Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00483
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 14. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ (vormals Y.___), geboren 1977, war von Februar bis April 2012 als Mitarbeiterin Sales Support bei der Z.___ GmbH, A.___, tätig (Urk. 8/47/1). Am 31. Oktober 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen in verschiedenen Körperteilen sowie eine Bewegungseinschränkung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 8/48). Nachdem die Versicherte ab 1. April 2015 eine Tätigkeit als Call Agent bei der B.___ AG aufgenommen hatte (Urk. 8/48/3, vgl. Urk. 8/55/3), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/52).
1.2 Mit bei der IV-Stelle am 9. April 2018 eingegangener Eingabe meldete sich die - zwischenzeitlich von 1. April 2016 bis 31. Dezember 2017 als Agent Frontservice bei der C.___ AG tätig gewesene (Urk. 8/58/94) - Versicherte unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck (komplexes regionales Schmerzsyndrom; CRPS) am rechten Fuss nach einem Unfall im Mai 2017 (vgl. Urk. 8/58/5) sowie diverse seit 2001 mehrfach operativ versorgte Rückenbeschwerden (Diskushernien) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/53). Die IV-Stelle führte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, holte die Akten des Unfallversicherers ein und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. August 2020 die Zusprechung einer vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/84). Hiergegen erhob die Versicherte am 17. August 2020 Einwand (Urk. 8/85), den sie am 27. November 2020 und 19. Januar 2021 ergänzend begründete (Urk. 8/97, Urk. 8/100). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der D.___ GmbH ein Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie, Chirurgie sowie Neurologie ein (Urk. 8/159, Urk. 8/176-177), das am 16. August 2022 erstattet wurde (Urk. 8/180). Die Versicherte verzichtete mit Schreiben vom 4. November 2022 auf eine Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 8/199), worauf die IV-Stelle ihr mit erneutem Vorbescheid vom 19. Dezember 2022 die Zusprechung einer vom 1. Oktober 2018 bis am 31. Dezember 2020 sowie einer vom 1. Januar bis am 30. Juni 2022 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 8/204). Nachdem sich die Versicherte am 17. Januar 2023 zunächst damit einverstanden erklärt und um Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ersuchte hatte (Urk. 8/205), verfügte die IV-Stelle am 24. Juli 2023 dementsprechend (Urk. 8/213, Urk. 8/259, Urk. 8/261 = Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, am 14. September 2023 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügungen vom 24. Juli 2023 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine unbefristete Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn mitsamt den entsprechenden Kinderrenten zu gewähren; eventualiter sei durch das angerufene Gericht eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben; subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2024 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/53) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
Bei den hier gegebenen befristeten Rentenzusprechungen ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend. Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). Die Rentenzusprechung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis am 31. Dezember 2020 fällt fraglos unter die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen, während die Rentenzusprechung vom 1. Januar bis am 30. Juni 2022 darunter fällt, soweit sich die im Oktober 2021 wieder eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit - wie sie die Beschwerdegegnerin dartat (Urk. 2/2, Verfügungsteil 2 S. 1) - zu bestätigen ist.
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist daher die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Meldet sich jemand bei der Invalidenversicherung an und findet eine Stelle, bei der er rentenausschliessend eingegliedert ist, und meldet er sich nach Verlust dieser Stelle wieder an, so ist dies bei einem andersartigen Leistungsbegehren nicht als eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.2-5.3, 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss dem D.___-Gutachten vom 16. August 2022 bestehe für die zuletzt ausgeübte sowie auch für eine andere dem Leiden angepasste Tätigkeit für die Zeit von Mai 2017 bis September 2020 sowie von Oktober 2021 bis März 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In der Zeit von Oktober 2020 bis September 2021 sowie ab April 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für die bisherige sowie für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten betrage der Invaliditätsgrad 100 % und bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % für sämtliche Tätigkeiten 30 %. Der Anspruch auf eine Rente entstehe sechs Monate nach Eingang der Anmeldung und somit im Oktober 2018 und dauere bis drei Monate nach der Verbesserung im September 2020, mithin bis Ende Dezember 2020. Drei Monate nach der erneuten Verschlechterung im Oktober 2021, mithin per 1. Januar 2022 bestehe wieder ein Rentenanspruch, der wiederum drei Monate nach der Verbesserung vom März 2022 per 30. Juni 2022 ende (Urk. 2/2 S. 4).
In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 ergänzte die Beschwerdegegnerin, es gehe nicht an, eine möglicherweise per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung (Ergänzung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft seit 1. Januar 2024) auf den vorliegenden Sachverhalt bereits anzuwenden. Daran ändere auch die vorgesehene Übergangsbestimmung nichts (Urk. 7 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es werde bestritten, dass sich ihr Gesundheitszustand ab Oktober 2020 beziehungsweise ab April 2022 in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verbessert habe. Eine Verbesserung im Sinne von Art. 17 ATSG lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Insbesondere äussere sich auch das D.___-Gutachten nicht zu dieser Frage. Vielmehr sei es nach der Begutachtung, aber vor Verfügungserlass, zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Diese gelte es rechtsgenüglich abzuklären. Es liege diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 ATSG vor (Urk. 1 S. 14 f.).
Das D.___-Gutachten vom 16. August 2022 entspreche nicht den höchstrichterlichen Vorgaben. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar begründet, enthalte Widersprüche und sei nicht plausibel. Somit sei es unverwertbar und es könne nicht darauf abgestellt werden. Die behandelnde Psychiaterin zeige verschiedene Mängel auf, welche das psychiatrische Teilgutachten unverwertbar machen würden (Urk. 1 S. 17 f.). Auch die gesamtmedizinische Beurteilung vermöge nicht zu überzeugen. Die Experten würden davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeiten von 20 % aus orthopädischer bzw. 30 % aus neurologischer Sicht nicht zu kumulieren seien, da es sich um weitgehend die gleiche Symptomatik handle und daher dieselben Pausen für die Erholung genutzt werden könnten. Es handle sich jedoch um funktionale Einschränkungen, welche beinahe den ganzen Bewegungsapparat beträfen, weshalb nicht von einer weitgehend gleichen Symptomatik ausgegangen werden könne. Die Arbeitsunfähigkeiten seien daher zu addieren. Diesbezüglich bestehe ein Widerspruch bzw. das Gutachten sei unplausibel und unklar, was es unverwertbar und eine erneute medizinische Begutachtung erforderlich mache (Urk. 1 S. 21).
Da sie unter anderem viel Entgegenkommen eines potentiellen Arbeitgebers benötige und mannigfach behinderungsbedingt eingeschränkt sei, sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt. Zusätzlich dazu sei ein genereller Abzug von 10 % geschuldet, da der Bundesrat beabsichtige, Art. 26bis Abs. 3 IVV neu zu fassen und generell einen Abzug von 10 % zuzulassen. Auch wenn das neue Recht erst per 1. Januar 2024 in Kraft trete, könne dieses bereits auf laufende Verfahren zur Anwendung kommen (Urk. 1 S. 22).
2.3
2.3.1 Die Verfügung vom 6. Juli 2015, mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 8/52), war damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt in ihrer angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war und eine neue Stelle gefunden hatte, mithin rentenausschliessend eingegliedert war (Urk. 8/52/2). Die erstmalige Anmeldung vom 31. Oktober 2013 war auf berufliche Integration/Rente gerichtet (Urk. 8/17/1). Mit Blick auf diese beiden Ansprüche tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen (Urk. 8/25/1 oben, Urk. 8/25/9), wobei vor der Haushaltabklärung von Rentengesuch die Rede war (Urk. 8/46/1) und im Rahmen der Haushaltabklärung eine Qualifikation vorgenommen wurde (Urk. 8/48/4 f.), was eher auf die Prüfung des Rentenanspruchs als auf die Prüfung von beruflichen Massnahmen hindeutet. Im Feststellungsblatt vom 11. Mai 2015 wurde ausdrücklich der Rentenanspruch geprüft (Urk. 8/50/6 f.), wohingegen im Vorbescheid vom gleichen Tag und in der Verfügung vom 6. Juli 2015 ausdrücklich vom Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente die Rede war (Urk. 8/51/1, Urk. 8/52).
Für die Frage nach der Gleich- oder Andersartigkeit zweier Leistungsgesuche ist rechtsprechungsgemäss massgebend, ob mit einer neuerlichen Anmeldung um Leistungen ersucht wird, welche bereits Gegenstand einer früheren Verfügung gebildet haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.2). Vorliegend wie damals bildete der Rentenanspruch Streitgegenstand, weshalb nicht von anderslautenden Gesuchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann. Demnach ist die vorliegend strittige Neuanmeldung unter dem Blickwinkel einer wesentlichen Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG zu prüfen.
2.3.2 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
Zu prüfen ist dementsprechend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2020 sowie vom 1. Januar bis am 30. Juni 2022 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen und einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
3.1.1 In medizinischer Hinsicht lag im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 6. Juli 2015 insbesondere die Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalärztlichen Dienst (RAD) vom 30. Januar 2015 vor, der gestützt auf den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 14. Januar 2015 (Urk. 8/43) die Diagnosen einer Cervicobrachialgie bei Diskushernie C5/6 links sowie eines chronischen Lumbalsyndroms bei Segmentdegeneration L4/5 und Zustand nach viermaliger Dekompression dieses Segments im Zeitraum zwischen Mai 2011 und Januar 2013 stellte. Dr. E.___ legte dar, retrospektiv müsse jeweils für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nach den einzelnen Lendenwirbelsäulenoperationen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden, für die übrigen Zeiten sei - medizintheoretisch und überwiegend wahrscheinlich - von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 70 % auszugehen, ähnlich wie derzeit, wobei es sich laut Dr. F.___ um eine vollzeitige Präsenz mit einer Leistungsminderung von etwa 30 % handle. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche vom Belastungsprofil her bereits einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/50/5).
3.1.2 In der Verfügung vom 6. Juli 2015 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 1. April 2015 eine neue Anstellung gefunden hatte, davon aus, dass sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, und errechnete einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Sodann habe die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sie wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/52/2).
3.2
3.2.1 Gemäss Austrittsbericht vom 26. Juni 2017 führten die behandelnden Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik G.___ bei Diagnose einer dislozierten Metatarsale V-Schaftfraktur rechts vom 27. Mai 2017 und einer symptomatischen Pseudoexostose des Metatarsophalangealgelenks (MTP) I rechts am 21. Juni 2017 eine Osteosynthese (ORIF) am Metatarsale V rechts durch, welche komplikationslos verlief (Urk. 8/58/16 f.). Am 22. September 2017 berichteten sie, es bestehe ein leichtes CRPS am rechten Fuss, und überwiesen die Beschwerdeführerin an die Rheumatologie der Universitätsklinik G.___ (Urk. 8/58/49).
3.2.2 Am 27. November 2017 äusserten die behandelnden Ärzte der Rheumatologie der Universitätsklinik G.___ einen hochgradigen Verdacht auf ein CRPS am rechten Fuss, wobei die Budapest-Kriterien erfüllt seien. Ferner stellten sie die Diagnosen eines rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits, schmerzexazerbiert seit Anfang November 2017 sowie eines Hypermobilitätssyndroms (Urk. 8/58/69).
3.2.3 Am 27. März 2018 hielten die behandelnden Orthopäden der Universitätsklinik G.___ einen hochgradigen Verdacht auf ein CRPS am rechten Fuss in partieller Remission fest. Die aktuellen Schmerzen im Vorfussbereich beim Tragen des Schuhwerkes könnten teilweise auf das Osteosynthesematerial zurückgeführt werden. Für die komplette Osteosynthesematerialentfernung sei jedoch noch zuzuwarten (Urk. 8/58/144 f.). Am 6. August 2018 führten sie sodann aus, erfreulicherweise habe die Beschwerdeführerin von einer leichten Beschwerderegredienz berichtet (Urk. 8/59/23).
3.2.4 In ihrem Bericht vom 15. August 2018 hielten die behandelnden Orthopäden der Universitätsklinik G.___ neu die Diagnose einer nicht dislozierten subcapitalen Os Metatarsale IV-Fraktur am linken Fuss, Differentialdiagnose Insuffizienzfraktur, nach Sturz am 11. August 2018 fest und empfahlen eine konservative Behandlung (Urk. 8/59/25 f.). Am 11. September 2018 passten sie die Diagnose dahingehend an, dass die Fraktur leicht disloziert sei. Die konservative Therapie sei fortzuführen (Urk. 8/59/36).
3.2.5 Am 18. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Wirbelsäulenzentrum der Universitätsklinik G.___ neurologisch und neuropsychologisch untersucht. Die untersuchenden Ärzte stellten die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des Nervus Peroneus-Innervationsgebietes beidseits bei regelrechten motorischen Neurographien der Nervus peroneus und tibialis beidseits (Urk. 8/59/55). Sie hielten fest, in der neurologischen Untersuchung hätten sich klinisch Sensibilitätsstörungen gezeigt, die am ehesten mit Peroneusläsionen beidseits vereinbar seien. Es habe jedoch keine umschriebene Parese gefunden werden können und die elektrophysiologischen Messungen hätten keine objektivierbare Nervenläsion gezeigt. Daher sowie aufgrund der leichten Befundverbesserung über die letzten Monate seien weitere klinische Besserungen zu erwarten (Urk. 8/59/56).
3.2.6 Während die behandelnden Orthopäden am 8. November 2018 noch von einer sekundären Dislokation der Fraktur am linken Fuss berichteten (Urk. 8/65/63), stellten sie am 8. Dezember 2018 neu die Diagnose einer konsolidierten verkürzten subkapitalen Os Metatarsale IV-Fraktur links und hielten fest, erfreulicherweise zeige sich eine zunehmende Konsolidation. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis am 4. Januar 2019 bescheinigt worden, anschliessend sollte ein Arbeitsversuch der im Büro tätigen Beschwerdeführerin erfolgen (Urk. 8/65/44).
In ihrem Bericht vom 5. März 2019 führten sie sodann aus, die Beschwerdeführerin wünsche eine operative Korrektur des Hallux valgus sowie des fünften Zehs und eine allfällige Korrektur der vierten Zehe. Aufgrund der persistierenden Beschwerden im rechten Fuss würden sie aktuell von einer Operation am linken Fuss absehen (Urk. 8/65/21).
3.2.7 In ihrem Bericht vom 31. Juli 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannten die behandelnden Orthopäden der Universitätsklinik G.___ als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine AC-Gelenkdistorsion Rockwood Typ I nach Schulterkontusion links vom 24. Januar 2019 mit sekundärem subacromialem Impingement (vgl. auch Urk. 8/73/1), eine konsolidierte verkürzte subkapitale Os Metatarsale IV-Fraktur links sowie eine chronische Zervikalgie mit intermittierender Ausstrahlung in die Arme beidseits sowie Kribbelparästhesien Dig. IV/V beidseits bei Bandscheibenprotrusion C5/6 mit foraminaler leichter Einengung ohne klare Nervenkompression (Urk. 8/68/9, vgl. auch Urk. 8/75/1). Den Diagnosen einer Lumboischialgie beidseits mit residueller sensomotorischer L5 Radikulopathie links (vgl. auch Urk. 8/74/1), eines CRPS am rechten Fuss in partieller Remission und eines Hypermobilitätssyndroms massen sie dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/68/9). Sie hielten fest, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit hänge von den Kollegen der Fusschirurgie ab. Die AC-Gelenksdistorsion sollte zeitnah (3 Monate unter konservativer Therapie) abheilen. Der Verlauf der chronischen Lumbalgie bleibe ebenfalls abzuwarten. Hier würden sie eine Wiedereingliederung als möglich ansehen. Die grösste Problematik bleibe die verkürzte Os Metatarsale IV-Fraktur mit persistierenden Beschwerden (Urk. 8/68/9 f.). Hier sei mit einer deutlichen Einschränkung für den Arbeitsweg zu rechnen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/68/10).
3.2.8 Am 20. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik G.___ untersucht. Trotz minimalem Ansprechen auf die kombinierte Infiltration habe sie weiterhin eine klinische Symptomatik passend zu einer AC-Gelenkspathologie mit zusätzlich Scapuladyskinesie gezeigt, weshalb mit einer scapulastabilisierenden Therapie begonnen worden sei (Urk. 8/76/2).
3.2.9 Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie und Kreisärztin des Unfallversicherers Suva, hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 16. Juni 2020 fest, bezüglich des linken Fusses liege ohne operative Revision der Fraktur ein stationärer Zustand vor. Bereits im Röntgenbild vom 5. März 2019 und im CT vom 17. Dezember 2019 habe bildmorphologisch eine vollständige Knochendurchbauung nachgewiesen werden können. Die Arbeitsfähigkeit als Kauffrau sei abhängig vom Jobprofil. Für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit nur manchmal notwendigem Treppensteigen und ohne Zwangsbelastung für den linken Fuss, Gehen auf unebenem Gelände, Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne kniende und kauernde Tätigkeiten liege sicherlich eine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/79/26).
3.2.10 Dr. E.___ vom RAD hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Juli 2020 fest, die Diagnosen einer Metatarsalgie Dig. II und III, einer Hallux valgus-Deformität und einer Bunionette-Deformität am linken Fuss sowie eines Zustandes nach ReveL-Osteotomie des Metatarsale I und Osteotomie des Metatarsale V am rechten Fuss am 21. Juni 2017 mit persistierenden Schmerzen bei CRPS in partieller Remission hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zusätzlich bestünden eine chronische Zervikalgie, eine Lumboischialgie und eine AC-Gelenksdistorsion links (Urk. 8/82/5 f.). Gemäss Taggeldübersicht der Suva sei die Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2017 bis am 30. Juni 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Moment sei der Gesundheitszustand stabil, aber im Oktober 2020 sei eine weitere relativ umfangreiche Operation des linken Fusses geplant. Die aktenkundigen Angaben betreffend die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung seien - wie üblich primär geltend für die bisherige Tätigkeit, in diesem speziellen Fall einer angepassten Tätigkeit entsprechend - aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht im Hinblick auf die seit dem Sturz im Mai 2017 entwickelten und sich gegenseitig immer wieder negativ beeinflussenden und überlagernden Gesundheitsschäden durchaus plausibel, aber ebenso die ab 1. Juli 2020 wieder erreichte Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine den verschiedenen Gesundheitsschäden angepasste Tätigkeit (Urk. 8/82/6).
3.2.11 Ab dem 21. Juli 2020 begab sich die Beschwerdeführerin in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. I.___ und MSc. psych. J.___, wobei sie in der Folge fünf Sitzungen in Anspruch nahm. In ihrem Bericht vom 22. März 2021 stellten die behandelnden Fachpersonen die Verdachtsdiagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einer Insomnie sowie einer Bulimie (ICD-10 F50.2), Differentialdiagnose Essattacken. Die Diagnose der depressiven Störungen, bei welcher ihrer Einschätzung nach bei den letzten Kontakten sogar eine schwergradig ausgeprägte Episode vorgelegen habe, habe bestätigt werden können (Urk. 8/118/35 ff.).
3.2.12 Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 22. April 2021 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Bauchwandhernie links lateral vom Februar 2021, eine rezidiv-symptomatische Umbilikalhernie, ein Zustand nach dreimaliger Sectio caesarea 2002, 2004 und 2008, eine Cholezystektomie 2011, ein Zustand nach Abort 2018 mit Komplikationen und ein Nikotinabusus (Urk. 8/118/3 vgl. dazu auch Urk. 8/118/14 ff.). Sie hielt fest, es bestünden keine wesentlichen Funktionseinschränkungen bis auf eine Beweglichkeitseinschränkung im Sprunggelenk rechts. Im Vordergrund stehe die depressive Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei seit September 2020 bis am 30. April 2021 durchgehend für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/118/2). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei rund vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine Prognose zur Eingliederung könne aktuell nicht gestellt werden (Urk. 8/118/5).
3.2.13 Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. Mai 2021, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 9. Februar 2021 etwa einmal pro Monat bei ihr in Behandlung. Sie sei ab Behandlungsbeginn bis am 9. Juni 2021 im Zusammenhang mit der mittelgradigen bis schweren depressiven Symptomatik voll in ihrer Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten eingeschränkt (Urk. 8/119/2). Dr. L.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.10; Urk. 8/119/4). Aufgrund der kurzen Beobachtungszeit und der komplexen somatopsychischen Problematik könne sie sich über die Prognose zur Arbeitsfähigkeit momentan nicht äussern (Urk. 8/119/5).
3.2.14 Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich von Sprechstunden am 6. August, 5. November und 17. Dezember 2019 sowie 15. Januar und 28. Mai 2020 weiterhin über Beschwerden in beiden Füssen geklagt und eine Operation gewünscht hatte, wobei die behandelnden Fussorthopäden neu die Diagnose einer Metatarsalgie Dig. II und III, einer Hallux valgus-Deformität und einer Bunionette-Deformität am linken Fuss stellten (Urk. 8/69/43 f., Urk. 8/72/3 ff., Urk. 8/79/37 f., Urk. 8/79/101 f.), wurden am 20. Oktober 2021 in der Universitätsklinik G.___ eine Hallux valgus-Korrektur, eine Meceira-Osteotomie modifiziert Dig. II und III, sowie ein Release und Transfixation MTP IV Coughlin-OT Dig. V am linken Fuss durchgeführt (vgl. Urk. 8/163/1).
3.2.15 In ihrem Bericht vom 7. Dezember 2021 stellten die Rheumatologen der Universitätsklinik G.___ neu die Diagnosen eines CRPS am linken Fuss (Urk. 8/163/1). Die Budapest-Kriterien seien erfüllt (Urk. 8/163/4). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 11. Januar 2022 hielten die Behandler anamnestisch keine signifikante Besserung fest, klinisch bestünden eine regrediente Schwellung sowie ein etwas gebesserter Bewegungsumfang im Bereich des Sprunggelenkes (Urk. 8/164/3). Zudem diagnostizierten sie einen Verdacht auf ein beginnendes Impingement-Syndrom der Schulter rechts (Urk. 8/164/1). Die Orthopäden der Universitätsklinik G.___ hielten sodann am 23. Februar 2022 einen unveränderten Verlauf des CRPS fest (Urk. 8/168/2). Am 10. März 2022 berichteten die Rheumatologen von einer anamnestisch leichtgradigen Verbesserung der Schmerzsituation sowohl in Ruhe als auch unter Belastung. Klinisch hätten sich eine regrediente Schwellung sowie eine verbessert anmutende Beweglichkeit im Bereich des Sprunggelenkes gezeigt (Urk. 8/172/3).
3.2.16 Im polydisziplinären D.___-Gutachten vom 16. August 2022 (Urk. 8/180) nannten Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für Chirurgie, im Rahmen der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/180/11):
- chronische Fussbeschwerden links bei Status nach undislozierter subkapitaler Metatarsale IV-Fraktur vom 11. August 2018, Konsolidation in Verkürzung und ReveL-Osteotomie Metatarsale I, lateral Release und Kapselraffung medial, modifizierter Maceira Osteotomie Dig. II/III, Release und Transfixation MTP IV und Coughlin Osteotomie Dig. IV am 20. Oktober 2021 mit gemischt nozizeptiv-neuropathischem Schmerzsyndrom mit anamnestisch Zustand nach CRPS
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression bei Diskushernie LWK4/5 rechts im Mai 2012, Status nach interlaminärer Fensterung LWK4/5 links mit Sequestrektomie und Diskektomie am 26. November 2012 bei Massenprolaps LWK4/5 mit Cauda equina-Syndrom und sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 links, Status nach Re-Fensterung LWK4/5 links und Entfernung einer Rezidiv-Diskushernie LWK 4/5 am 15. Januar 2013 sowie einem wahrscheinlichen sensiblen radikulären Syndrom L5 beidseits (Urk. 8/180/11).
Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei:
- anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- anamnestisch Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2)
- chronische Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rechten Seite mit klinischen Hinweisen für ein subakromiales Impingement
- chronische Fussbeschwerden rechts bei Status nach wenig dislozierter Schaftfraktur Metatarsale V am 25. Mai 2017 im Rahmen eines Stolpersturzes
- unklarer Schwindel
- Status nach laparoskopischer roboterassistierter präperitonealer Hernienplastik links bei einer Spieghel-Hernie am 6. Mai 2021
- Status nach Narbenhernienplastik 2014
- Status nach Mikroabdominoplastik, Exzision eines Narbenneuroms und Verschluss einer indirekten Leistenhernie links am 16. Januar 2020
- Status nach Mammareduktionsplastiken 2005, 2007, 2008
- Status nach Bauchdeckenstraffung 2005, 2006, 2007 bei Adipositas mit BMI von 30 kg/m2
- Status nach Sectio caesarea 2002, 2004, 2008
Dr. N.___ hielt fest, aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 8/180/10).
In der psychiatrischen Untersuchung konnte gemäss Dr. O.___ keine depressive Symptomatik festgestellt werden, die in den Akten erwähnte rezidivierende depressive Störung sei derzeit remittiert. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe nicht bestätigt werden können. Anamnestisch bestehe auch eine Bulimia nervosa. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 8/180/10).
Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt, desgleichen an allen Extremitäten mit erheblicher Ausnahme der rechten Schulter, wo Hinweise auf ein subakromiales Impingement bestanden hätten. Links sei der Unterschenkel gering kühler gewesen als die Gegenseite und es hätten eine geringgradige Schwellung des distalen Fussrückens sowie eine leichtgradig vermehrte Schweissproduktion bestanden. Radiologisch seien an der Wirbelsäule eine Diskusprotrusion HWK5/6 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C6 links und tieflumbal mässige degenerative Veränderungen ohne klaren Hinweis für eine Neurokompression festgehalten worden. Der Befund an den Iliosakral- Hüft-, Knie-, Sprung- und Schultergelenken sei weitgehend regelrecht gewesen. Links seien narbige Veränderungen der plantaren Platte im Bereich Dig. IV dokumentiert. Zusammenfassend hätten sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde auf orthopädischer Ebene nur teilweise begründen lassen. Eine gewisse Restsymptomatik nach CRPS der linken unteren Extremität einerseits sowie angesichts degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) andererseits sei nachvollziehbar. Es hätten sich Hinweise für eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente gezeigt. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und für andere körperlich sehr leichte, überwiegend sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 8/180/10).
Bei der neurologischen Untersuchung habe eine leichte Muskelatrophie der linken Wade festgestellt werden können. Der übrige neurologische Status sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen. Es könne aus neurologischer Sicht ein Schmerzsyndrom der Unterschenkel, vor allem links, mit einer nozizeptiv-neuropathischen Komponente angenommen werden. Aus neurologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für andere Tätigkeiten, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/180/11).
Bei der viszeralchirurgischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (Urk. 8/180/11).
Die Gutachter kamen in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, die Einschränkungen in den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie würden sich ergänzen und nicht addieren, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten und weitgehend die gleiche Symptomatik als einschränkend einbezogen sei (Urk. 8/180/12). Die Beschwerdeführerin könne in der bisherigen sowie einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzend zu verrichtenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längeres Stehen und Gehen sowie wiederholtes Heben und Tragen von Lasten sechs bis acht Stunden pro Tag anwesend sein, wobei eine Leistungseinbusse bei erhöhtem Pausenbedarf bestehe. Daraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Mai 2017 könne ab Oktober 2020 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit von Oktober 2021 bis März 2022 (Urk. 8/180/13).
3.2.17 Dr. L.___ führte in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2022 zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, aufgrund des stark reduzierten physischen und psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin sei eine detaillierte Erhebung der Anamnese bisher nicht möglich gewesen, was die genaue Diagnosestellung stark beeinträchtige. Seit der letzten Fussoperation hätten die Gespräche mit der Beschwerdeführerin ausschliesslich online stattgefunden, was die genauere diagnostische Einschätzung ebenfalls einschränke (Urk. 3/3 S. 2). Sie stellte dieselben Diagnosen wie im Vorbericht (vgl. vorstehend E. 3.2.13), wobei sie lediglich noch einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung äusserte (Urk. 3/3 S. 3).
Aus ihrer Sicht bestünden deutliche Widersprüchlichkeiten zwischen ihrer Beurteilung und den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden. Die Kriterien für eine depressive Entwicklung, eine Bulimie sowie für einen Verdacht auf eine PTBS seien erfüllt. Im Zusammenhang mit den gestellten Diagnosen bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag von den psychischen Beschwerden stark belastet. Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hänge sehr stark vom Verlauf der chronischen Schmerzen ab. Die Beschwerdeführerin sei psychiatrisch vorbelastet. Die chronischen Schmerzen mit hohem Invalidisierungsgrad würden zur Aufrechterhaltung der psychischen Symptome führen, was zu einer persistierenden Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führe (Urk. 3/3 S. 4).
3.2.18 Am 26. Mai 2023 wurde in der R.___ eine MRI-Untersuchung der LWS und des Iliosakralgelenks (ISG) durchgeführt und kein Anhalt für eine Spondylodiszitis festgestellt. Bei Status nach linksseitiger Hemilaminektomie resultiere eine diskrete Narbenhypertrophie im linksseitigen Recessus mit möglicher daraus resultierender Reizung der hier absteigenden Nervenwurzeln L5 und S1 links. Bei entsprechender Klinik sei die Durchführung einer CT-gesteuerten Infiltration zu diskutieren (Urk. 3/5 S. 2).
3.2.19 Vom 7. bis am 9. Juni 2023 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer Infektion der Implantate beidseits und eines Spätseroms in der rechten Brust im Spital S.___ hospitalisiert (Urk. 3/6 S. 1). Die behandelnden Ärzte führten eine Infektsanierung durch Implantat- und Kapselentfernung beidseits sowie eine Mastopexie der Brüste durch, wobei der Verlauf komplikationslos war. Es bestehe ein Sportverbot von sechs Wochen (Urk. 3/6 S. 1 vgl. auch Operationsbericht Urk. 3/7).
3.2.20 In ihrem Bericht vom 14. Juli 2023 stellten die Behandler des Fusszentrums der Universitätsklinik G.___ neu die Diagnose einer Grundphalanxschaftfraktur Dig. IV links bei Status nach Anpralltrauma am 3. Juli 2023 (Urk. 3/4 S. 1). Es bestünden keine sekundäre Dislokation und kein florides CRPS, weshalb mit der konservativen Therapie fortgefahren werden könne (Urk. 3/4 S. 2).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 16. August 2022 (Urk. 8/180). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass auf dieses - insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten und die Schlussfolgerungen im Gesamtgutachten - nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 17 ff.).
4.1.2 Es ist unbestritten und steht gestützt auf die Akten zweifelsfrei fest, dass seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs vom 6. Juli 2015 (Urk. 8/52), der gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 30. Januar 2015 Rückenbeschwerden zu Grunde lagen (vorstehend E. 3.1.1), neue, die Füsse der Beschwerdeführerin betreffende, orthopädische und neurologische Leiden, welche eine Abnahme des beruflich relevanten Leistungsvermögens zur Folge haben, hinzugekommen sind, weshalb eine erhebliche gesundheitliche Veränderung offensichtlich ausgewiesen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 6.1). Damit liegt ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 In psychischer Hinsicht stellte die Gutachterin Dr. O.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; sie verneinte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und ging davon aus, dass die anamnestisch berichtete, aktuell remittierte rezidivierende depressive Störung sowie die Bulimia nervosa die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen würden (Urk. 8/180/10). Die Beschwerdeführerin bemängelt diesbezüglich unter Verweis auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin insbesondere eine ungenügende Würdigung beziehungsweise Berücksichtigung ihrer schwierigen Kindheit und Jugend sowie der von ihr berichteten Einschränkungen (Urk. 1 S. 17 ff.).
4.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater praktisch immer ein gewisser Spielraum bleibt, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Die Beurteilung von Dr. O.___ erfolgte gestützt auf eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung, anlässlich derer sich die Beschwerdeführerin zu den aus ihrer Sicht bestehenden Problemen frei äussern konnte (Urk. 8/180/38 ff.). Dabei kamen insbesondere auch die Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin zur Sprache, wobei sie jedoch über gewisse Ereignisse nicht sprechen wollte (Urk. 8/180/42). Eine ungenügende Würdigung der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin ist jedoch trotz des Umstandes, dass wohl allfällige zur Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignete Ereignisse nicht vertieft exploriert werden konnten, nicht ersichtlich. Dr. O.___ begründete die fehlende Nachvollziehbarkeit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit dem Fehlen des für diese Diagnose vorausgesetzten traumatisierenden Ereignisses von aussergewöhnlicher Schwere, sondern damit, dass die Beschwerdeführerin bei der Thematisierung und Schilderung affektiv stabil und psychomotorisch ruhig gewesen sei, sich keine vegetative Übererregtheit oder Vigilanzsteigerung gezeigt habe und sich dahingehend geäussert habe, dass die Ereignisse in der Vergangenheit lägen (Urk. 8/180/45). Unter diesen Umständen ist plausibel, dass sie aktuelle Auswirkungen der durchlebten Ereignisse verneinte. Vor dem Hintergrund, dass es invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern auf die Auswirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit ankommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), ändert daran auch nichts, dass die behandelnde Psychiaterin die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung im Gegensatz dazu grundsätzlich für erfüllt ansah (Urk. 3/3 S. 3). Denn letztlich erweist sich als entscheidend, dass es der Beschwerdeführerin gemäss Dr. O.___ über Jahre gelungen ist, erfolgreich mit einem vollen Arbeitspensum erwerbstätig zu sein, dies auch unter männlichen Mitarbeitern, und sie das wiederholte Pflegen enger persönlicher Beziehungen mit Männern nicht vermieden hat (Urk. 8/180/46). Eine durch eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung ausgelöste massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann daher entsprechend dem psychiatrischen Teilgutachten nicht ausgemacht werden. Dies gilt auch für die von der Gutachterin und der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte Bulimia nervosa, hinsichtlich welcher Dr. O.___ nachvollziehbar ausführte, dass bei langjährigem Bestehen - auch während langjähriger Arbeitsfähigkeit - keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anzunehmen seien (Urk. 8/180/45).
4.2.3 Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. L.___ im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung diagnostizierte, derzeit mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/119/4, Urk. 3/3 S. 3), erachtete Dr. O.___ sodann als remittiert, was trotz subjektiv berichteter Energielosigkeit und Konzentrationsstörungen (Urk. 8/180/40) angesichts des anlässlich der Begutachtung praktisch unauffälligen psychiatrischen Befundes mit insbesondere euthymer Affektivität und adäquater Schwingungsfähigkeit sowie problemlos aufrechterhaltener Konzentration (Urk. 8/180/44) ohne Weiteres einleuchtet. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dabei fällt vorliegend insbesondere ins Gewicht, dass Dr. L.___ die Beschwerdeführerin lediglich telefonisch betreut und eine Beurteilung somit - auch gemäss ihren eigenen Angaben - deutlich erschwert war (Urk. 3/3 S. 3). Da sie ihre Einschätzung somit nicht auf eigene Beobachtungen und ihren persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin stützen kann, sondern sich im Wesentlichen auf deren subjektive Angaben verlassen musste, ist ihre abweichende Ansicht nicht geeignet, Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten zu erwecken.
4.2.4 Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte fehlende Diskussion der aus somatischer Sicht diagnostizierten Schmerzstörung betrifft, ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die Schmerzen einen psychischen Hintergrund hätten. Daher ist der Umstand, dass Dr. O.___ von weitgehend somatisch erklärbaren Beschwerden ausging (Urk. 8/180/46), nicht zu beanstanden, zumal eine somatoforme Störung im Sinne von ICD-10 F45 auch von der behandelnden Psychiaterin nicht diagnostiziert wird. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Diagnose eines „Burn-Outs“ (Urk. 1 S. 19), lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen. Eine solches stellt als Z-Diagnose (ICD-10 Z73.0) sodann ohnehin keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen), so dass Dr. O.___ nicht vorgeworfen werden kann, dass sie diese Diagnose nicht näher diskutiert hat.
4.2.5 Inwiefern der gemäss der Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen - und nicht der psychischen - Beschwerden erfolgte Abbruch der Handelsschule (Urk. 1 S. 18 f.) beziehungsweise die aus demselben Grund telefonisch durchgeführten psychiatrischen Behandlungstermine (vgl. Urk. 3/3 S. 2) zu einer abweichenden Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes führen sollten, wird von ihr schliesslich nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht ersichtlich ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte krankheitsbedingte soziale Rückzug, da sie selbst angibt, sie habe soziale Kontakte zwar zurückgeschraubt, pflege diese jedoch weiterhin und es sei ihr insbesondere auch wichtig, sich mit der Familie zu unterhalten (Urk. 8/180/43).
4.2.6 Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass Dr. O.___ den der psychiatrischen Beurteilung inhärenten Ermessensspielraum überschritten hätte und nicht lege artis vorgegangen wäre. Da nach dem Gesagten eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in nachvollziehbarer Weise verneint wurde, kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 143 V 418 E. 7.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 8.3). Der psychiatrischen Teilexpertise kommt somit volle Beweiskraft zu.
4.3
4.3.1 In somatischer Hinsicht erfüllen die diesbezüglichen Teilgutachten unbestrittenermassen die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6 vorstehend) ohne weiteres, sind sie doch für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden und ihr Verhalten und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.
4.3.2 Gemäss der gutachterlichen Gesamtbeurteilung liegen in somatischer Hinsicht aus orthopädischer und neurologischer Sicht relevante Diagnosen vor. Den allgemeininternistischen und viszeralchirurgischen Teilgutachten lassen sich dagegen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen. Die Einschätzung der Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der diagnostizierten chronischen Fussbeschwerden links sowie dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei der Ausübung einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit - wozu auch die bisherige Bürotätigkeit zählt - aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs zu insgesamt 30 % eingeschränkt sei (Urk. 8/180/13), fand Eingang in die Konsensbeurteilung und wurde von der Beschwerdeführerin einzig dahingehend bestritten, dass die aus orthopädischer und neurologischer Sicht bestehenden Einschränkungen von 20 % beziehungsweise 30 % zu addieren seien (Urk. 1 S. 20 f.).
4.3.3 Vorwegzuschicken ist, dass rechtsprechungsgemäss ein polydisziplinäres Gutachten gerade bezweckt, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt. Ausserdem ist dem Ermessensspielraum der Experten Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.3).
Angesichts der Pathologie des linken Fusses mit einem aktuell bestehenden nozizeptiv-neuropathischen Schmerzsyndrom sowie dem Status nach mehreren Operationen der Lendenwirbelsäule und aktuell wahrscheinlichem sensiblen radikulären Syndrom L5 beidseits erweisen sich die von Dr. M.___ und Dr. P.___ attestierten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und das daraus abgeleitete Belastungsprofil von körperlich sehr leichten, überwiegend sitzend zu verrichtenden, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne längeres Stehen und Gehen sowie ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten (Urk. 8/180/13) ebenso wie der auch bei angepassten Tätigkeiten erhöhte Pausenbedarf, ohne Weiteres als nachvollziehbar. Es werden damit sämtliche, den linken Fuss sowie den unteren Rücken der Beschwerdeführerin übermässig belastende Tätigkeiten ausgeschlossen und den auch im Sitzen bestehenden Beschwerden wird durch die zeitliche Einschränkung angemessen Rechnung getragen. Da die Gutachter die Beschwerden an denselben Körperteilen - namentlich dem linken Fuss und der Lendenwirbelsäule - als einschränkend erachteten und diese jeweils aus der Sicht ihres Fachgebietes beurteilten, erweist sich ihre Überlegung, dass die gleichen Pausen für die Erholung genutzt werden könnten und weitgehend die gleiche Symptomatik als einschränkend einbezogen sei, was dazu führe, dass die Einschränkungen in beiden Fachrichtungen nicht zu addieren seien (Urk. 8/180/12), als schlüssig und überzeugend. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, leuchtet denn auch nicht ein, weshalb Arbeitspausen - selbst wenn sie wegen Einschränkungen an verschiedenen Körperteilen erforderlich wären - nicht eine gleichzeitige Erholung erlauben sollen. Es besteht daher kein Anlass, in die gutachterliche Beurteilung einzugreifen.
Eine abweichende Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht lässt sich schliesslich auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die somatischen Teilgutachten abgestellt hat und aus somatischer Sicht von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 70 % in der den Beschwerden angepassten, bisher ausgeübten Bürotätigkeit ausging.
4.4
4.4.1 Was den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit sei ab Mai 2017 aufgehoben gewesen und ab Oktober 2020 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit von Oktober 2021 bis März 2022 (Urk. 8/13). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine Verbesserung lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, die D.___-Gutachter würden sich denn auch nicht genügend zu dieser Frage äussern (Urk. 1 S. 14).
Unbestritten und gestützt auf die medizinischen Akten überzeugend ist, dass die Beschwerdeführerin nach der am 27. Mai 2017 erlittenen Metatarsale V-Schaftfraktur, die am 21. Juni 2017 zunächst komplikationslos operiert wurde, worauf sich indessen ein CRPS entwickelte (Urk. 8/58/16 f., Urk. 8/58/49, Urk. 8/58/69), zunächst für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. In der Folge besserte zwar das CRPS am rechten Fuss (Urk. 8/58/144), doch zog sich die Beschwerdeführerin am 11. August 2018 bei einem Sturz eine Fraktur des Os metatarsale IV am linken Fuss, welche konservativ therapiert wurde (Urk. 8/59/25 f., Urk. 8/59/36) und in der Folge in Verkürzung konsolidierte (Urk. 8/65/44); zudem litt sie an Rückenbeschwerden und der am 24. Januar 2019 erlittenen Schulterkontusion (Urk. 8/68/9). Es erweist sich daher als nachvollziehbar, dass zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fortbestand.
Am 16. Juni 2020 hielt die Suva-Kreisärztin Dr. H.___ jedoch bezüglich des linken Fusses fest, es habe eine vollständige Knochendurchbauung bildmorphologisch festgehalten werden können, die Beschwerdeführerin sei sicherlich zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/79/26), woraus sich auf eine spätestens in diesem Zeitpunkt eingetretene massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lässt. Dieser Ansicht schloss sich am 23. Juli 2020 RAD-Arzt Dr. E.___ unter zusätzlicher Berücksichtigung der Rücken- und Schulterbeschwerden an und ging von einer vom 27. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer hernach bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (Urk. 8/82/6). Dieser Einschätzung entgegenstehende medizinische Akten liegen keine vor. Vielmehr hielt die Hausärztin Dr. K.___ - im einzigen aktenkundigen Bericht aus diesem Zeitraum, nachdem die Behandlung in der Fussorthopädie der Universitätsklinik G.___ am 28. Mai 2020 vorläufig abgeschlossen worden war (Urk. 8/79/102) - am 22. April 2021 fest, es bestünden bis auf eine Beweglichkeitseinschränkung im Sprunggelenk rechts keine wesentlichen Funktionseinschränkungen; dementsprechend sah sie die Arbeitsfähigkeit nur noch durch die im Vordergrund stehende depressive Symptomatik als eingeschränkt an (Urk. 8/118/2).
Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten gestützt auf die echtzeitlichen medizinischen Akten bereits ab Juni 2020 wieder dahingehend verbessert hatte, dass sie zu 100 % arbeitsfähig war, wirkt sich die von den Gutachtern vorgenommene retrospektive Beurteilung, wonach die 70%-ige Arbeitsfähigkeit erst per Oktober 2020 anzunehmen war, zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus und ist letztlich nicht zu beanstanden.
4.4.2 Was die von Oktober 2021 bis März 2022 attestierte Verschlechterung beziehungsweise nachfolgende Verbesserung betrifft, ergibt sich erstere ohne Weiteres aus der am 20. Oktober 2021 durchgeführten Operation am linken Fuss der Beschwerdeführerin (Urk. 8/163/1). Den medizinischen Akten lässt sich zum postoperativen Verlauf entnehmen, dass am 7. Dezember 2021 neu die Diagnose eines CRPS am linken Fuss gestellt wurde (Urk. 8/163/1), das sich bereits am 11. Januar 2022 klinisch dahingehend verbessert hatte, dass nunmehr eine regrediente Schwellung und ein etwas gebesserter Bewegungsumfang im Bereich des Sprunggelenkes festgehalten wurde (Urk. 8/164/3). Am 10. März 2022 berichteten die Rheumatologen der Universitätsklinik G.___ sodann von einer anamnestisch leichtgradigen Verbesserung der Schmerzsituation sowohl in Ruhe als auch in Belastung und klinisch von einer regredienten Schwellung und einer verbessert anmutenden Beweglichkeit im Bereich des Sprunggelenkes (Urk. 8/172/3). Die von den Gutachtern postulierte Verbesserung per März 2022 lässt sich somit auch den Berichten der behandelnden Ärzte entnehmen und es ist nicht zu beanstanden, dass sie ab diesem Zeitpunkt wiederum von der anlässlich der im Mai 2022 erfolgten Untersuchungen festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgingen.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, nach dem Gutachtenszeitpunkt beziehungsweise vor Verfügungserlass sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 1 S. 14 f.). Eine solche lässt sich indessen den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. So hielt Dr. L.___ in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2022 keine Verschlechterung fest, vielmehr stellte sie dieselben Diagnosen wie bereits im Vorbericht vom 6. Mai 2021 und hielt insbesondere die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode weiterhin für erfüllt. Zwar schilderte sie, dass derzeit lediglich telefonische Sitzungen durchgeführt würden, schrieb dies indessen nicht der psychischen, sondern der physischen Verfassung der Beschwerdeführerin zu. Zudem stellt dies keine neue Entwicklung dar, vielmehr fanden seit der Fussoperation am 26. Oktober 2021 - und mithin vor der Begutachtung - keine persönlichen Sitzungen mehr statt (Urk. 3/3 S. 3). Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes lässt sich daraus nicht ableiten.
Dem am 26. Mai 2023 durchgeführten MRI der LWS und dem ISG lässt sich ebenfalls keine Verschlechterung der Beschwerden entnehmen (Urk. 3/5). Der infolge einer Infektion der Implantate an der Brust erfolgte Eingriff vom 7. Juni 2023 führte sodann lediglich zu einem zweitägigen Spitalaufenthalt und einem darauffolgenden sechswöchigen Sportverbot (Urk. 3/6 S. 1). Hinweise dafür, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit länger andauernd eingeschränkt gewesen wäre, bestehen keine. Was schliesslich die am 3. Juli 2023 erlittene erneute Fraktur am linken Fuss betrifft, stellten die behandelnden Ärzte entgegen der Beschwerdeführerin kein florides CRPS fest und empfahlen ein konservatives Vorgehen im Sinne vom Tragen eines Therapieschuhs für weitere drei Wochen und eines Dachziegelverbandes mit Taps (Urk. 3/4 S. 2). Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung bis zum Erlass der Verfügungen am 24. Juli 2023, auf welchen Sachverhalt das Gericht abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
4.5 Nach dem Gesagten kann auf die schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise dessen Verlauf durch die D.___-Gutachter abgestellt werden. Somit ist von Mai 2017 bis September 2020 sowie von Oktober 2021 bis März 2022 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten überwiegend wahrscheinlich erstellt. Von Oktober 2020 bis Oktober 2021 sowie ab April 2022 ist dagegen von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte wie auch in jeder anderen, dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit, auszugehen.
5.
5.1 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin ging am 9. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 8/53). Ein allfälliger Rentenanspruch besteht somit frühestens ab dem 1. Oktober 2018.
5.2 Angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 und der per Oktober 2020 eingetretenen Verbesserung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zurecht eine von 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2020 befristete ganze Rente zugesprochen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Dasselbe gilt für die aufgrund der per Oktober 2021 wiederum eingetretenen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Verbesserung vom März 2022 zugesprochenen, vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 befristeten ganzen Rente, zumal gemäss Art. 29bis Abs. 1 IVV bei einer Aufhebung der Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, wenn der Invaliditätsgrad in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht, was vorliegend der Fall ist.
5.3 Für den Zeitraum zwischen Januar 2021 und Dezember 2021 sowie ab Juli 2022 rechtfertigt sich angesichts der lediglich quantitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 4.5) die Vornahme eines Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Es resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 30 % ein Invaliditätsgrad von 30 % und dementsprechend kein Rentenanspruch mehr (E. 1.3). Daran ändern die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen Rentenabstufungen nichts, da weiterhin ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorliegen muss (Art. 28b Abs. 4 IVG).
Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren, entspricht die angepasste Tätigkeit doch der bisherigen Tätigkeit und sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen bereits durch die Reduktion des zumutbaren Pensums abgegolten beziehungsweise wird eine erhöhte Rücksichtnahme des Arbeitgebers gemäss der medizinischen Beurteilung nicht vorausgesetzt.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Anwendung des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV ist sodann zu bemerken, dass auch bei Vornahme des dort vorgesehenen zusätzlichen Abzuges von 10 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen würde (100 % Valideneinkommen - 70 % x 90 % Invalideneinkommen = 37 % Invaliditätsgrad), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
5.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser