Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00459


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 31. Januar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Z.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Für X.___, geboren 2011, wurde mit Beschluss vom 16. November 2017 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet (Urk. 10/4). Ab Juli 2021 befand er sich in psychologischer Behandlung (Urk. 10/5 Ziff. 6.3). Am 30. Januar 2023 wurde der Versicherte aufgrund von Entwicklungsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 10/5 Ziff. 1, Ziff. 6.1, Ziff. 10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 10/11/4-5) ein und stellte mit Vorbescheid vom 16. März 2023 die Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Aussicht (Urk. 10/16). Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2023 Einwand (Urk. 10/22). Am 27. Juli 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 10/26 = Urk. 2).


2.    Am 12. September 2023 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 27. Juli 2023 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie sinngemäss die Kostenübernahme für ambulante Psychotherapie, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit S. 9 Ziff. 10). Am 13. September 2023 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 10. Oktober 2023 (RAD; Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (Urk. 11) einen zweiten Schriftenwechsel an und bewilligte antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung. Mit Replik vom 13. November 2023 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2023 (Urk. 15) auf die Einreichung einer Duplik, wovon der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1. Juli 2021 in psychologischer Behandlung (vgl. Urk. 10/ 5 Ziff. 6.3). Gemäss Rz. 645-647/845-847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME, in der ab 1. Juli 2021 gültig gewesenen Fassung (zur Gesetzeskonformität der Wartezeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.1-2 sowie Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 128 Rz. 11) kann jedoch erst nach einer einjährigen Wartezeit ein Anspruch entstehen, weshalb vorliegend die ab 1. Januar 2022 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

    Art. 2ter IVV präzisiert die Begriffe der beruflichen Erstausbildung (lit. a), der Schulfähigkeit (lit. b) und der Erwerbsfähigkeit (lit. c).

1.3    Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV).

    Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG).

    Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).

1.4    Die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende Fassung von Art. 12 IVG verdeutlicht bereits mit der Sachüberschrift «Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung» den Eingliederungszweck dieser Massnahmen. Dabei findet sich neu in Abs. 1 der Bestimmung explizit die Eingliederung in die obligatorische Schule als Ziel. Die obligatorische Schule umfasst die Volks-, Sonder- und Privatschulen, wobei die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt oberste Priorität hat (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 S. 2535, S. 2582 und S. 2648 f.).

    Sodann wird nunmehr auf Gesetzesstufe geregelt, dass die medizinischen Eingliederungsmassnahmen geeignet sein müssen, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 IVG). Dies bedeutet konkret, dass die Versicherten lernen, mit ihren Einschränkungen umzugehen, sodass sie den Anforderungen ihres Umfeldes (Schule, Lehrstelle, Arbeitsplatz, Aufgabenbereich) gewachsen sind (BBl 2017, a.a.O, S. 2649).

1.5    Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) wie folgt: Gemäss den medizinischen Unterlagen seien beim Beschwerdeführer seit dem Kindergarten Verhaltensauffälligkeiten bekannt. Es würden eine deutliche Störung des Sozialverhaltens, eine Schwäche der emotionalen Regulation und eine Konzentrationsstörung mit wenig Lernfortschritt beschrieben. Er brauche Unterstützung zur Besserung der sozialen Interaktion, des Lernens und der Entwicklung der Persönlichkeit. Daher sei er seit Juli 2021 in psychotherapeutischer Behandlung. Laut der Kinderärztin sei eine Abklärung im Kinderspital zur genauen Diagnostik und Optimierung der therapeutischen Massnahmen seit längerem angemeldet, habe aber aufgrund von Wartefristen noch nicht durchgeführt werden können. Die Prüfung der Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG könne erst nach dieser Abklärung erfolgen. Aus diesem Grund werde zum jetzigen Zeitpunkt eine Kostenübernahme abgelehnt. Nachdem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, werde das Leistungsbegehren abgewiesen (S. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD (Urk. 9) ergänzend fest, aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte sei von einer Behandlung des Leidens an sich auszugehen. Eine Kostenübernahme sei nicht möglich (S. 1).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), eine Sanktion infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht sei nicht zulässig, wenn sich der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Parteien einwandfrei abklären lasse. Der Bericht der Schulpsychologin hätte auch anderweitig eingeholt werden können. Die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 4. Juli 2023, zugestellt am 10. Juli 2023, eine erstmalige Aufforderung unter Androhung von Säumnisfolgen mit einer Frist für die Einreichung bis 21. Juli 2023, somit von 11 Tagen, angesetzt, was nicht angemessen sei, zumal die kurz angesetzte Frist in die Ferienzeit und die Zeit des Fristenstillstandes falle. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Berichte selbst einholen können. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, und die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt (S. 8).

    In seiner Replik (Urk. 13) führte der Beschwerdeführer präzisierend aus, es handle sich um einen Anspruch gemäss Art. 12 IVG, da die Diagnose der hyperkinetischen Störung nicht vor dem 9. Lebensjahr gestellt worden sei (S. 2). Weiter könne die Beschwerdegegnerin ausnahmsweise medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG übernehmen, wenn noch nicht stabilisierte Zustände bestünden, nämlich dann, wenn die Massnahme mit hinlänglicher Zuverlässigkeit erwarten lasse, dass einem späteren Defekt entgegen gewirkt werden könne, der sich wesentlich auf die Erwerbstätigkeit oder Berufsbildung auswirke (S. 3). Da das Leiden als Geburtsgebrechen gelten würde, wenn es rechtzeitig diagnostiziert worden wäre, sei nicht ersichtlich, dass kein stabiler Funktionsausfall oder Defekt bestehen würde. Es sei deshalb zu erwarten, dass auch bei Stabilisierung weitere medizinische Massnahmen nötig seien, welche aktuell auf die Beschulung gerichtet seien. Damit könne einem später drohenden Defekt vorgebeugt werden (S. 4).

2.3    Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie gemäss Art. 12 IVG. Dabei ist zunächst auf die Frage der Mitwirkung des Beschwerdeführers einzugehen.


3. 

3.1    Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).

3.2    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 7b Abs. 1 IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3    Gemäss Rz. 5001 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2022; Stand 1. Februar 2023) muss die versicherte Person im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Leistungsansprüchen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen beibringen. Eine Mitwirkungspflicht besteht gemäss Rz. 5004 jedoch nur insoweit die einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich und für die IV-Stellen nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich sind. Die IV-Stelle hat die versicherte Person in geeigneter Weise und zu einem geeigneten Zeitpunkt über ihre Mitwirkungspflicht zu informieren und auf das von ihr zu erwartende Verhalten hinzuweisen (beispielsweise Einreichung von Unterlagen). Gleichzeitig setzt die IV-Stelle eine angemessene Frist für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht (Rz. 5005). Kommt die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, erlässt die IV-Stelle eine Mahnung in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung (Rz. 5006). Rz. 5007 enthält die in der Mahnung zu nennenden Punkte.

    Einzig in Fällen nach Art. 7b Abs. 2 IVG können in Fällen von qualifizierter Pflichtverletzung die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeit gekürzt oder verweigert werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die versicherte Person trotz mehrfacher Ermahnung über einen längeren Zeitraum immer wieder gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen hat und durch ihr anhaltend unkooperatives Verhalten erkennen lässt, dass sie auch zukünftig nicht bereit sein wird, an für sie zumutbaren Massnahmen mitzuwirken (vgl. Rz. 5009 KSVI). Ein solches Verhalten ist vorliegend nicht ersichtlich und seitens der IV-Stelle auch nicht geltend gemacht.

    Kommt die versicherte Person der Aufforderung in unentschuldbarer Weise innert der angesetzten Frist nicht nach, erlässt die IV-Stelle, wie angedroht, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine Verfügung (Rz. 5010). Bei erstmaligen Gesuchen erlässt die IV-Stelle entweder einen Nichteintretensentscheid oder einen Entscheid aufgrund der Akten. Letzterer kann nur dann gefällt werden, wenn anhand der vorhandenen (unvollständigen) Akten eine Leistungsabweisung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet werden kann. In allen anderen Fällen ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Rz. 5011-5013).

3.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

3.5    Vorliegend wandte sich Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Haus- und Kinderärztin des Beschwerdeführers, mit Schreiben vom 14. November 2022 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/1), woraufhin die IV-Stelle dessen Eltern am 17. November 2022 schriftlich aufforderte, innert 30 Tagen die Anmeldung des Versicherten vorzunehmen. Falls dies nicht innert 30 Tagen erfolge, gehe sie davon aus, dass zurzeit auf Leistungen verzichtet werde (Urk. 10/2). Am 22. Dezember 2022 wandte sich eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin per E-Mail an die Kinderärztin - nicht an die Eltern - und hielt fest, man habe bislang von den Eltern trotz entsprechender Aufforderung noch kein Anmeldeformular enthalten und lege die Anfrage deshalb ad acta (Urk. 10/3). Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zu den erwähnten Vorgaben des KSVI (vgl. vorstehend E. 3.3).

    In der Folge meldete der zuständige Mitarbeiter des Sozialzentrums B.___ den Beschwerdeführer am 30. Januar 2023 unter Beilage des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 16. November 2017 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer (Urk. 10/7) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Bei den Akten liegen sodann ein Formular vom 9. Februar 2023 mit Fragen betreffend die Psychotherapie (Urk. 10/10) und ein Arztbericht-Formular (Urk. 10/11). Beide wurden nicht ausgefüllt und es ist kein entsprechendes Begleitschreiben aktenkundig, weshalb nicht ersichtlich ist, ob und wem die Formulare zugestellt worden waren. Nachdem Dr. A.___ mit Datum vom 20. Februar 2023 (Urk. 10/11/4-5) einen - dem Bericht vom 17. November 2022 wortgetreu entsprechenden - Bericht eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass die Formulare an sie versandt worden waren, obwohl sie bereits in ihrem Bericht vom 14. November 2022 (Urk. 10/1) den Namen des behandelnden Psychologen genannt hatte und dieser auch in der Anmeldung erwähnt worden war (vgl. Urk. 10/5 Ziff. 6.3). Somit konnte die IV-Stelle nicht ohne weitere Prüfung ausschliessen, dass diese Behandlung delegiert erfolgte und damit ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie involviert war.

    In ihrem Bericht hielt die Kinderärztin fest, es sei eine Abklärung im Schulpsychologischen Dienst erfolgt, deren Resultat ihr nicht vorliege. Weiter sei seit längerem eine Abklärung im Kinderspital zur genauen Diagnostik und Optimierung der therapeutischen Massnahmen angemeldet, habe aber aufgrund von Wartefristen noch nicht erfolgen können (Urk. 10/11/4). Die in den Formularen von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zur Psychotherapie beantwortete die Kinderärztin nicht, was angesichts ihrer fehlenden fachärztlich-psychiatrischen Qualifikation nachvollziehbar ist.

    Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. März 2023 (Urk. 10/15) hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Neuropädiatrie, RAD, denn auch fest, die in Aussicht gestellte Abklärung sollte abgewartet werden, da mehrere Diagnosen («ASS, ADHS, kognitive Beeinträchtigung, ggf. Stoffwechselerkrankungen mit dieser Symptomatik») zur Abklärung anstünden (S. 2). Dennoch wurde gleichentags seitens der Kundenberatung der Beschwerdegegnerin entschieden, das Kostengutsprachegesucht für medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie sei abzuweisen («Angaben für den Beschluss»; S. 2). Ebenso wurde der Vorbescheid gleichentags erlassen (Urk. 10/16). Darin wurde festgehalten, die Prüfung der Kostenübernahme könne erst nach der geplanten Abklärung erfolgen, da beim Beschwerdeführer mehrere Diagnosen zur Abklärung anstünden. Aus diesem Grund lehne sie zum jetzigen Zeitpunkt die Kostenübernahme ab (S. 2). In der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2023 ergänzte sie, dem Beschwerdeführer sei am 4. Juli 2023 Frist zur Mitwirkung angesetzt und er sei auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Sie, die IV-Stelle, habe jedoch die gewünschten Unterlagen bis Fristablauf am 21. Juli 2023 nicht erhalten (Urk. 2 S. 2).

3.6    In den Akten findet sich im Zeitraum vor Erlass des Vorbescheides keine Mahnschreiben im Sinne von Rz. 5005 KSVI. Die Beschwerdegegnerin hat somit weder in geeigneter Weise und zu einem geeigneten Zeitpunkt den Beschwerdeführer über seine Mitwirkungspflicht informiert und auf das von ihm beziehungsweise seiner Vertretung zu erwartende Verhalten hingewiesen, noch hat sie eine angemessene Frist für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht angesetzt. Entsprechend erging auch kein Mahnschreiben gemäss Rz. 5006 KSVI (vgl. vorstehend E. 3.3). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin von den genannten Beteiligten nicht selbst und zeitnah den Bericht des Schulpsychologischen Dienstes (Urk. 10/28) oder einen Bericht des behandelnden Psychologen beziehungsweise des delegierenden Psychiaters anforderte. Denn es kann nicht gesagt werden, dass diese Informationen für die Beschwerdegegnerin nur mit übermässigem Aufwand erhältlich gewesen wären (vgl. Rz. 5004 KSVI), was diese denn auch nicht dartat. Und schliesslich ist zum Inhalt des Vorbescheids wie auch der Verfügung festzuhalten, dass bei erstmaligen Leistungsgesuchen ein Entscheid aufgrund der Akten nur dann gefällt werden kann, wenn anhand der vorhandenen (unvollständigen) Akten eine Leistungsabweisung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet werden kann. In allen anderen Fällen ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Rz. 5011-5013 KSVI). Vorliegend wäre - wenn schon - ein Nichteintretensentscheid zu fällen gewesen, hielt die Beschwerdegegnerin doch ausdrücklich fest, dass die Prüfung der Kostenübernahme erst nach der geplanten Abklärung erfolgen könne. Damit liess sich noch gar keine Aussage zur Leistungsabweisung treffen.

3.7    Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde von der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise ins Vorbescheidverfahren verschoben, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von vornherein nicht zulässig ist (Urteil 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017). Denn erst nach Erhalt des Einwands vom 27. April 2023 (Urk. 10/22) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2023 auf, mitzuteilen, wann die Abklärungen im Kinderspital stattfinden und den Bericht des Schulpsychologischen Dienstes einzureichen (Urk. 10/24). Erneut wurden jedoch - wie bereits im Vorbescheid - die in Rz. 5007 KSVI genannten Punkte (Hinweis auf das pflichtwidrige Verhalten, Beschreibung des zu erwartenden Verhaltens, Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit, Androhung der Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung und Nennung der gesetzlichen Grundlage) nicht genannt. Dies gilt zumindest teilweise auch für das Schreiben vom 4. Juli 2023 (Urk. 10/25), da die dem Beschwerdeführer darin angesetzte «letzte» Frist bis 21. Juli 2023 zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen mit deutlich unter 20 Tagen in der Sommerferienzeit nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann. Im Übrigen wurde die Frage, ob die Versäumnisse in unentschuldbarer Weise (vgl. vorstehend E. 3.3) erfolgten, von der Beschwerdegegnerin nie geprüft. Angesichts der Umstände mit der Notwendigkeit einer Beistandschaft zur Unterstützung der Eltern und des Beschwerdeführers wäre dies jedoch angebracht gewesen.

3.8    Wegen der nicht korrekten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens fällt eine Verweigerung der Leistung nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.5).

    Hinsichtlich der materiellen Sach- und Rechtslage bleibt Folgendes zu bemerken.


4.

4.1    Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 19. Mai 2020 (Urk. 10/29; der Beschwerdegegnerin am 2. August 2023 eingereicht; vgl. Urk. 10/28) wurde festgehalten, die Mutter des Beschwerdeführers habe Ende Februar 2020 den Kinderpsychiater Dr. D.___ beigezogen (S. 2). Die Kognition und Metakognition sowie die sozial-emotionalen Funktionen des Beschwerdeführers seien unterhalb der Schwelle einzuordnen. Leistungsmässig sei er vom zu erwartenden Lernstand eines Zweitklässlers weit entfernt und verweigere in schlechten Momenten jegliche Mitarbeit, schreie, schlage andere Kinder und verwende ein Vokabular, das in einer zweiten Klasse nicht angebracht sei. Es falle ihm schwer, Grenzen zu akzeptieren. Der Aufbau einer Beziehung zu ihm sei erschwert. In der Einzelsituation könne er sich teilweise auf Inhalte einlassen, wobei er selbst bestimme, worauf er gerade Lust habe (S. 3). Sein schulisches Fortkommen sei im Moment stark gefährdet. Die schulische Situation sei seit langem unhaltbar und stelle eine grosse Belastung für alle Beteiligten dar. Per Juni 2020 trete der Beschwerdeführer in eine Sonderschule ein. Die begleitende Psychotherapie sei fortzuführen (S. 4).

4.2    Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 14. November 2022 (Urk. 10/1-2) fest, beim Beschwerdeführer finde sich eine deutliche Störung des Sozialverhaltens, eine Schwäche der emotionalen Regulation und eine Konzentrationsstörung mit wenig Lernfortschritt. Er benötige auf jeden Fall Unterstützung zur Besserung der sozialen Interaktion, des Lernens und der Entwicklung der Persönlichkeit. Die Verhaltensauffälligkeiten seien seit dem Kindergarten bekannt. Nach dem Umzug der Familie in ein neues Quartier hätten sich diese akzentuiert. Das Mitarbeiten in der Schule sei praktisch unmöglich gewesen, er habe seine Mitschülerinnen und -schüler gestört, sei leicht ablenkbar und kaum führbar gewesen. Er sei oft nach Hause geschickt worden und sei deshalb nur unzureichend beschult, was den Lernrückstand zusätzlich verstärkt habe. Es sei eine Abklärung im Schulpsychologischen Dienst erfolgt, deren Resultat ihr jedoch nicht vorliege. Auch in der aktuellen Situation in der Tagessonderschule sei die Situation zunehmend schwierig; der Beschwerdeführer zeige keinerlei Lernfortschritte und sei gegenüber Schülern und Lehrpersonen zunehmend aggressiv. Mitte August 2022 sei der Übertritt in ein Schulinternat erfolgt. Der Sonderschulbedarf sei ausgewiesen und die Entwicklung sei gefährdet. Seit gut einem Jahr werde der Beschwerdeführer psychotherapeutisch durch E.___, Praxis F.___, betreut. Eine Abklärung im Kinderspital zur genauen Diagnostik und Optimierung der therapeutischen Massnahmen sei seit längerem angemeldet, habe jedoch aufgrund von Wartefristen noch nicht erfolgen können (S. 1).

    Diese Angaben wiederholte Dr. A.___ wortgetreu am 20. Februar 2023 (Urk. 10/11/4-5)

4.3    Dazu hielt RAD-Arzt Dr. C.___ am 16. März 2023 (Urk. 10/15/2) fest, die Abklärung sollte abgewartet werden, da hier mehrere Diagnosen - ASS, ADHS, kognitive Beeinträchtigungen, gegebenenfalls Stoffwechselerkrankungen mit dieser Symptomatik - zur Abklärung anstehen würden.

4.4    Dr. med. univ. G.___, Leitende Ärztin, und H.___, Psychologin, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der psychiatrischen Klinik I.___, stellten mit Bericht vom 10. Juli 2023 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1)

- emotionale Störung des Kindesalters, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F93.9)

- niedrige Intelligenz, IQ 70-84

- aktuell abnorme psychosoziale Umstände

- Erziehung, die eine unzureichende Erfahrung vermittelt (ICD-10 Z62.8)

- Erziehung in einer Institution (ICD-10 Z62.2)

- Migration oder soziale Verpflanzung (ICD-10 Z60.3)

- mässige soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen

Zur Anamnese wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Sommer 2022 gut im Schulinternat gestartet. In den letzten Monaten sei der Verlauf negativ gewesen. Es habe verschiedene besorgniserregende Ereignisse gegeben. Der Beschwerdeführer habe mit einem Kollegen ein Auto gestohlen und es habe einen Unfall gegeben. Zudem sei er während eines sexuellen Übergriffs im Schulinternat als Anstifter dabei gewesen, was er jedoch verneine. Es sei eine Anzeige hängig. Seit einem Wechsel der Gruppe laufe es gut, der Beschwerdeführer profitiere von Regeln und Strukturen (S. 2). Die Schule wünsche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers eine psychiatrische Einschätzung (S. 4 unten).

4.5    Vom 19. Juli bis 11. September 2023 war der Beschwerdeführer im Zentrum für Kinderpsychiatrie der I.___ aufgrund von Suizidäusserungen, fremdaggressiven Verhaltens sowie sozialen Rückzugs hospitalisiert (Austrittsbericht vom 11. September 2023; Urk. 6, S. 1 und 2 oben). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1)

- Intelligenzniveau: Normvariante, IQ 85-114

- extreme Adipositas bei Kindern und Jugendlichen bis unter 18 Jahre (ICD-10 E66.95)

- Institutionelle Erziehung (ICD-10 Z62.2)

- Disharmonie in der Familie zwischen Erwachsenen (ICD-10 Z63.0)

- mässige soziale Beeinträchtigung in mindestens ein oder zwei Bereichen

Es habe sich um einen Abklärungs- sowie Überprüfungsaufenthalt gehandelt. Auf der Station sei der Beschwerdeführer gelegentlich in kleinere verbale und körperliche Konflikte mit Gleichaltrigen geraten. Im Verlauf habe er auch Konflikte beziehungsweise verweigerndes und provozierendes Verhalten gegenüber Erwachsenen gezeigt. Er habe Mühe, sich mit sich alleine zu beschäftigen und morgens aufzustehen. Er habe deutlich präferentielles Verhalten gezeigt, indem er ihm angenehme Tätigkeiten gerne ausgeführt, sich jedoch beispielsweise für das Aufräumen demotiviert gezeigt habe. Schulisch benötige er viel Struktur und gute Führung, dann könne er sich gut einlassen. Affektiv habe er sich oft euthym gezeigt (S. 5).

Testpsychologisch habe sich hinsichtlich der Diagnose der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens ein heterogener Befund gezeigt; letztlich hätten insbesondere die klinische Beobachtung auf der Station und in der Klinikschule sowie die auffallend geringe Verarbeitungsgeschwindigkeit zur Diagnosestellung geführt. Als Faktoren, welche die emotionale Belastung in letzter Zeit verstärkt hätten, bestünden der kürzliche Weggang wichtiger Bezugspersonen im Internat sowie der schwelende Elternkonflikt mit Kommunikationsdefiziten. Weiter sei das Intelligenzniveau, welches sich stark heterogen zeige und sich vor allem aufgrund der tiefen Verarbeitungsgeschwindigkeit und des tiefen Arbeitsgedächtnisses ergebe, ein weiterer beeinflussender Faktor. Dies könne eine innere Diskrepanz verursachen und Unsicherheiten und Frust auslösen, wodurch der Beschwerdeführer wohl schneller in körperliche und verbale Konflikte gerate und er Folgen von destruktivem Verhalten schlechter einschätzen könne und eher dazu verleitet werde. Die Kriterien einer eigenständigen Diagnose einer affektiven Störung seien aktuell nicht erfüllt. Es seien weiterhin viele Unsicherheiten in der Kontaktgestaltung sowie oftmals inadäquate Strategien vorhanden, doch zeige der Beschwerdeführer unter enger Beziehungsarbeit, Grenzsetzung und Wohlwollen entsprechende Veränderungen in eine gute Entwicklung (S. 6).

Die externe Therapie werde wieder aufgenommen. Empfohlen werde ein Medikationsversuch mit vorerst kurzwirksamem Methylphenidat. Ziel sei eine Verbesserung der Impulskontrolle sowie der Verarbeitungsgeschwindigkeit (S. 8).

4.6    Dr. C.___ hielt dazu am 10. Oktober 2023 (Urk. 9) fest, die von der I.___ vorgeschlagenen Behandlungen seien nachvollziehbar. Eine Kostenübernahme, insbesondere für die Psychotherapie nach Art. 12 IVG, sei jedoch nicht möglich, da eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, hier verbunden mit Komorbiditäten und negativ wirkenden psychosozialen Kontextfaktoren, eine Leidensbehandlung mit unsicherer Prognose, Persistenz bis ins Erwachsenenalter und langen Behandlungszeiträumen darstellte. Aktuell erfolge die Psychotherapie zur Behandlung des Leidens an sich und nicht ausschliesslich aus eingliederungsrelevanten Gesichtspunkten (S. 1-2).


5.

5.1    Gemäss Rz. 645-647/845-847.5 KSME in der hier anwendbaren Fassung (gültig ab Januar 2022, Stand 1. Januar 2023) sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie nach Art. 12 IVG ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben ist sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen (bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.1 und 4.2).

5.2    Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen bestimmt sich die Invalidität nach Art. 8 Abs. 2 ATSG, gemäss welcher Regelung dieselben als invalid gelten, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Daraus ergeben sich spezifische Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Vorkehren bei Jugendlichen (AHI 2003 S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.1 mit Hinweis).

    Die Rechtsprechung zu den medizinischen Massnahmen stützt sich auf Art. 12 IVG, wonach nur solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, die «nicht auf die Behandlung des Leidens an sich», also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2, 8C_494/ 2010 vom 25. November 2010 E. 3.2). Um eine von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversicherung sodann nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht - wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft - zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_269/ 2010 vom 12. August 2010 E. 2.2, 9C_424/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 3.2, I 302/05 vom 31. Oktober 2005 E. 3.2.1).

    Mit Bezug auf hyperkinetische Störungen ist ein Anspruch auf Übernahme psychotherapeutischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn die Prognose unbestimmt ist und die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (AHI 2003 S. 105 f. E. 4a und b; Urteil des Bundesgerichts I 340/00 vom 10. Dezember 2001 E. 4). Dies lässt sich jedoch nicht ohne weiteres allein aus dem Vorliegen eines derartigen Krankheitsbilds ableiten. Vielmehr ist auf Grund der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und der medizinisch-prognostischen Beurteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Psychotherapie (Art. 2 Abs. 1 IVV) erfüllt sind (SVR 2006 IV Nr. 3 E. 4.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts I 960/06 vom 31. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3    Die Beschwerdegegnerin holte keinen Bericht des behandelnden Therapeuten beziehungsweise des delegierenden Psychiaters ein und klärte auch nicht ab, ob eine Delegation stattfand (vgl. vorstehend E. 3.7). Aus dem Bericht des Schulpsychologischen Dienstes (vgl. vorstehend E. 4.1) geht jedoch hervor, dass bereits im Februar 2020 ein Psychiater, nämlich Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, beigezogen wurde, womit es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen wäre, bei diesem nachzufragen. Die Fragen, die von einem Facharzt zu beantworten sind (Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung [Anzahl Sitzungen]; vgl. Urk. 10/10-11), blieben jedoch vor Erlass des Vorbescheids und der Verfügung unbeantwortet und ergeben sich auch aus den übrigen Akten nicht in einer Weise, die eine sorgfältige Überprüfung der Diagnose sowie der medizinischen Nachvollziehbarkeit und Relevanz der Massnahme erlauben würden. Diese Angaben wären spätestens vor Erlass der angefochtenen Verfügung von der Beschwerdegegnerin einzuholen gewesen (vgl. vorstehend E. 5.1). Nicht nur wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieser Unterlassung gezwungen, Beschwerde zu erheben, sondern liess die Beschwerdegegnerin auch im Beschwerdeverfahren eine genaue Prüfung dieser Fragen vermissen. Denn der blosse und nicht schlüssig begründete Hinweis, es handle sich um eine Behandlung des Leidens an sich (vgl. Urk. 8 S. 1), genügt nicht. Rechtsprechungsgemäss kann bei Vorliegen einer hyperkinetischen Störung nicht allein aufgrund des Vorliegens eines derartigen Krankheitsbildes abgeleitet werden, ob ein Anspruch auf Übernahme zu verneinen ist. Vielmehr sind die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls zu prüfen (vorstehend E. 5.2). Die bislang beteiligten Fachpersonen nannten zwar die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens. Genaue Angaben zur Frage, ob sich eine Behandlung positiv auf die Berufsausbildung beziehungsweise die Schul- und Erwerbsfähigkeit auswirken wird, fehlen aber ebenso wie solche zum Ziel und Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlungen (Anzahl Sitzungen) und zur Prognose. Diesbezüglich wurde lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer zeige unter enger Beziehungsarbeit, Grenzsetzung und Wohlwollen entsprechende Veränderungen in eine gute Entwicklung (vgl. vorstehend E. 4.4). Ob sich es sich um eine therapeutische Vorkehr handelt, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten ebenfalls nicht beantworten. Ganz generell fehlt eine verlässliche fachärztliche Einschätzung, ob und aufgrund welcher Beeinträchtigung die Therapie geeignet ist, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren und ob der Beschwerdeführer dadurch befähigt wird, mit seinen Einschränkungen umzugehen, sodass er den Anforderungen seines Umfeldes (Schule, Lehrstelle, Arbeitsplatz, Aufgabenbereich) gewachsen ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Ebenso fehlt eine Abgrenzung zum möglichen Einfluss psychosozialer Faktoren. Diese offenen Fragen wurden auch von Dr. C.___ im Beschwerdeverfahren nicht beantwortet (vgl. vorstehend E. 4.5).

    Somit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


6.

6.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

6.2    Nach dem Gesagten steht fest, dass der massgebliche Sachverhalt bislang ungenügend festgestellt wurde. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Einholung eines fachärztlichen Berichts die in Rz. 645-647/845-847.5 KSME (vgl. vorstehend E. 5.1) erwähnten Kriterien prüft und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheidet. Da Dr. D.___ nach Lage der Akten bereits Ende Februar 2020 von der Mutter des Beschwerdeführers beigezogen worden war - mithin zu einem Zeitpunkt, da der im Juli 2011 geborene Beschwerdeführer noch nicht 9 Jahre alt war - wird auch die Frage zu prüfen sein, ob allenfalls ein Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen besteht (Art. 13 IVG; Ziffer 404 GgV).

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Philos Assurance Maladie SA, rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrLienhard