Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00445
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 22. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, ist Mutter von vier volljährigen Kindern (Urk. 10/3 Ziff. 3.1). Von September 2005 bis Ende Juni 2012 war sie bei der Y.___ AG in Zürich in der Reinigung angestellt (Urk. 10/11/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Am 3. Dezember 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 26. September 2013 (Urk. 10/29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch.
1.2 Die Versicherte meldete sich am 1. April 2014 (Urk. 10/30) erneut bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 10/35) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein. Auf eine weitere Neuanmeldung der Versicherten vom 24. März 2015 (Urk. 10/38) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 10/41) ebenfalls nicht ein.
Am 9. März 2016 (Urk. 10/43) erfolgte eine weitere Neuanmeldung. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (Urk. 10/47) trat die IV-Stelle auch auf das Gesuch vom 9. März 2016 nicht ein. Die von der Versicherten am 18. Mai 2016 (Urk. 10/50) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. November 2018 (Prozess-Nr. IV.2017.00293) gut, hob die Verfügung vom 13. Mai 2016 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über die Neuanmeldung der Versicherten vom 9. März 2016 materiell befinde (Urk. 10/61 S. 13 Dispositiv Ziff. 1).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 10/67-69, Urk. 10/71) und bei der Medizinischen Abklärungsstelle, Medas Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. September 2020 (Urk. 10/89) erstattet wurde. Am 24. November 2020 (Urk. 10/92) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid. Die Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 10/93, Urk. 10/95) und reichte ärztliche Berichte (Urk. 10/99-101, Urk. 10/104, Urk. 10/113) ein. Die IV-Stelle erliess am 12. Januar 2023 (Urk. 10/154) einen neuen Vorbescheid, wogegen die Versicherte wiederum Einwände (Urk. 10/162) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 10/167, Urk. 10/165 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Februar 2021 eine befristete Viertelsrente bis 31. Juli 2022 zu. Ab dem 1. August 2022 verneinte sie einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 7. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr spätestens ab Februar 2021 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person ihres Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
Die Versicherte reichte am 4. Oktober 2023 (Urk. 6) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) mit Belegen (Urk. 8/1-2) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, die der Beschwerdeführerin am 10. November 2023 zugestellt wurde (Urk. 11).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 14. November 2023 (Urk. 12) die Honorarnote (Urk. 13) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass in der bisherigen Tätigkeit seit 2012 und auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Februar und im Oktober 2021 seien operative Eingriffe an beiden Kniegelenken erfolgt, welche für angepasste Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zur Folge gehabt hätten. Drei Monate nach den Operationen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder stabilisiert. Zwischen den Operationen sowie nach der zweiten Operation habe für angepasste Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (S. 3 unten).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ab Februar 2021 ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 45 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründen würde. Ab April 2022 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. In einer angepassten Tätigkeit sei ihr wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar gewesen (S. 4 unten). Die Beschwerdegegnerin ermittelte per 1. August 2022 ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 12 %. Der Beschwerdeführerin wurde somit ab dem 1. Februar 2021 befristet bis 31. Juli 2022 eine Viertelsrente zugesprochen. Ab dem 1. August 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, nach der Erstellung des Gutachtens der Medas Z.___ vom 1. September 2020 habe sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlechtert. Die Rehabilitation nach der operativen Versorgung des rechten Kniegelenks vom 16. Februar 2021 habe sich verzögert. Am 12. Oktober 2021 sei auch am linken Kniegelenk ein operativer Eingriff erfolgt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Nach dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 26. Januar 2021 zeige die Patientin zudem eine stetige Verschlechterung des psychischen Gesamtzustandes (S. 6 Ziff. 6).
Nach der Einschätzung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe nach den operativen Eingriffen an beiden Kniegelenken jeweils für drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 17. Mai 2021 bis zur zweiten Operation vom 12. Oktober 2021 sowie ab dem 13. Januar 2022 habe die Arbeitsunfähigkeit für längstens drei Monate 50 % betragen. Für die Zeit davor und danach sei das Gutachten der Medas Z.___ massgebend mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (S. 8 Ziff. 7). Vorliegend könne weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht auf die Stellungnahmen des RAD abgestellt werden. Nach den Berichten der Ärzte des Spitals A.___ sei zwischen den Operationen vom 16. Februar und vom 12. Oktober 2021 in einer angepassten Tätigkeit nie eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreicht worden (S. 8 f. Ziff. 8). Aus rein somatischer Sicht sei mindestens ab der ersten Knieoperation im Februar 2021 bis zum Bericht vom 9. Februar 2022 durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 9 oben).
Aus psychiatrischer Sicht sei in den ärztlichen Berichten ab 2021 hauptsächlich eine schwere depressive Episode diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit als vollständig aufgehoben eingeschätzt worden. Aus psychiatrischer Sicht könne auf das Medas-Gutachten vom 1. September 2020 nicht mehr abgestellt werden (S. 9 f.). Aus den medizinischen Berichten ab 2021 ergebe sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die über eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % von Februar 2021 bis April 2022 hinausgehe (S. 10 Ziff. 9).
2.3 Im vorliegenden gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2013 (Urk. 10/29) im Sinne eines Revisionsgrundes massgeblich verschlechtert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht.
3. Die einen Anspruch auf Invalidenrente verneinende Verfügung vom 26. September 2013 (Urk. 10/29) stützte sich auf folgende medizinische Unterlagen:
3.1 Die Ärzte des Stadtspitals B.___ stellten im Bericht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 10/9/1-2) nach der ambulanten kardiologischen Abklärung und Nachkontrolle vom 5. Oktober 2012 folgende Diagnosen (S. 1):
- bikuspide Aortenklappe mit
- leichter Aorteninsuffizienz
- Aorta ascendens Dimension im RM-Angio vom 25. Oktober 2011
- aktuell: stabile Dimension der Aorta ascendens
- atypische Thoraxbeschwerden
- cvRF: arterielle Hypertonie, Adipositas
- anamnestisch Asthma bronchiale
- Coxarthrose rechts
- Hüft-TP vorgesehen
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt, Spital A.___, stellte im Bericht vom 13. Mai 2013 (Urk. 10/14) folgende Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische lumbale/lumbo-sakrale Schmerzen mit intermittierend Schmerzausstrahlungen entlang der Nervenwurzel L5 rechts
- Verdacht auf lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie mit foraminaler Enge bei L5/S1
- Status nach zweimaliger Infiltration L5/S1 rechts, März 2013
- Knieschmerzen rechts (diffus antero-medial und antero-lateral) sowie anteriore Knieschmerzen bei degenerativer beziehungsweise arthrotischer Veränderung des Kniegelenkes, insbesondere lateralseitig sowie mucoide Degeneration des Vorderhornes des Meniskus lateralis und des Hinterhornes des Meniskus medialis
- Status nach Infiltration Kniegelenk rechts ohne nachweisbaren Erfolg
- Hüft-Totalprothese (TP) rechts am 30. Oktober 2012 bei Coxarthrose rechts bei angedeuteter Offset-Problematik
- Status nach Infiltration Hüftgelenk rechts am 9. August 2012 mit nachweisbarer Reduktion der Hüftschmerzen
- Erweiterung der Aorta (Aneurysma?), bikuspide Aortenklappe mit leichter Aorteninsuffizienz
Dr. C.___ nannte sodann als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch-venöse Veneninsuffizienz ersten Grades und Adipositas (S. 1 Ziff. 1.1).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Dr. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, gaben in einem nicht datierten Bericht (Urk. 10/19/1-4) an, die Patientin dürfe keine schweren Gegenstände heben. Eine sitzende Tätigkeit werde empfohlen (S. 3 Ziff. 1.7). In einer solchen Tätigkeit bestehe seit Ende 2012 (Hüftoperation) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 3).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 17. Juli 2013 (Urk. 10/24 S. 3 f.) aus, lediglich im Bericht des Hausarztes werde für eine angepasste Tätigkeit ab Ende 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angegeben (S. 4 oben).
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestünden nur wenige Angaben. Es sei daher auf die Angaben des Krankentaggeldversicherers abzustellen. Demzufolge bestehe für die bisherige Tätigkeit in der Reinigung ab dem 4. Juni 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit sei ab Juni bis Ende Dezember 2012 medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ab Januar 2013 sei für eine solche Tätigkeit gestützt auf die Angaben des Hausarztes von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Angepasst sei eine körperlich leichte überwiegend sitzende Arbeit (S. 4 unten).
4. Seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 26. September 2013 (Urk. 10/29) entwickelte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss medizinischer Aktenlage wie folgt:
4.1 Die Ärzte der Klinik G.___ stellten im Bericht vom 18. Februar 2015 (Urk. 10/37/41-43) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierend ausstrahlenden Schmerzen rechts
- Spondylolisthesis Grad I mit beidseitigen Foraminalstenosen, Spondylolyse LWK5 beidseits
- Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 rechts bei Diskushernie mit foraminaler Enge L5/S1 rechts
- Status nach zweimaliger Infiltration periradikulär L5/S1 rechts, März 2013
- Status nach Facettengelenksinfiltration und Sakralblock unter BV, März 2014
- Fersenschmerz plantar links
- Röntgen Fuss links belastet, Februar 2015: unauffälliger Gesamtbefund
- Adipositas Grad I
Die Ärzte nannten sodann als Nebendiagnosen (S. 1):
- beginnende Heberdenarthrose DIP III/IV der rechten Hand
- Coxarthrose rechts
- Hüft-TP-Implantation, Oktober 2012, seither bekannte Hypästhesie Grosszehe rechts, ventrolateraler Oberschenkel rechts
- Status nach Teilmeniskektomie Knie rechts, Juni 2014
- bikuspide Aortenklappe mit leichter Aorteninsuffizienz
- Aortenaneurysma
- partielle Dysproteinämie
- paroxysmaler Lagerungsschwindel
- chronisch venöse Insuffizienz Grad I
Weiter wurde ausgeführt, die Patientin habe bei der Verlaufskontrolle über weiterhin therapieresistente Beschwerden in der Lendenwirbelsäule (LWS) geklagt mit Ausstrahlungen in den Bereich des rechten Beines (S. 1 unten). Die bisherigen konservativen Therapiemassnahmen hätten, wenn dann nur, zu einer leichten Verbesserung der lumbovertebralen Schmerzen geführt. Eine zweimalige Infiltration periradikulär L5/S1, ein Sakralblock sowie Facettengelenks-Infiltrationen hätten auch nicht zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik geführt (S. 2 unten).
4.2 Dr. H.___, Klinik I.___, stellte im Verlaufsbericht vom 17. Mai 2016 (Urk. 10/49/3-4) die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Ziff. 1, CD-10 F33.11).
Dr. H.___ führte zur Anamnese aus, bei der Patientin habe in der Vergangenheit eine bekannte depressive Anpassungsstörung bestanden. Präoperativ zu einem Eingriff am Herzen sei es zu einem Angstsyndrom gekommen. Postoperativ seien in den letzten acht Monaten wiederholt depressive Episoden aufgetreten (S. 1 Ziff. 2). Nach der Herzoperation im September 2015 habe sich der psychische Zustand der Patientin deutlich verschlechtert. Dies trotz des Einsatzes von psychotherapeutischen Massnahmen und postoperativen intensiven schmerztherapeutischen Massnahmen. Weiter sei es trotz einer antidepressiven medikamentösen Therapie nicht zu einer Remission der depressiven Symptomatik gekommen. Aktuell müsse von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % ausgegangen werden (S. 2 Ziff. 7).
4.3 Dr. E.___ stellte im Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 8/49/1-2 = Urk. 3/1) folgende Dauerdiagnosen (S. 1):
- Aneurysma der Aorta ascendens
- bikuspidale Aortenklappe, Operation vom 21. September 2015
- Poststernotomie-Schmerzsyndrom
- arterielle Hypertonie
- Adipositas Grad II
- Hüft TP
- LC Cholezystektomie wegen akuter Cholezystitis, November 2015
- Status nach Revision Peronalsehnen links am 22. April 2016
- rezidivierende depressive Episode mit somatischen Symptomen
Dr. E.___ führte weiter aus, nach den erfolgten Operationen bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Zusätzlich bestehe eine depressive Symptomatik, welche trotz medikamentöser Therapie nur eine geringe Besserung zeige. Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 1 unten).
4.4 Dr. H.___ nannte im Bericht vom 17. August 2019 (Urk. 10/71) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1), diverse degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates und einen Status nach einer Herzklappenersatz-Operation, 2016/2017 (Ziff. 1.2).
Die bisherige Tätigkeit sei vier Stunden täglich, eine angepasste Tätigkeit fünf Stunden täglich zumutbar (Ziff. 2.1).
4.5 Die Gutachter der Medas Z.___ erstatteten am 1. September 2020 (Urk. 10/89) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Die fachärztlichen Untersuchungen erfolgten durch Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. N.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie (S. 2 Ziff. 2 oben).
4.5.1 Dr. J.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 10/89/93-114) aus, die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, dass sie sich schlecht konzentrieren könne und vergesslich sei. In den letzten Jahren habe sich speziell ihre psychische Verfassung verschlechtert (S. 7 Ziff. 3.2 oben). Sie könne sich nicht vorstellen, jemals wieder zu arbeiten, auch wenn sie gerne wolle. Arbeiten könne sie nur, wenn sie wieder gesund werden würde (S. 7 Ziff. 3.2 unten). Die Beschwerdeführerin habe eine gute Freundin und intensive Kontakte zu ihrer Familie (S. 10 oben).
Die Konzentration, die Aufmerksamkeit, die sonstigen kognitiven Funktionen sowie das Gedächtnis seien im Rahmen der klinisch-psychiatrischen Untersuchung unauffällig gewesen und hätten im Verlauf der Exploration auch nicht nachgelassen. Die Beschwerdeführerin habe nicht über eine vorzeitige Ermüdung berichtet. Die Stimmungslage sei ausgeglichen und gelegentlich themenbezogen leicht besorgt gewesen (S. 11 Ziff. 4.1). Die kognitive Leistungsfähigkeit sei entsprechend dem primären kognitiv-intellektuellen Leistungsprofil unauffällig gewesen. Auffassungsstörungen oder eine Störung der Konzentration hätten nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe biografisch bedeutsame Inhalte aus dem Gedächtnis abrufen können (S. 11 Ziff. 4.3 unten). Eine psychiatrisch relevante Auffälligkeit der Persönlichkeit sei nicht erkennbar (S. 12 oben).
Lic. phil. N.___ habe im neuropsychologischen Teilgutachten vom17. Juni 2020 angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin in den Testverfahren bis zu schwer verlangsamt präsentiert habe. Bezüglich des Schmerzverhaltens der Beschwerdeführerin habe lic. phil. N.___ angegeben, erstere sei einmal aufgestanden und habe sich in der Pause bewegt. Sie habe während der neuropsychologischen Untersuchung eine zunehmende und gegen Ende der Untersuchung eine starke Müdigkeit angegeben (S. 14 unten). Lic. phil. N.___ stellte die Diagnose nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in mehreren Bereichen bei einer Leistungsverzerrung (Aggravation, Differentialdiagnosen: Simulation, Verdeutlichung). Die Validität der gezeigten Leistungen sei eingeschränkt. Ein vermindertes Leistungsverhalten sei nachgewiesen (S. 15 oben). Eine differenzierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der invaliden Ergebnisse nicht möglich (S. 15 unten).
Aus psychiatrischer Sicht könne gegenwärtig keine affektive Störung diagnostiziert werden. Es sei von einer überwiegenden Anpassungsproblematik auszugehen. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung seien allerdings Verdeutlichungs- beziehungsweise Aggravationstendenzen aufgefallen, die vor allem im Kontext der psychosozialen Belastungen zu sehen seien. Allenfalls könne die Diagnose Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung gestellt werden. Diese umfasse eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, eine Burn-out-ähnliche Symptomatik, eine Einschränkung von Aktivitäten durch eine Behinderung mit körperlicher und psychischer Belastung, soziale Rollenkonflikte, Stress und unzulängliche soziale Fähigkeiten. Dies gelte auch für das Gefühl der Erschöpfung, worüber die Beschwerdeführerin klage, ohne dass eine Reproduzierbarkeit bei der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung bestanden hätte (S. 18 oben).
Dr. J.___ nannte als objektivierbare Diagnosen Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) und nicht-authentisch präsentierte Minderleistungen in mehreren Bereichen mit/bei einer Leistungsverzerrung (Aggravation, S. 18 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung nicht depressiv gewirkt. Hinweise für das Vorliegen einer dementiellen (hirnorganischen) oder einer psychotischen Erkrankung hätten sich nicht ergeben. Es fehlten objektiv hirnbeteiligende oder hirneigene Erkrankungen, welche eine solche Störung begründen könnten. Aktuell und retrospektiv habe sich keine affektive Symptomatik gezeigt, die durch einen psychopathologischen Befund belegt oder dokumentiert werden könne. Ebenso bestünden keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung (S. 18 Ziff. 7.1). Teilweise lägen Unstimmigkeiten in der Schilderung der Beschwerden und dem gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin vor, die auf eine Symptomausweitung und auf unvollständige und ungenaue Antworten hinweisen würden. Von einer Therapieresistenz könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe bislang an keinen adäquaten beruflichen Massnahmen teilgenommen oder solche angestrebt. Eine relevante Auffälligkeit der Persönlichkeit sei nicht erkennbar. Psychosoziale Belastungen bestünden vor allem im wirtschaftlich-materiellen Bereich. Die Beschwerdeführerin erhalte einen erheblichen psychosozialen Support durch ihre schon erwachsenen Kinder und teilweise durch die Schwiegertochter. Weiter habe sie eine grosse Freude an ihren Enkelkindern und ein grosses Interesse an ihrer Familie beschrieben (S. 19 Ziff. 7.1 oben). Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten sich vornehmlich auf die Besprechung der somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit der psychischen Befindlichkeit beschränkt. Aus rein psychiatrischer Sicht bestünden keine Gründe, warum die Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche berufliche Tätigkeit nicht in vollem Umfang aufnehmen könne (S. 19 Ziff. 7.2 unten).
Es sei nicht von einer reduzierten psychischen Stabilität oder einer nachlassenden Zuverlässigkeit auszugehen. Die Daueraufmerksamkeit sei unauffällig. Die im Rahmen der klinischen psychiatrischen Untersuchung dargebotenen kognitiven Funktionen wirkten weitgehend unauffällig. Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten aber Inkonsistenzen bestanden (S. 20 Ziff. 7.4).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhten Zeitdruck bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 20 f. Ziff. 8). Aus psychiatrischer Sicht habe auch zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 26. September 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 21 unten).
4.5.2 Dr. K.___ gab im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 10/89/118-158) an, gemäss der Beschwerdeführerin habe sie Tag und Nacht chronische Probleme an der LWS, welche zusätzlich belastungsabhängig seien. Weiter bestünden Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlungen in das rechte Knie oder den rechten Fuss, mehr lateral und ventral. Die Beschwerdeführerin sei vor drei Wochen am rechten Knie operiert worden (Patellektomie). Das Knie sei noch geschwollen und sie gehe an Krücken (S. 30 Ziff. 3.2 unten).
Die Gutachterin nannte als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und im Haushalt (S. 37 oben):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit
- Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthese und konsekutiv schwerer Foramenstenose beidseits und Kompression der L5-Wurzel intraforaminal beidseits linksbetont, anlagebedingt enger Spinalkanal, mässige Spinalkanalstenose L3/4 bei zusätzlich breiter Diskusextrusion, schwere Stenose im Abgang des Recessus L3/4 rechts
- Restbeschwerden Hüfte rechts bei/mit
- Status nach Hüft-TP rechts vom 30. Oktober 2012 bei beginnender Coxarthrose rechts bei angedeuteter Offsetproblematik
- kein fassbares Korrelat der aktuellen Beschwerdesymptomatik, insbesondere reizlose Verhältnisse im Bereich der rechten Hüftprothese/ Leiste
- Knieschmerzen rechts bei/mit
- Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie laterales Meniskusvorderhorn, Débridement Patellarückfläche Knie rechts vom 10. Juni 2014
- Status nach Arthroskopie Kniegelenk rechts vom 22. März 2017
- Status nach partieller Patellektomie Knie rechts vom 24. Januar 2020
Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin einen Status nach einer Revision der Peronealsehnen links vom 22. April 2016 und Spreizsenkfüsse beidseits mit Arthrose Sesambeinchen Fuss rechts (S. 37 Mitte). Seit der Operation am rechten Kniegelenk vom 24. Januar 2020 würden die Arbeiten im Haushalt mehrheitlich von den Töchtern und den Schwiegertöchtern erledigt. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, wieder zu arbeiten. Nach ihren Angaben habe sie nur zu 20 % in der Reinigung gearbeitet. Ansonsten sei sie Hausfrau gewesen (S. 38 Ziff. 7.1).
Aus orthopädischer Sicht sei das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 7 kg nicht mehr zumutbar sowie Arbeiten in Zwangspositionen des Rumpfes. Weiter seien Arbeiten ausschliesslich im Gehen oder Stehen nicht mehr zumutbar sowie Arbeiten, die das Besteigen von Treppen und Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund und Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Position beinhalteten (S. 38 Ziff. 7.4). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Diese gelte aufgrund der Akten seit 2012. In einer angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Beschwerdeführerin befinde sich betreffend die Operation am rechten Knie vom 24. Januar 2020 immer noch in der postoperativen Heilungsphase. Entsprechend könne für sechs bis acht Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit attestiert werden (S. 39 f. Ziff. 8).
4.5.3 Dr. L.___ stellte im internistischen Teilgutachten (Urk. 10/89/159-182) im Wesentlichen die Diagnosen Luftnot beim Treppensteigen und schon bei kurzer Wegstrecke, Poststernotomie-Schmerzsyndrom bei biskuspider Aortenklappe mit biologischem Wurzelersatz und Status nach Ersatz der Aorta ascendens bei Aneurysma der Aorta ascendens am 21. September 2015, Hypertonie, Erstdiagnose 2011, Adipositas Grad 2, Fettstoffwechselstörung, medikamentös behandelt, Status nach laparoskopischer Cholezystektomie bei akuter Cholezystitis November 2015, Status nach Unterlappenpneumonie rechts, November 2011, Status nach prärenaler akuter Niereninsuffizienz, Status nach Entfernung der sternalen Cerclage, September 2016, chronisch-venöse Insuffizienz Grad I, chronische Nasenatmungsbehinderung bei Septumdeviation und Status nach vaginaler Hysterektomie, Februar 2011 (S. 20 f. Ziff. 6). Der Gutachter attestierte für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 22 f. Ziff. 8).
Dr. M.___ führte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 10/89/183-202) aus, die Beschwerdeführerin sei durchgängig in der Lage gewesen, über mehr als zwei Stunden ruhig zu sitzen. Beim Anziehen von Socken und Strümpfen habe sie sich sehr weit vornüberbeugen können, einer Lasègeue-Probe vergleichbar. Auch auf der rechten Seite habe keine erkennbare Beeinträchtigung bestanden (S. 10 Ziff. 4.1). Der Gutachter nannte als Diagnosen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit zeitweiliger myofaszialer Schmerzausstrahlung, eine episodische Migräne, familiär disponiert, teilweise mit migräneassoziierter Symptomatik, Hüft- und Kniebeschwerden ohne neurogene Schmerzanteile und anamnestisch angegebene Sternumschmerzen bei Status nach Thorakothomie (S. 14 ff Ziff. 6). Aus neurologischer Sicht liege für die bisherige Tätigkeit keine eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, die auch retrospektiv durchgängig gelte (S. 18 Ziff. 8).
4.5.4 Die Gutachter führten in der Gesamtbeurteilung (Urk. 10/89/1-17) aus, die Beschwerdeführerin habe in der Reinigung, in einem Restaurant und als Zimmermädchen gearbeitet. Nach der ersten Operation an der rechten Hüfte im Jahr 2012 sei sie nicht mehr arbeitstätig gewesen (S. 7 unten). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien die Kopfschmerzen, die Migräne und die Rücken-, Bein- und Hüftschmerzen limitierend. Die Beschwerden seien trotz mehrerer Operationen zu keinem Zeitpunkt besser geworden (S. 8 oben). Im Hinblick auf die chronische polytope Schmerzsymptomatik mit subjektiver Angabe einer hochskalierten Ausprägung der Schmerzen bestünden erhebliche Zweifel an der Aussagevalidität. Die Beschwerdeführerin habe eine Stärke von 5-8 von 10 auf das VAS-Schmerzskala angegeben. Diese sei auch zum Zeitpunkt der Begutachtung in ihrem Ausdrucksverhalten in keiner Weise objektivierbar. Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich in mehreren Bereichen nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen ergeben. Die Werte seien in der Performanzvalidierung hochgradig auffällig gewesen und hätten teilweise im Zufallsbereich gelegen. Dies sei schlechter als vergleichbare Werte bei schwer Hirnverletzten, mittelgradig dementen Personen, geistig Behinderten oder 5-jährigen Kindern mit ADHS (S. 9 oben). Die Beschwerdeführerin habe einerseits erklärt, dass sie sich zu keiner beruflichen Tätigkeit in der Lage sehe. Andererseits seien gute soziale Aktivitäten und Interessen beschrieben worden. So habe sie gute soziale Aktivitäten mit Treffen mit ihrer Freundin angegeben. Wenn nötig fahre sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie geniesse aber auch den psychosozialen Support durch ihre Familie. Dass sämtliche therapeutische Massnahmen oder Operationen keine Besserung gebracht haben sollen, sondern eine Verschlechterung, sei gleichermassen nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ergäben sich vielfache und erhebliche Inkonsistenzen, welche eine valide Bewertung der anamnestischen Aussagen zu den Beschwerden erheblich einschränkten (S. 9 unten).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Restbeschwerden an der rechten Hüfte und Knieschmerzen rechts. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in mehreren Bereichen mit Leistungsverzerrung (Aggravation), einen Status nach Revision der Peronealsehnen links, Spreizsenkfüsse beidseits, episodische Migräne, eine Dekonditionierung bei Adipositas und reduzierter körperlicher Bewegung, ein Poststernotomie-Schmerzsyndrom, eine Hypertonie, eine Adipositas Grad 2, eine Fettstoffwechselstörung, einen Status nach laparoskopischer Cholezystektomie, einen Status nach Unterlappenpneumonie rechts, einen Status nach prärenaler akuter Niereninsuffizienz, einen Status nach Entfernung der sternalen Cerclage, eine chronisch-venöse Insuffizienz Grad I, eine chronische Nasenatmungsbehinderung bei Septumdeviation und einen Status nach vaginaler Hysterektomie (S. 12 f. Ziff. 4.2).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung sei für die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zu schwer und zu belastend. Diese könne ihr nicht mehr zugemutet werden. Dies gelte aufgrund der Akten seit 2012. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit 2012 immer wieder möglich gewesen. Nach den erfolgten Operationen habe während jeweils zwei bis drei Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden mit jeweils sukzessiver Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte auch für die Arbeit im Haushalt (S. 15 Ziff. 4.7 und 4.8).
4.6 Dr. F.___ nahm am 7. September 2020 (Urk. 10/91 S. 6 ff.) Stellung zum Gutachten der Medas Z.___. Er führte aus, gemäss dem Gutachten sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft für die Beschwerdeführerin körperlich zu schwer und belastend. Die Arbeit könne ihr nicht mehr zugemutet werden. Dies gelte aus orthopädischer Sicht seit 2012. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe bei einer ganztägigen Arbeit eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 %. Eine solche Tätigkeit sei retrospektiv seit 2012 immer wieder möglich gewesen, abgesehen nach den erfolgten Operationen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % während zwei bis drei Monaten (S. 7 f.). Zu vermeiden sei das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7 kg. Nicht möglich seien zudem Arbeiten in Zwangspositionen des Rumpfes und Arbeiten ausschliesslich im Gehen oder Stehen und Arbeiten, die das Besteigen von Treppen und Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund sowie in gebückter, kniender und hockender Position beinhalten würden (S. 8 oben).
4.7 Psychologin O.___ und Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Klinik I.___, antworteten im Verlaufsbericht vom 26. Januar 2021 (Urk. 10/99) auf die Fragen der Beschwerdeführerin. Sie gaben an, sie könnten sich der im Gutachten der Medas Z.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leichten angepassten Tätigkeit nicht anschliessen (Ziff. 1).
Die Patientin befinde sich seit August 2015 in der Klinik I.___ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Verlauf sei es zu einer stetigen Verschlechterung des psychischen Gesamtzustandes gekommen. Seit über zwei Jahren bestünden anhaltende deutliche depressive Symptome mit gedrückter Stimmung, Traurigkeit, Lust- und Antriebslosigkeit, anhaltender Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlafstörungen mit Albträumen, Hoffnungslosigkeit sowie Lebensüberdruss. Diagnostisch sei von einer chronischen Depression (ICD-10 F38.4) auszugehen. Zudem zeige sich eine zunehmende Verstärkung von Ängsten betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin mit psychischen und somatischen Belastungsfaktoren. Es bestünden starke Ängste im Bereich Zukunft, eigene Gesundheit und Familie, was zu ständigem Gedankenkreisen und körperlicher Anspannung führe. Ausserdem komme es zu einem ständigen Grübeln mit Anspannung, Herzklopfen, Schwindel, Schwäche und Thoraxschmerzen. Diagnostisch seien die Kriterien einer generalisierten Angststörung erfüllt (ICD-10 F41.1). Des Weiteren bestünden seit Jahren andauernde, schwere Schmerzen, die nicht vollständig durch die körperlichen Erkrankungen erklärt werden könnten. Es sei die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung gegeben (ICD-10 F45.4; Ziff. 2). Aufgrund der erläuterten Beschwerden und den funktionellen Einschränkungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Ziff. 3).
4.8 Dr. C.___, Klinik für Orthopädie, Spital A.___, stellte im Bericht vom 6. Februar 2021 (Urk. 10/101) folgende Diagnosen (S. 1):
- komplexe Rissbildung medialer Restmeniskus und deutliche Progredienz einer hochgradigen medialen Arthrose Knie rechts bei akut aufgetretenen Schmerzen medial und infrapatellär
- Kniegelenksarthroskopie rechts am 24. August 2020 mit Teilmeniskektomie mediales Meniskushinterhorn bei komplexer Meniskusläsion mediales Meniskushinterhorn Knie rechts
- diagnostische Kniegelenksarthroskopie rechts und Arthrotomie mit Resektion der lateralen Patellafacette rechts am 24. Januar 2020
- anteriore und mediale Knieschmerzen rechts bei Femoropattelararthrose und medialer Meniskusläsion
- Kniegelenksarthroskopie rechts, Juni 2014 und April 2017
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierend Ischialgiformen Ausstrahlungen rechts
- Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthese und konsekutiv schwerer Foraminalstenose beidseits und Kompression der Nervenwurzel L5 intraforaminal beidseits, linksbetont
- anlagebedingt enger Spinalkanal, mässige Spinalkanalstenose L3/4 bei zusätzlich breiter Diskusextrusion, schwere Stenose im Abgang des Rezessus L3/4 rechts
- klinisch neurologisch mit zeitweiliger myofaszialer Schmerzausstrahlung
- Status nach mehrmaligen Infiltrationen periradikulär L5/S1 rechts sowie Sacralblock kombiniert mit Facettengelenksinfiltration L5/S1 ohne Besserung der Beschwerden, 2014
- Rest-Hüftbeschwerden rechts
- Hüft-TP Wechsel rechts am 27. April 2018
- Primärimplantation Hüfte rechts am 30. Oktober 2012 bei beginnender Coxarthrose rechts mit angedeuteter Offsetproblematik
- Spreizfuss beidseits
- Achillodynie sowie Fasciltis plantaris links
Dr. C.___ gab auf die Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an, bezüglich des rechten Knies habe sich eine neue Situation ergeben, da eine Versorgung des Knies mittels Implantation einer Knietotalprothese geplant sei. In der Folge sei wiederum mit einer Arbeitsunfähigkeit von zirka drei Monaten zu rechnen. Dr. C.___ könne sich aus orthopädischer Sicht abgesehen von der Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (Diagnose 3) der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Gutachter der Medas Z.___ anschliessen. Die lumbospondylogenen Beschwerden seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden (S. 2 Ziff. 1). Bezüglich der übrigen Beschwerden dürfe in einer leichten, angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erwartet werden. Es solle sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzen stehenden und gehenden Abläufen und ohne körperliche Belastung handeln. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin während zirka neun Jahre zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der Aufbau der Arbeitsfähigkeit sollte daher schrittweise erfolgen (S. 2 Ziff. 3).
4.9 Dr. C.___ führte im Bericht vom 29. März 2021 (Urk. 10/104) aus, die Patientin sei aufgrund verschiedener Behandlungen in den letzten neun Jahren immer wieder in der Sprechstunde des Spitals A.___ gewesen. Die letzte ambulante Behandlung sei am 29. März 2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin befinde sich infolge Implantation einer Knietotalprothese rechts am 16. Februar 2021 in der ambulanten Nachbehandlung (S. 2 Ziff. 1.1-1.2).
Momentan bestehe bei einem Status nach einer Knietotalprothese rechts eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit der Operation vom 16. Februar 2021 habe sich eine neue Situation eingestellt, indem wiederum für insgesamt drei Monate, eventuell länger, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Nach Abschluss der Behandlung könne von dem im Gutachten der Medas Z.___ angegebenen Zumutbarkeitsprofil ausgegangen werden (S. 2 Ziff. 1.3). Der Patientin gehe es sechs Wochen nach der Versorgung des rechten Kniegelenks den Umständen entsprechend ordentlich. Das Bewegungsausmass sei im Bereich der Flexion noch deutlich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin gehe an zwei Gehstöcken. Bezüglich der Schmerzen sei im Vergleich zum präoperativen Zustand eine deutliche Besserung eingetreten. Es seien noch leichte Schmerzen medial und lateral vorhanden (S. 2 Ziff. 2.2). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft sei wahrscheinlich zu schwer und belastend. Diese Arbeit sollte der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden (S. 3 Ziff. 3.3). Bezüglich des Kniegelenks befinde sie sich momentan in der Rehabilitation, die abzuwarten bleibe (S. 3 Ziff. 4.1).
4.10 Dr. C.___ führte gab in einem weiteren Bericht vom 23. Juni 2021 (Urk. 10/113/12) an, die Patientin befinde sich nach der Operation am rechten Kniegelenk vom 16. Februar 2021 nach wie vor in der rehabilitativen Phase. Wegen einer Lungenembolie sei es im April 2021 zu Rückschlägen gekommen und kürzlich seien wieder thorakale Schmerzen aufgetreten. Dies erschwere insgesamt zusehends die Rehabilitation. Die Patientin habe angegeben, dass sie die aktive Flexion des Kniegelenks nach wie vor schlecht durchführen könne. Treppensteigen im Wechselschritt sei in beiden Richtungen noch nicht möglich. Schmerzen bestünden medial und lateral über dem Retinaculum. Die Rehabilitation sei noch nicht abgeschlossen (S. 2 unten).
4.11 Dr. C.___ stellte im Bericht vom 9. Februar 2022 (Urk. 10/128 = Urk. 10/130) neu die Diagnose Knie-TP links am 12. Oktober 2021 bei einer Varusgonarthrose mit tibialer, ossärer Aktivierung, mukoider Rissbildung im Innenmeniskushinterhorn bis Pars intermedia und Knie-TP rechts am 16. Februar 2021 (S. 1).
Dr. C.___ stellte fest, es bestehe ein Status nach einer Knietotalprothese links am 12. Oktober 2021. Die rehabilitativen Massnahmen seien noch nicht abgeschlossen. Die Patientin sei für das Gehen ausserhalb des Hauses nach wie vor auf zwei Gehstöcke angewiesen. Es bestehe noch eine deutliche Hypertrophie der Beinmuskulatur, welche die Stabilität des Kniegelenkes einschränke und die Beschwerdeführerin habe noch Schmerzen im linken Kniegelenk. Die Problematik werde durch eine psychische Komponente unterstützt, die vermutlich eine stationäre Behandlung nach sich ziehen werde. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Angaben zur beruflichen Reintegration seien nicht möglich (S. 2).
4.12 Die Beschwerdeführerin war vom 23. Februar bis 14. März 2022 in der Klinik I.___ hospitalisiert (Urk. 10/133 S. 1 oben). Die Ärzte der Klinik I.___ stellten im vorläufigen Austrittsbericht vom 14. März 2022 (Urk. 10/133) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41, S. 1). Die Patientin sei auf eigenen Wunsch in objektiv nur leicht gebessertem Zustand bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen worden (S. 2 unten).
4.13 O.___ und Dr. P.___ gaben im Bericht vom 1. Juni 2022 (Urk. 10/138) an, die Patientin sei seit dem 25. August 2015 in der Klinik I.___ in ambulanter Behandlung, welche zirka alle drei Wochen erfolge (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Sie befinde sich weiterhin in einem schweren depressiven Zustand mit Symptomen wie ständiger Traurigkeit, Lust- und Antriebslosigkeit, Verzweiflung, Schlafstörungen mit Albträumen, Schmerzen im ganzen Körper, Migräne, Erschöpfung, sozialem Rückzug, Hilflosigkeit, innerer Unruhe, zahlreichen Ängsten um ihre eigene gesundheitliche Situation und um ihre Familie, ständigem Gedankenkreisen und keiner Lust zu leben. Die Beschwerdeführerin distanziere sich jedoch immer wieder klar und deutlich von suizidalen Absichten (S. 3 Ziff. 2.2).
Die Fachleute der Klinik I.___ gaben zu den erhobenen Befunden an, die Konzentration sei vermindert und es bestehe eine Vergesslichkeit. Formalgedanklich sei die Beschwerdeführerin leicht verlangsamt und inhaltlich auf die Problembereiche eingeengt. Aufgrund der starken Schmerzen und des ständigen Operationsbedarfs bestehe ein hoher Leidensdruck. Weiter seien eine hohe Erschöpfbarkeit, eine niedrige Stresstoleranz und eine rasche emotionale Überforderung festgestellt worden (S. 4 Ziff. 2.4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe eine schlechte Prognose. Die Wiederaufnahme einer Arbeit werde sowohl in der angestammten als auch in irgendeiner angepassten Tätigkeit nicht mehr möglich sein (S. 4 Ziff. 2.7). Die Patientin sei seit dem Beginn der Behandlung bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3).
4.14 Dr. med. Q.___, Facharzt für Anästhesiologie, Spital A.___, Schmerzklinik, führte im Bericht vom 29. Juni 2022 (Urk. 10/143) aus, bei chronischen Rückenbeschwerden sei im September 2021 eine epidurale sowie periartikuläre Infiltration bei L5/S1 durchgeführt worden, die für einige Monate eine deutliche Besserung der Beschwerden gebracht habe. Nachdem es postinterventionell zu einer diabetischen Entgleisung gekommen sei, habe die Patientin eine weitere Infiltration abgelehnt (S. 1 unten). Anfang Mai 2022 sei es zu einer Schmerzexazerbation lumbal mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel gekommen. Die Beschwerdeführerin habe über einen Dauerschmerz berichtet, der von lumbal rechts über die Leiste in den ventralen Oberschenkel bis zum Knie ausstrahle. Dieser sei in der Intensität sowohl in Ruhe als auch bei Belastung gleichbleibend vorhanden. Ausserdem bestünden Parästhesien am ventralen Oberschenkel. Die Patientin sei durch die Beschwerden in ihrer Mobilität stark eingeschränkt (S. 2 oben). Sie leide unter einem langjährigen lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Seit Mai 2022 stehe klinisch relativ eindeutige ein Radikulopathie L4 rechts im Vordergrund. Diese korreliere auch mit der Bildgebung von September letzten Jahres. Dr. Q.___ habe der Patientin die wahrscheinliche Ursache der Beschwerden erklärt (S. 3 unten).
4.15 Dr. C.___ stellte im Verlaufsbericht vom 23. September 2022 (Urk. 10/141) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf intermittierend ischialgiforme Ausstrahlungen
- gluteale Schmerzen Hüfte links
- Knie-TP links am 12. Oktober 2021
- Knie -TP rechts am 16. Februar 2021
- diagnostische Kniegelenksarthroskopie rechts und Arthrotomie mit Resektion der lateralen Patellafacette rechts am 24. Januar 2020
- Status nach Hüftbeschwerden rechts bei Status nach Hüft-TP rechts am 30. Oktober 2012
- Achillodynie sowie Fasciltis plantaris links
- Status nach biologischem Wurzelersatz und Ersatz der Aorta ascendens bei Aortenaneurysma und bikuspider Aortenklappe, Erstdiagnose Januar 2015
- Status nach Lungenembolie April 2021
- chronisch venöse Insuffizienz Grad I
- Adipositas
- Diabetes mellitus, Typ 2
Dr. C.___ gab an, am 12. Oktober 2021 sei die Implantation einer Knietotalprothese links erfolgt. Die Patientin habe sich davon ordentlich gut erholt. Allerdings gebe sie vermehrt gluteale Schmerzen links an. Sie sei an die Schmerzklinik des Spitals A.___ überwiesen worden. Zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung vom 2. Mai 2022 habe die Patientin vor allem unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einem Verdacht auf intermittierend ischialgiforme Ausstrahlungen gelitten. Aufgrund der immer wiederkehrenden Beschwerden habe sich auch eine depressive Entwicklung bemerkbar gemacht (S. 2).
4.16 Psychologin O.___ und Dr. P.___ nannten im Bericht vom 5. Oktober 2022 (Urk. 10/146) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.41). Daneben bestünden somatische Diagnosen (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1).
Die Fachleute der Klinik I.___ gaben an, die Patientin habe zuletzt zirka 2012 als Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet. Aufgrund von Einschränkungen wie starken chronifizierten Schmerzen am ganzen Körper, einer depressiven Symptomatik und einer enormen Erschöpfung mit Auffassungs- und Konzentrationsstörungen, sei der Patientin keine Tätigkeit zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ebenfalls nicht möglich. Es bestehe eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von 100 % (Ziff. 2.1 und 2.2).
4.17 RAD-Arzt Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 4. November 2022 (Urk. 10/151 S. 9 ff.) aus, seit der Stellungnahme des RAD vom 11. März 2021 (vgl. Urk. 10/151 S. 2 ff.) seien zahlreiche Arztberichte eingegangen. Als aktuelle Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine chronische Depression, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Radikulopathie L4 rechts, ein Status nach einer Knie-TP-Implantation beidseits (rechts am 16. Februar 2021, links am 12. Oktober 2021) mit einem Status nach einer Lungenembolie April 2021, ein Status nach einer Hüft-TP-Implantation rechts am 30. Oktober 2012 mit Hüft-TP-Wechsel am 27. April 2018 bei einem Verdacht auf eine Schaftlockerung und ein Status nach einer Herzoperation im September 2015 mit biologischem Ersatz der Aortenwurzel/Aorta ascendens bei Aortenaneurysma und bikuspider Aortenklappe (S. 10 oben).
Die Berichte von Dr. C.___, Spital A.___, enthielten nur vereinzelt Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft sei für die Beschwerdeführerin wahrscheinlich zu schwer und belastend. Diese Arbeit sollte nicht mehr ausgeübt werden. Infolge der Knie-TP-Implantation rechts habe gemäss dem Bericht vom 29. März 2021 zunächst für drei Monate für jede Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Danach könne von dem im Gutachten der Medas Z.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil ausgegangen werden. Nach der Knie-TP-Implantation links habe ebenfalls für drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Diese sei im Bericht vom 9. Februar 2022 unbefristet bestätigt worden, unter dem Hinweis auf die überlagernde psychische Problematik (S. 10 Mitte). Der letzte Bericht vom 23. September 2022 enthalte keine qualitativen Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Stellung nahme des RAD aus somatisch-orthopädischer Sicht insofern verändert, als ein endoprothetischer Ersatz beider Kniegelenke erfolgt sei. Die Eingriffe seien rechts am 16. Februar und links am 12. Oktober 2021 erfolgt. Diesbezüglich liege inzwischen ein stabiler Zustand vor. Die Behandlung sei abgeschlossen worden. Aus dem Bericht von Dr. Q.___ sei ersichtlich, dass inzwischen wieder die Beschwerden an der LWS im Vordergrund stünden, was die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert habe, für einen Monat in den Kosovo in Urlaub zu fahren (S. 10 unten).
Von psychiatrischer Seite lägen insgesamt drei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit attestiert worden. Dies sei im Hinblick auf die quasi diametrale Beurteilung durch Dr. J.___ im psychiatrischen Teilgutachten mit eindeutigen Hinweisen auf eine zumindest bewusstseinsnahe Verdeutlichung/Aggravation nicht ohne weiteres nachvollziehbar (S. 11 oben).
4.18 Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD führte in der Stellungnahme vom 7. November 2022 (Urk. 10/151 S. 11 f.) ergänzend aus, im Bericht der Fachleute der Klinik I.___ vom 26. Januar 2021 sei ein psychopathologischer Befund erhoben worden, wobei die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht objektiviert worden seien. Die Diagnosen einer chronischen Depression, einer generalisierten Angststörung und einer anhaltenden Schmerzstörung seien nicht korrekt gemäss den ICD-10 Kriterien hergeleitet worden. Eine Begründung für die postulierte Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (S. 11 oben). Im Austrittsbericht der Fachleute der Klinik I.___ vom 14. März 2022 seien eine schwere Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Im Bericht fehlten sowohl eine Anamnese als auch der psychopathologische Befund und der Verlauf. Zu diesem Bericht könne daher nicht Stellung genommen werden. Im Bericht der Fachleute der Klinik I.___ vom 1. Juli (richtig wohl: Juni) 2022 werde weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Der Schweregrad der Depression werde durch den psychopathologischen Befund nicht belegt. Die im Bericht der Fachleute der Klinik I.___ vom 5. Oktober 2022 angegebene Behandlungsfrequenz von Konsultationen im Abstand von zwei bis drei Wochen sei mit einem schweren psychiatrischen Gesundheitsschaden nicht vereinbar. Gegen einen relevanten Leidensdruck spreche sodann, dass die Beschwerdeführerin vorzeitig aus der stationären Behandlung ausgetreten sei.
In den erwähnten Arztberichten sei die von Dr. J.___ im psychiatrischen Teilgutachten der Medas Z.___ festgestellte offensichtliche Verdeutlichung mit «erheblichen und vielfachen Inkonsistenzen» nicht berücksichtigt worden. Ausserdem bestünden relevante psychosoziale Faktoren. Die Berichte würden eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen (S. 11 f.).
4.19 Dr. F.___ und Dr. R.___ hielten in der Konsensbeurteilung vom 7. und 8. November 2022 gesamthaft fest, nach den Operationen vom 16. Februar und 12. Oktober 2021 bestehe ein stabiler Gesundheitszustand. Die Behandlung sei abgeschlossen. Hinsichtlich der LWS und der rechten Hüfte sei der Gesundheitsschaden trotz einer Infiltration im September 2021 aus orthopädischer Sicht unverändert. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe aus somatisch-orthopädischer Sicht seit 2012 auf Dauer unstrittig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit sei gemäss dem Gutachten der Medas Z.___ aus somatisch-orthopädischer Sicht seit 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit gelte abgesehen von Phasen der postoperativen Rekonvaleszenz für jeweils drei Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Hinblick auf die beiden in relativ kurzem Abstand erfolgten Operationen an beiden Knien im Jahr 2021 sei retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zeitlich befristeten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit von einer Verringerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach der ersten Operation am rechten Knie habe vom 16. Februar bis 16. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 17. Mai 2021 bis zur nächsten Operation von 50 % bestanden. Nach der zweiten Operation am linken Knie habe vom 12. Oktober 2021 bis zum 12. Januar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 13. Januar 2022 für längstens drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Medizin-theoretisch sei die postoperative Rehabilitation seit dem 15. April 2022 definitiv beendet und es könne wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/151 S. 12).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
5.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.5 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin holte im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. November 2018 bei der Medas Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein. Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Restbeschwerden an der rechten Hüfte und Knieschmerzen rechts. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in mehreren Bereichen mit Leistungsverzerrung (Aggravation), einen Status nach Revision der Peronealsehnen links, Spreizsenkfüsse beidseits, episodische Migräne, eine Dekonditionierung bei Adipositas und reduzierter körperlicher Bewegung, ein Poststernotomie-Schmerzsyndrom, eine Hypertonie, eine Adipositas Grad 2, eine Fettstoffwechselstörung, einen Status nach laparoskopischer Cholezystektomie, einen Status nach Unterlappenpneumonie rechts, einen Status nach prärenaler akuter Niereninsuffizienz, einen Status nach Entfernung der sternalen Cerclage, eine chronisch-venöse Insuffizienz Grad I, eine chronische Nasenatmungsbehinderung bei Septumdeviation und einen Status nach vaginaler Hysterektomie. Die Gutachter der Medas Z.___ kamen zur Einschätzung, dass in der angestammten Tätigkeit in der Reinigung seit 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Für eine angepasste Tätigkeit attestierten sie seit 2012 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %. Einzig nach den erfolgten Operationen lag vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor (vorstehend E. 4.5.4).
Die Beschwerdeführerin befand sich nach der Begutachtung weiterhin in orthopädischer und in psychiatrischer Behandlung. Von orthopädischer Seite stehen die Operationen am rechten und am linken Kniegelenk vom 16. Februar und vom 12. Oktober 2021 im Vordergrund. Die Fachleute der Klinik I.___ nannten als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine generalisierte Angststörung und eine anhaltende Schmerzstörung. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.12-4.13 und 4.16).
Die RAD-Ärzte Dr. F.___ und Dr. R.___ stellten in der Konsensbeurteilung vom 7. und 8. November 2022 gesamthaft fest, dass die Behandlung nach den Operationen an beiden Kniegelenken abgeschlossen und wieder von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen ist. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft besteht seit 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Nach der Operation am rechten Knie bestand vom 16. Februar bis 16. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 17. Mai 2021 bis zur zweiten Operation eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Nach der zweiten Operation am linken Knie bestand vom 12. Oktober 2021 bis zum 12. Januar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 13. Januar bis Mitte April 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Anschliessend konnte wieder mit der von den Gutachtern der Medas Z.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden (E. 4.19).
6.2 Das Gutachten der Medas Z.___ vom 1. September 2020 beruht auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen der Beschwerdeführerin und erweist sich für die streitigen Belage als umfassend. Die Gutachter trugen den geklagten Beschwerden zudem ausreichend Rechnung und setzten sich mit den relevanten Vorakten auseinander.
Das Gutachten erweist sich auch bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen der Gutachter als überzeugend. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. J.___ ermöglicht sodann die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Da das Gutachten bereits vom 1. September 2020 datiert ist der weiteren medizinischen Behandlung nach der Erstellung des Gutachtens Rechnung zu tragen und es ist auf die Einschätzung durch die behandelnden Ärzte einzugehen. Davon abgesehen erfüllt das Gutachten der Medas Z.___ die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1).
6.3 Dr. F.___ und Dr. R.___ attestierten nach den Operationen am rechten und linken Kniegelenk, den Operationen vom 16. Februar und 12. Oktober 2021, zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem 17. Mai 2021 bis zur zweiten Operation und erneut vom 13. Januar bis Mitte April 2022 gingen sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (E. 4.19 hiervor). Eine solche findet sich in den Berichten von Dr. C.___ von 2021 und 2022 jedoch nicht. Der behandelnde Orthopäde attestierte im Bericht vom 29. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, zunächst für eine Dauer von drei Monaten, eventuell länger. Am 23. Juni 2021 gab er an, dass die ambulante Rehabilitation nach der ersten Operation vom 16. Februar 2021 noch nicht abgeschlossen war (E. 4.9 und 4.10 hiervor). Es fehlt daher an einer Grundlage für die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit von nur 50 % bis zur zweiten Operation. Erfahrungswerte vermögen für sich alleine eine Veränderung nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Dies gilt vorliegend umso mehr, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Operationen bereits an einer Vielzahl anderer gesundheitlicher Einschränkungen (E. 4.5.4) litt, wenn diese auch in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geringe Auswirkungen zeitigten. Mit der Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass zwischen den Operationen in einer angepassten Tätigkeit nie eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 8).
Des Weiteren ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. August 2023 bereits für den Zeitpunkt des operativen Eingriffs im Februar 2021 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging (Urk. 2 S. 3 unten), obwohl zu diesem Zeitpunkt auch gemäss den Ärzten des RAD eine höhere Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorlag. Dass die Beschwerdeführerin nach der ersten Operation am rechten Knie vom 16. Februar 2021 wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit erreicht hätte, ist gemäss vorstehenden Erwägungen nicht erstellt. Nach den Berichten von Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass die Heilbehandlung nach den operativen Eingriffen an beiden Kniegelenken spätestens Mitte April 2022 abgeschlossen war. Dies führt dazu, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund der Implantation einer Totalprothese an beiden Kniegelenken und des kurzen zeitlichen Abstandes zwischen den Operationen ab dem 1. Februar 2021 bis zum 15. April 2022 durchgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen ist. Ab dem 16. August 2022 kann von der im Gutachten der Medas Z.___ attestierten Arbeitsfähigkeit in 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. In diesem Punkt ist von der Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. R.___ um 7. und 8. November 2022 abzuweichen. Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte erweisen sich - davon abgesehen - jedoch als schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Sie erfüllen daher die Anforderungen an den Beweiswert einer versicherungsinternen Beurteilung (vgl. E. 5.2).
6.4 Nachfolgend ist auf die geklagten psychischen Beschwerden einzugehen und es ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit dem Gutachten der Medas Z.___ vom 1. September 2020 verschlechtert hat.
Dr. J.___ stellte im psychiatrischen Teilgutachten die Diagnosen Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und nicht-authentisch präsentierte kognitive Minderleistungen in mehreren Bereichen. Der Gutachter verneinte, dass bei der psychiatrischen Untersuchung eine depressive Symptomatik festgestellt werden konnte. Stattdessen ging er von einer überwiegenden Anpassungsproblematik aus (E. 4.5.3 hiervor). Der Gutachter konnte eine depressive Symptomatik wie von den Fachleuten der Klinik I.___ beschrieben folglich nicht bestätigen. Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als nur leichtgradig einschränkend. Gutachter Dr. J.___ ging nicht von einer Behandlungsresistenz aus und wies darauf hin, dass sich die bisherige psychiatrische Behandlung vor allem auf die Besprechung der somatischen Beschwerden beschränkt habe. Die Beschwerdeführerin nahm bislang auch nicht an beruflichen Massnahmen teil und strebte solche offenbar auch nicht an (E. 4.5.3). Für den Komplex «Gesundheitsschädigung» ist daher höchstens von einer leichtgradigen Einschränkung auszugehen.
Der Gutachter verneinte eine relevante Auffälligkeit in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin (E. 4.5.1 und 4.5.3). Die gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. N.___ festgestellten Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen der Beschwerdeführerin bewertete Dr. J.___ im Kontext der bestehenden psychosozialen Belastungen der Beschwerdeführerin. Nach ihren Angaben hat sie eine gute Freundin und es bestehen intensive Kontakte zu ihrer Familie (E. 4.5.1 und 4.5.3). Eine soziale Isolierung liegt daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin erhält sodann erhebliche Unterstützung durch die übrigen Familienmitglieder und ihre Schwiegertochter. Dabei handelt es sich um eine Ressource, auf die sie bei einem beruflichen Wiedereinstieg zurückgreifen kann.
Dr. J.___ trug den in der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin Rechnung. Er kam daher zur Einschätzung, dass für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Nach Prüfung der Kategorie «Konsistenz» und der übrigen Standardindikatoren ist aus psychiatrischer Sicht, wie von Dr. J.___ attestiert, von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
6.5 Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 17. August 2019 für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag und für eine angepasste Tätigkeit (leichtes Putzen, Büroarbeit) von fünf Stunden pro Tag, (E. 4.4 hiervor). Psychologin O.___ und Dr. P.___ gaben im Bericht vom 26. Januar 2021 an, dass es seit dem Beginn der psychiatrischen Behandlung zu einer stetigen Verschlechterung des Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist (E. 4.7). Die von den behandelnden Ärzten angegebenen Befunde stehen der Einschätzung durch Gutachter Dr. J.___ diametral entgegen, der das Vorliegen einer depressiven Symptomatik explizit verneinte (E. 4.5.3). Der Bericht der Fachleute der Klinik I.___ vom 26. Januar 2021 wurde in zeitlicher Nähe zum polydisziplinären Gutachten der Medas Z.___ vom 1. September 2020 erstellt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der kurzen Zeit seit der Erstellung des Gutachtens derart verschlechtert haben könnte. Im Bericht vom 26. Januar 2021 wurde zudem angegeben, dass seit über zwei Jahren eine anhaltende deutliche depressive Symptomatik besteht (vorstehend E. 4.7), was mit der Einschätzung durch Dr. J.___ nicht zu vereinbaren ist. RAD-Arzt Dr. R.___ wies weiter darauf hin, dass der von den Fachleuten der Klinik I.___ im Bericht vom 1. Juni 2022 beschriebene psychopathologische Befund nicht einer schweren depressiven Episode entspricht (E. 4.18). In diesem Zusammenhang ist zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Im Streitfall kommt ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte daher nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachleute der Klinik I.___ kann daher nicht gefolgt werden.
Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Reinigung seit 2012 nicht mehr zugemutet werden kann. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist gemäss der Einschätzung durch die Gutachter Medas Z.___ grundsätzlich von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % seit 2012 auszugehen. Aus orthopädischer Sicht bestand im Zusammenhang mit der an beiden Kniegelenken erfolgten Implantation einer Knie-TP ab dem 1. Februar 2021 bis zum 15. April 2022 durchgehend vorübergehend auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
6.6 Die leistungsabweisende Verfügung vom 26. September 2013 (Urk. 10/29) basierte auf der Annahme, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Tätigkeit seit dem 4. Juni 2012 nicht mehr zumutbar gewesen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Beim vorliegenden Beweisergebnis - die Beschwerdeführerin ist seit 2012 in einer angepassten Tätigkeit mit Ausnahme postoperativer Phasen zu 80 % arbeitsfähig - handelt es sich damit grundsätzlich um eine andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhalts. Zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes kam es jedoch im Zuge der Implantation der Knietotalprothese rechts am 16. Februar 2021, da die im Zusammenhang mit den beiden Knieoperationen stehende Einschränkung zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit von über einem Jahr und damit zu einer dauerhaften erheblichen Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 IVV führte (E. 1.5).
6.7 Da das Wartejahr im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns - am 1. Februar 2021 (Art. 29 Abs. 3 IVG) – bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 2012 erfüllt war, hat die Beschwerdeführerin bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
6.8 Gemäss Beweisergebnis gilt die vollständige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bis 15. April 2022. Hernach kam es zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad ist gestützt auf die im vorliegenden Verfahren aufgrund des Ergebnisses des polydisziplinären Gutachtens ermittelte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit zu bestimmen. Die Verbesserung ist jedoch in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach einer Dauer von drei Monaten, nämlich ab 1. August 2022, zu berücksichtigen.
6.9 Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 29. März 2013 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 in der Reinigung mit einem Arbeitspensum von zuletzt 18.5 Stunden pro Woche ein monatliches Einkommen von Fr. 1'665.10 erzielen können (Urk. 10/11/2-3 Ziff. 2.8-2.11). Nachfolgend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ein volles Arbeitspensum ausgeübt hätte. Bei einem Pensum von 18.5 Stunden pro Woche respektive von 44 % ergibt sich für das Jahr 2022 angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.10, Nominallohnindex, 2011-2022) ein Einkommen von Fr. 47'802.-- (Fr. 1'665.10 x 12 : 44 x 100 : 102.6 x 108). Es ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 47'802.-- auszugehen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss LSE 2020 Tabelle TA1_tirage_skill_level hätte die Beschwerdeführerin 2020 in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau eins) bei einem Tabellenlohn von Fr. 4'276.-- durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 3'421.-- (Fr. 4'276.-- x 0.8) pro Monat erzielen können. Gemäss dem im Gutachten der Medas Z.___ aufgestellten Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7 kg sowie Arbeiten in Zwangspositionen des Rumpfes nicht mehr zumutbar. Weiter sind Arbeiten ausschliesslich im Gehen oder Stehen, auf Gerüsten, auf unebenem Grund und Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Position zu vermeiden (vorstehend E. 4.5.4). Der verwendete Tabellenlohn umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2), welche der Beschwerdeführerin gemäss Belastungsprofil grundsätzlich zugemutet werden können. Es besteht daher kein Raum für einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn.
Bei einer Nominallohnentwicklung von -0.2 % im Jahr 2021 und 0.9 % im Jahr 2022 (Tabelle T1.10, Nominallohnindex, 2011-2022) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 42’316.-- (Fr. 4'276.-- x 12 x 0.8 : 40 x 41.7 - 0.02 x 1.009). Als Invalideneinkommen sind daher Fr. 42'316.-- zu veranschlagen. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 47'802.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 42’316.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5’486.--, was einem Invaliditätsgrad von 11 % entspricht. Ab dem 1. August 2022 besteht daher kein Rentenanspruch mehr.
6.10 Zusammenfassend besteht vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2022 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. August 2022 ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen. Sie sind der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten jedoch unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 GSVGer einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 14. November 2023 (Urk. 12) die Honorarnote (Urk. 13) ein. Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'349.60 erweist sich der Bedeutung und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 784.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang von Fr. 1’566.-- wird dieser aus der Gerichtskasse entschädigt. Hierbei ist die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 7. September 2023 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 784.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, mit Fr. 1’566.-- (inklusive Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6, Urk. 8/1-2, Urk. 12-13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger