Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00479


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 27. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch

Splügenstrasse 8, Postfach 1889, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, hat eine Lehre als kaufmännischer Angestellter absolviert (Urk. 12/6, 12/8/7) und war ab dem 1. März 2022 bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Trassee-Monteur angestellt (Urk. 12/11/49, 12/26). Am 19. April 2022 stolperte er gemäss Unfallmeldung beim Treppensteigen und verdrehte sich dabei das rechte Knie (Urk. 12/11/49), worauf zunächst die Suva als zuständiger Unfallversicherer bis zum 15. Oktober 2022 und hiernach die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) als zuständiger Krankentaggeldversicherer Leistungen erbrachten (Urk. 12/11/3, 12/11/10-11 und 12/18/37). Am 25. Oktober 2022 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Meniskusverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 18. November 2022 ein Standortgespräch mit dem Versicherten (Urk. 12/12) und holte nebst den Akten der Suva (Urk. 12/11) insbesondere diejenigen der AXA (Urk. 12/18) sowie Berichte des behandelnden Arztes ein (Urk. 12/21, 12/24). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 27. März 2023 (Urk. 12/29-3-4) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Mai 2023 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/30). Am 19. Juli 2023 verfügte sie in diesem Sinne (Urk. 2 = Urk. 12/31).


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch, am 14. September 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei zu bestätigen, dass er sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr erwerbsfähig sei und ihm eine volle (richtig: ganze) Rente zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Begutachtung betreffend Orthopädie (Rücken und Knie) hinsichtlich angepasster Tätigkeit zu veranlassen und die verwertbare Restarbeitsfähigkeit festzustellen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Schoch eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 (Urk. 8; Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse (Urk. 9/1-6, Urk. 10/3-16) sowie medizinische Akten (Urk. 10/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 16. November 2023 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und ordnete gleichzeitig einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 13). Mit Replik vom 18. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 18/6-9) implizit an seinen Anträgen fest (Urk. 17), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erklärte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 20). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Oktober 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2023 fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter seit April 2022 aufgrund der Kniebeschwerden nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit wäre jedoch in vollem Pensum möglich. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 66'300.-- und einem auf der Grundlage statistischer Lohnangaben berechneten Invalideneinkommen von Fr. 74'174.33 ergebe sich keine Erwerbseinbusse respektive ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 14. September 2023 machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. So sei keine sorgfältige Analyse der gesundheitlichen Situation betreffend angepasste Tätigkeit durchgeführt worden. Die neben den massiven Kniebeschwerden ebenfalls bestehenden erheblichen Rückenprobleme hätten keinen Eingang in die Beurteilung gefunden. Nicht nachvollziehbar sei andererseits insbesondere, welche angepasste Tätigkeit angenommen und weshalb im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen worden sei (Urk. 1 S. 2 f.). Davon abgesehen sei er bereits über 60 Jahre alt und der Abschluss seiner KV-Lehre liege rund 40 Jahre zurück. Danach sei er nicht mehr als neun Monate als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen; eine Weiterbildung habe er nicht absolviert. Im Jahr 2012 habe er die Prüfung zum Chauffeur abgelegt, in der Folge jedoch trotz 302 Bewerbungen mangels Erfahrung und Praxis keine Anstellung gefunden. Aufgrund der konkreten Umstände sei die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen, weshalb Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 1 S. 4 f.).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrer Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest. Unter weiterer Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarkts sowie des Belastungsprofils liege keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor. Soweit der Beschwerdeführer auf 302 vergebliche Bewerbungen hinweise, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die ihm nach dem Unfall angebotene Weiterbeschäftigung im Büro bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin abgelehnt habe. Gerechtfertigt sei ferner die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 bei der Bemessung des Invalidenkommens, da der Beschwerdeführer über besondere Kenntnisse verfüge. Selbst bei einer Einteilung im Kompetenzniveau 1 würde im Übrigen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (Urk. 11 S. 2 f.).

2.4    Dem hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Dezember 2023 insbesondere entgegen, die Beschwerdegegnerin habe nicht rechtsgenüglich begründet, inwiefern er über «besondere» berufliche Kenntnisse verfüge (Urk. 17 S. 1). Unzutreffend sei die Behauptung eines Stellenangebots durch die ehemalige Arbeitgeberin, wie diese selbst bestätige. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass er seit Winter/Frühjahr 2023 an starken Rückenschmerzen leide, weshalb eine volle Erwerbsunfähigkeit bestehe. Das Finden einer seiner gesundheitlichen und weiteren Situation angepassten Tätigkeit sei realistischerweise von vornherein völlig aussichtslos bzw. ausgeschlossen (Urk. 17 S. 2 f.).


3.

3.1    Gemäss MRT-Untersuchungsbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie, vom 27. April 2022 sei der Beschwerdeführer am 19. April 2022 mit 40 Kilogramm Last auf dem Rücken gestolpert und habe dabei einen schmerzhaften Stich im rechten Kniegelenk verspürt. Danach seien zunehmende Schmerzen und Einschränkungen bei der Flexion aufgetreten. Bereits 2019 sei es zu einem komplexen Riss medial, einem Knorpelflake am medialen Femurkondylus und einer Teilruptur des vorderen Kreuzbandes gekommen (Urk. 12/11/28). Aktuell gelangte Dr. A.___ zu folgender Beurteilung (Urk. 12/11/29):

- horizontaler Riss im medialen Meniskus mit tiefen Knorpeldefekten im Femurkondylus

- Chondromalacia Patella

- ausgeprägte Reizung des Pes anserinus.

3.2    Mit Bericht vom 8. Juni 2022 diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine nichtdislozierte, horizontale, bis an die Basis gehende Nachruptur des medialen Meniskus rechts bei Status nach Teilmeniskektomie rechts am 14. März 2019. Er schlage vor, abzuwarten, inwieweit sich die Situation noch erhole. Die Anspruchshaltung des Beschwerdeführers, im jetzigen Ausmass körperliche Arbeit - mit Schleppen von 50 bis 60 Kilogramm schweren Elementen - durchführen zu können, erscheine unrealistisch. Seit dem 18. April 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Allfällige Eingriffe dürften wahrscheinlich im täglichen Leben und beim Schlafen helfen, nicht aber zur vorherigen Arbeitsfähigkeit zurückführen (Urk. 12/11/43-44; vgl. auch Urk. 12/18/35).

3.3    Zuhanden der Suva hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 14. September 2022 fest, am rechten Knie habe sich keine Rötung oder Schwellung gezeigt. Nebst einer leichten Druckdolenz im medialen Gelenkspalt bestehe jedoch eine eingeschränkte Flexion. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich bis auf Weiteres auf 100 % (Urk. 12/11/24-25).

3.4    Gemäss Verlaufseintrag von Dr. C.___ vom 1. März 2023 habe der Beschwerdeführer subjektiv nur von gelegentlichen Knieschmerzen berichtet, die v.a. bei körperlicher Belastung aufträten. Diese seien nicht gravierend; das Knie sei nie geschwollen. Wesentliche Ruheschmerzen bestünden ebenfalls nicht. Wandern und Geradeauslaufen gehe problemlos und er nehme keine Schmerzmittel ein. Objektiv habe beidseits eine kräftige Oberschenkelmuskulatur festgestellt werden können, rechts sogar besser als links. Es habe eine volle Funktion bestanden, wobei bei der Flexion maximal moderate Endphasenschmerzen aufgetreten seien. Am medialen Gelenkspalt habe eine leichte Dolenz vorgelegen. Ohne körperliche Belastung sei der Beschwerdeführer praktisch beschwerdefrei. Kniende Tätigkeiten und solche auf der Baustelle mit Tragen/Heben von Lasten seien nicht möglich. Somit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeiten. Bezüglich Büro- oder leichten körperlichen Tätigkeiten liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 12/24). Mit Bericht vom 14. März 2023 erachtete Dr. C.___ eine leidensangepasste Tätigkeit während acht Stunden pro Tag als zumutbar (Urk. 12/21/6).

3.5    Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss gelangte die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Rahmen einer Fallbesprechung vom 27. März 2023 zum Schluss, dass die vorliegenden medizinischen Berichte konsistent und nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit seit März 2022 zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Trassee-Monteur sei ihm demgegenüber nicht mehr zumutbar. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung am Meniskus entspreche eine überwiegend sitzende Tätigkeit dem Belastungsprofil. Zu vermeiden seien schweres Tragen, viel Gehen und Stehen, das Gehen auf unebenem Gelände sowie die Benutzung von Leitern oder Gerüsten (Urk. 12/29/3-4).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Trassee-Monteur aufgrund der Schädigung des rechten Kniegelenks seit dem Unfall vom 19. April 2022 nicht mehr zumutbar ist. Dies leuchtet ein, da diese Tätigkeit oft mit dem Tragen von 50 bis 60 Kilogramm schweren Elementen einherging (Urk. 12/11/43, 12/12/3) und die Knieschmerzen belastungsabhängig auftreten (Urk. 12/24).

4.2

4.2.1    Im Gegensatz dazu ging die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. Urk. 12/29/4) in angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und andererseits auf diejenige der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 27. März 2023 (vgl. Urk. 12/29/4). Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, nur schon aufgrund der Kniebeschwerden in Bezug auf «gewisse» sitzende Tätigkeiten eingeschränkt zu sein (Urk. 1 S. 3), leuchtet dies weder ein noch wird es durch eine (fach)ärztliche Beurteilung untermauert. Ebenso wenig lassen sich den medizinischen Akten Hinweise auf die angeblich noch vorhandenen «massiven» Kniebeschwerden entnehmen. So habe der Beschwerdeführer am 1. März 2023 laut Dr. C.___ subjektiv insbesondere weder über Ruheschmerzen noch über Probleme beim Wandern und Geradeauslaufen geklagt. Die Knieschmerzen träten nur gelegentlich, v.a. bei körperlicher Belastung auf. Zudem nehme er keine Schmerzmittel ein (Urk. 12/24).

4.2.2    Der Beschwerdeführer moniert überdies, dass seine erheblichen Rückenprobleme keinen Eingang in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gefunden hätten (Urk. 1 S. 3). Er verweist in diesem Zusammenhang in erster Linie auf den von ihm im laufenden Beschwerdeverfahren eingereichten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik E.___ vom 22. August 2023 (Urk. 3/3/1) sowie Röntgenbefunde vom 20. Mai 2022 und 15. Dezember 2023 (Urk. 18/7). Des Weiteren reichte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. C.___ vom 19. Dezember 2023 ein, welcher ab dem 15. November 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte (Urk. 18/8).

    Es ist daran zu erinnern, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Die nach dem Verfügungsdatum (19. Juli 2023) datierenden medizinischen Unterlagen sind daher grundsätzlich unbeachtlich. Unabhängig davon ist anzumerken, dass seitens der Ärzte der Universitätsklinik E.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 3/3/1-2, Urk. 10/1 f.). Dr. C.___ bescheinigte eine solche erst ab dem 15. November 2023 (bis am 19. Dezember 2023), wobei sich dem diesbezüglichen Arztzeugnis (Urk. 18/8) weder eine Begründung noch ein Hinweis entnehmen lässt, für welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig erachtet wurde. In Bezug auf die ebenfalls vorgelegten bildgebenden Befunde vom 20. Mai 2022 (Urk. 18/7/2) bleibt festzuhalten, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit einer Degeneration der Wirbelsäule in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2021 vom 1. Juli 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Es sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Beurteilungszeitraum durch Rückenschmerzen in relevantem Ausmass in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen wäre. Darauf lassen auch seine Angaben anlässlich des Standortgesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2022 schliessen, als er zwar ein Bandscheibenproblem erwähnte, aber gleichzeitig festhielt, aktuell keine Rückenschmerzen zu haben (Urk. 12/12/2).

4.2.3    Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin nicht der Vorwurf gemacht werden, den medizinischen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ungenügend abgeklärt zu haben. Die fachärztliche Einschätzung des RAD in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit stimmt in quantitativer Hinsicht insbesondere mit derjenigen des behandelnden Arztes Dr. C.___ überein. Zudem wurde unter Einbezug der zum Verfügungszeitpunkt ausgewiesenen Knieproblematik ein konkretes und nachvollziehbares Belastungsprofil formuliert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgewiesen. Inwiefern von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen orthopädischer Art weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, erschliesst sich bei dieser Sachlage nicht. Davon ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings namentlich unter Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter und erfolglose Stellenbewerbungen in der Vergangenheit die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 17 S. 3).

5.2    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).    Der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit (BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2 mit Hinweisen).

5.3    Der Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt, mithin spätestens bei Erlass der angefochtenen Verfügung, zwar bereits 60 Jahre alt. Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine jedoch nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Die ihm jedenfalls im Kompetenzniveau 1 (vgl. dazu nachstehende E. 6.3) in einem 100%-Pensum noch zumutbaren körperlich leichten und überwiegend sitzenden Hilfsarbeitertätigkeiten bedürfen keiner besonderen Kenntnisse oder Anforderungen und auch keiner längeren Einarbeitungszeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Umstellung aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur verwehrt wäre. So war er in der Vergangenheit bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Branchen tätig und auch in der Lage, während mehrerer Jahre (2001 bis 2006) einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 12/27/2-3). Ausserdem absolvierte er Ausbildungen zum kaufmännischen Angestellten und zum Chauffeur (Urk. 1 S. 4, Urk. 12/6), wobei er aber gemäss eigenen Angaben in diesen Bereichen wenn überhaupt nur während kurzer Dauer Berufserfahrung sammeln konnte (Urk. 1 S. 4). Soweit er auf zahlreiche erfolglose Bewerbungen hinweist, ist zu betonen, dass es für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage von Arbeitsplätzen bestünde (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Insgesamt kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist folglich nicht zuletzt unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden für die altersbedingte Unverwertbarkeit zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 8C_505/2022 vom 6. September 2023 E. 6.2 und 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.4.3, je mit Hinweisen).


6.

6.1    Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

    Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen für das Jahr 2022 auf Fr. 66'300.-- fest, wobei sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin seiner Tätigkeit als Trassee-Monteur bei der Y.___ GmbH nachgegangen wäre (Urk. 12/28). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt. Das ermittelte Valideneinkommen entspricht dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt samt 13. Monatslohn (Fr. 5'100.-- x 13; vgl. Urk. 12/11/49, 12/18/31 und 12/26). Da jedoch der frühestmögliche Rentenbeginn auf April 2023 festzulegen ist (vgl. vorstehende E. 1.1), ist es der Nominallohnentwicklung bis zu diesem Zeitpunkt anzupassen und beträgt folglich Fr. 67'393.-- (Fr. 66'300.-- / 2’305 x 2’343; vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [T39]).

6.3    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    In Anwendung der LSE 2020 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer) legte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2022 auf Fr. 74‘174.33 fest (Urk. 12/28). Ob das Kompetenzniveau 2 als Grundlage heranzuziehen ist, was der Beschwerdeführer bestreitet (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 17 S. 1), kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung im Ergebnis dahingestellt bleiben. In Anwendung des Kompetenzniveaus 1 (Zentralwert für Hilfsarbeiten) resultiert für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2023 ein Invalideneinkommen von Fr. 67‘103.90 (Fr. 5‘261.-- / 40 * 41.7 / 2‘298 * 2‘343 * 12).

6.4    Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 66‘300.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘103.90 resultiert kein Erwerbsausfall und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0 %. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass selbst bei Gewährung eines weder geltend gemachten noch gerechtfertigten maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % vom Invalideneinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) kein Rentenanspruch resultieren würde.


7.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2023 zu Recht verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Corinne Schoch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch