Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00493
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 17. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kalliopi Tsichlakis
schadenanwaelte AG
Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen am 20. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 23. August 2006 (Urk. 8/15) berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Abklärung und erteilte eine entsprechende Kostengutsprache. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/20) stellte sie dem Versicherten den vorzeitigen Abbruch der beruflichen Abklärung in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Ziel einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit habe nicht erreicht werden können, da der Versicherte sich nicht in der Lage gefühlt habe, die vorgegebene Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % zu erfüllen. Bei angemessener Eingliederung sei es diesem möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 8/22, Urk. 8/24 und Urk. 8/33) verfügte die IV-Stelle am 17. Januar 2007 (Urk. 8/37) im angekündigten Sinne.
Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/48/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2007.00281 vom 19. April 2007 (Urk. 8/50) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid - wegen Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren - aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über das Leistungsbegehren des Versicherten neu verfüge.
1.2 In der Folge erliess die IV-Stelle am 3. August 2007 (Urk. 8/54) einen inhaltlich gleichlautenden Vorbescheid, den sie auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 8/61) mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 bestätigte (Urk. 8/73).
Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/80/3-15) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008.00100 vom 31. Juli 2008 (Urk. 8/88) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärung und Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies.
1.3 Die IV-Stelle holte im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren das Gutachten der Y.___ vom 16. April 2009 (Urk. 8/96-97) ein, veranlasste eine berufliche Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle Z.___ (Urk. 8/100 und Urk. 8/117) sowie ein halbjähriges Arbeitstraining (Urk. 8/119 und Urk. 8/148) und gewährte Arbeitsvermittlung (Urk. 8/150) samt Kostengutsprache zur Zeitüberbrückung vom 13. September bis 12. Dezember 2010 im Rahmen einer Anstellung (Urk. 8/160).
Mit Vorbescheid vom 11. März 2011 (Urk. 8/184) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer von Januar bis Oktober 2006 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Auf Einwand vom 14. April 2011 (Urk. 8/202) hin gewährte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. Juni 2011 (Urk. 8/214) Arbeitsvermittlung im Sinne von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres. Sodann veranlasste sie die Begutachtung des Versicherten durch med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH (Expertisen vom 31. August, 3. und 7. September 2011, Urk. 8/223). Nach Eingang weiterer Stellungnahmen des Versicherten (Urk. 8/229, Urk. 8/237 und Urk. 8/241) samt Auflage neuer Arztberichte verfügte die IV-Stelle am 24. Februar 2012 (Urk. 8/242) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente von Januar bis Oktober 2006.
Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/250/3-12) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00363 vom 21. September 2012 (Urk. 8/272) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde zu ergänzenden Abklärungen sowie zum Neuentscheid.
1.4 In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten beim D.___ (Expertise vom 21. Januar 2014, Urk. 8/308). Nach mehrfachem kontroversem Schriftenwechsel (Urk. 8/327 und Urk. 8/330, Urk. 8/331 und Urk. 8/333, Urk. 8/339-340) ordnete die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 8/341) die erneute Begutachtung des Versicherten an und betraute damit die E.___ GmbH (Expertise vom 29. Februar 2016, Urk. 8/348). Nach durch-geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/354, Urk. 8/360, Urk. 8/366) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2017 (Urk. 8/369-370) eine von Januar bis Oktober 2006 befristete ganze Rente der Invaliden-versicherung zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/371/3-19) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00404 vom 16. Januar 2019 teilweise gut, indem es feststellte, dass der Versicherte von Januar bis September 2006 und von November 2012 bis Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/387).
1.5 Am 7. Dezember 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Berichts des Zentrums F.___ vom 23. April 2021 (Urk. 8/408/5-14) und eines Berichts des Zentrums G.___ vom 20. November 2021 (Urk. 8/408/1-4) erneut bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/409). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, aktuelle Beweismittel nachzureichen, um eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 8/412). Nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen (Urk. 8/415, Urk. 8/419, Urk. 8/421, Urk. 8/425, Urk. 8/427) liess sich der Versicherte durch seine damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Juli 2022 und unter nochmaliger Einreichung der erwähnten Berichte des F.___ und G.___ verlauten (Urk. 8/429; Urk. 8/428/1-4, Urk. 8/428/
5-14), woraufhin die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eintrat (Mitteilung vom 12. Juli 2022, Urk. 8/430). In der Folge tätigte die IV-Stelle bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der psychiatrischen Klinik I.___, und der Arztpraxis J.___, K.___, eigene Abklärungen (Urk. 8/434, Urk. 8/441, Urk. 8/443, vgl. auch Urk. 8/436, Urk. 8/437). Dazu liess sie Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nehmen (Stellungnahme vom 30. März 2023, Urk. 8/445/4-5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/446) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2023 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein Gutachten in Auftrag zu geben und dann neu zu verfügen. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Tsichlakis als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 22. Januar 2024 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest. Zudem reichte er den Bericht des Kantonsspitals M.___, Klinik für Innere Medizin, vom 9. Januar 2024 zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids, dass gestützt auf die vorhandenen Akten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur letzten Verfügung ausgewiesen sei. Nach wie vor betrage der Invaliditätsgrad rentenausschliessende 36 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein, aus den vorliegenden Berichten gehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hervor. Soweit der RAD geltend mache, dass der Bericht des F.___ vom 28. Januar 2015 praktisch gleich laute wie nun der Bericht des G.___ vom 20. November 2021, übersehe er, dass es vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt Ende 2015 zu einer Verbesserung gekommen sei. Nun habe sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide wieder an einer schweren depressiven Episode und neu an einer paranoiden Psychose. Überdies sei zu monieren, dass die eingeholten Arztberichte im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. August 2023 mindestens gut ein Jahr alt gewesen seien. Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer den im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgenommenen Einkommensvergleich (Urk. 1, Urk. 11).
3.
3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Dezember 2021 eingetreten ist, ist zu prüfen, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Zeitlicher Referenzpunkt bildet die Verfügung vom 6. März 2017.
3.2
3.2.1 Bei der Überprüfung der Verfügung vom 6. März 2017 stellte das hiesige Gericht im Urteil vom 16. Januar 2019 auf das Gutachten der E.___ vom 29. Februar 2016 ab (Urk. 8/387).
3.2.2 Das Gutachten der Ärzte der E.___ GmbH vom 29. Februar 2016 (Urk. 8/348) basierte auf Untersuchungen in den Fachbereichen Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie und Neuropsychologie.
Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten (S. 21 f.), dass beim Beschwerdeführer nach Aktenlage und auch nach dem aktuell erhobenen psychischen Befund eine rezidivierende depressive Störung bestanden habe, die jedoch unterschiedliche, schlussendlich in der Ausprägung nicht bestimmbare depressive Episoden beinhaltet haben möge, dass aber eine retrospektive versicherungspsychiatrische Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit möglich sei. Die Auswirkungen aggravatorischer Aspekte und auch der Suchtproblematik, wie auch der psychosozialen Kontextfaktoren, seien nicht hinreichend abgrenzbar. Umso mehr gelte, dass bei der aktuellen Untersuchung nur noch eine allenfalls leichte depressive Symptomatik bestehe, im klinischen Eindruck die Aufmerksamkeitsspanne ebenso wie Kurz- und Langzeitgedächtnis als auch die Merkfähigkeit nicht vermindert seien, was auch gegen eine versicherungspsychiatrisch relevante depressive Störung spreche, die Gestik sei kaum eingeschränkt und könne eine Antriebshemmung nicht stützen, die Persönlichkeit imponiere als vorrangig abhängig selbstunsicher und insbesondere dysthym strukturiert, möglicherweise mit emotional-instabilen Komponenten als allenfalls Persönlichkeitsakzentuierung, aber ohne Zeichen einer Persönlichkeitsstörung (was auch früher nicht diagnostiziert worden sei).
Auffällig bleibe, dass zum Teil die Beschwerdepräsentation des Versicherten wenig einfühlbar und aufgesetzt anmute. Auch bestehe weiterhin der Einfluss durch den Gebrauch psychotroper Substanzen (Alkohol, Benzodiazepine, Antriebsschwäche). Gemäss Hamilton-Depression-Scale sei basierend auf der aktuellen psychopathologischen Untersuchung gegenwärtig mit einem Punktescore von 17 nur eine leichte depressive Störung zu attestieren, wobei auch hierbei die Einflüsse der oben genannten nicht versicherungsmedizinischen Aspekte nicht abgrenzbar und sogar mitbewertet seien. Wenn auch rückblickend aufgrund der oben beschriebenen Unsicherheiten die Bewertung des Schweregrades der extern diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung nicht mehr hinreichend valide zu bestimmen sei, so sei diese mindestens gegenwärtig als weitgehend gebessert anzusehen (nur noch mit leichter Symptomatik, F33.0). Beim Beschwerdeführer bestehe zeitweilig eine reduzierte psychische Stabilität, reduziertes Selbstvertrauen, leichte Antriebsschwäche, zeitweilig reduzierte Impulskontrolle, auch sei in diesem Zusammenhang von einem reduzierten Durchhaltevermögen auszugehen. Die Funktionen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses seien intakt und sprächen somit gegen eine ausgeprägtere affektive oder Angst-Störung. Die emotionalen Funktionen seien durch eine Besorgnis mit zeitweilig reaktiv-depressiven Verstimmungen gekennzeichnet, die höheren kognitiven Funktionen seien bis auf Flexibilität und eine reduzierte Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere für die Informationsverarbeitung, die intakt zu sein scheine. Daraus ergäben sich allenfalls leichte Beeinträchtigungen bei der Problemlösung, bei der Wissensanwendung, zeitweilig auch eine mangelnde Aufmerksamkeitsfokussierung. Der Beschwerdeführer sei jedoch trotz der leichten Störungen durchaus in der Lage einfache, auch komplexe Aufgaben auszuführen, die tägliche Routine zu planen und durchzuführen. Die gegenwärtig mangelnde Tagesstrukturierung sei auf die Dekonditionierung und das geringe Aktivitätsniveau im Rahmen einer Schonhaltung zurückzuführen. In Krisen-situationen sei es möglich, dass der Versicherte mit Stress nicht umgehen könne. Störungen der Kommunikation seien allenfalls als geringfügig anzusehen, würden den Versicherten in einer einfachen, für ihn in Betracht kommenden beruflichen Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Auch wenn der Versicherte angebe, zeitweilig appetitlos zu sein, bestehe eine Adipositas (BMI 34). Somit müsse davon ausgegangen werden, dass er im Stande sei, ausreichend Einkäufe zu tätigen und an den Mahlzeiten teilzunehmen. Es bestehe ausreichende Mobilität (fahre PW). Der Beschwerdeführer lebe weitgehend im Einvernehmen mit seiner Frau und Familie, es bestünden regelmässige familiäre Kontakte. Die Beeinträchtigung, sich unzureichend an Freizeit- und Erholungsaktivitäten zu beteiligen, wirke sich versicherungsmedizinisch nicht aus, sollte aber resilienzfördernd besser eingeübt werden.
Aus dem diskutierten objektivierbaren medizinischen Sachverhalt und Fähigkeitsprofil ergäben sich folgende qualitativen Einschränkungen: Der Beschwerdeführer sollte möglichst (und nicht ausschliesslich) Arbeiten, die eines erhöhten Masses an Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung bedürften, nicht ausführen. Arbeiten, die einen regelmässigen Umfang mit grösseren Menschenaufkommen erforderten, sollten ebenso wie Schicht- und Akkordarbeit vermieden werden. Vor dem Hintergrund der Abhängigkeitsmissbrauchs-erkrankungen ergebe sich auch hier, dass Arbeiten mit Kontroll-, Steuerungs- und Sicherungsarbeiten sich ausschliessen würden, ebenso das berufliche Führen von Maschinen und Kraftfahrzeugen. Die Auswirkungen des aktuell schädlichen Gebrauchs von Alkohol wie auch des Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndroms könnten ebenso wie auch aggravatorische Verhaltensweisen und psychosoziale Aspekte dabei nicht versicherungsmedizinisch in der Bewertung der Arbeits-fähigkeit berücksichtigt werden. Die Auswirkungen der rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell weitgehend gebesserter, nur noch leichter affektiver Symptomatik mit entsprechenden Stimmungsschwankungen und der verminderten Belastbarkeit könnten dabei allenfalls noch eine leichte Einschränkung der Leistung um 20 % begründen.
3.2.3 Die Experten stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als Maurer (S. 23):
- Chronisches lumboradikuläres Syndrom links bei Osteochondrose mit linksseitiger foraminaler bis paraforaminaler Spondylose auf Höhe LWK 5/S1, sodass einerseits die Nervenwurzel von S1 links im Recessus lateralis komprimiert, andererseits die Nervenwurzel von L5 links paraforaminal tangiert werde
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig
Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
- Dysthymia
- Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom
- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch
- Adipositas, stammbetont (BMI 34,2 kg/m2)
- Lipidstörung
- Leichte Niereninsuffizienz
- Anosmie bds. (anamnestisch)
- Bruxismus (anamnestisch)
3.2.4 Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht bestehe eine Diagnose mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Maurer. Die Beschwerden fänden radiologisch ein Substrat, jedoch gingen die Beschwerden über das zu erwartende Mass hinaus. Neuropsychologisch könne die Untersuchung nicht verwertet werden wegen Inkonsistenzen und nicht nachvollziehbaren Befunden. Aus dem psychiatrischen Fachgebiet finde sich eine Diagnose mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit sowohl angestammt als auch in Verweistätigkeit, welche eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründe. Dabei würden die Auswirkungen der auffälligen aggravatorischen Verhaltensweisen sowie der Suchtproblematik nicht in der versicherungsmedizinischen Bewertung berücksichtigt.
Interdisziplinär ergebe sich somit aus orthopädischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr in angestammter Tätigkeit als Maurer. Für eine Verweistätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht zu attestieren, wobei sich die Bewertungen nicht addierten, sondern in die qualitative Anpassung des Arbeitsprofils eingingen (S. 22).
Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, eine Arbeitsunfähigkeit habe sicherlich in den Zeiten der Hospitalisation des Beschwerdeführers bestanden, auch im Rahmen der teilstationären Behandlungen und in der Zeit der Rekon-valeszenz. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit lasse Zweifel aufkommen, könne jedoch retrospektiv nicht mehr geklärt werden. Die Zweifel begründeten sich insbesondere auch dadurch, dass nicht nachvollziehbar bleibe, dass die depressive Störung in der vom Beschwerdeführer geschilderten Ausprägung ständig vorhanden gewesen sei, und dass die damit verbundenen Ein-schränkungen und Behinderungen an der Teilhabe ständig in so hohem Ausmass bedingt gewesen seien. Zudem seien durch das neuropsychologische Gutachten für dieses psychiatrische Gutachten und schon im neuropsychologischen Vorgutachten für das Gutachten D.___ in beiden vergleichbar und parallel, eine deutliche Aggravationstendenz und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der dargebrachten Symptome und Beschwerden begründet worden. Vor dem Hintergrund der Darstellung des Auftretens des Beschwerdeführers im neuro-psychologischen Gutachten und dem Betrachten eines üblichen Verlaufes einer depressiven Erkrankung erscheine es eher so, dass davon auszugehen sei, dass seit 2011 auch Zeiten bestanden hätten, in denen der Beschwerdeführer zumindest zu einem Teil als arbeitsfähig zu betrachten gewesen sei. Wie angeführt, könne dies retrospektiv jedoch kaum noch geklärt werden, ins-besondere, da sich hier den Akten kaum entsprechende Belege entnehmen liessen und vom Beschwerdeführer auch keine verlässlichen Angaben zu beziehen seien, überdies versicherungsmedizinisch nicht berücksichtigungsfähige erhebliche psychosoziale Aspekte mit in die früheren Bewertungen eingeflossen seien (S. 24).
3.3 Im Urteil vom 16. Januar 2019 schloss das hiesige Gericht in Würdigung des E.___-Gutachtens sowie der weiteren medizinischen Berichte, dass der Beschwerdeführer ab November 2011 aus psychischen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes habe sich erst mit der neuerlichen Begutachtung des Beschwerdeführers durch die E.___ im September 2015 ergeben. Die Ärzte hätten überzeugend dargelegt, dass bei der Untersuchung nur noch eine allenfalls leichte depressive Symptomatik erkennbar gewesen sei und namentlich die früher eingeschränkte Aufmerksamkeitsspanne, das Kurzzeitgedächtnis wie auch die Merkfähigkeit nicht mehr vermindert gewesen seien. Der psychische Befund habe sich im Wesentlichen unauffällig gezeigt, so die Orientierung, das Ich-Bewusstsein, Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Intelligenz, Psychomotorik, Zwänge, Phobien, Willen, Realitätsorientierung. Beim Denken habe sich eine leichte Verlangsamung, die Affektivität subdepressiv, die Persönlichkeit akzentuiert und die Motivationslage leicht eingeschränkt gezeigt. Dass die Ärzte bei diesen Untersuchungsbefunden und in der Zusammenschau mit den übrigen Akten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes geschlossen hätten und von einer Einschränkung aus psychiatrischer Sicht von nurmehr 20 % ausgingen, sei nicht zu beanstanden. Insgesamt sei gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand bis zu den Untersuchungen in der E.___ im September 2015 derart verbessert habe, dass dem Beschwerdeführer ab dann eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % möglich sei (Urk. 8/387/22 ff.).
4.
4.1 Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren wurden folgende ärztlichen Berichte bzw. Stellungnahmen aufgelegt.
4.2 Im Bericht des F.___ vom 23. April 2021 wurden folgende Diagnosen gestellt, die ab 28. Januar 2015 Geltung hätten:
1. Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere depressive Episode (ICD- 10 F33.2); DD: paranoide Psychose
2. Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.20)
3. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.26)
4. Lumbovertebrales Syndrom (bei mässiggradiger leicht aktivierter Osteochondrose L5/S1 mit mittelgrossen Retrospondyiophythen und einer kleinen Diskushernie rezessal links mit mässiger Rezessalstenose und Kompression der Nervenwurzel S1 rezessal links. Kleine intraforminal linksbetonte Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression. Kleines schmales Diskushernien-Residuum L1/2 median. Keine Neurokompression [MRI LWS vom 23.04.2020])
5.Cervikozephales Syndrom (Physiologische Stellung. Bandscheiben-protrusion medio-rechts lateral bis ins Foramen C3/4. C4/5 ebenfalls leichte Spinalstenose und Neuroforaminalstenose rechts mehr als links. C5/6 leichte Stenose neuroforaminal linksbetont. Im MRI keine Anhaltspunkte für zervikale Myelopathie [MRI HWS vom 23.03.2021]. Wirbelsäule im Lot. Physiologische Lordose. Vermehrte Osteochondrose Thl2- L1. Aktivierte Osteochondrose L5/S1 mit Höhenminderung und grossen ventralen Spondylophyten [LWS ap/seitl., 23.03.2021]).
Der Beschwerdeführer leide seit 2019 zunehmend unter Nacken-Schulterbeschwerden, vor allem auf der rechten Seite mit morgendlichen Beschwerden beim Aufstehen. Es bestünden ausstrahlende Beschwerden und auch Gefühlsstörungen in der rechten und linken Hand. Er habe starke Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen. Aktuelle Symptome: 5 von 6 Symptom-Regionen betroffen (Hinterkopf, Nacken-Rumpf, Arme beidseits, linkes Bein). Gehbeschwerden nach zwei Minuten. Am schlimmsten seien die Schmerzen lumbal, welche links auch ins Gesäss ausstrahlen würden. Aus neurokognitiver Sicht werde über Konzentrationsprobleme und Vergesslichkeit berichtet. Aus psychosomatischer Sicht beklage der Beschwerdeführer LWS-Schmerzen, Schlafstörungen (Durchschlaf 2-3 Stunden), Appetitverminderung, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, teilweise auch Nervosität und Aggressionen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken und Gedankenkreisen. Die Stimmung habe sich stark verschlechtert. Das MRI LWS vom 23.04.2020 habe eine mässiggradige leicht aktivierte Osteochondrose L5/S1 mit mittelgrossen Retrospondylophyten und einer kleinen Diskushernie rezessal links mit mässiger Rezessalstenose und Kompression der Nervenwurzel S1 rezessal links gezeigt. Der Beschwerdeführer wiege 95 kg. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer und somatischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 8/408/5-14).
4.3 Im Bericht des G.___ vom 20. November 2021 - welcher von med. pract. N.___, Fachärztin für Psychiatrie, und Dr. phil. O.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, verfasst wurde, die beide auch am soeben zitierten Bericht des F.___ vom 23. April 2021 mitgewirkt hatten - wurde ausgeführt, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2017 bis heute wie folgt verschlechtert: Der Beschwerdeführer habe Temesta und Alkohol im Rahmen einer stationären Behandlung im Oktober 2020 gestoppt. Es sei dadurch zu einer bis heute anhal-tenden Verschlechterung gekommen mit deutlicher Zunahme der Schmerzen. Die HWS-Schmerzen seien im Vergleich zu 2017 neu. Die I.___ habe beim Beschwerdeführer nach zwei Monaten stationärer Behandlung eine rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), ein Lumbovertebralsyndrom und einen Status nach psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol diagnostiziert. Dies entspreche auch der Verlaufsbeobachtung seit 2017: Der Beschwerdeführer beklage weiterhin LWS-Schmerzen, Schlafstörungen (Durchschlaf 2-3 Stunden), Appetitverminderung, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, teilweise auch Nervosität und Aggressionen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken und Gedankenkreisen. Es bestehe auch ein deutlicher Verlust des Selbstvertrauens, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle dem Sohn gegenüber, Gedanken an den Tod und Suizidgedanken, aber keine Handlungs-absichten diesbezüglich. Die Stimmung habe sich deutlich verschlechtert. Die Instabilität sei für den Beschwerdeführer sehr belastend. Zunehmend bestünden auch paranoide Ideen. Der Beschwerdeführer fühle sich im öffentlichen Verkehr und zu Hause zunehmend bedroht und verfolgt. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er seit Juli 2020 abstinent. Durch die Alkoholabstinenz nehme er die depressive Symptomatik verstärkt wahr. Auch der Tagesablauf des Beschwerdeführers habe sich verändert. So stehe er zwischen 5-7 Uhr auf, trinke ca. um 08.00 Uhr einen Kaffee, frühstücke danach und nehme seine Medikamente. Danach sei es für den Beschwerdeführer schwierig eine Tagesstruktur zu halten. Er bleibe meistens zu Hause und wisse nicht, was er mit sich anfangen könne. Bei schönem Wetter gehe er ab und zu spazieren. Am späten Nachmittag esse er das Mittagessen und gehe um Mitternacht ins Bett. Gemäss Angaben des Sohnes habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Im psychopathologischen Befund sei der Beschwerdeführer in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, in der Stimmung deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert, kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt resp. deutlich eingeschränkt, deutliche Vergesslichkeit, inhaltlich problemzentriert. Leichter Anhaltspunkt für psychotische Erlebnisweisen (Verfolgungsideen, Angst auf der Strasse unter Menschen). Anamnestisch deutliche Suizidgedankenwünsche, aber keine Suizidversuche, keine konkreten Ausführungspläne. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten. Insgesamt sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Die Diagnose einer leichten Depression sei nicht mehr aufrecht zu erhalten. Heute liege eine schwere Depression mit fraglichen paranoiden Anteilen vor. Zudem bestünden neu HSW-Schmerzen (Urk. 8/408/1-4).
4.4 Im Bericht des G.___ vom 27. August 2022, auf den im Bericht der Arztpraxis J.___, K.___, vom 12. September 2022 (Eingangsdatum; Urk. 8/443/1-5; Bericht nicht unterzeichnet; Anfrage war gerichtet an Dr. med. P.___; Urk. 8/437) verwiesen wurde, wurden die bereits bekannten Diagnosen gestellt. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer den Alltag nicht mehr bewältigen könne, unter vollständiger Lust- und Interessenlosigkeit leide, Müdigkeit und Rückzug bestehe, er im Haushalt nicht helfen könne, der Sohn die Administration erledigen müsse, der Beschwerdeführer nur noch wenig einkaufe, nur noch wenige Kilometer Auto fahre, keine regelmässigen Spaziergänge mehr mache, keine Kollegen habe. Der Beschwerdeführer sitze meistens zu Hause, den PC und den TV benutze er wenig. Abschliessend wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestehe eine Zunahme der Depressionen und ein deutlich chronifiziertes Zustandsbild. Die Prognose sei schlecht (Urk. 8/443/6-8).
4.5 Im Bericht der I.___ vom 7. September 2022 wurde über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12. August bis 6. Oktober 2020 berichtet. Unter (damals) aktueller medizinischer Symptomatik und Situation wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Freudlosigkeit, gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Appetitminderung, Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug, Lebensüberdrussgedanken, Schuldge-fühlen, Perspektivlosigkeit, Nervosität und Unruhe leide. Er habe vermehrt latent Suizidgedanken, könne sich aber davon distanzieren. Zum psychischen Befund bei Eintritt wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer reduziert gepflegt sei, teils schmerzverzerrte Bewegungen habe, teils gehemmt imponierend sei, eine angespannte Psychomotorik vorweise, nervös und unruhig sei, von Schuld-gefühlen berichte, eine teils bizarre Gestik und Mimik habe, einen reduzierten Antrieb habe, affektiv flach sei und Agoraphobie, Ein- und Durchschlafstörungen bestünden. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), ein lumbovertebrales Syndrom und ein Status nach psychischen Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20; Urk. 8/441).
4.6 RAD-Ärztin Dr. L.___ äusserte mit Stellungnahme vom 30. März 2023 zum Bericht der I.___ vom 7. September 2022, dass der psychopathologische Befund keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-Kriterien erkennen lasse. Zudem würden eine teils bizarre Gestik und Mimik beschrieben, was auffällig sei. Zum Bericht des G.___ vom 20. November 2021 führte Dr. L.___ aus, dass die Ausführungen zur «Verlaufsbeobachtung seit 2017» praktisch Wort für Wort den «aktuellen Beschwerden aus psychosomatischer Sicht» im Bericht des F.___ vom 28. Januar 2015 entsprächen. Beim erhobenen psychopathologischen Befund handle es sich um den üblichen psychopathologischen Befund des F.___ resp. G.___ mit verschiedenen inkonsistenten Angaben, der zudem praktisch gleich töne, wie der Befund im Bericht des F.___ vom 28. Januar 2015. Neu sei, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr verbal wortkarg, sondern mitteilsam, dafür in der Kontaktaufnahme zusätzlich gehemmt sei. Aktuell würden ein gepflegtes Erscheinungsbild und leichte Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen beschrieben. Im Sinne eines Fazits hielt Dr. L.___ fest, aufgrund der neu eingegangenen Akten lasse sich keine anhaltende Verschlechterung im Vergleich zu 2015 erkennen (Urk. 8/445/4-5).
4.7 Dem Bericht des Kantonsspitals M.___, Klinik für Innere Medizin, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis 10. Januar 2024 hospitalisiert war. Er hatte am 28. Dezember 2023 eine Schmerzexazerbation mit
S1-Schmerzsyndrom und fraglicher distaler L4-Beteiligung erlitten (Urk. 12/2).
5.
5.1 Wie dargelegt (E. 3.3), nahm das hiesige Gericht im Urteil vom 16. 2019 gestützt auf das E.___-Gutachten an, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zumindest ab September 2015 soweit verbessert hatte, dass ab diesem Zeitpunkt bloss noch eine leichte Einschränkung aus psychischer Sicht und somit eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 80 % gegeben war.
5.2 Bei den Akten liegt ein (damals vom Beschwerdeführer eingereichter) Bericht des F.___ vom 28. Januar 2015 (Urk. 8/329). Der Einwand von Dr. L.___, dass der Bericht des G.___ vom 23. April 2021 (Urk. 8/408/5-14) in weiten Teilen dem Bericht vom 28. Januar 2015 entspricht, trifft zu. Jedoch übersieht sie, dass gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen war, dass sich der Gesundheitszustand zumindest ab September 2015 gebessert hatte. In den Berichten des F.___ vom 23. April 2021 (Urk. 8/408/5-14) sowie des G.___ vom 20. November 2021 (Urk. 8/408/1-4) und 27. August 2022 (Urk. 8/443/6-8) wird nun festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe. Inzwischen leide der Beschwerdeführer wieder an einer schweren depressiven Episode. Die postulierte Verschlechterung widerspiegelt sich auch in den erhobenen Befunden. Anlässlich der E.___-Begutachtung zeigte sich der psychische Befund im Wesentlichen unauffällig, so etwa die Orientierung, das Ich-Bewusstsein, Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Intelligenz und Realitätsorien-tierung. In den erwähnten, im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichten des F.___ und des G.___ wird der Beschwerdeführer (wieder) als gehemmt, in der Stimmung depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert, kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt resp. deutlich eingeschränkt beschrieben. Zwar finden sich diese Beschreibungen bereits im Bericht des F.___ vom 28. Januar 2015. Daraus lässt sich indessen nicht per se schliessen, dass der Gesundheitszustand unverändert geblieben ist, da sich der Gesundheitszustand, wie ausgeführt, zumindest ab September 2015 gebessert hatte.
5.3 Nach dem Gesagten kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand nicht wieder verschlechtert hat. Die Kritik von RAD-Ärztin Dr. L.___ an den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichten des F.___ und des G.___ ist jedoch insofern berechtigt, als auf diese nicht abgestellt werden kann, gehen die behandelnden Ärzte des F.___ und G.___ doch von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Januar 2015 aus, was so nicht haltbar ist. Ähnlich verhält es sich mit der Kritik von Dr. L.___ am Bericht des I.___ vom 7. September 2022. Aufgrund des darin beschriebenen psychopathologischen Befunds lässt sich die diagnostizierte schwere depressive Störung nicht nachvollziehen.
Des Weiteren ist unklar, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt noch in psychiatrischer Behandlung befindet. Der Psychiater Dr. H.___, der den Beschwerdeführer langjährig, ab 2008 betreut hatte (Urk. 8/387/20), erklärte mit Mail vom 14. Juli 2022, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren nicht mehr bei ihm in Behandlung sei (Urk. 8/434). Ob der Beschwerdeführer im F.___ oder G.___ fachpsychiatrisch behandelt wird, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Erwähnt wird einzig, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2020 wieder in das G.___ eingetreten sei (Urk. 8/443/6). Mit dem Eintreten auf die Neuanmeldung wäre die Beschwerdegegnerin jedoch verpflichtet gewesen, den Sachverhalt abzuklären, bis die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen (zumindest) mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sind. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Die von ihr selber eingeholten ärztlichen Berichte sind zu wenig aufschlussreich. Durch den RAD oder einen externen Gutachter liess sie den Beschwerdeführer nicht untersuchen.
5.4 Der Sachverhalt erweist sich nicht nur in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. In somatischer Hinsicht erklärten die Ärzte des F.___ bzw. des G.___, der Gesundheitszustand habe sich auch aufgrund eines inzwischen aufgetretenen cervikozephalen Schmerzsyndroms verschlechtert (Urk. 8/408/1-4, Urk. 8/408/
5-14). Dazu äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. L.___ nicht. Es bleibt denn auch unklar, ob und inwiefern sich dieses Schmerzsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkt. Ferner ist mit Blick auf die vorzunehmenden Abklärungen zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2023 (also nach Erlass der Verfügung vom 21. August 2023) eine Exazerbation eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms erlitt (Urk. 12/2).
Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt (in psychiatrischer und somatischer Hinsicht) schlüssig abkläre. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. Es ist jedoch davon abzusehen, der Beschwerdegegnerin Auflagen dazu zu machen, in welcher Form sie die Abklärungen tätigen will.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Tsichlakis, machte mit Honorarnote vom 30. Januar 2024 einen Gesamtaufwand von 23.1 Stunden sowie pauschale Barauslagen von Fr. 159.96 (3 % des Zeitaufwandes) geltend (Urk. 15/1). Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Die Akten sind zwar umfangreich, aber von massgebender Bedeutung ist - leicht erkennbar - nur ein kleinerer Teil davon, nämlich das E.___-Gutachten, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Januar 2019 sowie die danach eingegangenen Akten. Insgesamt ging es um die Würdigung weniger Arztberichte. Schwierige Rechtsfragen stellten sich nicht. Für die Instruktion, das Studium der Akten und die Erarbeitung der Beschwerdeschrift rechtfertigt sich die Anrechnung von sieben Stunden, für die Redaktion der Replik die Anrechnung von drei Stunden und für die Urteilsbesprechung und weitere Kontakte mit dem Beschwerdeführer, soweit notwendig, eine Stunde, was insgesamt elf anrechenbare Stunden ergibt. Anzumerken ist, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich beim Mail- und Telefonverkehr mit dem Beschwerdeführer um notwendigen Aufwand gehandelt hätte, weshalb der hierfür in Rechnung gestellte Aufwand grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin folglich auf Fr. 2'668.-- festzusetzen (Fr. 2'420.-- [= 11 Stunden à Fr. 220.--] zuzüglich Auslagenersatz von Fr. 47.90 [Portokosten für Eingaben sowie Fotokopien] und Mehrwertsteuer von 8,1 %).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kalliopi Tsichlakis, Aarau, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’668.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kalliopi Tsichlakis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippSonderegger