Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00467


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 24. Januar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1982 geborene X.___, ausgebildeter Strassenbauer/Maschinist und Vater zweier 2015 und 2016 geborener Kinder, reiste im Juli 2006 aus Deutschland in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt seit dem 1. Mai 2019 als Baggerfahrer bei der Y.___ AG; seit dem 9. Februar 2022 (Urk. 10/10/28) war er krankgeschrieben. Am 20. Mai 2022 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte ein telefonisches Standortgespräch (Urk. 10/3, Urk. 10/5) und beruflich-erwerbliche sowie medinische Abklärungen. Zudem zog sie die Akten der Kranktaggeldversicherung (Urk. 10/10/1-29) bei. Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da kein Gesundheitsschaden mit andauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/40). Auf dessen Einwand hin (Urk. 10/52) veranlasste die IV-Stelle die psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. Juli 2023 (vgl. Untersuchungsbericht vom 4. Juli 2023, Urk. 10/76/1-6). Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. September 2023 (Poststempel; nachträglich gezeichnet mit Eingabe vom 21. September 2023, Urk. 5; vgl. auch Verfügung vom 17. September 2023, Urk. 3) Beschwerde und beantragte Eingliederungs/Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.5    Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG:

a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind;

b.    nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

    Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege keine Diagnose vor mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; depressive Episoden könnten sich gut behandeln lassen. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zuzumuten. Finanzielle und arbeitsplatztechnische Schwierigkeiten seien nicht anspruchsrelevant (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe Angst vor seinem Beruf als Baggerfahrer. Er habe Angst, dass alles noch viel schlimmer werde, er jemanden verletzen könnte oder irgendwas «einreisse beim Schwenken mit dem Heck» oder aber, dass er sonst etwas vergesse und die Maschine kippe. Es sei für ihn zurzeit unmöglich, diesen Beruf auszuführen. Er bitte um ein Aufbautraining, um endlich wieder Fuss fassen zu können in der Arbeitswelt. Der angefochtene Entscheid sei ein erneuter Schlag ins Gesicht und es sei in keinster Weise Rücksicht genommen worden auf seine Ängste (Urk. 1).


3.

3.1    Anlässlich des telefonischen Standortgesprächs vom 31. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Depression. Er habe die Lust und das Interesse an allem verloren. Es sei ihm alles zu viel geworden und er habe sich komplett eingeschlossen. Dies habe vor allem mit seiner Arbeit zu tun. Er habe bei seinen letzten Arbeitgebern immer mehr geleistet, als er eigentlich hätte müssen. Er habe überall geholfen, sei zum Handlager für jeden, zum Idiot vom Dienst und ausgenutzt worden. Er möchte eigentlich schon lange weg vom Strassenbau. Aufgrund seiner Ausbildung sei das aber nicht möglich. Es würde sich nie ändern und er würde immer wieder in das gleiche Schema rutschen. Er möchte seinen angelernten Job nicht mehr und stattdessen eine Umschulung machen. Aufgrund der Kinder sei dies derzeit finanziell nicht möglich. In einer Woche habe er ein Gespräch mit der [seitens der Pensionskasse beauftragten, vgl. Urk. 10/11] Case Managerin. Nach einer stationären Behandlung (vgl. nachfolgend E. 3.2) habe er sich zuhause für zwei Tage zusammengerissen (z. B. die Kinder in die Schule gebracht etc.). Danach habe er mehrere Tage durchgeschlafen. Er programmiere gerne Webseiten und habe in letzter Zeit wieder damit angefangen. Dies habe ihn in letzter Zeit zuhause am Leben gehalten (vgl. Gesprächsprotokoll, Urk. 7/5/3 f.).

3.2    Infolge Verschlechterung einer anamnestisch seit 10 Jahren vorbestehenden depressiven Verstimmung trat der Beschwerdeführer am 29. März 2022 zur stationären Behandlung bis am 19. Mai 2022 in die Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik A.___, ein. Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2022 hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom fest (Urk. 10/16/1). In somatischer Hinsicht ergab sich eine leichte Erhöhung der hepatischen Transaminasen, was bei der negativen Hepatitis- und HIV-Serologie am ehesten auf den im Rahmen der Krise intensivierten Alkoholkonsum zurückzuführen sei (Urk. 10/16/1, Urk. 10/16/3). Der Beschwerdeführer habe zunehmende Interessen- und Freudlosigkeit, einen sozialen Rückzug, Dünnhäutigkeit sowie Konzentrations- und Einschlafstörungen berichtet, ausgelöst durch Stress und Überlastung bei der Arbeit (Urk. 10/16/1). In objektiver Hinsicht habe der zu allen Qualitäten hin orientierte, formalgedanklich jedoch ungeordnete, teils vorbeiredende und im Kontakt eingeschränkt erreichbare Beschwerdeführer etwas zerstreut gewirkt. Alsdann hätten sich Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie eine Dysthymie mit Niedergestimmtheit gezeigt. Eine psychopharmakologische Therapie habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Im Verlauf des Aufenthaltes habe sich sowohl subjektiv als auch objektiv eine deutliche Verbesserung eingestellt, so dass der Beschwerdeführer im stabilen und teilremittierten Zustand in die ambulante Nachbehandlung im Psychiatriezentrum C.___ habe entlassen werden können (Urk. 10/16/2).

    Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2022 führte Dr. B.___ in beruflicher Hinsicht zudem aus, der Beschwerdeführer habe klar den Wunsch geäussert, nicht an die bisherige Arbeitsstelle zurückzukehren. Im Rahmen der depressiven Symptomatik hätten sich kognitive Funktionseinschränkungen und Überforderungsgefühle mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer derzeit krankgeschrieben. Eine seiner reduzierten Belastbarkeit angepasste Verweistätigkeit in einem wohlwollenden, verständnisvollen Umfeld sei zu Beginn à ca. 4 Stunden an 3-5 Tagen pro Woche zumutbar. Das Pensum könne nach Absprache mit dem Beschwerdeführer anschliessend erhöht werden. Eine Prognose abzugeben sei schwierig. Einerseits könne eine weiterführende, ambulante Behandlung die Situation stabilisieren. Andererseits könnten externe oder interne Belastungsfaktoren aber auch zu einer Verschlechterung führen. Eine angepasste Begleitung im beruflichen Wiedereingliederungsprozess sei äusserst wichtig, um allfällige Krisen rechtzeitig aufzufangen und zu besprechen (Urk. 10/7/4 f.).

3.3    Auf Zuweisung des Zentrums C.___ wurde der Beschwerdeführer vom 6. Oktober bis 16. November 2022 erneut in der Klinik A.___ AG stationär behandelt, wo Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostizierte. Zwar habe sich der Beschwerdeführer nach der ersten Hospitalisation zu Hause stabilisieren können. Die ambulante Nachbehandlung der Depression habe sich jedoch als schleppend erwiesen. Alsdann habe sich die Ehefrau vor drei Wochen von ihm getrennt und die Scheidung eingereicht. Hinzu gekommen sei eine finanzielle Verschlechterung, etwa infolge der gestrichenen Kinderzulagen wegen seiner Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe Hoffnungslosigkeit, starke Versagens- und Einsamkeitsgefühle, Freudlosigkeit und Verzweiflung berichtet. In den letzten drei Wochen habe er alle paar Tage 2-3 Bier getrunken. So habe er etwas besser schlafen können. Seit drei Wochen leide er an Durchfall. Eine antidepressive und Schlafmedikation habe der Beschwerdeführer bisher abgelehnt. Psychopathologisch hätten ein niedergestimmtes und verzweifeltes Zustandsbild mit Hoffnungslosigkeit, starken Versagens- und Einsamkeitsgefühlen und Freudlosigkeit im Vordergrund gestanden. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes habe sich eine deutliche Zustandsverbesserung mit einer Erhöhung des Antriebs sowie Stimmungsaufhellung gezeigt. Während der Dauer des stationären Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. Austrittsbericht vom 16. November 2022, Urk.  10/36/2).

3.4    Der seit dem 18. März 2022 ambulant behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum C.___, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2022 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1), fest (Urk. 10/46/3). Die Behandlung erfolge gegenwärtig im 14-Tagesrhythmus. Der Beschwerdeführer habe Überforderungs- und Rückzugssymptome sowie Konzentrations- und Merkfähigkeitsprobleme, Unruhe und Agitiertheit berichtet. Der Antrieb sei wechselhaft. Er beginne diverse Dinge und schliesse diese dann nicht ab. Er sei ständig beschäftigt und fühle sich dadurch ausgelaugt und müde, orientierungslos und erschöpft. In beruflicher Hinsicht könne sich der Beschwerdeführer eine Rückkehr zur bisherigen Arbeitgeberin nicht vorstellen. Allerdings habe er keine andere Ausbildung. Sich bei einer anderen Firmen derselben Branche zu bewerben, sei auch sinnlos. Infolge des Preisdrucks herrsche überall Druck und seien die Probleme überall dieselben. Seitdem er arbeitsunfähig sei, habe sich sein Zustand nur noch weiter verschlechtert. Er sei fast nur noch zu Hause und ziehe sich zurück. Für die Kinder habe er auch keine Nerven mehr. Er sei auch nicht mehr fähig, Administratives zu erledigen. Das Einzige, was er nebst Baggerfahren könne und auch gerne mache, sei das Designen von Webseiten. Allerdings habe er in diesem Bereich keine Ausbildung. Aus objektiver Sicht bestünden beim äusserlich gepflegten, zu allen Qualitäten hin orientierten, im Kontakt freundlich zugewandten Beschwerdeführer leichte Konzentrationsstörungen. Das formale Denken sei zum Teil grübelnd und eher angetrieben. Sodann bestünden schwere Ängste, wieder an seinen Arbeitsplatz oder grundsätzlich in die Branche zurückkehren zu müssen; ebenso Versagens- und Gefühle der Wertlosigkeit im Zusammenhang mit der Scheidung. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert, depressiv, freudlos, aber nicht interessenlos. Der Antrieb sei deutlich und der Appetit mittelgradig reduziert. Zudem habe der Beschwerdeführer Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/46/3). Er sei grundsätzlich motiviert wieder arbeiten zu gehen. Dabei sei er auf die Unterstützung durch die IV angewiesen. Eine Rückkehr in den ursprünglich erlernten Beruf schliesse der Beschwerdeführer aus. Als arbeitsrelevante Einschränkung bestünden eine schwankende psychische Verfassung und reduzierte Belastbarkeit. Aktuell sei der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig. Er (Dr. D.___) empfehle ein Aufbautraining resp. eine Umschulung (Urk. 10/46/4 f.).

3.5    Am 16. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) infolge Fremdgefährdung abermals in der Klinik A.___ AG hospitalisiert, wo er bis am 26. Januar 2023 stationär behandelt wurde. Dem Austrittsbericht vom 31. Januar 2023 sind (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), (2) Verdacht auf eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) sowie (3) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) zu entnehmen (Urk. 10/57/2). Der Beschwerdeführer habe am Vorabend des Eintritts einem ehemaligen Mitpatienten gesagt, dass er, wenn er wirklich wieder an die alte Arbeitsstelle zurückmüsse, dort einige Personen «zur Brust nehmen» wolle. Daraufhin habe sein Kollege die Polizei informiert. Die hinzugezogene Ärztin habe eine fürsorgerische Unterbringung ausgestellt. Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer ein AAT von 0.76 Promille gehabt. Auslöser der akuten Situation seien nach eigenen Angaben mehrere Belastungsfaktoren. So etwa der Verlust der Wohnung, der Wiederbeginn an der alten Arbeitsstelle im Vollzeitpensum, Schulden und die Scheidung von seiner Frau. Er habe sich bei Eintritt kooperativ, gut führbar und zu allen Qualitäten hin vollständig orientiert und motorisch unauffällig präsentiert. Seine Gedächtnis-, Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit seien unauffällig. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer grübelnd und eingeengt auf belastende Lebensereignisse. Die Stimmung sei subjektiv verzweifelt, objektiv mittelschwer gedrückt, hoffnungslos und gereizt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gut und der Antrieb, das Interesse und Freudeempfinden seien ungestört. Es bestehe weder eine Krankheitseinsicht noch Behandlungsbereitschaft. Die diagnostische Einschätzung stütze sich unverändert auf die Vorberichte. Aus Sicht der Klinik bestehe keine Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer sei am 20. Dezember 2022 auf die Spezialstation für Depressionsbehandlungen verlegt worden. Therapeutischer Fokus sei die Etablierung von Strategien im Umgang mit psychosozialen Belastungssituationen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei auf eine psychiatrische Medikation verzichtet worden. Im Verlauf des Klinikaufenthalts habe sich eine deutliche Zustandsverbesserung eingestellt (Urk.  10/57/3). Aufgrund der derzeit erhöhten massiven Belastung und nicht absehbaren Besserung der bestehenden Symptomatik in naher Zukunft werde dringend eine zeitnahe Umschulung durch die IV empfohlen (Urk. 10/57/4; vgl. auch das Schreiben der nicht im hiesigen Medizinalregister eingetragenen Dr. med. E.___ (A) und Oberärztin ad internim der Klinik A.___ AG vom 19. Dezember 2022, wonach eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die angestammte Baubranche aufgrund der massiven Belastung im Arbeitskontext bis auf Weiteres nicht zumutbar und perspektivisch eine Umschulung zu prüfen sei, Urk. 10/56).

3.6    Mit interner Stellungnahme vom 1. Juni 2023 kam RAD-Psychiater Dr. Z.___ zum Schluss, die aktenanamnestische – im Schweregrad variierende rezidivierende depressive Störung sei nur teilweise nachvollziehbar. Die im Austrittsbericht vom 31. Januar 2023 (vgl. hievor E. 3.5) diagnostizierte schwere Ausprägung der depressiven Symptomatik lasse sich mit den festgehaltenen Befunden nicht objektivieren. Gegen eine schwere Episode spreche auch die abgelehnte medikamentöse Behandlung. Der psychopathologische Befund spreche gegen eine depressive Episode und daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit. Zudem sei der erwähnte schädliche Gebrauch von Alkohol nicht hergeleitet worden. Es sei jedoch denkbar, dass der Alkoholkonsum mitverantwortlich sei für die FU Einweisung. Eine Behandlung diesbezüglich sei nicht dokumentiert. Inwieweit der schädliche Alkoholgebrauch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, werde ebenfalls nicht klar. Mithin sei eine Untersuchung durch den RAD zur Klärung des aktuellen Alkoholkonsums und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angezeigt (Urk. 10/77/3 f.).

3.7    Im Untersuchungsbericht vom 4. Juli 2023 diagnostizierte Dr. Z.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und aktenanamnestisch ein Reizdarmsyndrom (Urk. 10/76/6).

    Der Beschwerdeführer habe berichtet, ca. 2019 hätten seine Beschwerden schleichend angefangen. Die Kinder seien gross geworden und hätten mehr Geld gekostet. Zeitgleich sei die Schwiegermutter an Krebs erkrankt und die alte Firma Konkurs gegangen. Die Arbeitsbelastung im Strassenbau habe generell zugenommen und in der neuen Firma habe er sich beweisen müssen. Er habe viele Urlaubsvertretungen übernehmen müssen und sei von seinem Vorgesetzten «ausgeschlachtet» worden. Er habe die Lust verloren. Die Kinder seien auch anstrengend geworden, was vorher nie der Fall gewesen sei. Er habe seine Aktivitäten reduziert und nach und nach seine sozialen Kontakte aufgegeben. Finanziell sei es gerade so aufgegangen. Im weiteren Verlauf sei er dann sehr empfindlich geworden gegenüber äusseren Reizen, vor allem Lärm und Licht. Im Februar 2022 sei der Beschwerdeführer schliesslich zusammengebrochen. Der Hausarzt habe eine Depression festgestellt und eine Psychotherapie empfohlen. Er sei zu diesem Zeitpunkt sehr erschöpft und überreizt gewesen. Die geringste Anstrengung habe dazu geführt, dass er sich habe ausruhen müssen. Aufgrund der Reizempfindlichkeit habe er die Geräusche des Tages nicht mehr ertragen, so dass er am Tag geschlafen und in der Nacht wach gewesen sei. Alles sei ihm zu laut gewesen. Er habe auch keinem Gespräch mehr folgen können und nur noch in Ruhe gelassen werden wollen. Er sei hilf- und ratlos gewesen und habe gedacht, dass er nie wieder aus dieser Situation herauskomme. Er habe Schuldgefühle gehabt und sein Selbstvertrauen sei weg gewesen. Suizidgedanken habe er keine gehabt. Heute gehe es ihm besser. Er könne wieder Freude empfinden und die Interessen kämen langsam zurück; ebenso der Antrieb (Urk. 10/76/2). Zu seiner Lebenssituation führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 2023 geschieden; 2022 habe seine Ehefrau unerwartet die Scheidung eingereicht. Im Jahr 2022 sei er dreifach stationär behandelt worden; davon zwei Mal freiwillig und das dritte Mal per FU. Daran anschliessend sei eine ambulante Psychotherapie beim Zentrum C.___ eingerichtet worden, wobei der Beschwerdeführer insgesamt sieben Mal den Behandler gewechselt habe [Anmerkung des Gerichts: Dies offenbar aus Kapazitätsgründen auf Seiten des Zentrums C.___, vgl. Urk. 10/39/3]. Beim aktuellen Psychotherapeuten sei er nun schon ein halbes Jahr. Eine antidepressive Medikation sei bisher nicht erfolgt. Der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung habe indessen kürzlich die Auflage gemacht, dass eine medikamentöse Behandlung einzurichten sei. Seither nehme er Cipralex 10 mg (1-0-0) ein. Zudem sei kürzlich eine psychosoziale Spitex eingerichtet worden, welche wöchentlich vorbeikomme. Alkohol trinke er in geringem Umfang, nur an den Wochenenden und im Rahmen von Sozialkontakten. Zuletzt sei er an Weihnachten 2021 betrunken gewesen. Der in den Akten dokumentierte schädliche Gebrauch von Alkohol stimme nicht. Er habe noch nie viel Alkohol getrunken. Andere Substanzen konsumiere er auch nicht. Er sei Familienvater (Urk. 10/76/3). Alsdann habe er Schulden in Höhe von Fr. 30'000.--. Aktuell bewohne er eine Ferienwohnung im Rheintal, nachdem er aus der Familienwohnung habe ausziehen müssen. Im August beziehe er eine eigene Wohnung in F.___. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitstätig. Es sei aktuell unklar, ob das bisherige Arbeitsverhältnis fortbestehe. Im Februar habe er die Kündigung erhalten. Diese sei später wieder zurückgezogen worden (Urk. 10/76/1).

    Der zu allen Qualitäten hin orientierte und im Kontakt freundlich zugewandte Beschwerdeführer sei mittels öffentlichen Verkehrs angereist und pünktlich zur Untersuchung erschienen. Seine Mimik und Schwingungsfähigkeit seien leichtgradig eingeschränkt. Zu Beginn eher einsilbig, habe der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf deutlich ausführlicher, zeitweise auch laut und energisch berichtet. Im formalen Gedankengang sei er geordnet und kohärent. Erhebliche Konzentrationsstörungen hätten sich nicht gezeigt; ebenso wenig Denkstörungen, Ich-Störungen oder Halluzinationen. Die Grundstimmung sei noch leicht depressiv. Weiter bestünden eine Interessen- und Freudverminderung, eine leicht erhöhte Erschöpfbarkeit sowie Selbstwertstörung im Sinne eines geringen Selbstvertrauens. Es sei ausserdem eine reduzierte Stresstoleranz mit konsekutiver innerer und äusserer Anspannung zu erkennen. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht mehr. An vegetativen Beschwerden habe der Beschwerdeführer Magenprobleme und Durchfall angegeben. Die somatischen Abklärungen hätten einen Reizdarm ergeben. Bereits als Kind habe er bei Nervosität mit Durchfall reagiert. Im Rahmen des Mini-ICF hätten sich einzig bei der Flexibilität erhebliche Einschränkungen gezeigt. Die Durchhaltefähigkeit sei mässig und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten seien leicht eingeschränkt. Im Längsschnitt zeige sich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2022 an einer schweren depressiven Episode gelitten habe. Diese habe sich im Verlauf bis hin zu einer mittelgradigen Ausprägung deutlich gebessert. Die Untersuchung habe ergeben, dass die in den Vorberichten dokumentierten Befunde nicht korrekt gewesen seien; die zuletzt festgehaltene schwere depressive Episode demgegenüber schon. Die Behandlung müsse bis zur vertrauensärztlichen Behandlung als ungenügend taxiert werden, zumal die Leitlinien bei einer schweren depressiven Störung klar eine medikamentöse Therapie empfehlen würde. Eine solche erfolge nun. Entgegen dem aufgrund der Vorakten entstandenen Eindruck bestehe eine von den psychosozialen Belastungsfaktoren unabhängige, eigenständige depressive Störung. Die Arbeitsfähigkeit sei seit Februar 2022 für sämtliche Tätigkeiten klar nicht gegeben. Da es im bisherigen Verlauf zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sei, sei ab September 2023 von einer zumindest 20%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Aktuell einschränkend sei hauptsächlich eine noch erhöhte Erschöpfbarkeit, vor allem aber ein stark reduziertes Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten, eine noch deutlich verminderte Stresstoleranz und ein daraus resultierendes Überforderungserleben. Der Beschwerdeführer habe mit dem erstmaligen Auftreten der schweren Depression und dem Gefühl der völligen Überforderung und Hilflosigkeit eine Erschütterung seines Sicherheits- und Kontrollerlebens erfahren, welches sich nun langsam wieder aufbauen müsse. Aus RAD-Sicht sei die angestammte Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer möchte aber auf keinen Fall zurück in den Strassenbau. Die Gründe hierfür seien einerseits Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz und andererseits das geringe Selbstvertrauen in die eigenen Fähigkeiten. Letzteres sei Folge und Symptom der depressiven Störung, werde sich mit der Besserung des Gesundheitszustandes ebenfalls verbessern und sei nicht als dauerhaft anzusehen. Der Beschwerdeführer wünsche sich, wieder zu arbeiten. Im Moment traue er sich das noch nicht zu. In zwei Monaten würde er sich bereit fühlen, einen Einstieg zu wagen. (Urk. 10/76/5f.). In seiner internen Stellungnahme vom 5. Juli 2023 hielt Dr. Z.___ zudem fest, der Beschwerdeführer sei motiviert für Eingliederungsmassnahmen. Bei den genannten Einschränkungen empfehle sich ein Einstieg ab September 2023 (Urk. 10/77/4).

3.8    Am 14. Juli 2023 hielten die zuständigen Sachbearbeiter fest, es bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden. Mit Blick auf die «gemachten Erfahrungen» resp. Diagnose und «Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit» sei zudem fraglich, ob Eingliederungsmassnahmen im bisherigen Beruf möglich seien. Andererseits hielten sie dafür, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, deshalb habe er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk.  10/77/5).


4.    

4.1    Der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2023 lag kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers sowie der allfälligen Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.

4.2    In diagnostischer Hinsicht bestanden bei der zumindest insoweit kongruenten Aktenlage keinerlei ärztlichen Diskrepanzen darüber, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Störung volatiler Ausprägung litt. RAD-Psychiater Dr. Z.___ kam zum Schluss, die im Februar 2022 initial schwere Störung habe sich im weiteren Verlauf bis hin zu einem aktuell mittelgradigen Ausmass deutlich gebessert. Weiterhin einschränkend seien eine erhöhte Erschöpfbarkeit resp. verminderte Stresstoleranz und ein erhöhtes Überforderungserleben. Weshalb der Beschwerdeführer seit September 2023 für sämtliche Tätigkeiten zu 80 % arbeitsunfähig sein soll, ist damit weder nachvollziehbar begründet noch einsichtig. Umso weniger, wenn Dr. Z.___ gleichzeitig eine «deutliche Verbesserung» der Symptomatik feststellte. Soweit er darüber hinaus erwog, die arbeitsrelevanten Einschränkungen würden sich mit Abklingen der diagnoserelevanten Symptome ebenfalls reduzieren, fehlt es an einer griffigeren, bezifferten Prognose zur Arbeitsfähigkeit. Kommt hinzu, dass Dr. Z.___ bei seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung jegliche Auseinandersetzung mit den im Regelfall anzuwenden Standardkriterien (vgl. E. 1.5) vermissen lässt. Demgegenüber äusserten sich die Behandler – wenn überhaupt - unterschiedlich oder nur vage zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; die seitens der Krankentaggeldversicherung veranlasste vertrauensärztliche Untersuchung (vgl. Urk. 10/76/1) ist nicht aktenkundig. Zu welchen Erkenntnissen das von der Pensionskasse eingerichtete Case Management (Urk. 10/13) gelangte, ist ebenfalls nicht aktenbekannt. Unklar bleibt auch, ob das bisherige Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung fortbestand oder arbeitgeberseits aufgelöst wurde (vgl. Urk. 10/76/1). Unter dem Gesichtspunkt beruflicher Eingliederungsmassnahmen ist weiter festzuhalten, dass die Behandler mit ihren Empfehlungen augenscheinlich vornehmlich dem subjektiven Wunsch des Beschwerdeführers folgten. RAD-Psychiater Dr. Z.___ hielt diesbezüglich einzig fest, der Beschwerdeführer sei motiviert, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Aufgrund der genannten Einschränkungen empfehle sich ein Einstieg ab September 2023 (vgl. Stellungnahme vom 4. Juli 2023, Urk. 10/77/4). Freilich vermöchten branchenspezifische Herausforderungen im angestammten Beruf Überforderung im effektiven Einsatzfeld eines Vorarbeiters und finanzielle Engpässe kein – wie auch immer gearteter - IV-Leistungsanspruch zu begründen. Dass die Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiter, wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, keine rechtstaugliche Entscheidungsgrundlage bildet, versteht sich indessen von selbst. Insbesondere bestand eine fachärztlich diagnostizierte depressive Störung, welche innert kurzer Folge wiederholte stationäre Behandlungen sowie die Einrichtung einer psychiatrischen Spitex zur Folge hatte und nach Auffassung von RAD-Psychiater Dr. Z.___ von Februar 2022 bis August 2023 eine 100%ige und ab September 2023 weiterhin eine 80%ige Arbeits- und Erwerbsunfähig begründete (vgl. auch Urk. 10/39/3 f., wonach sich die Kommunikation/Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltet habe und zumindest streckenweise über seine Ehefrau erfolgt sei. So habe der Beschwerdeführer etwa seine Post und Emails nicht mehr geöffnet). Daran ändert auch nichts, wenn Dr. Z.___ in missverständlicher Weise festhielt, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zuzumuten (vgl. Urk. 10/77/4).

4.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache unter Beizug der vollständigen Akten zur rechtsgenüglichen Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zumindest erneuten Vorlage an den RAD, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. 1.7).

    Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere Abklärungen zu tätigen hat, lässt sich ein – wie auch immer gearteter Leistungsanspruch – vorliegend nicht abschliessend beurteilen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der recht-sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung; vgl. BGE 137 V 57) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger