Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00435


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 9. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978 (Urk. 7/3/2), absolvierte von 2000 bis 2007 ein Psychologiestudium an der Universität Y.___ (Urk. 6/3/6, Urk. 6/27/17-18). Von 2012 bis 2014 bildete sie sich an der Z.___ zur Sozialversicherungsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis weiter (Urk. 6/3/6, Urk. 6/27/14). Sie arbeitete seit dem 1. August 2013 in einem 80%-Pensum als Eingliederungsberaterin (Urk. 6/13/1-2). In der Folge meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 18. September 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung (Urk. 6/3/7) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Anmeldung ging beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, IV-Stelle, am 22. Dezember 2017 ein (Urk. 6/5/1). Die IV-Stelle Thurgau wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Versicherte der ihr am 11. Dezember 2018 (vgl. Urk. 6/95) auferlegten Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht in der Form einer mindestens dreimonatigen Abstinenz von Alkohol und Cannabis trotz Hinweises auf die Folgen der Nichtmitwirkung nicht habe zustimmen wollen. Alsdann habe die Versicherte mitgeteilt, dass sie ab Februar 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde und ihr Gesuch um Leistungen daher zurückziehen möchte. Dem seien jedoch schutzwürdige Interessen Dritter entgegengestanden (Urk. 6/172). Die Verfügung vom 20. Mai 2019 blieb unangefochten.

1.2    X.___ meldete sich am 12Oktober 2020 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/176). Im Anmeldeformular gab sie an, dass sie seit Juni 2020 an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (u. a. schwere, akut verlaufende endokrine Orbitopathie, Morbus Basedow) leide (Urk. 6/176/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie erhielt namentlich den Bericht zur neuroangiologischen Sprechstunde vom 26. Oktober 2020 in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals A.___ (Urk. 6/198). Die IV-Stelle zog ferner die Akten der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), welche als Krankentaggeldversicherung Leistungen erbrachte (Urk. 6/203/31), bei (Urk. 6/202). Alsdann erweiterte sie ihr Dossier um den Arztbericht der Augenklinik des A.___ vom 5. Januar 2021 (Urk. 6/204) und den am 7. Januar 2021 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/206). In der Folge gewährte die IV-Stelle am 11. März 2021 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer begleitenden Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der Versicherten (Urk. 6/210). Im weiteren Verlauf schloss die Versicherte mit ihrer bisherigen Arbeitgeberin den ab 1. Juni 2021 gültigen Arbeitsvertrag bezüglich einer Tätigkeit als Eingliederungsberaterin mit einem 50%-Pensum ab (Urk. 6/217). Daraufhin übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz in der Zeitperiode vom 1. Juni bis 30. November 2021 (Mitteilung vom 15. Juni 2021, Urk. 6/222) und sie richtete der Versicherten in dieser Zeit ein Taggeld aus (Verfügung vom 29. Juni 2021, Urk. 6/233). Der IV-Stelle ging sodann die Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der AXA vom 23. Januar 2021 (samt diversen Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzten) zu (Urk. 6/239). Am 9. November 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich gewesen sei, weshalb sie die Eingliederungsmassnahme und das Taggeld per 30. November 2021 einstellen werde (Urk. 6/240). Hernach holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2021 (Urk. 6/242) ein. Sie nahm überdies den Bericht zur orthoptischen Sprechstunde vom 26. Oktober 2021 im Interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des A.___ (Urk. 6/244) zu den Akten. Am 29. Juni 2022 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie, Ophthalmologie und Psychiatrie) als notwendig erachte (Urk. 6/246). Die Untersuchungen fanden zwischen dem 3. und 9. Januar 2023 im C.___ statt (Urk. 6/263/5). Das C.___ erstattete sein Gutachten am 23. März 2023 (Urk. 6/263). Mit Schreiben vom 20. April 2023 unterbreitete die IV-Stelle den C.___-Sachverständigen die Frage des für ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD) tätigen dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer Verweisungstätigkeit (Urk. 6/269, Urk. 6/265). Nach Eingang der Rückmeldung des C.___ vom 27. April 2023 (Urk. 6/266) hielt RAD-Arzt D.___ am 5. Mai 2023 fest, dass das C.___-Gutachten zwar die formalen Qualitätskriterien erfülle sowie nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Jedoch sei die Rückfrage zur Verweisungstätigkeit nicht adäquat beantwortet worden. Er stelle für seine versicherungsmedizinische Beurteilung daher auf die Einzelgutachten ab (Urk. 6/269/3). Dabei gelangte er zum Schluss, dass die Versicherte seit August 2020 in der bisherigen Tätigkeit als Eingliederungsberaterin zu 40 % arbeitsunfähig und in eine Verweisungstätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/269/4). Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte sodann als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig. Mittels der sogenannten gemischten Methode ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 30 % (Urk. 6/269/5). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten sodann die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 6/270). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Juni 2023 Einwand (Urk. 6/277). Nach der Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 6/280) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2023 fest, dass die Versicherte als zu 100%-Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Allerdings resultiere beim Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 %. Mit dieser Begründung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2 S. 3).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 4September 2023 Beschwerde. Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung vom 30.6.2023 aufzuheben.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren.

3.Eventualiter sei die Beschwerdeführerin durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen.

4.Sub eventualiter sei die Sache zwecks Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10Okto-
ber 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 6/1-283), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

2.3    Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 30. Juni 2023 im Wesentlichen damit, dass der RAD bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung auf die Einzelgutachten zum C.___-Gutachten vom 23. März 2023 abgestellt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Eingliederungsberaterin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden. Gemäss der Beurteilung der ophthalmologischen Gutachterin sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit mit sehr viel Bildschirmarbeit zu 60 % arbeitsfähig. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit ohne oder mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit sei sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (Urk. 2 S. 2). Aus den medizinischen Akten gehe demnach hervor, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Eine Verweisungstätigkeit sei ihr zu 80 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Beim Einkommensvergleich habe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % ergeben (Urk. 2 S. 2).

1.2    Dem hält die Beschwerdeführerin insbesondere entgegen, dass ihre Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen durch eine erhebliche Sehstörung bei endokriner Orbitopathie beeinträchtigt sei. Als Komorbitäten seien daneben eine (gemäss gutachterlicher Beurteilung remittierte) depressive Störung und eine Abhängigkeit von Cannabinoiden vorhanden (Urk. 1 S. 5). Der RAD sei in unzulässiger Weise vom C.___-Gutachten vom 23. März 2023 abgewichen (Urk. 1 S. 8). Dies könne nicht mit einer angeblich inadäquaten Beantwortung der Rückfrage zur Verweisungstätigkeit begründet werden. Er hätte sich mit einer präziseren Frage an die
C.___-Sachverständigen wenden müssen (Urk. 1 S. 8). Dass diese die knapp formulierte Frage des RAD nicht hätten beantworten können, gebe dem RAD nicht das Recht, seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Gutachter zu stellen (Urk. 1 S. 7-9). Die C.___-Gutachter hätten in ihrer interdisziplinären Beurteilung, wo auch allfällige Wechselwirkungen zwischen den in den Einzelgutachten festgestellten Erkrankungen mitberücksichtig worden seien, festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nur noch zu maximal 60 % arbeitsfähig sei und auch in einer Verweisungstätigkeit keine höhere Arbeits-fähigkeit zu erwarten sei (Urk. 1 S. 8). Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen sei zu beachten, dass sie ihre Tätigkeit als Eingliederungsberaterin «mit erheblichen Anpassungen» weiterhin ausüben und so ein Einkommen in der Höhe von Fr. 50'700.-- erzielen könne. Wenn das Invalideneinkommen in dieser Höhe in den ansonsten unveränderten Einkommensvergleich der Beschwerde-gegnerin eingesetzt werde, resultierte ein Invaliditätsgrad von 50 %. Sie habe somit mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 10). Wenn aber bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf lohnstatische Werte abgestellt werde, so sei zu berücksichtigen, dass der Bundesrat mit der Änderung von Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2024 einen Pauschalabzug von 10 % beim nach statistischen Werten bestimmten Invalideneinkommen einführen werde (Urk. 9).


2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der IVV in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der am 21. Oktober 2020 Urk. 6/192/1) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. April 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

2.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

2.3.3    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

2.3.4    Mit BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 409 und 418) und nach vertiefter Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Medizin die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen (BGE 124 V 264 E. 3c; BGE 99 V 28 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.2.1 und 9C_620/2017 vom 10. April 2018 E. 2.2), fallen gelassen. Es hat entschieden, dass fortan — gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen — nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirke. Dabei könne und müsse im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem komme nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen wie auch bei anderen psychischen Störungen oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliege. Letztere seien auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen würden. Weiter wurde im Urteil festgehalten, dass auch bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung komme, so dass von der versicherten Person etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden könne (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Komme sie den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhalte sie willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, sei nach Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 147 V 234 E. 2.2).

2.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.5    

2.5.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.5.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.6

2.6.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

2.6.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

2.6.3    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den
IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

2.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


3.

3.1    Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der leistungsverweigernden Verfügung der IV-Stelle Thurgau vom 20. Mai 2019 erheblich verschlechtert hat und ein Revisionsgrund vorliegt.

3.2    Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. E.___, Facharzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Januar 2021 unter anderem fest, dass bei der Beschwerdeführerin zusammenfassend ein Morbus Basedow mit ausgeprägter endokriner Orbitopathie, vor allem am rechten Auge vorliege. Während die Überfunktion der Schilddrüse mittlerweile unter medikamentöser Behandlung mit Neo Mercazole habe korrigiert werden können, bestehe die endokrine Orbitopathie weiter. Dabei sei vorwiegend das rechte Auge befallen, geringer auch das linke. Die subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Diagnose und der Untersuchungsbefunde plausibel und die attestierte Arbeitsunfähigkeit (aktuell 75 %) nachvollziehbar (Urk. 6/239/17). Bei der endokrinen Orbitophathie handle es sich um eine Autoimmunerkrankung der Augenhöhle, welche oft im Zusammenhang mit einer Schilddrüsenerkrankung auftrete, und zu einem Anschwellen der Gewebe in der Augenhöhle führe. Dadurch werde unter anderem das Auge nach vorne gedrückt. Die Erkrankung klinge an sich nach einer zu Beginn akut-entzündlichen Phase innerhalb von 1.5 bis 3 Jahren ab. Es könnten aber je nach anfänglicher Ausprägung und Ansprechen im Verlauf der Behandlung chronische Langzeitfolgen an den betroffenen Augen auftreten. Das Rauchen stelle einen wesentlichen Risikofaktor dar. Dies gelte sowohl für das Auslösen der Erkrankung als auch für den chronifizierten Verlauf mit schlechterem Ausgang. Bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere Verlaufsform der endokrinen Orbitopathie vor. Sie könne leider nicht auf das Rauchen verzichten. Es sei deshalb von einem längeren Verlauf und auch einem schlechteren Ausgang mit chronischen Beschwerden auszugehen. Die vorbestehenden bekannten psychischen Probleme und Abhängigkeitsproblematiken könnten zum vermin-derten Einhalten der ärztlichen Ratschläge beitragen. Die Prognose der Arbeits-fähigkeit sei eher reserviert zu stellen. Es sei noch länger nicht (eventuell sogar gar nicht mehr) mit dem Wiedererreichen des bisherigen 80%-Pensums zu rechnen (Urk. 6/239/18).

3.3    

3.3.1    Am C.___-Gutachten vom 23. März 2023 (Urk. 6/263) waren Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, FMH Ophthalmologie, Dr. med. H.___, FMH Endokrinologie, sowie I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beteiligt (Urk. 6/263/5). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/263/9):

- Sehbeeinträchtigung bei endokriner Orbitopathie (ICD-10: H54.9; E05.0)

- Exophtalmus [rechtes Auge] (ICD-10: H05.2)

- ausgeprägte Benetzungsstörung (ICD-10: H16.2)

- Diplopie als Folge einer Motilitätseinschränkung [rechtes Auge]
(ICD-10: H53.2; H50.6)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)

- Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2)

    Zudem führten die C.___-Gutachterinnen und -Gutachter die folgenden (Haupt-) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 6/263/9-10):

- Morbus Basedow (ICD-10: E05.0), Erstdiagnose (ED): Juli 2020

- Fehlsichtigkeit [Hyperopie, Astigmatismus] (ICD-10: H52.1; H52.2)

- Presbyopie (ICD-10: H52.4)

- Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9)

- Anamnestisch Pollinosis (ICD-10: J30.1)

- Status nach Verdacht auf subakute lakunäre Ischämie im Centrum semiovale rechts (ICD-10: I67.8), August 2020

    Gemäss der interdisziplinären Konsensbeurteilung schränkt aus ophthalmologischer Sicht die Sehbeeinträchtigung bei endokriner Orbitopathie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. In der angestammten Tätigkeit könne deshalb eine um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dies gelte allgemein für Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit bzw. für solche, bei denen ein gerader Blick möglich sei, womit Doppelbilder vermindert werden könnten. Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen Anforderungen (sogenannte «Blindentätigkeiten») seien «interdisziplinär nicht zumutbar». Aus psychiatrischer Sicht würden die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und die Abhängigkeit von Cannabidoiden die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. In der angestammten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit festgestellt werden. In einer besser angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 6/263/9). Die Einschränkungen aus psychiatrischer und ophthalmologischer Sicht würden sich nicht addieren, sondern ergänzen. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen der vermehrten Pausen verwendet werden (Urk. 6/263/10). In der bisherigen Tätigkeit (als Eingliederungsberaterin) bestehe eine erheblich reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement, was vor allem durch Stundenreduktion abgebildet sei (Urk. 6/263/11). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit August 2020 zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/263/11). In einer Verweisungstätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit zu erwarten aufgrund der ophthalmologischen Vorgaben, die die Beschwerdeführerin dabei erfüllen könne, dass sie die Arbeit mit gerader Blickrichtung zur Vermeidung von Doppelbildern ausführen und genügend Pausen machen könne (Urk. 6/263/11).

3.3.2    Im psychiatrischen Teilgutachten wird zur Herleitung der Diagnosen festgehalten, in der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik gefunden; die Stimmungslage sei ausgeglichen gewesen bei einem allenfalls leicht reduzierten Antrieb. Aktenanamnestisch lasse sich entnehmen, dass in der Vergangenheit mehrfach depressive Episoden vor allem im Gefolge von Überforderungserleben diagnostiziert worden seien, welche das Ausmass einer Anpassungsstörung auch mit einer längeren depressiven Reaktion überschritten. Es sei somit zunächst von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), auszugehen. Bezüglich der aktenanamnestisch mehrfach erwähnten Persönlichkeitsstörung hätten sich hierfür keine Anhaltspunkte gefunden. Es fänden sich keine seit der Kindheit oder Jugend bestehende dysfunktionale Verhaltens- und Wahrnehmensmuster, nicht episodenhaft, sondern durchgehend vorhanden und sich in verschiedenen Lebensbereichen manifestierend. Insbesondere werde eine selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur erwähnt. Die Explorandin habe jedoch langjährig in anspruchsvollen Tätigkeiten mit anderen Menschen in Pensa bis zu 100 % gearbeitet, sodass für diese Zeiten nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Wenn eine die Arbeitsfähigkeit beeinträch-tigende Persönlichkeitsstörung in einer schwergradigen Ausprägung vorhanden wäre, wären entsprechende berufliche Tätigkeiten nicht möglich gewesen. Bezüglich des fortgeführten Cannabiskonsums bestehe eine Unfähigkeit zur Abstinenz mit einer erheblichen Toleranzentwicklung; es sei auf den Umstand hinzuweisen, dass die Explorandin bereits am Tag der Untersuchung einen Joint konsumiert habe. In Anbetracht der langjährigen Konsumproblematik sei von einer Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) auszugehen. Weitere Störungsbilder aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen seien nicht zu diagnostizieren (Urk. 6/263/37).

    Durch die bisher durchgeführten Behandlungsmassnahmen insbesondere bezüglich der Cannabisabhängigkeit habe keine länger dauernde Abstinenz erreicht werden können. Derzeit finde keine fachpsychiatrische Behandlung statt, es sei aus diesem Grund auch nicht davon auszugehen, dass sich die von der Beschwerdeführerin beschriebenen psychischen Einschränkungen in absehbarer Zeit verbessern würden, wobei auch keine Motivation für eine länger dauernde Cannabisabstinenz bei erheblichen Bagatellisierungstendenzen bestehe (Urk. 6/263/38).

    Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bis zu acht Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche anwesend zu sein. Während dieser Anwesenheit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %, welche im Umstand einer verminderten psychischen Gesamtbelastung (aufgrund der Gefahr des Abgleitens in eine manifeste depressive Symptomatik bei Überforderungserleben sowie aufgrund der schweren, seit 25 Jahren bestehenden Cannabisabhängigkeit) begründet sei (Urk. 6/263/38 f.). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einer solchen Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin keine Aufgaben von allzu hoher Komplexität erledigen müssen; zu denken sei hier an einfache Bürotätigkeiten. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte seit mindestens Juni 2021 (Urk. 6/263/39). Durch eine suchtspezifische Behandlung im stationären Rahmen könnte eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, wobei zu bedenken sei, dass die Beschwerdeführerin zu einer derartigen Behandlungsmassnahme nicht ausreichend motiviert zu sein scheine (Urk. 6/263/40).

3.3.3    Dem ophthalmologischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der endokrinen Orbitopathie zu einer Sehbeeinträchtigung bei ausgeprägter Benetzungsstörung mit Defekten im Bereich der Epithelschicht und einer passageren Doppelbildwahrnehmung als Folge einer eingeschränkten Bulbusmotilität gekommen sei. Mit adäquater Nahkorrektur und Prismeneinsatz bestehe binokulares Einfachsehen im Geradeausblick und die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Schrift in Zeitungsdruckgrösse zu lesen. Wegen der passageren Doppelbildwahrnehmung vor allem auch bei Blick-wendung sei sie nicht mehr geeignet, Auto zu fahren oder Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. Arbeiten auf Gerüsten) auszuüben. Sonst bestehe ein intakter ophthalmologischer Befund mit guter Fern- und Nah-sehschärfe und intaktem Gesichtsfeld. Falls Doppelbilder auch im Fernblick als zunehmend störend empfunden würden, sollte die Beschwerdeführerin auch eine Fernbrille mit Prismenkorrektur verwenden (Urk. 6/263/45-47).

    Die Arbeitsfähigkeit werde durch den erhöhten Pausen- bzw. vermehrten Kompensationsbedarf aufgrund der vorliegenden Sehdefizite um 40 % eingeschränkt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin fünf bis sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Die etwas eingeschränkte Leistungsfähigkeit könne durch die Stundenreduktion kompensiert werden. Es bestehe eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit November 2020 (Urk. 6/263/47). In einer angepassten Tätigkeit, ohne oder mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit November 2020 (Urk. 6/263/48).

3.4    RAD-Arzt dipl. med. D.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Mai 2023 unter anderem aus, dass er für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf die Teilgutachten zum C.___-Gutachten abgestellt habe, da die Rückfrage an die Gutachtensstelle nicht adäquat beantwortet worden sei (Urk. 6/269/3). Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Im Vordergrund stünden die augenärztlich beurteilten Leitungseinschränkungen. Zusätzlich spiele die strukturelle Störung auf Persönlichkeitsebene eine Rolle. Die Beschwerdeführerin nutze ihre vorhandenen Ressourcen im Rahmen der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit (Urk. 6/269/5). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Eingliederungsberaterin würden die folgenden Einschränkungen gelten: Eingeschränkte Augenbulbusbeweglichkeit mit Doppelbildern bei Blickwendung, nur binokulares Einfachsehen sowie erhöhter Pausenbedarf. Im Allgemeinen könne die Beschwerdeführerin aufgrund der ophthalmologischen Einschränkungen nicht mehr gefahrlos ein Kraftfahrzeug lenken. Ebenfalls nicht mehr geeignet seien Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (z. B. die Arbeit auf Gerüsten). RAD-Arzt dipl. med. D.___ formulierte das folgende Belastungsprofil: Tätigkeiten ohne hohe Komplexität und ohne oder mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit. Er äusserte sich weiter dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Eingliederungsberaterin seit August 2020 zu 40 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei sie zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/269/4).


4.    

4.1    Nach Eingang des Gutachtens ersuchte RAD-Arzt dipl. med. D.___ die Beschwerdegegnerin, beim C.___ folgende Rückfrage zu stellen: «Bitte begründen Sie ihre Aussage, warum eine Verweistätigkeit interdisziplinär nicht zumutbar wäre. Die Angaben aus den Einzelgutachten dazu sind widersprüchlich und die interdisziplinäre Einschätzung dadurch nicht nachvollziehbar» (Urk. 6/269/3; vgl. auch Urk. 6/265). Darauf antwortete das C.___ am 27. April 2023, dass die Frage vermutlich nicht zum Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin gehöre. Da die Frage allerdings nur knapp gefasst bis rudimentär formuliert sei, könne aus dem Kontext der Frage nicht eruiert werden, ob es sich tatsächlich um eine fehlerhafte Anfrage handle oder nicht. Effektiv hätten sie bei der Explorandin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als möglich angesehen die gestellte Frage insinuiere eine von ihnen aufgehoben eingestufte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/266). Spätestens nach Eingang dieser Rückmeldung hätte dem RAD-Arzt klar werden müssen, dass er präzisere Rückfragen hätte stellen und die zweifellos bestehenden Widersprüche benennen müssen. Präzise Rückfragen wären indes nicht nur bezogen auf die Aussage im Gutachten, Tätigkeiten ohne oder mit nur geringen Anforderungen seien interdisziplinär «nicht zumutbar» (Urk. 6/263/9), erforderlich gewesen, wobei die Sachverständigen zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit angegeben hatten, hier sei keine höhere Arbeitsfähigkeit als in der angestammten Tätigkeit zu erwarten (Urk. 6/263/11). Anlass zu Rückfragen hätten auch die Angaben im ophthalmologischen Teilgutachten gegeben, wonach eine angepasste Tätigkeit keine oder nur geringe Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen dürfte (Urk. 6/263/48). Soweit daraus entsprechend der interdisziplinären Beurteilung zu schliessen wäre, dass lediglich «Blindentätigkeiten» uneingeschränkt möglich wären, lässt sich dies aufgrund der im Teilgutachten dargelegten Befunde und der Beurteilung nicht nachvollziehen. Mithin ist das Belastungsprofil im Gutachten nicht hinreichend bestimmt, weshalb der RAD hierzu eine Klärung hätte herbeiführen müssen.

    Was schliesslich das psychiatrische Teilgutachten betrifft, ist festzuhalten, dass der Gutachter seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung respektive die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störungen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, Abhängigkeit von Cannabidoiden) nicht unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (vgl. E. 2.3) hinreichend und nachvollziehbar begründet hat. Daher wären zumindest auch Rückfragen an den psychiatrischen Gutachter erforderlich gewesen.

4.2    Zusammenfassend erlauben die vorliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdegegnerin in Zusammenarbeit mit dem RAD weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen hat. Sollten diese Abklärungen zum Ergebnis führen, dass das Belastungsprofil qualifizierte Tätigkeiten, wie sie die Beschwerdeführerin bisher ausübte, ausschliesst, kann beim Einkommensvergleich nicht ohne weiteres auf das Kompetenzniveau 3 in der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.2; zur Anwendung des Kompetenzniveaus 2: Urteile des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Schliesslich könnte bei einem Invaliditätsgrad von 38 % ein allfälliger Anspruch auf Umschulung nicht mit Verweis auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die gute Ausbildung verneint werden (vgl. Urk. 2 S. 3), sofern die Beschwerdeführerin ihre erworbenen Qualifikationen invaliditätsbedingt nicht mehr oder nur noch sehr beschränkt einsetzen kann (vgl. Art. 17 Abs. 1 IVG; BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b). Je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin daher auch berufliche Massnahmen zu prüfen haben.

4.3    Die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 steht vorliegend einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Wie sich bereits aus der RAD-Beurteilung ergab, weist das C.___-Gutachten Unklarheiten und Widersprüche auf, weshalb ohne Beantwortung der Rückfragen durch die Sachverständigen nicht darauf abgestellt werden kann. Es obliegt in erster Linie der IV-Stelle, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_314/2023 vom 23. November 2023 E. 7.2, 9C_8/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3, vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher