Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00472
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 29. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1965 geborene X.___ besuchte in Portugal die Grundschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Am 27. August 2012 reiste er in die Schweiz ein und war in der Folge als ungelernter Hilfsarbeiter für die Y.___ AG erwerbstätig (Urk. 7/2, Urk. 7/28). Am 11. März 2020 musste der Versicherte seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben (Urk. 7/28 S. 1). Nach operativer Behandlung eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms (Operationen vom 27. Mai und 1. Juli 2020, Urk. 7/3/30-31) meldete er sich am 31. August 2020 wegen Beschwerden an Händen, Schulter, Rücken und Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Am 7. September 2020 fand eine operative Behandlung der symptomatischen Rhizarthrose rechts statt (Urk. 7/25/3-4), am 1. Februar 2021 erfolgte die operative Sanierung der symptomatischen Rhizarthrose links (Urk. 7/27/9-10).
1.2 Mit Verfügung vom 20. September 2022 hielt die IV-Stelle fest, dass eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht möglich sei (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 3. April 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Januar 2023 in Aussicht und lehnte einen weitergehenden Rentenanspruch ab (Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 9. August 2023 hielt die IV-Stelle am ergangenen Vorbescheid fest (Urk. 7/118, Urk. 7/103 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 13. September 2023 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine unbefristete Rente der Invalidenversicherung, zu gewähren, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur verwaltungsexternen medizinischen Begutachtung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 8), hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Replik vom 14. Februar 2024 an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Mit Schreiben vom 12. März 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Mit Beschluss vom 14. Juni 2024 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 17). Innert erstreckter Frist teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers am 30. August 2024 mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der Ende August 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung können allfällige Rentenleistungen frühestens ab 1. März 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist zunächst die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
Für Fälle erstmaliger abgestufter respektive befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist sodann der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Mit der geltend gemachten Verbesserung des Gesundheitszustands per Ende Oktober 2022 steht vorliegend eine nach dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion, weshalb hinsichtlich der per 31. Januar 2023 erfolgten Befristung des Rentenanspruchs die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz 9102).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit März 2020 voll eingeschränkt sei, was ab März 2021 zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. Ab Ende Oktober 2022 sei es dem Beschwerdeführer demgegenüber wieder möglich gewesen, in einer angepassten Tätigkeit bei einer vollen Präsenz ein Arbeitspensum von 80 % zu verrichten, wobei er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Invaliditätsgrad von 23 %). Insgesamt führe dies vom 1. März 2021 bis 31. Januar 2023 zu einem befristeten Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich der Gesundheitszustand in der Zeit ab Oktober 2022 nicht in IV-relevanter Weise verbessert habe, vielmehr sei es schon vor Verfügungserlass zu einer Verschlechterung gekommen, wie sich dies aus den neusten ärztlichen Berichten ergebe (Urk. 1 S. 10 f.). Eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung sei bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht zulässig, zudem finde keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung des RAD-Arztes mit dem Belastungsprofil statt (S. 12 f.). Aufgrund der schwankenden Einkommenszahlen sowie der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers sei das Valideneinkommen anhand statistischer Werte gemäss Kompetenzniveau 2 zu ermitteln, zudem sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu gewähren (S. 13 f., vgl. auch Urk. 13 S. 2 f.).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, ging in ihrem Bericht vom 28. April 2022 von den folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/39/7-10 S. 2):
- Tendovaginitis stenosans de Quervain links
- Status nach Infiltration mit Rapidocain und Diprophos am 24. März 2022
- Status nach Resektions-/Suspensions-/Interpositions-Arthroplastik links am 1. Februar 2021 sowie
- Status nach Revision, Teiltrapezoidektomie und Interpositions-Arthroplastik links am 8. November 2021
- Bei symptomatischer Rhizarthrose (Stadium IV nach Eaton/Littler) links
- Bei symptomatischer Arthrose zwischen Os scaphoideum und Os trapezoideum links
- Status nach Resektions-/Suspensions-/Interpositions-Arthroplastik sowie Teiltrapezoidektomie rechts am 7. September 2020
- bei symptomatischer Rhizarthrose (Stadium IV nach Eaton/Littler) rechts
- Karpaltunnelsyndrom beidseits, linksbetont
- Status nach CT-Release links am 27. Mai 2020
- Status nach CT-Release rechts am 1. Juli 2020
- Chondrokalzinose
- Impingement linke Schulter
- Osteoporose
- Fussbeschwerden links (Ansatztendinopathie der Achillessehne, Sinus-tarsi-Syndrom), in Behandlung an der A.___- Klinik
Es bestehe eine ungünstige Prognose für eine Arbeitsfähigkeit mit manueller Tätigkeit, im Zusammenhang mit den neuralgiformen Beschwerden an beiden Händen sei eine erneute neurologische Abklärung geplant (S. 2). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da beide Hände betroffen seien, werde sich auch kaum eine dem Leiden angepasste Tätigkeit finden lassen. Aufgrund der persistierenden Beschwerden sei der Beschwerdeführer auch in der Haushaltsführung eingeschränkt (S. 3).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2022 aus, dass im angestammten Bereich als Eisenleger bzw. Allrounder in der Baubranche auf Dauer von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, da keine die Hände schwer belastenden Tätigkeit durchgeführt werden könnten. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine volle Belastungsfähigkeit; diese sei drei Monate nach der letzten Operation im November 2021 erreicht worden (Urk. 7/90 S. 5 f.).
3.3 Die für den Bericht der Universitätsklink C.___, Abteilung Rheumatologie, vom 27. Oktober 2022 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/60/6-10 S. 2-4):
- Multilokuläre Arthralgien Schultern linksbetont, Ellbogen rechts, Handgelenke und MCP-Reihen beidseits, Knie und Fersen beidseits linksbetont, Erstmanifestation 2020
- Panvertebralsyndrom, lumbospondylogen akzentuiert, Schmerzexazerbation 2020
- Tendovaginitis stenosans de Quervain links
- Status nach Resektions-/Suspensions-/Interpositions-Arthroplastik links am 1. Februar 2021 sowie Status nach Revision, Teiltrapezoidektomie und Interpositions-Arthroplastik links am 8. November 2021
- Status nach Resektions-/Suspensions-/Interpositions-Arthroplastik sowie Teiltrapezektomie rechts am 7. September 2020
- Anamnestisch Osteoporose
Aufgrund der multilokulären Arthralgien mit erosiven Veränderungen in den Händen sowie des Panvertebralsyndroms bei degenerativen Veränderungen ergebe sich eine verminderte Belastbarkeit, im Speziellen für eine Tätigkeit, die mit Kraftaufwand verbunden sei. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, repetitive Arbeiten und Überkopfbewegungen bestehe aus rheumatologischer Sicht zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit. Zur genauen Einschätzung würden sie eine EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) oder ein Arbeits-Assessment empfehlen (S. 4, vgl. auch Urk. 7/85 S. 4).
3.4 In ihren Stellungnahmen vom 21. Dezember 2022 und 25. Januar 2023 führte Dr. B.___ aus, dass im angestammten Bereich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab 27. Oktober 2022 (Bericht der Universitätsklinik C.___) bei einer Anwesenheit von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 80 %. Der Beschwerdeführer brauche längere und regelmässige Pausen bei einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen und repetitive Arbeiten (Urk. 7/90 S. 8 f.).
4.
4.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinterne Aktenbeurteilung von Dr. B.___, sodass rechtsprechungsgemäss bei der Beweiswürdigung strenge Anforderungen gelten. Zunächst ist eine reine Aktenbeurteilung nur bei einem an sich feststehenden medizinischen Sachverhalt geeignet. Dies ist vorliegend aber nicht gegeben. So führten die Fachärzte der Universitätsklinik C.___ noch in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2022 aus, dass die Arthralgien am ehesten im Rahmen einer Gichtarthropathie bestehen würden, differentialdiagnostisch (DD) im Rahmen einer Psoriasis-Arthropathie oder einer Kristallarthropathie oder degenerativ bedingt seien (Urk. 7/60/7). Demgegenüber ist dem Bericht der Fachärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals D.___ vom 27. Februar 2023 zu entnehmen, dass eine chronische Polyarthritis vorliegt, welche eine Basistherapie benötigt (Urk. 3/4 S. 2). Vor diesem Hintergrund kann bereits aus diesen Gründen auf die vorliegende RAD-Einschätzung nicht abgestellt werden.
Darüber hinaus vermag auch die Begründung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht zu überzeugen; dies umso mehr, als die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat. So äusserte sich Dr. Z.___ aufgrund der Einschränkungen an beiden Händen auch hinsichtlich der Möglichkeiten in einer angepassten Tätigkeit sehr zurückhaltend, während die Fachärzte der Universitätsklinik C.___ weitere Abklärungen im Sinne einer EFL für unumgänglich hielten. Demgegenüber attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2022 in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne diese Einschätzung zu begründen. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 führte Dr. B.___ weiter aus, dass in einer angepassten Tätigkeit bei einer Anwesenheit von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Auch diese Einschätzung respektive die Reduktion der Leistungsfähigkeit gegenüber der Einschätzung vom 9. Mai 2022 wird in keiner Weise begründet, ebenso wenig findet eine ausreichende Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten statt, obschon auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet wurde.
Zuletzt ist anzumerken, dass sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers zwischen der abschliessenden RAD-Beurteilung und dem Erlass der Verfügung vom 9. August 2023 weiter verschlechtert hat. So konnte gemäss Labor anlässlich der Behandlung in der Universitätsklinik C.___ vom 11. Juli 2022 noch keine humorale Entzündungsaktivität festgestellt werden (Urk. 7/60/8), dies im Gegensatz zu den Feststellungen im Bericht des D.___ vom 27. Februar 2023 (Urk. 3/4 S. 2). Weiter stand der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem subakuten NSTEMI bei koronarer Eingefässerkrankung vom 28. bis 30. April 2023 im Stadtspital E.___ in Behandlung (Urk. 3/3). Die Fachärzte der Klinik für Rheumatologie des D.___ führten weiter in ihrem Bericht vom 18. August 2023 aus, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Polyarthritis mit aktuell erhöhter Aktivität leide und aus diesem Grund aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine Neubeurteilung könne im Verlauf nach Einleitung einer Basistherapie erfolgen, wobei eine Wirkung erst nach mehreren Monaten beurteilt werden könne. Auch eine angepasste Tätigkeit sei aktuell schwierig, da der Beschwerdeführer zurzeit keine manuellen Arbeiten ausführen könne (Urk. 3/5).
4.3 Zusammenfassend ergeben sich mehr als nur geringe Zweifel an der RAD-Einschätzung, sodass auf diese nicht abgestellt werden kann. Bei dieser medizinischen Aktenlage erscheint eine polydisziplinäre Abklärung – zumindest in den Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie und Kardiologie – unumgänglich, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty