Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00463
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 2. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1977 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf die Folgen eines erlittenen Schleudertraumas der HWS am 22. Oktober 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht verneinte diese mit Verfügung vom 27. April 2009 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/35). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 6/38) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2011 ab (Urk. 6/42).
1.2 Unter Hinweis auf seit Januar 2019 bestehende, multiple Beschwerden meldete sich X.___ am 23. August 2019 erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 6/48). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/56) sowie die Berichte der behandelnden Ärzte der Versicherten (Urk. 6/60, 64) bei, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 6/61) und beauftragte die Y.___ GmbH (nachfolgend: Medas) mit der polydisziplinären Begutachtung von X.___ (Expertise vom 25. Januar 2021, Urk. 6/73). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2021 (Urk. 6/75) zeigte die IV-Stelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen diese Einwand erhob und um Zusprechung einer halben Invalidenrente sowie Wiedereingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 6/79, 82). Nach Ergänzung der Aktenlage (insbesondere Urk. 6/89) und Klärung der beruflichen Situation (Urk. 6/84, 91-92) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung vom 15. November 2021 bis zum 14. April 2022 (Urk. 6/93-94 und 103) sowie für ein Coaching vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Juli 2023 (Urk. 6/104; richtig: 2022 [Urk. 6/111/2]) unter Ausrichtung eines Taggeldes ab dem 1. Februar 2022 (Urk. 6/109). Am 14. Juni 2022 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die beruflichen Massnahmen per 20. Juni 2022 zu beenden (Urk. 6/110). Nach Aktualisierung der Aktenlage (Urk. 6/115, 119, 121, 123) und Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu (Urk. 6/126-127) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 13. Juli 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2023 angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Bei Neuanmeldung im Januar 2019 und nachfolgender Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfolgten Eingliederungsmassnahmen, welche per 20. Juni 2022 beendet wurden (Urk. 6/110). Damit steht ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 in Frage. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).
1.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2. Während die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid das Gutachten der Medas und damit eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % in angepassten Tätigkeiten zugrunde legte (Urk. 2), hält diese dafür, die offenbar positive Annahme der Gutachter habe sich nicht bestätigt, was der Misserfolg der Reintegrationsmassnahme klar zeige. Die Wiedereingliederungsmassnahmen seien mangels stabilen Gesundheitszustands beendet worden, womit die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keinerlei Sinn machten. Demgegenüber sei die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin nachvollziehbar, wonach sich die rezidivierende depressive Störung durch die körperlichen Symptome in Form der Kolitis und des Lungenemphysems verschlechtert hätten, was Grund für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen gebildet habe (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Unter Zugrundelegung der im November 2020/Januar 2021 (Expertise vom 25. Januar 2021, Urk. 6/73/4) durchgeführten Untersuchungen in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Rheumatologie nannten die Gutachter der Medas im Rahmen der Konsensbeurteilung die Diagnosen (1.) eines komplexen multifaktoriellen Schmerzsyndroms, (2.) von Zwangsstörungen, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD-10 F42.2),
(3.) eines Status nach rezidivierender depressiver Symptomatik, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4), sowie (4.) eines Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt nach Begegnung mit einem Einbrecher 2015, gegenwärtig weitgehend remittiert, denen sie Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumassen (Urk. 6/73/9 f.). Die Beschwerdeführerin habe nebst Nacken- und Kopfschmerzen, die seit dem Autounfall im Jahr 2007 unverändert bestünden, von einer Schmerzausstrahlung in den rechten Schultergürtel und über ein intermittierendes Einschlafgefühl im ganzen rechten Arm berichtet, wobei es im Verlauf der letzten 10 Jahre zu einer Zustandsverschlechterung mit vermehrter Müdigkeit und Lungenproblemen gekommen sei. Zusätzlich bestünden (schwankende) Beschwerden aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/73/8). Die Gutachter führten hinsichtlich Konsistenz aus, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus und der Leidensdruck sei aktuell eher gering. Aus neurologischer Sicht bestehe wegen der relativ hohen Frequenz intensiver Kopfschmerzattacken eine generelle Leistungseinschränkung von 20 %. Eine aus psychiatrischer Sicht seit etwa Juni 2019 bestehende, geringe Einschränkung von 20 % sei nicht additiv zur neurologischen Beeinträchtigung von 20 % zu sehen (Urk. 6/73/13 f.).
3.1.2 Aus internistischer Sicht ergab sich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Den Diagnosen einer arteriellen Hypertonie, einer Blutfetterhöhung sowie eines Status nach diversen gynäkologischen Eingriffen mass der Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/73/29 f.).
3.1.3 Gegenüber dem neurologischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2007 einen Unfall erlitten und leide fortan unter Schmerzen im Nacken-Schultergürtel-Bereich rechts sowie unter Kopfschmerzen. Ihre Kopfrotation sei eingeschränkt und manchmal habe sie auch ein Zittern des Kopfes. Im Verlauf der letzten 10 Jahre habe sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert, wobei vermehrte Müdigkeit und Lungenprobleme zu nennen seien (Urk. 6/73/44). Der Gutachter hielt fest, das arbeitsbezogene Beschwerdebild werde durch Müdigkeit und Kraftlosigkeit geprägt (Urk. 6/73/48). Die im Verlaufe der Jahre wiederholt angefertigten MRI-Untersuchungen der Halswirbelsäule (HWS) hätten eine Diskopathie C5/6 und diskret auch bei C4/5 visualisiert, wobei bildmorphologisch auf Höhe C5/6 eine leichte neuroforaminale Einengung beidseits ersichtlich sei. Die wiederholt klinischen Untersuchungen der HWS hätten indessen meist eine freie HWS-Beweglichkeit beschrieben, insbesondere sei nie ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom dokumentiert worden. Bei den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Schultergürtelbereich sei von einem tendomyotisch bedingten neurogenen Schultergürtelsyndrom auszugehen - ein neurologisches Ausfallsyndrom sei nicht zu erheben. Schliesslich ergebe die HWS-Mobilisation aktuell allseits normgerechte Bewegungsausmasse (Urk. 6/73/54). Auch die Kopfschmerzsituation sei wiederholt neurologisch beurteilt worden. Ob - wie vom Zentrum Z.___ empfohlen - eine Intervallbehandlung durchgeführt worden sei, lasse sich anhand der Akten nicht rekonstruieren; die Beschwerdeführerin könne sich jedenfalls nicht an eine Intervallbehandlung der Kopfschmerzen erinnern. Gegenwärtig kupiere sie die relativ hohe Attackenfrequenz der Kopfschmerzen symptomatisch mit Paracetamol. Schliesslich sei wiederholt eine diskrete zervikale Dystonie diagnostiziert worden, bezüglich welcher jedoch bloss ein geringer Leidensdruck bestehe und es zeige sich ein diskreter Kopftremor (Urk. 6/73/55 f.). Der Gutachter hielt abschliessend fest, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde nicht mit einer Zunahme der Nacken-Schultergürtel-Schmerzen und Kopfschmerzen begründet, sondern vielmehr mit einer akzentuierten Müdigkeit und einer allgemeinen Kraftlosigkeit, welche die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einer Lungenproblematik bringe (Urk. 6/73/56). Aktuell sei aus neurologischer Sicht von einer durch die Kopfschmerzattacken bedingten Leistungseinschränkung von 20 % in jedwelcher Tätigkeit - arbiträr ab dem Zeitpunkt der niedergelegten Erwerbstätigkeit (Januar 2019) - auszugehen. Eine angepasste Tätigkeit sollte keine repetitiven Verrichtungen in Überkopfstellung der Arme beeinhalten, zudem sollten in Berücksichtigung der im MRI der HWS dargestellten Diskopathien körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden (Urk. 6/73/58).
3.1.4 Der Rheumatologe erhob als Hauptbefund eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts, aktuell ausgeprägt im Bereich der Rhomboidei rechts und weniger des Trapezius rechts, sowie Zeichen eines vertebralen Zervikalsyndroms mit Muskelhartspann paravertebral zervikal links, Lokalschmerz und auch lokal eingeschränkter Beweglichkeit. Er hielt fest, den beiden Diagnosen komme aus rheumatologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, da sie klinisch nicht derart ausgeprägt seien, dass dadurch bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Einschränkung attestiert werden müsste. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin denn auch erklärt, die zuletzt an zwei Stellen in einem Pensum von etwa 80 % ausgeübte Arbeit wegen Müdigkeit und Depressionen sowie einem zu hohen Cholesterinwert im Blut niedergelegt zu haben. In Berücksichtigung der Untersuchungsbefunde sollte die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten ausüben, bei welcher sie ständig über oder mit länger vorgeneigtem Kopf arbeiten müsste (Urk. 6/73/72). Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine Inkonsistenzen, die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden korrelierten mit den Untersuchungsbefunden und stünden in Übereinstimmung mit früheren Untersuchungen. Bezüglich der medikamentösen Therapie sei festzuhalten, dass der subtherapeutische Wert des Schmerzmittels Paracetamol gut erklärt sei, da die Beschwerdeführerin dieses Medikament nur bedarfsweise einnehme (Urk. 6/73/73).
3.1.5 Anlässlich der psychiatrischen Exploration beklagte die Beschwerdeführerin, sie habe «viele Depressionen und sei müde» und nehme wegen Schmerzen im Rücken- und Schulter-Nackenbereich Dafalgan ein (Urk. 6/73/87). Im Rahmen der systematischen psychiatrischen Anamnese machte sie den Angaben des Gutachters zufolge praktisch keine subjektiven Beschwerden geltend, weswegen sie nicht arbeiten könne (Urk. 6/73/94). Der Sachverständige notierte zum psychiatrischen Befund, die Beschwerdeführerin sei bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert. In der Psychomotorik sei sie aktiv und spontan, das Ausdrucksverhalten sei mimisch gut moduliert, mitschwingend und sie habe immer wieder gelächelt. Bloss einmal habe sie affektlabil reagiert, als sie über die heimliche Schwangerschaft einer Freundin des früheren Ehegatten berichtet habe. Sprache und Stimmlage seien laut und deutlich, eine Unsicherheit sei nicht zu erkennen. Im Willen wirke sie wenig zielstrebig und durchsetzungsfähig, das Kontaktverhalten sei offen zugewandt, formale Denkstörungen würden nicht vorliegen. Stimmung und Affekt seien über weite Strecken heiter, eine aktuelle Depressivität sei nicht zu erheben (Urk. 6/73/98). Der Gutachter erklärte, die von der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung treffe gesichert nicht auf die Beschwerdeführerin zu. Diese habe zwar sicherlich nicht einfache Erfahrungen durchmachen müssen, es zeige sich aktuell aber, dass sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden habe und sich auch mit ihrem Exgatten wieder gut verstehe (Urk. 6/73/102). Ebenso wenig könne von einer relevanten Depression oder gar von Misstrauen gesprochen werden. Neu habe sich aber eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt entwickelt, welche leicht bis mittelgradig ausgeprägt sei, aber keine Ausmasse angenommen habe, welche die Umsetzung einer Arbeit verunmöglichen würden. Die Beschwerdeführerin habe ihren Tagesablauf, die Tagesaktivitäten und die persönliche Kompetenz nicht aufgegeben. Sie treffe sich mit Freunden, versorge ihren Hund und könne die Wohnung gut instand halten. Weiter fahre sie Auto und gehe einkaufen. Auf die in den Akten festgehaltenen Kopfschmerzen, HWS-Schmerzen, Schulterschmerzen und den Tinnitus sei sie von sich aus überhaupt nicht zu sprechen gekommen (Urk. 6/73/104). Schliesslich könne auch die beklagte Vergesslichkeit klinisch nicht nachvollzogen werden: es sei zwar aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rechenleistung gestockt habe, auf Serbokroatisch sei das Rechnen in der Folge dann aber gut und richtig gelungen (Urk. 6/73/105). Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Der Leidensdruck sei aktuell eher gering (Urk. 6/73/107). In der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft im Bürobereich sowie auch in angepassten Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements tätig sein. Hinsichtlich therapeutischer Massnahmen hielt der Gutachter dafür, die Zwangsstörung sei dringend mit Verhaltenstherapie anzugehen (Urk. 6/73/108-109).
3.2 Nachdem aus pneumologisch-fachärztlicher Sicht Dr. med. B.___ am 15. Oktober 2020 von einer Diffusionsstörung bei Lungenemphysem berichtet und der Beschwerdeführerin dringend zu einem Rauchstopp (so auch noch am 12. April 2021, Urk. 6/121/32) geraten hatte (Urk. 6/121/27), hielt er am 28. Juni 2021 fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein chronischer Nikotinabusus mit leichtgradig obstruktiver Ventilationsstörung und Diffusionsstörung, welche jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 6/89/2).
3.3 Dr. med. C.___, FMH Gastroenterologie, machte erstmals mit Bericht vom 26. Januar 2022 (Urk. 6/115/7-9) eine lymphozytäre und kollagene Kolitis aktenkundig, welcher sie indessen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Eine erneute Kolonschleimhautbiopsie des Sigma vom 2. November 2022 förderte bloss diskrete Befunde zu Tage; das Vollbild einer mikroskopischen Kolitis liege nicht mehr vor (Urk. 6/121/39).
3.4 Mit Bericht vom 10. Oktober 2022 machte die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. univ. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ausgeprägte psychische und körperliche Symptome (Depression, Zwang, Trauma, HWS-Schmerzen, Magenschmerzen, Durchfälle) für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen verantwortlich und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (Urk. 6/119/1-6).
4.
4.1 Das von der Medas erstattete Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 6/73/55, 71 f., 102 ff., 107) erstattet worden und die Schlussfolgerung der Experten ist nachvollziehbar begründet (E. 3.1). Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3) vollumfänglich, was von der Beschwerdeführerin denn zu Recht auch nicht in Abrede gestellt wird.
4.2 Ihr Vorbringen indessen, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich (nach der Begutachtung) verschlechtert, findet demgegenüber keine Stütze in den aufliegenden Akten. Weder bestehen Hinweise für eine koronare Herzerkrankung (Urk. 6/119/14), noch vermag die aus pneumologischer Sicht diagnostizierte leichtgradig obstruktive Ventilationsstörung und Diffusionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (E. 3.2). Dass sich die Beschwerdeführerin durch die Darmbeschwerden beeinträchtigt fühlt, ist zwar verständlich, nach der Einschätzung der Fachärztin sind diese indessen nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit einzuschränken. Eine Verschlechterung dieser Symptomatik ist denn auch nicht aktenkundig; gegenteils lieferte eine erneute Biopsie bloss noch diskrete Befunde (E. 3.3). Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht (E. 3.4), vermag ihre Einschätzung an der Beurteilung der Gutachter keine Zweifel zu wecken: Die von der Psychiaterin beschriebenen Symptome und Beschwerden (vgl. Urk. 6/119/4: Müdigkeit, Kraftminderung, Erschöpfung, Atembeschwerden) fanden allesamt Eingang in die gutachterliche Beurteilung, mithin fehlt es ihrem Bericht an neuen Aspekten, welche bei der Begutachtung durch die Gutachter der Medas unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und eine grössere Einschränkung der Leistungsfähigkeit, geschweige denn eine solche von 100 % begründen könnten. Im Übrigen hat sich der psychiatrische Gutachter - unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (BGE 145 V 362) - ausführlich mit den Berichten von Dr. A.___ auseinandergesetzt und plausibel aufgezeigt, weshalb weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine relevante Depression zu diagnostizieren ist (Urk. 6/73/102 ff.). Soweit sich Dr. A.___ fachfremd äusserte, ist ihr Bericht ohnehin nicht geeignet, Zweifel an der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter zu erwecken. Ebenso wenig vermag der Bericht des Hausarztes, Dr. med. D.___, vom 10. November 2022, wonach seit März 2020 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/121/3-5), die gutachterliche Einschätzung zu erschüttern, begnügte sich der Hausarzt doch damit, auf die von ihm beigelegten Berichte zu verweisen, ohne sich mit der Einschätzung der Gutachter auseinanderzusetzen. Wie vorstehend schon dargelegt, lassen die von ihm angefügten Berichte (Urk. 6/121/9-46) nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen.
Mithin erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert beziehungsweise die prognostische Einschätzung der Gutachter habe sich nicht verwirklicht (Urk. 1 S. 7), als unzutreffend. Es bleibt an dieser Stelle hervorzuheben, dass es sich bei der gutachterlichen Beurteilung, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % besteht (E. 3.1), nicht um eine prognostische Einschätzung, sondern vielmehr um eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der polydisziplinären Untersuchung handelt.
4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag sie aus dem Umstand, dass die Eingliederungsbemühungen infolge der von ihr geklagten Beschwerden abgebrochen wurden (vgl. Bericht der Eingliederung vom 11. Juli 2022, Urk. 6/112), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie bereits ausgeführt, ist eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes nach der Begutachtung durch die Medas nicht ausgewiesen (vorstehende E. 4.2). Mithin sind keine objektiven Gründe für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen aktenkundig gemacht. Dass die Beschwerdeführerin ihre Absenzen während der Eingliederung mit gesundheitlichen Beschwerden begründete, ändert hieran nichts, ist doch die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigungen in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3, 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.2.1). Der Abschlussbericht der Eingliederungsstelle, wonach die diagnostizierte Kolitis den Alltag der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränke, die Nackenprobleme auch nicht besserten und die Fehltage weiter angestiegen seien, weshalb - in Absprache mit der Beschwerdeführerin der Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen und die medizinische Situation neu zu prüfen sei (Urk. 6/112/2) -, ist damit zum Vornherein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Medas-Gutachter in Frage zu stellen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin von der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin zu Beginn der Massnahmen damit konfrontiert worden war, dass aus pulmonaler Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht (Urk. 6/111/6) und sich die von den Gutachtern erwähnte Diskrepanz hinsichtlich Einschränkung der Aktivitätenniveaus (E. 3.1, 3.5) in den Ausführungen der Eingliederungsstelle wiederfindet, wonach es der Beschwerdeführerin nach dem Schlafen wieder gut gehe, sie spazieren gehe, Freunde treffe und Besuch habe (Urk. 6/111/6), demgegenüber aber weder ein 50 %- noch ein 25 %-Pensum (Urk. 6/111/11) verkraftbar waren (Urk. 6/112; vgl. auch Urk. 6/111/10, wonach die Beschwerdeführerin längerfristig nicht sehe, dass sie so weiterarbeiten könne). Nachdem sich die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geklagten Beschwerden offenbar nicht (längerfristig) arbeitsfähig sah (Urk. 6/111/10, 12), hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mangels objektiv ausgewiesener Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit letztendlich bei fehlendem subjektivem Eingliederungswillen zu Recht abgebrochen (vgl. zur Rechtmässigkeit des Abbruchs von Eingliederungsmassnahmen ohne vorgängig durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren: Urteil des Bundesgerichts 8C_2020/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gutachten der Medas voller Beweiswert zukommt. Gestützt darauf ist der Beschwerdeführerin ihre bisherige und jede angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar.
5.
5.1 Es bleibt abzuklären, wie sich die auf ein Pensum von 80 % reduzierte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, bestätigt in Urteil 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.6.1).
5.3 Die Beschwerdeführerin besitzt keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung (Urk. 6/46/5) und war als Hilfskraft tätig (20-30 % Inventur: Einscannen von Barcodes, sowie etwa 50 % im Service und am Buffet: Urk. 6/73/64, vgl. auch IK-Auszug, Urk. 6/98). Die Tätigkeit in der Inventur legte sie den eigenen Angaben zufolge wegen Müdigkeit nieder (Urk. 6/73/48, 66), während ihr das Arbeitsverhältnis in der Gastronomie krankheitsbedingt gekündigt worden sei (Urk. 6/73/25). Mithin hätte die Beschwerdeführerin zumindest für das eine Teilpensum eine neue Arbeitgeberin suchen müssen, weshalb es sich - auch mit Blick auf die bisher erzielten Einkommen (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/98) - rechtfertigt, sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf Tabellenwerte für Hilfskräfte abzustellen (vgl. LSE 2020, TA1, Total, Frauen, Niveau 1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] Fr. 4'276.--). Mithin bestünde selbst unter der (unzutreffenden) Annahme (vgl. E. 5.1, Urk. 6/73/25, 48, 65 und Urk. 6/74/9), die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % tätig, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen = 100, Invalideneinkommen = 72 [Abzug von 10 %, vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV]; IV-Grad = 28 %). Weiterungen zur Statusfrage können damit unterbleiben.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
7. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro