Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00469


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 28. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

schadenanwälte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, ist diplomierte Pflegefachfrau und war von Januar 1991 bis August 2004 im Bezirksspital Y.___ als Bettendisponentin in einem Teilzeitpensum angestellt (Urk. 6/1/2, 6/2, 6/6, 6/9 und 6/13/1-5). Von August 2004 bis März 2006 ging sie ebenfalls in einem Teilzeitpensum im Seniorenzentrum Z.___, A.___, einer Tätigkeit als Pflegefachfrau nach (Urk. 6/8, 6/13/6 f. und 6/25). Unter anderem unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen meldete sie sich am 11. Januar 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie um eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit ersuchte (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 18. April 2007 verneinte sie den Anspruch auf die bereits begonnene Umschulung zur Fusspflegerin mangels Notwendigkeit bzw. Eingliederungswirksamkeit (Urk. 6/23), wobei dieser Entscheid unangefochten blieb.

1.2    Ab Juli 2006 ging die Versicherte einer selbständigen Tätigkeit als Fusspflegerin nach (Urk. 6/25/2, 6/31 und 6/81). Namentlich unter Hinweis auf in den Jahren 2015, 2017 und 2021 erfolgte Rückenoperationen meldete sie sich am 2. März 2022 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/31). Die IV-Stelle holte nebst Berichten der behandelnden Arztpersonen (Urk. 6/32, 6/43, 6/49, 6/54, 6/62-64, 6/67 f., 6/70 und 6/84) insbesondere Buchhaltungsunterlagen der Versicherten ein (Urk. 6/80). Darüber hinaus nahm sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende im Geschäft der Versicherten vor (Bericht vom 19. Dezember 2022; Urk. 6/81). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 14. September 2022 und 14. März 2023 [Urk. 6/88/4-7]) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2023 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/86), wogegen die Versicherte am 21. Juni 2023 Einwand erhob (Urk. 6/91). Am 7. August 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 =Urk. 6/96).


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. September 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend in Anbetracht der am 2. März 2022 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/31) erst danach in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2023 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei seit Ablauf des Wartejahres im Oktober 2022 an einem wirbelsäulengerecht eingerichteten Arbeitsplatz zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund längerer Pausen und häufigen Wechsel der Körperhaltung sei sie jedoch nur zu 80 % leistungsfähig. Da bereits mehrere Operationen durchgeführt worden seien, müsse auf Dauer mit dieser Einschränkung gerechnet werden (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2016, 2018 und 2019 sei von einem Valideneinkommen von Fr. 60'147.55 auszugehen. Gemäss den statistischen Werten betrage der Lohn für einfache Tätigkeiten im Jahr 2022 im zumutbaren 80%-Pensum Fr. 42'492.20, weshalb das Invalideneinkommen in dieser Höhe zu beziffern sei. Es ergebe sich somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2 S. 2).

    Die Prüfung des Einwandes habe allerdings ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin ihrer nun nicht mehr zumutbaren Tätigkeit als Pflegefachfrau nachgehen würde. Da sie in diesem Bereich jedoch vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine regelmässigen Einkommen generiert habe und seit 2006 nicht mehr als Pflegefachfrau tätig gewesen sei, könne nicht mehr auf das damalige Einkommen abgestellt werden. Auf der Basis der statistischen Löhne ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 74'184.70. In Bezug auf das Invalideneinkommen gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin nach Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden angeboten worden sei, die Kosten für eine Umschulung für eine angepasste Tätigkeit im administrativen Bereich zu übernehmen. Aus persönlichen Gründen habe sie jedoch entschieden, eine Ausbildung in der Fusspflege zu absolvieren. Dies habe von der Invalidenversicherung nicht unterstützt werden können, da die Ausbildung nicht den Beschwerden angepasst gewesen sei. Aufgrund der Veränderung der Beschwerden sei die Tätigkeit in der Fusspflege nur noch zu 50 % zumutbar. In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit sei indes eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, womit administrative Tätigkeiten weiterhin möglich seien. Auf der Grundlage der statistischen Löhne für allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'443.70 im zumutbaren 80%-Pensum. Der Invaliditätsgrad betrage folglich 16 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. September 2023 zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin scheine grundsätzlich anzuerkennen, dass sie ohne Gesundheitsschaden im pflegerischen Bereich tätig wäre. Das gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Valideneinkommen von Fr. 74'184.70 sei jedoch falsch, da sie überwiegend wahrscheinlich im angestammten, leitenden Bereich tätig wäre. Es müsse daher auf den Lohn abgestellt werden, den sie als stellvertretende Leiterin Bettendisposition erzielt habe. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum und angepasst an die Teuerung ergebe sich für das Jahr 2022 somit ein Valideneinkommen von Fr. 101'314.--. Eventualiter müsse auf das Kompetenzniveau 4 der LSE abgestellt werden, da sie bereits damals in leitender Funktion tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 21 f.). Bezüglich des Invalideneinkommens habe die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid korrekt ausgeführt, dass sich der Lohn für einfache Tätigkeiten im Rahmen der 80%igen Restarbeitsfähigkeit auf Fr. 42'492.-- belaufe. Mit der Anrechnung eines Einkommens von Fr. 62'443.70 in der angefochtenen Verfügung bestrafe die Beschwerdegegnerin die damalige Ablehnung einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich. Sie die Beschwerdeführerin verfüge über keine Kompetenzen als Büro- bzw. Sekretariatsarbeitskraft, weshalb auch kein Einkommen dieses Bereichs herangezogen werden dürfe. Ausgehend von den genannten Vergleichseinkommen sei der Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 58 % zu bejahen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 23-26).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend an, dass das mit der Tätigkeit als Fusspflegerin erwirtschaftete Einkommen nie demjenigen entsprochen habe, das die Beschwerdeführerin mit voller Ausschöpfung ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit zumutbarerweise hätte erzielen können. Es könne daher nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden (Urk. 5 S. 1). Sowohl die Tätigkeiten als Pflegefachkraft in Kliniken und Seniorenzentren als auch selbständige Tätigkeiten würden stets auch administrative Arbeiten umfassen. Der Beschwerdeführerin wäre daher von Anfang an eine Tätigkeit im administrativen Bereich möglich und zumutbar gewesen; sie hätte lediglich einer allgemeinen Einarbeitung in die spezifische Materie bedurft. Es könne daher ein Lohn für allgemeine Bürotätigkeiten bzw. jedenfalls ein Einkommen auf der Stufe des Kompetenzniveaus 2 als Invalideneinkommen angerechnet werden. Für das Valideneinkommen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass ein Lohn im Kompetenzniveau 4 anzurechnen wäre. Insgesamt ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 5 S. 2).


3.    Vorab ist festzuhalten, dass mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung einer Neu- von einer Erstanmeldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.1-5.3) das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. März 2022 (Urk. 6/31) nicht im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens zu prüfen ist. Während aktuell der Anspruch auf eine Invalidenrente strittig ist die Beschwerdeführerin verlangte angesichts ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit explizit keine beruflichen Massnahmen (Urk. 6/38/1, 6/40/1) , verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. April 2007 - unter Hinweis auf eine allfällige Übernahme von Einarbeitungstaggeldern oder Kurskosten für von ihr als geeignet betrachtete Verweistätigkeiten - lediglich über den Anspruch auf eine Umschulung in der Fusspflege (Urk. 6/23). Es liegen demnach andersartige Leistungsgesuche vor, da mit der neuerlichen Anmeldung keine Leistungen beantragt wurden, die bereits Gegenstand der früheren Verfügung gebildet haben.


4.

4.1    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. September 2022 und 14. März 2023 (Urk. 6/88/4-7). Diese ging von folgender Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/88/4):

- persistierende Lumbalgien bei

- Status nach Verlängerungsspondylodese mit Stabilisation des Segmentes L4/5 mit transpedikulärer Verschraubung auf Höhe LWK4 beidseits sowie Dekompression von rechts mit Diskektomie und Einlage eines interkorporellen Cages am 6. Dezember 2021 bei rezidivierenden Lumbalgien bei diskreter Anschlusssegmentdegeneration auf Höhe L4/5 bei Status nach Spondylodese L5/S1 im Mai 2017

    Ohne dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Fibromyalgie (Urk. 6/88/4). Dem Belastungsprofil entsprächen wechselbelastende Tätigkeiten mit Sitzen und passagerem Stehen. In einer angepassten Tätigkeit sollte der Arbeitsplatz mit einem höhenverstellbaren Tisch und Stuhl wirbelsäulengerecht eingerichtet sein. Damit sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie jedoch aufgrund längerer Pausen und häufigem Wechsel der Körperhaltung nur 80 % der Leistung erbringen könne. Da schon mehrere Operationen stattgefunden hätten, müsse auf Dauer mit dieser Einschränkung gerechnet werden. Für die bisherige Tätigkeit als Fusspflegerin liege seit dem 14. Mai 2022 dauerhaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/88/6 f.).

4.2    Diese versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen erweisen sich ohne Weiteres als schlüssig und nachvollziehbar; sie wurden denn auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 23). Es leuchtet angesichts der mehrfach operativ angegangenen Lumbalgien (vgl. Urk. 6/32, 6/49) und der dennoch persistierenden Beschwerden ein, dass die Beschwerdeführerin ihrer selbständigen Tätigkeit als Fusspflegerin nur noch in einem 50%-Pensum nachgehen kann, was auch seitens ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, in den Berichten vom 19. Juli und 12. Dezember 2022 bestätigt wurde (Urk. 6/70, 6/84/4). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester bzw. Pflegefachfrau äusserten sich zwar weder der RAD noch Dr. C.___. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Tätigkeit aufgrund der damit einhergehenden höheren körperlichen Belastung (vgl. Urk. 6/8/4) nicht mehr zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin im Übrigen schon im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. April 2007 ausging (Urk. 6/23/1). Im Gegensatz dazu liegt für leidensadaptierte Tätigkeiten gemäss dem von der RAD-Ärztin statuierten Belastungsprofil unbestrittenermassen ab 1. Oktober 2022 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 6/88/6). Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung sind nicht ersichtlich, zumal auch keine anderslautenden fachärztlichen Einschätzungen dokumentiert sind.


5.

5.1    Strittig sind demgegenüber die erwerblichen Auswirkungen des ausgewiesenen Gesundheitsschadens. Uneinigkeit besteht sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens.

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich zuletzt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wäre ohne Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden im Jahr 2006 weiterhin als Pflegefachfrau tätig gewesen, wobei jedoch das damals erzielte Einkommen nicht mehr als Basis herangezogen werden könne. Das Valideneinkommen sei vielmehr auf der Grundlage der LSE 2020 zu ermitteln (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 86-88: Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 3, Frauen; Urk. 2 S. 2, Urk. 5 S. 2 und Urk. 6/94 [irrtümlich mit Hinweis auf Kompetenzniveau 2]).

    Die Beschwerdeführerin rügt, es sei zu Unrecht nicht auf den Lohn abgestellt worden, den sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens als stellvertretende Leiterin Bettendisposition erzielt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 21). Damit lässt sie indes ausser Acht, dass sie die Tätigkeit als Bettendisponentin im Bezirksspital Y.___ bereits per 31. August 2004 gekündigt hatte, um eine neue Herausforderung zu suchen (Urk. 6/9/1). Während jener Anstellung sind im Arbeitgeberbericht keine Arbeitsunfähigkeiten aufgeführt (Urk. 6/9/2). Es ist ausserdem nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2004 wieder in ihren körperlich belastenden Beruf wie denjenigen einer Pflegefachfrau in einem Altersheim (vgl. Urk. 6/8/4) gewechselt hätte, wenn sie bereits zuvor aufgrund ihrer Rückenbeschwerden erheblich eingeschränkt gewesen wäre. In ihrer ersten Anmeldung vom 11. Januar 2006 erwähnte sie zwar seit 1997 bestehende fibromyalgische Beschwerden (Urk. 6/2/6), doch eine Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden ist erst ab Anfang 2006 belegt (Urk. 6/2/6, Urk. 6/14/3). In Anbetracht dieser Umstände wäre sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns sechs Monate nach der Anmeldung am 2. März 2022, mithin im Oktober 2022 (vgl. Urk. 6/44, 6/88/6 sowie Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei guter Gesundheit nicht mehr als Bettendisponentin tätig gewesen, weshalb der damals generierte Verdienst nicht als Grundlage für das Valideneinkommen herangezogen werden kann. Hinsichtlich der Anstellung vom 15. August 2004 bis 31. März 2006 als Pflegefachfrau im Seniorenzentrum Z.___ (vgl. Urk. 6/8, 6/25) ist belegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (Urk. 6/8/1, Urk. 6/19/3). Hernach hat sie - bei Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/23) - im Sinne einer Selbsteingliederung ihre selbständige Tätigkeit in der Fusspflege aufgenommen und auf die Eingliederung durch die IV-Stelle auf eine besser entlöhnte Stelle eher im kaufmännischen Bereich verzichtet (Urk. 6/21). Das seither mit dem Gesundheitsschaden erzielte Einkommen hat daher im Grundsatz ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.3; Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, Zürich 2023, N. 54 zu Art. 28a). Hinsichtlich der im Jahr 2006 ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau ist dem Arbeitszeugnis des Seniorenzentrums Z.___ vom 31. März 2006 zwar zu entnehmen, dass der Arbeitgeber die Beschwerdeführerin sehr geschätzt hat (Urk. 6/13/7). Dabei handelte es sich jedoch um eine nur rund 1.5-jährige Anstellung und es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit auch noch mehr als 16 Jahre später bei demselben Arbeitgeber ausgeübt hätte, zumal sie seinerzeit lediglich zu einem Teilzeitpensum von 40-60 % tätig war (Urk. 6/13/6) und aktuell ein Vollzeitpensum massgebend ist.

    Demnach ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 zu ermitteln ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.2), wobei auch die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 gerechtfertigt ist. Der von der Beschwerdeführerin betonte Umstand, dass sie bereits als Bettendisponentin in einer leitenden Funktion tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 22), führt nicht zur Anwendung des höchsten Kompetenzniveaus 4, welches Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung beinhaltet, die ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Aus dem im Arbeitszeugnis des Bezirksspitals Y.___ vom 31. August 2004 beschriebenen Aufgabenbereich gehen indessen weder besonders komplexe Funktionen noch eine Verantwortung für tragende Entscheide hervor, sondern zur Hauptsache organisatorische und administrative Aufgaben (Urk. 6/13/4). Es gilt überdies zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar über einen Abschluss als Pflegefachfrau und langjährige Berufserfahrung, nicht aber über eine fachhochschulische oder eine universitäre Ausbildung verfügt (vgl. Urk. 6/1/1-3, 6/2/4). Das Valideneinkommen ist somit ausgehend von der rechtsprechungsgemäss in der Regel anwendbaren Tabelle TA1_tirage-skill-level (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2), Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Löhne für Frauen im Kompetenzniveau 3, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallohnindex Frauen [T 39]) und der betriebsüblichen Arbeitszeit (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) auf Fr. 74'928.-- festzulegen (Fr. 5'923.-- / 40 * 41.6 * 12 / 2'784 * 2'822).

5.3

5.3.1    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3.2    Die Parteien stimmen insofern überein, als das tatsächlich von der Beschwerdeführerin in Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit als Fusspflegerin erwirtschaftete Einkommen nicht massgebend ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 23, Urk. 2 S. 2; vgl. dazu auch vorstehend E. 5.2.2). Dem ist beizupflichten, da sie dieser Tätigkeit seit Mai 2022 nur noch in einem Beschäftigungsgrad von 50 % nachgeht (vgl. Urk. 6/40, 6/74 und 6/81/3); ein höheres Pensum wurde hierfür auch von ärztlicher Seite nicht als zumutbar erachtet (vgl. Urk. 6/70/6, 6/84/4 und 6/88/6). Damit schöpft die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretisch verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit nicht optimal aus, weshalb auch für die Festlegung des Invalideneinkommens auf die LSE 2020 zurückzugreifen ist. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit praxisgemäss nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar ist und ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2 und 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). Namentlich in Anbetracht der verbliebenen Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und der noch zu erwartenden Aktivitätsdauer bis zum Pensionsalter erscheint es auch im vorliegenden Fall zumutbar, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit als Fusspflegerin zu Gunsten einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit aufgibt.

    Während die Beschwerdegegnerin zuletzt auf die Tabelle T17 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Ziff. 41: Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, Totalwert, Frauen) zurückgriff, sprach sich die Beschwerdeführerin für die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level aus, auf welche die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid noch abgestellt hatte (vgl. Urk. 6/86, 6/93). Mit ihrer neuen Berechnungsweise beabsichtigt die Beschwerdegegnerin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 eine Umschulung in eine administrative Tätigkeit angeboten habe, welche diese jedoch ablehnt habe (vgl. Urk. 6/23, 6/94/1). Ob deswegen die Anwendung der Tabelle T17 ausnahmsweise gerechtfertigt ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2), kann allerdings dahingestellt bleiben. Auch auf der Grundlage der Tabelle TA1_tirage_skill_level ist unter den konkreten Gegebenheiten jedenfalls vom Kompetenzniveau 2 auszugehen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht betont hat (Urk. 5 S. 2). So hat die Beschwerdeführerin nicht nur eine Ausbildung zur Pflegefachfrau absolviert, sondern sie verfügt auch über langjährige berufliche Erfahrung, nicht nur im pflegerischen, sondern insbesondere auch im administrativen Bereich im Verkehr mit Institutionen und sie stand in (stellvertretend) leitender Position (vgl. Urk. 6/8/4 f., 6/9/4 f. und 6/13/4). Des Weiteren erledigt sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Fusspflegerin seit Jahren sämtliche administrativen Aufgaben, namentlich auch die Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen für die Steuern (Urk. 6/81/9, 6/81/11). Insgesamt verfügt sie somit über vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten, welche sie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und vor allem im Gesundheitswesen, das ein breites Spektrum von ergonomisch eingerichteten Tätigkeiten auch im administrativen Bereich anbietet (vgl. dazu auch Urk. 6/23), gewinnbringend verwerten könnte. Mit Blick auf den Aufgabenbereich (Urk. 6/13/4) könnte auch die früher ausgeübte Tätigkeit als Bettendisponentin in Betracht fallen, sodass in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zutreffend erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 5.1.2).

    Das Invalideneinkommen ist folglich für das zumutbare 80%-Pensum wiederum unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit ausgehend vom Total aller Tätigkeiten von Frauen im Kompetenzniveau 2 auf Fr. 51'189.65 festzulegen (Fr. 5'046.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'784 * 2'822 * 0.8). Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind im Übrigen weder auszumachen noch wurden solche geltend gemacht. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit trug der RAD insbesondere bereits dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin längere Pausen benötigt und auch aufgrund der Notwendigkeit zum häufigen Wechsel der Körperhaltung in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 6/88/7). Diese Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis). Mit einem zumutbaren Pensum von 80 % entfällt sodann ein Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV.

5.4    Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘928.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 51‘189.65 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 23‘738.35 und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7).


6.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch