Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00503
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 16. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer
Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, gelernter Verkäufer, arbeitete seit 1992 bei der Y.___ GmbH, deren (Allein-)Gesellschafter und Geschäftsführer er zuletzt war. Am 26. Oktober 2015 erlitt X.___ einen Zeckenbiss, infolgedessen er nach Entwicklung einer grippalen Symptomatik mit Muskelschmerzen und Kopfschmerzen vom 11. bis zum 19. November 2015 im Spital Z.___ hospitalisiert war, und wo nach ausführlichen Abklärungen eine akute Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) diagnostiziert worden war
(vgl. Urk. 7/8/23). Der zuständige Unfallversicherer erbrachte Leistungen bis im April 2016; ein am 13. Februar 2018 unter Hinweis auf einen Rückfall gestelltes Leistungsbegehren wies er mit Verfügung vom 14. Januar 2019 bzw. Einspracheentscheid vom 30. September 2019 ab, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Dezember 2020 bestätigte (Prozess Nr. UV.2019.00266).
1.2 Am 28. Dezember 2017 (Eingang IV-Stelle 10. Januar 2018) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Zeckenbiss und eine Hirnhautentzündung sowie eine seither bestehende ganze bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle führte am 1. Februar 2018 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/5), tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 7/6) und medizinischer (Urk. 7/11, Urk. 7/23, Urk. 7/66, Urk. 7/70) Hinsicht und zog die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei (Urk. 7/8, Urk. 7/32, Urk. 7/67). Am 21. Juni 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund der unklaren medizinischen Situation keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden (Urk. 7/15). Im November 2018 ersuchte X.___ unter Hinweis darauf, dass er sein gut laufendes Geschäft habe verkaufen müssen, er gerne wieder arbeiten würde, jedoch selber keine passende Stelle gefunden habe, und dass er wegen Konzentrationsschwierigkeiten eine Weiterbildung habe abbrechen müssen, um Unterstützung durch die Invalidenversicherung (Urk. 7/26). Die IV-Stelle erteilte daraufhin Kostengutsprache für diverse Integrationsmassnahmen (Belastbarkeitstraining von 4. Februar bis 3. Mai 2019, Urk. 7/33, Aufbautraining vom 4. Mai bis 3. November 2019, Urk. 7/38 sowie berufspraktische Vorbereitung von 4. November 2019 bis 3. Februar 2020; Urk. 7/47). Per 6. Januar 2020 trat X.___ im Rahmen von beruflichen Massnahmen einen Arbeitsversuch bei der A.___ AG an, welcher aus gesundheitlichen Gründen per 8. April 2020 wieder abgebrochen werden musste (Urk. 7/63). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin mit Mitteilung vom 8. Februar 2022 eine polydisziplinäre Untersuchung (Urk. 7/81), welche durch das Zentrum B.___ durchgeführt wurde (Gutachten vom 1. März 2023; Urk. 7/104). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 17. März 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/106) und hielt mit Verfügung vom 24. August 2023 daran fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ hierorts am 26. September 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 24. August 2023 aufzuheben (1.), es sei ihm eine angemessene IV-Rente zuzusprechen (2.), eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST (4.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 6. November 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Januar 2018 (Eingang bei der IV-Stelle) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, sie habe zwecks abschliessender Beurteilung der Invalidität eine externe medizinische Begutachtung in Auftrag gegeben. Das Gutachten des B.___ vom 1. März 2023 entspreche den Qualitätsanforderungen und den Schlussfolgerungen könne gefolgt werden. Im Rahmen der fachärztlichen Untersuchungen seien verschiedene Unstimmigkeiten und ein Aggravations-verhalten festgestellt worden. Aufgrund der Auffälligkeiten habe keine Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit bestimmt, keine angepasste Tätigkeit formuliert und keine objektivierbare Funktionseinschränkung berücksichtigt werden können. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass auf das B.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Namentlich würden nicht-authentische neuropsychologische Störungen bestritten, habe der Beschwerdeführer doch vollen Einsatz gebracht. Dass die Teilgutachter in den Fachbereichen Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie auf eine abschliessende Beurteilung verzichtet hätten mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Teilgutachten Neuropsychologie ein Aggravationsverhalten an den Tag lege, sei stossend. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich arbeiten wolle, zeige auch der Umstand, dass er aktuell in einer angepassten teilzeitlichen Anstellung sei (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH sowie Hausarzt des Beschwerdeführers, diagnostizierte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 13. März 2018 ein postenzephalisches Syndrom nach akuter FSME-Erkrankung im November/Dezember 2015. Für die aktuelle medizinische Symptomatik und Situation verwies er auf die neuropsychologische Abklärung der D.___. Er gab im Wesentlichen an, die aktuelle Tätigkeit als Leiter Schlüsselservice sei nicht mehr möglich, dies wegen ausgeprägter Konzentrationsstörungen mit erheblichen Fehlleistungen. Der Beschwerdeführer habe sich daher entschieden, seinen Betrieb an einen Mitarbeiter zu verkaufen. Seit dem 26. Oktober 2015 habe eine ganze bzw. teilweise Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 1. März 2016 bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der zukünftige Krankheitsverlauf mit Verbesserung des postenzephalischen Syndroms bleibe offen, eine Prognose könne er nicht stellen (Urk. 7/11/1 ff.).
Im beigelegten Bericht der D.___ vom 29. Dezember 2016 (Urk. 7/11/8 ff.), wohin Dr. C.___ den Beschwerdeführer zur neuropsychologischen Abklärung zugewiesen hatte, hatten Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, sowie lic. phil. F.___, Leiter psychologische Diagnostik, die Diagnose postenzephalisches Syndrom (ICD-10 F07.1) gestellt mit/bei Status nach FSME sowie anamnestisch ab Dezember 2015 neue Symptomatik, am ehesten viraler Genese. Sie führten im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe an, seit der durchgemachten FSME sei die starke Vergesslichkeit ein grosses Problem, vor allem im Geschäft, wo es zu Fehlern, oft Fehlleistungen komme. Auch seien Aufmerksamkeit und Konzentration beeinträchtigt. Nach einem Arbeitstag sei er sehr müde und gehe unter der Woche bereits um 19 Uhr ins Bett. Im Dezember 2015 habe er laut behandelnden Ärzten einen unbekannten Infekt erlitten. Seither habe er Hautausschläge und Gelenksschmerzen, welche auch zu Schlafstörungen führen würden, sowie teilweise Übelkeit. Aus all diesen Beeinträchtigungen und dem mittlerweile mehrmonatigen Verlauf resultiere auch eine gewisse psychische Belastung, er sei teilweise etwas dünnhäutiger (Urk. 7/11/9). Gestützt auf die durchgeführten Testungen führten sie in ihrer Beurteilung im Wesentlichen aus, es hätten sich leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen im Gedächtnisbereich gefunden, insbesondere die verbale Lernleistung und kurz- und langfristige Abrufleistung für verbales Material sei schwer beeinträchtigt gewesen. Das verbale Textgedächtnis sei mittelgradig eingeschränkt. Die untersuchten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen seien mehrheitlich normgerecht, ein leicht unterdurchschnittliches Resultat habe in der geteilten Aufmerksamkeit resultiert. Die untersuchten exekutiven Funktionen seien mehrheitlich unauffällig, eine Aufgabe zur verbalen Ideenproduktion leicht unterdurchschnittlich. Die Leistung in einer Aufgabe zur Visuokonstruktion grenzwertig. Orientierung und Sprachfunktionen seien unauffällig gewesen. Affektiv habe eine leichte Einschränkung mit erhöhter Dünnhäutigkeit, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit und leicht eingeschränkter Belastbarkeit bestanden. Der Ausprägungsgrad depressiver Symptomatik sei gemäss Selbstbeurteilungsscreenig-Fragebogen (BDI II) lediglich mild. Die neuro-psychologische Störung sei mithin nicht durch eine Depression erklärbar. Zwei durchgeführte Verfahren zur Symptomvalidierung hätten keine Hinweise auf Aggravation von kognitiven Defiziten ergeben, weshalb die Ergebnisse der neuropsychologischen Tests als aussagekräftig betrachtet werden könnten. Die beschriebenen Befunde würden einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechen. Diese sei vor dem Hintergrund der erlittenen FSME interpretierbar; gemäss aktuellen wissenschaftlichen Daten würden bei bis zu 46 % an FSME erkrankten Personen permanente kognitive oder neuropsychiatrische Beschwerden bestehen (Urk. 7/11/11). Die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen sei leicht eingeschränkt; in Anbetracht des Führens eines Geschäfts mit mehreren Mitarbeitern könne die Funktionsfähigkeit teilweise mittelgradig eingeschränkt sein. Es könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 40 % ausgegangen werden (Urk. 7/11/12).
3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2018 bestätigte Dr. C.___ im Wesentlichen, dass der Gesundheitszustand unverändert sei. Es handle sich um einen enzephalitischen Folgezustand nach akuter FMSE-Erkrankung mit Enzephalitis. In einer angepassten Tätigkeit könnte der Patient eventuell wieder eine Tätigkeit aufnehmen. Die Möglichkeiten und die Arbeitsgebiete müssten differenziert evaluiert werden (Urk. 7/23).
3.2
3.2.1 Vom 4. Februar bis 3. Mai 2019 wurde im Rahmen von Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung ein Belastbarkeitstraining in der G.___ durchgeführt. Im entsprechenden Abschlussbericht der H.___ vom 17. April 2019 wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner Belastbarkeit sehr kritisch ins Training eingestiegen und habe seine Erwartungen mit dem momentanen Pensum (3.5 Stunden pro Tag) bereits übertroffen. Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer in seinem Aufbau etwas langsamer vorankomme und etwas mehr Zeit brauche. Es sei sehr wichtig, dass er seine Belastbarkeitsgrenzen kenne und einhalte. Er sei sehr motiviert und möchte sehr gerne wieder in den Arbeitsprozess einsteigen. Er sei sich gewohnt zuzupacken, zeige grossen Einsatz und es sei ihm schwergefallen, sich an einen langsameren Ablauf in der G.___ zu gewöhnen und Pausen einzuhalten. Bei der Arbeit verspüre er keine stärkeren Schmerzen, er müsse sich am Nachmittag aber jeweils erholen, könne nichts mehr unternehmen. Dennoch weise der Beschwerdeführer keine Absenzen auf und beklage sich auch nie während der Arbeit. Es sei eine Verausgabungstendenz und ein sehr hohes Leistungsdenken feststellbar gewesen. Beim AVEM (Arbeitsbezogenen Verhaltens- und Erlebensmuster) sei ein Risikomuster A vorherrschend. Das Bild sei durch überhöhtes Engagement bei verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber Belastungen und eher negativen Emotionen gekennzeichnet. Das Gesundheitsrisiko bestehe in der Selbstüberforderung (Urk. 7/37/3).
3.2.2 Vom 4. Mai bis 3. November 2019 wurde – ebenfalls in der G.___ – ein Aufbautraining durchgeführt. Im entsprechenden Bericht vom 30. März 2020 wurde ausgeführt, aufgrund der weiterhin bestehenden Schmerzen (Glieder, Gelenke), aufgrund von Schwindel, Konzentrationsschwankungen, Schwitzen, juckendem Ausschlag und Ermüdungserscheinungen nach der Arbeit sei das Pensum schrittweise von 3.5 Stunden um jeweils 15 Minuten erhöht worden und mehrmals aufgrund von Erschöpfungszuständen oder vermehrten Schmerzen wieder gesenkt. Jede Pensumserhöhung habe eine grosse Anstrengung bedeutet; ab Ende September habe sich gezeigt, dass die Belastbarkeitsgrenze bei 4.5 Stunden pro Tag liege. Bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt sei daher von einer Leistungsfähigkeit von 40-50 % auszugehen (Urk. 7/59/2). Aufgrund der früheren Selbständigkeit als Geschäftsinhaber seien die Arbeitsmoral und das Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers sowie die Ansprüche an seine Arbeitsqualität nach wie vor sehr hoch. Er sei immer pünktlich und zuverlässig erschienen. Trotz seiner Gelenksschmerzen habe er sich sehr engagiert, freundlich, sozial gut integriert gezeigt und stets bemüht, sich während der Arbeit nichts anmerken zu lassen. Gemäss seinen Aussagen habe er sich nach der Arbeit jedoch sehr müde gefühlt und nicht mehr in der Lage, neben den anstehenden Alltagsarbeiten seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Da er wieder ins Berufsleben einsteigen möchte, sei eine Weiterführung des Integrationsprozesses empfohlen (Urk. 7/59/3).
3.3 Am 5. Dezember 2019 hielten Fachärztin für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie I.___ sowie Fachperson J.___, M.Sc. Psychologie, Diploma of Advanced Studies UZH in Neuropsychology, fest, der Beschwerdeführer werde zur kognitiven Verlaufsuntersuchung zugewiesen bei erstmaliger Objektivierung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Dezember 2016. Der Beschwerdeführer berichte, dass sich die Hirnleistungen über die Jahre verbessert habe, aktuell seien das Neugedächtnis und die Konzentration aber noch immer beeinträchtigt, ausserdem sei er schnell müde und erschöpft. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei morgens stets besser. Weiter führte M. Sc. J.___ aus, der Beschwerdeführer habe motiviert und kooperativ mitgewirkt, sodass die vorliegenden Befunde als valide betrachtet werden könnten, auch sei die Anstrengungsbereitschaft mittels spezifischem Testverfahren überprüft worden, was unauffällig ausgefallen sei.
Das kognitive Leistungsprofil objektiviere vordergründig leichte bis mittelgradig ausgeprägte verbale Gedächtnisdefizite. Dabei sei die Lernleistung leicht, die unmittelbare und verzögerte Abrufleistung leicht bis teilweise mittelschwer reduziert. Das nonverbale Gedächtnis bilde sich altersentsprechend ab. Bis auf eine leicht verminderte Vigilanz bildeten sich keine weiteren Aufmerksamkeitsdefizite ab. Ebenfalls bestünden keine exekutiven Dysfunktionen. Im Vergleich zu 2016 zeige sich eine Verbesserung der Leistungen im Hinblick auf die Aufmerksamkeitsteilung, die verbale Gedächtnisleistung und die Ideenproduktion. In den übrigen getesteten Funktionen bestehe ein stabiler Verlauf. Zusammenfassend handle es sich um eine leichte neuropsychologische Störung vor allem des verbalen Gedächtnisses und der Vigilanz. Die reduzierte Belastbarkeit und die deutliche Erschöpfung nach Verrichten von kognitiven Tätigkeiten sei zu berücksichtigen, wenn es um die Wahl der Arbeitsstelle gehe. Der Beschwerdeführer sollte einer Tätigkeit nachgehen, die morgens stattfindet, flexible Pausen erlaubt und im Idealfall etwas sei, das er nicht von Grund auf neu erlernen müsse (Urk. 7/62).
3.4 Im Bericht über die vom 4. November 2019 bis 5. Januar 2020 durchgeführte berufspraktische Vorbereitung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bei einer Präsenz von 4,5 Stunden pro Tag aktiv am Assessment und an der Suche auf dem ersten Arbeitsmarkt beteiligt und habe ein Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt gefunden. Er sei positiv und freue sich. Der Arbeitsversuch bei der A.___ AG beginne am 6. Januar 2020 im Umfang von 50 % mit Option Festanstellung. Der Beschwerdeführer werde zuständig sein für den Einkauf und die Sicherstellung des Lagerbestandes von Eisenwaren für den Landwirtschaftsladen (Urk. 7/60/2).
Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (zunehmende Gelenkschmerzen und Schwindel) musste der Arbeitsversuch per 8. April 2020 abgebrochen werden (Urk. 7/63 und Urk. 7/65/19 und 25).
3.5 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit dem 6. November 2017 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers, diagnostizierte in seinem Formularbericht vom 8. Mai 2020 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein postenzephalisches Syndrom mit bleibenden neuropsychologischen Defiziten bei St. nach FSME 11/2015, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aktuell eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), reaktiv auf die erneute somatische Verschlechterung. Er führte im Wesentlichen aus, aufgrund der erneuten Verschlechterung der körperlichen Symptomatik ab Februar 2020 mit Gelenkschmerzen und Schwindel habe sich auch die affektive Symptomatik wieder verschlechtert. Auf psychischer Ebene bestehe eine massive Abnahme der Leistungsfähigkeit, eine reduzierte Belastbarkeit mit rascher Ermüdbarkeit, Antriebsminderung erhöhtem Schlafbedürfnis. Aus psychiatrischer Sicht habe es im Verlauf nie einen Anhaltspunkt gegeben, dass die geschilderten Beschwerden inkongruent oder Folge eines inneren Konflikts im Sinne eines psychosomatischen Beschwerdebildes sein könnten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66).
3.6
3.6.1 Im polydisziplinären (internistischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) Gutachten des B.___ vom 1. März 2023 stellten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen die folgenden «relevanten Diagnosen mit kurzer Darstellung der aus den Befunden resultierenden Funktionseinschränkungen» (Urk. 7/104/12):
1. Arterielle Hypertonie (ED 14.12.2022) – schwere körperliche Tätigkeiten sind damit nicht mehr leidensgerecht
2. Morbus Scheuermann (ED Kindheit) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
3. Status nach Frühsommer- Meningoenzephalitis
- Persistierende Fatigue und neurokognitive Einschränkungen (Ausmass nicht neuropsychologisch zu quantifizieren)
4. Verdacht auf essentiellen Tremor mit geringem Einfluss auf eine feinmotorische Tätigkeit mit den Händen.
In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung, Urk. 7/104/
6 ff.) hielten sie fest, aufgrund des neuropsychologisch festgestellten Aggra-vationsverhaltens liessen sich keine Arbeitsfähigkeit bestimmen und auch keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen addieren. Es sei weder in der bisherigen noch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit bestimmbar und auch kein zeitlicher Verlauf (Urk. 7/104/13).
3.6.2 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/104/87 ff.) hielt Dr. medic (RO) L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf ihre Untersuchung vom 5. Dezember 2022 im Wesentlichen fest, während der gesamten Exploration verhalte sich der Versicherte kooperativ und sei bemüht, zu seinen Problemen ausführlich Auskunft zu geben. Insgesamt wirke er während der Exploration nicht schmerzgequält. Die Kontaktaufnahme erfolge unkompliziert, der Versicherte lasse sich spontan und offen auf die Exploration ein. Er verfolge dabei über die gesamte Untersuchungszeit teilaufmerksam das Gespräch, die Konzentrationsspanne sei teils reduziert. Der Explorand bleibe der Gutachterin gegenüber durchgehend freundlich und kooperationsbereit zugewandt. Er wirke durchschnittlich gebildet und zeige eine durchschnittliche Introspektionsfähigkeit. Die Intelligenz werde als durchschnittlich eingeschätzt. Ein guter affektiver Rapport komme problemlos zustande. Während der Exploration gebe der Versicherte mit leichter Verzögerung klare Antworten auf die gestellten Fragen, er schildere seine Lebensgeschichte mit leichten Einschränkungen, was auf leichte mnestische auffällige Funktionen hindeute (Urk. 7/104/96).
Zum psychiatrischen Befund nach AMDP Richtlinien führte Dr. L.___ aus (Urk. 7/104/96 ff.), es bestünden keine Bewusstseinsstörungen oder Orientierungsstörungen. Die Aufmerksamkeit könne für die Dauer des Gesprächs ohne Pause aufrechterhalten werden, die versicherte Person verfolgte teilweise über die gesamte Zeitspanne aufmerksam das Gespräch. Die Konzentration sei teilweise gestört. Beim Benennen von Daten und Zeiträumen könnten Defizite festgestellt werden, jedoch bestünden keine Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien. Der formale Gedankengang sei leicht sprunghaft, leicht vorbeiredend und ideenflüchtig. Es bestünden keine Befürchtungen/Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschungen. Strukturelle Ich-Störungen seien nicht feststellbar, auch seien keine Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene nachweisbar, ebenso wenig Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne sowie eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung nur bedingt. Ebenso wenig sei eine Affektpathologie im eigentlichen Sinne feststellbar, der Versicherte sei in euthymer Mittellage ausreichend schwingungsfähig. Hinsichtlich circadianer Besonderheiten gehe es dem Versicherten morgens besser und abends schlechter. Der Versicherte fühle sich aus somatischer Sicht krank (Gelenkschmerzen, Müdigkeit), psychiatrisch bestünden keine Einschränkungen. Das Beck Depressions-Inventar (BDI) ergebe 11 Punkte, die Hamilton Depressions-Skala (HMD) 10 Punkte. Eine Beurteilung der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini ICF APP (Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen; Urk. 7/104/99 ff.) sei infolge Aggravation nicht möglich. Die neuropsychologische Testung weise ein Aggravationsverhalten auf, dieses sei aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer möglichen erlebten Kränkung durch das Aufgeben der Selbständigkeit begründbar. Dieses sei jedoch unzulänglich hinsichtlich einer psychiatrischen Diagnose nach ICD-10 (Urk. 7/104/104).
Unter dem Titel Konsistenz und Plausibilität führte die psychiatrische Expertin Dr. L.___ aus, die gemachten Angaben erschienen in Gesamtschau der Akten und der Untersuchung als plausibel, es ergäben sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen. In der neuropsychologischen Untersuchung weise der Versicherte ein Aggravationsverhalten auf. Eine psychiatrische Diagnose könne daher nicht gestellt werden Urk. 7/104/104 f.).
3.6.3 Im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 7/104/69 ff.) führte Dr. sc. hum. M.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, gestützt auf ihre Untersuchung vom 9. Dezember 2022 im Wesentlichen aus, zur Prüfung der kognitiven Funktionen sei eine standardisierte neuropsychologische Testuntersuchung mit normierten Testresultaten durchgeführt worden. Zur Beurteilung der Ergebnisse seien, soweit vorhanden, alters- und bildungskorrelierte Testnormen verwendet worden (Urk. 7/104/75). Weiter gab sie – zusammengefasst – an, die Testergebnisse des Beschwerdeführers seien als nicht valide anzusehen. Namentlich habe der Beschwerdeführer alle Teile des ersten Symptomvalidierungstests mit Werten absolviert, die weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien. Auch die Ergebnisse des zweiten Symptomvalidierungstests lägen weit unter dem cut-off, weshalb aggravierendes Verhalten objektiviert worden sei (Urk. 7/104/76). Weiter führte Dr. sc. hum. M.___ aus, die allgemeine Intelligenz liege im überdurchschnittlichen Bereich und auch die sprachlichen Funktionen seien durch gutes Deutsch aufgefallen; die Fähigkeit zu lesen sei kursorisch unauffällig. Demgegenüber habe die Überprüfung der Lern- und Gedächtnisfunktionen unterschiedliche Befunde in den verschiedenen Modalitäten ergeben. Auch in der computergestützten Prüfung der attentionalen Funktionen hätten sich unterschiedlich gute Aufmerksamkeitsleistungen gefunden (Urk. 7/104/76). Die exekutiven Funktionen stellten sich weitgehend unauffällig bzw. durchschnittlich bzw. gut dar. Das Würzburger Erschöpfungsinventar habe eine subjektiv deutlich erhöhte körperliche und geistige Erschöpfung ergeben (Urk. 7/104/77). Zusammengefasst lasse die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differentialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (Urk. 7/104/78). Die Kriterien, nach welchen ein Verdacht auf eine nicht-authentische neuropsychologische Störung vorliege, seien erfüllt (Urk. 7/104/79 f.).
3.6.4 Der internistische Gutachter Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, manuelle Medizin, führte in seinem internistischen Teilgutachten (Urk. 7/104/35 ff.) gestützt auf seine Untersuchung vom 14. Dezember 2022 zur Hauptsache aus, bei der Frage nach seinem Befinden gebe der Beschwerdeführer an, die seit 2015 andauernde Müdigkeit, die Gelenkbeschwerden sowie der Schwindel (Trümmlig-Sein) seien störend (Urk. 7/104/36). Die aktuelle Untersuchung ergebe das Bild eines 55-jährigen normalgewichtigen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Untersuchung sei bis auf eine arterielle Hypertonie bei paukendem ersten Herzton altersentsprechend normal, ohne Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich bis auf die klinisch nicht erklärbare Pallanästhesie keine pathologischen Befunde erheben, in den Laboruntersuchungen fänden sich durchwegs Normalwerte. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und im Sechs-Minuten-Gehtest sei die Gehleistung unauffällig ohne Angabe von Claudicatio-Beschwerden oder Dyspnoe; die zu Beginn des Gehtests deutlich erhöhte Blutdruckamplitude erstaune und lasse sich klinisch am Ehesten durch eine möglicherweise medikamentös bedingte periphere Vasodilatation erklären (DD Arteriosklerose, intracerebrale Druckerhöhung; Urk. 7/104/49). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der arteriellen Hypertonie seien mit Datum des Gutachtens schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr leidensgerecht; in der bisherigen leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit als Inhaber eines Schlüsselservices wie in jeder in Frage kommenden Tätigkeit lasse sich aufgrund des getesteten Aggravationsverhaltens keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit machen (Urk. 7/104/53).
3.6.5 Der neurologische Gutachter Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, hielt aufgrund seiner Untersuchung vom 15. Dezember 2022 in seinem Teilgutachten (Urk. 7/104/55 ff.) in der Beurteilung (Urk. 7/104/65 ff.) zur Hauptsache fest, der Beschwerdeführer bemerke seit der Infektion kognitive Einschränkungen, insbesondere eine Vergesslichkeit. Daneben liessen sich Beschwerden im Sinne einer vorschnellen Erschöpfung erfragen, die sich als Fatigue interpretieren liessen. Solche Symptome würden nach einer FSME-Infektion beschrieben. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Dauer über Jahre allerdings sehr ungewöhnlich. Die beklagten Beschwerden liessen sich in der neurologischen Begutachtung neuropsychologisch nicht beurteilen. Ohne eine valide Neuropsychologie lasse sich aus neurologischer Sicht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit keine valide Aussage machen. Der neurologische Befund sei bis auf ein reduziertes Vibrationsempfinden an den Füssen sowie einen leichten feinschlägigen Halte- und Aktionstremor unauffällig. Die genannten Auffälligkeiten führten zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Alsdann liessen sich die vom Beschwerdeführer geklagten Gelenksschmerzen neurologisch nicht erklären. Bei auffälliger Symptomvalidierung in der Neuropsychologie lasse sich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht beurteilen (Urk. 7/104/66).
3.7 In ihrem Schreiben vom 13. Mai 2023 an die neue Hausärztin Dr. Aufschlag diagnostizierte die bis 2019 behandelnde Dr. I.___, Fachärztin für Neurologie FMH, ein postencephalitisches Syndrom mit bleibenden neuropsychologischen Defiziten bei Status nach FSME-Infektion und Encephalitis 11/2015. Sie hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei von ihr erstmals am 11. November 2015 konsiliarisch untersucht worden. Es sei die liquorgesicherte Diagnose FSME gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe initial und im Verlauf die typischen Beschwerden mit verbleibenden neuropsychologischen Defiziten gezeigt. Im Jahr 2016 hätten sich leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störungen gezeigt; es sei auch darauf verwiesen worden, dass bis zu 50 % der an FSME erkrankten Patienten permanent kognitive und neuropsychiatrische Beschwerden beibehielten. Der Beschwerdeführer habe durch diese unverschuldete Erkrankung viel verloren. Sie (Dr. I.___) könne nur bestätigen, dass der Beschwerdeführer immer sehr bemüht gewesen sei, im Arbeitsprozess wieder Fuss zu fassen, ihm dies jedoch krankheitsbedingt in den ersten Jahren nach der Encephalitis nicht möglich gewesen sei. Hinweise auf Aggravationstendenzen hätten sich zu keinem Zeitpunkt ergeben (Urk. 7/116).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte ihre leistungsabweisende Verfügung vom 24. August 2023 auf das Gutachten des B.___, gemäss dessen Schlussfolgerungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Aggravation nicht beurteilbar sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin überzeugt das Gutachten jedoch nicht und stellt keine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dar.
4.2 Im neuropsychologischen Teilgutachten schloss die Gutachterin Dr. sc. hum. M.___ insbesondere aus den Ergebnissen von zwei Symptomvalidierungstests, vorhandenen Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests sowie teilweise verlangsamten Reaktionszeiten bei der computergestützten Prüfung attentionaler Funktionen auf Aggravation. Was zunächst die Ergebnisse der Symptomvalidierungstests betrifft, können die von der Gutachterin benannten eklatanten mnestischen Funktionsverluste (Urk. 7/104/80) sowie die nach ihrer Ansicht auf Aggravation und mangelnde Mitarbeit hindeutenden Ergebnisse (Urk. 7/104/77 f.) jedoch nicht nachvollzogen werden, was schon daher gilt, als die fraglichen Symptomvalidierungstests dem Teilgutachten weder beiliegen noch sonst wie dargestellt oder näher erläutert werden. Jedoch erscheint insbesondere eine auf Aggravation hindeutende mangelnde Mitarbeit nicht ohne weiteres plausibel. Denn dem Teilgutachten sind im Übrigen keine Hinweise auf ein unmotiviertes oder unkooperatives Verhalten zu entnehmen; vielmehr absolvierte der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – sämtliche Tests, wobei er mitunter überdurchschnittliche Ergebnisse erzielte (vgl. Intelligenz, visuelles Gedächtnis, vgl. Urk. 7/104/76) bzw. die Testergebnisse in weiten Teilen unauffällig waren (vgl. Abklärung etwa der attentionalen und exekutiven Funktionen; Urk. 7/104/76-77). Aber auch auf Aggravation hindeutende Inkonsistenzen bei der Bearbeitung unterschiedlicher Tests werden nicht schlüssig aufgezeigt. So verweist Dr. sc. hum. M.___ konkret einzig unter dem Titel Lern- und Gedächtnisfunktionen auf unterschiedliche Befunde in den verschiedenen Modalitäten (vgl. Urk. 7/104/76); jedoch ist mit Blick auf die in den Jahren 2016 (durch Dr. E.___, sowie lic. phil. F.___) und 2019 (durch M. Sc. J.___) erhobenen validen Befunde, welche bereits damals schlechtere Ergebnisse bei den verbalen Gedächtnisfunktionen (im Vergleich zu den nonverbalen bzw. visuellen) ergaben, sowie die von diesen übereinstimmend gestellte Diagnose einer neuropsychologischen Störung vor allem des verbalen Gedächtnisses (Urk. 7/62, vgl. auch Urk. 7/11/8 ff.) zumindest fraglich, ob die benannten Ergebnisse auf aggravierendes Verhalten schliessen lassen. Insbesondere aber wirft die gutachterliche Einschätzung Fragen auf, soweit der Vorwurf der Aggravation mit der Variabilität der teilweise verlangsamten Reaktionszeit begründet wird. Denn die Gutachterin äussert sich nicht begründet dazu, weshalb die teilweise verzögerten Reaktionszeiten nicht mit der in den Vorakten dokumentierten und auch anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung vom Beschwerdeführer beklagten Müdigkeit/Erschöpfung namentlich in der zweiten Tageshälfte zu erklären sind (vgl. dazu Urk. 7/104/73-74, vgl. auch Urk. 7/104/40 und Urk. 7/104/58). Jedoch wäre eine nachvollziehbare Stellungnahme hierzu umso erforderlicher gewesen, als die neuropsychologische Testung am Nachmittag stattfand (vgl. Urk. 7/104/69) und auch die Gutachterin im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung aufgrund der von ihr durchgeführten Testung (Würzburger Erschöpfungsinventar; vgl. Urk. 7/104/77) eine subjektiv deutlich erhöhte körperliche und geistige Erschöpfung benannte. Vor diesem Hintergrund waren allfällige Minderleistungen nicht zwingend mit Aggravation zu erklären; eine Diskussion dieser Umstände erfolgte gutachterlich nicht.
4.3 Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen) und dass die Feststellung von Aggravation, Simulation oder Somatisierung grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychiatrische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis), wobei die Frage, wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht bedarf (E. 1.3 hiervor).
Vorliegend hatte die psychiatrische Gutachterin Dr. L.___ darauf verzichtet, die neuropsychologischen Testergebnisse einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen. Vielmehr übernahm sie die aus neuropsychologischer Sicht attestierte Aggravation unhinterfragt. Jedoch hätte sich eine kritische Auseinandersetzung mit der von Dr. sc. hum. M.___ festgestellten Aggravation durch die psychiatrische Gutachterin schon daher aufgedrängt, als der Vorwurf der Aggravation im Widerspruch zu ihren eigenen (Dr. L.___s) Beobachtungen stand. Denn Dr. L.___ hatte die vom Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gemachten Angaben in Gesamtschau der Akten und der Untersuchung als plausibel bezeichnet und angeführt, dass sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen ergeben würden (Urk. 7/104/104; vgl. auch Urk. 7/104/95); es war ihr denn auch möglich gewesen, eine Anamnese und einen ausführlichen psychiatrischen Befund zu erheben, wobei selbst nach Feststellung von Dr. L.___ leichte mnestisch auffällige Funktionen sowie eine teilweise Störung der Konzentration feststellbar waren (Urk. 7/104/96). Aber auch vor dem Hintergrund der medizinischen Vorakten war die Feststellung einer Aggravation jedenfalls zu hinterfragen, enthielten diese doch keinen Hinweis auf ein aggravierendes Gebaren. So hatte der behandelnde Psychiater Dr. K.___ in seinem Bericht vom 8. Mai 2020 Inkongruenzen ausdrücklich verneint (vgl. E. 3.5) und hatten auch die in den Jahren 2016 (durch Dr. E.___, sowie lic. phil. F.___) wie auch 2019 (durch M. Sc. J.___) durchgeführten – als valide eingestuften - neuropsychologischen Testungen übereinstimmend keine Anhaltspunkte für Aggravation ergeben (E. 3.1.1 und E. 3.3). Nicht zuletzt hätte sich eine Diskussion der festgestellten Aggravation aber auch vor dem Hintergrund der absolvierten beruflichen Massnahmen aufgedrängt. Denn mit dem Vorwurf der Aggravation kontrastiert, dass der Beschwerdeführer selber um berufliche Massnahmen gebeten hatte (Urk. 7/26) und dass er im Rahmen der Integrationsmassnahmen als sehr motiviert beschrieben wurde, wobei ihm in den Abschlussberichten der H.___ ein sehr hohes Leistungsdenken bzw. gar eine Verausgabungstendenz (E. 3.2.1; bzw. eine sehr hohe Arbeitsmoral und Pflichtbewusstsein, E. 3.2.2) attestiert worden waren. Mit Blick auf diese sich aus den Vorakten ergebenden Beurteilungen und Tatsachen, die konträr zur festgestellten Aggravation waren, erschien eine sorgfältige Begründung der Aggravation durch die psychiatrische Gutachterin - wollte sie diese bestätigen - umso erforderlicher. Indem die psychiatrische Gutachterin die im neuropsychologischen Gutachten festgestellte Aggravation stattdessen unbesehen übernahm und nicht selber im Lichte der Akten würdigte, und sie diese auch nicht von bloss verdeutlichendem Verhalten abgrenzte, genügt ihre Expertise den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht.
4.4 Nach dem Gesagten und nachdem der Vorhalt der Aggravation letztlich dafür ausschlaggebend war, dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers aus Sicht der einzelnen Disziplinen und somit auch interdisziplinär nicht beurteilbar erschien (Urk. 7/104/13; auch nicht aus somatischer Sicht unter Bereinigung im Umfang der Aggravation; vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2.2), überzeugt das Gutachten des B.___ als Gesamtes nicht. Denn mangelt es vorliegend an einer hinlänglich schlüssigen psychiatrisch-fachärztlichen Begründung der Aggravation, ist den interdisziplinären Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten der Boden entzogen. Eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers oder der Annahme eines zu dessen Lasten gehenden Ausschlussgrundes (im Sinne einer Aggravation) liegt somit nicht vor. Neue Abklärungen sind somit unumgänglich.
Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend ist die Sache daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues, den rechtsprechungemässen Anforderungen genügendes polydisziplinäres Gutachten einhole wobei mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geklagten Gelenkschmerzen die allfällige Hinzunahme einer weiteren Disziplin (Rheumatologie) zu prüfen sein wird. Danach wird sie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen in der Beschwerde zwischenzeitlich eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (Urk. 1 S. 6), über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘900. -- (inklusive Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Magdalena Schaer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann