Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00494
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 14. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 2003, 2005, 2010 und 2017), reiste am 30. April 2010 in die Schweiz ein und meldete sich am 8. April 2022 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 27. April 2022 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 13/11), tätigte medizinische Abklärungen und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 13/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/37-38; Urk. 13/42) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. August 2023 ab (Urk. 13/47 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 21. September 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Leistungsbegehren gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2; Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2024 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Urk. 16) einverstanden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom März 2023 (vgl. Urk. 13/36/6-7) ab und hielt fest, dass eine rezidivierende depressive Störung und eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin limitierten. Die Depression habe jedoch bereits vor Einreise in die Schweiz bestanden und die psychosozialen Belastungen stellten keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden dar (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegenüber die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen. Aus dem Arztbericht des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 10. Mai 2022 (Urk. 13/15/4-6) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin eine problematische Ehe geführt habe und die depressiven Episoden seit dem Jahr 2004 bestünden (S. 1 oben). Seit dem 5. September 2011 stehe sie bei Dr. med. Z.___, A.___-Praxis AG, in Behandlung. Gemäss dessen Bericht vom 29. Dezember 2022 (Urk. 13/30) leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer gegenwärtig mittelgradigen Episode einer depressiven Störung (Ziff. 2.2 und 2.5 des genannten Berichts; S. 1 unten). Trotz Aufforderung (vgl. Urk. 12/1) sei keine Aktenzusammenfassung der Krankengeschichte mit Angaben über den Gesundheitszustand bei Behandlungsaufnahme und Verlaufsbeurteilung der Arbeits-fähigkeit von Dr. Z.___ eingegangen respektive der von dipl. Ärztin B.___, A.___-Praxis AG, eingereichte Bericht vom 15. November 2023 (Urk. 12/2/4-11) habe die gestellten Fragen nicht beantwortet. Die erforderlichen Angaben zum Krankheitsverlauf seit 2011 seien innert laufender Vernehmlassungsfrist nicht erhältlich. Im Hinblick auf die strittigen versicherungsmässigen Voraussetzungen bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs erweise sich das Dossier als illiquid (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Urk. 16) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden.
2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 11; Urk. 16) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. August 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
3.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu-legen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Urk. 17) einen Gesamtaufwand von 7.55 Stunden und Barauslagen von Fr. 16.60 geltend, wobei davon 6.35 Stunden und Fr. 9.30 für im Jahr 2023 erbrachte Leistungen und Barauslagen beziehungsweise 1.2 Stunden und Fr. 7.30 für im Jahr 2024 erbrachte Leistungen und Barauslagen entfallen. Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) sowie der geltend gemachten Barauslagen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'807.90 (Fr. 1'514.60 inklusive Barauslagen und MWST zu 7.7 % für im Jahr 2023 erbrachte Leistungen; Fr. 293.30 inklusive Barauslagen und MWST zu 8.1 % für im Jahr 2024 erbrachte Leistungen) zu bezahlen.
3.4 Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’807.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler