Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00492
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 28. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, absolvierte bei der Y.___ AG eine Anlehre als Feinschweisser (Urk. 10/31/16), welche Tätigkeit er (bei dieser) von 1988 bis 2001 ausübte, jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Danach war er arbeitslos. Im Jahr 2002 war er während sechs Monaten im Rahmen eines Einsatzprogramms für Stellensuchende im Bereich Informatik im Office support tätig (Urk. 10/2/3); zuletzt arbeitete er von Januar bis Februar 2009 als Technical Assistant bei der Z.___ AG, welches Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (Urk. 10/44/8). Im Jahr 2010 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Allergien erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/10), welches Leistungsgesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 abgewiesen wurde (Rente und berufliche Massnahmen; Urk. 10/23).
Im März 2012 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/28), worauf ihm die IV-Stelle, nachdem sie zunächst mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2012 einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint hatte (Urk. 10/39), mit Verfügung vom 2. Mai 2013 Arbeitsvermittlung zusprach (Urk. 10/56). Eine dagegen am 28. Mai 2013 erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beantragt hatte (Urk. 10/61/3-9), hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2013 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung, soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte, aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/67, Prozess IV.2013.00498). In Umsetzung dieses Urteils veranlasste die IV-Stelle daraufhin eine polydisziplinäre Abklärung des Versicherten durch die Stelle A.___ (MEDAS; vgl. Urk. 10/87). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 23. September 2014 (Urk. 10/91) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 23. Januar 2015 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 15 % einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung (Urk. 10/93).
Nachdem X.___ am 24. Januar 2014 (wohl: 2015; vgl. Urk. 10/97) bei der IV-Stelle um Arbeitsvermittlung ersucht hatte, gewährte diese ihm mit Mitteilung vom 31. März 2015 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 10/102; vgl. auch Urk. 10/125 und Urk. 10/139 [inkl. Job Coaching mit Arbeitseinsatz]). Dies schloss sie, nachdem es ihr nicht gelungen war, den Versicherten in angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren, mit Mitteilung vom 26. Oktober 2017 wieder ab (Urk. 10/154). Im Februar 2018 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/158). Auf das Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2018 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nicht ein (Urk. 10/172).
1.2 Unter Hinweis auf eine neu hinzugetretene Polyneuropathie meldete sich X.___ im März 2020 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/175). Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Mai 2020 zunächst das Nichteintreten in Aussicht gestellt (Urk. 10/181) und der Versicherte dagegen opponiert hatte (Urk. 10/183, Urk. 10/188), stellte sie ihm nach ergänzenden Abklärungen mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2020 die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/191). Auch dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 10/193 und Urk. 10/196). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor, veranlasste insbesondere eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten, nun durch die Stelle B.___ (Urk. 10/223). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 30. Januar 2023 (Urk. 10/232) stellte die IV-Stelle X.___ mit neuem Vorbescheid vom 27. März 2023 mit Wirkung ab 1. September 2020 die Zusprache einer halben Rente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 50 % in Aussicht (Urk. 10/245). Dagegen erhob X.___ am 12. Mai 2023 Einwand (Urk. 10/256). Mit Verfü-gung vom 18. August 2023 hielt die IV-Stelle an der Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2020 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von nun 57 % fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts am 19. September 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. August 2023 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab September 2020 nur eine halbe Rente zugesprochen werde (1.), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab September 2020 eine ganze Rente auszurichten (2.), eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab September 2020 eine Dreiviertelrente auszurichten (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7% MwSt.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Inva-lidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertempo-ralrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Neuanmeldung stehen Rentenleistungen ab 1. September 2020 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, sie stütze sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung der B.___ vom 30. Januar 2023. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass beim Beschwerdeführer seit 2018 Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünden und er in allen anderen denkbaren Verweistätigkeiten zu 50 % eingeschränkt sei. Vorliegend lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht verwerten könne. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könne alsdann kein leidensbedingter Abzug anerkannt werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 57 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass unbestritten sei, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, bei welcher der Sachverhalt vollumfänglich abgeklärt worden sei, erheblich verändert habe. Auch das Valideneinkommen sei unbestritten. Hingegen fehle es mit Blick auf das psychiatrische Teilgutachten und die übrigen Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, womit der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei. Sollte das Gericht von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgehen, rechtfertigten die Umstände jedenfalls einen leidensbedingten Abzug von 25 %, womit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen sind nach dem Gesagten allein die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie bejahendenfalls, ob vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzu-nehmen ist) und damit einhergehend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. Unbestritten ist demgegenüber der der Verfügung vom 18. August 2023 zugrunde gelegte medizinische Sachverhalt, namentlich, dass sich gemäss dem Gutachten des B.___ der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ergehen der Vergleichsbasis bildenden rentenverneinenden Verfügung vom 14. Oktober 2010 dahin verschlechtert hat, dass medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit verbleibt. Unumstritten ist ferner der Rentenbeginn, welchen die Beschwerdegegnerin auf 1. September 2020 festgesetzt hat. Weiterungen zu diesen Aspekten erübrigen sich.
3. Die für das polydisziplinäre (internistische, neurologische, dermatologische, psychiatrische) B.___-Gutachten vom 30. Januar 2023 verantwortlichen Fachärzte stellten konsensual die folgenden Diagnosen (Urk. 10/232/11):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F 61) (histrionisch und narzisstisch geprägte Persönlichkeitsstörung) mit einer begleitenden
- Somatoformen autonomen Funktionsstörung (F. 45.1)
- Chronisch spontane Urtikaria mit Angioödem
- mit physikalischer Komponente (Wärme/Kälte/Druck/Factitia)
- Atopische Diathese mit
- Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis saisonalis allergica
- Polysensibilisierung auf Inhalationsallergene
- Nahrungsmittelallergien
- Sensibilisierung auf Latex
- Sensible Polyneuropathie mit neuropathischer Schmerzsymptomatik sowie Gangataxie im Strichgang unklarer Ätiologie, anamnestisch akut aufgetreten im 07/2018
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Nackenschmerzen verbunden mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp betont im Herbst, Winter und Frühling, anamnestisch seit November 2016 (ICD-10 G44.2, M54.82)
- V.a. Migräne mit visueller Aura (ICD-10: G43.1)
- Varikosis
Zur Arbeitsfähigkeit führten die verantwortlichen Fachärzte zur Hauptsache aus (Urk. 10/232/13 f.), aus internistischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Folge des Asthmas in Tätigkeitsbereichen mit Inhalationsnoxen und Kontakten mit allergenen Substanzen.
Aus neurologischer Sicht sei der Versicherte für vorwiegend gehende und stehende Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten mit Absturzgefahr aufgrund der Polyneuropathie mit neuropathisch mitbedingten Beinschmerzen nicht einsetzbar.
Aus dermatologischer Sicht bestehe in Berufen mit Risiken für Inhalationen mit allergenen und toxischen Substanzen aufgrund des vorhandenen Asthmas bronchiale mit Sicherheit ein ungünstiges Arbeitsumfeld, sodass hier eine partielle Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht werden könne. Es werde auch auf das internistische Gutachten verwiesen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es auch durch Temperaturunterschiede beim Arbeiten im Freien zu einer Verschlimmerung der chronischen Urtikaria gekommen sei. Weiter würden die Schwellungen im Gesichtsbereich Kundenkontakte deutlich erschweren.
Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, der Versicherte sei aufgrund seiner deutlich pathologischen Persönlichkeit mit ausgeprägten histrionischen und narzisstischen Anteilen in seiner Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, in leichtem bis mittlerem Ausmass eingeschränkt (Grad I bis II), ebenso sei er eingeschränkt in seiner Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben (Grad I). Der Beschwerdeführer sei wenig flexibel und umstellfähig, er sei besetzt von seiner Sicht der Dinge der Welt, hier müsse man eine Einschränkung in Grad II bis III postulieren. Fachliche Kompetenzen könne er, soweit überhaupt vorhanden, mit einer leichten Einschränkung (Grad I) anwenden. Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen werde deutlich eingetrübt und durch die ebenso deutlich verzerrte neurotische Wahrnehmung der Umwelt und Menschen, hier bestehe eine Einschränkung mittelgradig (Grad II bis III). Die Durchhaltefähigkeit sei leicht bis mittel eingeschränkt (Grad I bis II). Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei deutlich gespalten im Sinne, dass der Beschwerdeführer einerseits sehr extensiv und expansiv sei, ebenso solipistisch, in der Wahrnehmungsfähigkeit seiner Mitmenschen dadurch deutlich limitiert, wobei dahinter aber ein schwaches Selbstwertgefühl als Grund für ein deutlich inflationäres Ego mit expansiven Eigenschaften stecke. Diese Eigenschaft schränke auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten deutlich ein, der Versicherte sei in Beziehungen und Kontakten zu anderen Menschen schwer erträglich, ein wirklicher kommunikativer Austausch mit ihm sei kaum möglich. Bei der Kontaktfähigkeit bestehe eine Einschränkung von Grad II bis III. Das gleiche gelte damit auch noch ausgeprägter für seine Funktionalität in einem Team und in einer Gruppe, auch hier müsse von einer Einschränkung in Grad III ausgegangen werden. Selbst in familiären und intimen Beziehungen sei der Beschwerdeführer als in Grad II eingeschränkt zu beurteilen, charakteristischerweise lebe er auch ohne Beziehung, alleine in einer kleinen Wohnung der Stadt C.___. Spontanaktivitäten seien leicht bis mittelgradig eingeschränkt (Grad I bis II), nicht eingeschränkt sei die Selbstpflegefähigkeit und die Verkehrsfähigkeit. Der Hauptgrund, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr arbeite, sei nicht seine dermatologische und allergische, sondern die psychiatrische Problematik. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er in seiner Funktionalität deutlich eingeschränkt.
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aus internistischer Sicht bestehe als Feinschweisser, so wie diese Tätigkeit vom Beschwerdeführer beschrieben worden sei, (schon allein) wegen Löt- und Schweissdämpfen eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Nichtzumutbarkeit einer solchen Tätigkeit. In einer Verweistätigkeit, welche die genannten Limitationen einhalten würden, bestünden aus allgemeinmedizinischer/internistischer sowie neurologischer Sicht keine Einschränkungen (S. 16). Aus dermatologischer Sicht seien die Anforderungen sicherlich hoch und beinhalteten eine strikte Allergiekarenz inkl. inhalativer Allergene und Irritantien (Reizgase, Dämpfe, Staub, Pollen, Tierhaare etc.), selbstverständlich sollte auch bei bekannter Sensibilisierung kein Kontakt zu Latexbestandteilen oder bestimmten Nahrungsmitteln bestehen. Ebenso mache, aufgrund der physikalischen Komponente der chronischen Urtikaria, auch eine körperlich nicht allzu anstrengende Arbeitstätigkeit Sinn. Idealerweise käme somit am ehesten eine Arbeit im Rahmen einer Bürotätigkeit in Frage. Die Arbeitsfähigkeit scheine insbesondere durch die chronische Urtikaria limitiert zu sein. Da es anamnestisch mehrmals pro Woche zu Urtikariaschüben komme, wobei insbesondere Schwellungen im Gesichtsbereich als sehr störend und einschränkend in der sozialen Interaktion wahrgenommen würden, könne hier eine leichte Einschränkung von 10-20 % angenommen werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass durch den naturgemäss schubweisen und fluktuierenden Krankheitsverlauf auch mit vermehrten resp. episodischen Absenzen gerechnet werden könne. Aus psychiatrischer Sicht müsse gesagt werden, dass sich die psychiatrische Symptomatik in allen denkbaren Verweistätigkeiten gleich auswirke, da diese letztlich im Vordergrund stehe und Hauptursache der seit Langem bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei, welche 50 % betrage (S. 17).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.
4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegen-heiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine über-mässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
4.3 Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sind dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, die nicht vorwiegend gehend und stehend auszuüben sind und die keine Arbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Tätigkeiten mit Absturzgefahr enthalten. Des Weiteren ist eine strikte Allergiekarenz (inkl. inhalativer Allergene und Irritantien wie Reizgase, Dämpfe, Staub, Pollen, Tierhaare, aber auch physikalische Einflüsse wie Kälte, Wärme, Druck) einzuhalten; auch sind niedrige Anforderungen namentlich an die Kontakt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit vorausgesetzt. Eine Tätigkeit, welche diesem Belastungsprofil Rechnung trägt, ist dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar (E. 3 hiervor).
Zwar sind die gutachterlich umschriebenen Einschränkungen nicht unerheblich und das Feld möglicher Tätigkeiten dadurch eingeschränkt. Dennoch erweist sich das Anforderungsprofil nicht als derart restriktiv, dass gesagt werden könnte, dem Beschwerdeführer sei eine zumutbare Tätigkeit nur noch in solch eingeschränkter Form möglich, dass der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt sie nicht kennen würde oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Vielmehr lässt das Anforderungsprofil ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verrichtungen zu. Dabei kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner (fehlenden diesbezüglichen) Ausbildung die im B.___-Gutachten genannten Bürotätigkeiten offenstehen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 12 und 16). Jedenfalls fallen etwa leichte Prüf-, Überwachungs- und Kontrollarbeiten in Betracht; zu denken ist etwa an (Hilfs-)Tätigkeiten in Betrieben mit hohen Hygienestandards (z.B. im Bereich der Herstellung von Medizinaltechnik, pharmazeutischen Produkten, Elektronik, Kosmetik, Labormaterialien und Verpackungen hierfür oder - soweit nicht für den Beschwerdeführer problematische Nahrungsmittel betreffend - in der Lebensmittelproduktion). Namentlich erscheinen solche Tätigkeiten auch mit Blick auf die attestierten Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht geeignet (Urk. 1 S. 10 Ziff. 11), kann doch davon ausgegangen werden, dass derartige Hilfsarbeiten weder hohe Anforderungen etwa an die Flexibilität, die Umstell-, Entscheid- oder Kontaktfähigkeit noch an den kommunikativen Austausch oder an die Funktionalität in einem Team stellen. Entsprechende Einsatzmöglichkeiten werden alsdann insbesondere auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer ausser der Anlehre zum Feinschweisser über keine berufliche Ausbildung verfügt und er im Übrigen seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 12). So werden für Hilfsarbeiten, wie sie für den Beschwerdeführer noch in Betracht fallen, weder eine Berufsbildung, noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1). Es kann mithin insgesamt nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 4.2 hiervor).
5.
5.1 Das Valideneinkommen, wie es die Beschwerdegegnerin anknüpfend an das bei der Y.___ AG erzielte Einkommen ermittelte (in Höhe von Fr. 77'267.70), wie auch das anhand von Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten bestimmte und nach Massgabe einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bemessene Invalideneinkommen (in Höhe von Fr. 32'907.55; vgl. zu beidem Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 sowie Urk. 10/258) sind im Grundsatz unbestritten. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen hat (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 14).
5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Nichtvornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen im Wesentlichen damit, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten bestehe (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Zwar trifft zu, dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen. Jedoch liegt eine solche unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes nicht vor, wenn beim Abzug berücksichtigt wird, dass die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Aus dem Anforderungsprofil ergibt sich, dass eine leidensangepasste Tätigkeit nicht nur körperlich leicht zu sein hat, sondern mit Blick auf die Allergien wie auch die Polyneuropathie zusätzlich weiteren somatischen wie sodann – unter Berücksichtigung der psychiatrischen Befunde - auch psychischen Limitierungen Rechnung zu tragen hat. Damit liegt beim Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche qualitative Einschränkung auch hinsichtlich körperlich leichter Tätigkeiten vor (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2). Kommt hinzu, dass gemäss der Tabelle T18 der LSE 2020 bei Männern ohne Kaderfunktion, die im Umfang von 50-74 % erwerbstätig sind, im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) ein Minderverdienst von gut 4 % resultiert, was zwar allein für sich praxisgemäss noch keine überpro-portionale Lohneinbusse darstellt (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1), jedoch zusammen mit den qualitativen Einschränkungen einen Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Diese Aspekte wurden von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt, weshalb der Abzug gesamthaft neu zu schätzen ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Er ist vorliegend mit 15 % zu bemessen.
Ausgehend von den im Grundsatz unbestrittenen Vergleichseinkommen (vgl. E. 5.1 hiervor) resultiert unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 15 % ein Invaliditätsgrad von 63.8 % (Fr. 77'267.70 - [Fr. 32'907.55 x 0.85] / Fr. 77'267.70 x 100) und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ob sich angesichts der weiteren in der Beschwerde angeführten Aspekte (wiederholende Krankheitsschübe, Ausländerstatus, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt; vgl. Urk. 1 S. 10 ff.) ein 15 % übersteigender Abzug rechtfertigt, kann offenbleiben. Denn selbst unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer beanspruchten maximalen Abzugs von 25 % resultierte kein höherer Rentenanspruch, weshalb es jedenfalls beim Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bleibt.
6. Im Lichte der obigen Erwägungen ist die Beschwerde daher teilweise gutzu-heissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘200.-- festzusetzen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Anlass zur Reduktion der Parteientschädigung besteht nicht, weil das Überklagen den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. August 2023 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann