Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00478
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 26. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___, Vater einer Tochter (Jahrgang 2014), absolvierte nach seiner Lehre als Schreiner (Möbel und Innenausbau) ein Handelsdiplom an der Y.___ und arbeitete seit dem 1. Januar 2011 als Schreiner/Monteur für die Z.___ GmbH (Urk. 6/2, Urk. 6/8 und Urk. 6/55). Am 8. Februar 2016 verletzte er sich beim Versuch, eine von den Arbeitsblöcken rutschende Türe aufzuhalten, an der rechten Schulter (Urk. 6/7/5). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/7/28). Am 15. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine postoperative «frozen shoulder» bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle zunächst die Akten der Suva (Urk. 6/7) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/8) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/9) und verlangte Unterlagen des Versicherten zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/10 und Urk. 6/13) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/11 und Urk. 6/14-15) ein. In der Folge wurde der Versicherte aufgrund der nicht vollständig eingereichten Unterlagen zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht aufgefordert (Urk. 6/16 und Urk. 6/21) und mit Vorbescheid vom 23. November 2017 wurde ihm die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 wurde im angekündigten Sinne entschieden (Urk. 6/29). Diese Verfügung wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 6/30). Mit Aufhebungsvereinbarung vom 16. Februar 2018 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Z.___ GmbH rückwirkend per 31. Januar 2018 aufgelöst (Urk. 6/37/23). Nach Aktualisierung der Unfallversicherungsakten der Suva (Urk. 6/31 und Urk. 6/33-35) wurde der Versicherte mit Mitteilung vom 10. August 2018 informiert, dass berufliche Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht möglich seien und die Rentenprüfung eingeleitet werde (Urk. 6/36). Nachdem die IV-Stelle weitere Unterlagen der Suva zu den Akten genommen hatte (Urk. 6/37-40, Urk. 6/43-44 und Urk. 6/46), wurde der Versicherte auf den 20. August 2019 dennoch zu einem persönlichen Gespräch zur Abklärung seiner beruflichen Situation eingeladen (Urk. 6/47) und die Rentenprüfung wurde aufgeschoben. In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Unterlagen der Suva (Urk. 6/48 und Urk. 6/50-51) sowie Unterlagen des Versicherten zur gewünschten Umschulung zum Naturheilpraktiker HFP (Urk. 6/52-56 und Urk. 6/57) zu den Akten und zog einen neuen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/58). Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine Kostenübernahme für eine berufliche Abklärung beim A.___ für berufliche Integration vom 10. Februar bis 8. März 2020 zur Erarbeitung von beruflichen Perspektiven zu (Urk. 6/63). Am 12. März 2020 nahm die IV-Stelle neue Unterlagen der Suva zu den Akten (Urk. 6/74). Mit Mitteilung vom 31. Juli 2020 informierte sie den Versicherten, es bestehe aufgrund der fehlenden Rückmeldung die Annahme, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mehr gewünscht seien, weshalb erneut die Rentenprüfung eingeleitet werde (Urk. 6/86). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/93), wogegen er am 28. Januar 2021 bzw. am 3. März 2021 definitiv Einwand erhob (Urk. 6/94 und Urk. 6/96). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Bericht der B.___ vom 7. Mai 2021 bei (Urk. 6/103) und veranlasste eine psychiatrische und orthopädische Begutachtung durch die C.___ AG D.___ (Expertise vom 18. Januar 2022, Urk. 6/123). Mit Mitteilung vom 17. Juni 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Arbeitsversuch vom 7. Juni bis 4. Dezember 2022 bei der E.___ AG zu (Urk. 6/127). Mit E-Mail vom 22. Juni 2022 verlangte der Versicherte die Zustellung des bidisziplinären Gutachtens vom 18. Januar 2022, die aktualisierten Akten sowie ein Exemplar des verwaltungsinternen Feststellungsbeschlusses (Urk. 7/132). Nach Erhalt der Unterlagen nahm der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 dazu Stellung (Urk. 6/134), woraufhin die IV-Stelle die Zwischenverfügung vom 6. September 2022 erliess (Urk. 6/138). Nach Abschluss des Arbeitsversuches erhielt der Versicherte per 2. Januar 2023 bei der E.___ AG eine Stelle als Kalkulator/Projektleiter System-Trennwände (Urk. 6/143-144) und die IV-Stelle übernahm im Hinblick auf die Aufrechterhaltung dieses Arbeitsplatzes mit Mitteilung vom 3. Januar 2023 die Kosten für einen Staplerkurs vom 3. Januar bis 30. Juni 2023 (Urk. 6/147). Gleichzeitig schloss sie die beruflichen Massnahmen mit separater Mitteilung ab (Urk. 6/148). Am 29. März 2023 erging ein einen Rentenanspruch verneinender Vorbescheid, welcher den Vorbescheid vom 11. Dezember 2020 ersetzte (Urk. 6/152). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai bzw. 27. Juni 2023 Einwand (Urk. 6/156 und Urk. 6/160). Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2023 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um einen zweiten Schriftenwechsel als auch um eine öffentliche Gerichtsverhandlung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Replik vom 1. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2024 auf eine Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht seine krankheitsbedingte Abwesenheit bis Ende März 2024 mit (Urk. 14-15). Am 25. Februar 2025 wurde zur Hauptverhandlung gemäss Parteiantrag (Art. 6 EMRK) auf den 20. März 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 12. März 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Urk. 19). Mit Eingabe vom 17. März 2025 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehaltlos zurück (Urk. 20). In der Folge wurde der Verhandlungstermin mit Verfügung vom 19. März 2025 abgenommen (Urk. 21)
3. Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2020 hatte die Suva ausserdem die mit Verfügung vom 19. September 2019 zugesprochene Invalidenrente ab dem 1. November 2019 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 11 % sowie die zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % (Fr. 22'230.--) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Februar 2016 bestätigt. Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2020.00088 angelegt. Mit Urteil vom 9. Juni 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde zusammengefasst erwogen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Schreiner nicht mehr möglich sei. Als gelernter Schreiner könnte er ein Einkommen von Fr. 74‘500.15 erzielen. In der Festanstellung bei der E.___ AG erziele er in einem reduzierten Pensum ein Einkommen von Fr. 56'420.--. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 %. Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, weitere sachdienliche Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin betreffend die ihm entgangene Validenkarriere einzuholen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er angesichts seines Alters im Unfallzeitpunkt am 8. Februar 2016 ohne das stattgehabte Unfallereignis bis zur Pensionierung als Schreiner gearbeitet hätte. So habe denn im November 2015 ein ausführliches Gespräch mit seinem damaligen Vorgesetzten stattgefunden. Anlässlich dieses Gesprächs seien die Perspektiven für einen beruflichen Aufstieg innerhalb der Firma besprochen worden und es sei ihm versprochen worden, dass er in absehbarer Zeit innerhalb der Firma weiter Karriere machen könne. Es sei deshalb zu beantragen, dass diesbezüglich sein ehemaliger Vorgesetzter und er selbst vor Gericht als Zeugen zu befragen seien. Demnach sei das in der Verfügung vom 27. Juli 2023 angenommene Valideneinkommen von Fr. 74'500.15 nicht zutreffend. Es sei davon auszugehen, dass er ohne das stattgehabte Unfallereignis vom 8. Februar 2016 heute ein weitaus höheres Valideneinkommen verdienen könnte (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2023 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. Januar 2022 ab (Urk. 6/123). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/123/12-27), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2 Die Gutachter stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine partielle Schulterteilsteife rechts nach arthroskopisch assistierter Operation mit Tenotomie und Tenodese der langen Bizepssehne, Supraspinatussehnennaht (09.08.2016) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieb ein gefährlicher Konsum von Alkohol (Urk. 6/123/8).
In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht stehe eine Schmerzsymptomatik im Vordergrund des Beschwerdeerlebens. Diesbezüglich werde von orthopädischer Seite auf eine partielle Schultersteife nach Schulteroperation am 9. August 2016 hingewiesen, wobei die Beschwerden des Beschwerdeführers organmedizinisch nicht vollständig nachvollziehbar gewesen seien. Für eine psychogene Mitverursachung gebe es keine Hinweise, vielmehr habe hier nach psychiatrischer Einschätzung eine Beschwerdebetonung vorgelegen. In affektiver Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer themenbezogen (Schmerzen, schwierige finanzielle Situation) in missmutig-dysphorischer Stimmung gezeigt, sei aber über neutrale Themen ausreichend ablenk- und modulierbar gewesen. Es handle sich demnach um eine emotionale Reaktion auf körperliche Symptome und psychosoziale Belastungen, die im normalpsychologischen Spektrum liege. Eine psychische Störung liege nicht vor. Im Labor habe das CDT mit 4.2 % im deutlich pathologischen Bereich gelegen. Der Beschwerdeführer habe über einen recht hohen Alkoholkonsum von bis zu 1.5 Liter Bier täglich berichtet. Es liege hier zumindest ein gefährlicher Gebrauch von Alkohol vor. Auch der Befund für Cannabis sei positiv gewesen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer über einen Konsum im Zusammenhang mit Schmerzen berichtet. Aus orthopädischer Sicht habe sich postoperativ eine partielle Schultersteife entwickelt. Der weitere Verlauf sei intensiv von der Universitätsklinik H.___ begleitet worden. Es sei der Verdacht auf eine adhäsive Kapsulitis (frozen shoulder) und ein Verdacht auf ein Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) gestellt worden. Den Empfehlungen, eine intensive medikamentöse antiphlogistische Behandlung durchzuführen, habe der Beschwerdeführer nicht nachkommen können, da er eine ausgeprägte Unverträglichkeit gegenüber den entzündungshemmenden Medikamenten, einschliesslich Kortison, angeben habe. In der aktuellen Untersuchung sei weiterhin eine Funktionseinschränkung der rechten Schulter demonstriert worden. Vom äusseren Aspekt erschienen beide Schultergelenke seitengleich symmetrisch ohne Anzeichen von Atrophie, Schwellung oder Deformierung. Die Funktionen des rechten Schultergelenks seien aktiv etwa bis zur Horizontalen für die Vorwärts- und die Seitwärtsbewegung demonstriert worden. Bei der aktiv geführten Bewegung habe der Beschwerdeführer für die Vorwärts- und Seitwärtsbewegung keine weitere Beweglichkeit zugelassen. Diese sei durch eine aktive Muskelgegenspannung verhindert worden. Die Messungen der nur schwach angelegten Armmuskulatur habe keine Seitendifferenz gezeigt, insbesondere zeigten die Messungen des rechten Arms keine Zeichen einer Belastungsminderung. Bei der aktiven Bewegungsprüfung der Ellenbogen und Handgelenke stellten sich freie Funktionen dar. Trophische Störungen im Bereich der Hände liessen sich nicht nachweisen. Der Faustschluss, die Opposition des Daumens gegenüber den Langfingern, die Langfingerspreizung sowie -streckung und die Diadochkinese seien seitengleich uneingeschränkt demonstriert worden. Sehr wohl zeige sich eine leichte livide Verfärbung der Finger beider Hände. Dies sei jedoch nicht im Rahmen einer trophischen Störung zu werten, da diese Verfärbung an beiden Händen symmetrisch erscheine. Zudem seien das Nagelwachstum, die Behaarung als auch die Papillarleisten der Fingerbeeren nicht beeinträchtigt. Eine organisch nicht nachvollziehbare Sensibilitätsminderung um 5 % werde im Bereich des rechten Armes angegeben. Zusammenfassend liege in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. In orthopädischer Hinsicht bestehe eine partielle Schultersteife rechts. Hieraus folge, dass die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nicht mehr geben sei, in entsprechend angepasster Tätigkeit jedoch nicht als eingeschränkt zu betrachten sei (Urk. 6/123/6-7).
3.3 Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten bis zur Schulterhöhe durchzuführen. Tätigkeiten auf und über Kopfhöhe sollten vermieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei nach der Schulterarthroskopie nicht mehr wiedererlangt worden, sodass die Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 8. Februar 2016 bestehe. Auch die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei nach dem Unfall zunächst aufgehoben gewesen. Mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Oktober 2017 seien jedoch bereits wieder ganztags leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in und über Brusthöhe als zumutbar erachtet worden. Dieser Einschätzung könne gefolgt werden. Längere, darüberhinausgehende Arbeitsunfähigkeiten in leidensadaptierten Tätigkeiten könnten nicht bestätigt werden (Urk. 6/123/8-9).
4. Das Gutachten vom 18. Januar 2022 (Urk. 6/123) beruht auf vollständiger Aktenkenntnis sowie eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtend. Die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Belastungsprofil vermag als schlüssig zu überzeugen. Demnach kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. hierzu: BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen) und es ist darauf abzustellen. Ausserdem wird die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten (E. 2.2).
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ist angesichts der am 15. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (Urk. 6/2) im November 2017 abgelaufen, zumal auch das Wartejahr mit Blick auf die durchgehend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 8. Februar 2016 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Ferner hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. Dezember 2019 eine Kostenübernahme für eine berufliche Abklärung beim A.___ vom 10. Februar bis 8. März 2020 (Urk. 6/63) sowie mit Mitteilung vom 17. Juni 2022 einen Arbeitsversuch vom 7. Juni bis 4. Dezember 2022 bei der E.___ AG gewährt (Urk. 6/127). Nach Abschluss des Arbeitsversuches erhielt der Beschwerdeführer per 2. Januar 2023 bei der E.___ AG eine Stelle als Kalkulator/Projektleiter System-Trennwände in einem 70%-Pensum (60 % Präsenzzeit sowie Aufstockung auf 70 % für allfällige Überzeit [Urk. 6/143-144]), weshalb die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 3. Januar 2023 abschloss (Urk. 6/148). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3.
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer machte bezüglich des Valideneinkommens geltend, er hätte im Gesundheitsfall innerhalb der Z.___ GmbH in absehbarer Zeit Karriere machen können. Als Beweis hierfür offerierte er den damaligen Vorgesetzten I.___ sowie sich als Zeugen (Urk. 1 S. 6).
Den Akten ist aus der Zeit vor dem Unfallereignis weder eine schriftliche Vereinbarung noch eine Bestätigung über einen künftigen Aufstieg zu entnehmen. Anlässlich des Standortgesprächs vom 29. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer allerdings an, dass er die Leitung von Grossbaustellen und in letzter Zeit vermehrt Tätigkeiten als Bauleiter übernommen gehabt habe, was auch aus dem Zwischenzeugnis der Z.___ GmbH vom 21. Juni 2017 hervorgeht (Urk. 6/17). Gleichzeitig berichtete er jedoch auch, dass bei der bisherigen Arbeitgeberin keine Umschulungsmöglichkeiten bestünden und er daher Unterstützung von der Eingliederungsberatung der IV-Stelle für eine Umschulung beispielsweise zum Bauführer mittels Bauführerschule benötige (Urk. 6/5). Des Weiteren kann dem Schlussbericht der beruflichen Abklärung beim A.___ vom 12. März 2020 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von der Umschulungsidee zum Bauleiter aufgrund der schon seit 1990 bestehenden medizinischen Problemen an den Füssen Abstand genommen habe (Urk. 6/75/5, Urk. 6/75/13 und Urk. 6/87/24-26). Sodann wurde die angeblich feste Zusicherung einer weitergehenden Karriere weder von der bisherigen Arbeitgeberin anlässlich der Abklärung der Suva bezüglich des zukünftigen Lohnes des Beschwerdeführers (Urk. 6/8, Urk. 6/31/81 und Urk. 6/39/25) noch vom Beschwerdeführer anlässlich der ausführlichen Abklärungen im Rahmen der beruflichen Massnahmen von August 2019 bis Juli 2020 (Urk. 6/75 und Urk. 6/87) erwähnt. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass nach einem allfällig erfolgten Gespräch im November 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten offen war, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall tatsächlich weiter Karriere gemacht hätte und insbesondere in welcher Position, zumal die Übernahme der Tätigkeit als Bauführer bereits im November 2015 aufgrund der gesundheitlichen Problemen an den Füssen nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch entsprechende Zeugenaussagen des ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers oder eine förmliche Befragung des Beschwerdeführers selber nichts daran ändern, dass die geltend gemachte Validenkarriere des Beschwerdeführers nicht - wie erforderlich - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfallzeitpunkt feststand, sondern allenfalls aufgrund eines allfällig erfolgten Gesprächs im Jahr 2015 möglich gewesen war. Von zusätzlichen rückwirkenden Abklärungen ist in diesem Sinne auch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).
Demnach ist als angestammte Tätigkeit die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schreiner/Monteur bei der Z.___ GmbH in einem 100%-Pensum anzusehen und es ist davon auszugehen, dass er diese ohne Gesundheitsschaden dort fortgesetzt hätte. Gemäss Angaben der Z.___ GmbH hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Monatslohn von Fr. 5’850.--zuzüglich eines 13. Monatslohnes erzielen können (Urk. 6/39/25). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Männer (T39) von 2019 (Index: 2’279) bis 2023 (Index: 2’343) ergibt sich somit ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2023 von rund 78'186.-- (Fr. 5’850.-- x 13 : 2’279 x 2’343).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist, da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit seiner Anstellung bei der E.___ AG in einem 70%-Pensum nicht voll ausschöpft, grundsätzlich auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruktur-erhebung (LSE) abzustellen.
5.4 Selbst wenn nun aber zugunsten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/150, vgl. auch E. 2.2) das im Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2020 der E.___ AG festgehaltene tiefere Einkommen von Fr. 56‘420.-- als Invalideneinkommen herangezogen würde, resultiere bei einer Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 78'186.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 21‘766.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 28 %.
6. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2023 erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz