Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00497


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 30. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Kanzlei am Park

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge 1983, 1986, 1987, 1990 und 1994), war seit November 2002 respektive Dezember 2005 teilzeitlich als Reinigungsangestellte bei der Y.___ AG und bei der Schulgemeinde Z.___ tätig (vgl. Urk. 11/15). Am 7. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Kniebeschwerden beidseits bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Am 8. Dezember 2015 wurde im Spital A.___ ein operativer Eingriff am linken Knie durchgeführt (Implantation einer Knie-Totalendoprothese; Urk. 11/28/11-12). Am 8. April 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich bzw. nötig seien (Urk. 11/24). In der Folge beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 23. November 2016, Urk. 11/35). Am 5. Dezember 2016 wurde im Spital B.___ ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie vorgenommen (Revision der Knie-Prothese; Urk. 11/43/3-4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Dezember 2016, Urk. 11/37, und Einwand vom 13. bzw. 17. Januar 2017, Urk. 11/39 und Urk. 11/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2017 (Urk. 11/68) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 11/74), welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.00595 vom 29. Juni 2018 guthiess und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über das Leistungsbegehren neu entscheide (Urk. 11/81).

    In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Dezember 2018 (Urk. 11/95/1-5) und den Bericht der psychiatrischen Klinik D.___ vom 1. Februar 2019 (Urk. 11/102) ein. Am 11. bzw. 12. September 2019 führten Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, und dipl.-med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Untersuchungen durch (Urk. 11/109-110). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der G.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 22. Oktober 2020 erstattet wurde (Urk. 11/135). Am 11. Juni 2021 nahm der Abklärungsdienst der IV-Stelle eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 11/143). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2017 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 11/147). Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2022 Einwand (Urk. 11/166). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2022 ein (Urk. 11/179/1-4). Am 19. Januar 2023 reichte die Versicherte eine Stellungnahme ein (Urk. 11/186). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. September 2023 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % eine vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2017 befristete Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2).


2.Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2023 (Poststempel; Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2023, Urk. 6 S. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 06.09.2023 aufzuheben und es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten/Verlaufsgutachten in Auftrag zu geben. Gestützt auf dieses aktuelle Gutachten/Verlaufsgutachten sei über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu entscheiden.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 06.09.2023 insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2016 eine befristete IV-Rente bis und mit Juli 2017 zuzusprechen sei.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2023 angezeigt wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.7    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 in fine mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2).

    Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.2.1 f.).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Annahme, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu je 50 % im Erwerbs- und im Haushaltsbereich tätig wäre, gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2017.00595 vom 29. Juni 2018 gerechtfertigt sei. Die Untersuchungen des RAD vom 11./12. September 2019 und das Gutachten des G.___ vom 22. Oktober 2020 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit von Dezember 2015 bis Ende März 2017 nicht mehr zumutbar gewesen sei. Im Erwerbsbereich habe der Invaliditätsgrad damals 100 % betragen. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 24 % eingeschränkt gewesen. Aus beiden Bereichen ergebe sich ein Gesamt-Invaliditätsgrad von 62 %. Seit April 2017 sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig. Daraus resultiere im Erwerbsbereich keine Invalidität mehr. Im Haushaltsbereich habe der Abklärungsdienst eine Einschränkung von mindestens 14 % ermittelt. Demgemäss ergebe sich ein Gesamt-Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand im April 2017 nicht verbessert habe. Nach der Begutachtung durch das G.___ habe sich der Zustand des linken Knies sodann massiv verschlechtert. Es seien eine Prothesenlockerung, Überwärmung, Schwellung, Instabilität und chronische Schmerzen festgestellt worden. Die Verschlechterung gehe einher mit einer verminderten Belastbarkeit des Kniegelenks. Die Beschwerdeführerin sei beim Gehen auf Stöcke angewiesen. Sie könne keine stehenden oder gehenden Tätigkeiten ausführen. Längeres Sitzen führe aufgrund des Drucks auf die Kniescheibe zu einer Verstärkung der Knieschmerzen. Die chronischen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule (LWS) seien auf die osteodiskoligamentäre Neuroforaminalstenose links und die ausgeprägte aktivierte Spondylarthrose L5/S1 links zurückzuführen und nicht - wie vom RAD festgestellt worden sei - auf im Vordergrund stehende subjektive Angaben mit Diskrepanzen. Seit der Begutachtung des G.___ neu hinzugekommen seien auch Degenerationen am Mittelfuss und eine Omarthrose der rechten Schulter. Anlässlich der Begutachtung seien die festgestellten chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren nur leicht ausgeprägt gewesen. In der Zwischenzeit hätten sich diese Schmerzen intensiviert, was sich auch darin zeige, dass die Beschwerdeführerin in andauernder medizinischer Behandlung inkl. stationärer Behandlung stehe und rund 20 Medikamente gegen die Schmerzen und die Depression einnehme. Der relevante medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden, weshalb sich eine erneute Begutachtung aufdränge. Hinsichtlich des Eventualantrags sei darauf hinzuweisen, dass im Gutachten des G.___ festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten Knieoperation im Dezember 2015 bis zum Abschluss der zweiten Operation durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der IV-Antrag datiere vom 7. Dezember 2015, weshalb die Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2016 und nicht erst ab Dezember 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 1 und Urk. 6 S. 8 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Beschwerdeantwort, dass bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden solle, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt hätten, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen seien. Diese Rechtsprechung finde auch Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung befunden werde, was vorliegend der Fall sei. Die Beschwerdeführerin habe das 55. Altersjahr im massgebenden Zeitpunkt bereits zurückgelegt gehabt und eine Selbsteingliederung sei ihr vermutungsweise unzumutbar gewesen. Nach Würdigung des gesamten Sachverhalts erscheine es jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass es ihr an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle. Die Beschwerdegegnerin könne daher nicht zur vorgängigen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen verpflichtet werden (Urk. 10).


3.

3.1    Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, der am 21. November 2016 einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, ging im Bericht vom 23. November 2016 von einer Qualifikation zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich aus. Er errechnete eine Einschränkung im Haushalt von 18,4 % (Urk. 11/35).

3.2    Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2017.00595 vom 29. Juni 2018, dass die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich eingestuft worden sei (E. 4.3). Was den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betreffe, vermöge die Einschätzung von RAD-Ärztin F.___ vom 31. August 2016, wonach nach dem operativen Eingriff vom 8. Dezember 2015 von einem unkomplizierten Heilungsverlauf und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sechs Monate postoperativ auszugehen sei, nicht zu überzeugen (E. 5.1). Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Dr. med. H.___, Leitender Arzt Orthopädie des Spitals B.___, im Sprechstundenbericht vom 24. Oktober 2016 auch eine Gonarthrose rechts diagnostiziert habe. Dr. H.___ habe diesbezüglich ein operatives Vorgehen empfohlen. Weitere Angaben zum Zustand des rechten Kniegelenks und der Behandlung würden jedoch fehlen (E. 5.2). Ungeklärt sei die Frage, inwiefern sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Bereich der LWS auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zwischenzeitlich höhergradig eingeschränkt sei. Dies in erster Linie deshalb, weil deren Ehemann aufgrund der offenbar fortschreitenden Demenz möglicherweise nicht mehr in der Lage sei, im Haushalt wie bis anhin Unterstützung zu leisten (E. 5.3; Urk. 11/81/9-10).

3.3    RAD-Arzt Dr. E.___ führte in der Beurteilung vom 2. Dezember 2019 aus, dass ein somatischer Gesundheitsschaden (Schädigung des Knie-/Hüftgelenks, Erkrankungen der LWS) ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit dem 8. Dezember 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teilweise sitzend, unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen seien ab dem Untersuchungszeitpunkt medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (Urk. 11/109/10-11).

3.4RAD-Ärztin F.___ erklärte in der Beurteilung vom 2. Dezember 2019, dass die Arbeitsfähigkeit aus rein internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei, weder in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft noch in jeder anderen angepassten Tätigkeit (Urk. 11/110/6).

3.5    Die Ärzte des G.___ stellten im Gutachten vom 22. Oktober 2020 folgende relevanten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 11/135/9):

1. Belastungsminderung linkes Kniegelenk im Status nach Knie-Totalprothesen-Implantation im reizfreien Zustand mit ausreichender Funktion

2. medial betonte Gonarthrose im reizfreien Zustand und guter Funktion

3. leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten die Ärzte des G.___ (Urk. 11/135/9):

1. peritrochanteres Schmerzsyndrom links

2. chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom

3. Insertionstendinopathie der Achillessehnen links, linkes mediales Fersenbein

4. Digitus saltans D1 links

5. Reizung der langen Bizepssehne im Sulcus bicipitalis

6. Hypertonie, medikamentös behandelt

7. Adipositas (BMI 35.2 kg/m2)

8. Diabetes mit oralen Antidiabetika behandelt

9. undifferenzierte Schmerzstörung (ICD-10 F45.1; Differentialdiagnose: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10 F45.41)

10. Karpaltunnelsyndrom links (operativ saniert am 2. Juli 2020), keine Restbe-schwerden

    Die Ärzte des G.___ gaben an, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft mit der Implantation der Knieendoprothese im Dezember 2015 als aufgehoben einzuschätzen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (8,5 Stunden, 30 % Leistungsminderung). Es sei nachvollziehbar, dass nach der ersten Knieoperation (Dezember 2015) bis zum Abschluss der zweiten Operation (Dezember 2016) eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit auch für leidensadaptierte Tätigkeiten vorgelegen habe, da ein fortbestehender Reizzustand und eine Instabilität des Kniegelenks bestanden hätten. Spätestens drei bis vier Monate nach der zweiten Operation, das heisse im April 2017, sei mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit zu rechnen. Nach April 2017 würden ausschliesslich psychiatrische Gesundheitsstörungen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 11/135/11-12).

3.6    Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, der am 11. Juni 2021 einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, errechnete für die Zeit bis März 2017 eine Einschränkung im Haushalt von 24,2 % und für die Zeit ab April 2017 von 14,6 % (Urk. 11/143/10).

3.7    Die Ärzte der Abteilung für Orthopädie der Universitätsklinik I.___ stellten im an das Spital A.___ gerichteten Bericht vom 3. Mai 2022 folgende Diagnosen (Urk. 11/175/7):

1. Verdacht auf Lockerung der Knie-TP links

2. Dysästhesien der linken Körperhälfte

3. Diabetes mellitus Typ 2

    Die Ärzte der Universitätsklinik I.___ gaben an, dass bei der Beschwerdeführerin starke Knieschmerzen links mit Schwellneigung, Überwärmung und Instabilitätsgefühlen bestünden. Bildmorphologisch hätten sich im SPECT-CT des linken Knies Nachweise einer Lockerung der tibialen und femoralen Prothesenkomponente gezeigt. Zudem zeige sich konventionell radiologisch ein randsklerosierter Lysesaum der medialen Femurkondyle und des medialen Tibiaplateaus angrenzend der Prothese. Um die Beschwerdeursache genauer abklären zu können, sei eine allergologische Untersuchung durch die Kollegen der Dermatologie des Universitätsspitals J.___ indiziert (Urk. 11/175/7-8).

3.8    Die Ärzte des Spitals A.___ berichteten am 30. August 2022 zuhanden der Rehaklinik K.___, dass die Beschwerdeführerin vom 23. bis zum 30. August 2022 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Sie sei bei lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein durch den Rettungsdienst zugewiesen worden. Klinisch habe eine linksseitige paravertebrale Druckdolenz im Bereich der lumbalen Wirbelsäule nachgewiesen werden können. Überdies habe eine Kraft- und Sensibilitätsminderung im linken Bein bestanden, die anamnestisch seit der stattgehabten Knieoperation vorläge. Hinweise für neue Kraft- und Sensibilitätsausfälle bzw. ein Cauda-Equina-Syndrom hätten sich anamnestisch und klinisch nicht ergeben. Laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Im MRI der LWS auf Höhe L5/S1 links habe eine osteodiskoligamentäre Neuroforamenstenose mit hochgradiger, aktivierter Facettengelenkarthrose und möglicher L5-Affektion nachgewiesen werden können, weshalb die Diagnose eines lumboradikulären Schmerzsyndroms gestellt worden sei. Da im Verlauf mittels der etablierten Analgesie und Physiotherapie eine gute Schmerzkompensation habe erreicht werden können, sei auf eine Infiltration im Bereich L5/S1 vorerst verzichtet worden. Um einen optimalen Heilungsprozess zu gewährleisten und eine Chronifizierung der Schmerzen zu verhindern, habe man sich zusammen mit der Beschwerdeführerin für eine anschliessende muskuloskelettale Rehabilitation entschieden (Urk. 11/178/7).

3.9    Die Ärzte von L.___ legten im an das Spital A.___ gerichteten Austrittsbericht vom 10. September 2022 dar, dass die Beschwerdeführerin vom 30. August bis zum 10. September 2022 bei ihnen zur stationären Rehabilitation gewesen sei. Unter intensiver Physiotherapie habe die Konditionierung der rumpfstabilisierenden und allgemeinen Muskulatur verbessert werden können. Kraft und Ausdauer und dadurch die Gangsicherheit hätten kontinuierlich zugenommen, so dass die Beschwerdeführerin bis zum Austritt am 10. September 2022 an zwei Unterarmgehstöcken in der Klinik mobil gewesen sei und Treppenstufen gut habe bewältigen können. Die Schmerzen seien regredient gewesen, so dass die orale Analgesie ebenfalls habe reduziert werden können. Am 10. September 2022 sei die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand bei verbesserter Mobilität aus der stationären Rehabilitation nach Hause entlassen worden (Urk. 11/178/10-11).

3.10    Dr. C.___ gab im Bericht vom 11. Dezember 2022 an, dass die Prognose zur Arbeitsfähigkeit ungünstig sei. Die Beschwerdeführerin übe gegenwärtig keine Tätigkeit aus. Sowohl die bisherige als auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit seien ihr nicht zumutbar (Urk. 11/179/3-4).

3.11    Die Ärzte der Abteilung für Orthopädie der Universitätsklinik I.___ erklärten im an das Spital A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 9. Februar 2023, dass das Knie links inspektorisch bland sei. Die Narben seien reizlos. Es bestehe kein Verdacht auf einen Infekt. Um die Muskulatur bestünden diffuse Druckdolenzen (Hamstrings und Tractus iliotibialis). Die koronare und sagittale Ebene seien stabil. Der Bewegungsumfang Flexion/Extension betrage 100/0/0° mit starken Schmerzen bei Flexion. Die Streckhebung und pDMS seien intakt. Insgesamt zeige sich eine sehr schwierige Situation mit multifaktoriellen Knieschmerzen. Die Infiltration habe nur einen kleinen Teil der Beschwerden beeinflusst. Zudem habe die durchgeführte allergologische Abklärung eine Nickelallergie gezeigt. Da die diagnostische Infiltration nur einen minimalen Anteil der Schmerzen genommen habe, sei man mit einer erneuten Revisionsoperation eher zurückhaltend. Auch die Beschwerdeführerin wünsche aktuell kein erneutes operatives Vorgehen (Urk. 11/189).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 22. Oktober 2020 (Urk. 11/135) und auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. März 2023 (Urk. 11/192/5-6).

4.2    

4.2.1    Das Gutachten des G.___ basiert auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen (Orthopädie, Neuropsychologie, Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des G.___ haben detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6).

4.2.2    Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht betrifft, legten die Ärzte des G.___ in ihrem Gutachten im Wesentlichen dar, dass nach komplikationsbehaftetem Verlauf der Endoprothese des linken Kniegelenks etwa ein Jahr später eine Revision mit Inlay-Wechsel und Ersatz der retropatellären Gelenkfläche erforderlich geworden sei. Die Beschwerdeführerin beklage unverändert ein hohes Mass an Schmerzen und Funktionseinschränkungen im linken Kniegelenk. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich eine reizlose Narbe bei reizlos umgebendem Weichteilgewebe gezeigt. Hinweise auf einen Erguss hätten nicht vorgelegen. Die Beweglichkeit der Kniebeugung sei bei 95° limitiert. Das rechte Kniegelenk, welches ebenfalls bereits im Jahre 2014 arthroskopisch assistiert operiert worden sei, stelle sich aktuell reizfrei dar. Die Funktion sei nur leichtgradig eingeschränkt. Hinweise für eine Instabilität und Meniskuszeichen hätten nicht vorgelegen. Seitens der Hüftgelenke werde weder eine Beschwerdeäusserung durch die Beschwerdeführerin noch eine Funktionseinschränkung während der Untersuchung festgestellt. Es lasse sich lediglich eine Druckdolenz über dem Trochanter major, links mehr als rechts, provozieren. Seitens der Wirbelsäule stelle sich die Funktion nahezu frei dar. Bei der Prüfung der Inklinationsfähigkeit von LWS und Brustwirbelsäule (BWS) habe sich eine erhebliche Inkonsistenz ergeben. Das MRI der LWS vom 29. August 2017 habe keine Hinweise für eine Neurokompression im Bereich der Foramen L4 und L5 beidseits gezeigt. Die beschriebene Lumboischialgie lasse sich anhand der MRI nicht nachvollziehen. Die Genese bleibe unklar. Im Weiteren berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen am ganzen Körper mit Betonung der linken Körperseite. Sie beschreibe eine Gefühlsstörung beginnend im Gesicht mit Ausbreitung über den gesamten linken Rumpf, einschliesslich des linken Armes und Beines. Die Grenzen der Sensibilitätsstörung würden kerzengerade verlaufen, wie mit einem Lineal gezogen. Bei der Gangprüfung zeige sich ein starkes Hinken. Im Gegensatz zu diesen Angaben sei der objektivierbare neurologische Befund regelrecht. Es würden sich keine Lähmungen, relevante Auffälligkeiten der Reflexe und Koordinationsstörungen zeigen. Hinweise für eine Radikulopathie, Plexusläsion oder andersartige Nervenschädigung würden nicht vorliegen. Ebenfalls sei keine zentral neurologische Erkrankung vorhanden, welche die bei der Anamnese demonstrierten Gedächtnisstörungen erklären könnte. Hinweise für eine relevante klinische Restsymptomatik des kürzlich operativ sanierten Karpaltunnelsyndroms links fänden sich ebenfalls nicht (Urk. 11/135/6-9).

    Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht anbelangt, erklärten die Gutachter des G.___, dass im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung die Kriterien für eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) erfüllt gewesen seien. Diese diagnostische Einschätzung werde durch die aktuelle nur niederfrequente ambulante psychiatrische Behandlung mit lediglich monatlichen Terminen und den Hinweisen für eine Mal- und Noncompliance betreffend die Einnahme der antidepressiven Medikation (Duloxetin und Trazodon), was den von der Beschwerdeführerin postulierten Leidensdruck relativiere, gestützt. Die geklagten Schmerzen würden sich nicht vollständig organ-medizinisch erklären lassen. Es sei von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), differenzialdiagnostisch und in Übereinstimmung mit den Akten auch von chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Die Schmerzstörung sei aus psychiatrischer Sicht als leicht ausgeprägt einzuschätzen. Ein gültiges neuropsychologisches Testprofil habe nicht erhoben werden können. Ob tatsächlich eine authentische neuropsychologische Störung im Rahmen von allenfalls vorliegenden psychiatrischen Komorbiditäten bestehe, entziehe sich aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung der Beschwerdeführerin den Erkenntnis-möglichkeiten des Gutachters (Urk. 11/135/7-8).

    Gemäss Einschätzung des orthopädischen Gutachters des G.___ sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg zumutbar. Tätigkeiten in knieender oder hockender Stellung und überwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Der Anteil der sitzenden Tätigkeiten sollte mindestens 40 % betragen. Ebenfalls zu vermeiden seien Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen, wie Hitze, Kälte und Nässe (Urk. 11/135/39). Die Gutachter des G.___ kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft seit Dezember 2015 (Implantation der Knieendoprothese) nicht mehr arbeitsfähig sei. In der umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit sei sie seit April 2017 wieder zu 70 % arbeitsfähig (8,5 Stunden, 30 % Leistungsminderung; Urk. 11/135/11).

4.2.3    Diese Beurteilung der Ärzte des G.___ ist - mit Ausnahme des Beginns der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. nachfolgend E. 4.2.4) - angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Sie wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es kann darauf abgestellt werden.

4.2.4    Die Gutachter setzten sich nicht näher mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte auseinander und stellten lediglich fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft mit der Implantation der Knieendoprothese im Dezember 2015 als aufgehoben einzuschätzen sei. Dabei liessen sie ausser Acht, dass der Beschwerdeführerin ab 23. September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, diese aufgrund der Berichte von Dr. med. N.___, Oberarzt Orthopädie am Spital A.___ vom 29. September 2015 und vom 20. Oktober 2015 (Urk. 11/135/126 = Urk. 11/18/5, Urk. 11/135/127 = Urk. 11/18/5) plausibel erscheint und RAD-Ärztin F.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf den 23. September 2015 festgelegt hatte (Urk. 11/36/4-5). Hätten die Gutachter davon abweichend die Ausübung der kniebelastenden Tätigkeit als Reinigungsangestellte bis zur Implantation der Knieendoprothese als zumutbar erachtet, wäre dies näher zu begründen gewesen, erfolgt doch in der Regel keine solche Operation, wenn zuvor nicht bereits erhebliche Beeinträchtigungen bestanden haben. Daher ist gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 31. August 2016 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 23. September 2015 in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig ist.

4.3

4.3.1    Streitig und zu prüfen ist nun, ob im Zeitraum zwischen der Erstattung des Gutachtens des G.___ vom 22. Oktober 2020 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2023 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.

4.3.2    RAD-Arzt Dr. M.___ hielt in der Stellungnahme vom 27. März 2023 fest, dass gemäss den neu vorliegenden kniechirurgischen, radiologischen und dermatologischen Berichten eine Lockerung und Entzündung der Knieprothese, möglicherweise im Rahmen einer Nickelallergie, nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Infiltration habe jedoch keine wesentliche Verbesserung gebracht, weshalb von einer Operation abgeraten werde. Die Schmerzen würden als multifaktoriell beurteilt. Im klinischen Befund würden reizfreie Weichteile ohne Infektzeichen und stabile Bandverhältnisse beschrieben. Im Gutachten des G.___ sei bereits von einem hohen Mass an Schmerzen und von einer Funktionseinschränkung ausgegangen worden. Der aktuelle Befund entspreche jenem im Gutachten. Auch wenn mit der Nickelallergie und einer möglichen Lockerung eine Teilursache der Beschwerden habe festgestellt werden können, ändere dies nichts am Zustand. Die Leistungsbeurteilung im Gutachten des G.___ sei weiter gültig. Das linksbetonte lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die linksseitigen Körperschmerzen und Gefühlsstörungen seien ebenfalls vorbestehend und würden im Gutachten umfassend gewürdigt. Es würden keine neuen neurologischen Berichte vorgelegt, welche eine Veränderung objektivieren könnten. Die Angaben im Austrittsbericht der Rehaklinik würden subjektive Angaben und Präsentationen wiedergeben. Zudem werde festgestellt, dass durch die Rehabilitation Schmerzen, Kraft, Ausdauer und Gehfähigkeit hätten verbessert werden können. Die diskutierte rheumatoide Arthritis habe bisher nicht validiert werden können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die erheblichen Kniebeschwerden nachvollziehbar. Sie seien im Gutachten des G.___ gewürdigt und im Belastungsprofil berücksichtigt worden. Wesentliche neue Aspekte würden in den vorgelegten Berichten nicht präsentiert. Im Vordergrund stünden subjektive Angaben mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen (Urk. 11/192/5-6).

4.3.3    Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___ ist ebenfalls plausibel. Wie Dr. M.___ zutreffend feststellte, wurden das linksbetonte lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die linksseitigen Körperschmerzen und Gefühlsstörungen von den Gutachtern des G.___ gewürdigt bzw. berücksichtigt. Während der stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Spital A.___ und in L.___ vom 23. August bis zum 10. September 2022 kann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten als ausgewiesen gelten. Gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. M.___, welche sich auf den Austrittsbericht von L.___ vom 10. September 2022 stützen, konnten die Kraft, Ausdauer und Gehfähigkeit sowie die Schmerzintensität während des Rehabilitations-Aufenthalts jedoch verbessert werden (vgl. E. 3.9). Unter diesen Umständen ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Dr. M.___ darauf hinwies, dass die im Rahmen der Untersuchung in der Universitätsklinik I.___ vom 7. Februar 2023 erhobenen Befunde am linken Kniegelenk (vgl. E. 3.11) weitgehend identisch waren mit jenen anlässlich der Begutachtung im G.___ (vgl. Urk. 11/135/34-35). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die bereits bei der Begutachtung im G.___ ein stark hinkendes Gangbild zeigte, welches sich somatisch nur teilweise erklären liess, nun angibt, auf Stöcke angewiesen zu sein und auch nicht schmerzfrei länger sitzen zu können, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für die von ihr genannten Behandlungsbemühungen und die Anzahl der eingenommenen Medikamente. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin von den Gutachtern des G.___ auch betreffend Funktion/Beweglichkeit der Schultern und der Füsse eingehend fachärztlich untersucht wurde (Urk. 11/135/33 und Urk. 11/135/35). Allein die Tatsache, dass in der 3-Phasen Skelettszintigraphie vom 18. Februar 2022, die aufgrund des Verdachts auf eine Lockerung der Knieprothese links in Auftrag gegeben worden war, eine Omarthrose der rechten Schulter und eine Überlastung des Mittelfusses festgestellt wurden (Urk. 11/174), vermag an der Beurteilung der G.___-Gutachter nichts zu ändern. Dr. C.___ hat in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2022 (Urk. 11/179/2-4) schliesslich nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführerin selbst eine ideal angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein soll. Deren Beurteilung vermag die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. M.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Auch auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___ kann abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.

4.4    Mit der Beschwerdegegnerin kann demzufolge davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit April 2017 – mit einem kürzeren Unterbruch - wieder zu 70 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Hinsichtlich der sogenannten Statusfrage hat das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2017.00595 vom 29. Juni 2018 E. 4 (Urk. 11/81/8-9) bereits dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltbereich zu qualifizieren ist. Dies ist nunmehr unumstritten. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.

5.2    Die Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 11. Juni 2021 (Urk. 11/143/10) und die Grundlagen der von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Dezember 2016 bis Juni 2017 respektive ab Juli 2017 ermittelten Invaliditätsgrade von 62 % respektive 7 % wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Die betreffenden Erhebungen des Abklärungsdienstes und die Bemessung der Invalidität geben nicht Anlass zu Weiterungen (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

5.3    Beanstandet wurde dagegen der Rentenbeginn. Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte seit 23. September 2015 arbeitsunfähig ist, endete das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 22. September 2016. Demnach ist der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG auf den 1. September 2016 festzusetzen.


6.

6.1    Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, war die 1963 geborene Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung über 55-jährig, weshalb ihr nach der Rechtsprechung die Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar ist (vgl. E. 1.7). Dass ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vorliegen könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Es liegt weder eine nicht invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration im Sinne der Rechtsprechung vor noch ist die Beschwerdeführerin besonders agil oder verfügt über breite Berufserfahrungen oder Ausbildungen.

6.2    Wie sich aus den Akten ergibt, wurden der Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Mitteilung vom 8. April 2016, wonach derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien, Urk. 11/24) und insbesondere im Zusammenhang mit der nun in Frage stehenden Rentenaufhebung keine Eingliederungsmassnahmen angeboten. Soweit die Beschwerdegegnerin nun vorbringt, dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehle, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar lässt sich den medizinischen Akten eine deutliche Krankheitsüberzeugung, nicht aber ein fehlender Eingliederungswille entnehmen (vgl. Urk. 11/135/60, Urk. 11/135/76, Urk. 11/135/92). Berufliche Massnahmen können unter anderem gerade dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.5 sowie E. 2.3 mit Hinweisen). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin stets als Reinigungsangestellte tätig war und somit nicht über Arbeitserfahrungen in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit verfügt. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sie sich - ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin - nicht vorstellen kann, welche andere (angepasste) Tätigkeit sie ausüben könnte.

6.3    Somit kann die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Die Rentenaufhebung ist daher so lange nicht gerechtfertigt, bis die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat.


7.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Sache ist zur Durchführung der erforderlichen Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.


8.    

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl