Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00462
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 1. Februar 2024
in Sachen
X.___, geb. 2010
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Mitteilung vom 12. Juli 2019 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 2010 geborenen X.___ im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung die Kosten für ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung ab 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2021 (Urk. 7/10). Am 11. Februar 2020 gewährte sie dem Versicherten zudem Kostengutsprache für Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen für die Zeit vom 28. Oktober 2019 bis 30. September 2030 (Urk. 7/20). Ein am 8. Oktober 2020 namens des Versicherten gestelltes Gesuch und Kostengutsprache für Physiotherapie (Urk. 7/25) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/33) mit Verfügung vom 22. März 2021 ab (Urk. 7/37). Mit Mitteilung vom 30. März 2021 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis 31. Januar 2023 (Urk. 7/39).
1.2 Am 7. Dezember 2022 beantragte die Mutter des Versicherten eine Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie bei Dr. phil. Z.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut (Urk. 7/42). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, ein (Urk. 7/46). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2023 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Gesuch um weitere Kostengutsprache für Psychotherapie abzuweisen (Urk. 7/48). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller, unter Beilage eines gemeinsamen Berichts von Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___ vom 28. Februar 2023 (Urk. 7/55) Einwand (Urk. 7/56). Am 5. April 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sich nach Prüfung des Einwandes die Frage stelle, ob neben den bisherigen Diagnosen eine andere Erkrankung vorliege. Dies müsse primär kinder- und jugendpsychiatrisch abgeklärt werden, bevor eine weitere Kostenübernahme nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) geprüft werden könne. Sie bitte – nochmals – die entsprechenden Arzt/Spital/KJPP-Angaben schriftlich mitzuteilen (Urk. 7/61). Am 12. April 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Versicherten bei der IV-Stelle, ob eine Behandlung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in Ordnung sei (Urk. 7/63). Am 16. Juni 2023 stellte Dr. B.___ der IV-Stelle einen eigenen Bericht vom 13. Juni 2023 (Urk. 7/64) sowie einen Bericht von M.Sc. Linda C.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/65) zu (Urk. 7/66). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller, mit Eingabe vom 4. September 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Kostengutsprache für die Psychotherapie-Verlängerung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 7. November 2023 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. phil. Z.___ vom 3. November 2023 (Urk. 11/8) an den Beschwerdeanträgen fest. Am 22. November 2023 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 4. Dezember 2023, auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 angezeigt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).
Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).
1.2 Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).
1.3 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).
Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen).
Gemäss Rz. 645–647/845–847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME; Fassung vom 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023) sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie könne anhand der vorliegenden Unterlagen und Angaben nicht erkannt werden. Gemäss Stellungnahme von M.Sc. C.___ seien ein ADHS, eine emotionale Störung und auch eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) ausgeschlossen. Es würden noch «Restsymptome» eines «nicht mehr zu diagnostizierenden ADHS» angegeben und die Therapienotwendigkeit werde mit der einsetzenden Pubertät begründet. Das ADHS sei dabei als Behandlungsindikation der Psychotherapie angegeben worden. Gestützt auf die gegebenen Befunde könne keine Indikation für eine Psychotherapie-Verlängerung erkannt werden. Von einer weiteren Behandlung müsse erwartet werden können, dass der drohende Defekt mit den negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und die Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden könne. Ausschliesslich eingliederungsrelevante Indikationen würden keine beschrieben.
2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen mit Beschwerde vom 4. September 2023 im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie sei belegt. Eingliederungsrelevante Ziele seien genannt worden. Sodann sei eine ICD-Diagnose nicht vorausgesetzt. Eine solche habe vorgelegen und es seien noch Restsymptome vorhanden, die behandelt werden müssten. Die Psychotherapie soll die Verbesserung der Mentalisierung und einen verbesserten Umgang mit eigenen Impulsen, mehr Selbständigkeit und Verantwortung bezüglich sozialer Situationen und Hausaufgaben bewirken. Sie sei notwendig, um den sozialen Schwierigkeiten in der Schule sowie der fehlenden Konstanz zu begegnen. Es bestehe die Gefahr, dass ohne Therapie die Berufsbildung ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde.
2.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 (Urk. 6), Art. 12 IVG bezwecke namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung andererseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruhe auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung fielen. Kein taugliches Abgrenzungskriterium sei der Eingliederungserfolg für sich allein betrachtet, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich sei, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirke. Nach der Rechtsprechung und Praxis kämen medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG bei Minderjährigen infrage zur Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte sowie, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde.
Im Zeitpunkt des aktuellen Gesuchs hätten noch Impulsivität, teilweise fehlende Empathie sowie Selbstunsicherheit und motivationale Schwankungen sowie wenig Selbständigkeit bezüglich der Hausaufgaben bestanden. Symptome, wie sie im Teenageralter häufig anzutreffen seien. Es hätten nur noch leichte Einschränkungen bezüglich Aufmerksamkeit, Kommunikationsverhalten und Lernen bestanden. Gegenüber dem Behandlungsbeginn hätten die ADHS-Kriterien inzwischen nicht mehr erfüllt werden können. So habe der Beschwerdeführer sicher in die Sekundarschule A eingeteilt werden können. Dass eine weiterführende Therapie von Nutzen sei, werde nicht bestritten. Nur habe sich die Situation gegenüber dem Behandlungsbeginn erfreulicherweise in dem Masse verbessert, dass hinsichtlich Eingliederung ins Erwerbsleben keine wesentliche Beeinträchtigung mehr bestehe.
2.4 Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Replik vom 7. November 2023 einwenden (Urk. 10), entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe nach wie vor eine drohende Invalidität. Dies mache die Verlängerung der Psychotherapie notwendig. Die Voraussetzungen von Art. 12 IVG seien erfüllt.
Mit Stellungnahme vom 22. November 2023 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 13), der Beschwerdeführer sei von der Sekundarschule A in die Sekundarschule B zurückgestuft worden. Gemäss der Mutter des Beschwerdeführers hätten die Lehrer im Elterngespräch bezüglich Rückstufung auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach dem Input des Lehrers im Kreis bei der Rückkehr zum eigenen Platz jeweils geschlagene 7 bis 10 Minuten benötige, bis er selbständig mit der Arbeit beginnen könne. Sodann seien auch die Noten ungenügend gewesen. Die Befürchtung von Dr. phil. Z.___, dass beim Beschwerdeführer, bei welchem ursprünglich auch das Gymnasium infrage gekommen sei, aufgrund der Symptomatik die Herabstufung in die Sekundarschule B drohe, habe sich bewahrheitet. Dies stelle eindeutig eine wesentliche Beeinträchtigung hinsichtlich Erwerbsleben dar.
3.
3.1 Dr. A.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2023 (Urk. 7/46) als Diagnose an:
- anamnestisch F90.0: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Diagnose 2018). Gegenwärtig seien die Diagnose-Kriterien nicht erfüllt. Es bestehe eine subklinische Rest-Symptomatik.
Aktuell bestünden noch Impulsivität (vor allem im zwischenmenschlichen Kontext und/oder bei erhöhter Belastung), teilweise fehlende Empathie, Selbstunsicherheit und motivationale Schwankungen sowie wenig Selbständigkeit bezüglich Hausaufgaben. Als eingliederungsrelevante Indikation für die beantragte Psychotherapie führte Dr. A.___ soziale Schwierigkeiten in der Schule (vor allem in der Pausensituation) und fehlende Konstanz in der schulischen Leistung an. Die Frage, ob mit der psychotherapeutischen Behandlung die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden könnten, bejahte Dr. A.___. Als Therapieziel gab Dr. A.___ eine weitere Verbesserung der Mentalisierung für einen verbesserten Umgang mit eigenen Impulsen sowie mehr Selbständigkeit und Verantwortung bezüglich sozialer Situation und Hausaufgaben an.
Zu Behandlungsbeginn habe der Beschwerdeführer das Vollbild eines ADHS inklusive sehr häufiger sozialer Probleme in der Schule und Leistungen nach klinischem Eindruck deutlich unterhalb seines Potenzials gezeigt. Er habe nebst der Psychotherapie auch Psychomotorik und häufige 1:1-Einsätze in der Schule benötigt. Inzwischen seien die ADHS-Kriterien nicht mehr erfüllt. Der Beschwerdeführer habe in die Sekundarschule A eingeteilt werden können (alternativ wäre eine Vorbereitung auf das Gymnasium gewesen). Weitere psychosoziale Unterstützung (nebst der Psychotherapie) sei nicht mehr notwendig.
Als Dauer der Therapie sei noch ein Jahr vorgesehen, um den Übertritt in die Oberstufe zu begleiten. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit teilweise negativ auf Veränderungen reagiert. Aufgrund der anstehenden Wechsel im Zusammenhang mit dem Wechsel in die Oberstufe sei es wichtig, dass die Psychotherapie als Konstante noch für einige Monate weiterbestehen könne.
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Neuropädiatrie und Sozialmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), führte mit Stellungnahme vom 14. Februar 2023 aus (Urk. 7/47/2), die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie könne anhand der vorliegenden Unterlagen und Angaben nicht erkannt werden. Es würden noch «Restsymptome» eines «nicht mehr zu diagnostizierenden ADHS» angegeben und die Therapienotwendigkeit werde mit der einsetzenden Pubertät begründet. Da konkrete eingliederungsrelevante Ziele und eine ICD-Diagnose fehlten, könne eine weitere Kostenübernahme nach Art. 12 IVG nicht empfohlen werden.
3.3 Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___ nahmen am 28. Februar 2023 zum Vorbescheid vom 16. Februar 2023 Stellung, dabei erklärten sie unter anderem (Urk. 7/55), es sei nicht korrekt, dass die Therapienotwendigkeit durch Dr. A.___ mit der einsetzenden Pubertät begründet werde. Die Pubertät und deren allfälligen Auswirkungen würden lediglich als zu erwartender Faktor berücksichtigt, der, in Kombination mit dem Übertritt in der Oberstufe, den Krankheitsverlauf allenfalls beeinflussen könnte. Weiter erklärten sie, das Bestehen einer ICD-Diagnose bilde keine Voraussetzung für eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG. Anhand des Verlaufs zeige sich, dass es sich vorliegend nicht um eine Leidensbehandlung handle.
3.4 RAD-Arzt Dr. D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 28. März 2023 (Urk. 7/68/1-2), die jetzt vorliegende Stellungnahme von Dr. A.___ und Dr. phil. Z.___ beschreibe ein sogenanntes einfaches ADHS – als Abgrenzung zum
iPOS – als Behandlungsindikation für die Weiterführung der Psychotherapie. Es werde zum einen noch eine «subklinische» Restsymptomatik des ADHS angeführt, zum anderen werde angegeben, dass die klinischen Kriterien des ADHS nicht mehr vorlägen. Daraus resultiere die Ablehnung der Fortsetzung der Therapie, zumal eine Behandlung über die Pubertät hinaus als notwendig erachtet worden sei, also vor allem die Leidensbehandlung gegeben sei. Es stelle sich nun nach Erhalt des Einwandes die Frage, ob eine andere Erkrankung bzw. ein anderes Leiden vorliege (emotionale Störung, ASS), die primär kinder- und jugendpsychiatrisch abgeklärt werden müsse, bevor eine weitere Kostenübernahme nach Art. 12 IVG geprüft werden könne.
3.5 Dr. B.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2023 (Urk. 7/64) die gleiche Diagnose wie Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 24. Januar 2023 an (E. 3.1). Dr. B.___ erklärte, es liege keine ASS vor. Der Beschwerdeführer habe unter anderem dank Psychotherapie wesentliche Fortschritte in seiner Impulsivität gemacht. Er werde dadurch (kompensatorisch) aber langsamer, was sich sowohl auf seine Leistungen als auch teilweise auf sein Selbstwertgefühl auswirke. Die Frage, ob durch medizinische Massnahmen die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden könne, bejahte Dr. B.___.
3.6 M.Sc. C.___ nahm im Mai 2023 eine testpsychologische Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers vor. Sie erklärte dazu mit Bericht vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/65), der Beschwerdeführer verfüge über ein durchschnittliches kognitives Potenzial mit individuellen Stärken in der visuell-räumlichen Verarbeitung und im fluiden Schlussfolgern und einer normativen Schwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Im Vergleich zur Abklärung im Herbst 2020 falle der Gesamt-IQ vergleichbar aus, jedoch zeigten sich auf der Skalenebene einige Unterschiede. Insbesondere die normative Schwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit sei in der Abklärung 2020 und auch in der Abklärung 2018 nicht aufgetreten. Die normative Schwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit sei eventuell insofern erklärbar, dass es dem Beschwerdeführer besser gelinge, seine Impulsivität zu kontrollieren, was jedoch seine Verarbeitungsgeschwindigkeit verlangsame. Bezüglich Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen habe sich eine leichte Impulsivität, welche fremdanamnestisch auch durch die Kindseltern, nicht jedoch durch die Lehrpersonen berichtet worden sei, gezeigt. Die Lehrpersonen hätten hingegen eine erhöhte Unaufmerksamkeit berichtet, welche nicht durch die Kindseltern berichtet worden sei. Fremdanamnestisch und auch testpsychologisch hätten sich keine Hinweise auf Unaufmerksamkeit oder Hyperaktivität gezeigt. Die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sei nicht mehr zutreffend. Im FEEL-KJ und EMO-KJ hätten sich altersentsprechende Werte bezüglich der Emotionsdifferenzierung und -regulation gezeigt.
3.7 Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 erklärte Dr. D.___ (Urk. 7/68/4), es seien von M.Sc. C.___ sowohl ein ADHS, eine emotionale Störung als auch ein ASS ausgeschlossen worden. Auch die zuvor nur noch von den Eltern beschriebene Impulsivität sei gebessert bzw. nicht mehr nachweisbar. Die Lehrkräfte hätten sie verneint. Das ADHS sei als Behandlungsindikation der Psychotherapie angegeben worden, sodass nun nach diesen Befunden keine Behandlungsindikation erkannt werden könne. Ausschliesslich eingliederungsrelevante Indikationen würden zudem nicht beschrieben. Somit entfalle auch eine Kostenübernahme einer nicht notwendigen Therapie.
3.8 Am 3. November 2023 nahm Dr. phil. Z.___ zur Beschwerdeantwort Stellung. Er erklärte dabei (Urk. 11/8), die Wertung der Symptomatik, wonach Symptome vorlägen, wie sie im Teenageralter häufig anzutreffen seien, werde der Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Beim Beschwerdeführer liege ein subklinisches ADHS vor. Subklinische Diagnosen stellten keine Norm für das Teenageralter dar. Aus der Tatsache eines nur subklinisch vorhandenen ADHS könne kein «leichter Verlauf» herausgelesen werden, da die Symptomintensität nur ein Kriterium zur Erreichung bzw. Nicht-Erreichung der Diagnose-Schwelle darstelle. Der vorhandene stabile Defekt führe je nach situativen Anforderungen durchaus zu schwer ausgeprägter Symptomatik, trotz derzeit subklinischer Diagnose. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass hinsichtlich Eingliederung ins Erwerbsleben keine wesentliche Beeinträchtigung mehr bestehe, sei falsch, was sich auch beim neueren Verlauf zeige. Obwohl sogar das Gymnasium infrage gekommen sei, drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Symptomatik die Herabstufung in die Sekundarschule B. Das stelle eindeutig eine wesentliche Beeinträchtigung hinsichtlich Erwerbsleben dar. Die starke Leistungsschwankung bei Eintritt in die Oberstufe sei bei Vorliegen des geschilderten stabilen Defekts typisch: Die neue Situation, die geringere Konstanz der Lehrpersonen in der Oberstufe im Vergleich zur Mittelstufe und die zusätzlichen Herausforderungen durch die Pubertät überforderten den Beschwerdeführer, sodass die Symptomatik situativ wieder zunehme. Er benötige weitere psychotherapeutische Unterstützung um die bereits vorhandenen Auswirkungen in der schulischen Leistungsfähigkeit zu reduzieren sowie um eine weitere Aggravation der Auswirkungen zu vermeiden. Die Prognose bleibe dennoch in Anbetracht des insgesamt positiven bisherigen Verlaufs günstig.
4.
4.1 Wie dargelegt (Sachverhalt 1.1), hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2023 therapeutische Massnahmen in Form einer Psychotherapie nach Art. 12 IVG zugesprochen (Urk. 7/10, Urk. 7/39). Aus den Berichten der behandelnden Fachpersonen ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Laufe der Therapie wesentlich gebessert hat. Nichtsdestotrotz erachten sie eine weitere psychotherapeutische Behandlung als erforderlich, um negative Auswirkungen der Restsymptomatik auf die Berufsbildung und die Erwerbstätigkeit zu verhindern (E. 3.1, E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6, E. 3.8).
Was die Beschwerdegegnerin bzw. ihr RAD dagegen vorbringt, erweist sich nicht als schlüssig. So erklärte RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2023 (E. 3.2), welche in die Begründung der Verfügung vom 18. Juli 2023 übernommen wurde (Urk. 2), dass die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie anhand der vorliegenden Unterlagen und Angaben nicht erkannt werden könne. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin hingegen, ohne dass seit Verfügungserlass neue medizinische Berichte ergangen wären, dass nicht bestritten werden, dass eine weiterführende Therapie von Nutzen sei (Urk. 6 S. 4). Zur Ablehnung des Leistungsbegehrens führte sie dabei an, dass hinsichtlich Eingliederung ins Erwerbsleben keine wesentliche Beeinträchtigung bestehe. Wie Dr. phil. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 3. November 2023 jedoch schlüssig darlegte, war der Übertritt des Beschwerdeführers in die Oberstufe leidensbedingt mit Schwierigkeiten verbunden (E. 3.8). Während der Beschwerdeführer in der Primarschule im Laufe der Zeit sein Leistungspotenzial immer besser ausschöpfen konnte (Urk. 7/46/2), erbrachte er in der Oberstufe die erwartete Leistung nicht und musste von der Sekundarschule A in die Sekundarschule B versetzt werden (Urk. 14/1-2). Dass der Übertritt leidensbedingt mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte, hatte Dr. A.___ bereits vorgängig in ihrem Bericht vom 24. Januar 2023 dargelegt, und die Notwendigkeit der Weiterführung der Psychotherapie auch mit dem Übertritt und den beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit bei Veränderungen aufgetretenen Problemen begründet (E. 3.1). Es erweist sich als schlüssig, dass die behandelnden Fachpersonen die Psychotherapie als geeignet erachten, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit dauerhaft und wesentlich zu verbessern bzw. vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Hinsichtlich der zeitlichen Dauer der in Frage stehenden Psychotherapie ist anzumerken, dass noch nicht von einer Dauerbehandlung gesprochen werden kann, welche schon allein deshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ausschliessen würde (vgl. demgegenüber Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2010 vom 23. November 2010). Dies gilt umso mehr, als auch die behandelnde Kinderärztin nur noch von einer befristeten Notwendigkeit der Therapie ausging (Urk. 7/46/3). Beantragt ist die Verlängerung um ein Jahr, d.h. um den Übertritt in die Oberstufe zu begleiten (Urk. 7/46/3).
4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 IVG auch über den 31. Januar 2023 hinaus für eine weiteres Jahr Anspruch auf Kostenübernahme für ambulante Psychotherapie hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. In Anwendung dieser Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. Januar 2023 hinaus für ein weiteres Jahr Anspruch auf Psychotherapie hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler