Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00488


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 31. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1972 geborene X.___, ohne Ausbildung und seit 1988 mit einem Pensum von 100 % bei der Z.___ als Lagermitarbeiter und zuletzt als Staplerfahrer angestellt, meldete sich am 19. Juni 2011 unter Hinweis auf einen Diabetes und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1-4, Urk. 11/8). Am 5. September 2011 (Urk. 11/17) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass ihre Dienstleistungen im Bereich berufliche Eingliederung per 1. September 2011 abgeschlossen seien, da er sich aktuell gesundheitlich beziehungsweise subjektiv nicht in der Lage fühle, einer Arbeit nachzugehen respektive eine Arbeit zu suchen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 (Urk. 11/58) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 6 % ab.

Auf Zusatzgesuch des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen hin (Urk. 11/51, 11/52, 11/63) erteilte die IV-Stelle am 27. August 2013 und 5. März 2014 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprachen für die Ausbildung zum Lastwagenchauffeur (Urk. 11/68), die Absolvierung der CZV-Kurse (Urk. 11/76) sowie für die LKW-Ausbildung der Kategorie CE (Urk. 11/75) und informierte den Versicherten am 5. März 2014 über den Abschluss der Eingliederungsberatung (Arbeitsvermittlung; Urk. 11/77). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 11/114) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei fehlendem Gesundheitsschaden. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 11/117/3-13) hiess das Sozialversicherungsgericht insofern gut, als dass es die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 28. März 2017 (Urk. 11/121, Prozess IV.2016.00296) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.

    Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 11/172) verneinte die IV-Stelle nach Einholung unter anderem eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 11/160) einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 %. Vom 1. Juni 2019 bis 28. Februar 2021 arbeitete der Versicherte zunächst zu 80 % und anschliessend zu 70 % als Paketzusteller bei der A.___ AG (Urk. 11/187/7, Urk. 11/215/86).

%1.1 Am 8. September 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/187, vgl. auch Urk. 11/188). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und veranlasste unter anderem beim B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie; Expertise vom 29. August 2022 [Urk. 11/215/1-95]). Mit Vorbescheid vom 17. November 2022 (Urk. 11/220) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 12. Dezember 2022 Einwand (Urk. 11/226, Urk. 11/230) erhob. Am 18. August 2023 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise den Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2023 unter Auflage des Transkripts der psychiatrischen Befragung vom 28. Juni 2022 (Urk. 3/1) sowie der Stellungnahme des behandelnden Psychologen vom 5. Februar 2023 (Urk. 3/2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. August 2023 aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 1). Am 13. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer die Laufzeit der Tonaufnahmen zu zwei Auszügen der psychiatrischen Befragung (Urk. 8) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der im September 2021 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagerist seit Jahren unverändert zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit (beispielsweise als Stapler-/Kurierfahrer) sei ihm indes zu 80 % zumutbar, wobei der Abzug von 20 % auf die Notwendigkeit regelmässiger Arbeitspausen zurückzuführen sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 21 %, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Stellenantritt im Juni 2019 stetig verschlechtert, was im Dezember 2020 zu einer Dekompensation geführt habe (S. 4). Das psychiatrische Teilgutachten [vom 28. Juni 2022] weise erhebliche qualitative Mängel auf, wobei der Experte nicht versucht habe, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu ergründen. Es sei weder auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers im Alltag oder bezüglich der Arbeit vertiefter eingegangen noch sei er nach seinen Gefühlen oder den in der Therapie erarbeiteten Strategien befragt worden. Der Gutachter habe keine qualitativen Nachfragen gestellt, sondern lediglich die wenigen tatsächlich vorhandenen Aussagen des Beschwerdeführers mit eigenen subjektiven Wertungen oder schlichten Mutmassungen ergänzt. Anhand der Art und Weise der gutachterlichen Befragung sei nicht nachvollziehbar, wie daraus ein zuverlässiger psychopathologischer Befund erhoben werden könne. Eine solche Vorgehensweise könne keinen ausreichenden Beweisgrad für den Leistungsentscheid aufweisen (S. 5 ff.). Vielmehr sei aufgrund der Berichte der Behandler von einer komplexen Gesundheitsschädigung und einer massiv eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 8 f.).

2.3    Zu prüfen ist, ob seit der mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 11/172) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1.5).


3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Lagerist unter somatischen Gesichtspunkten zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 2 S. 1). Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Entscheid weiterhin, mithin im Wesentlichen unverändert im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 11/172) zugrunde lag, zu 80 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). In der Neuanmeldung vom 8. September 2021 (Urk. 11/187-188) wurde einzig eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend gemacht, wobei im vorliegenden Verfahren die somatische Situation seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt thematisiert wurde und aufgrund der Aktenlage kein Anlass zu diesbezüglichen Weiterungen besteht (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).

Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 11/172) anspruchsrelevant verschlechtert hat. In letzterer schloss die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der C.___ vom 12. Juli 2018 (Urk. 11/160), in welchem von psychiatrischer Seite einzig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden waren (Dysthymia, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, Urk. 11/160/8, Urk. 11/160/60), das Vorliegen einer leistungsrelevanten psychischen Störung aus (Urk. 11/172 S. 2). Während die Beschwerdegegnerin im nunmehr angefochtenen Entscheid das Vorliegen eines invalidenversicherungsrelevanten psychischen Gesundheitsschadens weiterhin verneint und in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 2 S. 21 f.), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Arbeitsfähigkeit sei aus psychischen Gründen massiv eingeschränkt, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 9).


4.

4.1    Med. pract. D.___, Abteilungsärztin, und Oberpsychologe E.___, Klinik F.___, stellten im Austrittsbericht vom 29. März 2021 (Urk. 11/186/4-11) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.51)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ II

- Magenbypass (2019)

- obstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP-Theorie

- Kniearthrose beidseitig (links > rechts)

- symptomatische Polyarthrose

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

    Der Beschwerdeführer habe sich vom 27. Januar bis 16. Februar 2021 in stationärer Behandlung befunden. Er habe bei Eintritt über eine zunehmende Verschlechterung seines psychophysischen Zustands seit Dezember 2020 berichtet. Er habe damals aufgrund eines Konflikts mit einem Mitarbeiter die Kündigung erhalten, was ihn aus der Bahn geworfen habe (S. 1). Er sei glücklich und sehr motiviert bei der Arbeit gewesen und habe seinen Job sehr gerne gemacht. Aggressivität und Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle würden ihn schon seit der Kindheit begleiten. Er fühle sich wegen seiner Herkunft und Religion diskriminiert und müsse immer um alles kämpfen. Er mache sich grosse Sorgen um seine Kinder, die wegen ihrer Herkunft keine Arbeitsstelle finden würden. Seine Ehefrau leide zudem unter Schizophrenie und er habe sich um die drei Kinder fast alleine gekümmert. Die Krankheit sei eine grosse Belastung und er wisse, dass seine Ehegattin nicht ohne ihn funktionieren könne. Sie sei aktuell stabil, aber er fühle sich trotzdem für die ganze Familie verantwortlich. Seine körperlichen Erkrankungen, welche ihn im Alltag einschränken würden, seien ebenfalls sehr belastend (S. 2).

    Die Behandler führten aus, bei Klinikaustritt habe sich im Vergleich zum Eintritt ein weiterhin bestehendes Grübeln gezeigt, wobei der Beschwerdeführer affektiv stabiler, aufgehellter, jedoch weiterhin gereizt gewesen sei. Für die Zeit vom 27. Januar bis 2. März 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es werde eine weitere Stabilisierung im teilstationären Setting und zu einem späteren Zeitpunkt eventuell ein stufenweiser Anstieg [der Arbeitsfähigkeit] empfohlen, insgesamt nicht mehr als 50 % (S. 4).

    Das Krankheitsbild sei als Folge diverser psychosozialer Belastungsfaktoren anzusehen, welche jahrelang persistierten (familiäre, gesundheitliche, berufliche, finanzielle Faktoren; S. 6).

    Gemäss dem Mini-ICF-APP-Rating habe sich bei Klinikeintritt bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhalte- und Gruppenfähigkeit jeweils ein Wert von 2 (0 = keine Beeinträchtigung bis 4 = vollständige Beeinträchtigung) respektive bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie bei Spontanaktivitäten jeweils ein Wert von 1 ergeben. Bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen, Kontaktfähigkeit, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit habe ein Wert von 0 resultiert. Bei Austritt habe sich bezüglich sämtlicher genannter Fähigkeitsbereiche ein Wert von 0 gezeigt. Im Beck Depressionsinventar (BDI II) sei sowohl bei Eintritt als auch bei Austritt eine Punktezahl von 19 erreicht worden, was auf eine leichte Ausprägung einer depressiven Symptomatik hinweise (S. 7).

4.2    Im Abschlussbericht von lic. phil. G.___, therapeutische Leiterin, und MSc H.___, Psychologin, Integrierte Psychiatrie I.___ (Urk. 11/186/1-3), vom 1. Juli 2021 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2

- Magen-Bypass 2019

- Kniearthrose beidseits

- symptomatische Polyarthrose

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- obstruktives Schlafapnoesyndrom

    Die I.___-Fachpersonen führten aus, beim Beschwerdeführer zeige sich seit 2011 eine reaktive depressive Symptomatik mit zeitweisem verbal aggressivem Verhalten und Verbitterungsgefühlen bei psychosozialer Belastungssituation durch die alleinige Verantwortlichkeit für die psychisch schwer erkrankte Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder. Es liege eine komplexe Gesundheitssituation mit psychischen (rezidivierende depressive Erkrankung) und somatischen Erkrankungen (Adipositas, Diabetes, Hypertonie, chronische Schmerzen, Schlafapnoe) vor. Im Jahr 2015 habe eine erste teilstationäre Behandlung in der Akut-Tagesklinik stattgefunden und im Dezember 2020 sei es vor dem Hintergrund einer Kündigung, ausgelöst durch verbal aggressives Verhalten im Rahmen starker Überforderungsgefühle, erneut zu einer depressiven Dekompensation gekommen (S. 1).

    Der Beschwerdeführer habe vom 15. Mai bis 23. Juni 2021 an fünf Halbtagen pro Woche am integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsprogramm teilgenommen. Der Eintritt in die Tagesklinik sei auf Zuweisung des Hausarztes erfolgt, wobei sich der Beschwerdeführer eine Verbesserung des depressiven Zustands gewünscht habe, insbesondere seiner ausgeprägten inneren Anspannung und Gereiztheit nach Verlust seiner Arbeitsstelle, welche ihm viel Hoffnung auf Besserung gegeben habe (S. 2).

    Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer mit einer mittelgradig depressiven Episode in Form von ausgeprägter Deprimiertheit, Reizbarkeit, Hoffnungslosigkeit sowie innerer Unruhe und hoher Anspannung imponiert. Vor dem Hintergrund sehr belastender Sorgen um seine körperliche Gesundheit (ungenügend eingestellter Diabetes) habe er sich im Verlauf dazu entschieden, frühzeitig aus der tagesklinischen Behandlung auszutreten, um seine Alltagsbewältigung hauptsächlich den körperlichen Beschwerden anzupassen. Während der tagesklinischen Behandlung habe keine wesentliche Zustandsverbesserung erreicht werden können, im Kontakt habe sich der Beschwerdeführer jedoch emotional leicht ausgeglichener, ruhiger und positiver zukunftsgerichtet gezeigt. Während der Behandlung sei er zu 100 % arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen und auch bei Austritt sei weiterhin keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Bei vorhandenem Integrationspotenzial sei davon auszugehen, dass er im weiteren Verlauf aufgrund seiner komplexen Gesundheitssituation maximal eine Teilarbeitsfähigkeit erlangen könne (S. 2).

4.3    Ph.D. J.___, Psychotherapeut ASP, stellte in seinem Bericht vom 10. September 2021 (Urk. 11/197) folgende Diagnosen (S. 2):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)

- Diabetes mellitus Typ 2 insulinpflichtig

- Adipositas Grad III

- Status nach Magenbypass (2019)

- Schlafapnoesyndrom

- Arthrose Knie beidseits

    Der behandelnde Psychotherapeut führte aus, der Beschwerdeführer habe ihm im Mai 2019 mitgeteilt, dass er eine Stelle als Lieferwagenchauffeur mit einem Pensum von 60 bis 80 % angenommen habe. Dies sei eine unerwartete Entwicklung gewesen, nachdem er körperlich und psychisch an der Grenze einer Dekompensation gestanden sei. Mitte Dezember 2020 sei er dekompensiert und es sei ihm wegen einer in der Impulsivität aufgebrausten Äusserung gekündigt worden. Aufgrund vermehrter Wutausbrüche in Konflikt- und Belastungssituationen sei die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung zu stellen (S. 1).

    Die Symptomatik vor dem Arbeitsbeginn im Jahr 2019 habe sich verschlimmert, wobei der behandelnde Psychotherapeut auf Aussichtslosigkeit, Verzweiflung, Angst und Wut über Ungerechtigkeit hinwies. Die Komorbidität von Diabetes, Adipositas, Schlafapnoe, Arthrose und chronifizierter depressiver Störung verhindere eine körperliche und psychische Verbesserung. Die Impulsivität der Persönlichkeit imponiere und es kippe die Diagnose eindeutig von Depression in eine Persönlichkeitsstörung über (S. 2).

    Der Beschwerdeführer sei einem Arbeitgeber in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar, da er dem Leistungsdruck nicht gewachsen sei und bei Überforderung insbesondere verbal aggressiv und unkonzentriert werde. Im geschützten Rahmen sei ein Pensum von 50 % zumutbar (S. 2).

4.4    Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juni 2022 (Urk. 11/215/1-95 S. 57-71) folgende Diagnosen (S. 66):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD10 F68.0/Z76.5), Differenzialdiagnose Schmerzfehlverarbeitung/Symptomausweitung (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; ICD-10 F54)

- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)

    Die in den Akten mehrfach gestellte Diagnose einer depressiven Episode könne aktuell nicht bestätigt werden. Die Hauptsymptome einer mittelschweren oder schweren depressiven Störung liessen sich bei der Begutachtung nicht feststellen. Aufgrund der vorliegenden Akten liege zudem weder eine diesbezüglich nachvollziehbare Diagnosestellung vor, noch sei der Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode nachvollziehbar. Es bestehe eine erhebliche subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit Selbstlimitierung und Krankheitsgewinn, was der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung entgegenstehe (S. 65 f.). Die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung sei sodann ohne ausreichende Begründung gestellt worden (S. 67). Ein medizinisches Substrat, welches nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit einschränke und von den beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren abgrenzbar sei, liege nicht vor (S. 67). Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, dass aus rein psychiatrischer Sicht weder eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit noch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe und der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 69).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer machte geltend, auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. K.___ könne nicht abgestellt werden, und beanstandete im Wesentlichen, dass die Untersuchungsdauer nur knapp 30 Minuten betragen habe, ihm vom Experten vorwiegend geschlossene Fragen gestellt worden seien und der Sprachanteil des Beschwerdeführers minim ausgefallen sei, weshalb es an einer vertieften Auseinandersetzung des Gutachters mit dem Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehle (Urk. 1 S. 5 ff., S. 8). Diesbezüglich gilt zu bemerken, dass es für den Aussagegehalt eines Gutachtens nicht allein auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern vielmehr massgeblich ist, ob dieses inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt dabei stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 719/05 vom 17. November 2006 E. 3, wo eine 20minütige Untersuchung die Aussagekraft einer Expertise nicht per se in Frage stellte). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. K.___ zwar hinsichtlich der im hiesigen Verfahren nicht im Vordergrund stehenden somatischen Beschwerden (vgl. E. 3) und des Lebenslaufs, welcher zuvor bereits im Rahmen zweier Begutachtungen aufgearbeitet worden war - mehrheitlich geschlossene Fragen stellte, im Übrigen aber – insbesondere betreffend die psychischen Beschwerden offene Fragen formulierte, wobei die Antworten des Beschwerdeführers – teilweise auch nach entsprechendem Nachfragen des Experten – nur sehr kurz und pauschal ausgefallen sind (Urk. 3/1 S. 2, S. 3 f.).

    Das psychiatrische Teilgutachten vom 28. Juni 2022 fällt knapp aus, es genügt aber, um aufzuzeigen, dass beim Beschwerdeführer keine versicherungsrelevante psychische Störung vorliegt. Das Verneinen einer mittelgradigen depressiven Störung respektive einer Persönlichkeitsstörung durch Dr. K.___ ist unter Berücksichtigung der der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden – Müdigkeit, Lustlosigkeit, teilweise aggressives Verhalten, Leere und Fehlen von Zielen (Urk. 3/1 S. 1 f.) -, der Krankheitsgeschichte, der Behandlungsintensität, des klinischen Befundes und der Vorakten plausibel (Urk. 11/215/1-95 S. 58, S. 62 ff.). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der B.___-Begutachtung an, zwecks Beruhigung zweimal täglich das Medikament Deanxit einzunehmen (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 11/215/1-95 S. 47). In der entsprechenden Laboruntersuchung vom 1. Juli 2022 imponierte betreffend den Wirkstoff Flupentixol (Deanxit ist ein Mischpräparat aus den Wirkstoffen Melitracen und Flupentixol, Urk. 11/215/97-98) indes ein Medikamentenspiegel im nicht nachweisbaren Bereich (Urk. 11/215/1-95 S. 50, S. 62), was zumindest auf keine regelmässige Medikamenteneinnahme respektive auf keinen grossen Leidensdruck – insbesondere nicht in der Form einer mittelgradigen depressiven Störung - seitens des Beschwerdeführers hinweist. Gleiches gilt auch mit Bezug auf die lediglich alle zwei bis drei Wochen stattfindenden psychotherapeutischen Therapiesitzungen (Urk. 3/1 S. 3). Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist zudem ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit 2011 eine depressive Symptomatik mit Anspannungen, Stimmungseinbrüchen, aggressiven Ausbrüchen, Schlafproblemen und Ängsten vorliegt, wobei stets erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (psychische Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers, finanzielle Schwierigkeiten) im Vordergrund standen (vgl. Urk. 11/102 S. 8, Urk. 11/120/1-7 S. 2, Urk. 11/128/1-8 S. 1, Urk. 11/144/28-30 S. 2, Urk. 11/160/1-80 S. 61, Urk. 11/186/1-3 S. 1, Urk. 11/186/4-11 S. 2). Dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden gesundheitlichen Veränderung, bei welcher die Kündigung der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers im Dezember 2020 und damit ebenfalls ein psychosozialer Faktor zentral war (Urk. 11/186/1-3 S. 1 f., Urk. 11/186/4-11 S. 1). Im Rahmen der im Mai 2015 und Mai 2018 erstatteten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde lediglich betreffend die Jahre 2014 und 2016 je eine zirka dreimonatige mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und im Übrigen eine mittelgradige depressive Störung und Persönlichkeitsstörung verneint (Urk. 11/102 S. 8 f., Urk. 11/160/1-80 S. 61 ff., S. 64).

5.2    Die im Bericht der Klinik F.___ vom 29. März 2021 (Urk. 11/186/4-11) gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung ist gestützt auf den Psychostatus des Beschwerdeführers bei Klinikeintritt sowie die entsprechende Testpsychologie nicht nachvollziehbar. Beim BDI II wurden sowohl bei Klinikeintritt als auch -austritt 19 Punkte erreicht, was auf eine leichte Ausprägung einer depressiven Symptomatik hinweist und beim Mini-ICF-APP-Rating lag der Wert bei sämtlichen Fähigkeitsbereichen beim Austritt bei 0 (S. 2, S. 7). Bei dem dem Beschwerdeführer verschriebenen Truxal (S. 4) handelt es sich sodann nicht um ein Antidepressivum, sondern um ein im Wesentlichen zur Dämpfung von Unruhe und Erregungszuständen eingesetztes Neuroleptikum, wobei es sich bei der im Bericht angegebenen Dosierung von 15 mg pro Tag (S. 4) um eine sehr tiefe Dosierung handelt, welche die empfohlene Dosierung beim Einsatz dieses Medikaments bei Depressionen deutlich unterschreitet (https://medikamio.com/de-at/medikamente/truxal-15-mg-filmtabletten/pl#what_used; zuletzt aufgerufen am 27. März 2024; https://compendium.ch/product/96541-truxal-cpr-pell-15-mg; zuletzt aufgerufen am 15. Mai 2024).

    Betreffend den Bericht der I.___ vom 1. Juli 2021 (Urk. 11/186/1-3) ist vorab festzuhalten, dass dieser nicht von einer Psychiaterin oder einem Psychiater verfasst wurde. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ist sodann nicht nachvollziehbar, nachdem sich im Befund ausser einer mittelgradigen Deprimiertheit, einer raschen Reizbarkeit, einer Hoffnungsverminderung und einer innerlichen Unruhe und Angespanntheit keine für eine mittelgradige depressive Episode typischen Symptome finden. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr als kognitiv unauffällig, im Affekt schwingungsfähig und im Antrieb erhalten befundet (S. 2). Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode verlangt indes eine Gesamtzahl von mindestens sechs oder sieben der typischen Symptome (Dilling H./Mombour W./Schmidt M.H., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 V (F) - Klinisch-diagnostische Leitlinien, 2015, 10. Auflage, S. 173). Auch legten die für den Bericht verantwortlich zeichnenden Personen nicht näher dar, inwiefern die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret beschränkt ist. Die I.___-Fachpersonen führten aus, er habe durch die tagesklinische Behandlung eine Verbesserung seiner ausgeprägten inneren Anspannung und Gereiztheit nach Verlust seiner Arbeitsstelle erreichen wollen, wobei er sich bei Klinikaustritt emotional leicht ausgeglichener, ruhiger und positiver zukunftsgerichtet gezeigt habe (S. 2). Es fehlen ferner Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Klinik F.___, wo sich testpsychologisch lediglich eine leichte Ausprägung der depressiven Symptomatik zeigte.

    Im Zusammenhang mit dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Ph.D. J.___ vom 10. September 2021 (Urk. 11/197) respektive seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2023 (Urk. 3/2) ist Folgendes zu bemerken: Der Psychologe gab an, der Beschwerdeführer habe sich im Mai 2019 körperlich und psychisch an der Grenze zu einer Dekompensation befunden (Urk. 11/197 S. 1). Dies ist nicht plausibel, nachdem der Beschwerdeführer von Juni 2019 bis Dezember 2020 mit einem Pensum von 80 % respektive 70 % als Fahrer im Kurierdienst bei A.___ tätig war. Es ist schwer nach-vollziehbar, wie eine sich am Rande einer psychischen Dekompensa-tion befindliche Person während mehr als 18 Monaten mit einem Pensum von mindestens 70 % arbeiten kann. Der Psychotherapeut thematisierte dies nicht. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, dass er bei A.___ sehr glücklich und bei der Arbeit sehr motiviert gewesen sei und den Job sehr gerne gemacht habe (S. 1 f.). Was die vom Psychotherapeuten diagnostizierte Persön-lichkeitsstörung angeht (S. 2, Urk. 3/2 S. 2 f.), ist zu berücksichtigen, dass bei diesem Zustandsbild eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens vorliegt, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betrifft. Sie geht meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher, wobei die Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich endgültig im Erwachsenenalter manifestieren (Dilling H./Mombour W./Schmidt M.H., a.a.O., S. 276). Der Beschwerdeführer besuchte in der Schweiz die Primar und Sekundarschule, wobei ihn sein Vater aufgrund rassistischen Verhaltens des Lehrers frühzeitig von der Schule genommen habe (Urk. 11/160/55). Anschliessend arbeitete er von 1988 bis 2011 vollzeitlich bei der Z.___ respektive zusätzlich teilweise als Hauswart, als Lager/Kurierdienstmitarbeiter und in der Reinigung, absolvierte im Januar 2014 im Rahmen der Umschulung die praktische Prüfung zum LKW-Chauffeur und übernahm in der Vergangenheit aufgrund der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau die Betreuung der Kinder und die Organisation des täglichen Lebens (Urk. 11/217, Urk. 11/215/1-95 S. 48, Urk. 11/160/1-80 S. 40, S. 54). Hinweise auf erhebliche Schwierigkeiten in der Kindheit und Jugend sind in den Akten nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer berichtete denn auch, dass es ihm in der Türkei und der Schweiz gut ergangen respektive seine Kindheit in der Schweiz ohne besondere traumatischen Ereignisse verlaufen sei (Urk. 11/160/1-80 S. 55, Urk. 11/102 S. 5). Vor diesem Hintergrund fehlen Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung in der Kindheit oder Jugend des Beschwerdeführers und dieser war im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen – welche durch die psychische Erkrankung seiner Ehefrau noch verschärft wurden - jahrelang weitgehend gewachsen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde denn auch bereits in den früheren psychiatrischen Gutachten ausdrücklich verneint (Urk. 11/102 S. 8, Urk. 11/112 S. 1 f., Urk. 11/160/1-80 S. 59), weshalb der Ausschluss einer solchen durch Dr. K.___ überzeugt und die nicht fachärztliche Beurteilung des behandelnden Psychologen dies nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

    Nach dem Gesagten fehlt es an konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. K.___ sprechen (E. 1.6). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum von März 2022 (frühest-möglicher Rentenbeginn) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (BGE 130 V 446 E. 1.2) an keiner funktionell einschränkenden psychischen Störung litt und folglich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, mithin kein Revisionsgrund (E. 1.5) vorliegt. Die Verfügung vom 18. August 2023 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 4-5), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf seine Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    In Gutheissung des Gesuches vom 15. September 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais