Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00485


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, meldete sich am 16. Juni 2020 unter Hinweis auf Rücken-, Schulter- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte Kostengutsprache für «Arbeitsvermittlung plus», 1. Teil: Assessment und Suche Trainingsplatz, durchgeführt von Y.___ vom 18. November 2021 bis 17. April 2022, mit Option für eine Verlängerung bis 17. Juli 2022 (Mitteilung vom 2. Dezember 2021, Urk. 8/62). Darauf folgten Kostengutsprachen für «Arbeitsvermittlung plus», 1. Teil: Suche Einsatzort Arbeitsversuch, vom 8. Juli 2022 bis 7. Oktober 2022 (Mitteilung vom 14. Juli 2022, Urk. 8/71) sowie für «Arbeitsvermittlung plus», 2. Teil: Arbeitsversuch mit Coaching-Leistung/Job Coaching, vom 22. August 2022 bis 17. Februar 2023 (Mitteilung vom 22. August 2022, Urk. 8/77), jeweils durchgeführt vom A.___. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/103; Urk. 8/107, Urk. 8/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2023 einen Anspruch des Versicherten auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 14. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen in Form von Arbeitsvermittlung, einschliesslich der Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

1.3    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Arbeitsvermittlung zunächst vom 18. November 2021 bis 17. April 2022 durch Y.___ und anschliessend – nach einem Wechsel der Durchführungsstelle aufgrund von Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit – vom Z.___ unterstützt worden sei und schliesslich vom 22. August 2022 bis 17. Februar 2023 bei der Firma A.___ AG einen Arbeitsversuch habe absolvieren können (S. 1 f.). Während des ganzen Arbeitsversuchs sei es nicht möglich gewesen, eine Steigerung des Arbeitspensums zu erproben. Auch unter Berücksichtigung des Arztberichts von Dr. med. B.___ vom 17. Januar 2023, wonach aufgrund mangelnder Berufsqualifikation – mithin eines nicht IV-relevanten Faktors - eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, werde weiterhin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei (S. 2).

    Grundsätzlich bedürfe es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung seitens Invalidenversicherung einer zusätzlichen spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, welche Probleme bei der Stellensuche verursache. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die Bemühungen der IV-Stelle hätten trotz intensiver Unterstützung nicht zum gewünschten Ziel geführt. Inwiefern von einer Weiterführung noch ein Erfolg zu erwarten sei, sei angesichts der bereits getätigten Anstrengungen nicht ersichtlich. Eine weiterführende Unterstützung seitens der Arbeitslosenversicherung (RAV) sei bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem umschriebenen Belastungsprofil ausreichend (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass die vorgesehene Arbeitsvermittlung mit Unterstützung bei der Stellensuche während der Dauer der zugesprochenen Massnahme nicht stattgefunden habe. So sei die zunächst beauftragte Durchführungsstelle weitgehend untätig geblieben, weshalb es zu einer Verlängerung der Massnahme bis Februar 2023 und einem Wechsel der externen Durchführungsstelle gekommen sei (S. 3 f.). Die bei der neuen Durchführungsstelle verantwortliche Person habe ihm bei der A.___ AG vom 22. August 2022 bis Februar 2023 einen Arbeitsversuch organisiert. Darüber hinaus habe die verantwortliche Person allerdings keinerlei Unterstützung geleistet bis zum Ablauf der Massnahme am 17. Februar 2023, insbesondere habe sie keine Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle im Anschluss an den Arbeitsversuch gewährt. Die Durchführung des Arbeitsversuchs sei dadurch erschwert gewesen, dass medizinisch über weite Strecken nicht klar gewesen sei, wo die Grenzen der zumutbaren Belastung lägen. Dem Beschwerdeführer sei nicht klar gewesen, wie stark und wie genau die Schulter lädiert gewesen sei. Vor kurzem habe sich herausgestellt, dass die Schädigung an der Schulter initial falsch diagnostiziert und in der Folge falsch behandelt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe die ihr mit Schreiben vom 28. September 2022 übermittelten Informationen weder an die Durchführungsstelle noch an den Einsatzbetrieb weitergeleitet (S. 4).

    In der Besprechung vom 28. November 2022 sei die Notwendigkeit der Unterstützung bei der Stellensuche nicht etwa in Abrede gestellt, sondern es sei festgestellt worden, dass im verbleibenden Zeitraum des Arbeitsversuchs zunächst das Belastbarkeitsprofil für die Stellensuche optimal geschärft werde und erst danach mit der Stellensuche begonnen werden solle. Dieses Vorgehen impliziere somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden bei der Stellensuche erheblich eingeschränkt sei. Bis zum Ablauf des Arbeitstrainings sei keinerlei Unterstützung bei der Stellensuche erfolgt. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid erlassen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erscheine als wider Treu und Glauben. Die Beschwerdegegnerin habe die Bedingungen für die Arbeitsvermittlung als erfüllt angesehen und sie habe die Notwendigkeit der Unterstützung bei der Stellensuche während der laufenden Massnahme nie in Frage gestellt (S. 4-7).

    Die Annahme der Beschwerdegegnerin, in einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, sei nicht haltbar (S. 8). Es sei unklar, worauf die medizinische Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) beruhe (S. 9). Die Einschätzung gehe mit den übrigen Akten nicht zusammen, zumal Dr. B.___ darlege, dass die Arbeitsfähigkeit auf 50 % begrenzt sei und sich ihrem Bericht auch entnehmen lasse, dass sich die gesundheitliche Problematik seit Beginn des Arbeitstrainings verstärkt habe (S. 10). Die Einordnung der Beschwerden und des Leistungsprofils durch die Beschwerdegegnerin entspreche nicht dem effektiven medizinischen Zustand. Die Befunde an Schulter und Knie seien im Verfügungszeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin unzureichend dokumentiert gewesen. Insbesondere die Annahmen der Beschwerdegegnerin über den Zustand der Schulter und die diesbezüglichen Behandlungsoptionen (laut Verfügung ACG-Arthrose, welche sich als degenerativ entzündliche Aktivierung durch medizinische Massnahmen erfolgreich behandeln lasse) seien offenkundig unzutreffend (S. 11). Es sei sodann festzuhalten, dass die externe Durchführungsstelle gegenüber der Beschwerdegegnerin verschiedentlich falsche, unvollständige und irreführende Angaben gemacht und ihr nicht alle Akten und Daten dieses Falles übermittelt habe (S. 12).

2.3    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt (Urk. 6), dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während den gewährten Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung plus und Arbeitsversuch) bei 50 % stagniert habe. Aus der Stellungnahme des RAD gehe jedoch hervor, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit nach unterstützenden Eingliederungsmassnahmen von ca. sechs Monaten erreicht werden könne (S. 1). Sie habe den Beschwerdeführer damit weitaus länger begleitet, als dies aus medizinisch-theoretischer Sicht für notwendig erachtet worden sei. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauere grundsätzlich so lang, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert sei. Unverhältnismässig erscheine eine Arbeitsvermittlung aber dann, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden dürfe, obschon vorher eine intensive Betreuung stattgefunden habe. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall gewesen. Des Weiteren habe sie nicht für invaliditätsfremde Gründe einzustehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie ihrem Eingliederungsauftrag ausreichend nachgekommen sei und ihre Bemühungen schliesslich aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen eingestellt habe. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar. Zusätzliche spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art beständen nicht, weshalb kein Anspruch auf weiterführende Arbeitsvermittlung bestehe (S. 2).

2.4    Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik (Urk. 10), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem hiesigen Gericht die seit Erlass der Verfügung angefallenen weiteren Akten einzureichen (S. 2). In Bezug auf die Aktenführung und Akteneinsicht beständen in diesem Fall verschiedene Unregelmässigkeiten. So seien dem hiesigen Gericht Dokumente eingereicht worden, welche ihm mit der gewährten Akteneinsicht nicht offengelegt worden seien. Auch habe das Z.___ die Beschwerdegegnerin nicht vollständig dokumentiert, es fehlten Teile des Mailverkehrs sowie Gesprächsnotizen (S. 2). Die Mängel bezüglich Aktenführung und Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin und durch das Z.___ stellten somit eine Verletzung der Vorschriften über die Aktenführung und Akteneinsicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren dar. Die angefochtene Verfügung sei bereits wegen Verletzung dieser Vorschriften aufzuheben (S. 4).

    Die weit vor dem Arbeitsversuch getroffene Annahme des RAD, dass im Verlauf der Eingliederungsmassnahmen innert 6 Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit erreicht werden könnte, habe sich nicht bewahrheitet (S. 5). Dies scheine der RAD zu übersehen, denn die in seiner Stellungnahme zugrunde gelegte Steigerung von 50 % auf 100 % habe sich eben gerade nicht umsetzen lassen, womit die Argumentation des RAD an den Akten vorbeigehe (S. 6). Es sei nicht nachvollziehbar, worauf der RAD genau hinauswolle, wenn er die Möglichkeit erwähne, degenerativ entzündliche Aktivierungen durch medizinische Massnahmen behandeln zu können und wie dies zur Annahme stehe, im Verlauf einer Einarbeitung könne die Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres auf 100 % gesteigert werden. Es fehlten jegliche Ausführungen darüber, was für medizinische Massnahmen in Frage kämen (S. 6). Zudem stehe fest, dass der RAD von den aktuellen Entwicklungen und von der Einordnung der bestehenden Befunde gemäss den angeführten medizinischen Berichten keine Kenntnis gehabt habe (S. 7). Damit habe der RAD keine tragfähige Grundlage, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen (S. 8).

    Sofern die Beschwerdegegnerin darauf hinaus wolle, dass die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung nicht beständen, weil die Arbeitsfähigkeit inzwischen 100 % betrage, sei ihr nach dem Gesagten entgegenzuhalten, dass auch nach Abschluss des Arbeitstrainings von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Damit komme die von der Beschwerdegegnerin zitierte Gerichtspraxis zum Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % im konkreten Fall nicht zum Tragen (S. 9). Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb im hier zu beurteilenden Fall von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolge mehr zu erwarten seien, zumal ja hier gerade keine konkrete Unterstützung bei der Stellensuche geleistet worden sei (S. 10).


3.

3.1    Dem Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 7./14. Juli 2020 (Urk. 8/8) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- Unfall vom 23.01.2020: Distorsionstrauma Knie rechts

- Vordere Kreuzbandruptur rechts

- 26.02.2020: Arthroskopisch assistierte VKB-Rekonstruktion

- 26.05.2020: MRI-Knie rechts: Status nach VKB-Rekonstruktion mit regelrechter Darstellung des Grafts

    Bei Austritt hätten belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk, endgradige Einschränkungen der Beweglichkeit sowie Schwellungstendenzen im rechten Knie bestanden (S. 1). Perspektivisch gesehen sei mittel- bis langfristig zumindest eine leichte, allenfalls auch eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags vorstellbar ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien (S. 2).

3.2    RAD-Arzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. August 2021 (Urk. 7/2/4-5) fest, dass beim Beschwerdeführer gesamthaft komplexe degenerative muskuloskelettale Aufbrauchschäden grösser als altersmässig üblich vorlägen. In der bisherigen körperlich schweren Verrichtung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer optimal angepassten Tätigkeit könne eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit stufenweisem Aufbau innert 6 Monaten von 50 % auf 100 % erreicht werden (Belastungsprofil: körperlich leichte, stehend-sitzend-gehend wechselbelastende Tätigkeiten mit Sitzgelegenheit, ohne regelmässige Hebe-/Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen, ohne Tätigkeiten im Bücken/Hocken/Knien oder mit Rumpfverdrehung, ohne häufige Überkopfarbeit, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde schlagende, stossende und vibrierende Belastungen und ohne Nässe-/Kälteexposition; S. 5).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrem Bericht vom 6. Juli 2022 (Urk. 8/68) folgende Diagnosen fest (S. 1-2):

- Femoropatelläre Chondropathie beidseits

- Retropatelläre Chondropathie rechts

- St. n. VKB-Riss mit arthroskopischer VKB-Rekonstruktion rechts am 26.02.2020

- Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit 2017 bei degenerativen Spondylarthrosen und medialer Discushernie L4/5 und beidseitig recessalen L5 Wurzeltangierungen

- Linke Schulter mit positivem Impingement, Tendinopathien Supraspinatussehne mit Partialruptur (MRI 19.07.2019)

- Rechte Schulter MRI 16.06.2022 mit AC-Gelenksarthrose und Ruptur der Bicepssehne auch mit positivem Impingement seit Mai 2022

- Reaktive depressive Episode mittelschwer infolge der Hoffnungslosigkeit bezüglich beruflicher Situation und finanzieller Lage

    Beim Beschwerdeführer beständen nach starken beruflichen Belastungen und nach Unfällen diverse körperliche Folgeschäden mit der Unmöglichkeit, in Zukunft wieder eine schwere körperliche Arbeit auszuführen oder intensiven Sport zu treiben. Demzufolge komme es auch immer wieder zu mittelschweren, reaktiven depressiven Episoden - wie gerade auch jetzt -, da ihm das gewohnte Leben mit Arbeit und Sport fehle. Da medizinische Therapien nichts mehr nachhaltig ändern könnten, diese also ausgeschöpft seien, benötige er nun eine berufliche Reintegration (S. 1).

3.4    Im Bericht vom 27. September 2022 (Urk. 8/87) hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen fest:

- Ausgeprägte aktivierte AC-Gelenksarthrose rechts

- mit Einengung der Supraspinatussehne rechts und positivem Impingement (durch Kapselschwellung des entzündlichen AC-Gelenks)

- mit Bursitis subacromialis

- mit Ruptur der langen Bizepssehne

- St. n. VKB-Rekonstruktion rechts am 26.02.2020

- bei traumatischer VKB-Ruptur rechts

- retropatelläre Chondropathie rechtsbetont

- 3x Infiltration ohne Erfolg im Februar und März 2022 in der Klinik E.___

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- bei Spondylarthrosen

- bei medialer Diskushernie L4/5 und beidseitiger Wurzeltangierung L5 ohne Kompression

- St. n. Nervenwurzelinfiltration am 27.08.2021

    Im Belastungsprofil seien repetitive leichte Arbeiten handwerklich stundenlang ausgeführt vorgesehen, nur mit einer kurzen Pause innerhalb von vier Stunden Arbeit. Das sei bei aktivierter AC-Gelenksarthrose mit Kapselschwellung und Behinderung der Supraspinatussehne so nicht durchführbar, zumal der Beschwerdeführer ein eindeutiger Rechtshänder sei und nicht auf die linke Hand ausweichen könne zur Entlastung der rechten Seite. Er brauche häufigere und längere Pausen und/oder dazwischen andere Arbeiten wie zum Beispiel leichte logistische Arbeiten.

3.5    Dr. B.___ führte am 17. Januar 2023 aus (Urk. 8/99), dass die ausgeprägte ACG Arthrose die Belastung und Bewegung der rechten Schulter und damit die Arbeitsqualität und -dauer auf Langzeit einschränke. Es kämen keine Überkopfarbeiten in Frage, die Hebe- und Tragebelastung dürfe nicht über 5 kg sein und die repetitiven Arbeiten müssten auf maximal 30 Minuten eingeschränkt werden. Es brauche prinzipiell eine wechselseitige, leichte Belastung bei der Arbeit mit einem reduzierten Pensum auf 50 % (S. 1). Das Arbeitspensum könne nicht über 50 % gesteigert werden, da der Beschwerdeführer keine berufliche Ausbildung gemacht habe, also nur Hilfsarbeiten mit körperlichen Belastungen für ihn zur Verfügung ständen, die keinen grossen Spielraum gäben für spezifische an ihn angepasste Arbeiten. Bei qualifizierten Arbeiten, mithin nach entsprechender Ausbildung, sei ein höheres Arbeitspensum als 50 % möglich (S. 2).

3.6    RAD-Arzt Dr. D.___ hielt am 16. Februar 2023 fest, er empfehle, die Belastungsgrenze für den rechten Arm auf maximal 5 kg ohne Überkopfarbeiten zu begrenzen. An der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei, in einer optimal angepassten Tätigkeit indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne, werde jedoch festgehalten (Urk. 8/117/27).

3.7    PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt Orthopädie, und med. pract. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik H.___, Abteilung Schulter/Ellbogen, stellten in ihrem Bericht vom 25. Juli 2023 (Urk. 3/3) folgende Diagnosen:

- Verdacht auf SLAP-Läsion, DD Tendinopathie der langen Bizepssehne Schulter rechts

    Die Beschwerden könnten am ehesten im Rahmen einer SLAP-Läsion oder Tendinopathie der langen Bizepssehne interpretiert werden. Es sei im MRI vom Juni 2022 nicht klar abgrenzbar, ob eine Ruptur der langen Bizepssehne stattgefunden habe, weshalb eine erneute Bildgebung veranlasst werde (S. 2).

3.8    Dr. F.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. August 2023 (Urk. 3/4) nach durchgeführtem Arthro-MRI Schulter rechts vom 3. August 2023 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine Luxation der langen Bizepssehne Schulter rechts (S. 1). Es sei eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit subpektoraler Bizepstenodese indiziert (S. 2).

3.9    PD Dr. Dr. I.___, Leitender Arzt Orthopädie, und med. pract. J.___, Assistenzärztin Orthopädie, von der Universitätsklinik H.___, Kniechirurgie, hielten in ihrem Bericht vom 30. August 2023 (Urk. 11) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Fortgeschrittene retropatelläre Arthrose Knie rechts bei St. nach VKB- und ALL-Rekonstruktion 02/2020

- Retropatelläre Arthrose Knie links

- Nicht ossifizierendes Fibrom am distalen Oberschenkel rechts, ED 12.06.2023

- Verdacht auf SLAP-Läsion, DD Tendinopathie der langen Bizepssehne Schulter rechts

    Im Vergleich zum MRI vom 01/2021 zeige sich eine deutliche Zunahme des femoropatellären Knorpelschadens. Insgesamt zeige sich eine deutliche Progredienz des Knorpelschadens. Eine angefragte Belastungsprofiluntersuchung könne in ihrer Sprechstunde nicht durchgeführt werden, hierfür benötige der Beschwerdeführer eine breitere Untersuchung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Beurteilung (S. 2).

3.10    RAD-Arzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungahme zu Eingliederungsmassnahmen vom 5. Juli 2023 (Urk. 7/1) aus, dass der Beschwerdeführer als ungelernter Hilfsarbeiter für alle körperlich schweren, nicht angepassten Tätigkeiten dauerhaft 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1). In einer angepassten Tätigkeit sei nach entsprechender Einarbeitung über ca. 6 Monate medizintheoretisch eine Arbeitsfähigkeit von initial 50 %, dann 100 % erreichbar.

    Dr. D.___ präzisierte das von ihm formulierte Belastungsprofil für akute Schulterschmerzphasen (keine monotonen/repetitiven Arbeitsbelastungen in und über Schulterhöhe > 5 kg Belastung) und hielt fest, das Belastungsprofil berücksichtige die durch die körperlichen Gesundheitsschäden verursachten Einschränkungen. Durch geeignete medizinische Massnahmen liessen sich degenerativ entzündliche Aktivierungen erfolgreich behandeln. Dies gelte auch für die von der Hausärztin erwähnte und in der Klinik E.___ behandelte ACG-Arthrose rechts. Dem Argument der Hausärztin, das Arbeitspensum könne wegen mangelnder beruflicher Qualifikation nicht über 50 % gesteigert werden, werde durch die empfohlene Steigerung der Arbeitsfähigkeit von initial 50 % auf 100 % innert 6 Monaten nachgekommen (S. 2).

3.11    Dem Austrittsbericht der Universitätsklinik H.___ vom 23. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass eine Schulterarthroskopie mit Acromioplastik anterolateral, subpectoraler Bicepstenodese und AC-Resektion rechts am 23. Oktober 2023 stattgefunden hat (Urk. 12).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung, insbesondere auf Unterstützung bei der Stellensuche, nach Art. 18 IVG.

    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zuletzt für den Zeitraum vom 22. August 2022 bis 17. Februar 2023 Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung in Form eines Arbeitsversuchs bei der A.___ AG mit Coaching-Leistung/Job Coaching, erteilt hat (Urk. 8/77). Gemäss Zielvereinbarung (Urk. 8/84) war es Aufgabe und Verantwortung des Einsatzbetriebs, während des Arbeitsversuchs ein rechtzeitiges Beginnen der Unterstützung für die nachfolgende Stellensuche zu veranlassen, sofern im Einsatzbetrieb keine nachfolgende Festanstellung gewährleistet werden kann. Das Z.___ als Durchführungsstelle (Job Coaching) verantwortete die Durchführung von regelmässigen Standort- und Coachinggesprächen mit dem Beschwerdeführer in Abstimmung mit der Verantwortlichen des Einsatzbetriebes und die regelmässige Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin, welche die Massnahme zu überwachen und nach Absprache und bei Bedarf an Standortgesprächen teilzunehmen hatte (S. 2 f.).

    Die Beschwerdegegnerin macht einerseits geltend, dass beim Beschwerdeführer keine zusätzliche spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliege, welche Probleme bei der Stellensuche verursache, womit die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Sie ging insbesondere gestützt auf die Beurteilung des RAD davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Andererseits sei eine weitere Unterstützung unverhältnismässig, da davon kein Erfolg zu erwarten sei.

4.2    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Annahme von mangelnden Anspruchsvoraussetzungen zu verkennen scheint, dass sie mit Mitteilung vom 22. August 2022 (Urk. 8/77) die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitsvermittlung im Sinne eines Arbeitsversuchs mit Job Coaching bereits bejaht hat und dabei insbesondere auch die Unterstützung bei der Stellensuche zugesichert hat (Urk. 8/84/3). Diese Mitteilung ist bindend (vgl. Art. 74quater Abs. 1 IVV).

4.3    Ein Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, wie das die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, ergibt sich vorliegend nicht, denn die Anspruchsvoraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nur glaubhaft gemacht werden (Art. 18 Abs. 2 IVG, vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, 2022, Art. 18 N 10). Vorliegend ist insbesondere von Bedeutung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktenkundig nicht verbessert hat. Ganz im Gegenteil wurde im Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 17. Januar 2023 ausgeführt, dass sich die Situation bezüglich der rechten Schulter verschlechterte (vgl. Urk. 8/99). Sie geht von einem reduzierten Pensum von 50 % selbst bei wechselseitig leichter Belastung aus (Urk. 8/99/1). Zudem ist auch der Knorpelschaden im Knie progredient (vgl. E. 3.9).

4.4    Daran vermögen auch die Beurteilungen des RAD nichts zu ändern. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Beurteilungen des RAD nicht sämtliche medizinischen Berichte und entsprechenden Befunde vorgelegen haben. Wie sich gezeigt hat, lag beim Beschwerdeführer eine Ruptur der Supraspinatussehne mit luxierter langer Bizepssehne vor, welche eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion notwendig machte (Urk. 3/4, Urk. 12), und nicht wie der RAD annahm eine blosse ACG-Arthrose (vgl. 7/1). Insofern fusst die aktuellste RAD-Beurteilung auf einem unvollständigen Befund, weshalb sie von vornherein nicht beweiskräftig ist (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Zudem hat sich die prognostische Einschätzung des RAD, wonach in einer angepassten Tätigkeit nach entsprechender Einarbeitung über ca. 6 Monate die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % gesteigert werden könne, nicht bewahrheitet. Der Beschwerdeführer konnte während der Dauer seines Arbeitsversuchs seine Arbeitsfähigkeit von 50 % eben gerade nicht steigern, was vorliegend ebenfalls zu würdigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 5). Eine entsprechende Auseinandersetzung des RAD mit diesem Umstand ist nicht aktenkundig. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass eine angepasste Tätigkeit «nach entsprechender Einarbeitung über ca. 6 Monate […] von initial 50 % AF dann auf 100 % AF erreichbar» sei (Urk. 7/1 S. 2). Somit ging der RAD zum Zeitpunkt seiner Beurteilung vom 5. Juli 2023 ohnehin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Es bleibt somit unklar, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit im Verfügungszeitpunkt ableiten will.

    Somit ergibt sich, dass an der prognostischen Beurteilung des RAD vom 5. Juli 2023 (Urk. 7/1), wonach in einer angepassten Tätigkeit ohne Weiteres ein stufenweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % möglich sei, mehr als geringe Zweifel bestehen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit den medizinischen Berichten, insbesondere der Schulter- und Knieproblematik, glaubhaft gemacht, dass bei ihm eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt, welche selbst in einer angepassten Tätigkeit eine wesentliche qualitative und quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat, wovon offenbar auch der RAD im Verfügungszeitpunkt ausging. Daher ist vorliegend auch die von der Beschwerdegegnerin angerufene Rechtsprechung, wonach zur Begründung des Anspruchs eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig ist, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3), nicht einschlägig.

4.5    Angesichts der bestehenden Einschränkungen in den Knien und der rechten Schulter des Beschwerdeführers sowie vor dem Hintergrund der fehlenden Berufserfahrung des Beschwerdeführers in anderen Bereichen als in dem Belastungsprofil grundsätzlich widersprechenden körperlich schweren Tätigkeiten ist die Evaluation in Frage kommender Arbeitsstellen relativ komplex und der entsprechende Bewerbungsprozess mit einigen Tücken behaftet. Je nachdem muss etwa ein potentieller Arbeitgeber im Detail über das Belastungsprofil orientiert und müssen mit diesem konkrete Einsatzmöglichkeiten evaluiert werden, was den Bewerbungsprozess umständlicher macht und seine Erfolgsaussichten schmälert.

    Das ergibt sich auch daraus, dass das spezifische Leistungsprofil des Beschwerdeführers bereits während des Arbeitsversuchs Schwierigkeiten bereitete (vgl. Urk. 8/117/21-22). Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Unterstützung bei der Stellensuche bisher von der Beschwerdegegnerin nicht in Angriff genommen wurde mit der Begründung, dass das medizinische Leistungsprofil des Beschwerdeführers unklar sei und dieses im Rahmen des Arbeitsversuchs weiter zu erproben sei (vgl. Urk. 8/117/21-22). Insofern sind die Probleme der Stellensuche beim Beschwerdeführer auch darin zu sehen, dass ein potentieller Arbeitgeber über die spezifischen Einschränkungen des Beschwerdeführers zu orientieren wäre.

4.6    Somit liegt eine gesundheitliche Einschränkung vor, die besondere Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz stellt und dem Beschwerdeführer bei der Suche einer Stelle Schwierigkeiten bereitet. Damit ist der Beschwerdeführer auf Hilfe bei der Suche nach einer passenden Stelle angewiesen und der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich ausgewiesen.

    Somit gilt es nachfolgend noch zu prüfen, ob eine Verlängerung der Massnahme unverhältnismässig wäre, wie das die Beschwerdegegnerin annimmt.

4.7

4.7.1    Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird er nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist. Die Arbeitsvermittlung ist aber nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2).

    Die Unterstützung bei der Stellensuche ist nur so lange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist. In der Regel wird sie für die Dauer von sechs Monaten erbracht und kann in begründeten Fällen um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die versicherte Person gesundheitsbedingt besondere Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat (Rz. 1811 des Kreisschreibens über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 01.01.2023).

4.7.2    Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwar der Arbeitsversuch nach Art. 18a IVG des Beschwerdeführers bereits sechs Monate dauerte (vgl. Urk. 8/109/1), während dieser Zeit aber faktisch keine Arbeitsvermittlung im Sinne von Unterstützung bei der Stellensuche stattfand, obwohl diese zugesprochen war (vgl. Urk. 8/84 S. 3). So wurde anlässlich des Roundtable beim Einsatzort A.___ vom 28. November 2022 besprochen, dass ab Januar 2023 mit den Erkenntnissen aus dem Arbeitsversuch aktiv nach einer Anschlusslösung (Festanstellung) gesucht werde (Urk. 8/117/21). Das ist aber dann offenbar aus zeitlichen Gründen nicht mehr erfolgt (vgl. Urk. 8/117/26-27). Wenn die Beschwerdegegnerin nun vorbringt, dass die Bemühungen der IV-Stelle nicht zum gewünschten Ziel geführt hätten (Urk. 2 S. 2), so ist dem entgegenzuhalten, dass bisher noch gar nie eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Unterstützung bei der Stellensuche stattfand. Inwiefern somit aus den Ergebnissen des Arbeitsversuchs - welcher nicht dieselben Ziele wie die Arbeitsvermittlung verfolgt - Rückschlüsse auf die Zielführung einer Arbeitsvermittlung geschlossen werden können, bleibt unklar. Dass die IV-Stelle nicht für invaliditätsfremde Probleme einzustehen hat (Urk. 6 S. 2, gemeint die fehlende Ausbildung des Beschwerdeführers), trifft zwar grundsätzlich zu, jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass wenn sich invaliditätsfremde Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken, diese den aufgrund gesundheitlicher Probleme bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweis). Insgesamt erscheint die Arbeitsvermittlung daher verhältnismässig.

4.7.3    Darüber hinaus ist ebenfalls die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Gemachte Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation, welche dagegen sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2023 vom 6. Januar 2023 E. 4.3.1), finden sich aktenkundig nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer mehrmals betont, dass er arbeiten möchte (vgl. Urk. 8/117/14-15), und er zudem auch bezüglich Unterstützung bei der Stellensuche angefragt hat (vgl. Urk. 8/117/24).

    Es besteht somit Anspruch auf Arbeitsvermittlung in Form von Unterstützung bei der Stellensuche, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.


5.    Bei diesem Verfahrensausgang wird der formelle Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die seit Erlass der Verfügung angefallenen weiteren Akten dem hiesigen Gericht einzureichen (Urk. 10 S. 2), gegenstandslos. Ebenfalls kann die vom Beschwerdeführer angeführte Verletzung des rechtlichen Gehörs angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.


6.    

6.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Der anwaltlich vertreten Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche nach Massgabe dieser Kriterien auf Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juli 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone