Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00440
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 7. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, war seit 1991 als Warenkontrolleurin bei der Y.___ AG, in Z.___, tätig (Urk. 6/17/1 f., Ziff. 2.1 und Ziff. 2.8). Am 20. Juni 2016 meldete sie sich wegen eines Bandscheibenvorfalls erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11 Ziff. 6.1, Ziff. 10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/20/1-14; Urk. 6/36/1-26) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38) verneinte die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Oktober 2017 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/39).
1.2 In der Folge war die Versicherte ab November 2017 in einem Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/40 Ziff. 5.4), der letzte effektive Arbeitstag war der 24. Oktober 2020 (Urk. 6/47 Ziff. 2.1). Am 25. Oktober 2020 erlitt die Versicherte einen Unfall zu Hause mit verschiedenen Läsionen an der linken Schulter (Urk. 6/43/52). Am 25. März 2021 meldete sie sich wegen unfallbedingten Beschwerden in der linken Schulter erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/40 Ziff. 6.1, Ziff. 10). Die IV- Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/42/1-17; Urk. 6/43/1-120; Urk. 6/51; Urk. 6/131) bei. Der Versicherten wurde per 31. Juli 2021 gekündigt (vgl. Urk. 6/27/18 Ziff. 2.1; Urk. 6/51/60). Am 3. September 2021 (Urk. 6/55) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
Mit Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 6/64) sprach der Unfallversicherer der Versicherten ab Juli 2022 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die IV-Stelle sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/74; Urk. 6/80; Urk. 6/114) mit Verfügung vom 27. Juli 2023 eine vom 1. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 6/125 in Verbindung mit Urk. 6/118 = Urk. 2).
2. Am 5. September 2023 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2023 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente ab Oktober 2021, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend; vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Nachdem die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente per 30. Juni 2022 befristet hat (Urk. 2), sind bezüglich der Befristung somit die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anzuwenden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2).
1.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2020 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, womit das gesetzliche Wartejahr per Oktober 2021 abgelaufen sei. Ohne gesundheitliche Einschränkung ginge die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit von 100 % nach. Gemäss Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei sie seit dem 26. Oktober 2021 bis zum 25. März 2022 in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, was einem Invaliditätsgrad von 100 % entspreche. Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom März 2022 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in optimal angepassten Tätigkeiten auszugehen. Der Einkommensvergleich per 26. März 2022 ergebe keine Erwerbseinbusse und damit keinen Invaliditätsgrad (Verfügungsteil 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), auf die Einschätzung des RAD könne nicht abgestellt werden, da dieser die nebst den Schulterbeschwerden bestehenden krankheitsbedingten Beschwerden an Knie und Rücken zu wenig berücksichtigt habe. Diese seien nicht abgeklärt worden (S. 8 Ziff. 7). Hinzu kämen psychische Beschwerden, die ebenfalls nicht näher geprüft worden seien und die der RAD-Arzt fachfremd beurteilt habe. Sie habe zudem Probleme mit den Augen, leide an Atembeschwerden und sei schwerhörig; hinzu kämen Allergien, welche ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ebenfalls beeinträchtigten (S. 9). Somit sei entweder eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen oder eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (S. 9). Weiter sei der Einkommensvergleich nicht korrekt (S. 10 Ziff. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob im Vergleich zur Situation, wie sie sich im Oktober 2021 präsentierte, per März 2022 eine anspruchsrelevante Verbesserung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.5) und ob die Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung dieser Frage zulässt. Einzugehen ist auch auf die Frage, inwiefern seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/39) eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Unbestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % Erwerbstätige (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.1), was in Anbetracht der 100%igen Erwerbstätigkeit wenigstens bis zur erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleitungen (vgl. etwa Urk. 6/17/2) nicht zu beanstanden ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der ursprünglichen anspruchsverneinenden Verfügung vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6/39) im Wesentlichen auf die folgenden medizinischen Berichte (vgl. Urk. 6/37/5-6):
Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 30. Januar 2014 (Urk. 6/16/6-7) ein thorakovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts mit Fehlhaltung und Fehlform sowie Adipositas (S. 1). Radiologisch habe eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit geringfügigen Spondylarthrosen L5/Sacrum festgestellt werden können. Über der Brustwirbelsäule (BWS) hätten sich nur geringgradig angedeutete degenerative Veränderungen auf der Höhe der mittleren BWS gefunden, welche aber die aktuelle Beschwerdeproblematik nicht erklären könnten. Auffällig sei eine Streckhaltung der Halswirbelsäule (HWS). Aktuell seien Physiotherapie und eine ergonomische Anpassung des Arbeitsplatzes zu empfehlen (S. 1 unten f.).
3.2 In ihrem zuhanden der Krankentaggeldversicherung am 29. Mai 2017 erstatteten rheumatologischen Gutachten (Urk. 6/36/12-26) stellten Dr. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin, und Prof. Dr. C.___, Facharzt für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Es seien kein Schonsitz, kein Schongang und keine Schonhaltung zu beobachten und es entstehe kein schmerzgeplagter klinischer Eindruck, was in deutlicher Diskrepanz zur anamnestisch reklamierten erheblichen Schmerzintensität stehe (S. 5). Bei Ablenkung werde ein symmetrisches, rumpfaufgerichtetes hinkfreies Gangbild gezeigt. Auch beim Verlassen der Untersuchungsstelle zeige sich ein dynamisches, symmetrisches Gangbild mit freien Rotationsbewegungen zur Prüfung des Strassenverkehrs und mit dynamischem Hineinsetzen in die Beifahrerseite des Fahrzeugs. Beim Entkleiden der oberen Extremität werde zunächst eine Einschränkung der Schulterelevation demonstriert, beim Ankleiden erfolge dies dynamisch ohne Einschränkung. Beim Entkleiden der unteren Extremität erfolge dies im Sitzen und teilweise im Stehen, hierbei zeige sich eine sichere Standkontrolle. Das Ankleiden erfolge sicher im Einbeinstand. In der Durchführung der aktiven Bewegungsprüfung erfolge keine Schmerzangabe, bei Prüfung passiv jedoch eine subjektive Schmerzangabe mit aktivem Gegenspannen (S. 6). 4 von 5 Waddell-Zeichen seien positiv (S. 10 unten f.). Die spontane Beweglichkeit sei nicht namhaft limitiert. Die angegebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen liessen sich nicht konsistent reproduzieren. Die Zeichen der bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden seien deutlich positiv. Radiologisch hätten sich keine höhergradigen degenerativen Veränderungen gefunden, die über alterstypische Befunden hinausgingen. Die bislang attestierten Arbeitsunfähigkeiten basierten überwiegend auf dem subjektiven Beschwerdevortrag. Somit ergebe sich keine objektivierte Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 13).
3.3 Dr. med. D.___, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt gestützt auf dieses Gutachten mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017 (Urk. 6/37/46) fest, es könne eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zugemutet werden (S. 6).
Von dieser Zumutbarkeitsbeurteilung ging die Beschwerdegegnerin verfügungsweise aus (Urk. 6/39).
4.
4.1 Gemäss Schadenmeldung vom 5. November 2020 (Urk. 6/43) sei die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2020 im Badezimmer gestürzt und habe sich an der linken Schulter verletzt (Ziff. 4-5, Ziff. 9). Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 24. November 2020 (Urk. 6/43/107-108) eine Kontusion/Distorsion der linken Schulter nach Sturz in der Badewanne am 25. Oktober 2020 mit Labrumläsion ventral mit SLAP-Läsion und Partialruptur der Supraspinatussehne. Die Beschwerdeführerin habe einen Termin zur Kniearthroskopie im Rahmen einer anderen Krankheitssituation, so dass die Schulter im Moment noch zurückgestellt werde (S. 1).
4.2 Am 24. Juni 2021 fand eine Arthroskopie der linken Schulter mit Bizepstenotomie, Débridement der Supraspinatussehnenansatzregion und subacromialer Depression (SAD) statt (Urk. 6/51/12-13). Der Verlauf war komplikationslos (Urk. 6/51/15).
4.3 Dr. med. F.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Oktober 2021 (Urk. 6/57) fest, er behandle die Beschwerdeführerin seit September 2021 (Ziff. 1.1). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Dr. F.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen (ICD-10 F43.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Aktuell sei keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Ziff. 4.1-4.2).
Diese Angaben wiederholte Dr. F.___ mit Verlaufsbericht vom 11. März 2022 (Urk. 6/58). Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Schulter-, Knie- und Rückenschmerzen, weshalb der psychische Zustand unverändert sei (Ziff. 1.3).
4.4 Eine bildgebende Untersuchung (Arthro-MRI) des linken Schultergelenks vom 11. Februar 2022 ergab eine leichte Degeneration im AC-Gelenk, narbige Veränderungen des Rotatorenintervalls und des superioren Labrums nach Tenotomie der langen Bizepssehne sowie eine Ansatztendinopathie der Supraspinatus- und Infraspinatussehne (Urk. 6/60/4).
4.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/11 Ziff. 6.3), stellte mit Bericht vom 7. März 2022 (Urk. 6/60/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Restbeschwerden Schulter links bei Status nach Schulterarthroskopie am 24. Juni 2021 nach Sturz im Oktober 2020
- Restbeschwerden Knie rechts bei Status nach Kreuzbandarthroskopie am 25. November 2021
- psychosoziale Belastungssituation
Die Beschwerdeführerin sei in keiner Tätigkeit arbeitsfähig (Ziff. 2.1).
4.6 Am 25. März 2022 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 6/62/22-32). Med. pract. H.___, Fachärztin für Anästhesiologie, stellte folgende Diagnosen (S. 10):
- mässige Belastungsintoleranz der linken Schulter bei
- Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Dekompression am 24. Juni 2021 nach posttraumatischem subacromialen Impingement mit PASTA-Läsion und SLAP-Läsion nach Unfall vom 25. Oktober 2020
Es seien eine deutliche Kurzatmigkeit und eine vermehrte Schweissbildung feststellbar (S. 5 oben). Zu den Vorerkrankungen hielt med. pract. H.___ fest, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe diese aufgrund der Rückenbeschwerden die angestammte Tätigkeit 2017 auf 50 % reduziert. Sie habe Probleme mit den Augen, Atembeschwerden, sei schwerhörig und es bestehe ein Status nach Knieoperation im November 2020. Aufgrund der Kniebeschwerden könne sie nicht Treppen steigen. Im Mai 2020 sei sie am Ohr operiert worden und befinde sich ausserdem in psychiatrischer Behandlung (S. 8). Anlässlich der Untersuchung habe sich inspektorisch ein unauffälliger Befund an der linken oberen Extremität ohne Hinweise auf eine Muskelatrophie oder verminderte Muskulatur als Hinweis auf eine länger dauernde Schonung der linken oberen Extremität, welche von der Beschwerdeführerin angegeben werde, gezeigt. Auch die Umfangmasse der oberen Extremitäten seien seitengleich. Die aktive Beweglichkeit der linken Schulter sei eingeschränkt. Die passive Schulterbeweglichkeit habe aufgrund der Schmerzen bei der Untersuchung nicht konklusiv beurteilt werden können. Bei der Durchführung der Schultertests habe sich eine reduzierte Kraftentwicklung links gezeigt und die Beschwerdeführerin habe dabei über Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks geklagt. Ein klares bildmorphologisches Korrelat für die anamnestisch angegebenen übermässigen Schulterbeschwerden finde sich jedoch nicht (S. 6). Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die übermässigen subjektiven Beschwerden durch die klinischen und bildgebenden Befunde nicht gänzlich begründbar. Die angestammte Tätigkeit mit Belastungen der Schulter in Form von Zieh- und Stossbewegungen sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der linken oberen Extremität seien auszuschliessen (S. 7).
4.7 Dr. D.___, RAD, stellte am 28. April 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/71/7-9):
- Funktionseinschränkung und Belastungsminderung linke Schulter
- thorako- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Restbeschwerden nach Knie-Arthroskopie November 2020
Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.2)
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Adipositas
In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 26. Oktober 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In angepassten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2020 bis zum 25. März 2022 ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit umfassten Funktionseinschränkungen der linken Schulter, eine Funktionsminderung des rechten Kniegelenks und eine reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts. Das Belastungsprofil laute wie folgt: Arbeiten über Brusthöhe, in häufiger Armvorhalte, Zug-, Stoss- und Drehbewegungen im Schultergelenk und insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten über 5 kg seien zu vermeiden. Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, wiederholtem Ersteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie überwiegende Geh- und Stehbelastung seien nicht geeignet. Längere Zwangshaltungen des rechten Kniegelenks seien ungeeignet. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Konzentration und Flexibilität sollten vermieden werden. Leichte und mittelschwere, wechselbelastende, überwiegend sitzende, gelegentlich ebenerdig gehende oder stehende Tätigkeiten mit der flexiblen Möglichkeit zum Positionswechsel seien zumutbar. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei fortzusetzen. Zu den Standardindikatoren hielt Dr. D.___ fest, der Schweregrad sei leicht- bis mittelgradig, die Therapie / -resistenz sei gering / hoch, die Persönlichkeit sei unauffällig, die Ressourcen seien gering. Ob eine Funktionseinschränkung in allen Lebensbereichen vorliege, sei nicht beurteilbar Bezüglich Konsistenz bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Aus somatischer Sicht bestünden Restbeschwerden von Schulter, Knie und Rücken. Das Ausmass der therapeutischen Massnahmen sei sehr überschaubar. Auf Basis der objektivierbaren Befunde könne festgestellt werden, dass die angestammte Tätigkeit dauerhaft ungeeignet sei. Sofern die funktionellen Defizite im Belastungsprofil berücksichtigt würden, sei eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizinisch nicht begründbar (S. 8).
Die psychiatrische und hausärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stelle auf die körperlichen Beschwerden und die psychosoziale Belastungssituation ab. Gravierende psychiatrische Diagnosen würden nicht präsentiert. Unter Berücksichtigung einer Minderbelastbarkeit von Achsenskelett und rechtem Knie erscheine die kreisärztliche Beurteilung als realistisch. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 9).
5.
5.1 Bei der Neuanmeldung vom 25. März 2021 erwähnte die Beschwerdeführerin die Rückenbeschwerden, die Anlass für die Erstanmeldung im Jahr 2016 bildeten, nicht mehr (vgl. Urk. 6/40; Urk. 6/52). Den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten somatischen medizinischen Berichten sind denn auch keine Angaben bezüglich einer entsprechenden Verschlechterung im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. B.___ und Prof. C.___ im Jahr 2017 zu entnehmen; es werden keine den Rücken betreffende Diagnosen erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.5 und 4.6). Wenngleich die Beschwerdeführerin gegenüber Kreisärztin I.___ erwähnte, sie habe ihr angestammtes Pensum aufgrund der Rückenbeschwerden auf 50 % reduziert (vgl. vorstehend E. 4.6), lässt sich dies nach Lage der Akten medizinisch nicht begründen. Somit ist hinsichtlich der Rückenbeschwerden keine Verschlechterung ausgewiesen.
5.2 Diese ergibt sich in somatischer Hinsicht jedoch aus den unfallbedingten Beschwerden in der linken Schulter. Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen aufgrund der Verletzung und Behandlung der Schulter ab dem 25. Oktober 2020 in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb die Unfallversicherung bis Juni 2022 Taggelder leistete (vgl. Urk. 6/62/19-20). Zu prüfen ist, ob per März 2022 eine Verbesserung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 2.3, 1.5).
Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 25. März 2022 bestand noch eine mässige Belastungsintoleranz der linken Schulter aufgrund des am 25. Oktober 2020 erlittenen Unfalls, welche eine Ausübung der angestammten Tätigkeit in der Warenkontrolle mit schulterbelastenden Zieh- und Stossbewegungen verunmögliche. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Überkopfarbeiten, repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der linken oberen Extremität seien hingegen ganztags zumutbar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kreisärztin H.___ gewisse Diskrepanzen feststellte. So zeigte sich trotz der geltend gemachten übermässigen Schulterbeschwerden keine Muskelatrophie oder eine verminderte Muskulatur aufgrund der angegebenen längeren Schonung und die Umfangmasse der oberen Extremitäten war seitengleich. Ein klares bildmorphologisches Korrelat für die übermässigen Beschwerden war nicht vorhanden. Med. pract. H.___ nahm dennoch keine objektive Überprüfung der geltend gemachten Beschwerden, beispielsweise mittels Prüfung unter Ablenkung, vor. Eine schlüssig nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab März 2022 hinsichtlich der Schulterbeschwerden ist deshalb fraglich.
5.3 Aus den Akten ergeben sich Hinweise auf weitere mögliche Beschwerden, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten unklar ist. So erwähnte Dr. E.___ eine Kniearthroskopie (vgl. vorstehend E. 4.1) und Dr. G.___ wies auf diesbezügliche Restbeschwerden hin (vgl. vorstehend E. 4.5). RAD-Arzt Dr. D.___ wollte deshalb zunächst aktuelle Befunde und Beurteilungen bezüglich der Kniebeschwerden einholen (vgl. Urk. 6/71/5). Ein entsprechender fachärztlicher orthopädischer Bericht fand jedoch keinen Eingang in die Akten (vgl. Urk. 6/71/7 Mitte). Wenngleich Dr. D.___ die - allfällig noch vorhandenen - Kniebeschwerden in seinem Belastungsprofil berücksichtigte (vgl. vorstehend E. 4.7), ist deren genaues Ausmass nicht bekannt. In den Akten sind zudem weitere mögliche Beeinträchtigungen erwähnt, die nicht weiter abgeklärt wurden. So nannte Dr. H.___ eine deutliche Kurzatmigkeit (vgl. vorstehend E. 4.6) und es bestehen Allergien (vgl. Urk. 6/106-107).
5.4 Nebst der somatischen Seite sind Mängel in der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands festzustellen. Dr. F.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen (ICD-10 F43.2) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er behandelt die Beschwerdeführerin seit September 2021, wobei auch Psychopharmaka zum Einsatz kommen (vgl. Urk. 6/62/25; Urk. 6/58/3 Ziff. 3.2). Dr. F.___ verfügt aber nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. medregom.admin.ch, zuletzt besucht am 21. Februar 2024). Zwar kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass in psychischer Hinsicht eine anspruchsrelevante Beeinträchtigung besteht. Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist jedoch ein psychiatrischer Facharzt beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).
5.5 Hinzu kommt das Folgende: Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.6 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann.
5.7 Vorliegend hat RAD-Arzt Dr. D.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates fachfremd eine Beurteilung der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin inklusive Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen (vgl. vorstehend E. 4.7), was im Lichte des Gesagten nicht genügt. Vielmehr wäre die medizinische Beurteilung durch einen RAD-Psychiater und die rechtliche Prüfung durch den Rechtsanwender notwendig gewesen. Hinzu kommt, dass die Berichte von Dr. F.___ keine beziehungsweise keine genügenden Angaben zu den massgeblichen Indikatoren enthalten, womit die diesbezügliche Beurteilung durch Dr. D.___ jeglicher Grundlage entbehrt.
5.8 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).
5.9 Aufgrund des Gesagten kann nicht auf die Einschätzung durch Dr. D.___ abgestellt werden. Die somatische Aktenlage ist nicht vollständig und die psychische Beeinträchtigung unklar. Es kann deshalb nicht von einem lückenlosen Befund gesprochen werden, der die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts mittels eines RAD-Aktengutachtens erlauben würde. Es bestehen vielmehr erhebliche Zweifel an der Beurteilung durch Dr. D.___. Mithin kann nicht geprüft werden, ob und in welchem Umfang im Vergleich zur Situation, wie sie nach Ablauf des Wartejahrs im Oktober 2021 bestand, im März beziehungsweise Juni 2022 eine Verbesserung eingetreten ist.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
6.2 Vorliegend wurde der Sachverhalt unvollständig festgestellt. Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab März 2022 rechtsgenügend abkläre und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide.
In diesem Sinne – und wie im Eventualbegehren beantragt - ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanntonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Nachachtung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'000.-- (inklusive MWST und Barauslagen) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard