Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00513


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 28. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1     Die 1982 geborene X.___ meldete sich am 21. Februar 2014 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese führte mit ihr ein Standortgespräch (Urk. 7/8) und tätigte erwerbliche (Urk. 7/9, 7/11) sowie medizinische (Urk. 7/10, 7/19, 7/20) Abklärungen. Mit Schreiben vom 6. August sowie vom 26. November 2014 teilte sie der Versicherten mit, sie gewähre Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 7/22, 7/30). Mit Mitteilung vom 31. März 2015 schloss sie die Arbeitsvermittlung unter Hinweis darauf, dass die Versicherte eine Teilzeitstelle gefunden habe und auf weitere Unterstützung verzichte, ab (Urk. 7/36). Am 9. Juli 2015 erfolgte sodann eine Mitteilung darüber, dass die Berufsberatung ebenfalls abgeschlossen werde (Urk. 7/52).

1.2    Mit Schreiben vom 6. November 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/73). Nachdem diverse medizinische Abklärungen getätigt worden waren, veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle O.___ AG, welches am 2. September 2022 erstattet wurde (Urk. 7/146). Am 23. Januar 2023 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Pflicht, sich einer vollständigen, kontrollierten Drogen-Entgiftung und -Entwöhnung mit Abstinenz von Cannabis, Kokain und Amphetaminen während mindestens 6 Monaten zu unterziehen sowie eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen (Urk. 7/152). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2023 eine vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2022 befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf eine Rente verneinte sie (Urk. 7/190 und 194 [= Urk. 2]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass ihr bereits ab dem Frühjahr 2015 und weiterhin ab Juli 2022 eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Der Rentenanspruch sei mit Wirkung ab 24 Monaten ab Ablauf des Wartejahres zu verzinsen. Eventualiter sei die Verfügung zu ändern und die Sache sei zur Prüfung des Rentenanspruchs ab Juli 2022 und anschliessender Prüfung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Beiladung der Pensionskasse Post zum Verfahren, die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit ab Juni 2022 sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2023 angezeigt wurde (Urk. 8).

Mit Eingabe vom 15. August 2024 (Urk. 12) gab die Beschwerdeführerin ihre neue Adresse bekannt, reichte einen neuen Bericht der Klinik Y.___ vom 6. August 2024 zu den Akten (Urk. 13/1) und übermittelte ihre Verschlechterungsmeldung vom 15. August 2024 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 13/2) zur Kenntnisnahme.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit Verfügung vom 13. September 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete Rente zu, wobei sie die Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2022 berechnete (Urk. 2 S. 1). Im Verfügungsteil 2 wurde festgehalten, die Versicherte habe ab Mai 2020 bis 30. September 2022 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 4). Somit ist das Dispositiv der Verfügung in sich widersprüchlich, weshalb zu prüfen ist, ob den Erwägungen entnommen werden kann, wie dieses zu verstehen ist. In den Erwägungen wurde festgehalten, der Versicherten sei spätestens ab Untersuchungsdatum, somit ab dem 23. Juni 2022, eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar (Urk. 2 S. 5). Da die Verbesserung der gesundheitlichen Situation spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung angenommen werden könne, bedeute dies, dass schon vorher eine Verbesserung stattgefunden habe, weshalb in diesem Fall keine drei Monate infolge Veränderung der gesundheitlichen Situation berücksichtigt werden könnten (Urk. 2 S. 6). Die IV-Stelle verneinte somit einen über Juni 2022 hinausgehenden Leistungsanspruch der Versicherten, womit keine Zweifel darüber bestehen, wie das Dispositiv zu verstehen ist. Davon geht offensichtlich auch die Beschwerdeführerin aus, stellte sie doch den Antrag, es sei auch mit Wirkung ab Juli 2022 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1) und hielt sie im Sinne eines Eventualantrages fest, in Anwendung von Art. 88a IVV dürfte erst ab Oktober 2023 (gemeint wohl: 2022) eine Rentensenkung erfolgen (Urk. 1 S. 8). Es bleibt festzuhalten, dass die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2023 eine vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2022 befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.

2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich bereits im Jahr 2014 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet. Diese habe es versäumt, eine Verfügung über den Rentenanspruch zu erlassen. Gemäss Einschätzung der Gutachter sei sie bereits seit Ablauf des Wartejahres im Frühjahr 2015 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb ihr ab dann und nicht erst ab Mai 2020 eine Invalidenrente zustehe (Urk. 1 S. 6 ff.).

2.2    Die Beschwerdegegnerin schloss die Arbeitsvermittlung im Erstanmeldungsverfahren mit Mitteilung vom 31. März 2015 (Urk. 7/36) und die Berufsberatung mit Mitteilung vom 9. Juli 2015 ab (Urk. 7/52). In der Mitteilung vom 9. Juli 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin sei rentenausschliessend eingliederbar. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine Rente.

    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; bereits in der im Jahr 2015 gültigen Fassung, seither unverändert). Demgemäss hätte die Beschwerdegegnerin über die Ablehnung des Rentenanspruchs eine Verfügung erlassen müssen. Hat sie dies zu Unrecht nicht getan, sondern die Leistungsverweigerung formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies nach der Rechtsprechung innerhalb eines Jahres seit der Mitteilung zu erklären. Ohne fristgerechte Intervention der versicherten Person wird der Entscheid rechtlich wirksam, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 145, insbesondere E. 5).

2.3    Im Auftrag der Beschwerdeführerin wurde im März 2016 Akteneinsicht verlangt (Urk. 7/56-62). Dass die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Rentenanspruchs nicht einverstanden gewesen wäre, wurde jedoch nicht erklärt. Damit wurde die Ablehnung des Rentenanspruchs mit der Mitteilung vom 9. Juli 2015 rechtswirksam. Die Beschwerdegegnerin behandelte das Zusatzgesuch vom 6. November 2019 (Urk. 7/73) daher zu Recht als Neuanmeldungsgesuch und beschränkte sich in zulässiger Weise darauf zu prüfen, ob seit der ersten Rentenablehnung eine Veränderung eingetreten ist (Urk. 2; vgl. auch den Auftrag an die Gutachterstelle [Urk. 7/136/3]). Dementsprechend ist die Beschwerde, soweit eine Rente ab Frühjahr 2015 bis April 2020 beantragt wird, von vornherein abzuweisen.

Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch ab Mai 2020.

3.

3.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen ATSG, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs ab Mai 2020 ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Für die Frage, ob im Verlauf des Jahres 2022 eine gesundheitliche Veränderung mit Auswirkung auf den Rentenanspruch eingetreten ist, sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Normen zur Anwendung zu bringen.

3.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).


4.    

4.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit seit März 2014 nicht mehr zumutbar sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe seit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung im November 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Einkommensvergleich im Mai 2020 (6 Monate nach Eingang des Gesuchs) ergebe einen Invaliditätsgrad von 61 % und damit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Da sich der Gesundheitszustand der Versicherten im Juni 2022 soweit verbessert habe, dass sie in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, bestehe ab Juli 2022 kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).

4.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, im Frühjahr 2022, mithin kurz vor der Begutachtung, hätten diverse spezialärztliche Abklärungen stattgefunden, die in die Begutachtung keinen Eingang gefunden hätten. Daher seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt worden sei, müsste die Rente in Anwendung von Art. 88a IVV noch bis und mit September 2023 (gemeint wohl: 2022) ausbezahlt werden (Urk. 1).


5.    

5.1    Im O.___-Gutachten vom 31. August 2022 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/146 S. 17):

- bildmorphologische degenerative Wirbelsäulenveränderungen der Lendenwirbelsäule, ohne Nachweis einer Foramen- oder Spinalkanalstenose und ohne wesentliches klinisches Korrelat in der hiesigen Untersuchung

- beginnende Omarthrose rechts mit Partialruptur der Supraspinatussehne und endgradiger Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts bei Verrichtungen über der Horizontalen in der hiesigen Untersuchung

- psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.2)

5.2    Im internistischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin klage darüber, nicht gut zu schlafen. Seit sechs Monaten leide sie unter Rückenschmerzen im unteren Rücken und an Schulterschmerzen. Auch am linken Knie bestünden Schmerzen, der Meniskus sei angerissen. Im Alltag habe sie Beschwerden beim Knien, beim Sitzen im Schneidersitz und beim Bergablaufen. Beim Velofahren schmerze der Rücken. 5 bis 10 Mal pro Monat leide sie unter Kopfschmerzen (Urk. 7/146 S. 58).

    Für die Beschwerden ergebe sich kein ausreichendes internistisches Befundkorrelat (Urk. 7/146 S. 59).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt der internistische Gutachter fest, es bestünden keine namhaften Einschränkungen, weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/146 S. 61).

5.3    Gegenüber dem neurologischen Gutachter berichtete die Explorandin von lumbalen Schmerzen, welche sehr häufig auftreten würden, mit gelegentlicher Ausstrahlung zum linken Oberschenkel und in die linke Leiste. Zudem leide sie seit einem Jahr unter bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Hinzu komme eine Migräne, welche seit Jugendalter bestehe (Urk. 7/146 S. 71).

    Der neurologische Befund zeige keine nervalen Dehnungszeichen, weder cervical noch lumbal. Die Hirnnerven würden sich regelrecht darstellen. Manifeste oder latente Paresen lägen nicht vor. Die Muskeleigenreflexe würden sich seitengleich auf mittellebhaftem Niveau normal auslösen lassen und zeigten die Intaktheit der Reflexbögen. Hinweise auf eine Rückenmarksläsion lägen nicht vor. Bei der Überprüfung der Sensibilität werde für alle Qualitäten ein normales Empfinden angegeben. Die vegetativen Funktionen und die koordinativen Eigenschaften seien insgesamt regelrecht (Urk. 7/146 S. 89).

    Die Versicherte sei aus neurologischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, wobei auch keine anderslautenden fachärztlich-neurologischen Einschätzungen aktenkundig seien (Urk. 7/146 S. 91).

5.4    Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage über Rückenschmerzen, welche seit dem Jahr 2014 auftreten würden. Seit einem Jahr bestünden zusätzlich Schmerzen in der rechten Schulter und seit zwei Jahren Schmerzen im rechten Kniegelenk (Urk. 7/146 S. 101).

    In der Untersuchung zeige sich kein erhebliches lokales lumbales Vertebralsyndrom. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit werde in der HWS-Rotation und in der lumbalen Bewegungsüberprüfung als schmerzhaft reklamiert, in der klinischen Untersuchung sowie in der spontanen Beweglichkeit sei die Wirbelsäulenbeweglichkeit jedoch nicht namhaft schmerzlimitiert. Die Inklination werde frei ausgeführt mit einem FBA von 27 cm ohne Schmerzangaben. Beim Wiederaufrichten erfolge keine Zwischenstabilisation, kein Abstützen auf beide Oberschenkel oder sichtbares Kletterphänomen. Der Langsitz korreliere nicht mit dem Finger-Boden-Abstand und sei zudem ohne Schmerzangaben flüssig ausführbar. Beim kräftig ausgeführten Fersenfall aus dem Zehenspitzenstand gebe die Explorandin keine Schmerzen an. Während der Untersuchung der Halswirbelsäule und der oberen Extremitäten sitze sie längere Zeit seitlich auf der Liege mit herabhängenden Beinen ohne Schmerzangabe, ohne Positionswechsel oder Einnahme einer Schonhaltung (Urk. 7/146 S. 121-122).

    Unter Würdigung des Aktenmaterials und der hiesigen Untersuchung sei von einer dauerhaften Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und der rechten oberen Extremität auszugehen. In körperlich überwiegend leichter Tätigkeit bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen (Urk. 7/146 S. 125-126).

    Zur Arbeitsfähigkeit gab der rheumatologische Gutachter an, in angestammter Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastend ausgeübte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne ständiges Heben über die Horizontale mit der rechten oberen Extremität und ohne Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten und ohne ständiges Stehen und Gehen auf unebenem Gelände könne die Versicherte vollzeitlich ausüben. Aufgrund der Untersuchung sowie in Berücksichtigung der Akten habe für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten stets eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/146 S. 131).

5.5    In der psychiatrischen Untersuchung gab die Explorandin an, unter depressiven Verstimmungen, Stimmungsschwankungen, Panikgefühlen, einer mangelnden Stressresistenz und verminderter Belastbarkeit, Selbstzweifeln sowie unter Schulter- und Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 7/146 S. 140).

    Es präsentiere sich eine freundliche, offene und mitteilungsbereite Explorandin, die ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über ihren Werdegang und ihre Beschwerden berichte. Die Auffassungsgabe und die geistige Spannkraft seien nicht beeinträchtigt und die Explorandin zeige während der Untersuchung keine Anzeichen einer vorzeitigen Ermüdung oder Erschöpfung. Die Stimmung sei euthym, die Beschwerdeschilderung erfolge lebhaft. Die Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt und die Auslenkung zum positiven Pol gelinge. Beschrieben würden Stimmungsschwankungen sowie eine Neigung zur Aggressivität und Reizbarkeit, selbstverletzende Handlungen unter Stress wie Aufkratzen der Haut. Es bestehe eine leichte Grübelneigung, das inhaltliche Denken sei normal, Hinweise für Halluzinationen oder Ich-Störungen bestünden nicht. Zusammenfassend lasse sich ein weitgehend unauffälliger psychiatrischer Untersuchungsbefund erheben, insbesondere lägen keine Hinweise für eine namhafte affektive Störung vor (Urk. 7/146 S. 160).

    Die aktenkundig genannte Persönlichkeitsstörung sei angesichts der Verhaltensbeobachtung sowie der Angaben zur Alltagsgestaltung, die eine erhaltene Selbstversorgungfähigkeit, Mobilität und Reisefähigkeit belegten, ohne namhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, zumal die Störung auch in der Vergangenheit einer regelmässigen Tätigkeit nicht im Wege gestanden sei. Hinweise für ein aktenkundig vorbeschriebenes depressives Syndrom würden sich nicht finden lassen (Urk. 7/146 S. 163).

    Angesichts des Drogenkonsums sei bis zu einer lege artis dokumentierten Abstinenz keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben, weshalb die Versicherte in angestammter Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. Für Tätigkeiten, welche kein Führen von Kraftfahrzeugen beinhalteten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, dies spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt (Urk. 7/146 S. 169).

5.6    In der interdisziplinären Zusammenfassung kamen die Gutachter zum Schluss, in angestammter Tätigkeit sei die Versicherte seit März 2014 vollständig arbeitsunfähig. Für körperlich überwiegend leichte Arbeiten bestehe demgegenüber eine vollständige Arbeitsfähigkeit, dies spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt (Urk. 7/146 S. 18-19).


6.    

6.1    Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

6.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss gutachterlicher Einschätzung sei sie seit dem Jahr 2015 – nach Ablauf des Wartejahres in ihrer Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt, weshalb ihr ab dann eine Rente zustehe (Urk. 1 S. 7).

    Diese Darstellung steht in Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen. Zwar kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit März 2014 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7/146 S. 18). In angepasster Tätigkeit attestierten sie ihr jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/146 S. 19). Zum zeitlichen Verlauf hielten sie in der interdisziplinären Zusammenfassung fest, diese Arbeitsfähigkeit gelte spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt (Urk. 7/146 S. 19). In den Teilgutachten finden sich dazu präzisere Angaben. So wurde sowohl im internistischen (Urk. 7/146 S. 62), als auch im neurologischen (Urk. 7/146 S. 93) und rheumatologischen (Urk. 7/146 S. 131) Teilgutachten zur Frage, wie sich der zeitliche Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gestalte, darauf hingewiesen, dass die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit schon immer bestanden habe. Einzig im psychiatrischen Teilgutachten fehlt eine konzise Angabe zum zeitlichen Verlaufgenau wie in der interdisziplinären Zusammenfassung wurde unter diesem Titel festgehalten, die attestierte Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab Begutachtungszeitpunkt (Urk. 7/146 S. 169), mithin ab April 2022 (Urk. 7/146 S. 9). Weiter hielt der psychiatrische Gutachter fest, eine psychiatrisch begründbare Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich nicht. Die anderslautenden aktenkundigen Bewertungen würden sich nicht mehr bestätigen lassen (Urk. 7/146 S. 169). Bezug nahm er dabei auf zwei Arztberichte, in welchen über eine psychiatrische Erkrankung berichtet worden war. Dabei handelt es sich einerseits um einen Bericht der Hausärztin vom 14. Mai 2020, in welchem eine depressive Störung mit daraus resultierenden Einschränkungen erwähnt wird (Urk. 7/88), und andererseits um einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 5. Februar 2021, in welchem eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 7/103). Angesichts dessen, dass erstmals im Bericht der Hausärztin vom 14. Mai 2020 über eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit berichtet wurde, erscheint überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit mindestens bis April 2020 vollständig arbeitsfähig war. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten, sondern auch aus den übrigen Akten. So führte die behandelnde Hausärztin in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2019 aus, sie erachte ihre Patientin für wechselbelastende Tätigkeiten als arbeitsfähig (Urk. 7/73 S. 2). Da somit bis April 2020 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestand (vgl. zum Einkommensvergleich untenstehend E. 7), ist die Pensionskasse Post nicht zum Verfahren beizuladen. Der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

    Für die Zeit vom Mai 2020 bis zur Begutachtung ging die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund psychiatrisch bedingter Einschränkungen aus (Urk. 2). Dabei stützte sie sich auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, der in seinen Ausführungen Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte genommen hatte. Zwar erscheint angesichts dessen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 465 vom 28. Oktober 2009 E. 4.5), fragwürdig, ob es sich rechtfertigt, für die Zeitspanne vom Mai 2020 bis zum Begutachtungszeitpunkt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen. Da der psychiatrische Gutachter jedoch zumindest nicht ausschloss, dass die Beschwerdeführerin vor dem Begutachtungszeitpunkt aufgrund einer depressiven Störung eingeschränkt war (Urk. 7/146 S. 165), ist auf eine reformatio in peius zu verzichten und es kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer vorübergehenden, von Mai 2020 bis März 2022 dauernden Einschränkung von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.

6.3    Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, für die Zeit ab Juli 2022 könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, da im Frühling 2022 diverse spezialärztliche Behandlungen stattgefunden und insbesondere die Berichte vom 24. Februar und 2. Mai 2022 keinen Eingang ins Gutachten gefunden hätten (Urk. 1 S. 8).

    Zum einen ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst am 14. Mai 2022 rheumatologisch begutachtet wurde. Mithin hatten die von ihr erwähnten spezialärztlichen Behandlungen zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden und die entsprechenden Beschwerden wurden im rheumatologischen Gutachten gewürdigt (Urk. 7/146 S. 113, S. 118, S. 122, S. 125 ff.). Bereits aus diesem Grund verfängt ihr Vorbringen nicht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich in den zwei von ihr erwähnten Berichten (Urk. 7/172 und 173) keinerlei Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit finden und keine Einschränkungen erwähnt werden, welche sich auf eine angepasste Tätigkeit auswirken könnten. Die IV-Stelle legte die entsprechenden Berichte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens dem RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vor. Dieser wies darauf hin, dass in den Berichten keine objektiven Befunde genannt würden, welche den Gutachtern nicht bekannt gewesen wären (Urk. 7/188 S. 4). Die IV-Stelle stützte sich zu Recht auf diese Einschätzung und verzichtete auf weitere Abklärungen. Der Sachverhalt erweist sich als genügend abgeklärt. Aus diesem Grund ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei vom Gericht ein Gutachten über den weiteren Verlauf ab Juni 2022 einzuholen, abzuweisen.

Mit dem im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Bericht der Klinik Y.___ vom 6. August 2024 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes betreffend die rechte Schulter (neu insbesondere SLAP-Läsion) bei der IV-Stelle geltend. Das hiesige Gericht hat den Bericht nicht in die Beurteilung einzubeziehen, da die angefochtene Verfügung rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts 8C_221/2022 vom 26. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweis).

6.4    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. In angepasster Tätigkeit besteht – mit Unterbruch von Mai 2020 bis März 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine Begutachtung, sind nicht vorzunehmen.


7.

7.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

7.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Paketzustellerin, hatte jedoch ursprünglich eine Ausbildung als Malerin absolviert und aufgrund ihrer Rückenbeschwerden, somit gesundheitsbedingt, eine Tätigkeit als Paketzustellerin aufgenommen (Urk. 7/8). Es ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall als Malerin tätig wäre. Unter Berücksichtigung der statistischen Werte des Bundes (LSE 2020, TA1, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 2) sowie einer betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe ist davon auszugehen, dass sie im Jahr 2020 als Malerin ein Valideneinkommen von Fr.  71’998.-- (Fr. 5'811.--
x 12 / 40 x 41.3) und im Jahr 2022 ein solches von Fr. 72’348.-- erwirtschaftet hätte.

7.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Gestützt auf die Werte der LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, TOTAL Frauen errechnet sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie einer 50%igen Arbeitsfähigkeit fürs Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 26'746.-- (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2) und bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit fürs Jahr 2022 ein solches von Fr. 53’854.--.

7.4    Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergibt sich fürs Jahr 2020 ein Invaliditätsgrad von 63 % und fürs Jahr 2022 ein solcher von 26 %.

    Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit März 2014 vollständig arbeitsunfähig ist, eröffnete die IV-Stelle in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG zu Recht das Wartejahr im März 2014. Somit entstand aufgrund dessen, dass das Wartejahr bereits abgelaufen war, bei Eintritt der 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Mai 2020 ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis am 31.12.21 gültig gewesenen Fassung). Spätestens im April 2022 bestand wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, weshalb in Anwendung von Art. 88a IVV ab Juli 2022 bei einem Invaliditätsgrad unter 40% kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente ausgewiesen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rente müsse bis mindestens September 2022 ausgerichtet werden, da im Juni 2022 die letzte gutachterliche Untersuchung stattgefunden habe (Urk. 1 S. 8), verfängt nicht. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einzig aus psychiatrischer Sicht jemals in angepasster Tätigkeit eingeschränkt war. Die psychiatrische Untersuchung wurde indes im April 2022 durchgeführt (Urk. 7/146 S. 9). Da der Gutachter zum Schluss kam, spätestens seit Begutachtungszeitpunkt liege eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor (E. 5.5), berücksichtigte die IV-Stelle die Verbesserung des Gesundheitszustandes in Anwendung von Art. 88a IVV zu Recht ab Juli 2022.


8.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 23. Januar 2023 in Aussicht stellte, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Anschluss zu prüfen (Urk. 7/159/3) beziehungsweise separat darüber zu verfügen. Entsprechend ist ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung. Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 9).


9.

9.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

9.2    Diese beantragte mit Eingabe vom 29. September 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 1).

    Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

    Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

9.3    Die Beschwerdeführerin ist auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen (Urk. 3/1), weshalb ihre Bedürftigkeit ausgewiesen erscheint. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzustufen sind, womit die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Diese legte eine Honorarnote auf und machte einen Aufwand von 11 Stunden und 10 Minuten geltend (Urk. 10). Dieser Aufwand erscheint der Sache gerade noch angemessen, weshalb die Entschädigung antragsgemäss auf Fr. 2'725.-- festzusetzen ist.




Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 29. September 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’725.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro