Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00481
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 7. Mai 2024
in Sachen
Dr. med. X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid
RA Marc Schmid GmbH
Seestrasse 80, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 11. Januar 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ab dem Jahr 2008 aufgetretene Thrombosen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Diese führte am 1. Februar 2016 mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 8/14), tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/10, 8/13) und zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 8/12, 8/20-21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26) verneinte sie mit Verfügung vom 8. November 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 8/31).
1.2 Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe auf dem Anmeldeformular versehentlich das falsche Einreisedatum vermerkt und ersuche um erneute Prüfung seines Antrags (Urk. 8/33). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 8/35, 8/37-40, 8/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47-48) hielt sie daran fest, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und verneinte mit Verfügung vom 1. Juni 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/57). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 22. November 2018 nicht ein und hielt fest, die Verfügung vom 8. November 2016 sei in Rechtskraft erwachsen und mit Verfügung vom 1. Juni 2017 sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden (Prozess Nr. IV.2017.00730 E. 4, Urk. 8/68).
1.3 Am 22. Februar 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver-sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/71). Mit Schreiben vom 1. März 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktuelle Beweismittel zur Glaubhaft-machung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten anspruchsverneinenden Verfügung aufzulegen (Urk. 8/72). Daraufhin reichte der Versicherte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/73-78). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. Juni 2019 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/80), entschied sie mit Verfügung vom 29. November 2019 wie angekündigt (Urk. 8/103). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. März 2021 ab (Urk. 8/133). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 16. August 2021 bestätigt (Urk. 8/148).
1.4 Während laufendem Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht meldete sich der Versicherte am 1. Juni 2021 unter Hinweis auf einen seit 13. November 2015 bestehenden Gesundheitsschaden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/139). Diese leitete das Gesuch aufgrund fehlender Zuständigkeit an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weiter (Urk. 8/141).
1.5 Am 24. April 2023 legte der inzwischen wieder in der Schweiz wohnhafte (Urk. 8/168) Versicherte ein Gesuch mit dem Titel «Antrag zur Korrektur (Revision) meines IV-Antrags von 2015» auf (Urk. 8/155). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 8/176]).
2. Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, seinen Antrag vom 24. April 2023 gutzuheissen (Urk. 1). Zudem legte er diverse Unterlagen auf (Urk. 3/2-23).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 hielt dieser replicando an seinem Antrag fest (Urk. 14) und legte wiederum diverse Unterlagen auf (Urk. 15/1-11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2024 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18); dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.%2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
2.%2 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).
3.%2 Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Auch wenn in Art. 53 ATSG keine Fristen genannt werden, ist davon auszugehen, dass die in Art. 67 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) enthaltene Regelung massgebend ist. Es ist daher eine relative 90-tägige Frist zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrunds zu laufen beginnt. Praxisgemäss beginnt die relative Frist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue Tatsache oder das Beweismittel vorhanden ist, wobei ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen genügt (BGE 143 V 105 E. 2.4).
4.%2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich der Zuständigkeit, revisionsweise auf einen Entscheid zurückzukommen, gilt der allgemeine Grundsatz, dass diejenige Instanz sich mit der Revision befassen soll, welche in der Sache entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.2 mit Hinweisen).
2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 24. April 2023 an die IV-Stelle und beantragte «eine Prüfung, ob der Sachverhalt für den Ablehnungsentscheid aufgrund der Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nach den aktuell vorliegenden Daten» korrigiert werden könne. Das Schreiben war mit «Antrag zur Korrektur (Revision) meines IV-Antrags von 2015» betitelt. Weiter führte er aus, im Auszug seines individuellen Kontos, welches der IV-Stelle vorliege, seien die Beiträge aus dem Jahr 2013 nicht enthalten. Der von ihm neu aufgelegte Auszug (Urk. 8/156) zeige, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe. Er bitte darum, den Entscheid zu revidieren (Urk. 8/155).
Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 führte er zudem aus, es habe sich bei der Berechnung seiner Altersrente gezeigt, dass die dem IK-Auszug zugrundeliegenden Daten nicht vollständig erfasst worden seien. Diese damaligen Fehlberechnungen seien irrtümlicherweise im Klageverfahren beim Bundesgericht in Luzern nicht sorgfältig von der IV-Stelle überprüft worden, weshalb sich nun ein neuer Sachverhalt darstelle, der die Ablehnung seines Anspruchs auf eine IV-Rente ab Beginn 2015 in Frage stelle. Er bitte daher darum, seinen Anspruch noch einmal zu überprüfen (Urk. 8/171).
In einer weiteren Eingabe vom 1. September 2023 hielt er fest, sein Antrag auf rückwirkende Anerkennung der IV-Rente ab 2015 beziehe sich auf das Bundesgerichtsurteil vom 16. August 2021. Bei den Abklärungen bezüglich eines allfälligen Anspruchs auf eine Altersrente habe sich ein vollkommen anderes Bild in Bezug auf die Anrechnungszeiten in seinem Individualkonto gezeigt. Er erfülle die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten und bitte darum, diese Veränderungen zu berücksichtigen (Urk. 8/178).
3.
3.1 Wie bereits in früheren Entscheiden ausgeführt, wirkt die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor.
3.2 Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er eine Überprüfung des Entscheids der IV-Stelle wünscht, welchem sein Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente im Jahr 2015 (recte: 2016) zugrunde lag. Da der Entscheid der IV-Stelle vom 8. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist – worauf sowohl das hiesige Gericht als auch das Bundesgericht mehrfach hinwiesen – ist dies nur im Rahmen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung möglich (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Angesichts dessen, dass die Verfügung vom 8. November 2016 nicht angefochten wurde, ist zur Behandlung des Revisionsgesuches die IV-Stelle zuständig.
3.3 Die IV-Stelle wies in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2023 darauf hin, dass sie den «Antrag zur Korrektur Ihres IV-Antrages 2015» vom 24. April 2023 erhalten habe. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien weiterhin nicht erfüllt (Urk. 2).
3.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgerichts I 41/2006 vom 25. August 2006 E. 3.2).
Vor dem Hintergrund dessen, dass in der Verfügung ausgeführt wurde, die IV-Stelle habe den Antrag zur Korrektur erhalten und geprüft, ob die Mindestbeitragszeit zu korrigieren sei, ist der Wortlaut der Verfügung so zu verstehen, dass die IV-Stelle prüfte, ob Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen würden und dies verneinte.
3.5 Wie bereits erwähnt, sind Tatsachen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung wird zudem vorausgesetzt, dass deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst jetzt anlässlich der Überprüfung eines allfälligen Altersrentenanspruchs erkannt, dass sein Auszug aus dem Individuellen Konto nicht vollständig gewesen sei. Er habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt. Als Beleg legte er einen Auszug vom 31. Januar 2023 vor (Urk. 8/155-156).
Der vom Beschwerdeführer aufgelegte IK-Auszug aus dem Jahr 2023 (Urk. 8/156) entspricht indes bezüglich der relevanten Jahre 2011-2013 demjenigen aus dem Jahr 2021, welcher bereits in den Akten liegt (Urk. 8/137). Damit scheitert das Revisionsbegehren bereits an der Einhaltung der erforderlichen relativen Frist von 90 Tagen, innert welcher ein Begehren um Revision nach Entdeckung der neuen Tatsache respektive nach Auffindung des neuen Beweismittels gestellt werden muss.
Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 keine Kenntnis dieses IK-Auszugs gehabt hätte, würde dies vorliegend nichts ändern. So ist nicht einzusehen, weshalb es ihm bei gebotener Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, im Verwaltungsverfahren einen aktuellen IK-Auszug aufzulegen. Er führte dies denn auch weder in seinem Gesuch an die IV-Stelle noch in seiner Eingabe ans hiesige Gericht aus. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich daher bei seinem Vorbringen weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Damit mangelt es am Vorliegen eines Revisionsgrundes, weshalb unter diesem Titel auf die rechtskräftige Verfügung vom 8. November 2016 nicht zurückgekommen werden kann.
3.7 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausser Betracht fällt. So ist einerseits nicht ersichtlich, inwiefern die Verfügung vom 8. November 2016 zweifellos unrichtig sein sollte. Zum anderen geht aus der Formulierung «kann» hervor, dass der Entscheid, ob der Versicherungsträger auf seine Entscheidung zurückkommen will, in seinem Ermessen steht; mit anderen Worten besteht kein Rechtsanspruch auf eine Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1). Eine Überprüfung, ob die IV-Stelle die Verfügung vom 8. November 2016 zu Recht nicht in Wiedererwägung zog, kann durch das hiesige Gericht daher nicht erfolgen.
4. Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 28. Juli 2023, mit welcher das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2023 abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig, wobei die Kosten auf Fr. 500.-- festzulegen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro