Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00495


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 13. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, gelernte Krankenschwester DN II, meldete sich am 23. August 2006 (Urk. 11/2) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 11/62; vgl. auch Urk. 11/55) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine vom 1. August 2006 bis 30. November 2007 befristete ganze Rente zu.

    Am 17. Februar 2011 (Urk. 11/68) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 11August 2011 (Urk. 11/79) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.

    Unter Hinweis auf sich verschlimmernde Rückenschmerzen und diverse Rückenoperationen meldete sich die Versicherte am 23. September 2019 (Urk. 11/92) erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 27Juli 2021 (Urk. 11/141; vgl. auch Urk. 11/134-135) sprach ihr die IV-Stelle bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 43 % (Anteil Erwerbs- und Haushaltsbereich von je 50 %) ab 1. März 2020 eine Viertelsrente zu.

1.2    Im Rahmen eines am 9. März 2022 (Urk. 11/144/2) von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und legte die eingeholten Berichte dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2023; Urk. 11/187 S. 5). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/188) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2023 (Urk. 2) die Zusprache einer höheren Rente ab mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert und die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (S. 2 oben).


2.    Die Versicherte erhob am 20. September 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2023, machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend und beantragte eine Rentenerhöhung. Der Beschwerde legte sie unter anderem einen Operationsbericht vom 29. Juni 2023 (Urk. 3/1) über eine Verlängerungsspondylodese L3-S1 bei.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 (Urk. 9) die Rückweisung zur weiteren Abklärung. Zur Begründung führte sie aus, der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Operationsbericht sei ihr nicht bekannt gewesen und nach Vorlage beim RAD (eingereichte Stellungnahme vom 6. November 2023 [Urk. 10]) sei aufgrund der Operation von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; mit weiteren Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Gestützt auf die aktengestützte Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 7Juni 2023 (Urk. 11/187 S. 5 f.) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rentenerhöhung in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2023 (Urk. 2) wegen der fehlenden wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 20. September 2023 (Urk. 1) mit Verweis auf zahlreiche Eingriffe (Infiltrationen und Operationen) hingegen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert.

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme von Dr. Y.___ vom gleichen Tag (Urk. 10), die Sache an sie zurückzuweisen, da ihr die Operation vom Juni 2023 nicht bekannt gewesen sei und aufgrund dieser von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei, welcher weitere Abklärungen nötig machen würde.


3.

3.1    Ob, seit wann und in welchem Ausmass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, welche schliesslich die Verlängerungsspondylodese L3-S1 erforderlich machte (Urk. 3/1), seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung mit Verfügung vom 27. Juli 2021 im Beurteilungszeitraum im Hinblick auf die Ausübung von Erwerbs- und Hausarbeit erheblich verschlechtert hat, kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten in der Tat nicht beurteilt werden.

    Die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom 7. Juni 2023 zum bisherigen Verlauf erfolgte ohne Berücksichtigung der Indikation für die Operation, die am 29. Juni 2023 stattgefunden hat (Urk. 3/1). Zum postoperativen Verlauf führte er in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 (Urk. 10) explizit an, dass der Einfluss der Operation auf die Arbeitsfähigkeit näherer Abklärung bedürfe, zumindest aber für die Zeit der Rekonvaleszenz nach der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorliege.

    Weiter datieren zum einen auch die Berichte der behandelnden Ärzte vor dem operativen Eingriff. Zum anderen äusserten sich die Behandler entweder nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit oder attestierten teilweise pauschal eine Arbeitsunfähigkeit, ohne diese nachvollziehbar herzuleiten respektive im Einzelnen aufzuzeigen, welche funktionellen Einschränkungen in welchem Ausmass aufgrund welcher Leiden in welchen Zeiten bestanden beziehungsweise fortbestehen.

    So führte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2019 in Behandlung steht (vgl. Urk. 11/161 Ziff. 1), in seinem Bericht vom 13. September 2022 (Urk. 11/152) aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1), ohne dies jedoch medizinisch herzuleiten und ohne Angaben über die Einschränkungen und deren Umfang zu machen. In seinem Bericht vom 4. Oktober 2022 (Urk. 11/161) gab er sodann an, dass er sich für die Annahme einer Verschlechterung in erster Linie auf die Angaben der Beschwerdeführerin stütze (Ziff. 5). Am 27. April 2023 (Urk. 11/185) wies er zudem darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eruiert werden müsste (Ziff. 4.2). Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, von der B.___ äusserte sich in ihren Berichten vom 11. Oktober und 9. November 2022 (Urk. 11/165/1-6) weder bezüglich einer gesundheitlichen Verschlechterung noch überhaupt zur Arbeitsfähigkeit. Gleiches gilt für die Berichte von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Wirbelsäulenchirurgie, von der B.___ vom 3. Oktober und 9. November 2022 (Urk. 11/172/11-14). Auf Rückfrage der IV-Stelle gab Dr. A.___ am 15. Februar 2023 (Urk. 11/177/5-8) zudem an, im Rahmen ihrer Konsultationen habe sie die Arbeitsfähigkeit nicht gänzlich beurteilen können (letzte Seite oben). Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, welche die Beschwerdeführerin seit Juni 2017 behandelt, erachtete diese in ihrem Bericht vom 1März 2023 (Urk. 11/179/1-3) als im regulären Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar (Ziff. 4.3 in fine). Sie setzte sich aber nicht mit einer allfälligen gesundheitlichen Veränderung auseinander und verwies für den ausführlichen Befund auf die fachärztlichen Berichte (Ziff. 2.4).

3.2    Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort somit zutreffend erkannt (E. 2.3), dass die RAD-Beurteilung vom 7. Juni 2023 keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bildet und der medizinische Sacherhalt weiterer Abklärung bedarf. Die angefochtene Verfügung vom 24August 2023 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden, umfassenden Abklärungen zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller