Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00480
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war vom 25. November 2004 bis 15. September 2006 als Speisewagensteward im vollzeitlichen Umfang bei der Y.___ AG, Z.___, tätig gewesen (Urk. 8/21/1-3 Ziff. 1), als er sich am 11. Juni 2007 mit dem Hinweis auf «HWS und Kopfweh» (Urk. 8/6 Ziff. 7.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nachdem der Versicherte am 15. August 2007 eine Tätigkeit als Postbote bei der A.___ AG, B.___, in vollzeitlichem Umfang aufgenommen hatte (Urk. 8/26/1-3 und Urk. 8/30/1), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/37 und Urk. 8/42) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Februar 2010 (Urk. 8/45) einen Rentenanspruch des Versicherten.
1.2 Am 17. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/55), worauf die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/78) mit Verfügung vom 15. November 2013 (Urk. 8/80) einen Leistungsanspruch des Versicherten erneut verneinte.
1.3 Nachdem der Versicherte vom 21. Mai 2013 bis 31. August 2016 im vollzeitlichen Umfang bei der A.___ AG als Fahrer im Bereich Paketzustellung tätig gewesen war (Urk. 8/113/1-6 Ziff. 2, Urk. 8/99 Ziff. 2), meldete sich der Versicherte am 30. November 2016 unter Hinweis auf «körperliche und psychische Beschwerden» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/81 Ziff. 6.1), worauf die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/86) mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. März 2017 (Urk. 8/87) auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 30. November 2016 nicht eintrat.
1.4 Am 30. August 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf «Herzbeschwerden» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/91 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle zog beim Krankentaggeldversicherer der A.___ AG, der C.___ AG, die den Versicherten betreffenden Akten bei (Urk. 8/115/1-139) und teilte dem Versicherten am 5. Juli 2018 mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei (Urk. 8/118). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/145) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 (Urk. 8/146) einen Rentenanspruch des Versicherten erneut. In Gutheissung der vom Versicherten am 4. November 2019 dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 8/152/3-7) hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 25. Februar 2020 (Prozess Nr. IV.2019.00789; Urk. 8/156) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung über den Rentenanspruch des Versicherten an die IV-Stelle zurück.
1.5 In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. Juni 2022; Urk. 8/218). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/238, Urk. 8/244, Urk. 8/253, Urk. 8/258 und Urk. 8/272) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. August 2023 (Urk. 8/288 und Urk. 8/262 = Urk. 2) für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Januar 2022 eine ganze Rente zu und verneinte für die Zeit ab 1. Februar 2022 einen Rentenanspruch des Versicherten (vgl. Urk. 8/262 S. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. August 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben, und es sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und Prüfung des Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. Februar 2022 an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 (Urk. 9) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der im Jahre 1971 geborene und am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen vom Februar 2022 verbessert habe. Da vorliegend daher ein Revisionsgrund im Februar 2022 im Streite steht, gelangt das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4 unter Hinweis auf Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.5 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Bei einer Rentenrevision ist Gegenstand des Beweises somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in Tatsachen, welche den medizinischen Unterlagen zu entnehmen sind. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3).
1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom März 2018 bis August 2019 die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht zuzumuten gewesen, dass ihm ab September 2019 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzumuten gewesen sei, und dass sich sein Gesundheitszustand spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der D.___ vom 28. Februar 2022 (vgl. Urk. 8/218/3) erneut verbessert habe, wobei ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten gewesen sei. Demzufolge sei für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Januar 2022 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ausgewiesen, und es sei für die Zeit ab Februar 2022 ein Rentenanspruch zu verneinen.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die Ärzte der D.___ AG erneut verschlechtert habe. In somatischer Hinsicht sei es ab Mai 2022 (Urk. 1 S. 6) und in psychischer Hinsicht ab Dezember 2022 (Urk. 1 S. 5) zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Der Sachverhalt sei im Hinblick auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes ab Februar 2022 daher ergänzend abzuklären (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 9. August 2023 mit Zusprache einer befristeten ganzen Rente von März 2018 bis Januar 2022 (Urk. 2) zur Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der D.___ AG, E.___, vom 10. Juni 2022 (Urk. 8/218).
Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 15. November 2013 (Urk. 8/80; letzte Verfügung nach materieller Prüfung) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 erheblich verändert hat. Im Weiteren ist strittig und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der D.___ im Februar und März 2022 erheblich verbessert hat.
3.2 Über den Gesundheitszustand nach der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 30. August 2017 (Urk. 8/91) geben die folgenden medizinischen Berichte Auskunft.
3.3 Die Ärzte des F.___, Klinik für Kardiologie, erwähnten im Austrittsbericht vom 12. Mai 2016 (Urk. 8/90/41-42), dass der Beschwerdeführer vom 11. bis 12. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- koronare Zweigefässerkrankung mit erhaltener linksventrikulärer Ejektionsfraktion, Erstdiagnose am 13. April 2016
- Status nach mehreren Lungenrundherden, am ehesten infektassoziiert, Erstdiagnose am 7. Dezember 2015
- chronische Kopfschmerzen, Erstdiagnose ungefähr 1996 (Differentialdiagnose: Migräne)
Die Ärzte erwähnten, dass am 13. April 2016 Stenosen im Bereich der RIVA und am 11. Mai 2016 Stenosen im Bereich der RCA erfolgreich mittels Stenting behandelt worden seien, und dass in der Zeit vom 12. bis 16. Mai 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2).
3.4 Im Austrittsbericht vom 27. Mai 2017 (Urk. 8/90/75-76) erwähnten die Ärzte des F.___, Klinik für Kardiologie, dass der Beschwerdeführer vom 25. bis 27. Mai 2017 erneut hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- atriale Tachykardie, paroxysmales Vorhofflimmern mit/bei:
- Pulmonalvenenisolation am 26. Mai 2017
- elektrophysiologische Untersuchung am 23. März 2017
- koronare Herzerkrankung, Erstdiagnose am 13. April 2016 mit/bei:
- Koronarangiographie vom 23. März 2017: gutes Resultat nach Stenting in RIVA, RCA, Koronarangiographie vom April 2016
- elektive Rekoronarangiographie vom 11. Mai 2016
- normale linksventrikuläre systolische Pumpfunktion
Die Ärzte erwähnten, dass eine komplikationslose elektrophysiologische Untersuchung mit Pulmonalvenenisolation durchgeführt worden sei, und dass der asymptomatische und klinisch kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführer am 27. Mai 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei (S. 1).
3.5 Die Ärzte der G.___ erwähnten in dem im Auftrag der C.___ verfassten bidisziplinären Gutachten vom 24. April 2017 (Urk. 8/115/32-56), dass der Beschwerdeführer am 15. März 2017 psychiatrisch (Urk. 8/115/32) sowie internistisch und kardiologisch (Urk. 8/115/46) untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 8/115/37 und Urk. 8/115/53-54):
- mittelgradige depressive Episode
- koronare Herzkrankheit mit/bei:
- Koronarangiographie vom 13. April 2016
- Status nach PCI/Stenting im Bereich der distalen und proximalen RIVA
- elektive Rekoronarangiographie vom 11. Mai 2016
- Status nach PCI/Stenting der distalen und proximalen RCA
- normale linksventrikuläre Pumpfunktion
- Palpitationen unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: AV-Knoten-Reentrytachykardie)
- Chronische Spannungskopfschmerzen mit/bei:
- Aggravierung seit Treppensturz im Jahre 2003
- Migräne mit visueller Aura
- anamnestisch Hämorrhoiden
- Status nach Appendektomie im Jahre 1987
Die Ärzte führten aus, dass die psychiatrische Untersuchung Symptome der Freud-, Antriebs- und Energielosigkeit, Unruhe, Nervosität und der affektiven Instabilität sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen ergeben habe, weshalb auf ein insgesamt mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom zu schliessen sei. Ein rezidivierender Erkrankungsverlauf sei indes nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität seien nicht ersichtlich. Eine Angst- oder Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung, eine Somatisierungsstörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankungen seien auszuschliessen. Eine Besserung des depressiven Syndroms habe bisher nicht erreicht werden können. Die Prognose depressiver Syndrome sei jedoch günstig. Gegenwärtig bestehe auf Grund der deutlichen vegetativen und affektiven Beeinträchtigungen im Rahmen des depressiven Syndroms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in Bezug auf sämtliche andere Tätigkeiten. Bei einer Therapieintensivierung im Rahmen einer leitliniengerechten Therapieführung sei jedoch mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen (Urk. 8/115/37 f.).
Die internistische und kardiologische Untersuchung ergab einen guten Allgemeinzustand ohne wesentliche Auffälligkeiten. Die durchgeführte Elektrokardiographie habe einen normocarden Sinusrhythmus mit unauffälligem Erregungsablauf und die Laburuntersuchungen hätten Normwerte für das Blutbild, die Gerinnung, Elektrolyte und Retentionsparameter gezeigt. Sodann hätten die Laboruntersuchungen Normwerte für Troponin und Creatin-Kinase (Ck), mithin negative Parameter hinsichtlich einer myokardialen Schädigung, und für das natriuretische Peptid Typ B (BNP), mithin einen negativen Herzinsuffizienzparameter, ergeben. Des Weiteren habe sich ein Normwert für Thyreotropin (TSH) als Parameter des Schilddrüsenscreenings gezeigt. Insgesamt seien auf Grund der Ergebnisse der Laboruntersuchungen keine Hinweise auf ein akutes Krankheitsgeschehen ersichtlich (Urk. 8/115/54). Aus internistisch-kardiologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Kurierfahrer oder für damit vergleichbare Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unter dem Vorbehalt der Ergebnisse einer geplanten Rekoronarangiographie und einer elektrophysiologischen Untersuchung bestehe aus internistisch-kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit (Urk. 8/115/55).
3.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (Urk. 8/112/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2017 wöchentlich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5) und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst)
- generalisierte Angststörung
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter einer einschleichenden Selbstwertkrise und unter einer depressiven Entwicklung leide. Im weiteren Verlauf sei eine Angststörung hinzugekommen. Auf Grund der Chronifizierung des Beschwerdebildes und der bestehenden Komorbidität sei eine Potentialabklärung zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit angezeigt (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine vollständige Leistung zu erbringen. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm indes beginnend mit einem Pensum von 20 % zuzumuten (Ziff. 1.7).
3.7 Mit Bericht vom 22. Mai 2018 (Urk. 8/140) stellte Dr. H.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
- affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt
Der Arzt führte aus, dass die ursprünglich als depressive Problematik anerkannte Psychopathologie des Beschwerdeführers alle Fazetten seines klinischen Bildes nicht vollständig erklären könne. Da die Angstbeschwerden gleich stark ausgeprägt seien wie die Depressionssymptome, sei eine affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer werde deswegen psychotherapeutisch und medikamentös mit Cymbalta behandelt. Das Grundleiden des Beschwerdeführers sei in seiner Persönlichkeitsstruktur begründet und sei auf eine Traumatisierung zurückzuführen (S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit und die Schwierigkeiten in der beruflichen Wiedereingliederung hätten für ihn existenzbedrohende Lebensereignisse dargestellt. Bei der psychischen Erkrankung habe es sich daher um eine Situation katastrophalen Ausmasses gehandelt, auf die der Beschwerdeführer nicht vorbereitet gewesen sei. Er verfüge nur über ungenügende Coping-Strategien und leide unter Einschränkungen im Antrieb und in der kognitiven Leistungsfähigkeit, unter einem sozialen Rückzug, einem Gefühl emotionaler Betäubung, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, einem verminderten Selbstwertgefühl und unter Schuldgefühlen (S. 2). Die bestehenden somatischen Symptome seien zudem Teil einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Differentialdiagnostisch könnte auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit vorliegen. Gegenwärtig bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Trotz der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung sei es zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen, wobei das psychische Leiden mit einer Willensanstrengung nicht zu überwinden sei (S. 3).
3.8 Die Ärzte des F-.___, Universitäres Herzzentrum, erwähnten in ihrem Bericht vom 12. November 2018 (Urk. 8/180/99-101), dass ein geplanter Belastungstest auf Grund pectangiöser Beschwerden nicht habe durchgeführt werden können, und dass auf Grund der progredienten pectangiösen Beschwerden die Durchführung eines Stress-MRI mit der Frage nach einer Progredienz der koronaren Herzkrankheit angezeigt gewesen sei. Auf Grund von Platzangst habe das MRI jedoch abgesagt werden müssen. Es sei stattdessen ein Myokard-SPECT durchgeführt worden. Dabei habe sich kein Hinweis für eine Ischämie gezeigt (S. 2).
3.9 Die Ärzte des Spitals I.___, Institut für klinische Notfallmedizin, führten im Austrittsbericht vom 14. Februar 2019 (Urk. 152/17-19) aus, dass der Beschwerdeführer gleichentags nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei retrosternalen Thoraxschmerzen ambulant behandelt worden sei (S. 1). Sie gingen von chronischen, unklaren, allenfalls psychosomatisch überlagerten Thoraxschmerzen aus und stellten fest, dass laborchemisch und elektrokardiographisch eine myokardiale Ischämie habe ausgeschlossen werden können. Auf Grund persistierender gastrointestinaler Beschwerden sei eine Gastroskopie indiziert. Bezüglich einer möglichen psychosomatischen Aggravierung habe sich der Beschwerdeführer uneinsichtig gezeigt (S. 2).
3.10 In ihrem Bericht vom 10. Januar 2019 (Urk. 8/180/95-97) führten die Ärzte des F.___, Universitäres Herzzentrum, aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter einem unklaren rezidivierenden thorakalen Druckgefühl leide. Eine SPECT-Untersuchung vom 5. Dezember 2018 habe keine Hinweise auf Ischämien oder Narben des linksventrikulären Myokards und eine global erhaltene linksventrikuläre Funktion ergeben. Die Fahrradergometrie habe auch keine Hinweise auf ein kardial ischämisches Geschehen bei nicht signifikanter Belastung ergeben. In der Ergometrie hätten sich zudem keine Herzrhythmusstörungen gezeigt. In den bisher durchgeführten Untersuchungen hätten sich die thorakalen Beschwerden nicht objektivieren lassen (S. 3).
3.11 Dr. med. J.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 (Urk. 8/144/5-6) aus, dass eine Extrembelastung in der Biographie des Beschwerdeführers nicht zu erkennen sei, und dass Schwierigkeiten bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung keine solche darstellten. Sodann handle es sich bei Ängsten in Bezug auf psychosoziale Belastungen, wie beispielsweise die existenzielle Lage, die eheliche Beziehung und Berufliches, nicht um ein psychiatrisches Krankheitsbild. Die depressive Symptomatik sei offensichtlich nicht genügend schwer ausgeprägt, als dass eine eigenständige Diagnose einer Depression gestellt werden könnte. Sodann sei ein Verdacht auf eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht auszuschliessen (S. 2).
3.12 Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Februar 2020 (Urk. 8/218/156-160) die Diagnosen einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2; S. 1) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61; S. 3). Der Beschwerdeführer werde durch einen somatischen und psychischen Gesundheitsschaden in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 5), wobei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit (als Paketbote) aus psychischen Gründen seit dem 7. Dezember 2015 nicht mehr zuzumuten sei. In der Zeit vom 7. Dezember 2015 bis 31. August 2019 sei ihm auch die Ausübung angepasster Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten gewesen. Für die Zeit ab 1. September 2019 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung leidensangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzumuten (S. 4).
3.13 PD Dr. med. K.___, Facharzt für Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 29. September 2020 (Urk. 8/180/71-72) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- rezidivierendes thorakales Druckgefühl (Differentialdiagnosen: im Rahmen der schweren koronaren Herzkrankheit oder extrakardial) mit/bei:
- bezüglich relevanter Myokardischämie negativer Stressechokardiographie vom 26. März 2020
- schwere koronare Herzkrankheit mit/bei:
- Koronarangiographie vom April 2016: 70-90%ige proximale bis distale RIVA-Stenose, serielle langstreckige 70-80%ige RCA-Stenose
- elektiver Rekoronarangiographie vom 11. Mai 2016: gutes angiographisches Resultat nach RIVA-Stenting, 20-50%ige proximale RCX-Stenose, langstreckige hochgradige 70-90%ige RCA Stenosen
- SPECT vom 5. Dezember 2018: keine Hinweise auf Ischämien oder Narben des linksventrikulären Myokards
- Koronarangiographie vom 27. Februar 2020: gutes Resultat nach Stenting der RCA und des RIVA
- grenzwertiger CX-Stenose
- rezidivierende Palpitationen mit/bei:
- elektrophysiologischer Untersuchung (EPU) vom März 2017: atriale Tachykardie und Verdacht auf paroxysmales Vorhofflimmern
- Status nach Pulmonalvenenisolation vom 26. Mai 2017
- infektassoziierte Lungenherde, Erstdiagnose 2015, mit/bei:
- Status nach bronchoskopisch nachgewiesener Besiedlung mit Actinomyces und Streptokokken
- Status nach zweimonatiger antibiotischer Therapie mit Co-Amoxicillin
- zuletzt nicht mehr nachweisbar
- Depression
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Thoraxschmerzen leide, wobei diesbezüglich bis anhin keine kardiale Ursache habe nachgewiesen werden können. Eine durchgeführte Ergometrie habe einen negativen Befund ergeben. Bei einer mikrovaskulären Problematik könnte es sich um eine mögliche Ursache der Beschwerden handeln. Es könnte sich dabei jedoch auch um einen extrakardialen Schmerz handeln. Diesbezüglich wäre eigentlich ein Herz-MRI angezeigt. Eine solche Untersuchung habe bisher jedoch bereits zweimal wegen Klaustrophobie abgebrochen werden müssen (S. 2).
4.
4.1
4.1.1 Die Ärzte der D.___ AG, E.___, hielten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 10. Juni 2022 (Urk. 8/218/1-146) fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23. Februar bis 7. März 2022 internistisch, orthopädisch, neurologisch, kardiologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht worden sei (Urk. 8/218/3) und stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 8/218/12-13):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
- chronisches Koronarsyndrom mit rezidivierender Angina pectoris Symptomatik und Belastungsdyspnoe bei koronarer Zweigefässerkrankung, Erstdiagnose April 2016, mit/bei:
- Status nach mehrzeitiger 7-facher Stenteinlage
- mittelschwere depressive Episode, im Verlauf rezidivierend (ICD-10 F33.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- leichte neuropsychologische Störung
- akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z.73.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
- Status nach Pulmonalvenenisolation 2017 bei atrialer Tachykardie und Verdacht auf paroxysmales Vorhofflimmern
- rezidivierende Palpitationen
- fortbestehend grenzwertige koronare Stenosen
- Status nach Gastritis nach NSAR-Therapie 2014
- multiple Lungenrundherde beidseits, am ehesten infektassoziiert, mit/bei:
- Erstdiagnose im Jahre 2015
- vollständige Resolution unter antibiotischer Therapie
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- chronische Obstipation mit Hämorrhoidalproblematik
- fortgesetzter Nikotinkonsum
- normochrome normozytäre Anämie
- Vitamin D-Mangel
- Übergewicht mit einem BMI von 26.8 kg/m2
- Hyperlipidämie
- chronisches Zervikalsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen
- chronisches Lumbalsyndrom
- gute Funktion des rechten Kniegelenks bei varischer Beinachse mit/bei:
• Ausschluss eines Reizzustandes
• Ausschluss der vorderen Instabilität im Status nach partieller vorderer Kreuzbandruptur
- multifaktorielle Nacken- und Kopfschmerzen (Differentialdiagnosen: Spannungskopfschmerzen, Medikamentenübergebrauchkopfschmerz, mögliche Migräne mit Aura)
- Status nach nicht traumatischem Subduralhämatom linkshemisphäriell (unter medikamentöser Therapie von Xarelto), konservativ behandelt und ohne nervale Defizite im Oktober 2021
- psychosoziale Belastungssituation
4.1.2 In kardialer Hinsicht führten die Gutachter aus, dass die diagnostizierte koronare Herzerkrankung des Beschwerdeführers regelrecht und erfolgreich in zwei Sitzungen durch PTCA und Stenteinlage behandelt worden sei, und dass seither eine angepasste medikamentöse Therapie installiert worden sei. Obwohl die Ursache der diffusen Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer leide, nicht definitiv hätten geklärt werden können, seien ischämisch bedingte Angina pectoris Beschwerden nicht auszuschliessen, weshalb der Befund einer ischämischen Kardiopathie mit aktuell normaler Pumpfunktion des Herzens aber mittelschwer eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben sei. Es handle sich hierbei um ein chronisches und oft progredientes Leiden, welches prinzipiell mit einem erhöhten Risiko für einen Herzinfarkt und Tod verbunden sei. Mit medikamentöser Therapie könne der Krankheitsprozess indes kontrolliert werden. Die Prognose werde durch kardiovaskuläre Risikofaktoren belastet (Urk. 8/218/7). Die angestammte Tätigkeit als Paketbote sei dem Beschwerdeführer ab dem 13. April 2016 nicht mehr zuzumuten. Zumutbar sei ihm eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang, mit einer Leistungsminderung von 20 % auf Grund eines vermehrten Pausenbedarfs. Zu vermeiden seien repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm, anhaltende Zwangshaltungen, vorwiegendes Bücken, Knien und Kauern, vorwiegendes Stehen und Gehen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten in Kälte/Hitze oder unter starken Temperaturschwankungen, Tätigkeiten mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus sowie Tätigkeiten unter atmosphärischem Über- oder Unterdruck (Urk. 8/218/117 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht seit der Diagnosestellung im Jahre 2016 eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8/218/118).
4.1.3 Die internistische Untersuchung habe bei dem angegebenen starken Schnarchen in der Nacht mit Atemaussetzern den Verdacht auf ein mögliches Schlafapnoesyndroms ergeben, wobei weitere diagnostische Abklärung im Schlaflabor angezeigt seien. Mittelfristig sollte diesbezüglich unter adäquater Therapie jedoch von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sein. Aus internistischer Sicht bestehe daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/218/8).
Die orthopädische Untersuchung habe ein chronisches Zervikalsyndrom, ohne Hinweise auf radikuläre Defizitsymptomatik, bei bekannten degenerativen Veränderungen, ergeben, wobei entsprechende Beschwerden bereits seit dem Jahre 2003 aktenkundig seien. Zudem seien Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seit dem Jahre 2003 aktenkundig. Eine radikuläre Reizsymptomatik bestehe indes nicht. Insgesamt komme den orthopädischen Befunden daher keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/218/10).
Anlässlich der neurologischen Untersuchung seien keine nervalen Dehnungszeichen, weder zervikal noch lumbal, zu erkennen gewesen. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich auf normalem Niveau auslösbar gewesen. Hinweise auf eine Rückenmarksläsion hätten sich nicht ergeben. Die Sensibilität, die koordinativen Funktionen und die vegetativen Eigenschaften seien regelrecht gewesen. Aus neurologischer Sicht spreche die Anamnese für multifaktorielle Nacken- und Kopfschmerzen bei chronischem Medikamentenübergebrauch und möglicher Migräne mit Aura (Urk. 8/218/10). Sowohl die Spannungskopfschmerzen als auch die Migräne seien indes gut behandelbar, weshalb nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer Berufstätigkeit auszugehen sei. Sodann seien keine klinischen Hinweise für ein Fortbestehen eines symptomatischen Subduralhämatoms ersichtlich gewesen (Urk. 8/218/11).
4.1.4 Die neuropsychologische Untersuchung habe zwar keine Hinweise auf Beschwerdeverdeutlichung oder -aggravation, jedoch eine deutliche Schmerzfixierung gezeigt. Die standardisierte Beschwerdevalidierung sei unauffällig gewesen, weshalb die erzielten Testleistungen als authentisch zu werten seien. Testpsychologisch hätten sich kognitive Minderleistungen in der verbalen Merkspanne und in den Arbeitsgedächtnisleistungen, in der semantischen Wortflüssigkeit, in komplexerer Aufmerksamkeitsaufgabe im Sinne von aufmerksamkeitsbedingter Reihenfolgefehler, in der kognitiven Flexibilität beziehungsweise im konzeptuellen Umstellen und im Bereich des verbalen Gedächtnisabrufs und im konfrontativen Benennen ergeben (Urk. 8/218/11). Insgesamt leide der Beschwerdeführer unter einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Aus neuropsychologischer Sicht sei ihm die Ausübung einfacher praktischer Tätigkeiten, bei welchen er neue Abläufe erlernen müsse und seine Arbeitsplanung und -strukturierung selbst bewältigen müsse, zuzumuten, wobei die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit als Kurier seinen Grenzen und Möglichkeiten recht gut angepasst sein dürfte. In einer solchen Tätigkeit resultiere keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit höher als 15 bis 20 % (Urk. 8/218/145).
4.1.5 Die psychiatrische Untersuchung habe keine Hinweise auf Flashbacks, Intrusionen, Hyperarousal oder dissoziative Symptome ergeben (Urk. 8/218/93). Im Rahmen der psychiatrisch erfassten Psychopathologie und unter Berücksichtigung des Verlaufes und der Akten seien eine mittelschwere depressive Episode, im Verlauf rezidivierend, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine leichte neuropsychologische Störung zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer werde dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Daneben seien noch die Diagnosen einer akzentuierten Persönlichkeit und einer psychosozialen Belastungssituation zu stellen, welche für die Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz seien (Urk. 8/218/95). Hinwiese für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bestünden nicht. Insbesondere seien Symptome einer PTBS weder anamnestisch explorierbar, noch während der Untersuchung klinisch erfassbar gewesen (Urk. 8/218/101). Aus psychiatrischer Sicht werde der Beschwerdeführer durch die Depression und die chronische Schmerzstörung im Bereich der Frustrationstoleranz, der Umstellungsfähigkeit, der Stresstoleranz, der komplexen sozialen Interaktionen, des selbständigen Planens und Strukturierens sowie im Bereich des Durchhaltevermögens beeinträchtigt. Ihm sei jedoch die Ausübung von Tätigkeiten ohne hohen psychischen Stress, ohne Zeitdruck und bei geringer Eigenverantwortung zuzumuten. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Kurier sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten (Urk. 8/218/99). Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit geringem Stress, ohne Arbeiten unter Zeitdruck und ohne Arbeiten mit selbständigem Planen und Strukturieren im vollzeitlichen Umfang, bei einer Leistungseinschränkung auf Grund einer geringen Stresstoleranz und psychischen Belastbarkeit von 20 %, zuzumuten. Dies entspreche insgesamt einer Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Verlauf habe vom Einsatz der Stents im Jahr 2016 bis zum 1. September 2019 keine und ab diesem Zeitpunkt laut psychiatrischem Bericht eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem Untersuchungszeitpunkt (März 2022) bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/218/100).
4.1.6 Insgesamt werde der Beschwerdeführer aus kardiologischen und psychiatrischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Paketbote sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Obwohl aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht übereinstimmend eine Einschränkung in der Ausübung von angepassten Tätigkeiten von 20 % festgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Einschränkungen aus den Fachgebieten gegenseitig beeinflussten, weshalb die Gesamtarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten im Konsens niedriger als die Arbeitsfähigkeit der Einzelergebnisse einzuschätzen sei (Urk. 8/218/14). Insgesamt sei aus somatischen und psychischen Gründen daher von einer Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten von 70 % auszugehen, wobei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang, bei einer Leistungsminderung im Umfang von 30 %, zuzumuten sei. Die Vornahme einer retrospektiven Einschätzung der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten sei schwierig. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht während des gesamten Zeitraums seit der Diagnosestellung vom 13. April 2016 eingeschränkt gewesen sei. In psychiatrischer Hinsicht sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem Einsatz der Stents im Jahre 2016 bis 31. August 2019 auszugehen. Ab dem 1. September 2019 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung von einer solchen von 80 % auszugehen. Im Konsens habe daher aus somatischen und psychischen Gründen in der Zeit von April 2016 bis 31. August 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, ab 1. September 2019 eine solche von 20 % bestanden. Ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen (vom 23. Februar bis 7. März 2022) sei indes von einer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 70 % auszugehen (Urk. 8/218/16).
4.2 Die Ärzte der L.___ Klinik, Neurologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 9. Juni 2022 (Urk. 8/220), dass ein am 19. Mai 2022 durchgeführtes Spect-CT der HWS des Beschwerdeführers eine deutliche, aktivierte Osteochondrose und Unkovertebralarthrose vorwiegend auf Höhe C6/7 und weniger auf Höhe C5/6 ergeben habe. Dieser Befund könne einen wesentlichen Teil der Nackenschmerzen des Beschwerdeführers erklären. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unter einer starken Nadelphobie leide, sowie auf Grund fehlender Hinweise auf eine wesentliche radikuläre Schädigung sei auf die geplanten Nadelmyografie verzichtet worden. Die Durchführung wiederholter Infiltrationen sei auf Grund der Medikation mit Aspirin Cardio und der starken Nadelphobie des Beschwerdeführers nicht sinnvoll (S. 2).
4.3 Die Ärzte des M.___ Kantonsspitals, Herzzentrum, stellten in ihrem Bericht vom 4. Juli 2022 (Urk. 8/224) eine schwere koronare Herzkrankheit fest und erwähnten, dass bei einem Status nach ausgedehntem Stenting eine relativ stabile Situation bestehe. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einem paroxysmalen Vorhofflimmern. Da er in der Vergangenheit unter oraler Antikoagulation eine Hirnblutung erlitten habe, sei auf eine orale Antikoagulation zu verzichten. Stattdessen könnte ein Vorhofohrverschluss durchgeführt oder ein Reveal implantiert werden (S. 1).
4.4 Der kardiologische Teilgutachter der D.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 15. August 2022 (Urk. 8/233) zur Beurteilung durch die Ärzte des Kantonsspitals M.___, Herzzentrum, vom 4. Juli 2022 (vorstehend E. 4.4; vgl. auch Urk. 8/230) Stellung und hielt fest, dass diese zu keiner Änderung seiner gutachterlichen Beurteilung Anlass gebe (S. 1). Aus kardiologischer Sicht bestehe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Paketbote eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % beziehungsweise einer Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 % zuzumuten (S. 2).
4.5 Der psychiatrische Teilgutachter der D.___ nahm am 22. August 2022 (Urk. 8/232) zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen (vgl. Urk. 8/226) Stellung und hielt fest, dass eine psychosoziale Belastungssituation im Rahmen der vorhandenen familiären, beruflichen, gesundheitlichen und finanziellen Belastungen beim Beschwerdeführer ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei, und dass die folgenden ICD-10-Kriterien für die Diagnose der mittelschweren Depression beim Beschwerdeführer erfüllt seien: Antriebsminderung, fehlende Fähigkeit, sich zu freuen, sozialer Rückzug, Nachlassen von Interessen, Schlafstörungen und frei flottierende Ängste (S. 1). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung angepasster Tätigkeiten, die mit einer geringen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie mit einer reduzierten Stressfähigkeit ausgeübt werden könnten, und die keine Arbeiten umfassten, welche unter Zeitdruck auszuführen seien, und welche ein selbständiges Planen und Strukturieren erforderten, im Umfang einer vollzeitlichen Präsenz, bei einer Leistungseinschränkung von 20 %, zuzumuten (S. 2).
4.6 Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nahm in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2022 (Urk. 8/236/5-7) aus somatisch medizinischer Sicht zum Gutachten der Ärzte der D.___ vom 10. Juni 2022 (vorstehend E. 4.2) Stellung und erwähnte, dass auf das Gutachten in somatischer Hinsicht abgestellt werden könne. Danach leide der Beschwerdeführer unter einer schweren koronaren Herzerkrankung, welche elektiv diagnostiziert worden sei, wobei es bisher nie zu einem Herzinfarkt gekommen sei. Obwohl die koronare Herzerkrankung regelrecht behandelt worden sei, leide der Beschwerdeführer unter diffusen Beschwerden, deren Ursache nicht definitiv geklärt werden könne. Dabei könnten pectanginöse Beschwerden indes nicht ausgeschlossen werden, und es sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit neben extrakardialen Gründen auch ischämisch bedingte Ursachen haben könnte (S. 3). Aus kardiologischen Gründen habe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Paketbote ab dem 13. April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit habe ab dem Jahre 2016 bis 31. August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. September 2019 eine solche von 80 % bestanden. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der D.___ sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wegen eines vermehrten Pausenbedarfs im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten (S. 2).
4.7 Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 (Urk. 8/236/8-10) aus psychiatrischer Sicht zum Gutachten der Ärzte der D.___ vom 10. Juni 2022 (vorstehend E. 4.2) und zu dessen psychiatrischer Ergänzung (vorstehend E. 4.5) Stellung und erwähnte, dass auf das psychiatrische Teilgutachten der D.___ nicht abgestellt werden könne, weil die psychiatrischen Diagnosen nicht plausibel nachzuvollziehen seien, und weil mangels nachvollziehbarer psychiatrischer Diagnosen auch keine psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeiten festzustellen seien. Demgegenüber könne auf das nachvollziehbare neuropsychologische Teilgutachten der D.___, wonach aus neuropsychologischer Sicht eine leichte kognitive Störung bestehe, wodurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Umfang von 15 bis 20 % beeinträchtigt werde, abgestellt werden (S. 2).
4.8 Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 14. Januar 2023 (Urk. 8/255 = Urk. 8/257) aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern der D.___ bestritten habe, belastende beziehungsweise traumatische Erlebnisse in Erfahrung gebracht zu haben. Demgegenüber habe er im Behandlungssetting angegeben, dass er während seiner Militärzeit im Einsatz gewesen sei und sich an Kämpfen beteiligt habe (S. 1), und dass er deswegen bis heute unter Albträumen und Flashbacks leiden würde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Beginn des Monats Dezember 2022 verschlechtert. Er habe vorerst unter einer manischen Episode gelitten, die nach ungefähr zwei Wochen abgeklungen sei. Anschliessend habe sich eine depressive Episode entwickelt (S. 2), die gegenwärtig als schwergradig, ohne psychotische Symptome, einzustufen sei. In der Zeit von Mitte Juni bis Ende August (2022) sei der Beschwerdeführer zusätzlich psychotisch gewesen und habe unter akustischen Halluzinationen im Sinne bösartiger dialogisierender Stimmen gelitten. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Dabei handle es sich um eine Persönlichkeitsänderung nach Kriegsereignissen mit ausgeprägt paranoiden Zügen. Der Beschwerdeführer weise eine ausgeprägte Dissoziationsneigung, eine Neigung zu Impulsdurchbrüchen und ein rechthaberisches und passiv-aggressives Verhalten auf. Zudem sei seine psychophysische Belastbarkeit und Stresstoleranz gering. Beim Beschwerdeführer seien gegenwärtig eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4), zu diagnostizieren. Mindestens seit Anfang Dezember 2022 sei daher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3).
4.9 Die Ärzte des Kantonsspitals M.___, interdisziplinäres Wirbelsäulenzentrum, stellten in ihrem Bericht vom 12. Mai 2023 (Urk. 8/271) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):
- chronifizierte Nuchalgien, Erstmanifestation im Herbst 2003 mit/bei:
- radiologisch: degenerative Diskopathie HWK5/6 und HWK6/7 mit Unkovertebralarthrosen, Fazettengelenksarthrosen und neuroforaminaler Einengung der C6 Nervenwurzel rechts
- klinisch: keine radikulären Schmerzen, keine sensomotorischen Ausfälle der Extremitäten
- Status nach mehreren Infiltrationen im Jahre 2009 mit teilweise, langanhaltendem Ansprechen
- chronische multifaktorielle, positionsabhängig akzentuierte Kopfschmerzen, Erstmanifestation im Herbst 2003 mit/bei:
- Status nach nicht traumatischem Subduralhämatom links parietal im Oktober 2021
- koronare 2-Gefässkrankheit
- paroxysmales Vorhofflimmern
- Status nach Acute-on-subacute Subduralhämatom linkshemisphärisch, Erstdiagnose am 14. Oktober 2021
Die Ärzte führten aus, dass die Nuchalgien durchaus mit den degenerativen Veränderungen der HWS erklärt werden könnten. Bei bildmorphologischem Nachweis einer neuroforaminalen Stenose auf der Höhe HWK5/6 rechts fehle indes hierfür die passende radikuläre Begleitkomponente. Dementsprechend sei ein operatives Vorgehen gegenwärtig nicht indiziert (S. 3).
5.
5.1 Gestützt auf die vorstehend aufgeführten Arztberichte ist mit den seit 2016 bestehenden Herzbeschwerden im Vergleich zu 2013 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, da zu jenem Zeitpunkt im Wesentlichen ein Schmerzgeschehen mit Beschwerden und Funktionseinschränkungen im Bereich der HWS und eine geklagte depressive Stimmung vorlagen (vgl. Urk. 8/236/8 unten sowie E. 3 im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00789 vom 25. Februar 2020, Urk. 8/156/7-8). Gestützt auf die vorstehenden Arztberichte (E. 3 und E. 4.2 ff.) und das D.___-Gutachten (E. 4.1) ist demnach zu prüfen, ob und inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 2016 eingeschränkt war sowie, ob sich dessen Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die Ärzte der D.___ vom Februar/März 2022 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 (Urk. 2) erheblich verändert hat.
5.2 Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30. August 2017 bis zum Februar 2022 ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer erstmals am 13. April 2016 eine koronare Herzerkrankung diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3.3), wobei der Beschwerdeführer in der Folge erfolgreich mittels Stenting behandelt wurde. Der Beschwerdeführer litt indes weiterhin unter thorakalen und pectanginösen Beschwerden (vorstehend E. 3.8 f.), ohne dass die Ursache dieser Beschwerden sicher hat objektiviert werden können, wobei PD Dr. K.___ in seinem Bericht vom 29. September 2020 (vorstehend E. 3.12) eine mikrovaskuläre Problematik und extrakardiale Gründe als Ursache der Beschwerden in Betracht zog. Die Gutachter der D.___ gingen in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2022 (vorstehend E. 4.1) jedoch davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus kardiologischer Sicht seit der kardiologischen Diagnosestellung im April 2016 beziehungsweise seit dem anschliessend durchgeführten Stenting angestammt vollständig und angepasst in einem Umfang von 20 % eingeschränkt gewesen sei (vorstehend E. 4.1.2 und 4.1.6).
5.3
5.3.1 Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 30. August 2017 bis zum Februar 2022 hat das hiesige Gericht mit dem rechtskräftigen Urteil vom 25. Februar 2020 (Prozess Nr. IV.2019.00789; Urk. 8/156) erwogen, dass weder die Beurteilungen durch Dr. J.___ vom 5. August 2019 noch diejenigen durch die Ärzte der G.___ im psychiatrischen Teilgutachten vom 24. April 2017 zu überzeugen vermochten, und dass auf die Beurteilungen durch Dr. H.___ vom 16. Februar 2018 (vorstehend E. 3.6) und vom 22. Mai 2018 (vorstehend E. 3.7) nicht abgestellt werden könne, weil dessen Berichte in diagnostischer Hinsicht gänzlich unterschiedliche Beurteilungen in einem zeitlichen Abstand von lediglich rund drei Monaten enthalten hätten, weshalb deren Inhalt als widersprüchlich zu erscheinen habe. Davon ist auch vorliegend auszugehen.
5.3.2 In seinem Bericht vom 28. Februar 2020 (vorstehend E. 3.11) stellte Dr. H.___ die Diagnosen einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen und attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 7. Dezember 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Paketbote. Dr. H.___ ging sodann davon aus, dass dem Beschwerdeführer während des Zeitraums vom 7. Dezember 2015 bis 31. August 2019 zudem auch die Ausübung angepasster Tätigkeiten aus psychischen Gründen nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Demgegenüber sei dem Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. September 2019 die Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzumuten gewesen.
5.3.3 Die Ärzte der D.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2022 (vorstehend E. 4.2) aus psychiatrischer Sicht im Gegensatz zu Dr. H.___, welcher von einer schweren depressiven Episode ausging, lediglich eine mittelschwere depressive Episode, im Verlauf rezidivierend, sowie im Gegensatz zu Dr. H.___, welcher von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen, ausging, lediglich eine akzentuierte Persönlichkeit. Daneben stellten sie die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer leichten neuropsychologischen Störung. Bei der retrospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung stützte sich der psychiatrische Teilgutachter der D.___ auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters, Dr. H.___, vom 28. Februar 2020 (vorstehend E. 3.11), wonach ab dem Jahre 2016 bis 31. August 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Paketbote, als auch hinsichtlich angepasster Tätigkeiten bestanden habe, und wonach ab 1. September 2019 bis zum Begutachtungszeitpunkt vom Februar 2022 in Bezug auf angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungswiese eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus psychischen Gründen ausgewiesen gewesen sei.
5.4 Dr. J.___ nahm nicht ausdrücklich zur retrospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der D.___ Stellung. Sie vertrat jedoch die Ansicht, dass auf das psychiatrische Teilgutachten der D.___ nicht abgestellt werden könne, weil die psychiatrischen Diagnosen nicht plausibel nachzuvollziehen seien, und weil mangels nachvollziehbarer psychiatrischer Diagnosen auch keine psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeiten nachvollziehbar dargelegt worden seien. Diese Beurteilung vermag indes nicht zu überzeugen. Denn der psychiatrische Teilgutachter der D.___ setzte sich im Gutachten vom 10. Juni 2022 (vorstehend E. 4.1) und in seiner dieses ergänzenden Stellungnahme vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.5) eingehend mit den diagnostischen Kriterien gemäss der ICD-10 für die Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung auseinander. So legte er dar, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter einer Antriebsminderung, einer fehlenden Fähigkeit sich zu freuen, einem sozialen Rückzug, einem Nachlassen von Interessen, unter Schlafstörungen und unter frei flottierenden Ängsten leide. Dabei handelt es sich um Kriterien für die Diagnose einer mittelschweren Depression. Denn gemäss der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation (WHO; https://icd.who.int/browse10/2019) sind bei einer mittelgradigen depressiven Episode gewöhnlich vier oder mehr der folgenden Symptome vorhanden: gedrückte Stimmung, Verminderung von Antrieb und Aktivität, Verminderung der Fähigkeit zu Freude, Verminderung des Interesses, Verminderung der Konzentration, ausgeprägte Müdigkeit, gestörter Schlaf, Verminderung des Appetits, Verminderung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens, Schuldgefühle und Gedanken über eigene Wertlosigkeit. Da der Beschwerdeführer daher mehr als vier der erwähnten diagnostischen Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllte, vermag die Beurteilung durch Dr. J.___ vom 3. Oktober 2022 (vorstehend E. 4.8), wonach auf das psychiatrische Teilgutachten des Gutachtens der Ärzte der D.___ vom 10. Juni 2022 nicht abgestellt werden könne, weil die psychiatrischen Diagnosen nicht plausibel nachzuvollziehen seien, und weil mangels nachvollziehbarer psychiatrischer Diagnosen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der D.___ in psychischer Hinsicht nicht nachzuvollziehen sei, in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Ergänzend gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. J.___ zu beachten, dass es sich bei Stellungnahmen von Ärzten des RAD nicht um im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten handelt, und dass diesen Stellungnahmen und Berichten lediglich der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt, weshalb ergänzende Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens oder einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG vorzunehmen sind, falls auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 5 und 8C_296/2023 vom 14. November 2023 E. 4).
5.5 Demgegenüber darf gemäss der Rechtsprechung den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (Administrativgutachten) voller Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und 135 V 465 E. 4.4). Konkrete Indizien, welche in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus psychischen Gründen für die Zeit ab dem Jahre 2016 bis zum Begutachtungszeitpunkt vom Februar 2022 die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Ärzte der D.___ vom 10. Juni 2022 in Zweifel ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der D.___ vom 10. Juni 2022 ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht die Ausübung angepasster Tätigkeiten in der Zeit ab dem Jahre 2016 bis 31. August 2019 nicht mehr und im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 31. Januar 2022 in einem Umfang von 20 % zuzumuten war.
6.
6.1
6.1.1 Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand ab Februar 2022 ist zu entnehmen, dass die Gutachter der D.___ davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischen und psychiatrischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Paketbote nicht mehr zuzumuten sei, und dass ihm die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sowohl aus kardiologischer als auch aus psychiatrischer Sicht auf Grund einer Leistungseinschränkung von 20 % im Umfang eines Pensums von 80 % zuzumuten sei. Da sich die Einschränkungen aus den Fachgebieten der Kardiologie und der Psychiatrie jedoch gegenseitig beeinflussten, sei aus somatischen und psychiatrischen Gründen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang, bei einer Leistungsminderung im Umfang von 30 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von insgesamt 70 % zuzumuten sei.
6.1.2 Während die Gutachter der D.___ feststellten, dass die psychiatrische Untersuchung keine Hinweise auf Flashbacks, Intrusionen, Hyperarousal oder dissoziative Symptome ergeben habe, dass Symptome einer PTBS weder anamnestisch explorierbar, noch während der Untersuchung klinisch erfassbar gewesen seien, und dass keine Hinweise für die Diagnose einer PTBS zu erkennen seien, ging Dr. H.___ in seinem Bericht vom 14. Januar 2023 (vorstehend E. 4.8) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Behandlungssetting angegeben habe, dass er auf Grund von Ereignissen während seines in Jugoslawien absolvierten Militärdienstes unter Albträumen und Flashbacks leide, weshalb von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer Persönlichkeitsänderung nach Kriegsereignissen mit ausgeprägt paranoiden Zügen auszugehen sei. Auf Grund einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes bestehe seit Anfang Dezember 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
6.2
6.2.1 Die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 14. Januar 2023 (vorstehend E. 4.8), wonach der Beschwerdeführer unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und unter einer bipolaren affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4), leide, und wonach ab Anfang Dezember 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, vermag in inhaltlicher Hinsicht indes nicht zu überzeugen. Denn es lässt sich dieser Beurteilung keine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab Anfang Dezember 2022 entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in funktioneller Hinsicht durch die festgestellten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit gänzlich eingeschränkt sein sollte. Gemäss der Rechtsprechung haben psychiatrische Experten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.1; BGE 143 V 418 E. 6). Diesen Voraussetzungen vermag die Beurteilung durch Dr. H.___ nicht nachzukommen, weshalb darauf mangels einer nachvollziehbaren Begründung der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht abgestellt werden kann.
6.2.2 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. H.___ in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (vorstehend E. 3.6) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung und am 22. Mai 2018 (vorstehend E. 3.7) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt diagnostizierte, weshalb das hiesige Gericht, wie bereits erwähnt, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil in Sachen der Parteien vom 25. Februar 2020 (Prozess Nr. IV.2019.00789) erwogen hat, dass die Beurteilungen durch Dr. H.___ einen widersprüchlichen Inhalt aufwiesen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (E. 5.3.1). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Dies umso mehr, als Dr. H.___ in seinem Bericht vom 28. Februar 2020 (vorstehend E. 3.11) einerseits eine schwere depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, impulsiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61) und andererseits am 14. Januar 2023 (vorstehend E. 4.8) eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4) diagnostizierte. Den Beurteilungen vom 28. Februar 2020 und vom 14. Januar 2023 sind indes keine nachvollziehbaren Begründungen für die gänzlich unterschiedliche Diagnostik zu entnehmen. Vielmehr erweisen sich die Beurteilungen durch Dr. H.___ insgesamt als widersprüchlich. Des Weiteren hat Dr. H.___ in seinem Bericht 22. Mai 2018 (vorstehend E. 3.7) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung in Betracht gezogen und die gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung damit begründet, dass das Grundleiden des Beschwerdeführers in seiner Persönlichkeitsstruktur bestehe und dass dieses auf eine Traumatisierung zurückzuführen sei, wobei es sich bei der Traumatisierung um die erlittene Arbeitsunfähigkeit und die Schwierigkeiten in der beruflichen Wiedereingliederung gehandelt habe. Denn Letztere stellten für ihn existenzbedrohende Lebensereignisse dar. Demgegenüber postulierte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 14. Januar 2023 (vorstehend E. 4.8) traumatisierende Ereignisse während des Militärdienstes im ehemaligen Jugoslawien und begründetet die von ihm gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung damit. Der Umstand, dass Dr. H.___ in seinem Bericht vom 14. Januar 2023 zu der gänzlich unterschiedlichen Begründung der gestellten Diagnose im Bericht vom 22. Mai 2018 mit Traumatisierungen im Sinne von Arbeitsunfähigkeit und Schwierigkeiten in der beruflichen Wiedereingliederung nicht einmal Stellung nahm, lässt seine Beurteilungen insgesamt als widersprüchlich erscheinen. Ergänzend gilt es sodann die Erfahrungstatsache zu beachten, dass nach der Rechtsprechung therapeutisch tätige Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Demzufolge vermögen die Beurteilungen durch Dr. H.___ vorliegend nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
6.3
6.3.1 Insgesamt erfüllt das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 10. Juni 2022 (vorstehend E. 4.1) und dessen Ergänzungen vom 15. August (vorstehend E. 4.4) und 22. August 2022 (vorstehend E. 4.5) die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.9). Denn die Gutachter hatten Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Zudem verfügten die Gutachter als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Psychiatrie und Psychotherapie über die für die Beurteilung der somatischen und psychischen Komponenten des Beschwerdebildes, unter welchen der Beschwerdeführer leidet, angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen.
6.3.2 In somatischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht seit der Diagnosestellung im Jahre 2016 eingeschränkt gewesen sei, dass ihm die bisherige Tätigkeit als Paketbote seither nicht mehr zuzumuten gewesen sei, und dass die Ausübung einer angepassten Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt im Umfang einer Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 % bei Ausübung eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (vorstehend E. 4.1.2). Daran vermag auch der Bericht des F.___ vom 6. Juli 2022 (Urk. 8/225) nichts zu ändern.
In psychiatrischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelschweren Depression, unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und unter einer leichten neuropsychologischen Störung leide, und dass aus psychiatrischer Sicht die Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang einer Leistungseinschränkung von 20 % bei vollzeitlicher Präsenz zuzumuten sei (vorstehend E. 4.1.5).
6.3.3 Zu überzeugen vermag sodann, dass eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter im Sinne einer Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen stattfand, und dass die Gutachter in ihrer konsensualen Beurteilung (vorstehend E. 4.1.6) davon ausgingen, dass von leistungsmindernden Wechselwirkungen der kardiologischen und psychiatrischen Leiden beziehungsweise von einer gegenseitigen Beeinflussung der Einschränkungen aus den Fachgebieten der Kardiologie und der Psychiatrie auszugehen sei, weshalb bei der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten im Konsens eine Leistungseinschränkung von 30 % bei vollzeitlicher Präsenz festzusetzen sei, was einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 23. Februar 2022 entspreche. Des Weiteren vermag auch die retrospektive Beurteilung durch die Gutachter, wonach aus kardiologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit der Diagnosestellung vom 13. April 2016 bestanden habe, und wonach aus psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahre 2016 bis 31. August 2019, laut psychiatrischem Bericht (vgl. Bericht von Dr. H.___ vom 28. Februar 2020, vorstehend E. 3.11) von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % ab 1. September 2019 und von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bei vollzeitlicher Präsenz ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Februar 2022 auszugehen sei, zu überzeugen. Demnach haben die Gutachter der D.___ in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen funktionelle Leistungsfähigkeit für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zufolge der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen spätestens zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen in der Zeit ab 23. Februar 2022 erheblich verändert haben. Daran ändert nichts, dass die Gutachter den Zeitpunkt dieser erheblichen Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes auf den Zeitpunkt der Begutachtung festsetzten. Denn der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit liess sich durch die Gutachter erst gestützt auf die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Untersuchungen verbindlich und teilweise abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 und 9C_810/2010 vom 16. September 2011 E. 4.2). In Würdigung der gesamten Umstände vermag daher die Beurteilung durch die Gutachter der D.___ auch in zeitlicher Hinsicht zu überzeugen.
7.
7.1 Demgegenüber vermag es der Beschwerdeführer nicht, konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, nachvollziehbaren und den normativen Vorgaben entsprechenden Gutachtens der Ärzte der D.___ vom 10. Juni 2022 (vorstehend E. 4.1) und dessen Ergänzungen vom 15. August 2022 (vorstehend E. 4.4) und vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.5) darzutun, weshalb rechtsprechungsgemäss grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. vorstehend E. 5.4). Die Gutachter der D.___ setzten sich in ihrem Gutachten mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander und gingen in Berücksichtigung derselben davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus somatischen und psychischen Gründen die Ausübung angepasster Tätigkeiten in vollzeitlichem Umfang bei einer Leistungseinbusse von 30 % zuzumuten sei (vorstehend E. 4.1). Das Gutachten der Ärzte der der D.___ gibt hinreichenden Aufschluss über die im Vordergrund stehenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Gemäss der Rechtsprechung erübrigt sich indes ein Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren beziehungsweise eine Indikatorenprüfung, wenn selbst bei der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Denn eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren. Mit einer Indikatorenprüfung kann vielmehr lediglich eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3, 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2 und 8C_467/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3).
7.2 Vorliegend könnte gemäss der erwähnten Rechtsprechung daher von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wenn für die Zeit ab Februar 2022 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte, was es im Folgenden zu prüfen gilt.
7.3 Des Weiteren vermag es der Beschwerdeführer aus den erwähnten Gründen nicht, eine massgebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes im Zeitraum seit der Begutachtung durch die Ärzte der D.___, welche in der Zeit vom 23. Februar bis 7. März 2022 stattgefunden hat, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2023 (Urk. 2) hinreichend klar beziehungsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun.
8.
8.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Verhältnisse zur prüfen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
8.2 Da vorliegend von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes ab 23. Februar 2022 auszugehen ist, sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres massgebend.
8.3
8.3.1 Um bei einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Zeitpunkt bei Eintritt der Anlass zu einer Rentenrevision gebenden Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei stellt in der Regel der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens dar (BGE 139 V 28 E. 3.3.2), da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung können die im individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4). Dies wird von den Parteien vorliegend indes nicht geltend gemacht (Urk. 1 und Urk. 6).
8.3.2 Da der Beschwerdeführer letztmals vom 21. Mai 2013 bis 31. August 2016 im vollzeitlichen Umfang bei der A.___ AG als Paketbote (Urk. 8/113/1-6 Ziff. 2, Urk. 8/99 Ziff. 2) erwerbstätig war, und da davon auszugehen ist, dass er im Februar 2022 ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in gleichen Umfang tätig gewesen wäre, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2015 bei der A.___ AG erzielten Einkommen abzustellen.
8.3.3 Gemäss dem IK-Auszug hat der Beschwerdeführer im Jahre 2015 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 63'411.-- erzielt (Urk. 8/98/2). Dieses Einkommen gilt es an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Dabei ist auf den Lohnindex für Männer abzustellen (BGE 129 V 408; Urteile des Bundesgerichts 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 und 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 9). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Bereich «Verkehr und Lagerei», wozu der Bereich «Post-, Kurier- und Expressdienste» (Ziff. 53 NOGA 2008) gehört, für das Jahr 2022 (Basis 2015 = 100 Punkte, 2022 = 101.7 Punkte; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2023) resultierte im Jahre 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 64'489.-- (Fr. 63'411.-- / 100 x 101.7).
8.4
8.4.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
8.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]). Die Kritik des Bundesgerichts beschlägt indessen nicht den in der neuen Bestimmung vorgesehenen Teilzeitabzug, der im Übrigen nicht danach differenziert, ob es um eine voll- oder eine teilerwerbstätige Person geht, sondern in beiden Fällen auf die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit abzielt und bei einer Leistungsminderung von mindestens 50 % gewährt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 8C_243/2023 E. 7.5 und 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.6.1).
8.4.3 Zu ergänzen bleibt, dass mit Blick auf den für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 129 V 167 E. 1) vom 9. August 2023 (Urk. 2) eine Anwendung der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen erneuten Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV von vornherein ausser Betracht fällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.5 und 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.5.1).
8.4.4 Ein Leidensabzug ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1).
8.4.5 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch die Gutachter der D.___ vom 10. Juni 2022 (vorstehend E. 4.2) die Ausübung angepasster, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer, wechselbelastender und dem psychiatrischen Zumutbarkeitsprofil entsprechender Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer Leistungseinschränkung von 30 % zuzumuten. Nach der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 8.4.4) rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert (vorliegend bei einer Leistungseinschränkung von 30 %) leistungsfähig ist, indes keinen Abzug vom Tabellenlohn. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint daher nicht als gerechtfertigt.
8.4.6 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2020 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2022) von Fr. 5’261.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2022 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und der Entwicklung der Nominallöhne von 2298 Punkten im Jahr 2020 auf 2305 Punkte im Jahr 2022 (Tabelle T39) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 70 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 46’210.-- (Fr. 5’261.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden / 2298 x 2305 x 0.7).
9.
9.1 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64'489.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 46’210-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 18’279.-- und einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 28 %.
Damit wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzte Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.
9.2 Nach Gesagtem ist gestützt auf die gutachterlichen Beurteilungen durch die Ärzte der D.___ vom 10. Juni (vorstehend E. 4.1), 15. August 2022 (vorstehend E. 4.4) und 22. August 2022 (vorstehend E. 4.5) davon auszugehen, dass eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche faktische Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (spätestens) zum gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt vom 23. Februar 2022 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
9.3 Da eine entscheidwesentliche Änderung des Sachverhalts beziehungsweise ein Revisionsgrund vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, und da weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, kann - entgegen des diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 und 136 I 229 E. 5.3) von weiteren Abklärungsmassnahmen abgesehen werden. Denn davon sind keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1 und 9C_255/2015 vom 17. Juli 2015 E. 1.1).
9.4 Vorliegend kann zudem auch von der Durchführung eines indikatorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 abgesehen werden. Denn ein Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren erübrigt sich gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 7.1), wenn selbst bei der Annahme, die gutachterlich festgestellte Einschränkung (von vorliegend 30 %) sei invalidenversicherungsrechtlich relevant und damit bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte.
9.5 Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteil 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1). Nach Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Im Regelfall ist für die Zukunft (pro futuro) abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). Die Rechtsprechung wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 und 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3). Auf die Einräumung einer Wartedauer bis zur Aufhebung ist nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die sofortige Rentenaufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2), oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess (Urteile des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 und 9C_810/2010 vom 16. September 2011 E. 4.2). In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt.
9.6 Dass nicht vom Regelfall mit Berücksichtigung der gesundheitlichen Verbesserung nach drei Monaten auszugehen sei, begründete die Beschwerdegegnerin nicht. Vielmehr schloss sie ohne Weiteres von der gutachterlichen kardiologischen Einschätzung per 28. Februar 2022 auf die Renteneinstellung per 31. Januar 2022 (vgl. Urk. 1). Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer hierzu nicht (vgl. Urk. 2), indes ist vorliegend nicht von einem Ausnahmefall mit sofortiger Rentenaufhebung auszugehen, zumal keine echtzeitlichen Hinweise auf eine anzunehmende Verbesserung bereits seit geraumer Zeit vorlagen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war, oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess. Zu berücksichtigen ist vorliegend vielmehr, dass auch nach dem Untersuchungszeitpunkt im Februar und März 2022 die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen gestellt wurden, die nunmehr aufgrund der eingetretenen Verbesserung gemäss gutachterlicher Einschätzung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zulassen. Somit ist gemäss dem Regelfall für die Zukunft abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird, weshalb der zweite Satz von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV zur Anwendung gelangt und die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren ist.
Gestützt auf das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 10. Juni 2022 steht erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 23. Februar beziehungsweise 7. März 2022 in Bezug auf angepasste Tätigkeiten fest, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % besteht. Damit hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Rente.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über IV-Leistungen kostenpflichtig.
Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu 4/5 (Fr. 560.--) und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 (Fr. 140.--) aufzuerlegen.
10.2 Entsprechend diesem Ausgang mit lediglich untergeordnetem Obsiegen zu 1/5 betreffend die Anwendung von Art. 88a IVV hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsgrundlagen (vgl. auch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) ermessenweise auf Fr. 500.— (inkl. MWST und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2023 dahingehend abgeändert wird, als der Beschwerdeführer vom 1. März 2018 bis 30. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zu 4/5 (Fr. 560.--) und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 (Fr. 140.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensVolz