Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00465


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 18. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, Mutter von drei erwachsenen Kindern (geboren 1993, 1996 und 1998), war zuletzt von Januar 2014 bis Juni 2019 in einem Pensum von etwa 36 % als Raumpflegerin im Stundenlohn in einer Apotheke tätig (Urk. 6/1 Ziff. 5.4, Urk. 6/91/1 Ziff. 2.1, Urk. 6/91/11-13). Unter Hinweis auf ein Weichteilrheuma, eine Fibromyalgie und einen Colon irritabile meldete sie sich am 14. Oktober 2017 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Neurologie Y.___ AG ein, welches am 10. September 2018 erstattet wurde (MEDAS-Gutachten, Urk. 6/27/1-69). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 6/51) wies sie das Leistungsbegehren ab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. April 2020 (Urk. 6/61) ab.

1.2    Am 14. November 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie, eine Diskushernie, eine Arthrose sowie eine Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/65). Mit Vorbescheid vom 23. November 2021 (Urk. 6/68) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Nachdem die Versicherte Einwände dagegen erhoben hatte (Urk. 6/82), teilte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. März 2022 (Urk. 6/83) mit, dass sie auf das Gesuch eintrete und den Leistungsanspruch prüfen werde. In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und konsultierte ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 6/112 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 18. August 2022 (Urk. 6/102) wies sie das Leistungsbegehren ab.

    Mit unbegründetem Urteil vom 4. November 2022 (Urk. 6/105) hiess das hiesige Gericht die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 18. August 2022 erhobene Beschwerde vom 16. September 2022 (Urk. 6/97) gut, hob die Verfügung vom 18. August 2022 auf und wies die Sache – wie von der Versicherten beantragt - zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurück. Nach Durchführung eines solchen (Urk. 6/114, Urk. 6/118, Urk. 6/124) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk. 6/126 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 13. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab dem 1. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen, zu gewähren. Subeventuell sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten inklusive EFL-Testung gemäss aktueller Schmerzrechtsprechung im Sinne von BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.3    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.4    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass eine seit der Abweisung des Leistungsbegehrens am 12. Dezember 2018 eingetretene Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht. Die Berichte der stationären Aufenthalte seien mitberücksichtigt worden und hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht. Deshalb könne auf das Gesuch der Beschwerdeführerin weiterhin nicht eingetreten werden (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) vorab geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführe, auf das Gesuch weiterhin nicht einzutreten, obwohl sie nachweislich auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten sei und dieses abgewiesen habe. Zudem habe sie erneut das rechtliche Gehör verletzt, da sie wichtige medizinische Akten, namentlich den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 7. Oktober 2021, nicht gewürdigt habe (S. 4 ff. Ziff. 5.5-5.11, vgl. auch S. 19 Ziff. 6.28). Sodann machte die Beschwerdeführerin diverse Mängel im MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2018 geltend (S. 10 ff. Ziff. 6.10.1-7) und hielt zusammenfassend fest, das Gutachten sei widersprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf dieses hätte abgestützt werden dürfen (S. 13 Ziff. 6.10.8). Auf die von ihr bereits früher erhobene Kritik sei die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Dezember 2018 nicht und das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2020 nur rudimentär eingegangen (S. 14 f. Ziff. 6.14-6.15). Nach Ergehen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts sei sie dreimal stationär hospitalisiert gewesen (S. 15 f. Ziff. 6.16-6.18). Die stationären Aufenthalte hätten klar bestätigt, dass neu die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vorliege. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer namhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen (S. 18 f. Ziff. 6.27). Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht abgeklärt (S. 19 Ziff. 6.28). Anhand der vorhandenen Akten sei mit mehr als bloss überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2018 massiv verschlechtert habe und sie heute aufgrund der chronifizierten somatischen und psychischen Leiden zu 100 % erwerbsunfähig und im Haushalt massiv eingeschränkt sei, wobei sie heute im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum arbeiten würde (S. 20 Ziff. 7.3). Ab 1. Mai 2022 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung) habe sie somit Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (S. 21 Ziff. 7.5). Weiter machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» durch die Beschwerdegegnerin geltend (S. 22 Ziff. 8.5). Schliesslich hielt sie dafür, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des komplexen Krankheitsbildes in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht zwingend ein neues polydisziplinäres Gutachten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, hätte in Auftrag geben müssen (S. 23 Ziff. 9.1-9.3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der abschlägigen Rentenverfügung vom 12. Dezember 2018 anspruchsrelevant verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.2-3).


3.

3.1    Der Verfügung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 6/102) lag das MEDAS-Gutachten vom 10. September 2018 (Urk. 6/27/1-69) zugrunde, welches auf einer internistischen, einer orthopädischen und einer psychiatrischen Beurteilung (Untersuchungen vom Juli und August 2018) sowie den vorhandenen Akten basierte (vgl. S. 1). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 4 Ziff. 4.2.1):

- Fibromyalgiesyndrom

- chronisch zervikospondylogenes Syndrom linksbetont, mit chronischem linksbetontem Schulter-Arm-Syndrom links (painful arc, sekundäre Armhebe- und Halteschwäche)

    Im internistischen Teilgutachten (Urk. 6/27/8-19) wurde ausgeführt, dass aus internistischer Sicht kein relevanter Befund erhoben werden könne (S. 9 Mitte).

    Aus orthopädischer Sicht (Urk. 6/27/20-43) wurde ausgeführt, es erscheine plausibel, dass durch die permanenten Muskelverspannungen wegen zu schwacher Muskulatur mit jahrzehntelang bestehenden Myogelosen ein irreversibler Zustand erreicht worden sei (S. 17 oben). Nach orthopädischer Einschätzung liege im Untersuchungszeitpunkt ein syndromales Schmerzbild im Sinne einer Fibromyalgie vor. Die Beschwerdeführerin leide zusätzlich unter den Folgen anderer aufgeführter Diagnosen und unter den Verspannungen und Weichteilschmerzen der Kopf- und Nackenregion und Schulter-Arm-Region links bei nur moderaten degenerativen Veränderungen in diesem Bereich (S. 18 unten). Ein Fibromyalgiesyndrom sollte allenfalls rheumatologisch bestätigt werden (S. 16 Mitte). Zu den Funktionseinschränkungen wurde angegeben, dass ein kraftvolles und vollständiges Heben und Beugen der Schulter links nicht möglich, eine kraftvoll anstrengende Tätigkeit im Stehen und Gehen nur reduziert möglich, die Hebe- und Tragearbeit über 10 kg reduziert, die Gehstrecke bei beginnender Gonarthrose leicht limitiert und Arbeiten im Knien, Hocken, in gebückter Haltung und in Zwangshaltungen am Boden nur reduziert oder nicht mehr zu empfehlen seien (S. 19). Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Leistungseinschränkung. In einer optimal angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der orthopädischen Schulterproblematik sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit plausibel (S. 22 Mitte). Dabei handle es sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätigkeit unter Benutzung ausschliesslich oder überwiegend der Hände und Arme rumpfnah ohne besondere Seitenbetonung rechts / links (S. 22 unten). Die therapeutischen Optionen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht ausgeschöpft. Unter adäquater Schmerztherapie sei aller Voraussicht nach eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 23 Mitte). In Bezug auf die Auswirkungen auf die Tätigkeiten im Haushalt wurde beim Einkaufen eine Einschränkung von 20 %, beim Reinigen / Putzen wie auch bei der Wäsche eine solche von 40 % sowie beim Kochen / Zubereiten und beim Aufräumen et cetera eine Einschränkung von 20 % angegeben (S. 23 f.).

    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/27/44-69) wurde ausgeführt, der AMDP-konform erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige, jeweils kurzzeitige Affektinkontinenz (in Tränen ausbrechen) bezogen auf die objektiven Kriterien regelrecht. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Insbesondere seien die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) nicht evident. Insgesamt lasse sich von psychiatrischer Seite somit keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren. Evident sei lediglich eine subsyndromale intermittierende psychische Beeinträchtigung, aus welcher allerdings keine namhaften Einschränkungen der Arbeits- und Alltagsfähigkeit resultierten (S. 17 oben). Insgesamt gab der psychiatrische Gutachter an, dass eine namhafte depressive Symptomatik weder aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsberichten objektiviert werden könne (S. 22 oben). Das von der Beschwerdeführerin geklagte Schmerzausmass sei klinisch nur teilweise nachvollziehbar. Insbesondere seien Schmerzexazerbationen mit einer maximalen Schmerzintensität auf der VAS nicht nachvollziehbar und dürften am ehesten einer demonstrativ aggravierenden Symptompräsentation zuzuschreiben sein. Gegen ein entsprechend starkes Schmerzausmass spreche auch, dass die Beschwerdeführerin bis Februar 2018 in der Lage gewesen sei, einer bis zu 40%igen Tätigkeit als Raumpflegerin nachzugehen (S. 17 Mitte, S. 22 unten). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren ergäben sich nicht (S. 17 unten). Psychiatrischerseits ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1).

    Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/27/1-7) wurde ausgeführt, dass das Fibromyalgiesyndrom im Vordergrund stehe, welches gestützt auf die aktenmässig so vorliegende Diagnose und die eigene Befunderhebung bestätigt werden könne. Dadurch ergäben sich leichte bis mittelgradige Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit. Die quantitative prospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung von Inkonsistenzen erfolgt (S. 4 Ziff. 4.3). Die drastische Beschwerdeschilderung sei prima vista teilweise nachvollziehbar gewesen. Bei genauer Betrachtung hätten sich aber auch Diskrepanzen der maximalen Beschwerdeangaben im Vergleich mit den aktuellen inner- und ausserhäuslichen Aktivitäten und der geringen Therapiemotivation (Leidensdruck) ergeben (S. 4 f. Ziff. 4.6). Ab Oktober 2017 (Aufgabe der Teilzeitarbeit und Anmeldung bei der Invalidenversicherung) könne in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit angenommen werden (S. 5 Ziff. 4.78).

3.2    Im Urteil vom 14. April 2020 (Urk. 6/61) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass die Expertise der Ärzte der Neurologie Y.___ AG die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung erfülle und darauf abgestellt werden könne (E. 6.1). Bei der Beschwerdeführerin bestehe demnach eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit (E. 6.8). Die genaue Qualifikation der Beschwerdeführerin liess das Gericht offen, mit der Begründung, dass selbst wenn von einer 100%igen Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen würde, sich immer noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe (E. 7.3). Unter diesen Umständen erachtete es auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens zur Bestätigung der seitens der Gutachter unter Berücksichtigung der Standardindikatoren bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten als entbehrlich (E. 7.1-2).


4.

4.1    Im Zuge des mit Neuanmeldung vom 14. November 2021 (Urk. 6/65) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens fanden folgende medizinische Berichte Eingang in die Akten:

4.2    Vom 11. Januar bis 6. Februar 2021 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik A.___, Zentrum für Rehabilitation. Im Bericht vom 6. Februar 2021 (Urk. 6/80) nannten die dortigen Ärzte im Wesentlichen folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1-2):

- Fibromyalgiesyndrom

- Widespread Pain Index 19/19, Symptom Severity Scale Score 8/12

- Klinik: lumbalbetonte panvertebrale Schmerzen mit engem Spinalkanal beziehungsweise Lumboradikulärsyndrom (LRS) sensibel L5 links

- Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechtsbetont

- mediale Gonarthrosen beidseits (Röntgen vom November 2017)

- rezidivierende mittelgradige depressive Störung etwa seit Februar 2016

- chronischer Husten bei Verdacht auf beginnende COPD

    Die Ärzte führten aus, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im lumbalen und zervikalen Bereich sowie in den Schultern beidseits, links mehr als rechts, sowie im Steissbein geklagt, je nach Aktivität in einer Intensität von 7/10 auf der VAS. Zudem habe sie Knieschmerzen links, vor allem bei Belastung, in einer Intensität von 5-6/10 auf der VAS angegeben. Unter einem multimodalen, individuell angepassten Therapieprogramm habe im Verlauf die Schmerzsymptomatik günstig beeinflusst und die Mobilität gebessert werden können (S. 2 unten). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin über Schmerzen im linken Arm und zeitweise auch über einen starken Ganzkörperschmerz geklagt. Diesbezüglich sei die Möglichkeit einer Behandlung bei einem Schmerztherapeuten dargelegt worden (S. 3 oben).

4.3    Vom 28. August bis 16. September 2021 war die Beschwerdeführerin im Universitätsspitals B.___, Klinik für Rheumatologie, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 16. September 2021 (Urk. 6/77) wurden im Wesentlichen folgende, hier verkürzt angeführte Diagnosen genannt (S. 1 f.):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- somatische Faktoren: Fibromyalgiesyndrom (Erstdiagnose Februar 2018), lumbalbetonte panvertebrale Schmerzen mit engem Spinalkanal beziehungsweise sensiblem radikulärem Syndrom L5 links, myofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links sowie Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechtsbetont, Periarthropathie Hüfte links, mediale Gonarthrose beidseits

- psychische Faktoren: rezidivierende depressive Störung (Erstdiagnose 2016), aktuell (September 2021) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

    Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig aufgrund einer progredienten Schmerzexazerbation bei bekanntem fibromyalgischem Syndrom und L5-Reizsyndrom links bei Versagen der bisherigen ambulanten Therapiemassnahmen eingetreten. Als somatische Befunde hätten sich myofasziale Befunde mit Muskelhartspann betont lumbal, eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz sowie überlagernd eine ausgeprägte diffuse Druckdolenz am ganzen Körper im Rahmen des bekannten Fibromyalgie-Syndroms, betont am ganzen linken Bein (im Sinne einer dortigen Schmerzausweitung), gezeigt. Zudem liege Übergewicht vor. Im aktuellen MRI der Lendenwirbelsäule (vom 30. August 2021, vgl. Urk. 6/79/1 Mitte) habe sich eine breitbasige Diskusprotrusion Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 mit rezessalem Kontakt zu Wurzel L5 beidseits als mutmassliches Korrelat für die L5-dermatombezogene Schmerzausstrahlung und Hypästhesie gezeigt (S. 2 unten). Die psychologisch-psychiatrische Beurteilung (vgl. nachstehend E. 4.4) habe wesentliche, die Schmerzsymptomatik unterhaltende und verstärkende psychische Faktoren aufzeigen können (S. 3 oben).

    Leider habe während der Hospitalisation kaum eine Verbesserung der Schmerzstärke oder -wahrnehmung erreicht werden können. Im Anschluss an die Hospitalisation sei eine psychosomatische Rehabilitation geplant (S. 3 unten). Sollte sich im Verlauf eine klare L5-Radikulopathie links zeigen, könne noch eine ergänzende transforaminale Wurzelinfiltration in Betracht gezogen werden. Bei aktuell fehlendem klarem Korrelat im MRI und klar ausgeweiteter Schmerzsymptomatik werde zum jetzigen Zeitpunkt darauf verzichtet (S. 4 oben). Für die Dauer der Hospitalisation attestierten die Ärzte des Universitätsspitals B.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Mitte).

4.4    Im Bericht über das psychiatrische Konsilium vom 6. September 2021 (Urk. 6/79) führten die Ärzte des Universitätsspitals B.___ aus, hinsichtlich der seit 20 Jahren bestehenden chronischen Schmerzen sei es seit 14 Tagen zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Anhand von Anamnese, psychopathologischem Befund und psychometrischer Erhebung liessen sich psychische Faktoren mit wesentlicher Bedeutung für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung beschreiben. Die Beschwerdeführerin berichte von anhaltenden Stress- und Belastungssituationen auch aufgrund einer perfektionistisch-gewissenhaften Haltung. Aufgrund von schmerzbezogenen Ängsten habe sie ihr Aktivitätsniveau im Verlauf sukzessive reduziert. Maladaptive Kognitionen in Form von starker gedanklicher Einengung auf das Schmerzerleben, dysfunktionalen Durchhaltestrategien, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und Angstvermeidungs-Überzeugungen lägen vor. Die Beschwerdeführerin beschreibe erhebliche emotionale Belastungen (Interessen-/Freudlosigkeit, Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit). Die Überzeugung, körperlich nicht mehr leistungsfähig zu sein, habe ihr soziales System beeinflusst und zu einer veränderten Rolle in der Familie und zu reduzierten Kontakten im Freundeskreis geführt. In der Gesamtschau seien die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) erfüllt. Die beschriebenen emotionalen Belastungen hätten Syndromcharakter und könnten im Längsschnitt als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert werden (S. 3 Mitte).

4.5    Vom 16. September bis 12. Oktober 2021 weilte die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___. Im Austrittsbericht vom 7. Oktober 2021 (Urk. 6/78/1-9) wurden im Wesentlichen folgende (Ober-) Diagnosen genannt (S. 1 f.):

- chronische Schmerzstörung, Fibromyalgiesyndrom

- myofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links

- mediale Gonarthrose beidseits (Röntgen vom November 2017)

- rezidivierende mittelgradige depressive Störung (Erstdiagnose etwa 2016)

    Es wurde ausgeführt, im Vordergrund der Symptomatik hätten die persistierenden Schmerzen und die eingeschränkte Mobilität gestanden (S. 5 unten). Der Schmerz habe trotz Medikation nicht zufriedenstellend kompensiert werden können. Auch daher sei in psychologischen Einzelgesprächen ein Schwerpunkt auf das Erlernen eines besseren Umgangs mit der chronischen Erkrankung, auf die Stärkung der Resilienz sowie die Ressourcenförderung gesetzt worden. Insgesamt habe der psychische Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert und die physische Kondition verbessert werden können. Aufgrund der nach wie vor nicht zufriedenstellenden Schmerzkompensation und der eingeschränkten Mobilität werde aber eine ambulante Weiterführung von Physio- und Psychotherapie empfohlen (S. 6 oben).

4.6    Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 12. Januar 2022 (Urk. 6/76) aus, die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren als Hausärztin zu betreuen. Seit dem letzten Bericht habe sich die gesundheitliche Situation leider sehr verschlechtert. Die Hospitalisation im Universitätsspital B.___ und der Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Z.___ hätten die Schmerzen nur geringfügig lindern können. Die Beschwerdeführerin könne den Alltag nur mit multiplen Analgetika einigermassen bewältigen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte). Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgiesyndrom

- Lumbovertebralsyndrom mit engem Spinalkanal beziehungsweise sensiblen LRS L5 links

- Befunde des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG) vom 30. August 2021

- Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechtsbetont

- Verdacht auf Periarthropathie Hüfte links, radiologisch geringe degenerative ISG-Veränderung, keine Coxarthrose

- myofasziale Nacken-, Schulter- und Armschmerzen links

- mediale Gonarthrose beidseits

- rezidivierende mittelgradige depressive Störung

- beginnende COPD, Nikotinabusus

4.7    D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. März 2022 (Urk. 6/84), die Beschwerdeführerin stehe seit 2018 in seiner Behandlung. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine chronische Schmerzstörung/Fibromyalgiesyndrom. Seit 2020 habe die depressive Symptomatik allmählich zugenommen. Verschlechtert hätten sich die Antriebsstörung (Verminderung des Aktivitätsniveaus), die Affektstörung (Zunahme der Freudlosigkeit, Niedergeschlagenheit und Hoffnungslosigkeit) und die Störung des formalen Denkens (Zunahme des Gedankenkreisens und der gedanklichen Einengung auf die Schmerzbeschwerden). Derzeit sei vor allem die depressive Symptomatik, welche in Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen und den häufigen Schmerzexazerbationen stehe, chronifiziert. Die bisherigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen hätten die affektive Symptomatik nur minim lindern können. Die Prognose sei eher ungünstig.

4.8    Im Bericht vom 17. März 2022 (Urk. 6/88) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, lange zu sitzen, zu stehen und zu laufen. Es bestünden ein ausgeprägtes Fatiguesyndrom und eine depressive Verstimmung. Körperlich und psychisch bestünden keine Ressourcen für eine berufliche Eingliederung (S. 5 Ziff. 3.4-5). Eine regelmässige Tätigkeit sei im Moment nicht zumutbar. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt, die Erledigung desselben sei nur mit Hilfe der ganzen Familie möglich (S. 6 Ziff. 4.1, Ziff. 4.5). Die Prognose sei eher schlecht. Ein chronifiziertes Schmerzsyndrom stehe einer Eingliederung im Weg (S. 6 Ziff. 4.3-4). Die Beschwerdeführerin sei seit 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3).

4.9    RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation und Facharzt für Innere Medizin, nahm am 5. Juli 2022 Stellung zu den Akten (Urk. 6/112 S. 5). Er führte aus, seit Erstattung des MEDAS-Gutachtens vom 10. September 2018 habe sich die medizinische Situation nicht verändert. Die Hausärztin dokumentiere weiterhin – bereits für die Zeit vor der versicherungsmedizinischen Begutachtung im Jahr 2018 – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts in der Rehaklinik A.___ im Februar 2021 seien keine neuen Diagnosen gestellt und keine zusätzlichen Funktionseinschränkungen festgestellt worden. Der notfallmässige Eintritt in die Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ am 28. August 2021 aufgrund einer Schmerzexazerbation habe zur Abklärung eines radikulären lumbalen Syndroms geführt, welches auch auf gezielte Infiltration keine Veränderung der Symptomatik ergeben habe, weshalb diese Verdachtsdiagnose nicht weiter aufrecht erhalten worden sei und auch in der anschliessenden Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ keinen Niederschlag mehr gefunden habe. Die psychiatrische Beurteilung vom 3. März 2022 sei unverändert. Sowohl die Diagnosen wie auch der Ausprägungsgrad der geschilderten Symptomatik seien aufgrund der medizinischen Akten deckungsgleich zum Zustand anlässlich der MEDAS-Begutachtung. Es fänden sich keine medizinischen Fakten, welche eine Änderung der Beurteilung aus dem Jahr 2018 oder gar eine erneute Begutachtung notwendig machten. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 12. Dezember 2018 nicht verändert.


5.

5.1    Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 14. November 2021 eingetreten ist, materielle Abklärungen getroffen und mit Verfügung vom 28. Juli 2023 das Leistungsbegehren abgewiesen hat (vgl. Urk. 6/83, Urk. 6/112 S. 3 ff., Urk. 2). Dass sie in den Verfügungserwägungen ausführte, weiterhin nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, ändert nichts daran, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht zu prüfen ist.

5.2    Im MEDAS-Gutachten vom 10. September 2018 (vorstehend E. 3.1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisch zervikospondylogenes Syndrom linksbetont genannt, wobei die Gutachter Ersteres als im Vordergrund stehend beurteilten und daraus resultierend leichte bis mittelgradige Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit attestierten, welche sie auf 30 % bezifferten. Hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit gingen sie von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus.

    Das MEDAS-Gutachten wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. April 2020 für beweiswertig befunden (vorstehend E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise Mängel im MEDAS-Gutachten geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), sind ihre Vorbringen nicht zu hören.

5.3    Die Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend, dies unter Hinweis auf eine neu diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (vgl. vorstehend E. 2.2).

    Die Beschwerdeführerin steht seit April 2018 bei D.___ in psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/13/2 Ziff. 1.1, vorstehend E. 4.7). Bereits im Bericht vom 22. Mai 2018 hatten D.___ und Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), diagnostiziert (Urk. 6/13/3 Ziff. 2.5). Der am MEDAS-Gutachten vom 10. September 2018 beteiligte Psychiater konnte dagegen keine namhafte depressive Symptomatik objektivieren. Die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit) erachtete er als nicht evident. Er hielt zudem fest, dass sich eine namhafte depressive Symptomatik auch nicht aus den in den Akten vorhandenen Behandlungsberichten ergebe. In seinem Teilgutachten setzte sich der psychiatrische Gutachter insbesondere mit dem Bericht von D.___ und Dr. F.___ vom 22. Mai 2018 auseinander (Urk. 6/27/62-63). Er führte aus, der Bericht sei insofern widersprüchlich, als Konzentrations- und Auffassungsstörungen zunächst als Teil einer allfälligen depressiven Erkrankung postuliert, im Befund dann allerdings objektiv als nicht bestehend dargestellt würden. Weiter sei im Bericht von einer rezidivierenden depressiven Störung, andererseits von einer anhaltenden depressiven Symptomatik seit 2016 die Rede, was ebenfalls einen Widerspruch darstelle. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit resultierend daraus postuliert und ein niedrigeres Funktionsniveau dargestellt, als die Beschwerdeführerin aktuell anamnestisch darlege. Ferner werde im Bericht eine Verminderung der Durchhaltefähigkeit durch eine Schlafstörung und eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, bedingt durch die beeinträchtigte Konzentration, postuliert, dies wiederum im Gegensatz zum objektiven psychopathologischen Befund, in welchem keine Beeinträchtigung der Konzentration aufgeführt werde.

    In seinem Bericht vom 3. März 2022 (vorstehend E. 4.7) führte D.___ aus, die depressive Symptomatik habe seit 2020 allmählich zugenommen. Dennoch diagnostizierte er weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), was Fragen hinsichtlich seiner diagnostischen Beurteilung aufwirft. Dies umso mehr, als die im Bericht vom 3. März 2022 angeführte Dosis des Antidepressivums Escitalopram (Urk. 6/84 Mitte) niedriger ist als die noch im Bericht vom 22. Mai 2018 erwähnte (Urk. 6/13/3 Ziff. 2.3). Widersprüchlich ist zudem, dass D.___ weiterhin eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte, die depressive Symptomatik aber gleichzeitig als chronifiziert beurteilte. Gemäss D.___ hätten sich die Antriebstörung, die Affektstörung und die Störung des formalen Denkens verschlechtert. Allerdings führte er keine objektiven Befunde an, welche diese Feststellung untermauern würden.

5.4    Auch im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 16. September 2021 (vorstehend E. 4.3) wurde eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, diagnostiziert, dies gestützt auf das psychiatrische Konsilium vom 6. September 2021 (vorstehend E. 4.4).

    Zum psychopathologischen Befund wurde im Konsiliarbericht unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Kontaktverhalten zugewandt, freundlich und kooperativ, grobkursorisch bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert gewesen. Sie habe von starken Konzentrationsstörungen berichtet. Im Gespräch hätten sich indes keine Hinweise auf mnestische oder anderweitige kognitive Störungen ergeben. Das Denken habe sich formal unauffällig, inhaltlich stark eingeengt auf das Schmerzerleben präsentiert. Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin verzweifelt teilweise parathym (zynisch, sarkastisch) und im Antrieb eher gesteigert, logorrhoisch gewesen (Urk. 6/79/3 oben). Diese Befundlage lässt keine massgebliche depressive Symptomatik erkennen. Die im Konsiliarbericht gezogene Schlussfolgerung, wonach im Längsschnitt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehe, wird letztlich nicht unter Bezugnahme auf einen objektiv erhobenen psychopathologischen Befund begründet, sondern mit den von der Beschwerdeführerin beschriebenen emotionalen Belastungen und damit basierend auf subjektiven Angaben. Dass seit der Begutachtung in der MEDAS neu eine massgebliche depressive Symptomatik besteht, ist somit auch gestützt auf den Bericht des Universitätsspitals B.___ nicht ausgewiesen.

5.5    Gegen das Vorliegen einer massgeblichen oder gar chronifizierten Depressivität, wie sie D.___ im Bericht vom 3. März 2022 (vorstehend E. 4.7) postulierte, spricht schliesslich auch der im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 7. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.5) wiedergegebene psychische Befund. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis der Beschwerdeführerin durch (lediglich) leichte Konzentrationsstörungen beeinträchtigt und der formale Gedankengang (lediglich) leicht grübelnd gewesen sei. Auch im Affekt habe die Beschwerdeführerin (lediglich) leicht deprimiert, leicht hoffnungslos und leicht innerlich unruhig sowie mittelschwer ängstlich gewirkt. Es wurde zudem festgehalten, dass ihre Befindlichkeit keinen Tagesschwankungen unterlegen gewesen sei. Der soziale Rückzug wurde als mittelschwer beurteilt (Urk. 6/78/5). Weshalb die Ärzte der Rehaklinik Z.___ vor dem Hintergrund dieser wenig eindrücklichen Befundlage die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung stellten, erschliesst sich nicht. Abgesehen davon erwähnte auch Dr. C.___ im Bericht vom 17. März 2022 (vorstehend E. 4.8) lediglich eine depressive Verstimmung.

5.6    Aus den Berichten über die stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik A.___ vom 11. Januar bis 6. Februar 2021 (vorstehend E. 4.2), in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom 28. August bis 16. September 2021 (vorstehend E. 4.3) und in der Rehaklinik Z.___ vom 16. September bis 12. Oktober 2021 (vorstehend E. 4.5) geht dagegen übereinstimmend hervor, dass bei der Beschwerdeführerin die Schmerzproblematik im Rahmen der Fibromyalgie (weiterhin) im Vordergrund steht und das Beschwerdebild massgeblich prägt. Anlässlich der Hospitalisation in der Rehaklinik A.___ standen Schmerzen im lumbalen und zervikalen Bereich, in den Schultern, im Steissbein sowie Knieschmerzen links im Vordergrund (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch die Hospitalisation im Universitätsspital B.___ erfolgte aufgrund einer progredienten Schmerzexazerbation bei fibromyalgischem Syndrom (vgl. vorstehend E. 4.3). Gemäss den Ausführungen im psychiatrischem Konsilium sei das Denken der Beschwerdeführerin inhaltlich stark eingeengt auf das Schmerzerleben gewesen (Urk. 6/79 S. 3 oben). Dies geht auch aus dem Bericht von D.___ vom 3. März 2022 (vorstehend E. 4.7) hervor.

5.7    Der im Universitätsspital B.___ mit MRI vom 30. August 2021 objektivierte Befund einer breitbasigen Diskusprotrusion LWK 4/5 mit rezessalem Kontakt zur Wurzel L5 hatte sich sodann bereits im MRI der LWS/des lumbosakralen Übergangs vom 14. November 2018 (Urk. 6/49/1) präsentiert (vgl. auch den Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 14. November 2018, Urk. 6/49/2-4, S. 3 Mitte, sowie Urk. 6/61 E. 4.8-9). Die in der Folge durchgeführten Infiltrationen brachten allerdings keine oder nur wenig beziehungsweise nur eine kurzzeitige Besserung der Schmerzen, so auch der im September 2021 im Universitätsspital B.___ durchgeführte Sakralblock und die ebenfalls im Universitätsspital B.___ durchgeführte Epiduralinfiltration auf Höhe L4/5 (vgl. Urk. 6/77 S. 2 oben, S. 3 Mitte). Darauf wies auch RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 (vorstehend E. 4.9) hin. Die Ärzte des Universitätsspitals B.___ konnten keine klare L5-Radikulopathie ausmachen und wiesen im Bericht vom 16. September 2021 (vorstehend E. 4.3) auf ein aktuell fehlendes klares Korrelat im MRI und eine klar ausgeweitete Schmerzsymptomatik hin. Wie RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 (vorstehend E. 4.9) zutreffend festhielt, ist eine funktionsbeeinträchtigende radikuläre Problematik auch durch den Bericht der Ärzte der Rehaklinik Z.___ (vorstehend E. 4.5) nicht dokumentiert. Dementsprechend wurde auch keine transforaminale Wurzelinfiltration, wie sie die Ärzte des Universitätsspitals B.___ für den Fall einer klar vorhandenen L5-Radikulopathie empfohlen hatten, durchgeführt oder auch nur in Erwägung gezogen. Auch anlässlich der psychosomatischen Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ stand die chronische Schmerzsymptomatik mit Schmerzen im ganzen Körper im Vordergrund und die psychischen Begleiterscheinungen wurden als sekundär eingestuft (Urk. 6/78/3 unten). Der Schwerpunkt der psychotherapeutischen Einzeltherapie lag dementsprechend auf der Verbesserung des Umgangs mit den körperlichen Problematiken, der Stärkung der Resilienz und der Ressourcenförderung, der Entwicklung von psychologischen Strategien gegen das Gedankenkreisen sowie im Erlernen von Übungen, um besser abschalten und sich entspannen zu können (Urk. 6/78/9 unten).

5.8    Der unter Verweis auf die Röntgenuntersuchung im Jahr 2017 gestellten Diagnose einer medialen Gonarthrose beidseits (vorstehend E. 4.2-3, E. 4.5-6) wurde bereits im MEDAS-Gutachten vom 10. September 2018 Rechnung getragen (vgl. vorstehend E. 3.1) und es ist nicht ersichtlich, dass die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen im weiteren Verlauf zugenommen hätten. Hinsichtlich der linken Hüfte verneinte Dr. C.___ im Bericht vom 12. Januar 2022 (vorstehend E. 4.6) das Bestehen einer Coxarthrose und sie hielt zudem fest, dass sich das ISG radiologisch nur gering degenerativ verändert gezeigt habe.

    Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte COPD-Problematik (Urk. 1 S. 13 Ziff. 6.10.8) war schliesslich bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bekannt (vgl. Urk. 6/27/10 Mitte) und ist gemäss Beurteilung durch Dr. C.___ im Bericht vom 17. März 2022 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/88/4 Ziff. 2.6).

5.9    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Befundlage seit der MEDAS-Begutachtung im Juli/August 2018 nicht wesentlich verändert hat. Zu diesem Schluss gelangte auch RAD-Arzt Dr. E.___, welcher festhielt, dass sich keine medizinischen Fakten fänden, welche eine Änderung der Beurteilung aus dem Jahr 2018 notwendig machten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würdigte Dr. E.___ im Rahmen seiner Beurteilung insbesondere auch die Berichte über ihre stationären Aufenthalte (vgl. vorstehend E. 4.9). Im Vordergrund des Beschwerdebildes steht weiterhin die Schmerzproblematik im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms, wie sie bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Juli/August 2018 festgestellt worden und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden war.

    Die im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergangenen Berichte (vorstehend E. 4.2-9) stellen insgesamt eine hinreichende Entscheidgrundlage dar. Von weiteren Abklärungen sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der subeventualiter beantragten polydisziplinären Begutachtung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen beantragte, ist schliesslich festzuhalten, dass solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden ist.

5.10    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der abschlägigen Rentenverfügung vom 12. Dezember 2018 nicht ausgewiesen ist. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan