Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00476


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 12. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro Langstrasse 4

Postfach 1063, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1961 geborene X.___ ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1984 und 1988) und lebt getrennt von ihrem Ehemann (Urk. 7/6/1-2, Urk. 7/7, Urk. 7/41). Sie hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zuletzt vom 1. Mai 1986 bis zum 31. Oktober 2015 als Produktionsmitarbeiterin für die Y.___ AG (Urk. 7/6/4, Urk. 7/61). Am 6. Oktober 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Schmerzen an Schultern und Händen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 7/124-128). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00093 vom 4. Oktober 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/156).

1.2    In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der Z.___ eine internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 8. Oktober 2020, Urk. 7/187). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 2021 ab 1. Dezember 2015 eine ganze und ab 1. November 2020 eine halbe Rente zu (Urk. 7/207-209, Urk. 7/211).

    Die dagegen am 7. Juli 2021 erhobene Beschwerde der Versicherten mit dem Antrag, es sei ihr auch ab 1. November 2020 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 7/213 S. 2), hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2021.00443 vom 28. Januar 2022 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 insoweit aufgehoben wurde, als damit die ganze Rente ab dem 1. November 2020 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, und es wurde festgestellt, dass die über 55-jährige Versicherte einstweilen - bis nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/220).

1.3    In Umsetzung dieses Urteils leitete die IV-Stelle am 6. April 2022 die Abklärung von Eingliederungsmassnahmen in die Wege (Urk. 7/223) und übernahm mit Mitteilung vom 28. Juli 2022 für die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Januar 2023 die Kosten für die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 7/234-235, Urk. 7/239). Nach Erstattung des Abschlussberichts durch die A.___ am 8. Februar 2023 (Urk. 7/248) wurde die Arbeitsvermittlung am 8. März 2023 erfolglos beendet (Urk. 7/250). Am 12. Mai 2023 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zur Sache und namentlich zu den neuen medizinischen Unterlagen Stellung (Urk. 7/261 S. 7-9).

    Gestützt darauf setzte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/262, Urk. 7/263, Urk. 7/269, Urk. 7/274) mit Verfügung vom 25. Juli 2023 die laufende ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/277 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2023 unter Beilage von weiteren Arztberichten (Urk. 3/3-4) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; vgl. auch die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 17. Oktober 2023 [Urk. 7/281]). Am 11. Dezember 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Erstattung einer Replik (Urk. 12), wovon der Beschwerdegegnerin gleichentags Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c).

    Die 1961 geborene Beschwerdeführerin hatte am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet, so dass bis zum Erlöschen oder der Veränderung des Rentenanspruchs die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Anwendung finden (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 9103). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2 S. 3 unten).

1.2    Die massgebenden Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 7 ATSG), zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten massgebenden Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1), zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen und von versicherungsinternen Arztberichten im Besonderen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2) sowie zu den Voraussetzungen des Rentenanspruchs und zur Rentenabstufung (Art. 28 IVG) wurden bereits in den Erwägungen 1.1-1.4 des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.00093 vom 4. Oktober 2019 wiedergegeben (Urk. 7/156/3-5).

    Die Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG), zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im fortgeschrittenen Alter (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) und zu den erforderlichen Eingliederungsmassnahmen als Voraussetzung der Rentenrevision im fortgeschrittenen Alter (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen) wurden im Urteil IV.2021.00443 vom 28. Januar 2022 (E. 1.4-1.5) dargelegt.

    Darauf wird verwiesen.


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Herabsetzung der mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab 1. September 2023 damit, dass gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Januar 2022 auf das Z.___-Gutachten vom 8. Oktober 2020 abgestellt und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne (S. 2). Im Rahmen der in Umsetzung des Gerichtsurteils veranlassten Eingliederungsmassnahmen habe keine Arbeitsstelle gefunden werden können. Aufgrund der medizinischen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung nicht wesentlich verändert. Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 40 % und somit Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 3).

    In der Vernehmlassung wies die IV-Stelle im Weiteren darauf hin, dass die Sache lediglich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an sie zurückgewiesen worden sei (Urk. 6 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich beschwerdeweise (Urk. 1) nicht mehr gegen die im Oktober 2020 gestützt auf die Untersuchungen vom Juni/Juni 2020 durch die Z.___ erfolgte Sachverhaltsfeststellung, die vom Gericht gestützt worden sei (S. 5-6). Im vorliegenden Verfahren sei in medizinischer Hinsicht einzig zu überprüfen, ob sich ihre Gesundheit seit Juni/Juli 2020 wesentlich verschlechtert habe. Gemäss der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 12. Mai 2023 hätten sich die objektiven medizinischen Befunde seither nicht wesentlich geändert; er habe jedoch die Frage aufgeworfen, ob eine erneute Begutachtung notwendig sei oder ob man - angesichts ihres Alters - nicht einfach gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte pragmatisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit ausgehen solle (S. 6). Die Behandler würden von einer massgeblichen Verschlechterung (S. 7 f.) und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten ausgehen. Allenfalls seien mittels einer weiteren polydisziplinären Begutachtung das genaue Ausmass der Verschlechterung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und die Frage deren Verwertbarkeit unter Berücksichtigung der erfolgten Eingliederungsmassnahmen und der neuen Arztberichte nochmals zu prüfen (S. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente.


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2021.00443 vom 28. Januar 2022 (Urk. 7/220), dass das im Nachgang zu seinem Urteil IV.2018.00093 vom 4. Oktober 2019 (Urk. 7/156) ergangene Gutachten der Z.___ vom 8. Oktober 2020 (Urk. 7/187) die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfülle (E. 4.1). Es verwarf die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen (E. 4.2-4.3) und erkannte, gestützt auf das Z.___-Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von Ende 2014 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Juni/Juli 2020 (vgl. Urk. 7/187/7) in sämtlichen Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Spätestens ab der Begutachtung sei sie in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ AG nur noch zu 50 % arbeitsunfähig, indes in leidensangepassten Tätigkeiten vollzeitlich arbeitsfähig gewesen (E. 4.4). Mit der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % sei im Vergleich zur Situation von 2014 eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung eingetreten, die sich rentenrelevant im Sinne einer Herabsetzung oder gar Aufhebung der seither gewährten ganzen Rente auswirke und deren Auswirkung auf den Invaliditätsgrad zu bestimmen sei (E. 5.1).

    Mit Blick auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine berufliche Ausbildung und habe in Portugal nur die Grundschule und die Realschule absolviert, weshalb sie - wie während 29 Jahren bei der Schliesskontrolle bei der Y.___ AG - Hilfsarbeiten ausüben würde. Vom medizinischen Profil her stünden ihr noch eine Vielzahl von Hilfsarbeiten offen. Obschon sie im relevanten Zeitpunkt, im Herbst 2020, nicht ganz 60 Jahre alt gewesen sei, spreche dies nicht gegen eine Verwertbarkeit im Hilfsarbeitsbereich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin habe nicht ermittelt, welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit einer solchen Arbeit erzielen könne, was sie nachzuholen und wobei sie gegebenenfalls die zugesprochene ganze Rente entsprechend dem so errechneten Invaliditätsgrad anzupassen habe (E. 5.4).

    Weiter zog das Gericht in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Alter von über 55 Jahren unter den rechtsprechungsgemäss besonders geschützten Bezügerkreis falle, bei dem vor der revisionsweisen Reduktion der Rente praxisgemäss Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen seien, weil rechtsprechungsgemäss davon auszugehen sei, dass eine Selbsteingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres möglich sei. Das Sozialversicherungsgericht bejahte die Notwendigkeit zur Hilfestellung bei der Integration ins Erwerbsleben (E. 5.4). Es wies die IV-Stelle an, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, und erwog im Weiteren, dass die Renteneinstellung bzw. Herabsetzung so lange nicht gerechtfertigt sei, bis die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert worden sei (E. 5.5). Demzufolge wurde die damals angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 7/207-209, Urk. 7/211) insoweit aufgehoben, als damit die ab 1. Dezember 2015 zugesprochene ganze Rente ab 1. November 2020 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war, und es wurde unter Hinweis auf die Erwägungen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/220/20).

3.2    Damit steht verbindlich fest, dass mit dem gutachterlich erhobenen Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Sommer 2020 eine im Vergleich zur Situation von 2014 revisionsrechtlich erhebliche gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. Zu beleuchten ist im Folgenden, wie sich die gesundheitlichen Verhältnisse im weiteren Verlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Juli 2023 entwickelt haben. Die Beschwerdeführerin postulierte eine massgebliche Verschlechterung (Urk. 1 S. 7), während die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit für zumutbar hielt (Urk. 2 S. 3, Urk. 6).

3.3    Im massgebenden Referenzzeitpunkt nannten die Z.___-Gutachter gemäss Expertise vom 8. Oktober 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/187/12):

- Synovitiden und Tenosynovitiden an beiden Händen unklarer Genese, Rheumafaktor, Anti-CCP, ANA negativ

- Geringe Funktionseinschränkung lumbal bei Status nach Spondylodese L2/L3 im März 2015 sowie einer bildmorphologisch residuellen mittelgradigen zentralen Spinalkanalstenose auf Höhe L4/5

- Geringe Bewegungsstörung beider Handgelenke bei MR-tomographisch erosiven Veränderungen

- Rotatorenmanschettenpartialläsion rechts mit fettiger Atrophie des Musculus infraspinatus und des Musculus supraspinatus bei stattgehabter Schulteroperation mit geringer Bewegungseinschränkung.

    Nicht auf die Arbeitsfähigkeit würden sich unter anderem die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), und einer posttraumatischen Belastungsstörung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F43.1Z), wie auch eines COPD Gold I auswirken (Urk. 7/187/12-13).

    Das Gericht stützte sich - wie gesagt (vgl. vorstehend E. 3.1) - auf die gutachterlicherseits abgeleiteten Schlussfolgerungen und legte dar, dass die abweichenden Beurteilungen des damals behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.___ und des behandelnden Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht geeignet seien, Zweifel am Gutachten aufkommen zu lassen (E. 4.2-4.3).

3.4    

3.4.1    Im anschliessenden Verwaltungsverfahren zur Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung wurden medizinische Unterlagen zu den Akten genommen, denen mit Blick auf den weiteren gesundheitlichen Verlauf Folgendes zu entnehmen ist:

    Der Rheumatologe der Klinik E.___ nannte im Bericht vom 29. Oktober 2021 folgende Diagnosen (Urk. 7/231/7 f.):

- L5-Radikulopathie recht bei breitbasiger, mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts

- Partialruptur der gluteus minimus und medius Sehne rechts mit Bursitis trochanterica

- Synovitiden und Teno-Synovitiden an beiden Händen

- Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- Epikondylopathie humeroradialis rechtsseitig

- Periarthritis humeroscapularis (PHS)

    Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin habe erfreulich auf den am 8. Dezember 2021 durchgeführten sonografischen Sakralblock angesprochen. Bei Schmerzzunahme empfehle er weitere Sakralblocks. Die Bildgebung des Hüftgelenks habe nur minime ossäre Unregelmässigkeiten gezeigt, weshalb er eine Eigenbluttherapie angeboten habe (Urk. 7/231/7-8).

3.4.2    Aus dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 27. Dezember 2021 (richtig: 2022, in Anbetracht des psychopathologischen Befunds vom 7. Dezember 2022; vgl. in diesem Sinn auch Urk. 3/4 S. 1) gehen die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11 6B41) hervor. Zum Verlauf hielt er fest, unter der psychiatrischen Bearbeitung des Kindheitstraumas habe die Trauma-Symptomatik an Schwere abgenommen. Er erwähnte die belastenden Themen der Trennung und Scheidung und den Dauerkonflikt mit den Kindern sowie das in den letzten Jahren alles überragende Thema der ausgeprägten Schmerzsymptomatik. Er sah die Belastungen der letzten Jahre als zu hoch an und sprach von erschöpften Ressourcen. Er bescheinigte nicht nur aus somatischer Sicht, die er nicht einschätzen könne, sondern auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin sei chronisch depressiv und antriebsgemindert, sie befinde sich aufgrund ihres Kindheitstraumas in einem dauerhaften Stresszustand (Urk. 7/245).

    Im Verlaufsbericht vom 2. Juli 2023 bestätigte er die genannten Diagnosen und attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seit Ende 2022 habe sich der Zustand nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Die ständige Unsicherheit bezüglich der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes und die Auseinandersetzung mit der IV-Stelle, ihr fortschreitendes rheumatisches Leiden sowie Belastungsfaktoren aus ihrem Privatleben (instabile Situation ihres geschiedenen Ehemannes, Negativmeldungen über die Kinder) liessen die Depressivität und ein Gefühl der Zermürbung anwachsen (Urk. 3/4).

3.4.3    Der Chirurg der Klinik E.___ sprach im Bericht vom 5. April 2022 von einer nicht wesentlich veränderten Schmerzsituation. Die Sonografie der Leiste habe einen im Wesentlichen stationären Befund gezeigt. Er erwähnte eine seit Jahren bekannte Divertikelerkrankung, währenddem eine im Oktober 2021 aufgetretene Episode von starken Schmerzen erfolgreich behandelt worden sei. Er schloss die Behandlung gleichentags ab (Urk. 7/231/10-11).

3.4.4    Auf Veranlassung des Neurologen der Praxis für Neurologie wurde am 2. August 2022 ein MRI der Lendenwirbelsäule angefertigt, das mit der Bildgebung vom 24. Juni 2020, die in Bezug auf die Spondylodese L2/3 regelrechte Verhältnisse sowie eine breitbasige Diskushernie L4/5 mit Wurzelkompression zeigte (vgl. Urk. 7/182 unten), verglichen wurde. Das jüngere Bild brachte eine mögliche neue Kompression der rezessalen L5-Wurzel und degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie eine Spondylarthrose, aber keine foraminale Stenose der L5-Wurzel zur Darstellung (Urk. 7/242).

    Im daraufhin erstatteten, vom 26. Juli 2022 datierenden Bericht führte der Neurologe aus, dass die Beschwerdeführerin über seit Herbst 2021 exazerbierende Schmerzen vor allem im rechten Bein und in den Händen geklagt habe. Es hätten sich nadelmyografisch keine Hinweise auf ein Ausfallsyndrom ergeben. Bildgebend habe sich jedoch eine Zunahme der rezessalen Kompression von L5 rechts gezeigt, weshalb ein intensiviertes Rückentrainingsprogramm vorgeschlagen worden sei (Urk. 7/241).

3.4.5    Am 28. November 2022 berichtete der neu behandelnde Rheumatologe Dr. med. F.___ über seit zehn Jahren wiederkehrende Rückenprobleme mit Dekompressionsoperation L2/3 im Jahr 2011 und Reoperation mit Spondylodese im Jahr 2015 sowie über eine Entwicklung eines L5-Reizsyndroms. Aufgrund des MRI vom 2. August 2022 (vgl. vorstehend E. 3.4.4) vermutete er eine rezessale Stenosierung von L5. Zu Therapie und Verlauf berichtete er, er habe aufgrund der muskulären Dekonditionierung bei chronischen Rückenproblemen eine Medizinische Trainingstherapie initiiert. Anlässlich der Besprechung vom 23. November 2022 habe sich die Beschwerdeführerin subjektiv verbessert gezeigt. Im Vordergrund stehe eine psychosoziale Situation, da ihr die IV-Stelle die ganze Rente im Alter von 62 Jahren entziehen wolle, weil ein Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gezeigt habe. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Urk. 7/246).

    Das von ihm veranlasste MRI der Hände vom 24. November 2022 zeigte gegenüber der Bildgebung vom 17. Juli 2020 - als noch von kleinen Erosionen am Carpus die Rede war (Urk. 7/187/173) - deutlich progrediente Erosionen am Carpus, betont im Scaphoid rechts, aber im Übrigen stationäre bzw. regrediente Befunde (Urk. 7/247).

    Im Bericht vom 11. April 2023 führte Dr. F.___ aus, trotz Kräftigungstherapie komme es immer wieder zu Exazerbationen vonseiten des lumboradikulären Syndroms L5. Zudem bestehe vonseiten der rheumatoiden Arthritis eine labile Situation mit rezidivierenden Synovitiden. Im Vordergrund stünden belastungsabhängige Schmerzen an der rechten Hand und im Rücken. Er bestätigte, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Monteurin nicht gegeben und wohl nicht steigerbar sei. Die Beschwerdeführerin sei auch auf Hilfe im Haushalt angewiesen (Urk. 7/255).

    Am 6. Juli 2023 berichtete er über den Verlauf seit 17. Juli 2020, mithin seit der Untersuchung in der Z.___. Er nannte folgende, leicht gekürzt wiedergegebene Diagnosen (Urk. 3/3):

- Rezidivierendes invalidisierendes Thorakolumbovertebralsyndrom bei chronisch lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts bei rezessaler Einengung, progredient gegenüber 24. Juni 2020 (MRI vom 2. August 2022)

- Strenger Verdacht auf rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose 2018, aktuell unter Methotrexat mit deutlich progredienter Erosion am Carpus, betont am Scaphoid rechts im Vergleich zum 17. Juli 2020 (MRI der Hände vom 24. November 2022)

- Periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I

- Valvuläre Herzkrankheit mit mittelgradiger Aortenklappeninsuffizienz bei bikuspider Aortenklappe und COPD Gold II ab 2018

    Dazu führte er aus, die Medizinische Kräftigungstherapie spreche nur mässig an. Es komme immer wieder zu Schmerzexazerbationen und zu Synovitiden und Entzündungen in beiden Handgelenken. Das deshalb durchgeführte MRI vom 24. November 2022 (Urk. 7/247) habe eine progrediente Erosion im Carpusbereich gezeigt. Nach Pausierung mit Methotrexat sei es schlechter gegangen, weshalb die entsprechende Therapie wieder habe aufgenommen werden müssen. Sollte diese Medikation nicht genügen, sei eine Erweiterung der Therapie mit Biologika in Erwägung zu ziehen. Seit Juli 2020 habe sich eine Verschlechterung der Situation eingestellt, insbesondere vonseiten der Rückenbeschwerden und - radiologisch und klinisch gestützt - der Arthritis im Carpusbereich. Aufgrund dieses Verlaufs habe er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es sei kaum möglich, ihr im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu vermitteln, da sie beim Heben von Gewichten und bei feinmotorischen Arbeiten im Sitzen limitiert sei (Urk. 3/3).

3.4.6    Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, schilderte am 8. Januar 2023 eine polymorbide Beschwerdeführerin mit kaum behandelbaren Schmerzen an Rücken, Hüften, Schultern, Händen und Fingern; sie könne ihren Alltag nur mit Hilfe der nächsten Angehörigen bewältigen. Die in Aussicht gestellte Aufhebung der Rente sei unsinnig, aus seiner Sicht sei klar eine 100%ige Invalidenrente angezeigt (Urk. 7/244/1).

    Im Formularbericht vom 23. April 2023 bezeichnete er den Gesundheitszustand als sich verschlechternd und nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes invalidisierendes Thorakolumbovertebralsyndrom und einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis mit Synovitiden der Hände, Schulter und Knie. Der seit längerem bestehenden Herzkrankheit, dem COPD, dem Restless-leg-Syndrom und dem Asthma bronchiale wie auch der seit 2022 bestehenden Arteriosclerosis obliterans schrieb er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2015 arbeitsunfähig als Monteurin und benötige seit 2018 eine Haushalthilfe. Er könne sich keine berufliche Tätigkeit vorstellen, welche die Beschwerdeführerin ausüben könne. Soziale Faktoren mit Einfluss auf die Gesundheit oder die Arbeitsfähigkeit sah er nicht (Urk. 7/256).

3.4.7    Dem Abschlussbericht der A.___ vom 8. Februar 2023 - deren Beratung jeweils bei der Beschwerdeführerin zu Hause stattgefunden hatte, da für diese der Weg zu beschwerlich sei - über die am 1. August 2022 aufgenommene Arbeitsvermittlung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über sehr grosse Existenzängste geklagt habe. Sie erachte sich als zu 100 % arbeitsunfähig und sie werde gemäss den Arztberichten auch nicht mehr arbeitsfähig. Die 62-jährige Beschwerdeführerin, die mit dem Rollator zur Arbeit komme, werde von keinem Arbeitgeber des Netzwerkes akzeptiert. Es wurde eine erneute «Betrachtung» der Invalidenrente empfohlen (Urk. 7/248).

3.4.8    Der RAD-Arzt verwies am 7. Juli 2022 auf seine früheren Stellungnahmen vom 20. Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/198/3 ff.) und vom 11. März 2021 (Urk. 7/205/56), welche die Grundlage für die Zusprechung der befristeten ganzen Rente bildeten, und äusserte sich nunmehr dahingehend, dass die eingereichten Arztberichte keine Befunde oder Diagnosen enthielten, welche dem (gutachterlich) formulierten Belastungsprofil widersprächen (Urk. 7/251/6).

    In seiner Aktenbeurteilung vom 12. Mai 2023 (Urk. 7/261/7 ff.) gab RAD-Arzt Dr. B.___ die von den behandelnden Ärzten genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wieder, nämlich (Urk. 7/261/8):

- rezidivierendes invalidisierendes Thorakolumbovertebralsyndrom mit chronischem lumboradikulärem Reizsyndrom L5 bei rezessaler Einengung, progredient gegenüber 2020

- Verdacht auf rheumatoide Arthritis mit im Vergleich zu 2020 deutlich progredienten Erosionen am Carpus, betont im Scaphoid rechts und weitgehend stationärer Darstellung der übrigen ossären Erosionen und Regredienz des midcarpalen Ganglions links und der Tenosynovitiden

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bzw. komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41)

    Dazu führte er aus versicherungsmedizinischer Sicht aus, dass die somatischen Diagnosen dieselben Gesundheitsstörungen beschrieben, wie sie im Zeitpunkt der Begutachtung bestanden hätten und gewürdigt worden seien. Lediglich im MRI-Befund vom 2. August 2022 (vgl. vorstehend E. 3.4.4) werde eine mögliche neue Kompression der rezessalen Wurzel L5 angegeben. Dr. D.___ habe die Beschwerdeführerin bereits vor 2017 im H.___ behandelt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daraus schloss der RAD-Arzt, dass sich die objektiven medizinischen Befunde seit der Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geändert hätten. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin (62-jährig) warf er die Frage auf, ob eine neue polydisziplinäre Begutachtung erforderlich oder pragmatisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/261/9).

    Am 17. Oktober 2023 führte der RAD-Arzt aus, es bleibe auch nach Einsicht in die jüngsten Arztberichte bei seiner letzten Beurteilung, betonte jedoch nochmals seine Ausführungen zur pragmatischen Beurteilung (Urk. 7/281).


4.

4.1    Der RAD-Arzt nahm Kenntnis den Berichten der behandelnden Ärzte, setzte sich mit diesen auseinander und verneinte eine wesentliche Veränderung der objektiven medizinischen Befunde seit der Begutachtung, dies zur Hauptsache mit der nachvollziehbaren Begründung, in somatischer Hinsicht würden - teilweise mit unterschiedlichen Formulierungen - praktisch dieselben Gesundheitsstörungen beschrieben (Urk. 7/261/8). Diese Einschätzung wird untermauert durch den Bericht des Chirurgen der Klinik E.___, der im April 2022 von einer nicht wesentlich veränderten Schmerzsituation ausging. Dagegen sprachen Dr. F.___ und auch Hausarzt Dr. G.___ aus somatischer Sicht von einer Verschlechterung vonseiten der Rückenbeschwerden und der Arthritis im Carpusbereich (vorstehend E. 3.4.5 und E. 3.4.6).

    Bereits gemäss den Z.___-Gutachtern liessen die Beschwerden an den Händen und Handgelenken sowie auch die Rücken- wie die aktuell nicht mehr dokumentierten Schulterbeschwerden - ab Sommer 2020 nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit zu, dies unter Ausschluss feinmotorischer bimanueller Tätigkeiten (Urk. 7/187/64, Urk. 7/187/121-122). Der behandelnde Neurologe berichtete von subjektiv exazerbierten Schmerzen und sprach von einer Zunahme der rezessalen Kompression, welche Einschätzung durch die Bildgebung vom 2. August 2022 jedoch nicht gestützt wird, denn diese zeigte nur eine mögliche Wurzelkompression (Urk. 7/242). Der Verdacht wurde in der Folge nicht erhärtet; auch Dr. F.___ stellte diesbezüglich lediglich die Vermutung einer rezessalen Stenosierung, mithin einer Komprimierung der Nervenwurzel, in den Raum. Rechtsprechungsgemäss kann ein Leiden bei einer blossen Verdachtsdiagnose nicht als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.1), weshalb in Bezug auf die Rückenproblematik eine objektive Verschlechterung seit der Begutachtung nicht ausgewiesen ist.

4.2    Hinsichtlich der Handbeschwerden zeigte die Bildgebung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 17. Juli 2020 (vgl. 7/182) zunehmende Erosionen im Scaphoidbereich (Urk. 7/247). Dr. F.___ leitete daraus eine Arbeitsunfähigkeit als Monteurin und eine Hilfsbedürftigkeit im Haushalt ab, ohne sich jedoch zur Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern; er schloss auf eine Verschlechterung seit Juli 2020 und hielt deswegen eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt kaum für möglich. Ihm war offenbar nicht bekannt, dass die in diesem Zusammenhang von ihm erwähnte Limitierungen beim Heben von Gewichten und bei feinmotorischen Arbeiten bereits ins Z.___-Gutachten eingeflossen und die entsprechenden Tätigkeiten als unzumutbar eingestuft worden sind (vgl. Urk. 7/187/14-15, Urk. 7/187/120-121; vgl. auch Urk. 7/187/12 E. 3.5). Insofern kann daher keine Veränderung der Leistungsfähigkeit ausgemacht werden. Zudem ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern Dr. F.___ berücksichtigt hat, dass seinen Angaben zufolge zur Hauptsache nach der Pausierung der Methotrexatbehandlung eine Verschlechterung eingetreten und deshalb die Medikation wieder aufgenommen beziehungsweise erhöht worden war. Dass mit dieser aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbaren Behandlung oder der Therapie mit Biologika eine Verweistätigkeit nicht zumutbar wäre, ist seinen Berichten nicht zu entnehmen. Ebensowenig geht daraus hervor, ob und in welcher Hinsicht die zugenommenen Erosionen weitergehende, von den Z.___-Experten noch nicht berücksichtigte funktionelle Einschränkungen nach sich ziehen. Allein die subjektiv geklagte Schmerzzunahme stellt keinen Revisionsgrund dar. Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass Dr. F.___ die Rentenherabsetzung durch die IV-Stelle bei der 62jährigen Beschwerdeführerin thematisierte, weil ein Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gezeigt habe, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Anwalt kläre (Urk. 7/246). Das entsprechende Z.___-Gutachten war ihm folglich nicht bekannt und er zeigte nicht auf, inwiefern die dortigen beweiskräftigen Einschätzungen nicht (mehr) zutreffen würden. Vielmehr postulierte er ohne nähere Begründung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, was nicht zu überzeugen vermag. Zudem beschrieb er die mit der Rentenherabsetzung im Zusammenhang stehende belastende psychosoziale Situation als im Vordergrund stehend (Urk. 7/246), wobei nicht ersichtlich ist, dass er diese Umstände von der Zumutbarkeitsbeurteilung ausgeklammert hätte (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; vgl. dazu auch nachfolgend E. 4.4). Dies ist zwar unter dem Blickwinkel verständlich, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), doch schmälern diese Gegebenheiten den Beweiswert seiner Berichte massgeblich.

    Soweit Dr. F.___ wiederholt auftretende Entzündungen bzw. Synovitiden in den Handgelenken schilderte, ist festzuhalten, dass bereits der internistische Z.___-Gutachter das Vorliegen einer entzündlichen Krankheit für möglich, aber nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten hatte (Urk. 7/187/67). Die Synovitiden und Tenosynovitiden fanden immerhin Eingang in die - die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende - Diagnoseliste der Z.___-Gutachter und somit auch Berücksichtigung bei der damaligen Zumutbarkeitsbeurteilung (Urk. 7/187/10). Von einer diesbezüglich wesentlichen Verschlechterung der Leistungsfähigkeit ist daher nicht auszugehen.

    Zwar empfahl auch die Berufsberatung eine erneute «Betrachtung» (wohl Prüfung) der Invalidenrente (Urk. 7/248). Diese Einschätzung fusst jedoch nicht auf einer beruflichen Beobachtung im Rahmen einer Arbeitserprobung, denn die Berufsberatung erschöpfte sich in Gesprächen bei der Beschwerdeführerin zu Hause (Urk. 7/248). Die im Bericht erwähnte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gibt allein die Auffassung der Beschwerdeführerin wieder, weshalb diese nichts zu ihren Gunsten aus der berufsberaterischen Beurteilung ableiten kann, zumal grundsätzlich den Ärzten die Aufgabe zufällt, das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung einzuschätzen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 256 E. 4).

    Die medizinischen Berichte der somatischen Behandler wie auch der berufsberaterische Bericht sind daher nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Schlussfolgerung des RAD-Arztes zu erwecken, dass im massgebenden Zeitraum keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der RAD-Arzt sich nicht ausdrücklich mit der Handproblematik und der bildgebend dokumentierten zugenommenen Erosion im Carpus (vgl. Urk. 7/247) auseinandersetzte. Immerhin lagen ihm das Hand-MRI vom 24. November 2022 wie auch die Berichte von Dr. F.___ vor (Urk. 7/261/8), doch waren diesen Unterlagen nach dem Gesagten keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Befundlage am Carpus als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu bezeichnen wäre. Ebensowenig geht daraus hervor, dass sich die funktionellen Auswirkungen massgeblich verändert hätten.

4.3    In psychiatrischer Hinsicht erwog das Gericht im Urteil IV.2021.00443, der psychiatrische Z.___-Gutachter habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Bandscheibenbeschwerden zunächst reaktive depressive Beschwerden entwickelt habe und dass auch Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms nach lange zurückliegendem sexuellem Missbrauch aufgetreten seien. Mithilfe der Anfang 2015 begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie habe die anfänglich mittelgradig depressive Symptomatik deutlich gebessert werden können. Auch die anamnestisch dokumentierten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien anlässlich der klinischen Exploration weitestgehend nicht mehr vorhanden gewesen. Aufgrund der höchstens leichten Symptomatik, der geringen Behandlungsfrequenz, der beschriebenen aktiven Alltagsgestaltung und der guten sozialen Integration überzeuge die gutachterliche Diagnosestellung (remittierte depressive Störung und weitgehend remittierte posttraumatische Belastungsstörung). Die aus psychiatrischer Sicht bescheinigte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt sei nachvollziehbar. Daran änderte auch die Einschätzung von Dr. D.___ nichts, der am 5. Februar 2021 von Symptomen einer leicht bis mittelgradigen rezidivierenden Depression berichtet hatte (vgl. Urk. 7/203; Urk. 7/220/16 f. E. 4.3).

4.4    Im Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2022 diagnostizierte Dr. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41), was er im Verlaufsbericht vom 2. Juli 2023 bestätigte, genauso wie die Bescheinigung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.4.2). Allerdings legte er in seinen Berichten nicht dar, inwiefern sich die Befundlage seit der Z.___-Begutachtung in dem Sinn verändert haben sollte, dass die damals höchstens leichte Symptomatik nunmehr als mittelgradige depressive Episode zu fassen wäre. Er erläuterte auch nicht, aufgrund welcher neuen Befunde er - abweichend zum begutachtenden Psychiater, der eine Belastungsstörung ausdrücklich verworfen hatte (Urk. 7/220 E. 4.3) -, weiterhin beziehungsweise wieder eine Belastungsstörung diagnostizierte. Ebenso wenig erläuterte er, weshalb er im Vergleich zu seinem Bericht vom 5. Februar 2021 (Urk. 7/203) andere Diagnosen nannte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die aus gutachterlicher Sicht damals abgeklungene Belastungsstörung und die gebesserte depressive Symptomatik wieder hätten aktiviert worden sein sollen, zumal er selbst in diesem Zusammenhang am 7. Dezember 2022 noch von einer Abnahme der Symptomatik unter seiner Therapie berichtet hatte (vorstehend E. 3.4.2).

    Dr. D.___ erwähnte im jüngsten Verlaufsbericht lediglich, aber immerhin «eher» eine Verschlechterung seit 2022 als eine Verbesserung, ohne dies jedoch näher zu begründen oder eine andere Befundlage zu beschreiben. Allerding deutet seine Formulierung auf eine von ihm bloss in Betracht gezogene Möglichkeit einer Verschlechterung hin, so dass eine solche nicht mit hinreichender Sicherheit als erstellt gelten kann. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass Dr. D.___ - wie auch schon am 7. Dezember 2022 - auf verschiedene, die Beschwerdeführerin belastende psychosoziale Umstände hinwies wie die Unsicherheit bezüglich der Finanzierung ihres Lebensunterhaltes und die Auseinandersetzung mit der IV-Stelle, ihr fortschreitendes rheumatisches Leiden sowie Belastungsfaktoren aus ihrem Privatleben (instabile Situation ihres geschiedenen Ehemannes, Negativmeldungen über die Kinder). Diese würden die Depressivität anwachsen lassen (vorstehend E. 3.4.2). Allerdings ist mit Blick auf die ausgeprägten psychosozialen Faktoren zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Invalidität stets ein medizinisches Substrat voraussetzt, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben.

    Dr. D.___ hat es unterlassen darzulegen, dass und inwiefern die selbst aus seiner Sicht ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten. Es ist seinem Bericht auch nicht zu entnehmen, dass er die Arbeitsunfähigkeit allein unter Berücksichtigung des medizinischen Substrats festgesetzt hat.

    In Anbetracht dieser nicht überzeugenden Schlussfolgerungen ist gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt.

4.5    Daran ändern die weiteren medizinischen Unterlagen nichts. Dr. G.___ erwähnte zwar einen sich verschlechternden Gesundheitszustand. Doch sprach er von einer Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2015 und der Notwendigkeit einer Haushalthilfe seit dem Jahr 2018 (vorstehend E. 3.4.7), was keine Verschlechterung im hier massgebenden Zeitraum seit der Begutachtung im Jahr 2020 belegt. Er nannte auch keine neuen und erhärteten Befunde, die auf eine objektive Verschlechterung schliessen liessen, sondern lediglich einen Verdacht auf rheumatoide Arthritis, sodass die Annahme eines invalidisierenden Leidens von vornherein ausser Betracht fällt. Zudem ist rechtsprechungsgemäss in Bezug auf Berichte von Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Davon ist hier auszugehen, zumal sich der Hausarzt auch zum Sinn der Rentenaufhebung äusserte, was auf eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin hindeutet und den Beweiswert seiner Berichte erheblich schmälert.

    Der RAD-Arzt diskutierte zwar, auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen, dies jedoch mit Blick auf die gleichzeitig in Betracht gezogene neue Begutachtung. Gleichzeitig räumte er jedoch ein, dass dieser pragmatische Entscheid nicht ihm zufalle (Urk. 7/261/9, Urk. 7/281), was zutreffend ist. Denn er gelangte selbst zum überzeugenden Schluss, dass eine Änderung der objektiven medizinischen Befunde seit der Begutachtung nicht mit hinreichender Sicherheit belegt sei, weshalb eine neue Begutachtung von vornherein ausser Acht fällt.

4.6    Zusammenfassend ist somit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

    Es bleibt damit bei der mit Urteil vom 28. Januar 2022 erkannten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten, die Hände belastende Tätigkeit bei der Y.___ AG und von 100 % in einer Verweistätigkeit, welche im Zeitpunkt der Begutachtung eingetreten war und nach dem Gesagten in der Folge anhielt (Urk. 7/220 E. 4.4). Damit war revisionsrechtlich im Zeitpunkt der Begutachtung eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zur Situation bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2014 eingetreten, die eine Rentenherabsetzung oder -einstellung nach sich zieht (Urk. 7/220 E. 5.1).

4.7

4.7.1    Anlässlich der letzten gerichtlichen Beurteilung verhinderten lediglich die unterbliebenen, aber unabdingbaren Eingliederungsmassnahmen eine sofortige Renteneinstellung beziehungsweise einer Rentenherabsetzung (Urk. 7/220 E. 5.5). Die IV-Stelle hat im Nachgang zu jenem Urteil mit Schreiben vom 6. April 2022 entsprechende Massnahmen an Hand genommen (Urk. 7/223). Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. April 2022 ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt (Urk. 7/227), an der Eingliederungsberatung vom 7. Juni 2022 durch die IV-Stelle

    (Urk. 7/251/4) und einem Erstgespräch beim Coach am 20. Juli 2022 teilgenommen hatte (Urk. 7/235), übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. Juli 2022 die Kosten für die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes für die Zeit vom 1. August 2022 bis am 31. Januar 2023 (Urk. 7/234).

    Aus dem Abschlussbericht des Coaches vom 8. Februar 2023 geht - wie gesagt - hervor, dass seine Beratungsgespräche teilweise bei der Beschwerdeführerin zu Hause hatten durchgeführt werden müssen, da der Weg nach I.___ für die Beschwerdeführerin zu beschwerlich sei. Diese habe sich ab 17. November 2022 als zu 100 % arbeitsunfähig und ausser Stande erklärt, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 7/248). Auch im Einwand zum Vorbescheid vom 20. Mai 2023 machte sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend und ersuchte um weitere Ausrichtung der ganzen Rente (Urk. 7/263), welches Begehren sie beschwerdeweise bestätigte (Urk. 1 S. 9).

4.7.2    Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.7.3    Die Beschwerdeführerin hat zwar zunächst ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt und (anfänglich) im Coaching beim Verfassen des Lebenslaufes gemäss Coach immer gut mitgemacht hat, was für sich genommen indes nicht genügt für die Annahme eines ernsthaften Eingliederungswillens. Es fällt ins Gewicht, dass sie nicht zu Probearbeitstagen hatte bewegt werden können und dass sie selbst von jeglichen Bemühungen für eine Rückkehr ins Berufsleben abgesehen hat, obschon sie sich dafür auf den ihr zur Seite gestellten Coach hätte stützen können. Ab 17. November 2022 wie auch im Einwand zum Vorbescheid und der vorliegenden Beschwerde berief sie sich nurmehr auf ihre Arbeitsunfähigkeit, was einen subjektiven Eingliederungswillen gänzlich vermissen lässt, womit keine Grundlage für weitere Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wegen subjektiver Krankheitsüberzeugung zur Rentenherabsetzung geschritten ist.

4.7.4     In Bezug auf das fortgeschrittene Alter ist dem Abschlussbericht des Coaches zu entnehmen, dass dieser auch wegen des Alters der Beschwerdeführerin keine geeigneten Arbeitgeber finden konnte. Rechtsprechungsgemäss wird die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter jedoch nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit beantwortet. Als erstellt gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2). Das hiesige Gericht hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Erstattung des Z.___-Gutachtens im Herbst 2020 hin verbindlich bejaht (Urk. 7/220 E. 5.3). Daran ändern die im weiteren Verlauf gewährten Eingliederungsmassnahmen nichts, so dass es mit der Bejahung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sein Bewenden hat.


5.

5.1    Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Im Urteil vom 28. Januar 2022 wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung einfache, körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne dauerhafte feinmotorische bimanuelle Arbeiten in einem 100%igen Arbeitspensum versehen könne (Urk. 7/220 E. 5.2), wovon nach dem Gesagten weiterhin auszugehen ist. Die zur Ermittlung des Invaliditätsgrades massgebenden Einkommen hat das Gericht -wie damals auch die Vorinstanz - noch nicht bemessen, sondern dieser aufgegeben, dies nachzuholen (Urk. 7/220 E. 5.4).

5.2    In der hier angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin von
einem Valideneinkommen von Fr. 67'174.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 40'360.30 aus, wobei sie beide Vergleichseinkommen mittels Tabellenlöhnen ermittelte (Urk. 2, Urk. 7/260). Dabei ging sie unter Berücksichtigung des zuletzt im Jahr 2013 bei der Y.___ AG effektiv erzielten Lohns beim Valideneinkommen vom Kompetenzniveau 2 aus. Beim Invalideneinkommen gewährte sie den höchstmöglichen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn unter Hinweis auf die lange Zugehörigkeit zur Y.___ AG, das Alter und die Einschränkungen für feinmotorische bimanuelle Arbeiten (Urk. 7/260).

    Die Beschwerdeführerin beanstandete die Invaliditätsbemessung nicht (Urk. 1) und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese nicht zutreffend wäre, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

5.3    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Herabsetzung der Leistung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

    Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2023 erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt