Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00468
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 22. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1975 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Primarschule und erwarb – abgesehen von einem Praktikum im Verkauf – vor ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 1996 keine berufliche Ausbildung (Urk. 6/2). Sie ist Mutter dreier Kinder (1997, 2000, 2006) und war ab Oktober 2007 bei Y.___ erwerbstätig, zuletzt in einem Pensum von rund 70 % (Urk. 6/2, Urk. 6/38, Urk. 6/6). Am 5. Oktober 2015 zog sich die Versicherte bei einem Treppensturz eine Innenmeniskusläsion am linken Kniegelenk zu; die arthroskopische Sanierung der Läsion erfolgte am 23. Dezember 2015 (Urk. 6/49/21). Aufgrund persistierender Beschwerden wurden am 26. Februar 2018 eine mediale Teilmeniskektomie, ein Knorpeldébridement am medialen Femurkondylus sowie eine Valgisationsosteotomie am Tibiakopf links durchgeführt (Urk. 6/42/5) mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit; Ende November 2018 endete das Arbeitsverhältnis bei Y.___ (Urk. 6/49/22). Am 30. September 2019 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 6/28). Eine am 1. März 2021 angetretene Anstellung als Filialmitarbeiterin bei der Z.___ AG verlor die Versicherte per 13. April 2021 aufgrund mangelnder Belastbarkeit (Urk. 6/49/22, Urk. 6/12).
1.2 Aufgrund der persistierenden Kniebeschwerden meldete sich die Versicherte am 7. April 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Mitteilung vom 25. Mai 2021 hielt diese fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und die Versicherte die Rentenprüfung wünsche (Urk. 6/11). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der involvierten Unfallversicherung bei (Urk. 6/44, Urk. 6/49) und klärte den Sachverhalt bezüglich der Einschränkungen im Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 21. April 2023, Urk. 6/51). Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2023 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/54) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 18. Juli 2023 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente von mindestens 50 % zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend aufgrund der am 19. April 2021 erfolgten Anmeldung Leistungen ab 1. Oktober 2021 strittig sind, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 30 % im Haushalt tätig wäre. Dabei sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was im Erwerbsbereich zu einer Einschränkung von 6 % und einer Teilinvalidität von 4.2 % führe. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 12.7 % auszugehen, was zu einer Teilinvalidität von 3.8 % und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie sich auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig fühle, was auch von ihrem behandelnden Arzt gemäss E-Mail vom 30. August 2023 bestätigt werde. Die anhaltenden und intensiven Schmerzen würden ihre Lebensqualität und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Auch seien die alltäglichen Aufgaben im Haushalt aufgrund der gesundheitlichen Situation äusserst herausfordernd (Urk. 1).
3.
3.1 Die für den Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 28. Dezember 2021 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 6/49/55):
- Fortgeschrittene mediale und patellofemorale Gonarthrose links mit/bei
- Aktuell 1° valgus links
- Status nach Metallentfernung am 30. September 2019
- Status nach Kniearthroskopie links, mediale Teilmeniskektomie (Hinterhorn), Knorpeldébridement am medialen Femurkondylus sowie mediale open-wedge Valgisationsosteotomie Tibiakopf links am 26. Februar 2018
- Status nach TME medialer Meniskus
- Status nach Kniedistorsion im Oktober 2015
- Beginnende mediale und retropatelläre Gonarthrose bei Status nach Kniedistorsion und medialer Meniskusläsion mit/bei ca. 7° Varus links
Die Beschwerdeführerin berichte weiterhin von Schmerzen am linken Kniegelenk, vor allem beim Treppensteigen sowie bei längeren Gehdistanzen und bei längerem Sitzen. Leider habe die Beschwerdeführerin von der Korrektur der Beinachse nicht nachhaltig profitiert. Mittelfristig sei eine prothetische Versorgung des linken Knies in Betracht zu ziehen. Aufgrund der Schmerzen könne die Beschwerdeführerin ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen (Urk. 6/49/55-56).
3.2 Die für das orthopädische Gutachten vom 4. April 2022 verantwortlichen Fachärzte der B.___ stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 6/49/34):
- Posttraumatische Pan-Gonarthrose links (unfallkausal zum Ereignis vom 5. Oktober 2015)
- Degenerative Innenmeniskusschädigung rechtes Kniegelenk
- Adipositas Grad I, BMI 33,1 kg/m2
Bei der orthopädischen und MR-bildgebenden Untersuchung (MRI vom 16. März 2022) habe sich klinisch eine aktuell moderate Gonarthrose links gezeigt mit Schmerzangabe in hoher Intensität (Stärke 7-8 von 10), bei dargebotener Belastungsasymmetrie, erhaltener Funktionalität, erhaltener symmetrischer Beinmuskulatur und symmetrischer Fusssohlenbeschwielung. Die beobachtete Spontanmotorik und -mobilität zeuge von einer zwar eingeschränkten, aber nicht wesentlich schmerzintensiven Belastbarkeit des linken Kniegelenks (Urk. 6/49/34).
Aus gutachterlicher Sicht sei jedwede körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende Tätigkeit ohne häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten und ohne hockende/knieende Arbeitspositionen angesichts des hiesigen Befundes als uneingeschränkt leistbar anzusehen (Urk. 6/49/35). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Lebensmittelverkauf sei nicht mehr als leidensgerecht zu bewerten (Urk. 6/49/39).
3.3 Die für den Abklärungsbericht Haushalt vom 21. April 2023 verantwortliche Fachperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Gesundheitsfall weiterhin zu 70 % erwerbstätig wäre und der Status dementsprechend festzusetzen sei (Urk. 6/51 S. 3). Bei einer Einschränkung über alle massgebenden Teilbereiche der Haushaltstätigkeit von 12.7 % ergebe sich bei einem Anteil von 30 % eine Teilinvalidität von 3.81 % (S. 7).
3.4 Mit Bericht vom 22. April 2022 führten die behandelnden Fachärzte der Universitätsklinik A.___ weiter aus, dass die Beschwerdeführerin weder von der Valgisationsosteotomie noch von einer intraartikulären Infiltration links habe profitieren können. Aufgrund dessen seien sie hinsichtlich eines weiteren operativen Eingriffs sehr zurückhaltend (Urk. 6/49/17-18).
4.
4.1 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens blieb die Gewichtung der Bereiche Erwerb und Haushalt im Verhältnis 70/30 unbestritten. Die von der zuständigen Fachperson vorgenommene Gewichtung entspricht dabei den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung sowie der Erwerbsbiografie (Urk. 6/51 S. 3, Urk. 6/38) und ist nicht zu beanstanden.
4.2 Weiter wurden auch die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 21. April 2023 nicht im Detail beanstandet. Die zuständige Fachperson nimmt dabei bei der Ermittlung der Einschränkungen im Haushalt auf die eingeschränkte Belastbarkeit des linken Knies in angemessener Weise Rücksicht, immer auch unter Berücksichtigung der dem Ehemann sowie den drei Kindern obliegenden Schadenminderungspflicht (Urk. 6/51 S. 2, S. 5 ff.). Die diesbezüglichen Ausführungen sind dabei nicht zu beanstanden, was entsprechend diesem Bericht zu einer Teilinvalidität von rund 3.8 % führt.
4.3 Was den medizinischen Sachverhalt und insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, vermögen die Ausführungen der für das Gutachten vom 4. April 2022 verantwortlichen Fachärzte zu überzeugen. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die belastende angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ist. Demgegenüber ergibt sich aber auch aus den Ausführungen der Fachärzte der Universitätsklinik A.___, dass die Beschwerden vor allem belastungsabhängig sind (vgl. Urk. 6/49/55), sodass sich diese in einer optimal angepassten Tätigkeit weitgehend vermeiden lassen. Entgegen den Ausführungen im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 2. Juni 2023 (Urk. 6/57) kann dabei von einem möglichen Integritätsschaden in der Höhe von 30-40 % bei schwerer Pangonarthrose gemäss Suva-Tabelle nicht auf eine Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden, da sich keinesfalls jede im Rahmen der Integritätsentschädigung relevante Körperschädigung massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auswirkt. Ebenfalls vermag das E-Mail vom 30. August 2023 die gutachterlichen Überlegungen nicht in Frage zu stellen. So ist die Stellungnahme in keiner Weise begründet und auch von keinem zuständigen Facharzt unterzeichnet (vgl. Urk. 3).
Zusammenfassend ist aufgrund des Gutachtens vom 4. April 2022 in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der kurzen Beschäftigung bei der Z.___ AG im Jahre 2021. Bei einem jährlichen Einkommen von Fr. 22'984.-- für ein Pensum von 40 % ergab sich dabei ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 57'460.-- (Urk. 6/52, Urk. 6/12). In Anbetracht der sehr bescheidenen Einkommen bei der vor dem Unfall über längere Zeit ausgeübten Tätigkeit bei Y.___ (vgl. Urk. 6/6) sowie des tieferen statistischen Branchenlohns von Fr. 55'619.-- im Detailhandel im Jahr 2021 (Fr. 4'446.-- [Zentralwert gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Ziff. 47]: 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Ziff. 47] x 12 : 100 x 100 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen, 2021-2022, Tabelle T1.2.20, Ziff. 45-47]) ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen.
5.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4’276.-- auszugehen (LSE 2020 TA1_tira¬ge_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), wobei sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Total) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0.6 % ein Jahreseinkommen für das Jahr 2021 von Fr. 53'813.70 ergibt (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2022, T1.2.10, Total).
Davon ist grundsätzlich kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Dies führt per 1. Oktober 2021 im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 6.34 % ([Fr. 57'460.-- - Fr. 53'813.70] x 100 / Fr. 57'460.-- = 6.34), was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 4.44 % führt. Unter Berücksichtigung des Haushaltsbereichs (3.8 %) führt dies zu einem Invaliditätsgrad von rund 8 %.
Selbst wenn man vom Invalideneinkommen den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 25 % gewähren würde, hätte dies keine rentenrelevanten Auswirkungen. Das so ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 40'360.30 hätte im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 29.75 % zur Folge ([Fr. 57'460.-- - Fr. 40'360.--] x 100 / Fr. 57'460.-- = 29.75), was zu einer Teilinvalidität im erwerblichen Bereich von 20.82 % und zu einem weiterhin rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von rund 25 % führen würde.
5.3 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty