Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00509


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 22. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Töchter, besuchte in ihrem Herkunftsland nach der obligatorischen Schule eine Hochschule für Mathematik, schloss jedoch in der Folge keine Berufsausbildung ab. Zuletzt arbeitete sie als Reinigungsmitarbeiterin für das Hotel Y.___ in Z.___. Am 19. Oktober 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen einer seit September 2019 bestehenden Frozen Shoulder rechts bei Status nach Läsion der Supraspinatussehne bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3, Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Auskünfte der Arbeitgeberin, einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten, Unterlagen der Krankentaggeldversicherung der Versicherten, der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA; Urk. 6/14-19, Urk. 6/21, Urk. 6/11), und Arztberichte, einschliesslich einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/22-23, Urk. 6/30, Urk. 6/42) ein. In der Folge lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem persönlichen Gespräch ein, das am 18. Januar 2023 stattfand und die Klärung von Eingliederungsmöglichkeiten zum Inhalt hatte (Urk. 6/25, Urk. 6/74/4 f.). Mit Mitteilung vom 15. März 2023 erteilte die IV-Stelle im Sinne einer Frühintervention Kostengutsprache für einen Deutsch Intensivkurs vom 27. März bis 25. April 2023 (Urk. 6/45; vgl. auch Urk. 6/74/2) und schloss mit der Versicherten eine Zielvereinbarung im Hinblick auf die zu gewährende Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/46). Nach einem Folgegespräch der Berufsberatung der IV-Stelle mit der Versicherten am 28. März 2023 (Urk. 6/47, Urk. 6/74/7) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 24. April 2023 Kostengutsprache für einen weiteren Deutschkurs vom 26. April bis 25. Mai 2023 (Urk. 6/53). Nach einem weiteren Beratungsgespräch am 10. Mai 2023 (Urk. 6/55, Urk. 6/74/10) erliess die IV-Stelle am 21. Juni 2023 einen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung und den Verzicht auf die Rentenprüfung in Aussicht stellte (Urk. 6/60). Dagegen erhob die Versicherte am 24. August 2023 Einwände (Urk. 6/64). Nachdem die IV-Stelle die Unterlagen der AXA ergänzt hatte (Urk. 6/68), erliess die IV-Stelle am 5. September 2023 die Verfügung, mit der sie die Arbeitsvermittlung abschloss (Urk. 6/73 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 6. September 2023 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2023 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr nach allfälliger vorgängiger Einholung eines Gerichtsgutachtens einschliesslich Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) spätestens ab 1. April 2023 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien berufliche Massnahmen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 28. Februar 2024 beantragte die Versicherte die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete am 28. März 2023 auf Duplik (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.1.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 2.1, 122 V 34 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

1.2.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

1.3    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).

1.4

1.4.1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).

1.4.2    Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2 und 8C_411/2022 vom 17. April 2023 E. 4.3.3, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei mit Eingliederungsmassnahmen in Form der Förderungen ihrer Kenntnisse in der deutschen Sprache und der Arbeitsvermittlung unterstützt worden. Namentlich die Arbeitsvermittlung mit der Unterstützung der A.___ AG habe nicht konkretisiert werden können, da sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht in der Lage gefühlt habe, eine leidensangepasste Tätigkeit zu suchen. Die Beurteilung durch den RAD habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht eine leichte Tätigkeit ohne das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne beidseitiges Arbeiten mit vorgehaltenen Armen und ohne Überkopfarbeiten zumutbar sei. Somit wäre die Suche einer entsprechenden Tätigkeit zumutbar, beispielsweise eine Arbeit als Mitarbeiterin in einem Kiosk oder für eine Tätigkeit mit Zahlen, da die Beschwerdeführerin an einer Hochschule für Mathematik ausgebildet worden sei (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, gegen den Vorbescheid vom 21. Juni 2021 sei - was üblich sei - summarisch Einwand erhoben und um die Zustellung der Akten sowie um eine Fristverlängerung ersucht worden. Unter Verweigerung der Akteneinsicht und ohne auf die erhobenen Einwände einzugehen habe die Beschwerdeführerin indessen am 5. September 2023 die Verfügung erlassen. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt, weswegen bereits aus diesem Grund die Verfügung aufzuheben sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).

    Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, der Rentenanspruch sei zu prüfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - insbesondere der Ablauf der Wartezeit - erfüllt seien. Dies sei auch dann der Fall, wenn die versicherte Person noch nicht eingliederungsfähig sei und Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt und möglich seien. Auch die Therapierbarkeit oder die prognostische Besserungsfähigkeit stünden der Ausrichtung einer Invalidenrente nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Prüfung des Leistungsgesuchs eine Erwerbsunfähigkeit und damit ein Invaliditätsgrad in der erforderlichen Höhe vorlägen. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass die bisherige Tätigkeit als Spetterin nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei lediglich im Umfang von 50 % möglich und zu beachten sei zusätzlich, dass der rechte Arm nicht mehr eingesetzt werden könne. Die Einsatzmöglichkeiten seien dadurch derart geringfügig, dass von einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit nicht mehr ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass auch ein Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % gerechtfertigt sei. Spätestens ab dem 1. April 2023 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 7).

    Beurteilungen von Versicherungsmedizinern hätten dann Beweiswert, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Aktenbeurteilungen sodann seien nur zulässig, wenn bereits ein oder mehrere Gutachten erstellt worden seien oder die zu begutachtende Person nur schwer erreichbar sei oder die Begutachtung verweigere, wenn ein lückenloser Befund vorliege und es nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Zustandes gehe. Diese Voraussetzungen seien beim Aktengutachten des RAD nicht erfüllt (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 8).

    Da vorliegend anerkannt sei, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit nur eingeschränkt zumutbar sei und von einem Invaliditätsgrad von über 20 % auszugehen sei, sei die Beschwerdegegnerin verpflichtet, berufliche Massnahmen durchzuführen. Insbesondere nach einer Umschulung könne davon ausgegangen werden, dass die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens möglich sei (Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 9).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, zu Beginn sei die Beschwerdeführerin sehr motiviert zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gewesen. Im Verlauf habe sich indessen gezeigt, dass sie sich subjektiv nicht mehr dazu in der Lage gefühlt habe. Effektiv sei aber davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer kopfbezogenen Arbeit möglich sei. Gemäss der Stellungnahme des RAD sei der Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 22. Februar 2023 als eher wahrscheinlich einzustufen und nicht die Beurteilung durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 13. Dezember 2022. Der bloss subjektive Eindruck, keine leidensangepasste Tätigkeit suchen zu können, lasse auf einen fehlenden Eingliederungswillen schliessen. Ein Einkommensvergleich ergebe, dass die Beschwerdeführerin mittels einer leidensangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen als mit der bisherigen erzielten könnte. Den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend gelte es zu beachten, dass im Nachgang zum Einwand gegen den Vorbescheid zwar keine Akten zugestellt worden seien, jedoch sei in der angefochtenen Verfügung zu den Einwänden Stellung genommen worden. Im Übrigen sei das Einwandschreiben erst nach Ablauf der Frist von 30 Tagen eingegangen (Urk. 5).

2.4    In der Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei stets motiviert gewesen, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. So sei sie gar an einer Verlängerung des Deutschkurses interessiert gewesen. Es sei die Beschwerdegegnerin gewesen, die aufgrund einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit die berufliche Massnahme eingestellt habe. Von einem fehlenden Eingliederungswillen könne daher nicht ausgegangen werden. Gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ sei eine angepasste Tätigkeit nur im Ausmass von 50 % zumutbar. Dr. med. D.___ von der Universitätsklinik B.___, die im Bericht vom 22. Februar 2023 von einer Arbeitsfähigkeit für kopflastige Arbeiten ausgegangen sei, habe selber nie eine persönliche Untersuchung durchgeführt. Der medizinische Sachverhalt hätte vor diesem Hintergrund weiter abgeklärt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin sei denn auch nur zum Schluss gelangt, die Beurteilung von Dr. D.___ sei eher wahrscheinlich. Tatsächlich massgebend sei das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Was die Einwandfrist betreffe, so sei diese effektiv eingehalten worden. Die Beschwerdegegnerin habe den Gehörsanspruch verletzt und es sei erstaunlich, dass sie in der angefochtenen Verfügung nur über den Abschluss der Arbeitsvermittlung und nicht auch über die Rentenfrage entschieden habe. Angesichts der Arbeitsfähigkeit von 50 % bei faktischer Einhändigkeit und einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen resultiere klar ein Rentenanspruch (Urk. 11 S. 3 ff.).


3.

3.1    Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2023 lautet: «Die Arbeitsvermittlung wird abgeschlossen». Zur Frage des Anspruchs auf eine Rente enthält die Verfügung keine Anordnung, worauf auch die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat (Urk. 11 S. 5 Ziff. 2.7). Das Entscheiddispositiv betrifft mithin allein die berufliche Massnahme; dies ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin in der Einleitung der Verfügung nebst «Arbeitsvermittlung: Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes» auch «Keine Rentenprüfung» erwähnte (Urk. 2 S. 1). In den Erwägungen äusserte die Beschwerdegegnerin Überlegungen zu den Eingliederungsmassnahmen, indem sie insbesondere den Eingliederungswillen verneinte und erwog darüber hinaus, die Abklärungen hätten ergeben, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht eine leichte Tätigkeit zumutbar und eine EFL nicht erforderlich sei. Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung können zwar Bestandteil der Prüfung des Rentenanspruchs sein, gleichzeitig sind sie auch bei der Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen von Bedeutung. Vorliegend wurden sie in diesem Zusammenhang getroffen und entsprechend stellen die diesbezüglichen Erwägungen auch einen Bezug zur Stellensuche her. Weitere, spezifisch für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Rente massgebliche Aspekte sind in der Verfügungsbegründung nicht zu finden (Urk. 1 S. 1). Namentlich zum Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erstmals (Urk. 5 S. 2).

3.2    Entscheidend für die Klärung der Frage, was den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand definiert, ist das Dispositiv des Entscheides. Dieses ist der Teil des Entscheides, der rechtsverbindlich wird. An der Rechtsverbindlichkeit des Dispositivs nehmen die Erwägungen insoweit teil, als das Dispositiv auf diese verweist (Ehrenzeller, in: Basler Kommentar zum BGG, Basel 2018, N. 9 zu Art. 112). Da das Verfügungsdispositiv, das heisst die verbindliche Anordnung der Verfügung vom 5. September 2023, einzig die Frage des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung regelt, ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur dieses Rechtsverhältnis zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen. Umgekehrt fehlt es, was den mit der Beschwerde geltend gemachten Rentenanspruch betrifft, an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, da insoweit (noch) keine Verfügung ergangen ist (vgl. vorstehende E. 1.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zwar auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. vorstehende E. 1.1.2). Angesichts dessen, dass die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch nicht hinreichend geklärt sind (vgl. nachstehende E. 5.5) und Überlegungen zu den finanziellen Aspekten im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf eine Rente mit nur summarischer Begründung erst mit der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Urk. 5 S. 2), kann von Spruchreife nicht gesprochen werden, was die Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Rentenfrage verbietet.

3.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung, nicht aber über denjenigen auf eine Rente entschieden hat. Da sich eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Rentenfrage verbietet, ist auf die Beschwerde, soweit sie sich auf ebendiese Frage bezieht, nicht einzutreten.


4.

4.1    Aus formeller Sicht zu prüfen ist ferner die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, letztere habe unter Verweigerung der Akteneinsicht und ohne auf die gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände einzugehen am 5. September 2023 die angefochtene Verfügung erlassen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5, Urk. 11 S. 5 Ziff. 2.7). Thema in diesem Zusammenhang ist die Einhaltung der Einwandfrist gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, sie habe den Einwand am 25. August 2023 und damit verspätet erhalten, weswegen die Frist verpasst sei (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, sie habe die Frist gewahrt (Urk. 11 S. 5 Ziff. 2.6). Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin hat sie den Vorbescheid vom 21. Juni 2023 (Urk. 6/59) am 23. Juni 2023 in Empfang genommen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5.1, Urk. 6/64/1). Das Einwandschreiben vom 24. August 2023 (Urk. 6/64) hat die Beschwerdeführerin gleichentags als Einschreiben der Post übergeben, was mittels «Track & Trace» zur Sendungsnummer (vgl. Urk. 6/64/4) überprüft werden kann. Mit Blick auf Art. 39 Abs. 1 ATSG ist ausgehend vom Empfang des Vorbescheides am 23. Juni 2023 mit der Sendungsaufgabe am 24. August 2023 die Einwandfrist gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG eingehalten. Indessen gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin unter nur summarischer Darlegung der Argumente für ihren Einwand in erster Linie, zwecks ausführlicherer Begründung um Zustellung der Akten und um eine Fristverlängerung ersuchte (Urk. 6/64/2). Was die Fristverlängerung betrifft, so handelt es sich bei der Frist gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG um eine gesetzliche Frist, die einer Erstreckung nicht zugänglich ist. Die Nichtgewährung einer Fristerstreckung durch die Beschwerdegegnerin kann mithin nicht bemängelt werden und stellt keine Gehörsverletzung dar. Was die nicht zugestellten Akten betrifft, liegt zwar ein Mangel vor, garantiert insbesondere Art. 47 ATSG das Recht auf Akteinsicht, doch bestand aufgrund der Gesuchstellung unmittelbar vor Ablauf der Einwandfrist selbst bei unverzüglicher Zustellung der Akten keine Möglichkeit mehr zur Akteneinsicht vor Fristablauf. Zwar ist der Gehörsanspruch formeller Natur, auf einen effektiven Nachteil kommt es mithin nicht an, in der gegebenen Konstellation kann jedoch nicht von einem gravierenden Verfahrensmangel ausgegangen werden, zumal nicht geltend gemacht wird, die Beschwerdegegnerin hätte eine Akteneinsicht grundsätzlich nicht gewähren wollen. Auf die im Einwandschreiben vom 24. August 2023 sodann angeführten Argumente, das heisst namentlich der Einwand, selbst eine angepasste Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, und der Einwand, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt, weswegen die Einholung eines Gutachtens mit Durchführung einer EFL nötig sei (Urk. 6/64/2), ist die Beschwerdeführerin in der Verfügungsbegründung sodann eingegangen. Unter den genannten Gesichtspunkten ist eine massgebliche Verletzung des Gehörsanspruchs nicht gegeben, was eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund nicht gestattet.

4.2    Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich geweigert, über die Rentenfrage zu entscheiden. Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Vorbescheid vom 21. Juni 2021 ein Verfügungsdispositiv vorgesehen hat, das sich über die Frage der Rente in dem Sinne äussert, dass der Anspruch auf eine Rente nicht geprüft werde (Urk. 6/60/2). In die Verfügung fand dies, worauf bereits eingegangen wurde (vorstehende E. 3), in der Folge nicht Eingang (Urk. 2 S. 1). Auf welche Gründe dies zurückzuführen ist, dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht. Stattdessen hielt sie in der Beschwerdeantwort nur fest, das massgebliche, anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermittelnde Invalideneinkommen falle höher aus als das Valideneinkommen (Urk. 5 S. 2). Wie dargelegt (vorstehende E. 3.2) ändert dies aber nichts daran, dass Anfechtungs- und Streitgegenstand nur der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist. Da die Beschwerdegegnerin indessen durch nichts kundgetan hat, sie gedenke über den Rentenanspruch keinen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, kann von einer Rechtsverweigerung nicht ausgegangen werden. Darauf hinzuweisen bleibt aber, dass die Beschwerdegegnerin gehalten ist, über den Anspruch auf eine Rente innert angemessener Frist zu entscheiden. Was als angemessen zu betrachten ist, bestimmt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere massgebend sind die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 34 f. zu Art. 56).


5.

5.1    Im Zuge der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstellung der beruflichen Massnahme ist vor allem der Eingliederungswille kontrovers und daher dieser Aspekt zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt an der beruflichen Massnahme teilzunehmen, obschon die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar wäre, weshalb es am Eingliederungswillen fehle (Urk. 2 S. 1, Urk. 5 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, vorliegend anerkannt sei, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit nur eingeschränkt zumutbar und überdies von einem Invaliditätsgrad von über 20 % auszugehen sei, weswegen der Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen sei. Erst nach Durchführung einer Umschulung könne davon ausgegangen werden, dass die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens möglich sei. Im Übrigen sei sie stets motiviert gewesen, berufliche Massnahmen zu absolvieren. Der Eingliederungswille sei daher zu bejahen (Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 9, Urk. 11 S. 3 f. Ziff. 2.2 f. u. Ziff. 2.5).

5.2    Soweit die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulungsmassnahme (Art. 17 IVG) für erfüllt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Massnahme dieser Art weder geprüft noch in der angefochtenen Verfügung darüber befunden hat und sich mangels entsprechender Einwände in der Einsprache auch nicht dazu veranlasst sehen musste, weswegen in diesem Punkt mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.3    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilungen vom 15. März und 24. April 2023 zunächst als Massnahme im Sinne der Frühintervention Kostengutsprache für zwei aufeinander folgende Deutschkurse erteilte (Urk. 6/45, Urk. 6/53). Am 2. Februar 2023 schloss sie mit der Beschwerdeführerin eine (nur von der Beschwerdeführerin unterzeichnete) Zielvereinbarung betreffend die Frühintervention und die Arbeitsvermittlung ab. Als Ziel wurde namentlich die Suche einer angepassten Tätigkeit vereinbart und die Vereinbarung verweist auch explizit auf die Rechtsfolgen bei verweigerter Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Urk. 6/46). Aktenkundig ist sodann ein Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin betreffend eine Stelle als Reinigungskraft im Schulhaus E.___ in F.___, vom 31. Oktober 2022, das von der Beschwerdeführerin allerdings nicht unterzeichnet ist (Urk. 6/49). Dem Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für ihre Eingliederungsbemühungen durch die A.___ AG unterstützt wurde. Am 24. April 2023 teile die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, die Unterstützung laufe gut (Urk. 6/74/79). Weitere konkrete Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Unterstützungsbemühungen sind nicht dokumentiert. Ziel aus Sicht der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin war eine Wiedereingliederung in den bisherigen Beruf als Reinigungsmitarbeiterin in einem Hotel, sofern gesundheitlich möglich, und alternativ die Suche nach einer angepassten Arbeitsmöglichkeit (Urk. 6/74/11). Die Stellensuche wurde gemäss Verlaufsprotokoll durch den Umstand erschwert, dass die Beschwerdeführerin sich subjektiv nicht in der Lage fühlte zu arbeiten (Urk. 6/74/7) und ärztlich seit Januar 2023 eine generelle Arbeitsunfähigkeit attestiert war, zuletzt bis Juli 2023 (Urk. 6/33, Urk. 6/37, Urk. 6/48, Urk. 6/54, Urk. 6/56, Urk. 6/63, Urk. 6/74/10).

5.4    Der Anspruch der arbeitsunfähigen versicherten Person auf Arbeitsvermittlung setzt eine grundsätzliche Eingliederungsfähigkeit voraus. Ist dies der Fall, besteht gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht nur vorübergehender Natur sein, sondern sie hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht nur Abs. 1, sondern auch Abs. 2 von Art. 6 ATSG zu berücksichtigen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, N. 4 zu Art. 18 m.H.). Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt. Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 22 m.H.).

5.5    Für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste, körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne beidseitiges Arbeiten mit vorgehaltenen Armen oder überkopf aus (Urk. 2 S. 1, Urk. 6/71/3), die Beschwerdeführerin dagegen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm nicht eingesetzt werden muss (Urk. 1 S. 12 Ziff. 7.5). Ist zumindest von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, kann die Eingliederungsfähigkeit jedenfalls nicht verneint werden, zumal durch nichts dokumentiert ist, die Beschwerdeführerin hätte die Mitwirkung an der Eingliederungsmassnahme verweigert. Die von ihr geäusserten Bedenken hinsichtlich Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, worauf sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie stützt (Urk. 2 S. 1), tat die Beschwerdeführerin im März und im Juni 2023 kund (Urk. 6/74/7), mithin zu einem Zeitpunkt, als auch tatsächlich eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert war (Urk. 6/48, Urk. 6/54, Urk. 6/63). Allein deswegen auf einen subjektiv fehlenden Eingliederungswillen (E. 1.4.2) und eine grundsätzlich fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen, ist nicht gerechtfertigt, zumal sich die Beschwerdegegnerin nicht um eine Dokumentation der Bemühungen der A.___ AG gekümmert hat. Eine Analyse dieses Prozesses ist nicht erfolgt. Auch unter diesem Blickwinkel kann nicht rechtsgenüglich von einer fehlenden Eingliederungsbereitschaft ausgegangen werden. Da die Eingliederungsbemühungen im Detail nicht aktenkundig sind, kann auch nicht von einem insgesamt unverhältnismässigen Aufwand ausgegangen werden, was die Einstellung der beruflichen Massnahme im Einzelfall ebenfalls zu rechtfertigen vermocht hätte.

5.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu frühzeitig abgeschlossen hat, was es zu korrigieren gilt. Zur Gewährleistung eines optimalen Eingliederungserfolges wie auch zwecks späterer Prüfung des Anspruchs auf eine Rente sind weitere ärztliche Abklärungen angezeigt, nachdem die behandelnden Ärzte unterschiedliche Auffassungen betreffend die der Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens noch zumutbaren körperlichen Belastungen äusserten (Urk. 6/23/4 f., Urk. 6/42) und auch die beigezogenen Unterlagen der AXA keinen hinreichenden Aufschluss zu diesem Aspekt geben (Urk. 6/11, Urk. 6/68). In einer solchen Konstellation ist eine blosse Aktenbeurteilung des RAD, die sich hier auf knappste Darlegungen respektive eine nur mittelbare Wiedergabe der ärztlichen Beurteilungen beschränkte (Urk. 6/30/1, Urk. 6/71/3), nicht ausreichend (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Unklar ist auch das formulierte Tätigkeitsprofil. Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 22. Februar 2023 wurde eine «kopflastige» Arbeit als angepasst erachtet (Urk. 6/42). Gemeint sein dürfte damit eine kopfbezogene, mithin eine in erster Linie intellektuell fordernde Tätigkeit. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug angab, in ihrem Herkunftsland Kosovo eine Hochschule für Mathematik besucht zu haben. Wie lange der Schulbesuch dauerte, ist jedoch nicht aktenkundig und überdies erwähnte die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular auch keinen Berufsabschluss (Urk. 6/3/7). Fest steht zudem, dass die Beschwerdeführerin, die seit 1995 in der Schweiz lebt (Urk. 6/3/4), seit jeher als ungelernte Arbeitskraft in der Reinigungsbranche tätig war (Urk. 6/21). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Beschwerdegegnerin lebensfremd, die Beschwerdeführerin könnte in einer angepassten und kopfbezogenen Tätigkeit gemäss LSE, Tabelle TA1 tirage_skill_level, ein der Anforderungsstufe 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, die ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen im Faktengebiet voraussetzen) entsprechendes Einkommen erzielen (Urk. 5 S. 2). Auch hier ist eine Anpassung erforderlich.


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. vorstehende E. 4), jedoch die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Unrecht bereits abgeschlossen hat (vgl. vorstehende E. 5). Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Was die Frage der Rentenprüfung oder den Anspruch auf eine Umschulung betrifft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorstehende E. 3 u. 5.3).


7.

7.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine nach Massgabe dieser Kriterien zu bestimmende Prozessentschädigung. Eine Reduktion der Entschädigung ist nicht angezeigt, nachdem die Beschwerdegegnerin betreffend die Frage der Rentenprüfung durch den Widerspruch zwischen Vorbescheid vom 21. Juni 2023 und hernach erlassener Verfügung vom 5. September 2023 (vgl. vorstehende E. 4.2) nachvollziehbarerweise Anlass bot, in der Beschwerde auch auf den Rentenaspekt einzugehen. Als angemessen erweist sich unter den gegebenen Umständen eine Entschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 5. September 2023 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm