Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00477
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ erlangte einen Abschluss als Koch mit Fähigkeitsausweis (Urk. 25/1/7). Hernach arbeitete er unter anderem in den Bereichen Verkauf und Reinigung (Urk. 25/1, Urk. 25/5/4). Am 15. Dezember 2000 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen einer Läsion des Diskusartikularis rechts bei Ulna-plus-Variante bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug
(Umschulung auf eine neue Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 25/5). Nach der Prüfung dieser Leistungsbegehren, verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 11. April 2001 einen Anspruch des Versicherten auf medizinische sowie berufliche Massnahmen (Urk. 25/19, Urk. 25/20). Diese Verfügungen blieben unangefochten.
1.2 Der Versicherte bildete sich im Bürofachwesen weiter (Urk. 25/29/2-4) und arbeitete daraufhin vom 15. April 2003 bis 31. März 2006 als Sachbearbeiter bei einem im Bereich Datenerfassung und Post tätigen Unternehmen (Urk. 25/29/1). Am 8. Januar 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen einer seit Mitte 2005 bestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 25/30-32). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflicher-erwerblicher Hinsicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte sie am 12. Dezember 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 25/55). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte keine Beschwerde.
1.3 Am 4. September 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 25/74-75). Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 19. September 2009 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen emotional-instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und leichte bis mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik (ICD-10: F33.1) festgehalten (Urk. 25/114/48). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 11. November 2010 die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2007 (Urk. 25/154). Die vom Versicherten dagegen am 10. Dezember 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 25/159/3-10) wies das Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.01202 vom 23. Dezember 2011 ab (Urk. 25/167). Dieses Urteil blieb unangefochten.
1.4 Am 4. April 2011 trat der Versicherte eine 50%-Stelle im geschützten Rahmen bei Z.___, einem zu A.___ (seit 1. Januar 2024 als Stiftung organisiert) gehörenden Unternehmen, an (Urk. 25/179, Urk. 25/185/2). Im Zuge der am 1. Juli 2012 (Urk. 25/173) eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2012 (Urk. 25/171) ein. Nach der Vorlage dieses Berichtes hielt der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle fest, dass der behandelnde Psychiater mit seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vorgenommen habe (Urk. 25/172/3). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. September 2012 mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung, die sich auf die Rente auswirke, festgestellt habe. Der Versicherte habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 25/173/1).
1.5 Für die Abklärungen bei der Rentenrevision im Jahr 2015 führte die IV-Stelle zunächst eine Sachverhaltserhebung mittels des vom Versicherten am 11. November 2015 ausgefüllten Fragebogens durch (Urk. 25/176). Am 21. Dezember 2015 beantwortete die A.___ die an sie als Arbeitgeberin gestellten Fragen (Urk. 25/179). Alsdann holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von med. pract. B.___ vom 12. Januar 2016 (Urk. 25/182) und den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 1. Februar 2016 (Urk. 25/184/6-7) ein. RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 23. Februar 2016 dafür, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 25/185/4). Die IV-Stelle gelangte zum Schluss, dass eine erhebliche Gesundheitsstörung vorliege und die A.___ keine Möglichkeit für einen Einsatz auf dem 1. Arbeitsmarkt sehe. Dies rechtfertige die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 25/185/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 25/186) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Juni 2016 mit Wirkung ab 1. September 2015 eine ganze Rente zu (Urk. 25/195). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.6 Im weiteren Verlauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Mai 2018 zum Zwecke der Leistungsprüfung einen Fragebogen zu (Urk. 25/205). Darin gab der Versicherte unter anderem an, dass er seit Oktober 2017 in einem 20%-Pensum für die E.___ GmbH arbeite (Urk. 25/208/2). Die IV-Stelle nahm den Verlaufsbericht von med. pract. B.___ vom 27. Juni 2018 (Urk. 25/211) und den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 29. Juni 2018 (Urk. 25/221/5-6) sowie den Arbeitgeberbericht der E.___ GmbH vom 12. Juli 2018 (Urk. 25/222/6) zu den Akten. Nach dem Abschluss der Prüfung teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 27. Juli 2018 mit, dass er beim festgestellten Invaliditätsgrad von 86 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 25/225).
1.7 Am 21. Oktober 2019 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 25/236). Sie tätigte Abklärungen in medizinischer und in beruflich-erwerblicher Hinsicht. Hierbei holte sie namentlich den von der E.___ GmbH am 25. November 2019 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen (Urk. 25/242) und den Verlaufsbericht von med. pract. B.___ vom 4. Dezember 2019 (Urk. 25/244) ein. Die IV-Stelle gab sodann das Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2020 (Urk. 25/256, inkl. des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 30. Juli 2020, Urk. 25/257) in Auftrag. RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2020 fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 25/270/9). Mit Vorbescheid vom 19. April 2022 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie die bisherige ganze Rente aufheben werde. Zur Begründung führte sie aus, der Gutachter habe keine Diagnosen mit langanhaltender, dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen können (Urk. 25/271). Dagegen erhob die Beiständin des Versicherten am 20. Juni 2022 Einwand (Urk. 25/280). Die IV-Stelle tätigte Eingliederungsbemühungen, welche sie mit Mitteilung vom 29. März 2023 wieder einstellte, weil ihr der Versicherte am 14. März 2023 kundgetan hatte, dass er sich gesundheitlich nicht dazu in der Lage fühle, zusätzlich zu seiner bestehenden Anstellung bei der E.___ GmbH noch einer weiteren Tätigkeit nachzugehen (Urk. 25/301). Mit Schreiben vom 26. April 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 29. März 2023 zur Stellungnahme zu (Urk. 25/303). Der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Versicherte liess sich dazu mit Eingabe vom 21. Juni 2023 vernehmen (Urk. 25/308). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten wie vorbeschieden per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 14. September 2023 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm ab dem 1. September 2023 weiterhin eine ganze
IV-Rente zuzusprechen.
2.Eventualiter sei ein monodisziplinäres Gerichtsgutachten im Fachbereich Psychiatrie einzuholen.
3.Subeventualiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen.
4.Sub-subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen sei (Urk. 1 S. 2).
2.2 Weil der Eingabe des Beschwerdeführers zu entnehmen war, dass für diesen eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde (Urk. 1 S. 16), klärte das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 19. September 2023 ab, ob die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich Prozessführung eingeschränkt ist (Urk. 7).
In der Folge bestätigte der Beistand des Beschwerdeführers am 28. September 2023, dass keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit bestehe (Urk. 10/1).
2.3 Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 14) und einzelne Belege zur Substantiierung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14a/2-5) ein.
2.4 Nach deren Prüfung wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtvertretung mit Verfügung vom 7. November 2023 ab (Urk. 15).
2.5 Weil die dem Beschwerdeführer mit Urteil IV.2010.01202 vom 23. Dezember 2011 auferlegten Kosten für das Gericht nicht einbringlich waren, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert (Urk. 15).
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Urk. 17).
2.6 Alsdann setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
30. November 2023 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der IV-Akten an (Urk. 18).
2.7 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
15. Februar 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 23 S. 1). Nebst den IV-Akten (Urk. 25/1-314) reichte sie die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 5. Februar 2024 (Urk. 24) ein.
2.8 Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 26).
2.9 Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. April 2024 an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 29 S. 2, unter Beilage der Stellungnahme med. pract. B.___ vom 20. März 2024, Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 23. April 2024, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 33). Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 34).
2.10 Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 (Urk. 35) stellte der Beschwerdeführer — insbesondere unter Hinweis darauf, dass sich sein Vermögen seit Erlass der Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 7. November 2023 (Urk. 15) markant verringert habe (Urk. 35 S. 1) — ein neues Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 37).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 insbesondere aus, der psychiatrische Gutachter habe festgehalten, dass keine Diagnosen mit langanhaltender, dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Es liege daher keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit mehr vor. Die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers sei somit aufzuheben (Urk. 2 S. 2).
1.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass das Gutachten von Dr. F.___ vom 18. August 2020 nunmehr schon mehr als drei Jahre alt sei. Die Beschwerdegegnerin wäre allein schon aufgrund der langen Verfahrensdauer verpflichtet gewesen, aktuelle ärztliche Berichte einzufordern, um sich ein Bild über seinen aktuellen Gesundheitszustandes zu machen. Stattdessen habe sie auf das veraltete Gutachten von Dr. F.___ abgestellt. Dadurch habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1 S. 7). Es gebe so oder anders konkrete Indizien, welche gegen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. F.___ sprechen würden: Zunächst habe der Gutachter das Vorliegen einer depressiven Störung verneint, ohne dass er sämtliche Beschwerden erfragt habe. Die angegebenen Beschwerden habe Dr. F.___ nicht richtig gewürdigt (Urk. 1 S. 8-9). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern aus dem psychopathologischen Befund auf die Verneinung der Kriterien der Freudlosigkeit sowie des Interessenverlustes geschlossen werden könne (Urk. 29 S. 3). Der Gutachter habe es zudem unterlassen, die Ergebnisse der Untersuchung mittels der Hamilton Skala, deren Ergebnis klar auf das Vorliegen einer Depression hinweise, zu würdigen (Urk. 29 S. 3). In der neuropsychologischen Abklärung hätten überdies unterdurchschnittliche Werte im Zusammenhang mit der Konzentration, konkret der geteilten Aufmerksamkeit und dem Arbeitstempo, objektiviert werden können (Urk. 1 S. 9). Dr. F.___ habe festgehalten, dass er kaum Beschwerden angegeben habe. Es könne aber in den früheren Gutachten nachgelesen werden, dass er eine Fassade zeige und Stärke kommuniziere, wobei sich dahinter viel mehr verberge. Dr. F.___ sei es offen-sichtlich nicht gelungen, hinter diese Fassade zu blicken. Er habe sich auch mit den diesbezüglichen Hinweisen in den Vorakten nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 10). Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum der Gutachter das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint habe. Scheinbar habe er diesem Aspekt zu wenig Beachtung geschenkt. Der Gutachter sei jedenfalls zu Unrecht nicht auf die Missbrauchsvorfälle in seiner Kindheit eingegangen (Urk. 1 S. 10). Dr. F.___ habe ferner auch seine Diagnose «akzentuierte Persönlichkeitszüge» nicht hergeleitet. Diesbezüglich ist es nicht ausreichend, die früheren ärztlichen Beurteilungen zu kritisieren (Urk. 1 S. 11). Vielmehr hätte er anhand der von ihm erhobenen Befunde klar und schlüssig erläutern müssen, weshalb keine Persönlichkeitsstörung, sondern akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen würden (Urk. 1 S. 11-12). Diesbezüglich fehle es insbesondere auch an einer Auseinandersetzung mit den vom psychiatrischen Y.___-Gutachter gestellten Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (Urk. 29 S. 4). Falsch sei sodann die Einschätzung des Gutachters, wonach er bei seiner aktuellen Stelle eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausübe. Es gelte zu beachten, dass er bei dieser Tätigkeit keinen Druck habe und, wenn nötig, nach eigenem Gutdünken eine Pause einlegen könne. Gemäss med. pract. B.___ sei diese Tätigkeit dem zweiten Arbeitsmarkt zuzuordnen (Urk. 1 S. 12). Zu bemängeln sei ferner, dass sich Dr. F.___ nur sehr oberflächlich mit den Vorakten auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 13). Der Gutachter habe die Tatsache, dass er keine Medikamente mehr einnehme, als Indiz dafür gewertet, dass keine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert bestehe. Er habe dabei aber ausser Acht gelassen, dass die Medikamente wegen Blutgerinnungsstörungen und erhöhten Leberwerten abgesetzt worden seien (Urk. 1 S. 13). Es sei vom Gutachter schliesslich ebenfalls nicht richtig erfasst worden, dass er arbeiten wolle, ihm vom behandelnden Psychiater diesbezüglich aber zur Vorsicht geraten worden sei, weil er sich früher überschätzt habe und es deswegen zum Zusammenbruch gekommen sei (Urk. 1 S. 14).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Grundlage für die Rentenaufhebung war das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 18. August 2020 (Urk. 25/256, vgl. Urk. 2, Urk. 25/270/9). Zwar war es Dr. F.___ nicht möglich, genau festzulegen, wann die Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (Urk. 25/256/106). Die Feststellungen des Gutachters, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) gestellt werden können (Urk. 25/256/97), müssen aber spätestens ab seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2020 (Urk. 25/256/2) zutreffen.
Daher sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
2.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
— unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer-seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits — erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
2.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.6.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.6.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 (Urk. 2) folgenden Monats eingestellt hat. Die Einstellung erfolgte per 1. September 2023, denn die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat die Verfügung am 19. Juli 2023 erhalten (Urk. 1 S. 3).
3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
3.3 Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 11. November 2010 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2007 einer Viertelsrente zugesprochen (Urk. 25/154), was das Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil IV.2010.01202 vom 23. Dezember 2011 bestätigte (Urk. 25/167). Die im Jahr 2012 durchgeführte Rentenrevision ergab keine Veränderung, welche sich auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auswirkte (Urk. 25/173/1). Alsdann wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 1. September 2015 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 25/195). Grundlage für die Rentenerhöhung war die Ausführungen des behandelnden Psychiaters (Urk. 25/182), wonach keine Arbeitsfähigkeit auf ersten dem Arbeitsmarkt bestehe (Urk. 25/185/4). Im Jahr 2018 führte die Beschwerdegegnerin eine weitere Revision durch, im Zuge derer sie wiederum die Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 25/211, Urk. 25/221/5-6). Hernach gelangte sie zum Schluss, dass seit ihrer (auf mangelhafter Sachverhaltsabklärung beruhende) Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 25/195) bezüglich des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers keine wesentliche Veränderung eingetreten sei. Darauf kann nicht abgestellt werden, da sie auf keiner rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht.
Vergleichsbasis ist somit die Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 25/154).
4.
4.1
4.1.1 Bei Erlass der Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 25/154) stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Y.___-Gutachten vom 19. September 2009 (Urk. 25/114) ab.
Die Y.___-Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 25/114/48):
- Emotional-instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31)
- Leichte bis mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik (ICD-10: F33.1)
Zudem führten sie die folgenden (Haupt-)Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 25/114/49):
- Belastungs- und bewegungsabhängige, chronifizierte lumbovertrebrale Beschwerden (ICD-10: M54)
- Nicht näher spezifizierbare belastungsabhängige, intermittierend vorhandene Handgelenksrestbeschwerden rechts (ICD-10: M25.5)
- Beginnende Chondropathia patellae beidseits (ICD10: M22), subjektiv rechtsbetont
- Hallux Valgusbeschwerden links (ICD-10: M20.1)
- Adipositas Grad I nach WHO (ICD-10: E.66)
- chronische Cephalea (ICD-10: G43 und G44)
- Status nach Mammareduktionsplastik beidseits 2002
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, dass die internistische Untersuchung neben einer deutlichen Adipositas einen unauffälligen Allgemeinzustand und im Wesentlichen normale bzw. unauffällige Befunde ergab (Urk. 25/114/53). Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich vier Problemlokalisationen, die über die vergangenen Jahre am Bewegungsapparat behandelt werden mussten, gezeigt: Eine chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik mit rezidivierenden Infiltrationen im Sacroiliacalgelenk rechts, eine Kniegelenksbelastungsschmerz-Symptomatik rechts betont beim Treppaufgehen, eine belastungsabhängige Restschmerzsymptomatik am Handgelenk rechts mit Status nach Ulnaverkürzungsosteotomie und partieller Handgelenksdenervation 2004 sowie seit kurzem Halluxbeschwerden links. Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerden mit Hinweisen auf einen moderaten Schmerz-mittelkonsum, ohne Durchführen von Physiotherapien, und schliesslich der moderaten Untersuchungsbefunde seien alle diese vier Problemlokalisationen bezüglich Beschwerdekontrolle stabil und gut kompensiert (Urk. 25/114/53). Alsdann hielten die Y.___-Gutachtern fest, dass aufgrund der aktuellen psychiatrischen Exploration sowie der vorliegenden Berichte deutliche Hinweise darauf bestünden, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig ein reduziertes Funktionsniveau der Persönlichkeit im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vorliege. Für das Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitspathologie vom Borderline-Typ würden folgende Befunde sprechen: Probleme, die in die Kindheit und Jugend zurückreichen, Beeinträchtigung der Körperwahrnehmung, Störung der körperlichen und geschlechtlichen Identität, Schwierigkeiten in der Affektkontrolle, etwas weniger offensichtlich in der Impulskontrolle, Schwierigkeiten in der Selbstwahrnehmung, in der Objektwahrnehmung (Kontakt mit anderen Personen), in der Kommunikation (z. B. im Rahmen der Untersuchungssituation) sowie der Selbstwertregulation. Zur beschriebenen Persönlichkeitspathologie gehörten quasi definitionsgemäss schwankende Stimmungslagen, die je nach Untersuchungszeitpunkt sehr wohl dem Bild einer mittelschweren oder eventuell schweren depressiven Episode entsprechen könnten. Umgekehrt seien auch Zustände gesteigerten Antriebs und gehobener Emotionalität möglich, wie solche auch beim Beschwerdeführer beschrieben worden seien. Gegen das Vorliegen einer wirklich schweren (d. h. «low-functioning») Borderline-Persönlichkeitsstörung spreche das Fehlen offener Fremdaggressionen und schwerer interpersoneller Konflikte bzw. die vorhandene Fähigkeit des Beschwerdeführers, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und zum Beispiel auch eine anhaltende therapeutische Bindung einzugehen. Gegenwärtig liege allenfalls eine leichte bis mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik vor, die vor dem Hintergrund der beschriebenen Persönlichkeitspathologie zu sehen sei (Urk. 25/114/54).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vertraten die Y.___-Gutachter die Auffassung, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 25/114/53). Unter Einhalten von Schonkriterien sei aus rheumatologisch-somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit mit einer leichten bis höchstens mittelschweren Belastung als zu 100 % ausgewiesen, da sich effektiv nur wenig reproduzierbare Befunde mit ebenso wenig schmerzauslösenden Untersuchungstesten respektive Provokationsmanövern fänden (Urk. 25/114/53 f.). Aus psychiatrischer Sicht müsse darauf geachtet werden, dass der Beschwerdeführer in einem wohlwollenden Arbeitsklima eingesetzt werden könne, wo er vor allem vor Überforderung geschützt sowie auch nicht zu grossen interaktionellen Spannungen oder zu grossem Stress ausgesetzt sei. Insofern kämen insbesondere Bürotätigkeiten (Datenbearbeitung, Sachbearbeitung, Archivierung, Ablage, Registratur und Ähnliches) in Frage. Im Rahmen eines solchen Arbeitsumfeldes sei es gegenwärtig realistisch und zumutbar, dass der Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Bei sorgfältiger Integration sei zu einem späteren Zeitpunkt eine Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % denkbar. Diese Einschätzung decke sich mit der Beurteilung des langjährigen behandelnden Psychiaters Dr. B.___ (Urk. 25/114/54 f.).
4.1.2 Die Rentenerhöhung mit Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 25/95) basierte auf folgenden ärztlichen Berichten:
4.1.2.1 Im Verlaufsbericht vom 12. Januar 2016 (Urk. 25/182) gab med. pract. B.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand an. Es bestünden folgende aktuelle Diagnosen:
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10 F60.31)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (ICD-10 F43.1)
- rezidivierende depressive Störung mit leichten und mittelgradigen Episoden (ICD-10 F33)
Der Beschwerdeführer sei wach und orientiert in allen Qualitäten. Aufmerksamkeit für kurze Zeit sowie Auffassung seien nicht eingeschränkt. Es bestünden mittelgradige Konzentrationsstörungen als Folge mittelgradiger Gedächtnisstörungen. Das formale Denken sei normal schnell. Starkes Grübeln und Gedankenkreisen, intensiviert durch diverse Stressoren. Deutliche Einengung des Denkens auf Problemsituationen und Traumavermeidung. Tägliche Intrusionen und entsprechendes Vermeidungsverhalten, keine Flashbacks, diese seien früher aufgetreten in Situationen, die an die Traumata erinnern. Keine Wahngedanken, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen. Die Stimmung sei im wechselnden Ausmass depressiv und gedrückt. Abhängig von Stressoren massive deprimierte Stimmungsauslenkung mit schweren Angstzuständen, ausgeprägten Sorgen vor der Zukunft, Angst vor negativ strafenden Verhaltensweisen anderer Personen, schweren Schuldgefühlen und deutlich eingeschränktem Selbstwertgefühl. Anhaltende Freudlosigkeit. Nach Auftreten von Stress Betonung dieser negativen Stimmung mit Verzweiflungszuständen und Selbstvernichtungsimpulsen. Der Antrieb sei deutlich reduziert. Ausgeprägte Einschränkung von Kraft und Ausdauer. Innere Leere. In Stresssituationen ausgeprägte Nervosität und Unruhe. Trotzdem ausgeprägte Leistungsorientierung und Versuch, die von anderen geforderte Leistung zu erbringen. Ständiges Bagatellisieren der eigenen schwierigen Umstände. Ständige Gedanken an den Tod, ständige Gedanken an Selbstverletzungen. Selbstverletzungen seien beim seit Jahren bekannten Beschwerdeführer in den letzten Monaten seltener geworden, aber weiterhin aufgetreten in Zusammenhang mit Stresssituationen. Vernachlässigung und Verleugnung eigener Bedürfnisse. Vermeidungsverhalten. Massiv ausgeprägte Schlafstörungen trotz Medikation. Appetit sei nicht spürbar, Essen nach Uhrzeit mit stabilem Gewicht auf allerdings sehr adipösem Niveau, das in Zusammenhang mit früherer Medikamenteneinnahme ausgelöst worden sei.
Es bestehe eine deutliche Verschlechterung des psychopathologischen Befundes durch die zunehmende körperliche Einschränkung und die Probleme bei der somatischen Behandlung.
Der Beschwerdeführer arbeite in einer geschützten Werkstatt, mehrere Wiedereingliederungsversuche in einem Betrieb im ersten Arbeitsmarkt seien gescheitert. Der Beschwerdeführer benötige die Strukturen der geschützten Arbeit.
Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Nach den bisherigen Erfahrungen könne auf dem geschützten Arbeitsmarkt eine Leistung von etwa 30 bis 50 % zeitliche Anwesenheit erreicht werden. Dabei liege die tatsächliche Anwesenheit eher bei 30 %. Die inhaltliche Leistung liege unter diesem Niveau. Der Beschwerdeführer reagiere intensiv auf äussere Stressoren und sei zunehmend somatisch krank und habe massive Schmerzen. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit im geschützten Bereich aufgrund der schweren Schmerzzustände wegen körperlicher Erkrankungen zurückgehen werde.
4.1.2.2 In seinem Bericht vom 1. Februar 2016 gab Dr. C.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand und folgende teilweise verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an:
-Chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links (Differenzialdiagnose Frühstadium eines Morbus Bechterew)
-Status nach Vorderarmfraktur rechts mit Ulna-Plus-Variante und TFCC-Läsion
-Epikondylitis humeri radialis rechts (2001)
-Migräne (8 Anfälle pro Jahr)
-Status nach generalisiertem tonisch klonischen Anfall nach Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht am 2. Januar 2009
-Kniedistorsion rechts mit Zerrung des medialen Seitenbandes mit Verdacht auf Logensyndrom (4. Juni 2011)
-Status nach rezidivierenden Tendovaginitiden am Handgelenk und Hyperlaxitätssyndrom
-Status nach Suizidversuch durch Mischintoxikation am 28. Juni 2011
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine arterielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, eine nichtalkoholische Steatohepatitis bei Adipositas sowie eine chronische venöse Insuffizienz beidseits bei Status nach Varizenoperation im Dezember 2006.
Aus somatischer Sicht seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Sitzen sei dabei 30 bis 60 Minuten am Stück möglich, stehen 15 bis 20 Minuten. Die Kraft der Hände sei leichtgradig eingeschränkt bei Status nach Ulnaverkürzungsosteotomie beidseits und rezidivierenden Tendovaginitiden bei Überlastung. Wegen diesen Sehnenscheidenentzündungen hätten wiederholt Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden müssen. Aufgrund der psychischen Instabilität seien Nachtschicht oder Früh-/Spätschicht nicht zumutbar (Urk. 25/184/6 f.).
4.1.2.3 RAD-Arzt Dr. D.___ bestätigte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2016 die von den behandelnden Ärzten berichtete Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 25/185/4). Die IV-Stelle gelangte gestützt darauf, dass die A.___ keine Möglichkeit für einen Einsatz auf dem 1. Arbeitsmarkt sehe, zum Schluss, dass die Ausrichtung einer ganzen Rente gerechtfertigt sei (Urk. 25/185/4).
4.2
4.2.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 (Urk. 2) nahm die Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden entscheidwesentlichen ärztlichen Beurteilungen zu den Akten:
4.2.2 Med. pract. B.___ führte im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2019 die folgenden Diagnosen an (Urk. 25/244/2):
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Rezidivierende depressive Störung mit leichten und mittelgradigen Episoden (ICD-10: F33)
- Gender-Dysphorie (ICD-10: F64.9)
Zu den drei erstgenannten Diagnosen hielt med. pract. B.___ fest, dass alle Erkrankungen seit vielen Jahren bestünden. Der Gesundheitszustand wurde als stationär und der Befund als weitgehend unverändert im Vergleich zum letzten Bericht angegeben, wobei die Stimmung in letzter Zeit in eher leichtem Ausmass depressiv und gedrückt sei, sich die anhaltende Freudlosigkeit in der Tendenz verbessert habe und die Schlafstörungen zurückgegangen aber immer noch vorhanden seien.
Med. pract. B.___ hielt weiter fest, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert sei. Er übe die aktuelle Tätigkeit mit einem sehr niedrigen Pensum von meist 25 %, in einzelnen kurzen Zeitphasen bis maximal 30 % auf dem ersten Arbeitsmarkt aus. Er könne sich diese Arbeit aber weitestgehend selbständig einteilen. Eine Rücksprache mit anderen Personen sei kaum je notwendig. Eingedenk dessen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine normale Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei (Urk. 25/244/3).
4.2.3 Dr. F.___ hielt in seinem Gutachten vom 18. August 2020 (Urk. 25/256) fest, dass er keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (Urk. 25/256/97).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 25/256/97):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
- Transsexualismus (ICD-10: F64.0)
Dr. F.___ äusserte sich ferner dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 25/256/104-105).
Auf die Frage, ob er im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 25/195; vgl. Urk. 25/256/3) zugrunde gelegen habe, bezüglich der Befunde und Diagnose Veränderungen habe feststellen können, antwortete Dr. F.___ Folgendes: Die IV-Stelle habe sich beim Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 25/195) auf die Einschätzung des Behandlers abgestützt, der zusätzlich neu vom Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung ausgegangen sei. Es bleibe aber unklar, wie es zu diesem Verdacht gekommen sei. Es sei nie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Mit einer Verdachtsdiagnose lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Er könne nur festhalten, dass die rezidivierende depressive Störung aktuell remittiert sei, dass er aktuell nicht von einer Persönlichkeitsstörung und auch nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgehe. Die damals beschriebenen Symptome der mittel-gradigen Konzentrationsstörungen, mittelgradigen Gedächtnisstörungen, das Grübeln und Gedankenkreisen, die Einengung des Denkens und die täglichen Intrusionen bestünden aktuell nicht. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer selber berichtet habe, dass sich der Zustand gebessert habe. Er nehme nur noch eine Behandlung in grösseren Abständen wahr und nehme keine Medikamente mehr ein. Die psychiatrische Spitexbegleitung werde ebenfalls nicht mehr in Anspruch genommen (Urk. 25/256/105).
5.
5.1 Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil IV.2010.01202 vom 23. Dezember 2011 ausgeführt, es sei gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 19. September 2009 davon auszugehen, dass in somatischer Hinsicht im dem Beschwerdeführer offen stehenden Berufsfeld keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden (E. 4.2 jenes Urteils, Urk. 25/167/15). Diese Aussage trifft auch mit Blick auf den letzten bei den Akten liegenden Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2018 (Urk. 25/221/5-6) weiterhin zu. Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass aus somatischer Sicht Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestünden, womit es damit diesbezüglich sein Bewenden hat.
5.2
5.2.1 Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenerhöhenden Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 25/195) verbessert hat.
5.2.2 Aus revisionsrechtlicher Sicht gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch den Gutachter Dr. F.___ vom 17. Juni 2020 (Urk. 25/256/71) angab, dass er (nun) «eine gewisse Stabilität habe». Das habe sich 2017 ein wenig «gewendet». Er sei zwar als Frau zur Welt gekommen, tief in ihm drin sei aber immer etwas Männliches gewesen. Im Jahr 2017 habe er über das Universitätsspital I.___ entschieden, ins Gender-Programm einzusteigen (Urk. 25/256/72). Jetzt könne er das sein, was er schon immer habe sein wollen. Psychisch sei eine gewisse Stabilität eingetreten. Diesbezüglich gehe es ihm sicher ein wenig besser als auch schon (Urk. 25/256/72). Zu berücksichtigen ist ferner, dass Dr. F.___ einen unauffälligen Psychostatus erhoben hat (Urk. 25/256/86-88). Er hielt insbesondere fest, dass die Grundstimmung euthym und die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Folgendes angegeben: Es komme vor, dass er ambivalent sei, er habe Schuldgefühle, dies aber nicht mehr so extrem wie früher. Er habe Insuffizienzgefühle. Es komme vor, dass er innerlich unruhig und gereizt sei. Er habe Angst vor vielem, konkret vor der Zukunft. Er habe Stimmungsschwankungen, aktuell könnte die Stimmung besser sein. Er habe gute und schlechte Tage, die Stimmung sei aber nicht wochenweise gleich. Dr. F.___ hielt weiter fest, dass eine Minderung des Antriebes beschrieben worden sei (Urk. 25/256/87). Ansonsten seien Antrieb und Psychomotorik (inklusive Mimik und Gestik) nicht auffällig gewesen. Es bestünden keine zirkadianen Besonderheiten, kein sozialer Rückzug. Gemäss seinen Angaben seien die Sozialkontakte des Beschwerdeführers überschaubar, er sei eher nicht extravertiert. Es hätten sich schliesslich keine Hinweise auf ein Gefühl von Lebensüberdruss, Todeswunsch oder Suizidgedanken gefunden (Urk. 25/256/88). Auffällig ist zudem, dass auch der behandelnde Psychiater im Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2019 im aktuellen psychopathologischen Befund verbesserte Befunde angeben hat (Urk. 25/244/2). In der im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 6. September 2023 (Urk. 3/4) hielt med. pract. B.___ sodann fest, dass die zuletzt tatsächlich deutlich gebesserte Situation nicht auf ein plötzliches Verschwinden der Erkrankungen, sondern auf eine Lebenssituation, die Anforderungen und Leistungsfähigkeit ausgeglichen habe, zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer verspüre deutlich weniger Druck. Das habe mehrere Gründe: Der Kontakt zur Familie sei jetzt seit Jahren komplett abgebrochen. Die Selbstfürsorge sei auf einem bescheidenen, aber für die Situation ausreichenden Niveau. Der Druck durch ein Leben im falschen Körper habe sich gebessert. Er sei aber nicht verschwunden, da die (Geschlechts-)Angleichungsmassnahmen nicht komplett seien. Des Weiteren habe eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ die Tendenz, mit zunehmendem Alter an Dynamik zu verlieren. Sie sei aber nicht verschwunden. Und schliesslich sei zu beachten, dass der aktuelle Arbeitsplatz gut zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers passe (Urk. 3/4 S. 6). Diese in den Akten beschriebene Zustandsverbesserung blieb seitens des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Verfahren unbestritten (Urk. 29 S. 3).
5.2.3 Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, dass das Gutachten von Dr. F.___ vom 18. August 2020 (Urk. 25/256) nicht beweiskräftig sei. Er bringt zunächst vor, dass diese Expertise nunmehr schon mehr als drei Jahre alt sei. Die Beschwerdegegnerin hätte aktuellere ärztliche Berichte einholen müssen (E. 1.2). Das Bundesgericht befasste sich mit Urteil 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017 mit dem Vorbringen, das Gutachten sei bei Verfügungserlass bereits mehr als drei alt und damit veraltet gewesen (E. 3.2 jenes Urteils). Es hielt fest, dass sich zur Frage, wann eine Expertise veraltet sei, keine allgemeingültigen Regeln formulieren liessen. Angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles lasse sich gerade nicht allgemein sagen, welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesund-heitlicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten seien (E. 4.2 jenes Urteils mit Hinweis auf das Urteil 9C_575/2009 vom 6. November 2009). In jenem Fall war sodann von entscheidender Bedeutung, dass gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts nach der Begutachtung weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten war (E. 4.1 jenes Urteils). Folglich ist das Alter des vom 18. August 2020 datierenden Gutachtens von Dr. F.___ (Urk. 25/256), welches unter anderem auf den Ergebnissen der Untersuchung vom 17. Juni 2020 (Urk. 25/256/2) beruht, für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Die der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) liesse sich gemäss dem Vorgenannten nur dann bejahen, wenn sich Anhaltspunkte dafür fänden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch Dr. F.___ vom 17. Juni 2020 (Urk. 25/256/2) verändert hat. Solche Hinweise können den Akten jedoch nicht entnommen werden. Eine Verschlechterung kann ausgeschlossen werden, denn der behandelnde Psychiater hielt in seiner Stellungnahme vom 6. September 2023 fest, dass sich Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2020 langsam weiter stabilisiert habe (Urk. 3/4 S. 7). Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten vom 18. August 2020 bezüglich des vorliegend massgebenden Sachverhaltes bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 (Urk. 2; BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1) weiterhin Gültigkeit hatten. Alsdann moniert der Beschwerdeführer, dass der Gutachter bezüglich der Depression die vorhandenen Beschwerden nicht vollständig erfragt, die erhobenen Befunde nicht richtig gewürdigt und das Resultat der Befragung mit der Hamilton Skala nicht beachtet habe (E. 1.2). In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024 äusserte sich die psychiatrische RAD-Ärztin Dr. H.___ dahingehend, dass die Angaben zum Tagesablauf und der erhobene psycho-pathologische Befund die vom Gutachter gestellten Diagnosen (bzw. das Fehlen von Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) ausreichend begründen würden, selbst wenn der Gutachter dem Beschwerdeführer — wie von diesem behauptet — möglichweise keine direkte Fragen zu Freudfähigkeit und Interessenlage gestellt habe (Urk. 24 S. 1-2). Dr. H.___ hielt weiter fest, dass eine Diagnose allein auf der ausführlichen und präzisen Anamneseerhebung, dem psychopathologischen Untersuchungsbefund und dem Krankheitsverlauf basiere. Ergänzend könnten psychologische Testverfahren durchgeführt werden. Allerdings seien auch Fremdbeurteilungsfragebögen keine klar objektiven Testverfahren. Zudem entsprächen diese Antworten — es müssen die im Gutachten wiedergegebenen Antworten des Beschwerdeführers zu den Fragen gemäss der Hamilton Skala (Urk. 25/256/88) gemeint sein — nicht in allen Punkten dem psychopathologischen Befund (Urk. 24 S. 2). Diese Ausführungen überzeugen. Die Rechtsprechung misst einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion bei. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2014 vom 29. April 2014 E. 3.2). Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Standpunkte ferner auf einzelne Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung (E. 1.2). Dies vermag ihm jedoch nicht zum Vorteil zu gereichen, wird dies von den Fachpersonen doch anders gewürdigt. So spricht die von Beginn an fröhliche Grundstimmung des Beschwerdeführers bei der neuropsychologischen Untersuchung gemäss Dr. H.___ ebenfalls gegen das Vorliegen einer Depression (Urk. 24 S. 2). Des Weiteren ist aufgrund der im Gutachten wiedergebenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 25/256/71-74) darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vom Gutachter einlässlich zu den Beschwerden befragt wurde. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer — unter Hinweis auf die Stellungnahme von med. pract. B.___ vom 6. September 2023 (Urk. 3/4) — zu bedenken, dass er durch jahrelange anhaltende und häufige Prügel und andere Erfahrungen gelernt habe, Leistungen zu erbringen und die eigenen Bedürfnisse bis zum Leistungseinbruch nicht zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 10). Dem Gutachter sei es nicht gelungen, hinter diese Fassade zu blicken (E. 1.2). Mangels konkreter Anhaltspunkte — vom Beschwerdeführer und seinem behandelnden Psychiater wurden keine benannt — ist aber nicht davon auszugehen, dass sich der Gutachter von der «Fassade» des Beschwerdeführers hat täuschen lassen. Nebst der von ihm erhobenen Befunde standen Dr. F.___ der neuropsychologische Untersuchungsbericht vom 30. Juli 2020 (Urk. 25/257) und insbesondere die Vorakten zur Verfügung, welche Dr. F.___ bei der Herleitung der von ihm gestellten Diagnosen einlässlich gewürdigt hat (Urk. 25/259/89-97). Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass Dr. F.___ nicht begründet habe, warum er eine posttraumatischen Belastungsstörung verneint habe (E. 1.2). In diesem Zusammenhang hielt der behandelnde Psychiater am 6. September 2023 fest, dass die Diagnose «posttraumatische Belastungsstörung» eine Verdachtsdiagnose sei. Er habe sie aufgeführt, um nichts zu übersehen. Aus seiner Sicht seien einzelne Symptome vorhanden, aber nicht alle. Da der Beschwerdeführer dazu neige, seine Situation besser darzustellen, als sie sei, könne er aber ausschliessen, dass er etwas übersehen habe (Urk. 3/4 S. 6). Wenn selbst med. pract. B.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 21. März 2006 (Urk. 25/39/6) durchgehend in Behandlung befindet, eine posttraumatische Belastungsstörung nicht zweifelsfrei diagnostizieren konnte, so kann es dem Gutachter nicht vorgehalten werden, dass ihm dies nicht gelungen ist, zumal er seine Beurteilung auch noch schlüssig begründet hat (Urk. 25/256/93). Alsdann wird vom Beschwerdeführer die Frage aufgeworfen, warum Dr. F.___ im Gegensatz zum psychiatrischen Y.___-Gutachter «nur» «akzentuierte Persönlichkeitszüge» und keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe (Urk. 1 S. 11-12). In seinen diesbezüglichen Ausführungen zur Herleitung der Diagnose (Urk. 25/256/93-97) nimmt Dr. F.___ auf die früheren Beurteilungen, unter anderem auch auf diejenige des Y.___-Gutachters Dr. J.___, Bezug. Dr. F.___ führte aus, dass es letztlich eine Frage des Ermessens sei, ob man von einer Persönlichkeitsstörung oder von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgehe. Er würde aber zumindest nun, nachdem sich der Zustand stabilisiert habe und mit Hinweis darauf, dass der Zustand auch früher stabiler gewesen sei, höchstens von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgehen (Urk. 25/256/96). Es finden sich somit auch in diesen Ausführungen Hinweise auf eine Zustandsverbesserung. Es lässt sich somit nicht sagen, dass Dr. F.___ einzig eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes, welche für die Annahme eines Revisionsgrundes grundsätzlich noch nicht genügen würde (E. 2.5), vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass der Gutachter die Tatsache, dass er keine Medikamente mehr einnehme, als Indiz dafür gewertet habe, dass keine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert bestehe. Er habe dabei aber ausser Acht gelassen, dass er die Medikamente wegen Blutgerinnungsstörungen und erhöhten Leberwerten abgesetzt habe (E. 1.2). Dr. F.___ hat in seinem Gutachter aber unter anderem die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser die Medikamente aus den genannten Gründen nicht mehr einnehme, wiedergegeben (Urk. 25/256/84-85). Er wusste somit von dieser Begründung der Einstellung der Medikamenteneinnehme. In seiner Stellungnahme zum Therapieverlauf hielt Dr. F.___ sodann fest, dass sich der Zustand (des Beschwerdeführers) in letzter Zeit deutlich stabilisiert habe. Es seien seit längerer Zeit keine Klinikaufenthalte mehr dokumentiert. Die psychiatrische Behandlung finde nun in grösseren Intervallen statt. Eine Spitexunterstützung werde nicht mehr in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer nehme auch seit einiger Zeit keine Medikamente mehr ein. Dies alles sei der Situation angemessen. Es passe aber nicht zur Tatsache, dass seit langer Zeit anhaltend eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werde (Urk. 25/256/100). Diese Einschätzung wird auch von der RAD-Psychiaterin Dr. H.___ als schlüssig beurteilt (Urk. 24 S. 4). Zur weiteren Begründung wurde vom Gutachter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt auch im ersten Arbeitsmarkt eine Tätigkeit aufgenommen habe (Urk. 25/256/100). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Schlussfolgerung als unrichtig. Es gelte zu beachten, dass er bei dieser Tätigkeit keinen Druck habe und, wenn nötig, nach eigenem Gutdünken eine Pause einlegen könne (E. 1.2). Darauf ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ seine Tätigkeit für die E.___ GmbH einlässlich beschrieben hat (Urk. 25/256/80). Die Tatsache, dass der Gutachter bezüglich dieser Tätigkeit zu einer anderen Beurteilung als der Beschwerdeführer gelangte, begründet noch keine Zweifel am Gutachten. Der Beschwerdeführer dringt mit diesem — und, wie gesehen, mit allen anderen — Vorbringen somit nicht durch.
5.2.4 Wie hiervor festgehalten (E. 5.2.3), erstellte Dr. F.___ sein Gutachten in Kenntnis der Vorakten. Er setzte sich einlässlich mit früheren Beurteilungen auseinander. Bei seiner Untersuchung befragte er den Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Beschwerden. Diese eigenen Untersuchungen ergänzte er dadurch, dass er die Laboruntersuchung vom 16. Juni 2020 (Urk. 25/256/110) und die neuropsychologischen Untersuchung vom 28. Juli 2020 (Urk. 25/257/1) in Auftrag gab. Auf dieser Grundlage gelangte Dr. F.___ zur schlüssigen und überzeugenden Beurteilung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Hinsicht nicht (mehr) eingeschränkt ist (Urk. 25/256/103, Urk. 25/256/105).
5.2.5 Der behandelnde Psychiater ist zwar ebenfalls der Ansicht, dass sich die Situation des Beschwerdeführers zuletzt deutlich gebessert habe (Urk. 3/4 S. 6). Er beurteilt dessen Arbeitsfähigkeit aber anders als der Gutachter. Med. pract. B.___ hielt dafür, dass eine nachhaltige Leistungsfähigkeit bestehe, sicher bis zu einem 30%-Pensum. Dies sei aber nicht gleichbedeutend mit einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit oder einer 30%igen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Urk. 3/4 S. 7). Zur Begründung verweist med. pract. B.___ auf die weiterhin bestehende deutliche Symptomatik (Urk. 30 S. 1), ohne aber seine Beurteilung konkret mit Befunden zu untermauern. Dies genügt nicht, um Zweifel am Gutachten von Dr. F.___ vom 18. August 2020 (Urk. 25/256) zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Letzteres ist hier — wie ausgeführt — nicht der Fall.
5.2.6 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 18. August 2020 abgestellt hat (Urk. 25/256). Es liegt ein Revisionsgrund vor. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit dem Erlass der als Referenzzeitpunkt dienenden leistungszusprechenden Verfügung vom 2. Juni 2016 (Urk. 25/195) deutlich verbessert. Da der Beschwerdeführer gemäss der gutachterlichen Beurteilung zu 100 % arbeitsfähig ist, ist er nunmehr in der Lage ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es gibt folglich zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 (Urk. 2) per 1. September 2023 aufgehoben hat.
6. Im Sinne eines Eventualantrages beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Dazu führte er aus, dass die Beschwerdegegnerin zwar solche Massnahmen eingeleitet, sie aber auch vorschnell wieder abgebrochen habe (Urk. 1 S. 15). Die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 (Urk. 3), sondern der zuvor versandten Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023 (Urk. 25/301). Dieser Abschluss war rechtmässig erfolgt, weil der Beschwerdeführer unmissverständlich kundgetan hatte, seine innehabende Stelle nicht gefährden zu wollen, jedoch nicht in der Lage sei, eine zweite anzunehmen. Damit war der subjektive Eingliederungswille zu verneinen, was sich auch daraus ergibt, dass die Mitteilung nicht in dem Sinne moniert wurde, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt wurde. Die Eingliederungsmassnahmen gehören somit nicht zum Anfechtungsgegenstand, welcher von der Verfügung vom 18. Juli 2023 (Urk. 2) gebildet wird (BGE 125 V 413 E. 1a). Sie sind folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
8.1 Mit Verfügung vom 7. November 2023 hat das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtvertretung abgewiesen (Urk. 15). Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 26. Juli 2024 ein neues Gesuch (Urk. 35 S. 2).
8.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
8.3 Zur Begründung des Gesuches vom 26. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass sich sein Vermögen mittlerweile markant reduziert habe (Urk. 35 S. 1). Per Ende Juni 2024 habe der Saldo seines Bankkontos nur noch Fr. 3‘141.65 betragen (Urk. 35 S. 1, Urk. 36/1). Seiner Eingabe legte er überdies die Mitteilung seines Berufsbeistandes vom 24. Juli 2024 bei. Darin führte der Berufsbeistand aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bereits beglichenen Anwalts- und Gerichtskosten sowie weiterer Ausgaben die infolge Nachzahlungen einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urk. 35 S. 1) erhaltenen Gelder aufgebraucht habe. Er habe den Beschwerdeführer daher bei der Sozialhilfebehörde zum Bezug von wirtschaftlicher Hilfe per 30. Juni 2024 anmelden müssen (Urk. 36/2). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwar jederzeit gestellt werden kann. Es entfaltet aber nur ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Zukunft Wirkung (Randacher, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N 6 zu § 16). Gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozia lversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 119 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung denkbar (Randacher, a.a.O., N 6 zu § 16, m. H.). Eine rückwirkende Bewilligung ab Rechtshängigkeit der Streitigkeit fällt etwa in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei im Laufe des Prozesses verschlechtern und die Prozesskosten noch nicht voll bevorschusst sind (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, BSK-ZPO, 3. Aufl. 2017 N 5 zu Art. 119). Das ist vorliegend nicht der Fall, hat der Beschwerdeführer doch bereits einen Kostenvorschuss geleistet (Urk. 15, Urk. 17), welcher die Gerichtskosen vollumfänglich deckt (vgl. dazu E. 9 nachstehend). Darüber hinaus hat er gemäss den Ausführungen seines Berufsbeistandes vom 24. Juli 2024 die bislang angefallenen Anwaltskosten schon bezahlt (Urk. 36/2). Da das Gericht in der Zeitperiode von der Gesuchstellung am 26. Juli 2024 (Urk. 35 S. 1) bis zur Fällung des heutigen Urteils keine prozessleitenden Verfügungen mehr erlassen hat, sind — abgesehen von der Prüfung und Besprechung des vorliegenden Urteils — keine weitere zu entschädigenden Leistungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers denkbar. Mit Blick auf die bekannten Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (Urk. 36/1) ist festzuhalten, dass dieser genügend solvent sein müsste, um auch die erwähnten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren verbleibenden Leistungen seiner Rechtsvertreterin zu bezahlen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 26. Juli 2024 (Urk. 35 S. 2) ist daher abzuweisen.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- geleistet (Urk. 17). Die Gerichtskasse hat dem Beschwerdeführer demnach Fr. 200.-- zurückzuerstatten. Für die Auszahlung dieses Betrages wird der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung gebeten, der Gerichtskasse einen Einzahlungsschein mit dem Vermerk der Prozessnummer zuzustellen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser, Zürich, wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1’000.-- verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Beschwerdeführer wird gebeten, dem Gericht die für die Rückerstattung notwendigen Angaben mitzuteilen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher