Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00436
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 23. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge 1999, 2000, 2005, 2007 und 2012) meldete sich am 29. Dezember 2020 unter Hinweis auf ein Rückenleiden sowie Bauchschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (Urk. 9/8) ab. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/14/3-12) mit Urteil vom 31. Mai 2022 (Urk. 9/18, Prozess Nr. IV.2021.00418) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge.
1.2 In Nachachtung dieses Urteils klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/28; Urk. 9/31) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juli 2023 (Urk. 9/33 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 5. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2023 (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr – allenfalls nach weiteren Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2023 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2023 (Urk. 13) einverstanden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom Februar 2023 ab und hielt fest, dass keine langanhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen. Seit der Einreise in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen. Die Rückenproblematik sei berücksichtigt worden und die Tätigkeiten im Haushalt seien zumutbar und möglich. Es bestehe keine Einschränkung im Haushaltbereich. Weiter sei es zumutbar, dass die schweren Arbeiten im Haushalt von weiteren Familienmitgliedern, dem Alter entsprechend, mitgetragen würden (S. 1 f.).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegenüber gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 4. Oktober 2023 (Urk. 8) die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung.
RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der genannten Stellungnahme fest, dass die RAD-Beurteilung vom 27. Februar 2023 ausschliesslich nach Aktenlage ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgt sei und weiterhin eine diskrepante Auffassung im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung bestehe. Es werde die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Fachgebiete allgemein-internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) empfohlen (Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 7. November 2023 (Urk. 13) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen in Form einer Begutachtung einverstanden.
2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 7; Urk. 13) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 7. November 2023 (Urk. 13) einen Gesamtaufwand von 10.8 Stunden und Barauslagen von Fr. 97.20 geltend. Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'663.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
3.3 Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’663.65.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger