Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00446
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 7. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
goldbach law
Gustav-Siber-Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965 und zuletzt tätig als Näherin und in der Lingerie (Urk. 6/8), meldete sich erstmals am 23. September 2004 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein seit Geburt verrenktes Hüftgelenk zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2005 ab (Urk. 6/13).
Am 12. August 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/21) und ersuchte insbesondere um orthopädische Schuhzurichtungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Dezember 2019, Urk. 6/32) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutsprache für Spezialschuhe für Einlagen (Verfügung vom 29. Januar 2020, Urk. 6/33). Nach Eingang eines Zusatzgesuches für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/34) wies die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. März 2020, Urk. 6/42) mit Verfügung vom 7. Mai 2020 ab (Urk. 6/43).
Die Versicherte reichte am 7. Dezember 2022 (Eingangsdatum) eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/45). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Mai 2023, Urk. 6/73; Einwand vom 14. Juni 2023, Urk. 6/77) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Juli 2023 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Juli 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine ganze Rente ab September 2023 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um zusätzliche Abklärungen zu tätigen und neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-86). Hierüber wurde die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass die Beschwerdeführerin zuletzt als Wäscherei-Mitarbeiterin tätig gewesen sei in einem Pensum von 48 %. In der Erwerbstätigkeit sei sie zu 20 % eingeschränkt, was aufgerechnet auf ein 100%-Pensum einem IV-Grad von 9.6 % entspreche. Die restlichen 52 % sei sie im Haushaltsbereich tätig, wo gewisse Einschränkungen bestünden. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, dass der Haushalt in Etappen aufgeteilt werden könne und der Mitwirkungspflicht der im Haushalt lebenden Personen, sei allerdings keine rentenbegründende Einschränkung gegeben. Bei künftigen Tätigkeiten sei ein eingeschränktes Belastungsprofil zu berücksichtigen (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass die Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. Gestützt auf die vertrauensärztliche Abklärung der zuständigen Pensionskasse liege eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vor. Die reine Aktenbeurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei nicht schlüssig. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Qualifikation auf das zuletzt ausgeübte Pensum gestützt, wobei ausser Acht gelassen worden sei, dass sie immer ihren gesundheitlichen Möglichkeiten entsprechend gearbeitet habe. Wäre sie gesund gewesen, hätte sie dem Alter der Kinder entsprechend möglichst schnell wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen und wäre heute voll erwerbstätig. Entsprechend sei auch die Qualifikation so vorzunehmen. Damit habe sie Anspruch auf eine ganze Rente, selbst wenn in angepasster Tätigkeit noch von einer Leistung von 30 % ausgegangen werden könnte (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung – wie vorliegend - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.5 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.6.2 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
3. Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Im Sprechstundenbericht vom 9. November 2022 hielten die Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik Z.___ (folgend: Orthopädie Z.___) folgende Diagnosen fest (Urk. 6/44):
- Symptomatische hohe kongenitale Hüftluxation links
- Status nach Steroidinfiltration 2020 mit Schmerzregredienz
- Hohe kongenitale Hüftluxation rechts
- Aktuell: oligosymptomatisch
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund akutisierter Hüftschmerzen links vorstellig geworden. Die Beschwerden im Bereich beider Hüften seien seit langem bekannt, links hätten sich die Schmerzen aber seit ca. einem Jahr deutlich verschlimmert. Diese seien vor allem beim Laufen oder langem Stehen vorhanden und seien mit einer deutlich eingeschränkten Funktion verbunden. Die Beschwerdeführerin, welche im vierten Stock (ohne Lift) wohne, habe zum Beispiel vor einem Jahr zwei Stockwerke am Stück laufen können, aktuell nur knapp ein halbes Stockwerk. Bei der Arbeit (Textilindustrie seit 27 Jahren, mit einem Arbeitspensum von ca. 50 %) sei die Beschwerdeführerin ebenfalls eingeschränkter als vorher mit einerseits einer Reduktion der Leistungsfähigkeit, andererseits auch Krankheitsausfällen aufgrund der Hüftproblematik.
Die Ärzte hielten fest, dass sie die Therapieoptionen besprochen hätten, wobei einerseits die vollständige Ausschöpfung der konservativen Massnahmen, vor allem Schmerztherapie, immer noch möglich sei. Andererseits sei bei aktuell deutlich hohem Leidensdruck mit negativem Einfluss über die Lebensqualität ebenfalls eine operative Versorgung gerechtfertigt und sinnvoll. Diese entspreche einer Implantation einer Hüfttotalprothese links mit gleichzeitig femoraler Verkürzungsosteotomie.
3.2 Die Ärzte des Universitären Fusszentrums der Universitätsklinik Z.___ notierten im Sprechstundenbericht vom 22. November 2022 folgende Diagnosen (Urk. 6/54/3):
- Symptomatische Hallux valgus-Deformität, Metatarsalgie sub MTK II und Hammerzehendeformität Dig. II und III Fuss rechts mit/bei
- TMT I-Hypermobilität
- Überlänge Metatarsale II
- Spreizfuss
- Pes planovalgus
- Symptomatische hohe kongenitale Hüftluxation links
- Status nach Steroidinfiltration 2020 mit Schmerzregredienz
- Hohe kongenitale Hüftluxation rechts
- aktuell oligosymptomatisch
- Status nach Non-STEMI bei Spontandissektion des distalen RIVA 09/2018
- Supraventikuläre Tachykardien
- Morbus Basedow
Die Patientin berichte über eine seit ca. 10 Jahren zunehmende schmerzhafte Hallux valgus-Deformität rechts sowie auch Zehendeformitäten. Bei längeren Gehstrecken würde sie ausserdem Schmerzen unter dem Fussballen verspüren. Durch den Hausarzt wurde bereits eine Schuhversorgung angedacht, welche jedoch laut Patientin durch die IV abgelehnt wurde.
3.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, notierte in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2022 folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/54/10 ff.):
- Symptomatische hohe kongenitale Hüftluxation links
- Hohe kongenitale Hüftluxation rechts
- Symptomatische Hallux valgus Deformität, Metatarsalgie sub MTK 2 und Hammerzehendeformität Digiti II und III Fuss rechts
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie folgendes:
- Chronische Schulterschmerzen rechts
- Chronisches intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach no STEMI bei Spontandissektion des distalen RIVA 09/2018
- Status nach Morbus Basedow
Die Beschwerdeführerin sei beim Treppengehen und Tragen von schweren Lasten mehr als 10 kg sowie bei Arbeiten über die Schulterebene eingeschränkt. Vom 28. September 2022 bis zum 3. Januar 2023 sei sie voll arbeitsunfähig. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei noch offen.
3.4 Der Vertrauensarzt der zuständigen Pensionskasse Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Sportmediziner, untersuchte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 (Urk. 6/76; Urk. 6/59; Urk. 6/66/31 ff.). Er hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Symptomatische hohe kongenitale Hüftluxation beidseits linksbetont mit/bei:
- Hüftdysplasie beidseits mit nach kranial luxierten Femurköpfen und schwere Hüftluxation beidseits mit erosiven Veränderungen am Femurkopf beidseits (Röntgen Becken vom 09.11.2022)
- Status nach Steroidinfiltration im 2020
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthese und Reizzustand in der Spondylolyse, mehrsegmental Verdacht auf Syndesmophyten, ödematöse Veränderungen interspinös insbesondere zwischen den Processus spinosus des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2/3 und weniger L3 bis S1 im Sinne von Enthesitiden, erosive Veränderungen an den Iliosakralgelenken (ISG) beidseits und fortgeschrittene Verfettung und Atrophie der Abduktoren Muskulatur (Goutailler 4), (MRI LWS vom 31.08.2020)
- Subacromiales Impingement Schulter rechts (dominant) mit ausgeprägter Bursitis subacromialis/subdeltoidea mit/bei:
- einmaliger Infiltrationstherapie mit Cortison 2022
- anhaltenden Schmerzen für jegliche Belastungen, assoziiert mit Nachtschmerzen
Die Hüftdysplasie mit -luxation bestehe seit Geburt; die Beschwerden in der Schulter links bestünden seit anfangs 2022.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er einen Status nach Myokardinfarkt im 2018, seither unter antihypertensiver Therapie.
Die Beschwerdeführerin klage über Hüftschmerzen beidseits in Ruhe und Bewegung, assoziiert mit Schmerzen im Gesäss beidseits, linksbetont. Das Gehen sei sehr schmerzhaft, sie brauche immer wieder Pausen und das Gehen von mehr als 10 Meter am Stück sei kaum möglich. Beim Gehen müsse sie stark Hinken. Es fühle sich an, als ob sie von einem Gewicht nach unten gezogen werde. Zudem bestehe eine asymmetrische Haltung. Seit zwei Jahren bestehe eine deutliche Verschlechterung der Schmerzsituation. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihren Jugendjahren immer wieder Schmerzen gehabt, welche ihr Leben lang andauerten und sich in den letzten zwei Jahren deutlich akzentuierten. Bezüglich Schultergelenk würden Bewegungsschmerzen angegeben mit Ausstrahlung in den rechten Oberarm. Die Schmerzen bestünden tagsüber und nachts im Liegen, glücklicherweise aber nicht jede Nacht.
Es liege bei der Beschwerdeführerin ein watschelndes Gangbild mit Duchennehinken vor. Der Zehen- und Fersenstand sei unsicher ausführbar, ebenfalls der Einbeinstand. Es bestehe eine ausgeprägte Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Hohl-Rundrücken. Die Flexion der Wirbelsäule sei schmerzbedingt deutlich eingeschränkt, die Hyperextension und Facettengelenksprüfung beidseits sei schmerzhaft und kaum durchführbar. Das ISG sei sowohl im Vorlauf als auch bei der spine-Prüfung frei beweglich. Die Seitneigung sei beidseits schmerzhaft. Es liege eine Druckdolenz tief lumbal vor. In Rückenlage seien die Hüftgelenke eingeschränkt beweglich mit einer Flexion von 80°, Innen- und Aussenrotation je 50° beidseits. Die Oberschenkelmuskulatur sei beidseits deutlich zu schwach, es bestehe eine verkürzte vordere und hintere muskuläre Kette. Sie habe eine Haltungsinsuffizienz mit zu schwacher tiefer Rumpfmuskulatur. Neurologisch lägen symmetrische Befunde bezüglich Sensibilität und Muskeleigenreflexen vor, der Lasègue sei beidseits negativ (soweit bei muskulärer Verkürzung beurteilbar). Am Schultergelenk rechts (dominant) bestehe eine schmerzhafte Impingementprüfung (Hawkins), ohne Druckdolenz über dem AC-Gelenk. Die Beweglichkeit sei mit Schmerzangabe bei der Anteversion ab 120° und Abduktion ab 80°, die Innen- und Aussenrotation sei regelrecht. Die Rotatorenmanschette sei abgeschwächt, aber ohne Schmerzangabe aktivierbar. Keine Schmerzangabe bei Testung der langen Bicepssehne. Scapuladyskinesie rechts. Sonographisch liege eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea vor, aber nicht mehr derart ausgeprägt wie bei der Sonographie vom 08. November 2022. Die Rotatorenmanschette sei soweit beurteilbar ohne Hinweise für eine Läsion.
Für die angestammte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin bestehe eine schlechte Prognose. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der aktuellen Befunde, der vorliegenden Akten und des qualitativen und quantitativen Belastungsprofils bestehe in der angestammten Tätigkeit aus medizinischer Sicht eine andauernd 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Grund für die andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei die Mehretagenproblematik bei Schulter-, Rücken- und Hüftveränderungen. Die Schulterschmerzen sollten zwar unter den therapeutischen Massnahmen (nochmalige Infiltrationstherapie, Physiotherapie) verbesserungsfähig sein, daneben bestünden aber eine Rücken- und Hüftproblematik, welche eine weitere Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit aus medizinischer Sicht verunmögliche. Bezüglich Hüftgelenke sei allenfalls mit einer operativen Intervention eine Besserung der Beschwerden möglich. Doch auch postoperativ sei die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht angezeigt.
Aus medizinischer Sicht bestehe auch für eine andere Tätigkeit aktuell eine mittelmässige bis schlechte Prognose. Aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell für jegliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Abzuwarten bleibe die orthopädische Beurteilung bezüglich einer operativen Intervention, das allfällige postoperative Resultat und ob sie eine solche Operation überhaupt durchführen lassen möchte. Allenfalls wäre dann bei erfolgreicher Operation eine Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich, wobei auch dies aus medizinischer Sicht eher unwahrscheinlich erscheine.
3.5 Dr. med. C.___, Beratender Arzt der Mobiliar, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Arbeitsmedizin, notierte in seiner Einschätzung vom 16. Februar 2023 (Urk. 6/66/29), dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende, eher sitzende Tätigkeiten zumutbar seien.
3.6 Dr. A.___ notierte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2023 (Urk. 6/66/11 ff.), dass die Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufs ungünstig und die Beschwerdeführerin vom 28. September 2022 bis zum 20. Februar 2023 voll arbeitsunfähig sei. Anlässlich der letzten Kontrolle durch sie hätten sich keine Veränderungen der Symptomatik sowie der Untersuchungsbefunde gezeigt. Hierfür sei die ambulante problemorientierte Physiotherapie vorwiegend mit aktiven Massnahmen fortgeführt worden. Zur Verbesserung der Stabilität der Haltungsmuskulatur sei eine medizinische Trainingstherapie geplant. Aufgrund der Fusschmerzen sei die Beschwerdeführerin ins Z.___ überwiesen worden, wo eine konservative Therapie mit Schuhversorgung geplant sei und bei persistierenden Beschwerden eine Operation empfohlen werde. Je nach Schmerzsymptomatik nach Beginn des Tragens der Schuhversorgung werde für weitere Massnahmen entschieden. Bei Schulterschmerzen sei eine subacromiale Steroidinfiltration durchgeführt worden, welche eine Beschwerdelinderung gebracht habe. Im Verlauf hätten die Beschwerden wieder zugenommen. Am 31. Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin über starke Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkung geklagt. Klinisch habe sich eine schmerzhafte und eingeschränkte Beweglichkeit des Schultergelenks mit Flexion/Extension 90/40/0° und Abduktion/Adduktion 120/0/40° und ein positiver Impingement gezeigt. Hierfür sei die Analgesie ausgebaut worden. Je nach Verlauf könne gegebenenfalls eine erneute subacromiale Steroidinfilitration durchgeführt werden.
Die Beschwerdeführerin sei bei Arbeiten über die Schulterebene, in gebeugter Stellung, beim Heben und Tragen von schweren Lasten mehr als 5 kg sowie beim Treppensteigen in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt.
3.7 Die Ärzte der Orthopädie Z.___ notierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 19. April 2023, dass sie die Beschwerdeführerin einmal in der Sprechstunde gesehen hätten. In einer angepassten Tätigkeit wäre eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich aus hüftchirurgischer Sicht möglich (Urk. 6/67/3).
3.8 Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädie des regionalen ärztlichen Dienstes, notierte in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/72/3 ff.):
- Symptomatische hohe kongenitale Hüftluxation links mit Beschwerdezunahme seit 2021 (Röntgen Becken 09.11.2022) mit Schwäche der Oberschenkelmuskulatur und Duchenne-Hinken und
- Hohe kongenitale Hüftluxation rechts
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Hyperlordose der LWS und Hohlrundrücken mit Spondylolyse L5 beidseits und Reizzustand der Spondylolyse, ödematöse Veränderung interspinös L2/3 und weniger L3-S1, erosive Veränderungen der ISG beidseits und fortgeschrittener Verfettung und Atrophie der Abduktorenmuskulatur (MRI vom 31.8.2020)
- Subakromiales Impingement rechte Schulter (dominant) mit ausgeprägter Bursitis subacromialis
- Symptomatische Hallux valgus-Deformität, Metatarsalgie sub MTK II und Hammerzehendeformität Dig. II und III Fuss rechts
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie (1) einen Status nach Myokardinfarkt 2018, (2) eine arterielle Hypertonie und (3) einen Morbus Basedow.
Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Bei der inzwischen 58-jährigen Beschwerdeführerin befänden sich beide Hüftgelenke seit der Geburt nicht in der Pfanne. Diese hohe kongenitale Hüftluxation beidseits sei mit einem durch die geschwächte Gesässmuskulatur bedingten Duchenne-Hinken verbunden. Auf der linken Seite hätten sich nun Beschwerden entwickelt, beidseits bestehe eine Arthrose. Aufgrund des Befundes müsste eine umfangreiche Operation mit Korrektur des Knochens und Implantation einer Hüftprothese durchgeführt werden. Wenn diese Operation auf der symptomatischen linken Seite durchgeführt werden würde, käme es zu einer deutlichen Beinlängendifferenz (Beinverlängerung), sodass die gleiche Operation auf der Gegenseite ebenfalls durchgeführt werden müsste. Bei der klinischen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Pensionskasse Zürich am 8. Februar 2023 habe eine Einschränkung der Beugefähigkeit auf 80° bestanden. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, das Gehen sei sehr schmerzhaft, sie brauche immer wieder Pausen und das Gehen von mehr als 10 m am Stück sei kaum möglich. Ausserdem hätten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der rechten Schulter bestanden. Auf Dauer bestehe bei der Kundin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten sitzenden Tätigkeit bestehe aus versicherungsmedizinisch theoretischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung bestehe jedoch dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz erst erreichen müsse. Es müsse daher eine Tätigkeit mit sehr kurzem Anfahrtsweg, mit kurzen Gehstrecken und Möglichkeiten, einen Aufzug zu benutzen, sein. Die Toilette sollte in der Nähe des Arbeitsplatzes sein. Der wirbelsäulenadaptierte Bürostuhl müsse gegebenenfalls bezüglich der Sitzfläche ausgerüstet werden, da bei der dokumentierten Untersuchung des Vertrauensarztes der Pensionskasse Zürich die Beugefähigkeit des Hüftgelenkes auf 80° eingeschränkt war. Eine Möglichkeit wäre ein modifiziertes Arthrodesekissen. Aufgrund der Beschwerden der unteren Lendenwirbelsäule und der lliosakralgelenke sollte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, regelmässig aufzustehen und sich leicht zu bewegen. Da auch bei einer sitzenden Tätigkeit ausserdem auch immer wieder kurze Gehstrecken erforderlich seien, bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 80% bei 100% Anwesenheit. Es sei zu vermuten, dass der Vertrauensarzt der Pensionskasse Zürich daher auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in seinem Bericht vom 8. Februar 2023 habe einschätzen können. Auch wenn die grösseren Operationen beider Hüftgelenke erfolgreich stattfinden würden, käme es zu keiner Änderung des Belastungsprofiles, da die Beschwerdeführerin durch die jahrzehntelange Schonung und damit Atrophie ihrer Muskulatur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin deutlich in der Mobilität eingeschränkt wäre.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid (Urk. 2) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 48 % Erwerbstätige und zu 52 % im Haushalt Tätige aus. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihren gesundheitlichen Möglichkeiten entsprechend gearbeitet habe. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sie bis zur Geburt der Kinder voll gearbeitet und danach dem Alter der Kinder entsprechend möglichst schnell wieder eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen. Demnach sei sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren (vgl. Urk. 1, E. 1).
4.2 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 2.5).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
4.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete von 1995 bis 2022 für den gleichen Arbeitgeber immer in einem konstanten Pensum von rund 47-48 % (vgl. hierzu Arbeitgeberfragebogen vom 7. Oktober 2004, Urk. 6/8; Arbeitgeberfragebogen vom 16. Januar 2023, Urk. 6/57/2). Daneben erzielte die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. Juni 2016 (Urk. 6/17) vom 1995 bis 2000 einen nicht unerheblichen Zweitverdienst bei der E.___. Ihre Kinder wurden 1989 und 2000 geboren (vgl. Urk. 6/45/3). Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Aufgabe des Zusatzverdienstes im Jahr der Geburt ihres zweiten Kindes, wenn nicht aufgrund bereits damals sich abzeichnender gesundheitlicher Beschwerden, dann aufgrund der dadurch gestiegenen grösseren innerfamiliären Verpflichtungen erfolgte. Mittlerweile sind zwar Letztere weggefallen, doch haben mittlerweile die gesundheitlichen Beschwerden laufend zugenommen. Die die Nichtwiederaufnahme eines Zusatzverdienstes vor dem Hintergrund der Abnahme der innerfamiliären Pflichten kann daher nicht - jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung - auf invaliditätsfremde Gründe zurückgeführt werden. Demnach kann die von der Beschwerdegegnerin erfolgte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 48 % Erwerbstätige und zu 52 % im Haushalt Tätige nicht geschützt werden und ist die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grunde aufzuheben.
5. Zu prüfen ist weiter, ob funktionelle Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.
5.1 Die Ärzte der Orthopädie Z.___ äusserten sich rudimentär zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei sie festhielten, dass aus hüftchirurgischer Sicht eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich möglich sei (vgl. E. 3.7, Urk. 6/67/3). Zu allfälligen qualitativen Einschränkungen äusserten sie sich nicht. Die Ärzte des Universitären Fusszentrums Z.___ äusserten sich weder zu funktionellen Einschränkungen noch zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.2, Urk. 6/54/3).
Die Hausärztin Dr. A.___ hielt im Bericht vom 9. Dezember 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei beim Treppengehen und Tragen von schweren Lasten sowie bei Arbeiten über Schulterhöhe. Die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsunfähig bis zum 3. Januar 2023 und eine Wiederaufnahme der Arbeit sei noch offen (Urk. 6/54/10 ff.; E. 3.3). Im Bericht vom 17. Februar 2023 äusserte sie sich zu den Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit. Ob eine angepasste Tätigkeit möglich wäre und wie ein allfälliges Belastungsprofil gestaltet sein müsste, geht aus diesem Bericht allerdings nicht hervor (E. 3.6; Urk. 6/66/13). Gestützt auf diese Berichte lässt sich damit keine Beurteilung allfälliger funktioneller Einschränkungen bzw. der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vornehmen.
5.2 Der Vertrauensarzt der Pensionskasse Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 und hielt dafür, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Abzuwarten bleibe die orthopädische Beurteilung und der weitere Behandlungserfolg, wobei bei erfolgreicher Operation eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich wäre, wobei dies aus medizinischer Sicht eher unwahrscheinlich erscheine (E. 3.4; Urk. 6/76/11). Eine Begründung, warum selbst bei günstigem Behandlungsverlauf eine angepasste Tätigkeit nicht möglich sei, fehlt. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, welche funktionellen Einschränkungen die von ihm auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen. Damit kann nicht auf den Bericht von Dr. B.___ abgestellt werden.
5.3 Dr. C.___ attestierte - ohne weitere Begründung - eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden, eher sitzenden Tätigkeit (Urk. 6/66/29). Ohne Auseinandersetzung mit den einzelnen Diagnosen, den objektiven Befunden und der Anamnese ist diese Kurzbeurteilung nicht ausreichend zur abschliessenden Beurteilung.
Die RAD-Ärztin Dr. D.___ nahm eine reine Aktenbeurteilung vor und untersuchte die Beschwerdeführerin nicht selbst. Sie hielt aus medizinisch-theoretischer Sicht dafür, dass in einer angepassten sitzenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (80%ige Leistungsfähigkeit bei voller Anwesenheit) bestehe. Diese Beurteilung erliess Dr. D.___ allerdings ohne nähergehende Begründung anhand objektiver Befunde. Bezüglich der abweichenden Beurteilung von Dr. B.___ notierte sie lediglich, dass der Vertrauensarzt vermutlich keine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert habe, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben müsse, regelmässig aufzustehen und sich leicht zu bewegen, weshalb aufgrund der auch bei einer sitzenden Tätigkeit erforderlichen kurzen Gehstrecken eine reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe. Eine weitere Begründung ihrer stark abweichenden Beurteilung unterbleibt. Damit bestehen an ihrer rein aktenbasierten Einschätzung geringe Zweifel, womit nicht darauf abgestellt werden kann.
5.4 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Qualifikation der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise abklärt. Danach hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Ausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova