Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00464


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 15. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1961 geborene X.___ war seit dem 8. Dezember 1988 bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin in der Konfektionierung angestellt. Bei einem Treppensturz in Frankreich am 22. Dezember 2018 zog sie sich Frakturen an der 7. und 8. Rippe rechts zu (Urk. 7/15/290, Urk. 7/15/155). Infolge persistierender Thoraxbeschwerden meldete sich die Versicherte am 12. Mai 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs veranlasste diese eine polydisziplinäre Abklärung der Versicherten (Z.___-Gutachten vom 27. Dezember 2021, Urk. 7/42).

1.2    Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45). Im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahrens veranlasste die Suva ihrerseits die interdisziplinäre Abklärung der Versicherten mit dem Schwergewicht Thoraxchirurgie (A.___-Gutachten vom 28. März 2023, Urk. 8/190 im Verfahren UV.2023.00097 von Amtes wegen beigezogen und im vorliegenden Verfahren als Urk. 9 geführt). Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm der Vertreter der Versicherten auf das genannte Gutachten Bezug und stellte den Antrag auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/88, Urk. 7/89 S. 7 unten). Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 13. September 2023 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die beiliegenden Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).


1.3    In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

    Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142 V 523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss der von ihr veranlassten medizinischen Untersuchung lediglich von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wobei keine Diagnosen vorliegen würden, welche sich längerfristig auf die Ausübung einer angepassten Tätigkeit auswirken würden. Auch die bisherige Tätigkeit sei in einem Pensum von 90 % noch zumutbar. Gemäss dem von der Suva in Auftrag gegebenen A.___-Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit in angestammter und

    angepasster Tätigkeit 80 %. Die Aufnahme einer rentenausschliessenden Tätigkeit sei somit möglich. Weiter sei die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche nicht gesundheitlich eingeschränkt und fühle sich auch subjektiv nicht arbeitsfähig. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auch bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit ein zusätzlicher Pausenbedarf von 20 % bestehe, womit das von der Rechtsprechung entwickelte Zusatzkriterium bei voller Arbeitsfähigkeit nicht zur Anwendung komme (Urk. 1 S. 9). Weiter habe die Beschwerdeführerin sich bemüht, ihre Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor der Kündigung auszuschöpfen; ihren Eingliederungswillen habe sie zudem mit dem Antrag auf Arbeitsvermittlung bekundet. Weiter habe die Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung während zweier Jahre erfolglos eine Arbeitsstelle gesucht, sodass sie auch weiterhin auf fachkundige Unterstützung angewiesen sei (S. 10).


3.

3.1    Die für das Z.___-Gutachten vom 27. Dezember 2021 verantwortlichen Fachärzte gingen davon aus, dass die Versicherte unter Dauerbeanspruchung minimale Einbussen in der Konzentrationsfähigkeit bei insgesamt unauffälliger kognitiver Leistungsfähigkeit zeige. Eine ICD-10-Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (Urk. 7/42 S. 10). In der bisherigen Tätigkeit führe dies zu einer um 10 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (S. 12). Optimal angepasste Verweistätigkeiten seien aus interdisziplinärer Sicht noch in einem Pensum von 100 % zuzumuten (S. 13).

3.2    Die für das A.___-Gutachten vom 28. März 2023 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgende Diagnose (Urk. 9 S. 8):

- Chronische posttraumatische Schmerzen Hemithorax rechts nach Treppensturz vom 22. Juli 2018 mit Fraktur der 7. und 8. Rippe rechts

- Radiologisch 8. Rippe in optimaler Stellung, 7. Rippe in minimaler Fehlstellung verheilt (ohne Pseudarthrose)

    Aus thoraxchirurgischer und neurologischer Sicht würden sich keine organischen Läsionen mehr finden lassen, welche die beklagten Schmerzen erklären könnten. Abgestützt auf die aktuell zu erhebenden klinischen und bildgebenden Befunde könne das Schmerzsyndrom per se nicht (mehr) erklärt werden.

    Es entspreche aber der medizinischen Erfahrung, dass bei derartigen Traumen Schmerzsyndrome persistieren könnten. Sie würden die anhaltende Organizität des Schmerzsyndroms auch indirekt durch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Schmerzfehlverarbeitung respektive eine somatoforme Schmerzstörung begründen (S. 8). Als Folge des Schmerzsyndroms würden sie die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten mit Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg als um 20 % in ihrer Leistung eingeschränkt erachten bei einem zeitlich vollen Pensum (zum Beispiel erhöhter Pausenbedarf, S. 10 f.).


4.

4.1    Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin von den Ergebnissen des A.___-Gutachtens aus – wofür im Übrigen auch die Tatsache spricht, dass es sich dabei um die aktuellere und auf thorakal-chirurgische Fragen spezialisierte Abklärung handelt – ist in einer optimal angepassten Tätigkeit bei einem vollen Pensum von einer Leistungsfähigkeit von 80 % auszugehen, dies im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs von 20 %. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich von einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG auszugehen, wobei vorerst offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin auch bei der Stellensuche im engeren Sinn eingeschränkt ist. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung wäre damit allein aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten möglich.

4.2    Zu prüfen bleibt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände weiter die Verhältnismässigkeit einer solchen Arbeitsvermittlung, wobei insbesondere auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit sowie die Motivation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

    Im Rahmen des A.___-Gutachtens gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aktuell beim RAV gemeldet sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte Arbeiten. Sie würde etwa 10 Bewerbungen schreiben pro Monat und sich manchmal auch vorstellen. Alle würden aber wissen, dass sie eigentlich nicht arbeiten könne (Urk. 9 S. 38).

    Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu der aus ihrer Sicht effektiv möglichen Leistung in einer optimal angepassten Tätigkeit ist höchstens von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, sofern sich die Beschwerdeführerin überhaupt als arbeitsfähig erachtet. Bei einem solchen Pensum stellt sich aber die Frage nach einem erhöhten Pausenbedarf nicht in relevanter Weise.

    So müsste die Arbeitszeit ein gewisses Mass übersteigen, dass ein Pausenkonzept überhaupt Sinn machen könnte. Bei einem maximal als möglich erachteten Pensum von 20 % erscheint die Stellensuche demnach nicht erschwert. Bei der von der Beschwerdeführerin dargelegten Eingliederungsbereitschaft erscheint dabei eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle nicht verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin im eigentlichen Bewerbungsprozess nicht eingeschränkt ist.

4.3    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty