Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00474


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 10. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1978 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Ekzeme an den Händen und weiteren Körperstellen am 25. Februar 2014 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt sowie eine Haushaltabklärung vorgenommen hatte (Urk. 7/8 f.; Urk. 7/14), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2014 ab (Urk. 7/17).

1.2    Am 25. April 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23 S. 4-11). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Zürich) bei (Urk. 7/25), tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 7/30) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/35) und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 28. Juli 2022 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2023 [Urk. 7/44]; Einwand vom 11. März 2023 [Urk. 7/46]; ergänzende Begründungen vom 4. April 2023 [Urk. 7/48] sowie vom 26. Mai 2023 [Urk. 7/62]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2023 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 7/65]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingaben vom 28. Dezember 2023 und vom 7. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 9-12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im April 2022 anhängig gemachten – verspäteten – Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunhigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunhigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende prozentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine; 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchsbegründenden Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei einer Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demnach sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Anspruchsverneinung zu vergleichen (BGE 133 V 108 E. 5.2 und 5.4; 130 V 64 E. 2; 130 V 71 E. 3). Eine Rente ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3;134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2; 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Versicherte sei seit 11. November 2020 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin erheblich eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit liege aus versicherungsmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung des Belastungsprofils jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor, wobei der erhöhte Pausenbedarf von ungefähr zehn Minuten der 20%igen Leistungsminderung entspreche. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Da überdies keine Einschränkungen bei der Stellensuche vorlägen, seien keine Eingliederungsmassnahmen notwendig. Der im Einwand geltend gemachte Medikamentenübergebrauchskopfschmerz lasse sich mit einer Anpassung der Medikation, einer Reduktion der Schmerzmittel sowie mit Ausdauertraining gut behandeln. Da keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorlägen, werde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, neben den somatischen Beschwerden bestehe auch eine psychische Komponente, welche ihren Gesundheitszustand verschlechtere, weshalb ihr sämtliche Ärzte eine vollständige Arbeitsunhigkeit attestieren würden. Im Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers sei in einer ganz leichten Tätigkeit eine Arbeitshigkeit von 80 % attestiert worden, diese positive Prognose habe sich jedoch nie verwirklicht, was auch für die positive Prognose ihres Hausarztes gelte, weshalb dieser seine Einschätzung korrigiert habe. Inzwischen leide sie überdies unter täglichen Kopfschmerzen, Migräne sowie Lähmungserscheinungen in den Füssen und befinde sich in Behandlung. Da diese Beschwerden sowie die Chronifizierung der Problematik vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht berücksichtigt worden seien, sei der Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt. Die IV-Stelle zog die Akten der Zürich bei (Urk. 7/25), nahm diverse Berichte zu den Akten (Urk. 7/30, 7/35) und legte das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung vor (Urk. 7/43 S. 4-6 und Urk. 7/64 S. 3 f.). Damit ist sie unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 25. April 2022 (Urk. 7/23 S. 4-11) materiell eingetreten (vgl. auch Urk. 7/43 S. 2). Zu prüfen ist somit, ob sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gesundheitliche Umstände, erwerbliche Faktoren – seit Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 (Urk. 7/17) anspruchsrelevant verändert haben.

3.2

3.2.1    Anlässlich der IV-Anmeldung vom 25. Februar 2014 gab die Beschwerdeführerin an, seit 2004 an Ekzemen an beiden Händen und weiteren Körperstellen zu leiden und deshalb in Behandlung bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, zu stehen (Urk. 7/3 S. 4 f.). Gemäss dem Protokoll über die Haushaltabklärung vom 18. August 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie verfüge über keine Ausbildung, habe jedoch von Oktober 2003 bis März 2006 als Unterhaltsreinigerin in einem Pensum von zweieinhalb Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche gearbeitet. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes im Jahr 2004 (nach dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub) habe sie dieses Pensum wieder aufgenommen, sei kurz darauf jedoch erneut schwanger geworden. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden sei es ihr nicht möglich gewesen, bis zur Geburt zu arbeiten, weshalb sie krankgeschrieben worden sei. Nach der Geburt ihres zweiten Sohnes im Jahr 2005 sei ihr gekündigt worden, wegen der Handbeschwerden habe sie keine neue Stelle suchen können. Im Jahr 2009 sei ihre Tochter zur Welt gekommen, ab diesem Zeitpunkt habe sie gesundheitsbedingt und weil sie Mutter dreier Kinder sei, nach keiner Stelle mehr gesucht (Urk. 7/14 S. 2 f.). Folglich ging die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode davon aus, die Beschwerdeführerin sei 50 % als Erwerbstätige und 50 % als im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige zu qualifizieren (Urk. 7/15 S. 3).

3.2.2    Die IV-Stelle zog einen Bericht von Dr. Y.___ vom 4. April 2014 bei (Urk. 7/8 S. 1-4; vgl. auch Urk. 7/8 S. 24 f.). Die Fachärztin, bei der die Beschwerdeführerin seit 2010 in regelmässiger Behandlung stand, diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitshigkeit ein hyperkeratotisches, teils dyshidrosiformes Handekzem seit 2004, und führte aus, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne sie nicht beantworten, da die Patienten im Zeitraum der Behandlung nicht als Unterhaltsreinigerin gearbeitet habe, sondern im Haushalt tätig gewesen sei. Aufgrund des Handekzems liege indes eine verminderte Leistungsfähigkeit vor, wobei sich die Arbeitsfähigkeit in einem trockenen, sauberen und wenig belastenden Arbeitsumfeld verbessern würde.

3.2.3    Den diversen Berichten aus der dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ aus den Jahren 2006 bis 2010 (Urk. 7/8 S. 6-18) ist die Diagnose eines hyperkeratotisch-rhagadiformen Hand- und Fussekzems, am ehesten kumulativ-toxischer Genese, Differentialdiagnose kontaktallergisch, atopisch, zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte hielten zunächst einen undulierenden und später einen schlechten Verlauf ohne Tendenz zur Remission fest, attestierten indes keine Arbeitsunfähigkeit und merkten an, die Patientin sei als Hausfrau tätig.

3.2.4    Auch die Ärzte am Spital A.___ diagnostizierten im Bericht vom 7. September 2010 (Urk. 7/8 S. 19 f.) ein hyperkeratotisch-rhagadiformes, zum Teil dyshidrosiformes Handekzem, am ehesten kumulativ-toxisch, sowie einen Nikotinabusus, und merkten an, im Anschluss an die sechs Wochen dauernde Therapie sei ein weiterer Kontrolltermin zur Beurteilung abgelehnt worden.

3.2.5    Die IV-Stelle ging gestützt auf diese Berichte davon aus, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, währenddem im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 9 % vorliege. Insgesamt ergebe sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.5 % (Urk. 7/17 S. 2).

3.3

3.3.1    In der Neuanmeldung vom 25. April 2022 (Urk. 7/23 S. 4-12) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vom 7. November 2016 bis 30. Mai 2021 als Unterhaltsreinigerin in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Angaben zur Art ihrer seit November 2020 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tätigte sie keine, vielmehr verwies sie auf ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem sie seit 2020 in Behandlung stehe.

    Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige (vgl. Urk. 7/43 S. 4 und Urk. 7/64 S. 2). Der Statuswechsel wurde nicht weiter begründet, von der Beschwerdeführerin jedoch auch nicht in Frage gestellt (Urk. 1). Angesichts des ausgeübten Pensums im Umfang von 100 % zwischen November 2016 und Mai 2021 (vgl. auch Urk. 7/30 [Arbeitgeberfragebogen]) ist nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin als gesunde Person nicht auch weiterhin voll erwerbstätig sein sollte. Die IV-Stelle ging folglich zu Recht von einem Statuswechsel aus.

3.3.2    Im Rahmen der Neuanmeldung zog die IV-Stelle zunächst die Akten der Zürich bei (Urk. 7/25), welche insbesondere die konsiliarische Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. November 2021 (Urk. 7/25 S. 33-47) enthält.

    Dr. C.___ nannte in seiner Beurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine ätiologisch ungeklärte Ptose des Augenlides und eine Sehstörung des linken Auges sowie rechtsseitige Hand-/Handgelenksbeschwerden (S. 41 f.). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Oktober/November 2020 unter Beschwerden des Bewegungsapparates, insbesondere der rechten Schultergürtel/Nackenpartie mit Ausstrahlung in den rechten, dominanten Arm. Sie klage ebenfalls über lumbale Rückenschmerzen, welche in beide Oberschenkel ausstrahlen würden. Zudem bestehe eine linksseitige Ptose, verknüpft mit der Angabe von Sehstörungen, diesbezüglich erfolgten weitere augenärztliche Abklärungen. Im Alltag schone sich die Beschwerdeführerin deutlich, das Aktivitätsniveau entspreche nicht anhernd dem für eine Arbeitstätigkeit als Reinigungsfrau notwendigen Aktivitätsniveau. Die Schilderungen seien konsistent und letztlich in sich schlüssig, obwohl bislang keine medizinisch-strukturelle Erklärung für die Beschwerden habe eruiert werden können. Die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar, aus rein somatischer Sicht mit vermehrten Pausen theoretisch zumutbar sei jedoch eine sehr leichte Wechseltätigkeit ohne wesentliche Belastungen für das Achsenskelett. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik seien vermehrt Pausen einzulegen, was einer Leistungsminderung von 20 % entspreche, wobei die Beschwerdeführerin durch die Sehstörung am linken Auge hinsichtlich des dreidimensionalen Sehens und der Sehschärfe insgesamt etwas eingeschränkt sei. Die Prognose sei bei bislang fehlenden strukturell-medizinisch nachweisbaren Erklärungen gut. Ein rhythmisch-dynamisches Ausdauertraining sowie die Fortführung der ambulanten Physiotherapie und der Medizinischen Trainingstherapie seien weiter empfohlen. Eine Teilarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aus somatischer Sicht bei Umsetzung der empfohlenen Therapien frühestens ab Februar 2022 zu erwarten. Der Rechtsstreit mit dem ehemaligen Arbeitgeber, welcher ihr während eines Arbeitsversuches gekündet habe, sei aber der Gesundheit und dem Genesungsprozess nicht förderlich.

3.3.3    Die Ärzte an der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Z.___ diagnostizierten im Bericht vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/25 S. 6-9) zuhanden der Zürich einen Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS), Differentialdiagnose Migräne ohne Aura, und hielten fest, die genaue Zuordnung sei aktuell aufgrund des MÜKS nicht möglich, am ehesten werde bei vorhandener Übelkeit und einer gewissen Rückzugstendenz von einer Migräne ohne Aura ausgegangen. Eine Reduktion der täglichen Schmerzmitteleinnahme werde dringend empfohlen, daneben würden auch nicht-medikamentöse Massnahmen wie Bewegung und Entspannung sowie das Führen eines Kopfwehtagebuches empfohlen.

3.3.4    Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 27. März 2022 (Urk. 7/25 S. 17 f.) zuhanden der Zürich chronische panvertebrale und panmuskuloskelettale Beschwerden, chronische Kopfschmerzen mit Erbrechen (Differentialdiagnose: Migräne ohne Aura), verschiedene Veränderungen im strukturellen und funktionellen Bereich der HWS und BWS sowie LWS und ISG, ein Ganglion radiokarpal und im STT-Gelenk rechts, einen paroxysmalen Lagerungsschwindel verschiedener Intensität, depressive Verstimmungen mit Somatisierung ohne Zugänglichkeit für nicht somatische Ursache der Schmerzsymptomatik, Unverträglichkeit für verschiedenste antidepressive Medikamente und erwähnte eine missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Dr. B.___ legte dar, trotz therapeutischem Behen habe sich eher eine Symptomausweitung ergeben, die Patientin gehe zu verschiedenen Spezialisten, alles ohne grossen Erfolg, die Prognose sei eher wenig erfolgsversprechend. Es stehe eine missbräuchliche Kündigung im Raum, welche die Patientin in ihrer Persönlichkeit stark verletzt und die medizinische Situation deutlich verschlechtert habe. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 11. November 2020. In einer anderen Arbeitsumgebung sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Anschluss an eine stationäre Rehabilitation möglicherweise zumutbar, eine angepasste körperlich höchstens leichte Tätigkeit sei denkbar. Eine psychiatrische Begleitung werde von der Patientin und ihrer Umgebung explizit nicht gewünscht, es bestehe eine fatale Kombination von missbräuchlicher Kündigung, psychosozialer Belastung und multiplen körperlichen wie psychischen Beschwerden, was zu einer Dekompensation gröberen Ausmasses geführt habe (vgl. auch den Bericht vom 19. September 2021 [Urk. 7/25 S. 54 f.], in welchem Dr. B.___ zusätzlich ein Dezelerationstrauma als Beifahrerin [heftiges Bremsmanöver] unter den gestellten Diagnosen aufführte).

3.3.5    Im Bericht vom 6. Oktober 2022 (Urk. 7/35 S. 1-7) zuhanden der IV-Stelle wiederholte Dr. B.___ die vorstehend unter E. 3.3.4 aufgeführten Diagnosen einschliesslich des Dezelerationstraumas und diagnostizierte überdies eine Tendenz zur Symptomausweitung trotz verschiedener konservativer und medikamentöser Massnahmen. Er führte aus, es habe sich eine Chronifizierung der Beschwerden eingestellt, mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei realistischerweise nicht zu rechnen, ophthalmologische, rheumatologische und neurologische Untersuchungen hätten weder diagnostisch noch therapeutisch etwas gebracht. Ein Versuch, die Patientin stationär rehabilitieren zu lassen, sei von der Krankenkasse ohne vernünftige Begründung abgelehnt worden. Die missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber habe das schlechte allgemeine Befinden stabilisiert (gemeint wohl: chronifiziert). Die Patientin führe zurzeit keine Tätigkeiten aus, sie sei nicht fähig, im Haushalt schwere Tätigkeiten durchzuführen und für die Kinder zu schauen, Ressourcen seien nicht vorhanden, sie habe sich zunehmend zurückgezogen und die Fähigkeit, Deutsch zu sprechen, verlernt. Ansätze für psychotherapeutische Behandlungen seien von der Patientin sowie ihrer Familie kategorisch abgelehnt worden, Antidepressiva seien auch in niedrigsten Dosierungen nicht vertragen worden. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit.

3.3.6    Dem Bericht der Klinik für Neurologie am Universitätsspital Z.___vom 24. April 2023 (Urk. 7/61) ist als Diagnose erneut ein Verdacht auf einen MÜKS, mögliche Überlappung mit Migräne ohne Aura, zu entnehmen. Die Ärzte hielten fest, anamnestisch bestünden seit zwei Jahren fluktuierende Kopfschmerzen mit wechselndem Charakter, aktuell liege ein konstanter Kopf- und Ganzkörperschmerz ohne Begleitsymptomatik vor, seit ungefähr einem Jahr werde täglich Analgetika eingenommen. Das verordnete Medikament habe die Patientin aufgrund von Übelkeit und Zittern auf Empfehlung des Hausarztes abgesetzt, welcher ihr eine Ibuprofen und Metamizol-Doppeltherapie verordnet habe. Diese Medikamente nehme sie seither zweimal täglich ein, die Kopfschmerzen seien in der Semiologie weiterhin unverändert. Klinisch-neurologisch präsentiere sich die Patientin ohne fokal neurologisches Defizit. Es werde dringend um eine Reduktion der Schmerzmitteleinnahme gebeten; im Rahmen der Sprechstunde sei die Patientin erneut ausführlich über die möglichen Langzeitfolgen der täglichen Ibuprofen- und Novalgin-Einnahme und über die Möglichkeiten einer stationären Entzugstherapie aufgeklärt worden, letztere werde von ihr jedoch aktuell noch nicht gewünscht. Sollte anlässlich der Verlaufskontrolle in drei Monaten erneut keine Reduktion der Einnahmefrequenz von Analgetika erreicht werden können, werde perspektivisch ein stationärer Medikamentenentzug mit anschliessender Schmerzrehabilitation als einzig sinnvolle Massnahme angesehen.


4.

4.1    Aufgrund der medizinischen Akten erscheint ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 (Urk. 7/17) verändert hat. Ein Revisionsgrund würde indes nur vorliegen, wenn sich diese Veränderung anspruchsrelevant auswirken würde. Die IV-Stelle ging mit Verfügung vom 15. Juli 2023 (Urk. 2) davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit vorliege, wobei sie sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die ausführlichen Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthodische Chirurgie und Traumatologie, vom 27. Oktober 2022 (Urk. 7/43 S. 4-6) und vom 1. Juni 2023 (Urk. 7/64 S. 3 f.) stützte, welcher seinerseits die konsiliarische Beurteilung durch Dr. C.___ (vgl. E. 3.3.2) umfassend würdigte und ausdrücklich empfahl, auf diese fachärztliche Beurteilung abzustellen (Urk. 7/64 S. 3).

4.2

4.2.1    Die von Dr. C.___ zuhanden der Zürich erstellte konsiliarische Beurteilung vom 14. November 2021 (vgl. E. 3.3.2) ist für die vorliegend streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und legt die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Da sie auch die gestellten Fragen beantwortet und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet, erfüllt die konsiliarische Beurteilung die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), weshalb darauf abgestellt werden kann, wovon auch RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2023 (vgl. Urk. 7/64 S. 3) explizit ausging.

4.2.2    Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2). Es trifft wohl zu, dass sich die positive Prognose, welche Dr. C.___ stellte, insofern nicht verwirklicht hat, als die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht wieder teilarbeitsfähig, sondern noch immer vollständig arbeitsunfähig ist. Indes trug RAD-Arzt Dr. D.___ diesem Umstand Rechnung, indem er der Beschwerdeführerin eine seit November 2020 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin attestierte (Urk. 7/43 S. 5) und daran auch im Juni 2023 festhielt (Urk. 7/64 S. 3). Eine solche hatte im Übrigen bereits vor Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 vorgelegen. In einer angepassten Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in Kenntnis ihrer Beschwerden demgegenüber bereits im November 2021 eine Arbeitshigkeit von 80 % und berücksichtigte die vorhandenen Einschränkungen im Belastungsprofil. RAD-Arzt Dr. D.___ schloss sich dieser Beurteilung mit Blick auf die reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts, die eingeschränkte manuelle Belastbarkeit rechts sowie die verminderte Durchhaltehigkeit der Beschwerdeführerin an und legte dar, das Belastungsprofil sei deutlich limitiert und ein erhöhter Pausenbedarf im Rahmen von ungefähr zehn Minuten pro Arbeitsstunde, entsprechend einer 20%igen Leistungsminderung, sei nachvollziehbar. Demnach sollten Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zwei Kilogramm, Belastungen des Achsenskeletts, gebückter Arbeitsposition, Überkopfarbeiten oder Zwangshaltungen vermieden werden. Dasselbe gelte für Tätigkeiten mit repetitiver manueller Belastung oder hohen Anforderungen an die Greifkraft sowie für Aufgaben mit Anforderungen an das räumliche Sehen. Hingegen seien leichte, wechselbelastende, rückenergonomische Tätigkeiten zumutbar (Urk. 7/43 S. 5).

4.2.3    Die Annahme einer Arbeitshigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ist vor dem Hintergrund dessen, dass RAD-Arzt Dr. D.___ ausdrücklich darauf hinwies, es könne angesichts der Chronifizierung des Zustandes ein weitgehend unveränderter Status seit der Beurteilung vom November 2021 angenommen werden (Urk. 7/43 S. 8), nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als er von dieser Einschätzung auch in Kenntnis des im damaligen Zeitpunkt aktuellsten Berichts der Klinik für Neurologie vom 24. April 2023 (vgl. E. 3.3.6) nicht abwich, sondern vielmehr ausführte, der MÜKS sei mit einer Optimierung der Medikation, einer Reduktion der Schmerzmittel sowie mit Ausdauertraining sehr gut behandelbar und wirke sich allenfalls während einer Exazerbation auf die Arbeitsfähigkeit aus. Damit übereinstimmend legten auch die Ärzte der Klinik für Neurologie der Beschwerdeführerin als therapeutisches Prozedere ein regelmässiges Ausdauertraining, einen regelmässigen Schlaf-Wach-Rhythmus, regelmässige Ernährung, das Fortführen der Physiotherapie sowie Entspannungsübungen nahe (vgl. Urk. 7/61 S. 1) und hielten unter der medikamentösen Akuttherapie die zwingende Reduktion der täglichen Schmerzmitteleinnahme fest (vgl. Urk. 7/61 S. 2). Schliesslich konnten in der neurologischen Untersuchung keine Defizite festgestellt werden, insbesondere auch keine Schwindelsymptomatik, was ebenfalls dafür spricht, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % in einer angepassten Tätigkeit zutreffend eingeschätzt wurde (vgl. dazu auch RAD-Arzt Dr. D.___, Urk. 7/64 S. 3; ferner den mit Beschwerdeerhebung respektive nach Beschwerdeerhebung eingereichten Bericht der Klinik für Neurologie vom 7. August 2023 [Urk. 3/5/1 und 3/5/2 sowie Urk. 10], welchem sich keine neuen und/ oder nicht berücksichtigte Diagnosen entnehmen lassen, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten würden).

    An diesem Umstand vermag auch die von Dr. B.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern. So wurde einerseits den somatischen Beschwerden im Rahmen des von RAD-Arzt Dr. D.___ erstellten Belastungsprofils vollumfänglich Rechnung getragen, andererseits sind die von Dr. B.___ zusätzlich angeführten fehlenden Sprachkenntnisse und Faktoren wie die allenfalls als missbräuchlich einzustufende Kündigung und die psychosoziale Belastungssituation (vgl. E. 3.3.4 f.) als sogenannte invaliditätsfremde Faktoren bei der Einschätzung der Arbeitshigkeit auszuklammern. Überdies ist an dieser Stelle in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2.4    Nach dem soeben Ausgeführten erweist sich sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach RAD-Arzt Dr. D.___ die Chronifizierung nicht berücksichtigt habe, als unbehelflich. So ist der Stellungnahme vom 27. Oktober 2022 zu entnehmen, dass er die Chronifizierung festgestellt und eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes als unwahrscheinlich erachtet hatte (Urk. 7/43 S. 5), was er in seiner zweiten Stellungnahme vom 1. Juni 2023 bestätigte, indem er festhielt, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht erkennbar.

    Dasselbe gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die täglichen Kopfschmerzen und die Migräne seien nicht berücksichtigt worden, geht doch aus der Stellungnahme vom 1. Juni 2023 eindeutig hervor, dass sich RAD-Arzt Dr. D.___ ausführlich mit dem diagnostizierten MÜKS und folglich mit den Kopfschmerzen respektive der Migräne auseinandersetzte (Urk. 7/64 S. 3). Indes mass er dieser Diagnose – auch angesichts des Berichtes der Klinik für Neurologie vom 24. April 2023 (vgl. E. 3.3.6), wonach kein fokal neurologisches Defizit festgestellt werden konnte und mehrheitlich eine Reduktion der Schmerzmitteleinnahme sowie nichtmedizinische Therapieoptionen vorgeschlagen wurden zu Recht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. Urk. 7/43 S. 5).

4.2.5    Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Komponente anbelangt, ist mit RAD-Arzt Dr. D.___ darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung befindet (Urk. 7/43 S. 6) und dass sie, gemäss Angaben ihres Hausarztes, Dr. B.___, eine entsprechende Behandlung kategorisch ablehnt (vgl. E. 3.3.4 und E. 3.3.5). Darüber hinaus handelt es sich bei der von Dr. B.___ diagnostizierten depressiven Verstimmung um eine fachfremde Diagnose, zumal Dr. B.___ Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ist und über keine fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, er mithin zur Stellung psychiatrischer Diagnosen nicht hinreichend qualifiziert ist. Entsprechend wurde bei der Beschwerdeführerin bis anhin fachärztlich keine psychiatrische Diagnose gestellt, weshalb es damit sein Bewenden hat.

4.2.6    Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich mit Beschwerdeerhebung über Lähmungserscheinungen in den Füssen berichtet, ist daran zu erinnern, dass das Sozialversicherungsbericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Folglich vermag die Beschwerdeführerin aus diesem – gänzlich unbelegten – Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, was im Übrigen auch für den MRI-Bericht vom 23. April 2024 (Urk. 12) gilt, zumal diesem ohnehin nichts zu entnehmen ist, was Zweifel an der Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu wecken vermöchte.

4.2.7    Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. C.___ sowie von RAD-Arzt Dr. D.___ abzustellen ist. Dementsprechend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 4.2.2) angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleiches zu bestimmen. Dabei ist hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1). Den Akten ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aus organisatorischen Gründen gekündigt wurde und sich die Kündigungsfrist aufgrund der Krankheit verlängerte (Urk. 7/30 S. 1). Mithin rechtfertigt es sich vorliegend, zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen.

    Allerdings erübrigt sich auf der Grundlage einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin – angesichts ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung (Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/14 S. 2 und Urk. 7/43 S. 2) und ihren bisherigen ausgeübten Tätigkeiten als Unterhaltsreinigerin (Urk. 7/14 S. 2 f., Urk. 7/29, Urk. 7/43 S. 7) sowie der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn entspricht, was keinen «Prozentvergleich» darstellt, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.2; 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis).

5.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).

    Vorliegend fällt aufgrund der 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein Abzug im Sinne von Art. 26bis Abs. 3 IVV von zehn Prozent für Teilzeitarbeit ausser Betracht. Dass die IV-Stelle auch in Anwendung der bisherigen Grundsätze keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm (vgl. Urk. 7/43 S. 7), ist angesichts des Umstandes, dass RAD-Arzt Dr. D.___ den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer reduzierten Leistungsfähigkeit im Rahmen der ihr aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend Rechnung trug (Urk. 7/43 S. 6), eine hohe Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegt und auch eine fehlende oder ungenügende Ausbildung nicht abzugsrelevant ist, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7), nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht gerügt.

5.4    Da nach dem Gesagten Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind (LSE-Tabelle TA1, 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), ergibt sich bei einer festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil (vgl. E. 4.2.2) angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.3).

    Nach dem Gesagten wirken sich die seit Erlass der Verfügung vom 29. September 2014 eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen sowie der Statuswechsel nicht anspruchsrelevant aus, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



PhilippBöhme