Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00470
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 9. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 1. Mai 1964 geborene X.___ war als ungelernter Maurer (Haupterwerb, Urk. 2/8/12) und Unterhaltsreiniger (Nebenerwerb, Urk. 2/8/7) tätig. Am 29. Mai 2012 fuhr ihm ein Raupenbagger von hinten in die linke Ferse (Urk. 2/8/3/224). Dabei zog er sich eine Chopart-Luxationsfraktur mit mehrfragmentärer intraartikulärer Fraktur des Processus anterior des Calcaneus zu. Der Fuss wurde mehrfach chirurgisch versorgt (vgl. Urk. 2/8/3/128-129, Urk. 2/8/3/190, Urk. 2/8/3/202-203, Urk. 2/8/14/31, Urk. 2/8/40/69, Urk. 2/8/33/14), und es folgte eine stationäre Rehabilitation im November 2016 (Urk. 2/8/45/29).
1.2 Am 30. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf das vorgenannte Unfallereignis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/1). Diese klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Unter anderem zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sowie der Krankentaggeldversicherung (Helsana Versicherungen AG; im Folgenden: Helsana) bei. Laut dem von der Helsana eingeholten, auf rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden bidisziplinären Gutachten vom 29. Dezember 2017 (Urk. 2/8/77/27-56) waren infolge der schweren Verletzung am linken Fuss voranschreitende arthrotische Veränderungen aufgetreten. Die Belastbarkeit der linken unteren Extremität sei auf Dauer eingeschränkt. Arbeiten im unebenen Gelände, mit Klettern und Steigen auf Leitern oder Gerüsten, verbunden mit Absturzgefahr, Verrichtungen im Hocken und Knien sowie ständiges Gehen und Stehen seien nicht mehr möglich. Der Versicherte vermöge die letzte Tätigkeit im Baugewerbe nicht mehr auszuüben. Wegen der degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter (Arthrose am Acromioclaviculargelenk; Tendinopathie der Supraspinatus- und der langen Bizepssehne) sollten ständiges Arbeiten über die Horizontale sowie das Heben von Lasten über 15 kg vermieden werden. In einer überwiegend sitzenden oder wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit sei der Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht liege eine weitgehend remittierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20) vor, die keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Wegen der ab dem Jahre 2012 vermehrt aufgetretenen Beschwerden im rechten Schultergelenk unterzog sich der Versicherte am 20. Februar 2019 einer rekonstruktiven Arthroskopie (vgl. Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 4. April 2019 [Urk. 2/8/98]). Gemäss Stellungnahme des Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 5. August 2019 war drei Monate postoperativ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu erwarten (Urk. 2/8/105/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 19. August 2021 von November 2013 bis Juni 2014, von Juni 2015 bis September 2016 und von Mai bis November 2019 je eine befristete ganze Invalidenrente zu. Ab Dezember 2019 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2/2/1-3).
1.3 Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August 2021 erhob der Versicherte am 22. September 2021 Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte, es sei ihm eine halbe IV-Rente zwischen Juli 2014 und Mai 2015, eine ganze Rente von Oktober 2016 bis April 2019 und ab November 2019 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 2/2/1). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2022 ab (Urk. 2/14), wogegen der Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
2. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 8C_705/2022 vom 23. August 2023 insoweit ab, als der Versicherte zwischen Juli 2014 und Mai 2015 eine halbe und von Oktober 2016 bis April 2019 eine ganze Rente beantragt hatte. Es hielt jedoch fest, die Rentenaufhebung ab dem 1. Dezember 2019 halte vor Bundesrecht deshalb nicht stand, weil fraglich sei, ob der Versicherte ausserhalb des Baugewerbes ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben integriert werden könne. In diesem Punkt wies es die Sache an das kantonale Gericht zu neuer Entscheidung zurück (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 (Urk. 3) legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Berichte der Universitätsklinik Y.___ betreffend die am 23. März 2023 durchgeführte Hüft-Totalprothese-Operation rechts und den weiteren Verlauf (Urk. 4/2-6) sowie ärztliche Zeugnisse mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100 % betreffend die Zeit vom 23. März 2023 bis 9. Oktober 2023 (Urk. 4/1) zu den Akten und beantragte, die Berichte bei der Urteilsfindung zu beachten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht erwog unter Hinwies auf BGE 145 V 209 E. 5.1 im Wesentlichen, die vorinstanzliche Schlussfolgerung einer zumutbaren Selbsteingliederung des Beschwerdeführers rechtfertige sich nur bei Vorliegen hinreichender konkreter Anhaltspunkte dafür, dass dieser sich ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte. Dazu enthalte das Urteil des hiesigen Gerichts zwar den Hinweis auf das Urteil 8C_680/2018 vom 11. Januar 2018 E. 5.3, nicht aber auf den vorliegenden Fall bezogene tatsächliche Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung gemäss BGE 145 V 209 E. 5.1.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat – ohne darzulegen, welche beruflichen Massnahmen konkret durchzuführen seien – eine mangelnde Unterstützung der Beschwerdegegnerin bei der Wiedereingliederung beanstandet und ausgeführt, es sei völlig ausgeschlossen, ohne Hilfe der IV-Stelle eine angepasste Anstellung zu finden (vgl. Beschwerde vom 30. November 2022 in Urk. 2/16 S. 24 f. sowie Urk. 2/2/1 S. 21.f). Die vom Beschwerdeführer vor dem höchsten Gericht vorgetragene Behauptung, er habe nicht eine neue Arbeitsstelle gefunden, sondern habe einfach beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben können (vgl. S. 31 der Beschwerde vom 30. November 2022, in Urk. 2/2/16), ist jedoch offenkundig unzutreffend. Ausweislich der Akten unterzeichnete der Beschwerdeführer am 2. Februar 2020 einen Arbeitsvertrag mit der A.___ GmbH, wo er mit Wirkung ab 3. Februar 2020 für die Ausführung leichter Hilfsarbeit im Baubereich eingesetzt wurde (Urk. 2/8/115/3-5), während er bei der B.___ AG bis Mitte 2017 (vgl. Urk. 2/8/49) als Maurer beschäftigt gewesen war, welche Tätigkeit manchmal mittelschweres, selten schweres Heben und Tragen erforderlich gemacht hatte (Urk. 2/8/12). Damit hat er unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, selbständig eine angepasste Tätigkeit zu finden. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Baubranche tätig ist, ist dabei unerheblich; ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Tätigkeit – wie vom Beschwerdeführer dargetan (S. 26 der Beschwerdeschrift vom 30. November 2022) und mit Arbeitsvertrag ausgewiesen – mit dem aus medizinischer Sicht formulierten Anforderungsprofil vereinbar ist (vgl. Sachverhalt). Mit Urteil 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 hat das Bundesgericht dargelegt, der (in jenem Verfahren betroffene) Versicherte habe durch das Ausüben seiner ursprünglichen Tätigkeit als Autoservicemann, welcher er in seiner Freizeit nachgegangen war, den Nachweis erbracht, dass er über die notwendigen Ressourcen für eine Selbsteingliederung verfüge, selbst wenn diese Beschäftigung körperlich anspruchsvoller gewesen sei, als das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil (dortige E. 5.3). Ebenso entschied das höchste Gericht in seinem Urteil 9C_768/2019 vom 16. September 2020, wonach die Versicherte mit ihrer neuen Anstellung beim Mittagstisch der Schule gezeigt habe, dass sie in der Lage sei, bei Bedarf aktiv zu werden und sich – unter Mithilfe ihres Arbeitgebers – um eine neue, geeignetere Arbeitsumgebung zu bemühen. An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass es sich in Anbetracht des Gesundheitsprofils der Beschwerdeführerin bei den bisherigen und aktuellen Anstellungsverhältnissen nicht um in jeder Hinsicht geeignete Verrichtungen handelte. Im Gegenteil würden gerade diese von ihr an den Tag gelegten Bemühungen in einem aus somatischer Sicht nicht idealen Tätigkeitsumfeld belegen, dass sie agil und gewandt genug gewesen sei, sich trotz fortgeschrittenen Alters und langer Rentenbezugsdauer ohne behördliche Hilfestellung in das Erwerbsleben zu integrieren bzw. darin bestehen zu können (dortige E. 3.4.2.2).
Nicht anders verhält es sich hier: mit dem Auffinden und Ausüben der – sich von der bisherigen Arbeit als Maurer erheblich unterscheidenden – Tätigkeit bei der A.___ GmbH hat der Beschwerdeführer einen konkreten Anlass im Sinne von BGE 145 V 209 E. 5.1 gesetzt, welcher den Schluss zulässt, dass er genügend gewandt und mithin befähigt ist, sich ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass er denn auch nicht bloss über langjährige Erfahrung in der Baubranche als Maurer verfügt, sondern mehrjährige Praxis (vgl. Urk. 2/8/10) in der Reinigung hat, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Anforderungsprofils nach wie vor zumutbar sein dürfte (vgl. Urk. 2/14 E. 4.6).
2.2 Was das mit der A.___ GmbH vertraglich vereinbarte Arbeitspensum betrifft, wonach dieses aufgrund «bestehender Invalidität» individuell festgelegt werde (Arbeitsvertrag, Urk. 2/8/115/3), ist hervorzuheben, dass das höchste Gericht den vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. September 2022 ermittelten Invaliditätsgrad, welchem eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zugrunde lag, nicht beanstandet hat. Damit ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar, was gleichzeitig bedeutet, dass er seine Arbeitsfähigkeit bei der A.___ GmbH nicht ausschöpft. Das hiermit erwirtschaftete Einkommen kann demgemäss – ständiger Rechtsprechung folgend – nicht Invalidenlohn sein, weshalb ein Tabellenlohn heranzuziehen ist (BGE 143 V 295 E. 2.2; 139 V 592 E. 2.3). In seinem Urteil 8C_502/2022 vom 17. April 2023 führte das Bundesgericht im Rahmen einer Rentenherabsetzung nach über 15-jähriger Rentenbezugsdauer aus, ein Abstellen auf den tatsächlichen Stundenlohn falle ausser Betracht, schöpfe die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 75 % doch nicht aus (dortige E. 7.3.3). Sodann stellte es weiter fest, auch die Frage der Selbsteingliederung stehe der revisionsweisen Rentenaufhebung nicht entgegen. Das kantonale Gericht habe zu Recht ausgeführt, die Ausübung eines lediglich 20 bis 40%igen Pensums anstelle der Verwertung der bescheinigten Arbeitsfähigkeit sei betriebsorganisatorisch begründet und somit nicht invaliditätsbedingt gewesen, jedenfalls habe aber auch keine Absenz vom Arbeitsmarkt bestanden (dortige E. 7.4). Gleiches hat hier zu gelten, ist doch eine invaliditätsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers – auch nicht eine solche aus psychischer Sicht (S. 31 der Beschwerdeschrift vom 30. November 2022) – in einer wie bei der A.___ GmbH ausgeübten leichten Tätigkeit nicht ausgewiesen, sondern wurde das Arbeitspensum offenbar in Abhängigkeit des (subjektiven) Befindens des Beschwerdeführers festgelegt. Der Umstand, dass mithin mangels ausgeübten Vollzeitpensums nicht auf das real erzielte Einkommen abgestellt werden kann, hat sich der Beschwerdeführer somit selber zuzuschreiben, ist Ausfluss der Rechtsprechung zum Einkommensvergleich (vgl. vorstehend) und vermag die Tatsache nicht umzustossen, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb eine angepasste Tätigkeit zu finden im Stande war.
2.3 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über genügend Ressourcen verfügt, um sich ohne Hilfestellung wieder ins Erwerbsleben – auch innerhalb der Baubranche – zu integrieren, was er mit der Anstellung bei der A.___ GmbH unter Beweis gestellt hat, wobei wie dargelegt unerheblich bleibt, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen nicht in einer Vollzeitanstellung tätig war. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise entsprechenden Eingliederungsmassnahmen ausserhalb der Baubranche von vornherein mit einem inneren Vorbehalt begegnete (vgl. Urk. 8/45/31 und 8/45/93), was seine subjektive Eingliederungsbereitschaft hierfür in Frage stellen könnte. Angesichts des vorstehend Ausgeführten kann indessen von Weiterungen hierzu abgesehen werden.
2.4 Soweit der Beschwerdeführer um Berücksichtigung der mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 (Urk. 3) neu aufgelegten Berichte der Universitätsklinik Y.___ (Urk. 4/1-6) ersucht, ist er daran zu erinnern, dass sich die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht bis zum 19. August 2021 (angefochtene Verfügungen der IV-Stelle) erstreckt (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b) und dass das Bundesgericht bereits rechtskräftig über die Höhe des Invaliditätsgrades bis zu diesem Zeitpunkt entschieden hat. Eine Berücksichtigung dieser nachgereichten Berichte fällt damit ausser Betracht.
3. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sein medizinisch ausgewiesenes Leistungspotential im Wege der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Die Rentenaufhebung ab Dezember 2019 durch die Beschwerdegegnerin ist damit rechtens.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
4. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 3 und 4/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro