Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00475
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 28. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel
Advokaturbüro Lengyel
Winterthurerstrasse 28, Postfach 15, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, gelernte Arztsekretärin und zuletzt von November 2017 bis März 2018 temporär im Telefonverkauf tätig (Urk. 7/62/121), meldete sich am 13. Juni 2020 unter Hinweis auf Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks mit Ausstrahlungen in den Waden-/Kniebereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten bei der Y.___ AG ein, das am 21. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk. 7/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72, Urk. 7/79) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. August 2023 von 1. Dezember 2020 bis 31. März 2022 eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2022 eine Invalidenrente von 61 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2020 bis auf weiteres eine ganze Rente zu bezahlen. Eventualiter sei ein ergänzendes polydisziplinäres Obergutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 10). Am 11. Januar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin das Feststellungsblatt vom 24. März 2023 (Urk. 8/70) erneut ein, da Seite 8 nicht vollständig lesbar war (Urk. 13-14). Mit Beschluss vom 26. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Möglichkeit einer allfälligen Schlechterstellung (reformatio in peius) nach Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid schriftlich Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15). Mit Stellungnahme vom 19. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Februar 2024 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2020 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass für die Änderung des Rentenanspruchs ab 1. April 2022 hingegen die ab 1. Januar 2022 gültige Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass es der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartefrist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, weshalb sie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Dezember 2020 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ab Januar 2022 sei sie in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig (S. 6).
In Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführerin wurde Folgendes ausgeführt: Im polydisziplinären Gutachten sei die Internistin die fallführende Ärztin gewesen. Der Umstand, dass sie als einzige in ihrem Teilgutachten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, stelle keine Befangenheit dar. Die Befunde in der Konsensbeurteilung basierten auf orthopädischen, ophthalmologischen und psychiatrischen Diagnosen. In der Gesamtbeurteilung spielten somit internistische Diagnosen keine Rolle. Die in der Konsensbeurteilung ermittelte 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt basiere vorwiegend auf der orthopädischen Einschätzung. Die ermittelte 50 % Arbeitsunfähigkeit stütze sich auf die orthopädischen, ophthalmologischen und psychiatrischen Einschätzungen. Die Bemängelung, dass die Fallführung ihre eigene Ansicht habe dominieren lassen, diese in krassem Widerspruch zu den anderen Gutachtern stehe und sie befangen sei, sei damit nicht haltbar und widerlegt (S. 6).
Aus dem Einkommensvergleich resultiere ab Januar 2022 ein Invaliditätsgrad von 61 %, weshalb die ganze Rente ab April 2022 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde (S. 6).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihre Beeinträchtigungen, welche seit dem 1. Dezember 2020 attestiert worden seien, bis heute überhaupt nicht besser geworden seien, dass der Zeitraum ab 1. April 2022 bis heute nicht sorgfältig und willkürfrei überprüft worden sei und insbesondere ihre Gesamtsituation falsch, sachlich nicht nachvollziehbar und willkürlich beurteilt worden sei (S. 3), weswegen diesbezüglich ein polydisziplinäres Gutachten betreffend psychische und physische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren beschränkte Belastbarkeit, insbesondere ab dem 1. April 2022 bis heute, durchzuführen sei (S. 4).
Das polydisziplinäre Gutachten sei im Oktober 2022 in Arbeit genommen worden: Eine retrospektive Festlegung eines verbesserten Gesundheitszustandes könne im vorliegenden Fall nicht rückwirkend erfolgen. Diese wäre, wenn überhaupt, frühestens ab dem Untersuchungszeitpunkt festzulegen gewesen (S. 4). Eine sachliche Erklärung, wieso es der Beschwerdeführerin ab 31. März 2022 bis heute besser gehen solle, liege keine vor (S. 7).
Hauptkritikpunkt am polydisziplinären Gutachten sei, dass die Internistin, Dr. med. Z.___, die das Gutachten vermutlich für alle Experten zusammengefasst und letztlich verfasst habe, ihre eigene Sicht gegenüber allen anderen Gutachtern habe dominieren lassen (S. 8). Es müsse festgestellt werden, dass sie befangen sei, denn sie habe als einzige die Beschwerdeführerin mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit erkennen wollen. Das Problem, dass bei der Beschwerdeführerin der Heilungsprozess generell - im Gegensatz zu anderen Patienten - sehr langsam verlaufen sei und bis heute noch andauere, führe dazu, dass dem polydisziplinären Gutachten nicht einfach gefolgt werden könne. Es müsse ein weiteres Obergutachten in die Wege geleitet werden (S. 9).
Alleine aus ophthalmologischer Sicht liege maximal eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor (S. 13). Gemäss Teilgutachten Orthopädie liege eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit vor, was jedoch bestritten werde, da die Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr als 200 Meter gehen könne. Sie könne auch nicht selbständig mittels öffentlichen Verkehrs zu einem Arbeitgeber gelangen. Wieso der orthopädische Teilgutachter die Geh- und Laufkraft der Beschwerdeführerin nicht korrekt überprüft habe, sei sachlich nicht nachvollziehbar (S. 14). Aus psychiatrischer Sicht liege maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor, da ihre Produktivität während des Arbeitseinsatzes um mindestens 50 % eingeschränkt sei. Dabei seien aber insbesondere auch die orthopädischen Beeinträchtigungen mitzubeachten (S. 15). Aus fachspezifischer und orthopädischer Sicht solle es der Beschwerdeführerin zumutbar sein, sechs Stunden am Tag zu arbeiten, wobei sie Pausen benötige, um das Bein hochzulagern (S. 16), so dass die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % zu reduzieren sei, womit die Arbeitsfähigkeit 50 % betrage (S. 17). Dabei handle es sich aber nicht um alle Einschränkungen der Beschwerdeführerin, denn das psychiatrische Gutachten halte fest, dass bei jeder Anwesenheitszeit eine eingeschränkte Produktivität von 50 % bestehe (S. 17). Offensichtlich müsse es demzufolge zu einer angemessenen Addition der Teil-Arbeitsunfähigkeiten bzw. zu einer prozentualen Einschränkung bei jeder einzelnen Arbeitsstunde bei der Gesamtwürdigung kommen (S. 19).
Am 9. Mai 2023 sei ein ärztlicher Bericht bei Dr. chir. A.___ eingeholt worden, welcher von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt worden sei (S. 21). Die gegenseitigen Beeinflussungen der einzelnen Beeinträchtigungen seien auf jeden Fall zu beachten (S. 30). Im gegenwärtigen Zustand käme, wenn überhaupt, nur eine Tätigkeit im Rahmen von Homeoffice in Frage (S. 33).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus (Urk. 6), dass die lediglich auf Vermutungen basierenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Befangenheit der fallführenden Gutachterin Dr. med. Z.___ (Internistin) unbegründet seien (S. 1). Weiter sei die gutachterliche Konsensbeurteilung notwendig gewesen, um aus interdisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in retrospektiver Hinsicht beurteilen zu können. Allein daraus könne nicht geschlossen werden, dass einem Gutachten mit retrospektiver Einschätzung der Beweiswert abgehe (S. 2). Die aufgetretene psychische Störung habe keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Addition zur Folge, zumal die Gutachter den erhöhten Pausenbedarf von 20 % und eine verminderte Leistungsfähigkeit berücksichtigt hätten (S. 2).
2.4 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor (Urk. 10), dass die Feststellungen der einzelnen Gutachter bei der Konsensbeurteilung plötzlich zu einem besseren Ergebnis geführt hätten. Dieser Fehler habe nur infolge der Federführung der Internistin Dr. Z.___ erfolgen können (S. 4). Die aktuelle Einschätzung in der zweiten Phase (vom 1. April 2022 bis auf Weiteres) sei falsch. Tatsache sei, dass es der Beschwerdeführerin heute gleich schlecht wie früher gehe (S. 5).
2.5 Im Streite steht der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, wobei – wie im Beschluss vom 26. Januar 2024 bereits dargelegt (Urk. 15 S. 2 f.) – nicht nur die Rechtmässigkeit der Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente per 1. April 2022, sondern auch diejenige der Zusprache der ganzen Rente für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. März 2022 zu prüfen ist.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte im Bericht vom 12. Mai 2021 aus (Urk. 7/27/1-5), dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2019 auf Eis ausgerutscht sei und sich dabei eine bimalleolare Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links zugezogen habe, welche am 21. Januar 2019 operativ versorgt worden sei. In der Folge habe es einen Wundinfekt gegeben mit nur zögerlicher Heilung und Metallentfernung am 10. Mai 2019. Die Arbeitsunfähigkeit für stehende Tätigkeiten betrage bis auf weiteres 100 % (S. 2). Es beständen Schmerzen beim Stehen aber auch bei längerem Sitzen. Eine sitzende Tätigkeit wäre bis vier Stunden am Tag zumutbar. Eine Prognose zur Eingliederung erachtete er zufolge der ungeklärten psychosozialen Situation als schwierig (S. 5).
3.2 Dr. chir. A.___, Chiropraktiker SCG/ECU, hielt im Bericht vom 26. September 2021 (Urk. 7/31) folgende Diagnosen fest (S. 5):
- Status nach drei Distorsionstraumen der Halswirbelsäule (HWS), heute sichtbare multiple Gelenksarthrosen in der HWS, teils mit Aktivierung
- Lumbalsyndrom mit ausgeprägter aktivierter Osteochondrose L5/S1, dies mit sehr deutlichem strukturellem Bandscheibenschaden bei L5/S1, fortgeschrittene Discopathie bei L4/5
- Status nach operativem Fehler mit Loslösung des Ansatzes M. rectus medialis links
- Status nach bimalleolärer Luxationsfraktur OSG links mit vier operativen Eingriffen und ausgeprägten invalidisierenden Residualbeschwerden.
Der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin sei schlecht. Die Arbeitsfähigkeit sei zurzeit deutlich limitiert. Eine Arbeit ausser Haus sei aufgrund der eingeschränkten, stark reduzierten Mobilität nicht möglich und auch nicht zumutbar (S. 5). Im gegenwärtigen Zustand sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte im Bericht vom 8. November 2021 (Urk. 7/35/1-3) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
- Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) linker Fuss
- Status nach komplexer Sprunggelenksfraktur links 2019
- Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Degenerative Veränderungen der HWS
Befundet wurde ein Gang mit Schonhinken. Die Beschwerdeführerin habe den linken Fuss bandagiert. Unter der Bandage sei der linke Fuss geschwollen mit deutlichen dystrophen Veränderungen mit erhöhter Pigmentierung und erhöhter lokaler Temperatur im Seitenvergleich. Der Fuss sei extrem berührungsempfindlich und schmerzhaft (S. 3). Entsprechend seiner klinischen Untersuchung vermute er als Beschwerdeursache ein komplexes regionales Schmerzsyndrom im Sinne eines neuropathisches Schmerzsyndroms, welches nach der Verletzung bzw. den daraus folgenden, erforderlichen operativen Eingriffen aufgetreten sei (S. 3).
3.4 Im Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH Neurologie, vom 15. November 2021 (Urk. 8/35/4-7) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):
- CRPS linker Unterschenkel
- Status nach dreimaligen HWS-Beschwerden mit Restbeschwerden
- Lumbovertebralsyndrom
- Psychosoziale Belastungssituation
Bei der Beschwerdeführerin sei es zu einer Entwicklung eines CRPS gekommen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Zusätzlich zum CRPS, welches per se eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirke, bestünden ein störender Strabismus und Residualbeschwerden nach den rezidivierenden HWS-Beschleunigungstraumata (S. 2).
3.5 Chiropraktor A.___ hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 2022 fest (Urk. 42/15-21), dass das CRPS Syndrom am Unterschenkel links sehr ausgeprägt sei und invalidisierend wirke. Um damit umzugehen, sei die Beschwerdeführerin gezwungen, dies mit den anderen Köperteilen zu kompensieren. Dies sowohl beim stark hinkenden Gang, aber auch bei allen Arbeiten im Haushalt. Das Resultat präsentiere sich mit den schmerzhaften und einschränkenden aktivierten Arthrosen bei den Gelenken der Lendenwirbelsäulen L4/5 und L5/S1. Der Strabismus werde ebenfalls mit einer kompensierten Fehlhaltung der HWS ausgeglichen. Ebenfalls leide die HWS an den Folgen der erlittenen Schleudertraumen. Chronisch starker Schmerz und Immobilität der HWS seien die Folgen. Mit solchen HWS-Beschwerden könne weder regelmässige Büroarbeit erledigt noch könne körperlich gearbeitet werden. Die Augenproblematik führe zudem zu einer schnell auftretenden Ermüdung des Gehirns durch den gestörten Input der Doppelbilder (S. 6).
3.6
3.6.1 Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ AG in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Ophthalmologie, Neurologie und Psychiatrie vom 10. Januar 2023 (Urk. 7/62/27-51) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 14):
- Posttraumatisches CRPS Stadium I linker Fuss (nach bimalleolärer OSG-Luxationsfraktur links (ICD-10 G90.59)
- Diplopie (ICD-10 H53.2)
- Bei sekundärem Strabismus divergens links (linkes Auge) (ICD-10 H50.6)
- Sehstörungen (ICD-10 H53.1)
- Bei ausgeprägter Benetzungsstörung (ICD-10 H16.1)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41)
Im Vordergrund der subjektiven als auch der objektivierbaren Befunde ständen die orthopädischen, ophthalmologischen und psychischen Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die Leistungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) beeinträchtigten (S. 15).
Hieraus ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 50 %. Dabei gelte das seitens des orthopädischen, ophthalmologischen und psychiatrischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil. Hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung sei eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde, sowie der gestellten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsbemessung nicht möglich. Zudem müsse hier darauf hingewiesen werden, dass in früheren Berichten fast ausschliesslich nur zur Arbeitsunfähigkeit in der jeweils aktuell ausgeübten Tätigkeit Stellung bezogen worden sei (S. 18). Vor diesem Hintergrund lasse sich zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Folgendes festhalten (S. 18): Aus orthopädischer Sicht bestehe die Arbeitsunfähigkeit seit 11. Januar 2019. Aus ophthalmologischer Sicht könne die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit der IV-Anmeldung (Juni 2020) angenommen werden und gelte bis auf Weiteres. Gestützt auf die Aktenlage sei die bisherige Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht attestiert worden, wodurch eine retrospektive psychiatrische Beurteilung nicht unproblematisch sei. Die auf psychiatrischem Fachgebiet ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit gelte somit ab Gutachtenserstellung (S. 18-19). Es ergebe sich keine Addition von Teil-Arbeitsunfähigkeiten (S. 19).
3.6.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Teilgutachten fest (Urk. 7/62/55-82), dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beständen (S. 20). Entsprechend wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 23 ff.).
3.6.3 Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/62/83-110) führte Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 21 f.) und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (S. 24 ff.). Hinsichtlich der Diagnose eines CRPS verwies er auf das orthopädische Teilgutachten (S. 22).
3.6.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthalmologie FMH, führte in seinem Teilgutachten (Urk. 7/62/112-140) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 20):
- Diplopie (ICD-10 H53.2)
- bei sekundärem Strabismus divergens links (linkes Auge) (ICD-10 H50.6)
- Sehstörungen (ICD-10: H16.1)
- bei ausgeprägter Benetzungsstörung (ICD-10 H16.1)
Es bestehe die Diplopie als Folge der Motilitätseinschränkung seit früher Jugend. Ebenso seit früher Jugend bediene sich die Beschwerdeführerin gewisser Kompensationsmechanismen zur Vermeidung der Diplopie (Kopfzwangshaltung, Schliessen des linken Augens). Auf diese Weise gelinge der Beschwerdeführerin eine Kompensation derart gut, dass sie sogar in der Lage sei, Auto zu fahren. Gewisse «Alterserscheinungen» seien jetzt vorhanden, die die Aufrechterhaltung der Kompensationsmechanismen etwas erschweren könnten, so dass eine schnellere Ermüdung resultieren könne. Als optimale Voraussetzung sei auf den Gebrauch einer adäquaten Fern- und Nahkorrektur und die regelmässige Anwendung geeigneter Augentropfen zu achten; damit sollte eine Linderung der Beschwerden dahingehend möglich sein, dass weiterhin eine - etwas eingeschränkte - Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 22). In der zuletzt ausgeübten PC-Tätigkeit bestehe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, welche weitgehend durch die Stundenreduktion kompensiert werden könne. Es bestehe eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 24). In einer angepassten Tätigkeit, ohne oder mit nur geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Einschätzung könne seit Juni 2020 angenommen werden und gelte bis auf Weiters (S. 25).
3.6.5 Im Teilgutachten Orthopädie von Dr. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 7/62/141-179), wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches CRPS Stadium I linker Fuss (nach bimalleolärer OSG-Luxationsfraktur links) (ICD-10 G90.59) festgehalten (S. 31).
Der subtil dokumentierte Krankheitsverlauf seit dem Trauma am 11. Januar 2019 dokumentiere den protrahierten Krankheitsverlauf nach komplexer, bimalleolärer Luxationsfraktur links. Protrahiert habe sich sowohl die Wundheilung als auch die postoperative/posttraumatische Rehabilitation gestaltet. Phasenweise habe aufgrund von Schwellungen und Schmerzen seitens der Beschwerdeführerin eine Physiotherapie überhaupt nicht durchgeführt werden können. Über einen sehr langen Zeitraum sei die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung von Gehhilfen bis hin zum Rollstuhl angewiesen gewesen (S. 32). Die klinischen Zeichen eines CRPS seien immer deutlicher geworden und hätten letztendlich nach einem Jahr posttraumatisch zur Feststellung einer weitgehenden Funktionslosigkeit des linken Fusses geführt (S. 32-33). Die Funktion des linken Beines sei durch die groben Funktionseinschränkungen des linken oberen Sprunggelenks insgesamt schwer beeinträchtigt, das Gangbild sei stark hinkend. Jegliche Tätigkeiten gehend, stehend oder das Aufrichten aus sitzender Körperhaltung seien schwer behindert/kaum durchführbar (S. 34).
In der angestammten Tätigkeit sei sie seit 11. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 35 f.). Der Beschwerdeführerin sei allenfalls eine rein sitzende Tätigkeit zuzumuten, bei der sie unter Umständen aber auch die Gelegenheit haben sollte, das linke Bein immer mal wieder zur Entlastung/zur Schwellungsprophylaxe hochzulegen bzw. Pausen einzulegen. Die Präsenz wäre sechs Stunden pro Tag, wobei eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 20 % wegen der zusätzlichen Pausen bestehe (S. 36). Insgesamt ergebe das eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 01/2022 (S. 37).
3.6.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 7/62/181-210) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) fest (S. 21).
Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht vorbeschrieben und könne auch nicht im vorliegenden Zusammenhang postuliert werden. Die Selbstwahrnehmung erscheine eingeschränkt, wobei innerseelisches Gleichgewicht durch Verdrängung und Rationalisierung hergestellt werde (S. 19). Hinweise oder Erkrankungen aus dem affektiven Formenkreis etc. lägen nicht vor. Bei der obengenannten Diagnose handle es sich um eine funktionelle Störung, d.h. Symptome seien subjektiv gegenwärtig, könnten aber nicht oder ungenügend objektiviert werden. Bisher habe keine spezifische psychiatrische Therapie stattgefunden (S. 23). In einer angepassten Tätigkeit sollte vor allem die Möglichkeit für Pausen gegeben sein. Im Weiteren wäre ein unterstützendes, verständnisvolles und ruhiges Umfeld sinnvoll (S. 27). Es bestehe eine Einschränkung der Produktivität von 50 % (S. 27), weshalb die Arbeitsunfähigkeit 50 % betrage (S. 28).
3.7 RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2023 bezüglich des polydisziplinären Gutachtens fest (Urk. 7/70/8, ergänzt durch Urk. 14), dass die Beschwerdeführerin insbesondere durch das - trotz lege artis durchgeführter fachspezifischer Therapie - aufgetretene CRPS am linken Fuss deutlich eingeschränkt sei. Es bestehe eine sehr eingeschränkte Prognose bezüglich Wiedererlangung einer annähernd normalen Belastungsfähigkeit und Funktion des linken Fusses (Urk. 14 S. 2). In der Konsensbeurteilung sei aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ermittelt worden. Es könne auf das Gutachten abgestellt werden und den Empfehlungen gefolgt werden (S. 3).
3.8 Chiropraktor A.___ führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2023 (Urk. 7/77; Urk. 3/4) aus, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn am 30. Juli 2021 stabil gewesen sei, jedoch unverändert schlecht. Die Hauptproblematik liege bis heute im CRPS-Syndrom im linken Fuss. Die Fussbeschwerden wirkten bis heute ausgesprochen immobilisierend, so dass 200m Gehen am Stück bereits das Limit darstelle. Das CRPS sei im Gutachten hauptsächlich als isolierte Problematik angesehen und auch so dokumentiert worden. Auf die cerebralen Veränderungen, welche bei dieser Krankheit aufträten, sei in keiner Weise eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin sei neben dem CRPS auch durch die Diplopie zusätzlich massgebend behindert. Diese habe zur Folge, dass nebst der eigentlichen Sehbehinderung eine Zwangshaltung der HWS eingenommen werden müsse, welche intermittierend zu Blockaden in der Halswirbelsäule, begleitet von Kopfschmerzen, führe. Dies sei im Gutachten nicht richtig erkannt worden (S. 2). Es sollte erkannt werden, dass die Augenproblematik der Beschwerdeführerin sehr viel Kapazität des occipitalen Cortexes und auch des restlichen Cortexes beanspruche. Der Energieverschleiss äussere sich schliesslich unter anderem mit verminderter Initiative oder anders ausgedrückt mit einer erdrückenden Müdigkeit, zudem mit Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und ähnlichen Beschwerden, welche als invalidisierend empfunden würden. Die Augenproblematik könne in diesem Fall durch die starke Beanspruchung des Cortexes und somit über das kompromittierte Nervensystem die Heilung des CRPS, welches einem chronischen neuropathischen Schmerz entspreche und erwiesenermassen Veränderungen der Gehirnstruktur auslöse, auf der Ebene des Cortexes die Heilung beeinflussen, verzögern oder gar verhindern. Auch diverse Studien bestätigten, dass Augenbeschwerden, wie sie bei der Beschwerdeführerin beständen und welche sich auf den gesamten Körper negativ auswirkten, die Lebensqualität und das soziale Leben entscheidend negativ belasten würden (S. 3). Im Gutachten seien die Aspekte der gegenseitigen Beeinflussung der Hauptdiagnosen kaum erörtert worden und somit seien wichtige Erkenntnisse der modernsten Medizin ausser Acht gelassen worden (S. 4).
Im gegenwärtigen Zustand sehe er nur eine Arbeit im Rahmen des Homeoffices als realistisch. Eine auswärtige Tätigkeit werde durch die Problematik des zu tragenden Schuhwerks, die Schwierigkeiten beim Transport zum Arbeitsplatz und die fehlenden Ruhemöglichkeiten stark erschwert (S. 5). Er gehe von einer Präsenszeit von 50 % und einer Leistungsfähigkeit von 50 % aus, was einem Invaliditätsgrad (gemeint wohl: Arbeitsunfähigkeit) von 75 % entspreche (S. 6).
3.9 RAD Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2023 aus (Urk. 7/92/3-4), dass die Frage einer Addition von Teil-Arbeitsfähigkeiten gutachterlich zwar erwogen, aber nicht für notwendig erachtet worden sei. Sodann erweise sich die orthopädische Verlaufsbeurteilung, wonach eine angepasste Tätigkeit ab Januar 2022 wieder möglich gewesen wäre, versicherungsmedizinisch als nachvollziehbar (S. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Sicht geltend, dass die fallführende Internistin Dr. Z.___, die das Gutachten vermutlich für alle Experten zusammengefasst und letztlich verfasst habe, ihre eigene Sicht gegenüber allen anderen Gutachtern habe dominieren lassen und als einzige eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, weswegen sie befangen gewesen sei (Urk. 1 S. 8-9). Es gilt somit vorab dieser formelle Einwand zu prüfen.
4.2
4.2.1 Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3).
So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1 m.w.H.).
Verfahrenshandlungen, an denen eine befangene Person mitgewirkt hat, müssen grundsätzlich wiederholt werden. Wenn die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befangenheit jedoch erst zu einem spezifischen, genau bestimmbaren Zeitpunkt während des Verfahrens eingetreten ist, sind nur die danach vorgenommenen Handlungen zu wiederholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 5 mit Hinweis).
4.2.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, welche den Anschein der Befangenheit von Dr. Z.___ wecken. Dass sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, genügt dafür offensichtlich nicht und ist dem Umstand geschuldet, dass in ihrem Fachbereich der Allgemeinen Inneren Medizin gar keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (vgl. Urk. 7/62/74). Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ hätte in der Konsensbeurteilung ihre Ansicht dominieren lassen, ergeben sich keine Hinweise im Gutachten und werden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Die lange Dauer des Heilungsprozesses wurde im Rahmen des orthopädischen Gutachtens gewürdigt (vgl. Urk. 7/62/172) und stellt offensichtlich keine internistische Problematik dar. Somit liegt keine Befangenheit vor.
Es gilt somit die Beweiskraft des Gutachtens, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Rentenentscheid stützte, aus inhaltlicher Sicht zu prüfen.
4.3 Das Gutachten erfüllt zwar im Wesentlichen die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.4), es erweist sich aber, insbesondere was Ausmass und Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, zumindest als ergänzungsbedürftig:
4.4 Rechtsprechungsgemäss hängt der Beweiswert eines Gutachtens in Bezug auf eine Änderung des Gesundheitszustands wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einem Gutachten mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. zur Rentenrevision Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H.)
Gemäss gutachterlicher Konsensbeurteilung liegt seit 11. November 2019 in der angestammten Tätigkeit, welcher die bis Mitte 2015 in einem Teilzeitpensum ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Engineering & Operations in der J.___ AG zugrunde gelegt wurde (vgl. dazu: Urk. 7/3/13-14, 7/62/36 und Urk. 7/9), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Unter Verweis auf die in den jeweiligen Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 7/62/43) wurde in einer angepassten Tätigkeit konsensual eine solche von 50 % postuliert, wobei Dr. G.___ in seinem orthopädischen Fachgutachten postulierte, dass die Restarbeitsfähigkeit von 50 % seit Januar 2022 vorliege
(E. 3.6.5). Die RAD-Ärztin Dr. I.___ schloss gestützt darauf offensichtlich auf eine (erst) seit Januar 2022 vorliegende Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 14 S. 2 und E. 3.9), auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung stützte. Aus den aktenkundigen Berichten ist indes keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin per Ende 2021/Anfang 2022 ersichtlich und wird eine solche weder im orthopädischen Teilgutachten noch in der Konsensbeurteilung diskutiert.
4.5 So wurde vom orthopädischen Gutachter ausgeführt, dass die Funktionsstörung des linken oberen Sprunggelenks insgesamt schwer beeinträchtigend sei und jegliche Tätigkeiten gehend, stehend oder das Aufrichten aus sitzender Körperhaltung schwer behindere bzw. diese kaum durchführbar seien (Urk. 7/62/141-179 S. 34). Eine Herleitung, seit wann dem so sei, findet sich im Gutachten nicht. Bei der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schloss der Gutachter auf 50 %. Die Frage, wie der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit aussehe, beantwortete er mit «Seit 1/2022» (a.a.O. S. 37). Jedoch wurde dieser Zeitpunkt weder im orthopädischen Teilgutachten schlüssig hergeleitet, noch findet sich eine Begründung dafür in der Konsensbesprechung. Festgehalten wurde, dass das Unfallereignis am 11. Januar 2019 stattgefunden und sich das CRPS gemäss gutachterlicher Einschätzung bereits ein Jahr posttraumatisch gezeigt habe und zur Feststellung der weitgehenden Funktionslosigkeit des linken Fusses geführt habe (a.a.O. S. 32-33). Insofern ist nicht nachvollziehbar, wieso die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des orthopädischen Gutachters von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (erst) ab Januar 2022 Geltung haben soll.
4.6 Auch in der Konsensbeurteilung findet sich keine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf. So wurde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter der Ziffer 4.8 «Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit» lediglich auf die Tabelle bei Ziff. 4.7 verwiesen (vgl. Urk. 7/62/45), wonach aus orthopädischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, in einer Verweistätigkeit jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/62/43).
4.7 Darüber hinaus wurde von den Gutachtern nicht schlüssig dargelegt, wie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in der Gesamtschau aussieht. Zwar wurde in der Konsensbeurteilung ausgeführt, dass sich keine Addition der Teilarbeitsunfähigkeiten ergebe (Urk. 7/62/45), eine Erklärung hierfür fehlt jedoch. Da aus somatischer Sicht eine Anwesenheit von lediglich sechs Stunden pro Tag als möglich erachtet und aus psychiatrischer Sicht eine Leistungsminderung von 50 % beschrieben wurden, ist ein solcher Schluss erkärungsbedürftig.
4.8 In Bezug auf das neurologische Teilgutachten ist sodann nicht klar, weshalb das CRPS - welches gemäss ICD-10 zu den Krankheiten des Nervensystems zählt und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2022 vom 18. März 2022 E. 6.1.1. m.w.H.) - nicht (auch) vom neurologischen Gutachter beurteilt wurde, er sich der Diagnose des CRPS in der Konsensbeurteilung dann aber anschloss, ohne selber auf dieselbe geschlossen zu haben. Sodann fehlt es dem Gutachten an einer Auseinandersetzung mit den Vorakten.
4.9 Zusammenfassend ist somit vom orthopädischen Gutachter nicht begründet worden, wieso seine Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erst ab Januar 2022 Geltung haben soll und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuvor verhielt. Darüber findet sich auch in der Konsensbeurteilung keine hinreichende Herleitung der Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Verlauf und fehlt es an einer Begründung für die fehlende Addition der in den Fachgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Sodann erweist sich das Gutachten auch bezüglich der neurologischen Einschätzung als ergänzungsbedürftig und überzeugt letztlich auch die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der als angestammt zugrunde gelegten Tätigkeit als Mitarbeiterin Engineering & Operations, einer wohl im Wesentlichen sitzenden Arbeit (vgl. Urk. 7/3/13-14), nicht ohne Weiteres. Bei dieser Sachlage wäre es angezeigt gewesen, zumindest Rückfragen bei den Gutachtern zu stellen und das Gutachten jedenfalls umfassend ergänzen zu lassen. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin lässt sich entsprechend gestützt darauf nicht abschliessend beurteilen.
4.10 Ebenso wenig lässt sich die vorliegende Streitfrage gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte, insbesondere jene von Chiropraktor A.___, klären, zumal es sich bei ihm nicht um einen Facharzt handelt und darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen und im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.11 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Nachdem es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, die notwendigen Klarstellungen und Ergänzungen der gutachterlichen Ausführungen zu mehreren offenen Fragen einzuholen, ist die Sache hierfür (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) respektive zur Einholung eines neuerlichen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend abkläre und hernach über deren Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Claude Lengyel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone