Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00452
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 21. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 26. Juli 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Long Covid und ein CFS-Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab, zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/9, 6/18 ff., 6/38 ff.) und stellte mit Vorbescheid vom 24. Februar 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/69). Nach Eingang des Einwandes vom 29. März 2023 (Urk. 6/71) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt mit Verfügung vom 7. August 2023 ab (Urk. 2 [= 6/79]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die Verfügung vom 7. August 2023 aufzuheben und ihm spätestens ab 1. Februar 2022 eine abgestufte IV-Rente auszurichten sei. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten inklusive EFL-Testung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 angezeigt wurde (Urk. 7). Am 23. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Rechtsschrift ein (Urk. 8), welche der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2023 zugestellt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend frühestens ab Februar 2022 (allfälliger Ablauf des Wartejahres) in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ausgewiesen sei. Zwar lägen gesundheitliche Einschränkungen vor; diese würden den Beschwerdeführer jedoch nicht dauerhaft in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einschränken. Demzufolge liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor und es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er ab dem 1. Februar 2021 infolge einer Covid-Infektion arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres am 1. Februar 2022 habe die Arbeitsunfähigkeit gemäss den ärztlichen Zeugnissen mindestens 50 % betragen. Aufgrund einer weiteren Covid-Infektion habe sich der Gesundheitszustand noch verschlechtert, so dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Dezember 2022 bei 70 % gelegen sei. Die Beschwerdegegnerin habe trotz Vorliegens eines komplexen Gesundheitsleidens und entgegen der Empfehlung ihres RAD-Arztes keine polydisziplinäre Begutachtung inklusive EFL-Testung durchgeführt. Damit habe sie gegen die Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verstossen (Urk. 1).
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, behandelte den Beschwerdeführer ab dem 17. Februar 2021 aufgrund einer Covid-Infektion und anschliessender Post-Covid-Symptome mit grosser Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen sowie einem Anstieg von Puls- und Blutdruck und attestierte ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 28. März 2021 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 29. März 2021 (Urk. 6/9/29 ff., 6/15/1 ff., 6/20, 6/23).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 28. Mai 2021 (Urk. 6/9/23 f.) die Verdachtsdiagnose eines Long-Covid-Syndroms. Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit der Covid-Infektion nicht mehr in die Gänge zu kommen und an ausgeprägter Ermüdbarkeit mit schnellem Pulsanstieg und hohem Blutdruckwert sowie einer Gewichtszunahme und diffusem Schwindelgefühl und Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen zu leiden. Hinweise für eine kardiale Affektion der Covid-Infektion bestünden hingegen nicht. Er erwog eine kurzzeitige antidepressive Therapie, Ausdauertraining und eventuell auch eine stationäre Rehabilitation.
3.3 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte im Bericht vom 26. Juli 2021 (Urk. 6/13/7 ff.) folgende Diagnosen: Protrahierte Müdigkeit, ungerichteter Schwindel und Konzentrationserschwernis seit Covid-Infekt 02/2021, Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas und Status nach Nikotin als vaskuläre Risikofaktoren. Sie führte aus, dass die detaillierte somatisch orientierte Standortbestimmung durchwegs normale Befunde ergeben habe, klinisch-neurologisch, elektroenzephalographisch, dopplersonographisch an den hirnzuführenden Arterien und auch im Kernspintomogramm. Damit bestehe keine strukturelle Läsion, die die protrahierte Müdigkeit, den ungerichteten Schwindel und das Konzentrationserschwernis nach der Covid-Infektion erkläre. Die Fachärztin meldete den Beschwerdeführer deshalb zur detaillierten neuropsychologischen Standortbestimmung an.
3.4 Eine MRI-Untersuchung des Schädels vom 29. Juli 2021 zeigte normale Hirnparenchymstrukturen und eine normale Abbildung des vestibulo-cochleären Systems sowie eine unauffällige Darstellung des Gesichtsschädels/der Nebenhöhlen und des cranio-zervikalen Überganges (Urk. 6/13/11).
3.5 Die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung wurde am 26. August 2021 durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, durchgeführt. Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen:
- Mittelschwere neurokognitive Funktionsstörung (G31.84)
- residuelle Folge der SARS-COV-2-Infektion 02/2021 und der autoimmunvermittelten schweren Fatigue-Symptomatik
- Aggravation durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen und eine leichte affektpathologische Begleitkomponente
- DD Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung
Sie empfahl dem Beschwerdeführer ein spezielles Energie-Management-Programm zur Behandlung der Fatigue-Symptomatik im Rahmen einer Ergotherapie, eine psychotherapeutische Begleitung sowie regelmässige körperliche Bewegung im Hinblick auf einen positiven Effekt auf die Müdigkeitssymptomatik und die Gewichtsreduktion. Die Arbeitsfähigkeit setzte sie auf 50 % fest (Urk. 6/13/14 ff.).
3.6 Mit Bericht vom 16. September 2021 (Urk. 6/13/12) bestätigte Dr. A.___, dass die ergänzende Schädel-MRI-Untersuchung einen normalen Befund ergeben habe und die neuropsychologische Abklärung eine mittelschwere kognitive Funktionsstörung, wahrscheinlich multifaktoriell nach SARS-COV-2-Infekt, Aggravation durch altersbedingte abnehmende kognitive Ressourcen, affektpathologischer Begleitkomponente, DD beginnende neurodegenerative Erkrankung, zu Tage gefördert habe. Es bleibe damit bei der symptomatischen Therapie aktiv physikalisch, psychologisch kognitiv und medikamentös wie bereits vom Hausarzt eingeleitet.
3.7 Am 25. November 2021 (Urk. 6/13/20 f.) berichtete Dr. B.___, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht gut gehe, wobei sich klinisch eine Akzentuierung der affektpathologischen Symptomatik (DD Erschöpfungsdepression) zeige. Leider habe der Beschwerdeführer das empfohlene Therapieprogramm nicht umsetzen können, da er derzeit die gesamte Energie für das Aufrechterhalten des 50%igen Arbeitspensums benötige. Bald stehe jedoch ein 6-wöchiger Ferienaufenthalt in Brasilien an, von welchem sich der Beschwerdeführer Erholung erhoffe. Mit Bericht vom 7. Februar 2022 (Urk. 6/13/22 f.) führte die Fachärztin sodann aus, dass es eigenanamnestisch-subjektiv sowie klinisch-phänomenologisch zu einer Stabilisierung der Gesamtsituation mit Reduktion der Erschöpfungssymptomatik sowie Normalisierung der Schlafqualität unter der vollständigen beruflichen Entlastung gekommen sei. Sie erhob einen unauffälligen Befund und hielt zur Arbeitsfähigkeit fest, es erfolge der sofortige berufliche Wiedereinstieg mit einem 50%igen Arbeitspensum. Eine graduelle Steigerung um 10 bis 20 % alle vier Wochen sei geplant.
3.8 Mit Bericht vom 22. Februar 2022 (Urk. 6/13/1 ff.) teilte Dr. A.___ auf Anfrage mit, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 16. September 2021 nicht mehr gesehen habe sowie dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und eine Steigerung geplant sei.
3.9 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, nahm am 19. Mai 2022 eine kurze Beurteilung vor, in welcher er die Arbeitsfähigkeit sowie das Belastungsprofil als unklar bezeichnete und eine Medas-Begutachtung inklusive Neurologie, Pneumologie, Neuropsychologie und AIM empfahl (Urk. 6/25).
3.10 Am 9. Juni 2022 teilte Dr. B.___ im Auftrag des Beschwerdeführers mit, dass nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter der Pensums-Erhöhung sei es zu einer Zunahme der schweren Fatigue-Symptome gekommen (Urk. 6/34).
3.11 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Pneumologie, Schlafmedizin und Allgemeine Innere Medizin, stellte am 22. Juli 2022 (Urk. 6/41/1 ff.) ein positionsbedingtes (Rückenlage) obstruktives Schlafapnoesyndrom schweren Grades fest. Am 13. September 2022 (Urk. 6/42) berichtete er, dass sich die Schlafqualität seit Beginn der CPAP-Behandlung deutlich verbessert habe und der Patient morgens ausgeruht erwache. Bereits im Verlaufe des Vormittags zeige sich jedoch eine bleierne Müdigkeit, die sicher auf das Post-Covid-Syndrom zurückzuführen sei. Objektiv zeige sich ein einwandfreies Resultat unter der CPAP-Therapie, sowohl der Apnoe-Hypopnoe-Index wie auch der Oxygen-Desaturations-Index hätten sich vollständig normalisiert. Aufgrund des obstruktiven Schlafapnoesyndroms liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Bericht vom 24. Oktober 2022 [Urk. 6/44]).
3.12 Am 27. Oktober (recte: November) 2022 berichtete Dr. B.___, dass im Oktober 2022 eine weitere Corona-Infektion stattgefunden habe und am 11. November 2022 eine verhaltensneurologisch-neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt worden sei, wobei das Befundausmass im Vergleich zur Erstuntersuchung im August 2021 weitgehend unverändert ausgeprägt sei. Aufgrund der Gesamtsituation schätzte sie die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 30 bis 50 % ein (Urk. 6/54).
3.13 RAD-Arzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 (Urk. 6/68/8) aus, dass bei Müdigkeit, ungerichtetem Schwindel und Konzentrationserschwernissen eine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein Schlafapnoesyndrom (erfolgreiche CPAP-Behandlung), Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und Adipositas auf.
Der RAD-Arzt hielt fest, dass keine medizinischen Befunde vorliegen würden, welche die Tätigkeit als Geschäftsführer beeinträchtigen würden. Die Angabe einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit sei nicht begründet. Weder die Neurologin noch die Neuropsychologin noch der Pneumologe würden eine Arbeitsunfähigkeit dokumentieren. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass vom 1. Februar 2021 bis 28. März 2022 (gemeint wohl 2021) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 29. März 2021 bis 31. August 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. September 2022 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Insbesondere könne an der geplanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % alle vier Wochen ab dem 7. Februar 2022 festgehalten werden.
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. C.___ und verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Einschätzung des RAD-Arztes habe von Februar bis März 2021 eine vollständige und ab dem 29. März 2021 bis 31. August 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Damit sei das Wartejahr Ende Januar 2021 abgelaufen, weshalb er ab Februar 2022 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 11).
Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als es widersprüchlich erscheint, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung einerseits festhielt, es sei eine von Februar 2021 bis August 2022 dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und andererseits eine Leistungszusprache unter Hinweis darauf, dass die Einschränkung nicht langdauernd sei, verneinte. Würde die Einschätzung des RAD-Arztes als beweiskräftig erachtet, wäre – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – das Wartejahr Ende Januar 2022 abgelaufen und es müsste für die Zeit ab Februar 2022 zur Berechnung des Rentenanspruchs ein Einkommensvergleich vorgenommen werden, was die IV-Stelle unterliess. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle rechtfertigt es sich indes nicht, auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen.
Dr. C.___ kam in seiner Einschätzung zum Schluss, es würden unklare Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen und die Angaben der behandelnden Ärzte zur Arbeitsunfähigkeit seien nicht begründet (Urk. 6/68/8). Gleichzeitig übernahm er jedoch für die Zeit von Februar 2021 bis August 2022 deren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Dies erscheint weder nachvollziehbar noch überzeugend, insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass die behandelnden Ärzte in ihren Berichten die attestierten Arbeitsunfähigkeiten überwiegend mit den subjektiv berichteten Beschwerden begründeten. Objektive Befunde, welche auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden, wurden nicht genannt. So konnten keine Hinweise auf kardiale Ursachen der Beschwerden gefunden werden (Urk. 6/9/23) und im MRI zeigten sich normale Strukturen (Urk. 6/13/11). Die behandelnde Neurologin wies darauf hin, dass die detaillierte somatisch orientierte Standortbestimmung durchwegs normale Befunde ergeben habe (Urk. 6/13/7). Zwar wurden in den verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchungen im August 2021 und November 2022 Einschränkungen festgestellt (Urk. 6/13/14 ff., 6/54). Seltsam erscheint jedoch, dass Dr. B.___ trotz der attestierten mittelschweren neurokognitiven Einschränkungen mit dysattentionalem Syndrom (Urk. 6/13/20) die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte, sondern darauf hinwies, er würde regelmässig Auto fahren (Urk. 6/13/16). Zudem fällt auf, dass der von ihr anlässlich der Untersuchung im August 2021 erhobene Befund unauffällig erscheint (Urk. 6/13/17). So fanden sich weder Hinweise für Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen noch eine Verminderung im Antrieb oder eine Verlangsamung der Psychomotorik. Dr. C.___ unterliess es, sich fundiert mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen. Praxisgemäss kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Da sich Dr. C.___ inhaltlich zu wenig mit den Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinandersetzte und seine Angaben zur attestierten Arbeitsfähigkeit kaum begründete, bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit seiner Einschätzung. Es rechtfertigt sich daher nicht, auf die Aktenbeurteilung abzustellen.
4.2 Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2023 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer – vorzugsweise polydisziplinärer (vgl. E. 3.9) - Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSchilling