Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00515
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 26. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Gubler & Gysler Rechtsanwälte
Schweizergasse 8, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1973 in der Türkei geborene X.___ reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein und war zuletzt von März 2013 bis Ende August 2016 (letzter effektiver Arbeitstag: 18. März 2015) als diplomierte Pflegefachfrau HF im Spital Y.___ in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 11/11).
Am 22. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf diverse Beschwerden nach einer Aneurysma-Operation und Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/5). Nach Einholung des polydisziplinären medizinischen Gutachtens der Ärzte des Z.___vom 28. März 2017 (Urk. 11/75) sprach ihr die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Verfügung vom 19. September 2017 (Urk. 11/111; vgl. auch Urk. 11/103) eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2016 zu.
1.2 Unter Beilage eines Arztberichtes der A.___ AG vom 5. Juni 2019 (Urk. 11/135) teilte die Versicherte der IV-Stelle am 28. Juni 2019 (Eingangsdatum) mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie um Überprüfung des Rentenanspruchs ersuche (Urk. 11/138). Die IV-Stelle nahm daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor und holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/147, Urk. 11/149, Urk. 11/161, Urk. 11/168, Urk. 11/174, Urk. 11/181, Urk. 11/182) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/148) ein.
Mit Schreiben vom 18. November 2019 (Urk. 11/150) sowie vom 11. Mai 2021 (Urk. 11/162) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht einen Opioid- und THC-Entzug mit unangekündigten Urinproben über sechs Monate sowie eine wöchentliche ambulante fachärztlich-psychiatrische Behandlung. Nach Abschluss der angeordneten Massnahmen würden die Abklärungen wieder aufgenommen und darüber entschieden, ob eine bleibende oder zumindest längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Sollte sich die Versicherte diesen Massnahmen nicht unterziehen, könne dies dazu führen, dass aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde.
Mangels Durchführung des Substanzentzugs und von keiner Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Mai 2022 die Abweisung einer Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/185). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 13. Juni 2022 Einwand (Urk. 11/186) und reichte den Arztbericht des Zentrum B.___, Neuropsychologie, C.___ vom 28. Oktober 2022 zu den Akten (Urk. 11/190). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung durch die D.___ GmbH, über welche am 22. Mai 2023 berichtet wurde (Urk. 11/205). Gestützt darauf und ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2023 das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 11/212 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, was sie mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 substanziierte (Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9/1-8).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 2. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin ein aktuelles Arztzeugnis zu den Akten (Urk. 16/1-2). Am 25. Februar 2025 legte die Beschwerdeführerin sodann den Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 17. Januar 2025 (Urk. 18) ins Recht (Urk. 17). Mit Verfügung vom 4. März 2025 wurden diese der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund des im Juni 2019 eingereichten Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente fällt eine allfällige Rentenerhöhung vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind und im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist in dieser Fassung wiedergegeben, zitiert und angewendet werden.
Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Die am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. Soweit also ein Grund zur Rentenanpassung nach diesem Zeitpunkt bestehen sollte, gelangt in dieser Hinsicht das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung.
Nach Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt dann gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern der Versicherte die Revision verlangt (lit. a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b; BGE 105 V 262, Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).
1.6
1.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 (Urk. 2), eine Veränderung der gesundheitlichen Situation sei nicht ausgewiesen. Medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass in einer angepassten leichten Tätigkeit ohne Kundenkontakt weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 29. September 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, gemäss neuropsychologischer Untersuchung würden Befunde teils schwerer Ausprägung vorliegen. Im Rahmen der gutachterlichen Exploration sei sie jedoch nicht neuropsychologisch untersucht worden. Das Gutachten sei deshalb unvollständig und darauf könne nicht abgestellt werden. Überdies würden im Gutachten mannigfaltige Einschränkungen, insbesondere auch bei der Arbeitszeitgestaltung, festgehalten, weshalb die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nur im geschützten Rahmen möglich sei. Sollte von einer auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden, sei angesichts der mannigfaltigen Einschränkungen sowie der Einschränkung auf 45 % Teilzeitarbeit zusätzlich ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % vorzunehmen. Schliesslich sei für den Einkommensvergleich das Valideneinkommen – unter Berücksichtigung der Schichtzulagen von Fr. 500.-- pro Monat – auf Fr. 92'000.-- festzusetzen und beim Invalideneinkommen mangels beruflicher Qualifikationen in einer leidensangepassten Tätigkeit auf den durchschnittlichen Tabellenlohn für Frauen im Kompetenzniveau 1 abzustellen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von über 70 %, womit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 19. September 2017 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2016 eine halbe Rente zu (Urk. 11/103 und Urk. 11/111). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bildet somit die Verfügung vom 19. September 2017 (vgl. E. 1.2), welcher im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zu Grunde lagen:
3.2 Im Rahmen einer Abklärung wegen Gehörverlust rechts wurde bei der Beschwerdeführerin im Dezember 2014 als Zufallsbefund ein nicht rupturiertes komplexes Aneurysma der medialen Wand der Arteria carotis interna links festgestellt (vgl. Austrittsbericht vom 21. April 2015, Urk. 11/18/8), welches am 9. April 2015 in der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsspitals E.___ via eine pterionale Kraniotomie links geklippt wurde (vgl. Operationsbericht vom 10. April 2015, Urk. 11/18/11). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 21. April bis 17. Juni 2015 in der Rehaklinik F.___ in stationärer Rehabilitation, wo neben einer hochgradigen kombinierten Schwerhörigkeit rechts auch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode festgehalten wurde. Des Weiteren sind eine reduzierte Belastbarkeit im Bereich Kognition, Doppelbilder, eine leichtgradige Schwäche im linken Arm und linken Bein, Kopfschmerzen mit Ausstrahlung bis in den Nacken und ein Ptose des linken Auges dokumentiert (vgl. Austrittsbericht vom 6. August 2015, Urk. 11/19/6 ff.). Die Kopfschmerzen wurden im Rahmen der Kopfwehsprechstunde am E.___ als chronische Kopfschmerzen nach Kraniotomie klassifiziert (vgl. Arztbericht vom 16. September 2015, Urk. 11/55/10). Vom 1. bis 29. April 2016 war die Beschwerdeführerin in der Rehabilitationsklinik in G.___ hospitalisiert, wo man im Rahmen des interdisziplinären Kopfschmerzprogramms von chronischen invalidisierenden Zervikozephalgien mit myofaszialer Komponente ausging. Darüber hinaus wurden die Diagnosen einer kraniomandibulären Dysfunktion bei Status nach der oben erwähnten Operation, einer kombinierten Schwerhörigkeit rechts und einer Depression genannt (vgl. Austrittsbericht vom 2. Mai 2016, Urk. 11/50).
3.3 In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre (allgemeinmedizinische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung im Z.___. Die Z.___-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/75/37):
- Chronische (sekundäre) Kopfschmerzen nach Kraniotomie links bei:
- Status nach Clipping eines komplexen, nicht rupturierten Aneurysmas der medialen Wand der Arteria carotis interna links am 9. April 2015
- postoperativ partielle äussere Oculomotorius- (und Facialis-?) parese links
- keine Residuen
- Hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts/Taubheit laut Angabe
- differenzialdiagnostisch bei Otosklerose
- Leichte bis mittelschwere depressive Episode.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten der Verdacht auf Fehlverarbeitung bei Status nach Aneurysma-Operation und einseitiger Taubheit, das muskuläre Zervikalsyndrom mit Dysbalance im Schultergürtelbereich sowie der Nikotinabusus (6 packyears).
Im Rahmen der konsiliarischen Beurteilung hielten die Z.___-Gutachter fest, dass die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin während heftigen Kopfschmerzattacken, die intermittierend und unvorhersehbar auftreten würden, reduziert bis gänzlich aufgehoben sei. In der angestammten Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau mit Patientenkontakt und -betreuung sei sie deshalb nicht arbeitsfähig. Hingegen sei eine Tätigkeit im administrativen Bereich der Pflege ohne Patientenkontakt, zum Beispiel in der Planung oder in anderen administrativen Aufgaben, wo die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, die Arbeit bei einer Kopfschmerzattacke zu unterbrechen, weiterhin möglich. Psychisch benötige die Beschwerdeführerin jedoch häufigere Pausen und sei rascher erschöpft. Sie habe Mühe, sich selbst zu motivieren, und bei Schwierigkeiten reagiere sie mit vermehrten Schmerzen und Stress. Die Z.___-Gutachter schätzten aufgrund der aus psychiatrischer Sicht genannten Einschränkungen – bedingt durch die leichte bis mittelschwere depressive Episode – sowie der Kopfschmerzen, die während einer Attacke zu einer reduzierten Belastbarkeit und der Notwendigkeit, Pausen einzulegen, führen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % ein. Diese Einschätzung gelte seit dem Ende der Rehabilitationsphase nach der Aneurysma-Operation, mithin seit Juli 2015 (Urk. 11/75/41 f.). Betreffend die medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit konstatierten die Z.___-Gutachter, die symptomatische Kopfschmerzbehandlung mit Opiaten sei als ungünstig zu beurteilen; die Beschwerdeführerin beklage nebst einer Müdigkeit auch eine Obstipation. Die Gutachter empfahlen eine Erhöhung der Amitriptylin-Dosis; der Duloxetin-Spiegel liege trotz Einnahme von 90 mg im untersten Normbereich, diesbezüglich sei eher eine Kombinationstherapie oder eine Umstellung auf beispielsweise Venlafaxin zu empfehlen. Die Psychotherapie solle fortgesetzt werden (Urk. 11/75/43). Günstig wäre auch, wenn die Beschwerdeführerin ihr Aktivitätsniveau trotz Beschwerden steigern würde (Urk. 11/75/45).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2019 liegt insbesondere das D.___-Gutachten vom 22. Mai 2023 (Urk. 11/205) vor.
4.2 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin am 17. April 2023 im D.___ polydisziplinär untersucht und begutachtet (Urk. 11/205).
4.2.1 Aus allgemeinmedizinischer Sicht – so der federführende D.___-Gutachter Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Rheumatologie – seien die allgemeinmedizinischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/205 S. 37).
4.2.2 Im Rahmen der rheumatologischen Exploration erkannte Dr. H.___ für die im Vordergrund stehende chronische, seit acht Jahren persistierende Kopfschmerzsymptomatik kein adäquates Korrelat aus klinisch-rheumatologischer Sicht (Urk. 11/205 S. 58). Vielmehr stellte er im Vergleich zur Vorbegutachtung vom März 2017 keine neuen, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit negativ beeinflussenden pathoanatomischen Befunde in Bezug auf den Bewegungsapparat fest. Unverändert würde ein myofasziales Nacken-Schultergürtelschmerzsyndrom rechts im Rahmen einer muskulären Dysbalance bei zervikal-segmental jedoch freier Bewegungsfähigkeit bestehen. Dementsprechend würden klinisch-rheumatologisch keinerlei relevanten Befunde vorliegen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit spezifisch negativ beeinflussen würden (Urk. 11/205 S. 60).
4.2.3 Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte, in der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin mit einer depressiv herabgesetzten Stimmungslage bei einem leicht verminderten Antrieb präsentiert. Darüber hinaus würden sich negativistische und pessimistisch gefärbte Gedanken zeigen; in der Alltaggestaltung überdies ein reduziertes Aktivitätsniveau und soziale Rückzugstendenzen. Diagnostisch sei somit, so Dr. I.___, von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) auszugehen. Bezüglich der beklagten Kopfschmerzen würden sich keine psychosomatischen Anteile finden, sodass ein entsprechendes Störungsbild respektive eine somatoforme Schmerzstörung nicht zu diagnostizieren sei. Es bestehe eine chronische Kopfschmerzsymptomatik, aufgrund derer die Beschwerdeführerin seit Jahren hohe Mengen von Opiaten einnehme, weshalb diagnostisch von einer Abhängigkeit von Opiaten (ICD-10: F11.2) auszugehen sei. Weitere Diagnosen aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen seien nicht zu stellen, insbesondere keine Persönlichkeitsstörung und keine Psychose (Urk. 11/205 S. 48). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage sei, ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachkraft nachzugehen. Als Ursache nannte er den Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Opiatabhängigkeit mit entsprechenden kognitiven Störungen leide, was mit der verantwortungsvollen Tätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Durch die mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik bestehe darüber hinaus eine verminderte psychische Gesamtbelastbarkeit mit negativistisch gefärbten Gedanken, einer allgemeinen Antriebsminderung und einer fehlenden Motivationslage. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit niedriger Komplexität und der Möglichkeit, die Arbeitszeiten flexibel zu gestalten, sei der Beschwerdeführerin jeweils sechs Stunden am Tag zumutbar. Während dieser Arbeitszeit sei die Leistungsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptomatik mit der Gefahr des Abgleitens in eine manifestere depressive Symptomatik bei verstärkt auftretenden Stressoren um 40 % eingeschränkt. Hinzu komme die Opiatabhängigkeit, die ebenfalls zu der von der Beschwerdeführerin beschriebenen erhöhten Tagesmüdigkeit und Verlangsamung beitrage. Der psychiatrische Gutachter erachtete die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 45 % arbeitsfähig (Urk. 11/205 S. 49 f.). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfehle er eine Entzugsbehandlung der Opiate, die aufgrund der Schwere unter stationärer Behandlung durchzuführen sei. Bei seit Jahren unveränderter psychopharmakologischer Behandlung sei ebenso eine Anpassung der Medikation angezeigt. Überdies sei aufgrund des berichteten deutlich verminderten Aktivitätsniveaus im Alltag eine Behandlung der depressiven Symptomatik im stationären Rahmen zu empfehlen (Urk. 11/205 S. 50).
4.2.4 Anlässlich der neurologischen Exploration habe die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. J.___, FMH Neurologie, von rechtsseitig stechenden, als sich von hinten nach vorne ausdehnenden Beschwerden im Bereich des Kopfes berichtet. Diese seien unter der aktuellen Medikation bestehend aus Oxynorm und THC mitigiert, was auch für diejenigen auf der linken Seite gelte. Laut neurologischem Gutachter klage die Beschwerdeführerin jedoch über Nebenwirkungen, in erster Linie eine ausgeprägte Vergesslichkeit und Müdigkeit. Trotzdem könne die Kopfschmerzsituation im Vergleich zur Vorbegutachtung vor sechs Jahren als gebessert beurteilt werden. Dr. J.___ beurteilte die Kopfschmerzsituation multifaktoriell bedingt. Im Vordergrund stehe ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, konkret ein Opiat-induzierter, dies vor dem Hintergrund eines chronischen Kopfschmerzes nach Kraniotomie, wobei dieser selbst eine neuralgiforme und eine chronische Komponente habe. Eine Überlagerung durch psychosoziale Belastungsfaktoren sei zu vermuten. In diesem Zusammenhang verwies der neurologische Gutachter auf den Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 5. Juni 2019 (vgl. Urk. 11/135), in dem nebst einer schweren depressiven Episode auch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt worden sei (Urk. 11/205 S. 68 f.). Weiter konstatierte Dr. J.___, aus der Kopfschmerzproblematik würden gewisse Funktionseinschränkungen bestehen. Diese seien ausgehend vom aktuell beschriebenen Schweregrad jedoch nicht ausgeprägt. Ausgeprägter seien die Nebenwirkungen der Opiat-Therapie. Die angestammte Tätigkeit sei ihr deshalb nicht mehr zuzumuten. In einer angepassten Tätigkeit ohne Kundenkontakt und ohne hohe Anforderungen an die Kognition (wegen der entsprechenden Opiat-Nebenwirkungen), die körperlich leicht sei und die Schwerhörigkeit berücksichtige, sei die Beschwerdeführerin hingegen zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 11/205 S. 70). Er empfahl eine stationär psychiatrische respektive psychosomatische Behandlung inklusive gleichzeitigem Opiatentzug. Diese Massnahme dürfte vorübergehend die Kopfschmerzsituation negativ beeinflussen, sich mittel- bis längerfristig aber positiv auswirken (Urk. 11/205 S. 71).
4.2.5 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die D.___-Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 11/205 S. 11):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- Chronische Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.2)
- Chronischer Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10. G44.2)
- im Rahmen von Diagnose 2
- Chronische, multifaktoriell bedingte Kopfschmerzproblematik
- bei Diagnose 3
- chronische (sekundäre) Kopfschmerzen nach Kraniotomie links bei Status nach Clipping eines komplexen, nicht rupturierten Aneurysmas der medialen Wand der Arteria carotis interna links vom 9. April 2015 (ICD-10: G44.8)
- Taubheit rechts und Gehörsverminderung links bei laut Angabe Otosklerose (ICD-10: H80.9)
- Hörapparate
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit befanden die D.___-Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 11/205 S. 11 f.):
- Chronisches myofaszial bedingtes zervikoskapuläres Schmerzsyndrom rechts (ICD-10: M53.0)
- funktionell HWS segmental frei beweglich
- radiomorphologisch Mai 2017: diskrete breitbasige Diskusvorwölbung C5/6, keine spinale oder neuroforaminale Enge, keine Bedrängung nervaler Strukturen der HWS
- Haltungsinsuffizienz mit betonter Kyphose der oberen BWS, konsekutiv forcierter zervikaler Lordosierung und muskulärer Dysbalance
- Anamnestisch Osteoporose (ICD-10: M80)
- Status nach Insuffizienzfraktur Basis Metatarsale II links 2021
- konservative Behandlung mittels sechswöchiger Gipsruhigstellung
- aktuell alleinige Vitamin D-Supplementation
- Anamnestisch Refluxösophagitis (ICD-10: K21.0)
- keine aktuelle Behandlung mit einem Protonenpumpenblocker
- Immunthyreopathie mit Struma diffusa et multinodosa, Erstdiagnose: November 2019 (ICD-10: E05.9)
- TRAK und Anti-TG negativ, TPO positiv im Januar 2020
- Status nach Behandlung mit Neo-Mercazole
- aktuell euthyreote Schilddrüsenparameter vom 17.April 2023: TSH normal mit 0,511 mU/l (Norm 0,3-5,0); T4 frei normal mit 12,4 pmol/l (Norm 9,0-19,0); T3 frei normal mit 4,5 pmol/l (Norm 2,5-5,8)
- Vitamin D-Insuffizienz (ICD-10: E55)
- am 17. April 2023 Vitamin D 46 nmol/l (Norm 75-175)
- Chronisch-intermittierende Palpitationen unklarer Genese (ICD-10: R00)
Die D.___-Gutachter bestätigten die Einschätzung der Z.___-Gutachter, wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei. Sie erachteten die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 in einer angepassten Tätigkeit (ohne Kundenkontakt, ohne hohen Anforderungen an die Kognition, körperlich leicht, die Schwerhörigkeit berücksichtigend, mit der Möglichkeit in der Arbeitszeitgestaltung flexibel zu sein) zu 45 % arbeitsfähig. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei – wie vom psychiatrischen und neurologischen Gutachter empfohlen (vgl. E. 4.2.3-4.2.4) – eine Entzugsbehandlung der Opiate sowie eine stationäre Therapie der depressiven Symptomatik durchzuführen und die Medikation anzupassen. Diese genannten Behandlungsoptionen seien der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar. Prognostisch sei unter Berücksichtigung der IV-fremden psychosozialen Belastungsfaktoren aus psychiatrischer Sicht zwei Jahre nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen mit dem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu rechnen (Urk. 11/205 S. 13).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 22. Mai 2023 (vgl. vorstehend E. 4.2; Urk. 11/205) und ging im Rahmen der das Erhöhungsgesuch abweisenden Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit weiterhin 50 % arbeitsfähig ist.
5.2 Das D.___-Gutachten vom 22. Mai 2023 (Urk. 11/205) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6.2 vorstehend). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen (internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen) Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 11/205 S. 34, Urk. 11/205 S. 42, Urk. 11/205 S. 54, Urk. 11/205 S. 63 f.) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 11/205 S. 18-30) abgegeben. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlich dargelegten Befunden (Urk. 11/205 S. 35 f., Urk. 11/205 S. 45, Urk. 11/205 S. 55 ff., Urk. 11/205 S. 65) und den medizinischen Vorakten auseinander. Das Gutachten des D.___ erfüllt damit die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
5.3 Die D.___-Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin aktuell in erster Linie aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung, der Opiatabhängigkeit sowie der chronischen, multifaktoriell bedingten Kopfschmerzsymptomatik und der Schwerhörigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 11/205 S. 10 f.). Sowohl die depressive Symptomatik als auch die chronischen Kopfschmerzen und die Schwerhörigkeit waren bereits bei den Untersuchungen durch die Z.___-Gutachter im März 2017 bekannt (vgl. E. 3.3). Zu beachten bleibt, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Betreffend die Schwerhörigkeit wird die Beschwerdeführerin mit Hörapparaten versorgt (Urk. 11/205 S. 69; vgl. auch Urk. 11/210).
Hinsichtlich der chronischen Kopfschmerzsymptomatik ist im Vergleich zur Vorbegutachtung im März 2017 eine Verbesserung dokumentiert (vgl. E. 4.2.4). Die Beschwerdeführerin schilderte gegenüber dem neurologischen Gutachter identische Beschwerden wie in der Vorbegutachtung, empfand diese unter der aktuellen Medikation jedoch als abgeschwächt (vgl. Urk. 11/205 S. 64 und S. 68). Insofern ist diesbezüglich keine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan. Dies macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Vielmehr beruft sie sich auf eine Verschlechterung bezüglich der psychischen Erkrankung.
Der psychiatrische Gutachter Dr. I.___ notierte einen verminderten Antrieb und eine depressiv herabgesetzte Stimmungslage. Formalgedanklich seien keine Auffälligkeiten auszumachen, inhaltlich seien die Gedanken der Beschwerdeführerin jedoch negativistisch und pessimistisch gefärbt. Sie habe angegeben, Mitleid für sich zu empfinden und teilweise Lebensüberdrussgedanken zu haben (vgl. Urk. 11/205 S. 45). In der Alltagsgestaltung zeige sich ein reduziertes Aktivitätsniveau und darüber hinaus würden soziale Rückzugstendenzen bestehen (Urk. 11/205 S. 48). Eine depressive Stimmungslage und reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit wurden bereits im Rahmen der psychiatrischen Exploration durch die Z.___-Gutachter festgehalten; ebenso, dass sich die Beschwerdeführerin zurückziehe und sozial isoliere (Urk. 11/75/30 f.). Die funktionelle Leistungsfähigkeit erachtete Dr. I.___ unter anderem aufgrund der verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit, insbesondere auch bei verstärkt auftretenden Stressoren, der allgemeinen Antriebsminderung und fehlenden Motivationslage als eingeschränkt (Urk. 11/205 S. 49 f.). Dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, sich selbst zu motivieren und bei Schwierigkeiten und Stress vermehrt mit Schmerzen reagiere, erkannten bereits die Z.___-Gutachter (vgl. Urk. 11/75/32). Diesbezüglich ist eine Verschlechterung nicht auszumachen. Vielmehr folgte Dr. I.___ in seinem Teilgutachten sowohl der diagnostischen Einschätzung als auch der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters der Z.___ (vgl. Urk. 11/205 S. 48).
Der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters des D.___ steht diejenige des Behandlers Dr. med. K.___ entgegen, wonach sich das psychische Beschwerdebild seit Frühling 2019 verschlechtert habe. Dr. K.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Er erachtete die Beschwerdeführerin in erster Linie aufgrund der täglichen Kopfschmerzattacken und der aufgrund dessen mehrmaligen Einnahme von Opioid nicht arbeitsfähig. Weiter verwies er auf eine mangelnde Arbeitsmotivation und eine insgesamt depressive Stimmungslage mit Antriebsminderung und Verlangsamung und fügte an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dessen nur eine verminderte Arbeitsleistung, nämlich zwei Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit, erbringen könne (vgl. Arztberichte vom 9. Oktober 2020 [Urk. 11/161] und 18. Januar 2022 [Urk. 11/174]). Damit führte der behandelnde Arzt keine objektiven Gründe an, welche vom psychiatrischen Gutachter unberücksichtigt geblieben wären und Zweifel an seinem Gutachten begründen könnten. Überdies wird die Beschwerdeführerin psychopharmakologisch seit mehreren Jahren mit 90 mg Cymbalta behandelt, worunter ihre Stimmungslage eine Stabilisierung erfahren habe (vgl. Urk. 11/205 S. 44). Eine Verschlechterung des psychischen Beschwerdebildes ist damit nicht dargetan. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich alle zwei Wochen bei Dr. K.___ in psychotherapeutischer Behandlung steht (Urk. 11/190 S. 4, Urk. 11/205 S. 44), lässt ebenfalls darauf schliessen, dass trotz geschildeter Beschwerden – in Bezug auf die depressive Symptomatik – relativ wenig Leidensdruck vorhanden ist. Schliesslich ist betreffend die unterschiedliche Diagnosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2).
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich unter Hinweis auf die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung vom 28. Oktober 2022 neurokognitive Befunde schwerer Ausprägung geltend machte und die Unvollständigkeit des Gutachtens monierte (Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass der neuropsychologische Bericht vom psychiatrischen Gutachter berücksichtigt und der darin genannten Empfehlung gefolgt wurde (vgl. Urk. 11/205 S. 46). Überdies trafen die neuropsychologischen und neurologischen Fachpersonen keine Aussage betreffend berufliche Funktionsfähigkeit. Sie wiesen lediglich darauf hin, dass diese limitiert sei, die Arbeitsfähigkeit jedoch primär unter Berücksichtigung der psychiatrischen Komponente und des Schmerzsyndroms zu beurteilen sei (vgl. Arztbericht vom 28. Oktober 2022, Urk. 11/190 S. 2). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer neuropsychologischen Abklärung neue entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, zumal von einer Aggravation durch die cervikocephalen Schmerzen sowie die entsprechende medikamentöse Therapie mit Opiaten und die dadurch resultierte erhöhte Tagesmüdigkeit auszugehen sei (vgl. Urk. 11/190 S. 2). Eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gegenüber der Z.___-Begutachtung im Jahr 2017 erkannten Dres. I.___ und J.___ denn auch in erster Linie durch die Opiatabhängigkeit bedingt. Zwar habe die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Vorbegutachtung Opiate konsumiert, die Problematik habe damals jedoch nicht so im Vordergrund gestanden (Urk. 11/205 S. 71). Die Gutachter erachteten primär die Nebenwirkungen der Opiat-Therapie, insbesondere die von der Beschwerdeführerin geklagte Müdigkeit und Vergesslichkeit, als funktionell einschränkend, was sich auch im Rahmen der am 28. Oktober 2022 durchgeführten neuropsychologischen Testung gezeigt habe (Urk. 11/190). Die verminderte kognitive Belastbarkeit haben die Gutachter bei der Formulierung des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit respektive der Leistungsfähigkeit berücksichtigt (E. 4.2.3-4.2.4). Insofern wurde die Diagnose einer Opiatabhängigkeit mit entsprechenden Nebenwirkungen (ICD-10: F11) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit der neuropsychologischen Testung im Oktober 2022 mitberücksichtigt. Eine relevante Verschlechterung ist jedoch auch diesbezüglich nicht auszumachen. So beurteilten bereits die Z.___-Gutachter die Behandlung der symptomatischen Kopfschmerzen mit Opiaten als ungünstig und rieten auch aufgrund der arbeitsfähigkeits-relevanten Nebenwirkungen wie Müdigkeit dringend zu einer Umstellung der Medikation (vgl. Urk. 11/75/34 und Urk. 11/75/43). Sodann ergibt sich keine Erhöhung der Opioid-Medikation aus den Akten. So ist dem Z.___-Gutachten zu entnehmen, dass die Medikation – unter anderem – Oxynorm Tropfen, nach Bedarf drei- bis viermal 0,5 ml pro Tag, beinhaltete (vgl. Urk. 11/75/12), was laut Beschwerdeführerin auch der aktuellen Medikation entspreche (vgl. Urk. 11/250 S. 34). Eine relevante Verschlechterung ist damit nicht auszumachen. Vielmehr stellt die reduzierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 45 % durch die D.___-Gutachter eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts dar, die im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. E. 1.4).
5.5 Im Zusammenhang mit dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, (Urk. 18) ist vorab festzuhalten, dass dieser nach dem vorliegend massgeblichen Endzeitpunkt für die Ermittlung des sachverhaltlich relevanten Geschehens datiert und daher grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im Übrigen werden darin keinerlei Befunde genannt, die die Gutachter nicht bereits berücksichtigt hätten.
5.6 Nach dem Gesagten ist eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung seit Erlass der Verfügung vom 19. September 2017 (Urk. 11/111) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Da kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt ist, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 8-9), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und, da auch die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, in der Person von Rechtsanwalt Oskar Gysler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
6.3 Rechtsanwalt Oskar Gysler reichte dem Gericht am 9. November 2023 sowie ergänzend am 25. Februar 2025 eine Honorarnote in der Höhe von total Fr. 3'049.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ein (Urk. 14 und Urk. 19), was angemessen scheint, weshalb er in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. September 2023 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, wird mit Fr. 3'049.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler