Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00441


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 26. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Advokatur Walche

Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, war von Januar 1990 bis Dezember 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. Dezember 2003) als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 12/7, Urk. 12/59). Am 6. Juni 2003 meldete er sich – damals als 1960 geborener Z.___ (vgl. zur Änderung der Personalien und des Geburtsdatums Urk. 12/154-158, Urk. 12/176) – bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 (Urk. 12/35) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005 (Urk. 12/45) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2003 zu.

1.2    Mit Verfügung vom 3. März 2008 (Urk. 12/69) wies die IV-Stelle ein vom Ver-sicherten am 13. Juli 2007 gestelltes Rentenrevisionsgesuch (Urk. 12/53) ab. Mit Urteil vom 11. Juli 2008 (Urk. 12/76) hob das hiesige Gericht diese Verfügung auf und wies die Sache zur polydisziplinären MEDAS-Abklärung an die IV-Stelle zurück (Verfahren Nr. IV.2008.00397). Am 24. Mai 2009 erstattete das Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 12/93/1-46). Mit Verfügung vom 16. August 2010 (Urk. 12/144) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. November 2011 (Urk. 12/153) bestätigte (Verfahren Nr. IV.2010.00788).

    Im Rahmen eines weiteren, von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 12/160/1-3) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 11. Juli 2013 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 12/171).

1.3    Nach Eingang einer weiteren Anmeldung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 12/180/8-13) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische und eine orthopädische Untersuchung des Versicherten durch ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD-Untersuchungsberichte vom 7. Juli und 22. August 2014, Urk. 12/202 und Urk. 12/206). Mit Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 12/232) lehnte sie eine Erhöhung der bisherigen Invalidenrente ab.

1.4    Am 3. Februar 2021 ersuchte der Versicherte erneut um Prüfung einer Rentenerhöhung (Urk. 12/238). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 12/251) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Mit Urteil vom 5. November 2021 (Urk. 12/256) hob das hiesige Gericht diese Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsbegehrens an die IV-Stelle zurück (Verfahren Nr. IV.2021.00390).

    Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein Gutachten beim B.___ ein, welches am 21. März 2023 erstattet wurde (Urk. 12/286/1-67). Nach Konsultation ihres RAD (Urk. 12/290 S. 5-7) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/291, Urk. 12/297) wies sie das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 14. August 2023 (Urk. 12/302 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 14. August 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm spätestens ab Februar 2021 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die
IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde und reichte am 6. Dezember 2023 (Urk. 11) die
– zunächst unvollständig eingereichten (vgl. Urk. 10) – Akten ein (Urk. 12/1-304). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (Urk. 13) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c).

1.2    Der 1965 geborene Beschwerdeführer, der seit Dezember 2003 Rentenbezüger ist (Urk. 12/35, Urk. 12/45), war am 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt. Seine laufende Rente bleibt damit auch bei einer Revision des Rentenanspruchs im bisherigen Rentensystem und es bleiben die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche nachfolgend auch in dieser Version wiedergegeben werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9104).


2.

2.1    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.5    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe und ihm die ursprüngliche Tätigkeit als Wagenreiniger bei der Y.___ sowie die Nebentätigkeit als Reinigungskraft bei der C.___ weiterhin nicht (mehr) zumutbar seien (S. 1 unten). Gemäss den medizinischen Abklärungen bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit – mit näher umschriebenem Belastungsprofil - eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). Die vom Beschwerdeführer mit Verweis auf die Beurteilung des behandelnden Orthopäden gegen das B.___-Gutachten vorgebrachten Einwände würden – aus näher dargelegten Gründen – nicht verfangen. Die Gutachter hätten Kenntnis gehabt von den relevanten Arztberichten und die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit diversen Inkonsistenzen während der Exploration begründet (S. 2 unten). Laut den Gutachtern könne eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustands in den letzten Jahren nicht erkannt werden. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (S. 3 Mitte).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) betonte die Beschwerdegegnerin, dass bei der Begutachtung keine wichtigen Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien und dem B.___-Gutachten voller Beweiswert zukomme (S. 3).

3.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), das B.___-Gutachten erweise sich in verschiedener – im Einzelnen näher dargelegter (S. 4 f. Ziff. 2 f.) - Hinsicht als unvollständig und lückenhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Das Gericht habe daher ein neues Gutachten in Auftrag zu geben oder die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 Ziff. 4).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszeitstand des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Prüfung seines Rentenanspruchs anspruchsrelevant verschlechtert hat und ob das B.___-Gutachten zur Beurteilung dieser Frage eine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage bildet. Zeitlicher Referenzpunkt bildet dabei die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 7. September 2015 (vgl. vorstehend E. 2.3 sowie Urk. 12/256 E. 3.12).


4.

4.1    Der Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 12/232) lagen folgende Berichte zugrunde:

4.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 28. Oktober 2013 (Urk. 12/180/5), der Beschwerdeführer stehe seit 1989 in seiner hausärztlichen Behandlung. Seit 1. Januar 2013 sei er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, dies aufgrund folgender Diagnosen:

- Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei SLAP Typ II und Partialruptur der Supraspinatussehne, aktivierte Acromioclavikular-(AC-) Gelenksarthrose

- chronische Lumboischialgien rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006 (Dr. E.___)

- Status nach wiederholten periradikulären Kortikoidtherapien Wurzel S1 rechts ohne Besserung

    Dr. D.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit Anfang 2013 zunehmend Schulterschmerzen rechts, die als operationsbedürftige Sehnen- und Muskelschäden beurteilt worden seien und demnächst in der Uniklinik F.___ operiert würden. Des Weiteren bestünden seit Jahren Rückenschmerzen und Ausfälle aufgrund der zunehmenden Spinalkanalstenose, die nach Abheilen der Schulter wahrscheinlich erneut operiert werden müsse.

    In der vom Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 unterzeichneten erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug bestätigten Dr. D.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als weitere Diagnose eine Depression (Urk. 12/180/14).

4.3    Am 29. November 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Uniklinik F.___ einem operativen Eingriff an der rechten Schulter, welcher gemäss Austrittsbericht vom gleichen Tag (Urk. 12/180/3-4) eine Schulterarthroskopie, eine Bizepstenotomie, ein intraartikuläres Debridement, ein subakromiales Debridement und eine AC-Resektion rechts beinhaltete (S. 1).

4.4    Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 12/180/1) eine persistierende Ischialgie rechts bei Status nach Spondylodese L5/S1 rechts. Im Februar sei auf seine Verordnung hin eine neurologische Abklärung erfolgt, wobei in der Myelographie keine eigentliche Wurzelkompression habe nachgewiesen werden können (vgl. Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie, vom 13. Februar 2013, Urk. 12/169). Aufgrund der erneuten Schmerzen rechts habe er eine periradikuläre Infiltration veranlasst, um etwas Linderung zu erzielen. Vonseiten des Rückens sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. Eine Operation sei zurzeit nicht möglich aufgrund der erst zwei Wochen zurückliegenden Schulterarthroskopie.

    Am 10. Februar 2014 (Urk. 12/192/2) berichtete Dr. E.___, gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten die Schmerzen nach periradikulärer Infiltration L5 rechts für ein bis zwei Wochen deutlich gebessert, im weiteren Verlauf aber wieder zugenommen. Er könne ihm vorerst keine weiteren Therapieoptionen anbieten.

4.5    Im Bericht vom 28. März 2014 (Urk. 12/197) führte Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2) aus, die von ihm aktuell attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf sämtliche Tätigkeiten (Ziff. 1). Trotz Schulteroperation persistierten Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung der Schulter rechts. Die chronischen Kreuzschmerzen hätten sich in den letzten drei Jahren nicht verändert (Ziff. 3).

4.6    Im Bericht vom 7. Juli 2014 über die psychiatrische Untersuchung vom 2. Juli 2014 (Urk. 12/202) verneinte RAD-Arzt med. pract. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Alleinleben (S. 4 Ziff. 9). Es bestünden keine psychischen Einschränkungen (S. 4 Ziff. 11).

4.7    Im Bericht vom 22. August 2014 über die orthopädische Untersuchung vom 2. Juli 2014 (Urk. 12/206) nannte RAD-Ärztin med. pract. J.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 8):

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS

- Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2006

- Funktionsminderung der rechten Schulter bei

- Status nach arthroskopischer Operation im November 2013

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die RAD-Ärztin leichte Senkspreizfüsse (S. 10 Ziff. 8). Sie führte aus, die Untersuchung sei von zahlreichen Inkonsistenzen geprägt gewesen. Die demonstrierten Einschränkungen und die Schmerzausbreitung seien durch die vorliegenden medizinischen Befunde nicht zu erklären. Schon im (A.___-)Gutachten vom 24. Mai 2009 habe die Gutachterin darauf hingewiesen, dass die Schmerzen schon bei leichter Berührung und mit Ausstrahlungen über die anatomisch nachvollziehbaren Lokalisationen hinaus geklagt worden seien. Der im Rahmen des Gutachtens erhobene Untersuchungsbefund entspreche im Wesentlichen auch dem heute erhobenen Befund. Aus orthopädisch-somatischer Sicht sei keine wesentliche Veränderung seit dem Gutachten von 2009 zu objektivieren (S. 10 Ziff. 9). Aufgrund des aus somatischer Sicht ausgewiesenen Gesundheitsschadens bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Rangierer weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit - körperlich leicht und wechselbelastend, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen- sowie hüftgelenks- und kniebelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition – sei weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben
(S. 11 oben).

4.8    Im Bericht vom 7. November 2014 über die Verlaufskontrolle in der Schultersprechstunde vom 3. November 2014 (Urk. 12/220) führte Prof. Dr. med. K.___, Teamleiter Schulterchirurgie, Uniklinik F.___, aus, die Operation vom 29. November 2013 habe retrospektiv durchaus die Situation leicht verbessert, dennoch leide der Beschwerdeführer an persistierenden Schmerzen bei Überkopfarbeiten (S. 1 unten). Für eine körperlich schwere Tätigkeit schienen die angegebenen Schmerzen derzeit zu stark. Für eine körperlich leichte Tätigkeit wäre theoretisch eine fast vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2).

4.9    In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 12/217) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer schildere ihm gegenüber glaubhaft, dass er schon nach leichter körperlicher Belastung mehr Schmerzen im Rücken und in der Schulter empfinde und deshalb nur kurzzeitig und in minimer Form belastet werden könne. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rücken-, Schulter- und der psychischen Beschwerden bei höchstens 40 % zu sehen für leichte körperliche, vornehmlich sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten über Schulterhöhe.


5.

5.1    Im Februar 2021 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Als Beweis brachte er die Berichte von Dr. D.___ vom 3. Februar 2021 (Urk. 12/238) und vom 13. April 2021 (Urk. 12/249/1-2) bei. Am 17. Februar 2021 (Urk. 12/241 S. 2 unten) und am 21. April 2021 (Urk. 12/250 S. 2-3) nahm RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, Stellung zu den Akten und gelangte zum Schluss, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verfügung nicht ausgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht sei (Urk. 12/241 S. 2 unten, Urk. 12/250 S. 3 Mitte).

5.2    In seinem Urteil vom 5. November 2021 (Urk. 12/256) erwog das hiesige Gericht, wie RAD-Ärztin Dr. L.___ zutreffend festgestellt habe, liessen die vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichte von Dr. D.___ in diagnostischer Hinsicht keine relevante Veränderung erkennen. Die von Dr. D.___ angeführten Diagnosen die LWS sowie die rechte Schulter betreffend, mit welchen er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache begründet habe, seien bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. September 2015 bekannt gewesen und damit nicht neu. Unter Hinweis auf bestehende Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage sowohl die rechte Schulter als auch den Rücken betreffend und eine möglicherweise damit einhergehende Veränderung der funktionellen Auswirkungen erachtete das Gericht indes weitere medizinische Abklärungen zur materiellen Beurteilung als angezeigt (Urk. 12/256 E. 5.3-4).

5.3    Im Bericht vom 14. Januar 2022 zur interdisziplinären Schmerzbehandlung im Zentrum M.___ nach erfolgter Selbstvorstellung des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 nannten Dr. phil. N.___, klinischer Psychologe, und die involvierten Ärzte aus den Fachdisziplinen orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie folgende Diagnosen (Urk. 12/264 S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei

- Befund gemäss Radiologiebericht betreffend das MRI der HWS vom 24. Juni 2021 (vgl. S. 3 unten, Urk. 12/286/79-80)

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- Befund gemäss Radiologiebericht betreffend das MRI der LWS und des Iliosakralgelenks (ISG) vom 31. März 2021 (vgl. S. 3 Mitte, Urk. 12/249/3-4)

- Hernia ventralis

    Gemäss Konsensbeurteilung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht (S. 8 oben).

5.4    Der an der interdisziplinären Schmerzbehandlung im M.___ (vgl. vorstehend E. 5.3) beteiligte Dr. med. O.___, Belegarzt Orthopädie am Spital P.___, nannte im Bericht vom 1. Februar 2022 (Urk. 12/267/5-6) folgende, die Wirbelsäule betreffenden Diagnosen (S. 1 Mitte):

- HWS

- aktuell Verschlechterung mit/bei

- mässiger zervikaler Spinalkanalstenose C3/4 mit neuropathischen Beschwerden im linken Arm

- neuroforaminale Stenosen C3/4 links und rechts

- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH-Syndrom) HWK4-7

- LWS

- mehrsegmentale lumbale Spinalstenosen und rezessale Stenosen L4/5, weniger L3/4

- Status nach dorsaler Stabilisation L5/S1 im November 2006

    Er führte aus, der Beschwerdeführer habe seit gut einem Monat stark zunehmende Beschwerden. Er habe ausstrahlende Kribbelparästhesien bis in den Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger links (S. 1 Mitte).

    Im Bericht vom 18. Februar 2022 (Urk. 12/268/1-3) führte Dr. O.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung beidseits in die Arme und vor allem in die rechte Hand. Zudem beklage er Gefühlsstörungen in den Füssen. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 14. Mai 2021 (Ziff. 2.1, Ziff. 1.1). Die aktuelle Symptomatik bestehe in starken Anlaufbeschwerden, starken Schmerzen bei Tagesaktivitäten, starken Nachtschmerzen, einer mässigen Muskelschwäche in beiden Armen sowie mässigen Gefühlsstörungen (Ziff. 2.2). Aufgrund der zervikalen und lumbalen Spinalstenose bestehe aus seiner Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). Aktuell würden die konservativen Therapiemassnahmen – Tragen eines weichen Halskragens nachtsüber, ergänzend sorgfältige manuelle Therapie und Traktionsbehandlung der HWS, Medikation mit Pregabalin – ausgeschöpft. Bei ungenügendem Ansprechen oder einer Zunahme der Beschwerden wäre auch ein operatives Vorgehen in Betracht zu ziehen (Ziff. 2.8).

5.5    Dr. med. Q.___, Oberarzt Departement Chirurgie, Spital P.___, berichtete am 4. Februar 2022 (Urk. 12/266) von einer abdominal beschwerdefreien und unauffälligen Situation nach am 4. September 2021 erfolgter Rezidivnarbenhernienplastik bei epigastrischer Hernie (Ziff. 2.1-2, vgl. auch Urk. 12/267/16). Der Behandlungsabschluss sei am 21. Oktober 2021 erfolgt und durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3, Ziff. 2.8).

5.6    Dr. D.___ berichtete am 15. Februar 2022 (Urk. 12/267/4), seit seinem letzten Bericht vom 13. April 2021 (vgl. vorstehend E. 5.1) habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, insbesondere die zervikalen und lumbalen Beschwerden hätten zugenommen im Sinne von abnehmender Belastbarkeit und Beweglichkeit der HWS und der LWS mit zunehmenden Schmerzen. Es sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen, auch für angepasste Arbeiten. Dies insbesondere, da längeres Sitzen, Stehen oder Gehen sowie das Verharren in derselben Körperposition über mehr als zwei Stunden täglich nicht möglich seien.

5.7    Med. pract. R.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik F.___, führte im Bericht vom 1. März 2022 (Urk. 12/269/4-6) aus, hinsichtlich der Schulterproblematik sei die letzte Kontrolle im November 2014 erfolgt und eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung daher nicht möglich (Ziff. 2.1). Er nannte die zum damaligen Zeitpunkt gestellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2; vgl. Urk. 12/220 S. 1 sowie Urk. 12/269/7).

5.8

5.8.1    Im polydisziplinären B.___-Gutachten vom 21. März 2023 (Urk. 12/286/1-67) nannten Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med.
U.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Wolfgang V.___, Facharzt für Neurologie, im Rahmen der Konsens-beurteilung (S. 8 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 11 f. Ziff. 4.3 lit. b):

- chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom beidseits

- Status nach dorsaler und interkorporeller Spondylodese LWK5/SWK1 mit Knochenentnahme vom rechten Beckenkamm sowie Dekompression LWK5/SWK1 beidseits am 23. November 2006 (Dr. E.___, Spital W.___)

- Hinweis für residuelles radikuläres Syndrom auf Höhe LW4 links und S1 rechts

- chronische Nacken-, Schulter-, Arm- und Handbeschwerden der adominanten linken Seite

- radiologisch kein sicherer Hinweis für zervikale Neurokompression oder Myelopathie (Röntgen vom 17. Juni 2021 und MRI vom 24. Juni 2021)

- kein Anhaltspunkt für radikuläre oder medulläre Beteiligung

    Weiter nannten die Gutachter diverse Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, darunter eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), eine Adipositas mit einem BMI von 39kg/m2, ein COPD sowie eine funktionelle Hemihypästhesie links (S. 12 Ziff. 4.3 lit. c). Sie führten aus, die subjektiv geklagten Beschwerden hätten einen organischen Kern, welcher aber wesentlich überlagert werde (S. 11 Ziff. 4.2).

5.8.2    In der gesamtmedizinischen Beurteilung (S. 11 Ziff. 4.3 lit. a) hielten die Gutachter fest, bei der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können und es bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 11 oben).

    Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe der Beschwerdeführer unter Gegenhalten eine insbesondere thorakolumbal deutlich eingeschränkte bis aufgehobene Beweglichkeit demonstriert. Es hätten jedoch Inkonsistenzen mit unterschiedlichen Befunden in verschiedenen Untersuchungssituationen bestanden. An den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Auslenkung bestanden, mit Ausnahme des unter Gegenhalten oberhalb der Horizontalen eingeschränkten Bewegungsausmasses an den Schultern. Radiologisch bestünden an der Wirbelsäule im zervikalen Abschnitt mit einer DISH vereinbare Veränderungen ohne sicheren Hinweis für eine Neurokompression und lumbal eine mehrsegmentale Degeneration, insbesondere im Anschlusssegment LWK4/5 mit Affektion der Nervenwurzel L5 beidseits. An den ISG lägen mässige degenerative Veränderungen vor. Zusammenfassend liessen sich die vom Beschwerdeführer sehr diffus geklagten Beschwerden an der linken Körperseite durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen. Es hätten Hinweise auf eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente bestanden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher bei der Y.___ durchgeführt habe, keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine quantitativ uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 11 Mitte).

    Bei der neurologischen Untersuchung sei der Status weitgehend bland ausgefallen. Es hätten sich diskrete Seitendifferenzen der Beineigenreflexe gefunden, nämlich eine Minderung des Patellasehnenreflexes links und eine Minderung des Achillessehnenreflexes rechts. Beide könnten als residuelle radikuläre Syndrome interpretiert werden, mit welchen aber keine zusätzlichen sensomotorischen Defizite einhergingen. Die halbseitige Minderempfindung links sei organisch neurologisch nicht erklärbar. Bezüglich des HWS-Syndroms hätten sich keine Anhaltspunkte für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ergeben. Aus neurologischer Sicht werde hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen. Für angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sichte eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 11 unten).

    Bei der psychiatrischen Untersuchung seien die Kriterien für das Vorliegen einer eigenständigen depressiven Episode nicht erfüllt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 11 unten).

    Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer bei der Y.___ durchgeführt habe, bestehe eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit, dies seit dem Jahr 2009 (S. 13 Ziff. 4.6.1, Ziff. 4.6.3-4). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sollte körperlich leicht und wechselbelastend sein, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus. In einer solchen Tätigkeit wäre eine vollzeitliche Präsenz ohne Leistungseinschränkung möglich und bestehe mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden (S. 13 Ziff. 4.7.1-5). Eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustands könne in den letzten Jahren nicht erkannt werden (S. 14 oben).

5.9    Im Bericht vom 17. Januar 2023 (Urk. 12/296/1-2) führte Dr. O.___ (vorstehend E. 5.4) aus, aktuell habe der Beschwerdeführer zunehmend Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen beidseits in die Schultern. Zudem beklage er Ausstrahlungen ins rechte Bein. Am 16. Dezember 2022 sei eine erneute Bildgebung der HWS durchgeführt worden (vgl. Urk. 12/286/81-82). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden seien sehr gut mit der Bildgebung zu erklären. Bildmorphologisch habe die Stenose jedoch nicht zugenommen. Es bestehe eine vermehrte Osteochondrose im Bereich HWK4/5 (S. 1 unten). Die konservativen Therapiemassnahmen – einerseits das Tragen eines Lendenmieders und ergänzend dazu die Durchführung eines Sakralblocks - seien nochmals auszuschöpfen und bei ungenügendem Ansprechen das weitere Vorgehen zu evaluieren (S. 2).

    Am 10. März 2023 (Urk. 12/296/3-4) berichtete Dr. O.___, der Beschwerdeführer habe zunehmend linksseitig ausstrahlende Beschwerden. Die Beschwerden seien nicht klar lokalisierbar und gingen bis in die Hand, teilweise mit Kribbelparästhesien. Im MRI vom Dezember 2022 zeige sich auf Höhe C3/4 eine neuro-foraminale Stenose und ebenfalls auch auf Höhe C5/6 mit Osteochondrose. Der Beschwerdeführer werde nochmals für eine CT-gesteuerte Infiltration auf diesen beiden Höhen aufgeboten.

    Gemäss dem Bericht der Radiologen des Spitals P.___ vom 28. März 2023 (Urk. 12/299) erfolgte gleichentags eine CT-gesteuerte, perineurale Infiltration im Bereich der Nervenwurzel C4 und C6 und habe der Beschwerdeführer 20 Minuten nach der Intervention eine Schmerzreduktion von VAS 8-9 auf 0 angegeben.

5.10    Mit E-Mail vom 2. Mai 2023 (Urk. 12/296/6) beantwortete Dr. O.___ die ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen zum B.___-Gutachten (vgl. Urk. 12/296). Er hielt fest, dass er die gutachterliche Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit als nicht zutreffend erachte. In der Bildgebung und auch den Beschwerdebildern bestehe sowohl eine HWS-Erkrankung als auch eine LWS-Erkrankung. In Kombination führe dies zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung der HWS-Erkrankung im B.___-Gutachten sei aus seiner Sicht unvollständig. Nebst den beeindruckenden Ossifikationen bestehe eine grenzwertige Enge des Spinalkanals und der austretenden Nerven, die zu Beschwerden führten (Ziff. 1). Aufgrund des guten Ansprechens auf die Infiltration bei neuroforaminalen Stenosen denke er, dass der Beschwerdeführer von einer Operation profitieren könnte. Dies scheine im B.___-Gutachten nicht berücksichtigt worden zu sein (Ziff. 2). Es bestünden sodann Unterschiede zwischen seiner Beurteilung und der Beurteilung im orthopädischen Teilgutachten. In den MRI-Bildern der LWS zeige sich eine mehrsegmentale lumbale Stenose, beginnend auf der Höhe L2-3, weniger L3-4 und L4-5. Aus seiner Sicht handle es sich um eine mehrsegmentale lumbale Stenose, die klar zu der eingeschränkten Gehfähigkeit und Belastbarkeit der LWS führe (Ziff. 3).

5.11    RAD-Ärztin Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 5.1) stellte sich in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2023 (Urk. 12/301 S. 3-4) auf den Standpunkt, das
B.___-Gutachten sei vollständig. Den Gutachtern habe neben dem nachträglich eingegangenen Arztbericht von Dr. O.___ vom 5. Dezember 2022 (vgl. Urk. 12/286/85-86) auch das aktuelle MRI der HWS vom 16. Dezember 2022 (vgl. Urk. 12/286/81-82) vorgelegen. Gegen die von Dr. O.___ angegebene deutliche Verschlechterung der HWS-Problematik spreche auch die Tatsache, dass durch die CT-Infiltration vom 28. März 2023 eine nachhaltige Schmerzreduktion habe erreicht werden können, was die im Raum stehend Operationsindikation wiederum relativiere (S. 4 oben). Schliesslich wies Dr. L.___ auf die diversen gutachterlich festgestellten – und im Einzelnen wiedergegebenen – Inkonsistenzen während der Exploration hin, welche die Gutachter zur Begründung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angeführt hätten
(S. 4 Mitte), und betonte, dass laut den Gutachtern eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustands in den letzten Jahren nicht habe erkannt werden können (S. 4 unten).

5.12    Mit E-Mail vom 5. September 2023 (Urk. 3 S. 1) äusserte sich Dr. O.___ zur Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. L.___ (vorstehend E. 5.11) und beantwortete die ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 3 S. 2). Er führte aus, die MRI-Untersuchung vom 24. Juni 2021 habe eine zentrale Spinalkanalstenose C3-4 und mehrere Neuroforaminalstenosen ergeben. Danach sei eine konservative Therapie mit recht guter Wirkung durchgeführt worden. Die MRI-Untersuchung vom 16. Dezember 2022 sei aufgrund einer Beschwerdezunahme erfolgt. In der Bildgebung habe sich keine Zunahme der Pathologie gefunden, das heisse, die Veränderungen vom Juni 2021 seien unverändert geblieben (Ziff. 2). Das Ansprechen auf die Infiltration mit Kortison sei typisch bei einer relativen Enge. Durch die abschwellende Wirkung würden die Nervenstrukturen wieder besser «funktionieren». Dies könne als gutes Zeichen für eine Operation gesehen werden. Die Begründung der RAD-Ärztin sei nicht nachvollziehbar (Ziff. 3). In seinen Untersuchungen habe er eine Bizeps- und Trizepsschwäche – Ellbogenbeugung und Streckung – links feststellen können, die sehr gut mit den neuroforaminalen Stenosen korreliere (Ziff. 4). Es bestehe eine Kombination von Halswirbelsäulenkanalstenose und mehreren neuroforaminalen Stenosen. Es handle sich um einen komplexen Fall mit mehrfachen Pathologien, die durch die RAD-Ärztin ungenügend gewürdigt worden seien (Ziff. 1 sowie Antwort auf Frage 1 und Kommentar zu Frage 3).


6.

6.1    Nach Lage der medizinischen Akten bei Erlass der Verfügung vom 7. September 2015 (vorstehend E. 4.2-9) standen damals ein lumbales Rückenleiden sowie eine rechtsseitige Schulterproblematik im Vordergrund. Gestützt auf den Bericht von RAD-Ärztin med. pract. J.___ vom 22. August 2014 (vorstehend E. 4.7) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit – mit näher umschriebenem Belastungsprofil – zu 100 % arbeitsfähig sei.

    Im B.___-Gutachten vom 21. März 2023 (vorstehend E. 5.8.1-2) attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und verneinten eine gravierende Veränderung des Gesundheitszustands in den letzten Jahren. Die Gutachter bestätigten (weiterhin) das Bestehen eines lumbalen Rückenleidens, welches sie diagnostisch als chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom beidseits einordneten. Hinsichtlich der rechten Schulter stellte der orthopädische Gutachter dagegen fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen klaren Leidensdruck mehr geäussert habe (Urk. 12/286 S. 55 Mitte), was mit Blick auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung zu bestätigen ist (vgl. Urk. 12/286 S. 32 Ziff. 3.2.1, S. 39 Ziff. 3.2, S. 48 f. Ziff. 3.1, S. 60 Ziff. 3.2.1). Auch die Berichte der behandelnden Ärzte (vorstehend E. 5.3-7, E. 5.9-10, E. 5.12) enthalten keine Hinweise (mehr) auf aktuell geklagte, die Funktionalität über das bereits festgestellte Ausmass hinausgehend einschränkende rechtsseitige Schulterbeschwerden, sodass die im Urteil vom 5. November 2021 hinsichtlich der rechten Schulter zumindest als möglich erachtete Verschlechterung (Urk. 12/256 E. 5.3) nicht erstellt ist. Weiterhin nicht ausgewiesen ist sodann eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung. Eine solche wurde von der psychiatrischen Gutachterin Dr. U.___ unter Würdigung insbesondere auch des Berichts des M.___ vom 14. Januar 2022 (vorstehend E. 5.3) mit nachvollziehbarer Begründung verneint (Urk. 12/286 S. 40 Mitte, S. 44 f. Ziff. 6.2.3, Ziff. 6.3) und diese Beurteilung vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.

    Des Weiteren diagnostizierten die B.___-Gutachter chronische Nacken-, Schulter, Arm- und Handbeschwerden der adominanten linken Seite. Insofern präsentiert sich die gesundheitliche Situation im Vergleich zur letztmaligen Rentenprüfung im Jahr 2015 als verändert. Gemäss Beurteilung der B.___-Gutachter wirkt sich die gesundheitliche Gesamtsituation aber (weiterhin) nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus, womit insgesamt
– sollte auf das B.___-Gutachten abgestellt werden können – nicht von einer wesentlichen und damit revisionsrelevanten Verschlechterung des Gesundheits-zustands auszugehen wäre.

6.2

6.2.1    Das B.___-Gutachten vom 21. März 2023 (Urk. 12/286/1-67) erfüllt die grundlegenden formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.4). Es beruht auf den wesentlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 18 ff. Ziff. 1.1-2, S. 25 ff. Ziff. 2) abgegeben.

6.2.2    In die orthopädische Beurteilung Eingang fanden nebst den durch Dr. T.___ erhobenen klinischen objektiven Befunden seine anlässlich der Begutachtung gemachten Verhaltensbeobachtungen (S. 50 ff. Ziff. 4.3) sowie insbesondere auch Bildgebungen der LWS und HWS (S. 52 f.), darunter das MRI der LWS und des ISG vom 31. März 2021 (Urk. 12/249/3-4) und das MRI der HWS vom 24. Juni 2021 (Urk. 12/286/79-80). Wie bereits RAD-Ärztin med. pract. J.___ im Untersuchungsbericht vom 22. August 2014 (vorstehend E. 4.7) stellte auch Dr. T.___ Inkonsistenzen bei der klinischen Untersuchung fest. So etwa bezeichnete er die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation als durch eine freie Beweglichkeit unter Ablenkung relativiert (vgl. S. 51 Mitte). Des Weiteren stellte er fest, dass die Prüfung der unteren Extremitäten in ckenlage unter unablässiger Angabe tieflumbaler Schmerzen, zeitweise unter Gegenhalten, keinesfalls gelungen sei, während dieselben Manöver in sitzender Position durchaus bis in die Endposition hätten durchgeführt werden können (vgl. S. 52 Mitte). Im Weiteren konstatierte er, die Tatsache, dass sich der Explorand trotz seines erheblichen Übergewichts auf der Liege sitzend zwecks Positionswechsel mit beiden Armen spontan und kraftvoll ohne ersichtlichen Leidensdruck habe hochstemmen können, sei mit einer höhergradigen funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten kaum vereinbar (S. 54 Mitte). Hinsichtlich der HWS wies Dr. T.___ auf die bildgebend objektivierten, mit einer DISH vereinbaren Veränderungen ohne sicheren Hinweis für eine Neurokompression und hinsichtlich der LWS auf eine mehrsegmentale Degeneration insbesondere im Anschlusssegment LWK4/5 mit Affektion der Nervenwurzel L5 beidseits sowie mässige degenerative Veränderungen an den Iliosakralgelenken hin und stellte im Übrigen einen ansonsten objektiv weitgehend blanden Befund bei letztlich sehr diffus an der linken Körperseite beklagten Beschwerden fest (S. 54 Mitte). Vor dem Hintergrund der sich ihm präsentierenden Befundlage gelangte Dr. T.___ zum begründeten Schluss, dass angesichts der Anschlussdegeneration der lumbalen Wirbelsäule nach Spondylodese ein gewisser Leidensdruck durchaus nachvoll-ziehbar sei, die deutlich inkonsistente klinische Präsentation jedoch an eine erheblich nicht-organische Beschwerdekomponente denken lasse (S. 54 unten) und dass die geltend gemachten Einschränkungen im Alltag auf rein orthopädischer Ebene nicht vollumfänglich nachvollzogen werden könnten (S. 54 Ziff. 6.2.2). Vor dem Hintergrund der von Dr. T.___ beschriebene Befundlage ist seine Beurteilung, wonach aus orthopädischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, als schlüssig zu beurteilen.

6.2.3    Der neurologische Gutachter Dr. V.___ beurteilte den durch ihn erhobenen Befund als weitgehend bland. Mit Verweis auf die in den jüngsten Berichten von Dr. O.___ vom 21. September 2022 (Urk. 12/286/83-84) und vom 5. Dezember 2022 (Urk. 12/286/85-86) vor allem thematisierten Nacken-schmerzen hielt er insbesondere fest, dass seine Untersuchung bezüglich des HWS-Syndroms keinen Anhalt für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ergeben habe (S. 62 Ziff. 6.1, vgl. auch S. 60 oben). Im Untersuchungsbefund des Kopfes und des Halses beschrieb er unter anderem freie Supraclaviculargruben und Nervenaustrittspunkte. Im Übrigen fanden sich einzig bei der Testung der Reflexe diskrete Seitendifferenzen mit links diskret schwächer auslösbarem Bizeps-, Trizeps- und Radiusperiostreflex sowie Patellasehnenreflex und rechts diskret schwächer auslösbarem Achillessehnenreflex, welche gemäss Dr. V.___ jedoch nicht mit zusätzlichen sensomotorischen Defiziten einhergingen. Für die vom Beschwerdeführer angegebene halbseitige Minderempfindung konnte Dr. V.___ keine organisch neurologische Erklärung finden. Er ordnete diese als funktionell ein (S. 61 Ziff. 4.3, S. 62 Ziff. 6.1). Insgesamt bezeichnete Dr. V.___ die motorischen, sensomotorischen und kognitiven Fähigkeiten als erhalten (S. 63 Ziff. 7.2) und zog die vor dem Hintergrund dieser weitgehend unauffälligen Befundlage nachvollziehbare Schlussfolgerung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich leichte Arbeiten in Wechselbelastung aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 64 Ziff. 8.2).

    Zu betonen ist, dass abgesehen von den älteren neurologischen Berichten, welche Dr. V.___ erwähnte (S. 59 unten) – darunter der Bericht von Dr. H.___ vom 13. Februar 2013, gemäss welchem sich damals kein Hinweis auf eine frische Kompressionsneuropathie der Nervenwurzel L5 ergab (Urk. 12/169) - keine weiteren neurologischen Berichte aktenkundig sind und insofern keine Indizien vorliegen, welche gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlich-neurologischen Beurteilung sprechen (vgl. vorstehend E. 2.5). Im Übrigen beschrieb auch Dr. O.___ – seinerseits jedoch behandelnder Orthopäde – im Bericht vom 21. September 2022 jedenfalls in Bezug auf die oberen Extremitäten eine unauffällige Neurologie mit intakter Oberflächensensibilität in beiden Armen und (mutmasslich der Einteilung der Kraftgrade gemäss Medical Research Council [MRC] entsprechender voller) Kraft M5 bei Schulterhebung, Armabduktion, Ellbogenbeugung, Ellbogenstreckung, Faustschluss und Fingerspreizung beidseits (Urk. 12/286/84 oben). Des Weiteren zeigte sich in der aufgrund ausstrahlender Nacken- und Handbeschwerden veranlassten MRI-Untersuchung der HWS vom 24. Juni 2021 (Urk. 12/286/79-80) ein unauffälliges Signal des zervikalen Myelons und die Radiologen verneinten das Vorliegen einer Myelopathie. Auch im Bericht über die MRI-Untersuchung der HWS vom 16. Dezember 2022 (Urk. 6/286/81-82) verneinten die Radiologen eine Myelopathie und eine Wurzelaffektion C4 und C6 wurde als bloss möglich beurteilt. Damit stehen auch diese Bildgebungen der Beurteilung durch Dr. V.___ nicht entgegen.

6.3

6.3.1    Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer am B.___-Gutachten erhobene Kritik dessen Beweiswert in Frage stellt, mithin, ob konkrete, gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechende Indizien dargetan sind (vgl. vorstehend E. 2.5).

6.3.2    Der Beschwerdeführer bemängelte zunächst, dass im orthopädischen Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem MRI der HWS vom 16. Dezember 2022 fehle, welches dem Gutachter wohl gar nicht vorgelegen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2).

    Das vom Beschwerdeführer erwähnte MRI der HWS wurde am 16. Dezember 2022 angefertigt (Urk. 12/286/81-82) und die Untersuchung durch Dr. T.___ erfolgte am 21. Dezember 2022 (Urk. 12/286 S. 48 Ziff. 1.1). Im Aktenauszug des
B.___-Gutachtens wird das fragliche MRI unter den nachträglich eingegangenen, in Abschnitt V abgelegten Unterlagen erwähnt (Urk. 12/286 S. 24 Ziff. 1.2). Im orthopädischen Gutachten von Dr. T.___ wird das MRI vom 16. Dezember 2022 unter den bildgebenden Untersuchungen allerdings nicht angeführt (Urk. 12/286 S. 52 f.). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass dieser Umstand den Schluss nahe legt, dass Dr. T.___ bei Erstattung seines Gutachtens keine Kenntnis der fünf Tage vor seiner Untersuchung angefertigten Bildgebung hatte, weshalb er sich auch nicht damit auseinandersetzte. Kenntnis hatte er dagegen vom MRI der HWS vom 24. Juni 2021 (Urk. 12/286/79) und der damit objektivierten Deformation der Wirbelkörper HWK4/5/6, wobei er einen sicheren Hinweis für eine zervikale Neurokompression oder eine Myelopathie verneinte (vgl. Urk. 12/286 S. 53 Mitte, S. 56 Ziff. 6.3 lit. b Ziff. 1). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass das MRI vom 16. Dezember 2022 eine objektive Veränderung im Vergleich zum im Gutachtenszeitpunkt bekannten Zustand ergeben habe, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr. O.___ eine Zunahme der Pathologie im Vergleich zur Bildgebung vom Juni 2021 explizit verneinte (vorstehend E. 5.12, vgl. auch E. 5.9). Dies ergibt sich auch aus dem MRI-Bericht vom 16. Dezember 2022 selbst, beurteilten die Radiologen die Neuroforamenstenose HWK3/4 und HWK 5/6 doch als stationär und verneinten eine relevante Spinalkanalstenose sowie eine Myelopathie (Urk. 12/286/82). Dass das vom Beschwerdeführer angeführte progrediente Knochenmarksödem und die vermehrte Osteochondrose HWK4/5 die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in Frage stellen würde, ist durch die nach Erstattung des Gutachtens ergangenen Berichte und Stellungnahmen von Dr. O.___ (vorstehend E. 5.9-10, E. 5.12) nicht dargetan, zumal auch Dr. T.___ bildgebend objektivierte pathologische Befunde erkannte und diesen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rechnung trug, indem er eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch für körperlich leichte Tätigkeiten attestierte.

6.3.3    Sodann rügte der Beschwerdeführer, dass der orthopädische Gutachter Dr. T.___ keine Stellung genommen habe zur grenzwertigen Enge des Spinalkanals zervikal, welche gemäss Beurteilung durch Dr. O.___ zu Beschwerden führe und aufgrund welcher sich die Frage der Operationsindikation nach wie vor stelle (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.1-2). Auch hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der LWS werde die vom behandelnden Arzt festgestellte Stenose und die daraus resultierende eingeschränkte Gehfähigkeit und Minderung der Belastbarkeit nicht erwähnt und diskutiert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.3).

    Unter Hinweis auf beeindruckende Ossifikationen sowie eine grenzwertige Enge des Spinalkanals und der austretenden Nerven erachtete Dr. O.___ die Beurteilung der HWS-Erkrankung im B.___-Gutachten als unvollständig (vorstehend
E. 5.10). Seiner E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 5. September 2023 (vorstehend E. 5.12) lässt sich konkretisierend entnehmen, dass er namentlich die im MRI der HWS vom 24. Juni 2021 objektivierte zentrale Spinalkanalstenose C3-4 sowie mehrere Neuroforaminalstenosen für die Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich macht, wobei er bezüglich Ersterer auf das gute Ansprechen auf die am 28. März 2023 erfolgte Kortisoninfiltration (vgl. vorstehend E. 5.9) und bezüglich Letzterer auf eine durch ihn erhobene und mit dem bildgebenden Befund sehr gut korrelierende Bizeps- und Trizepsschwäche links hinwies. Hinsichtlich der LWS-Beschwerden wies er auf die in den MRI-Bildern objektivierte lumbale Stenose, beginnend auf der Höhe L2-3, weniger L3-4 und L4-5 hin (vorstehend E. 5.10).

    Zur Beurteilung durch den Orthopäden Dr. O.___ gilt es zu bemerken, dass diese mitunter auch Bezug nimmt auf neurologische Komponenten im Beschwerdebild des Beschwerdeführers. Im B.___-Gutachten wurde das Beschwerdebild sowohl aus orthopädischer als auch aus neurologischer Sicht beleuchtet und die von Dr. O.___ angeführten Bildgebungen der HWS und der LWS waren den Gutachtern bekannt. Abgesehen davon, dass die von Dr. O.___ erwähnte Spinalkanalstenose C3-4 im Radiologiebericht vom 24. Juni 2021 als lediglich leichte Stenosierung beschrieben (Urk. 12/286/79 Mitte) und im Radiologiebericht vom 16. Dezember 2022 eine relevante Spinalkanalstenose im betreffenden Abschnitt gar verneint wurde (Urk. 12/286/81 unten), ist festzuhalten, dass der neurologische Gutachter Dr. V.___ keine klinisch relevanten neurologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung, feststellen konnte. Hinsichtlich der auch durch ihn erhobenen Bizeps- und Trizepsschwäche links wies er darauf hin, dass diese nicht mit zusätzlichen sensomotorischen Defiziten einhergingen (vgl. vorstehend E. 6.2.3). Weiter stellte er ein zwar langsames, ansonsten aber unauffälliges Gangbild fest, wobei Fersen-, Zehen- und Strichgang durchführbar gewesen seien und das unauffällige Gangbild bei der Untersuchung im Gegensatz zum betonten Schonhinken beim Verlassen des Untersuchungsraums am Ende der Untersuchung gestanden habe. Ferner konstatierte er einen negativen Lasègue bei Ablenkung (Urk. 12/286 S. 62 oben). Die im B.___-Gutachten unter Berücksichtigung dieser fachneurologischen Beurteilung gezogene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in einer körperlich optimal leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, vermag durch die Berichte von Dr. O.___ nicht in Zweifel gezogen zu werden. Bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde lassen für sich allein denn auch nicht den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2). In diesem Zusammenhang festzuhalten ist auch, dass sich Dr. O.___ zu keinem Zeitpunkt mit den im B.___-Gutachten festgestellten Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers und der gutachterlich konstatierten Beschwerdeüberlagerung beziehungsweise nicht-organischen Beschwerdekomponente auseinandersetzte. Bei der Würdigung seiner Berichte gilt es denn nicht zuletzt auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Soweit Dr. O.___ die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer könnte von einer Operation der HWS profitieren, kann dies schliesslich ebenfalls nicht als gegen die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sprechendes Indiz gewertet werden, zumal der orthopädische Gutachter Dr. T.___ eine Indikation für einen zervikalen Eingriff angesichts der sich ihm präsentierenden Befundlage verneinte (Urk. 12/286 S. 56 oben) und RAD-Ärztin Dr. L.___ den nachvollziehbaren Hinweis anbrachte, dass die mittels Infiltration erreichte Schmerzreduktion die Operationsindikation wiederum relativiere (vorstehend E. 5.11).

6.3.4    Zusammenfassend vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers das
B.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf abstellend davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich und damit revisionsrelevant verändert hat. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, denn es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich daraus neue Erkenntnisse ergeben (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

    Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Erhöhung seiner Rente abwies. Dementsprechend ist auch die Beschwerde abzuweisen.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan