Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00517
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 27. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, bezieht seit 1. März 1993 eine ganze Invalidenrente aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie (Urk. 10/13 und Urk. 10/10/3). Seit 1. Oktober 1993 bezieht sie zudem eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Urk. 10/23/2 und 4), welche zuletzt am 31. Juli 2020 revidiert und unverändert ausgerichtet wurde (Urk. 10/88). Am 5. Mai 2023 ersuchte die Versicherte um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (vgl. Urk. 10/92 und Urk. 10/95). Gestützt darauf wurde festgestellt, dass die Versicherte seit Juli 2023 alleine lebt, weswegen eine Revision der Hilflosenentschädigung von Amtes wegen eingeleitet wurde (vgl. Urk. 10/99). Am 3. Juli 2023 erfolgte eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause (Abklärungsbericht vom 4. Juli 2023 Urk. 10/101).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/105; Urk. 10/106) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. September 2023 per 1. November 2023 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herab (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 2. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 10. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.5 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort bei den alltäglichen Lebensverrichtungen keine Dritthilfe mehr benötige. Die notwendige Anleitung und Motivation sowie die Begleitung zu ausserhäuslichen Verrichtungen werde in der lebenspraktischen Begleitung mitberücksichtigt. So sei sie heute beispielsweise in der Lage, sich vorbereitete Mahlzeiten in der Pfanne aufzuwärmen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Sie sei auf die regelmässige und erhebliche Hilfe ihres Bruders angewiesen. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege über den geforderten zwei Stunden pro Woche und sei somit ausgewiesen. Die dauernde Pflege sei weiterhin anzurechnen (S. 2). Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg keine Dritthilfe mehr benötige, wie bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft, sie sich andererseits auch an die veränderte Wohnsituation (alleiniges Leben in einer Privatwohnung mit regelmässiger Unterstützung des Bruders) gewöhnt habe und die direkte Dritthilfe nicht mehr notwendig sei (S. 4-5). Sie benötige weiterhin Drittunterstützung für betreffende Aufforderungen und auch Begleitung. Eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Begleitung decke den vollständigen Hilfsbedarf ab (S. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie seit Jahren an hebephrener Schizophrenie leide. Trotz jahrzehntelanger Behandlung sei sie nie vollständig psychosefrei. Die Abklärung vor Ort sei lediglich eine Momentaufnahme gewesen. Ihre Fähigkeiten mögen an einem Tag dazu ausreichen, Reis zu kochen, an einem anderen Tag könne sie dazu völlig unfähig sein (S. 1). In den Bereichen An- und Auskleiden sei sie in der adäquaten Kleiderwahl eingeschränkt. Oft schlafe sie in der gleichen Kleidung mehrere Tage. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen würden die medikamentenbedingten motorischen Störungen zu Einschränkungen führen. In Bezug auf das Essen sei sie von der Wahnvorstellung beeinträchtigt, vergiftete Nahrung zu sich zu nehmen. Sie greife wahllos zu Lebensmitteln, ohne deren Eignung zu prüfen. Emotionale Abstumpfung vermindere ihr Interesse an regelmässiger Körperhygiene. Das ständige Gefühl, beobachtet zu werden, würde die Erledigung ihrer Notdurft vor erhebliche Herausforderungen stellen. Bezüglich Fortbewegung und gesellschaftliche Kontakte würden Halluzinationen und Paranoia die Beschwerdeführerin isolieren. Ein strukturierter Tagesablauf oder ein festgelegter Zeitplan seien für sie kaum umsetzbar, da sie überwiegend ihren spontanen Impulsen folge (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei als Kind Opfer von schwerem Mobbing gewesen (S. 2-3). Aufgrund der hebephrenen Schizophrenie gebe es Tage, an denen sie in der Lage sei, grundlegende Tätigkeiten durchzuführen und schon am nächsten Tag habe sie das Gelernte wieder vergessen (S. 3). Der zugesprochene Assistenzbeitrag decke zudem den Bedarf und Aufwand nicht ab (S. 3).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte (Urk. 8), dass der Abklärungsbericht von einer qualifizierten Fachperson erstellt worden sei und es beständen keine Hinweise, dass die Abklärungsperson eine Fehleinschätzung vorgenommen habe (S. 1). Auch aus Sicht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) seien die durchgeführten Abklärungen plausibel und es könne darauf abgestellt werden. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geäusserten Präzisierungen sei zu beachten, dass in der Regel auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen sei (S. 2).
2.4 Die Beschwerdeführerin brachte replicando demgegenüber vor (Urk. 13), dass die dargestellte Wohnsituation nicht der Wahrheit entspreche. Sie lebe nicht alleine. Ihre Mutter sei nach einer Hüftoperation und einem dreimonatigen Aufenthalt im Pflegeheim im Juli 2023 wieder nach Hause zurückgekehrt. Während der dreimonatigen Abwesenheit der Mutter, in welcher ihr Bruder nur an alternierenden Tagen bei ihr vorbeigekommen sei, sei die Sorge um ihr Wohlergehen besonders gross gewesen. An Tagen, an denen der Bruder nicht habe bei ihr sein können, habe sie Anzeichen von Vernachlässigung gezeigt. Sie habe sich nicht angekleidet, habe nicht gegessen, habe sich überhaupt nicht bewegt und nicht gepflegt (S. 1). Seit der Rückkehr ihrer Mutter betreuten der Bruder und die Mutter sie gemeinsam, was eine Neubeurteilung der Hilflosenentschädigung notwendig mache (S. 2).
Zudem ergäben Internetrecherchen über die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, Frau Y.___, dass diese in einem Yoga Studio ohne Verbindungen zu Fachgebieten wie Psychologie, Psychiatrie oder die Betreuung psychisch kranker Menschen tätig sei. Es beständen daher Bedenken bezüglich ihrer Eignung, den Betreuungsaufwand angemessen beurteilen zu können. Zudem sei die Beschwerdeführerin nie vom RAD persönlich untersucht worden, was die Verlässlichkeit der Beurteilung in Frage stelle (S. 2).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob sich die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen bestätigenden Mitteilung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 10/61) verändert hat. Jene Revision beruhte auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung. Die seitherigen Revisionen basierten nicht auf Abklärungen vor Ort. Die massgebliche Revision 2010 stützte sich auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2010 zu Hause abgeklärt wurde (Urk. 10/59).
Im besagten Abklärungsbericht (Urk. 10/59) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 1993 eine ganze Rente und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades beziehe (S. 1). Im Lebensbereich Ankleiden / Auskleiden lege die Mutter der Beschwerdeführerin die Kleider bereit. Die Beschwerdeführerin würde sich selbst nicht wettergerecht anziehen und die Kleider nicht wechseln. Körperlich sei sie mehrheitlich selbständig, doch benötige sie teilweise Dritthilfe, da sie nicht wisse, wie sie die Kleider anziehen solle und auch schon Kleider kaputt gemacht habe. Im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin morgens nach mehrmaligen Aufforderungen der Mutter aufstehe und frühstücke. Danach lege sie sich wieder ins Bett. Spätmorgens wecke die Mutter die Beschwerdeführerin wieder. Am liebsten würde sie den ganzen Tag nur im Bett liegen. Abends gehe sie selbständig ins Bett, wobei die Mutter sie jeweils «bettfertig» mache und ihr helfe. Bezüglich Essen müsse man schauen, dass die Beschwerdeführerin genügend esse. Die Mahlzeiten müssten vorbereitet werden. Sie führe das Essen und Trinken selbständig zu Munde. Im Lebensbereich Körperpflege müsse die Beschwerdeführerin wiederholt zum Duschen aufgefordert werden. Zudem benötige sie direkte Dritthilfe bei der Einstellung der Wassertemperatur, bei der Reinigung des Rückens und des Intimbereichs und beim Haare Waschen (S. 2). Die Beschwerdeführerin gehe selbständig zur Toilette, die Mutter müsse jedoch immer kontrollieren, ob die Beschwerdeführerin genügend reinige und bei Bedarf nachreinigen. Im Lebensbereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Beschwerdeführerin in der Fortbewegung selbständig. Allerdings wolle sie am liebsten den ganzen Tag zu Hause bleiben. Man müsse sie mehrmals auffordern und motivieren, nach draussen zu gehen. Sie benötige Begleitung bei allen Terminen. Die sozialen Kontakte seien der schwierigste Punkt. Die Beschwerdeführerin ziehe sich zurück, wolle nicht reden und man müsse sie mehrmals auffordern, bei Familienbesuchen mitzukommen (S. 3).
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, wurde von der Abklärungsperson mit Nein beantwortet (S. 3). In Bezug auf die dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine sehr empfindliche Haut habe und ständig Verletzungen und Ekzeme. Die Mutter müsse die Wunden pflegen und die Haut eincremen (S. 4). Bezüglich persönlicher Überwachung werde die Beschwerdeführerin nachts immer wieder wach. Nach dem Frühstücken schlafe die Beschwerdeführerin wieder ein. In dieser Zeit könne die Beschwerdeführerin für eine bis zweieinhalb Stunden alleine gelassen werden (S. 4).
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte eingeschränkt sei und dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe bedürfe (S. 4).
3.2 Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 3. Juli 2023 (Urk. 10/101) wurde ausgeführt, dass der Bruder die Beschwerdeführerin seit Februar 2023 jeden zweiten Tag zwischen 10 und 11 Uhr besuche. Er unterstütze sie in sämtlichen Belangen. Die Mutter habe im Februar 2023 operiert werden müssen und befinde sich nun im Pflegeheim. Eine Rückkehr der Mutter sei ausgeschlossen (S. 1). Bezüglich Ankleiden/Auskleiden wurde festgehalten, dass der Bruder die Beschwerdeführerin bei Bedarf auffordere, die Kleidung zu wechseln, da sie diese bereits beim letzten Besuch getragen habe. Es erfolge eine Anleitung betreffend Hygiene und witterungsbedingte Kleidung. Eine direkte Hilfe sei nicht notwendig. Bezüglich Aufstehen/Absitzen/Abliegen beständen funktional keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin stehe am Morgen von sich aus alleine auf und kleide sich. In Bezug auf das Essen sei die Beschwerdeführerin selbständig. Im Bereich Köperpflege benötige die Beschwerdeführerin eine Aufforderung, funktionell beständen keine Einschränkungen. In Bezug auf Reinigung nach Verrichten der Notdurft habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie von der Mutter schon lange nicht mehr kontrolliert worden sei. Sie reinige sich selbständig. Der Bruder müsse sie nicht kontrollieren. Betreffend die Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte beständen keine funktionellen Einschränkungen (S. 2).
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Ohne die regelmässige Unterstützung des Bruders wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, selbständig zu wohnen (S. 3). Jedoch benötige die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen keine direkte Dritthilfe mehr. Die notwendige Anleitung und Motivation sowie die Begleitung zu ausserhäuslichen Verrichtungen werde in der lebenspraktischen Begleitung mitberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei heutig in der Lage, Mahlzeiten in der Pfanne aufzuwärmen sowie Reis oder Spaghetti zu kochen. Jedoch sei sie nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege über den geforderten zwei Stunden pro Woche und sei ausgewiesen (S. 4).
3.3 Im Abklärungsbericht FAKT online vom 4. Juli 2023 (Urk. 10/100), welches im Rahmen der Abklärung eines Assistenzbedarfs erstellt wurde, wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Kleiderwahl angeleitet und kontrolliert werden müsse (S. 5). In Bezug auf Essen und Trinken müsse sie motiviert werden, sich Essen/Getränke zu nehmen (S. 7). Bei der Körperpflege müsse die Beschwerdeführerin zum Duschen/Baden motiviert werden, sie wasche sich aber selbständig und korrekt (S. 8). Die Medikamente würden vom Bruder in einen Wochenspender gerichtet. Die Einnahme erfolge selbständig, werde aber vom Bruder bei seiner Anwesenheit kontrolliert (S. 11). In Bezug auf den Haushalt müsse das Administrative vollständig vom Bruder übernommen werden. Die Beschwerdeführerin koche gemeinsam mit dem Bruder. Wenn er am nächsten Tag nicht anwesend sei, könne sie die Mahlzeiten in der Pfanne aufwärmen (S. 12). Das Geschirr würde ohne Anleitung tagelang herumliegen. Auch bei der Reinigung sei die Anleitung zwingend nötig. Bei der Tages- und Wochenkehr könne die Beschwerdeführerin unter Anleitung mithelfen (S. 13). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, selbständig einen Einkauf zu erledigen, könne aber mitgenommen und zu kleiner Mithilfe angeleitet werden (S. 14). Die Wäsche könne sie teils selbständig aufhängen, sie benötige Anleitung und Kontrolle beim Sortieren und bei der Bedienung der Waschmaschine (S. 15).
3.4 Dr. med. Z.___, Oberärztin, von der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ hielt im Bericht vom 3. Oktober 2023 (Urk. 3/2) als Diagnose eine hebephrene Schizophrenie fest. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2011 in ihrer sozialpsychiatrischen ambulanten Behandlung. Seit Ausbruch der Krankheit sei sie noch nie vollständig psychosefrei gewesen, jedoch habe sie die aktuelle Medikation stabilisiert. Die Beschwerdeführerin könne sich in vielen alltäglichen Lebensverrichtungen nicht selbständig versorgen und sei auf die Hilfe Dritter angewiesen, so bei der Essensvorbereitung, beim An- und Ausziehen, der Selbstversorgung, sozialen Integration und bei Aktivitäten, Körperpflege etc. (S. 1).
3.5 RAD Dr. B.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner mit Beschwerdeantwort eingereichten Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 fest (Urk. 9), dass sich seit ca. 2010 das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin stabilisiert habe. Unter der aktuellen Medikation sei der psychische Zustand stabil geblieben. Die anlässlich der Haushaltsabklärung durchgeführten Abklärungen seien aus psychiatrischer Sicht plausibel. Es erscheine auch plausibel, dass die Beschwerdeführerin in den früheren Jahren, als die Erkrankung noch deutlich weniger gut kontrollierbar gewesen sei, eine höhere Unterstützung benötigt habe als heute. Dennoch sei die Beschwerdeführerin auf regelmässige Unterstützung Dritter angewiesen (S. 1). Der vorliegende Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ schildere einen höheren Einschränkungsgrad, als im Rahmen der Haushaltsabklärung festgestellt worden sei (S. 1-2). Dies sei jedoch bei stabilem Verlauf der Erkrankung in den letzten Jahren nicht plausibel nachvollziehbar (S. 2).
4.
4.1 Vergleichszeitpunkt bildet vorliegend der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 25. Oktober 2010 (Urk. 10/59). Damals bestand eine Hilflosigkeit in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestand nicht (Urk. 10/59 S. 4). Im aktuellen Bericht wird hingegen keine Hilfe in den jeweiligen Lebensbereichen mehr angerechnet, sondern lediglich bei der lebenspraktischen Begleitung (vgl. Urk. 10/101/4).
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär ist. Dr. Z.___ verwies am 3. Oktober 2023 (Urk. 3/2) auf die Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ seit 2011, eine Stabilisierung unter der aktuellen Medikation und eine ungünstige Prognose bei gleich bleibendem Zustandsbild. Eine Verbesserung der medizinischen Situation seit dem relevanten Vergleichszeitpunkt 2010 konnte auch RAD-Arzt Dr. B.___ nicht erkennen. Im Gegenteil ging er von einer Stabilisierung seit ca. 2010 aus (E. 3.5) und bestätigte damit implizit unveränderte Verhältnisse im vorliegend relevanten Zeitraum.
4.3 Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin - im Vergleich zum Jahr 2010 nun jeweils sämtliche Lebensbereiche, bei denen lediglich indirekte Dritthilfe notwendig ist, ohne genaue Begründung der lebenspraktischen Begleitung angerechnet hat. Die Rechtsprechung lässt solches aber nicht uneingeschränkt zu.
Bezogen etwa auf den Bereich «Ankleiden/Auskleiden» ist von einem Hilfsbedarf auszugehen, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann. Eine Anrechnung bei der lebenspraktischen Begleitung ist in solchen Fällen nicht statthaft, da die dementsprechend notwendigen Vorkehren über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.1). Somit ist der ausgewiesene Hilfsbedarf im Bereich Ankleiden/Auskleiden und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung anzurechnen. Unverändert kann sich die Beschwerdeführerin zwar selber kleiden, sie lässt jedoch die Witterung ausser Acht und muss dazu aufgefordert werden, insbesondere zum Kleiderwechsel nach einer gewissen Zeit.
In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin als verbessert qualifizierten Bereiche «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» ergibt sich, dass die Beschwerdeführer seit dem Kuraufenthalt der Mutter alleine wohnt und am Morgen selber aufsteht. Beim Lebensbereich «Verrichten der Notdurft» ist ebenfalls eine Verbesserung ausgewiesen, die Beschwerdeführerin muss nicht mehr kontrolliert werden. Dass die Rückkehr der Mutter hieran etwas ändert (Urk. 13), ist unwahrscheinlich, im vorliegenden Zusammenhang (relevanter Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 4. September 2023) aber ohnehin irrelevant. Ein Revisionsgrund ist damit ausgewiesen.
4.4
4.4.1 Weiter unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine leben kann und auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Damit wird vorliegend relevant, ob die Defizite in den beiden Lebensbereichen «Körperpflege» und «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» in der lebenspraktischen Begleitung aufgehen oder als separater Hilfsbedarf in den zwei Lebensverrichtungen zu zählen sind.
4.4.2 Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin lediglich Begleitung benötigt und funktionell nicht eingeschränkt ist, aber sie unverändert überall hin begleitet werden muss und von sich aus keinerlei Kontakte zu Aussenstehenden pflegt. Dieser Punkt ist ein wesentlicher Bestandteil der lebenspraktischen Begleitung, nämlich das Angewiesensein auf Begleitung für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sowie die Isolationsgefährdung. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin diesen Punkt der lebenspraktischen Begleitung zugerechnet hat, welche hier im Vordergrund steht (vgl. auch Ziff. 2056 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH]). Im gleichen Sinn rechnet auch die Rechtsprechung bei Verhältnissen wie den vorliegenden - die Einschränkung nicht einem Lebensbereich zu, sondern der lebenspraktischen Begleitung (Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 4.4).
4.4.3 Damit ist entscheidend, wie es sich mit dem Lebensbereich «Körperpflege» verhält. Die Beschwerdeführerin reinigt sich wohl selber, muss aber dazu angehalten werden.
Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung) beinhaltet Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird die versicherte Person zum Beispiel daran erinnert, sich zu duschen. Braucht die versicherte Person allerdings direkte Hilfe beim Duschen, ist dies unter der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen. Auch erhebliche indirekte Hilfe, bei der es nicht reicht, einer versicherten Person zu sagen, sie solle duschen, sondern bei der die Aufforderung mehrmals wiederholt und kontrolliert werden muss, ob die verlangte Handlung wirklich ausgeführt wird, wird bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Körperpflege» und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (KSH Ziff. 2097).
Im Rahmen der Abklärung vor Ort konstatierte die Spezialistin der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin benötige in sämtlichen Belangen eine Aufforderung. Direkte Dritthilfe sei nicht notwendig (Urk. 10/101/2). Dies blieb beschwerdeweise unbestritten respektive wurde insofern bestätigt, als einzig auf das verminderte Interesse an regelmässiger Körperhygiene sowie auf Erschwernisse des Pflegerituals durch unvorhersehbare emotionale Reaktionen hingewiesen wurde (Urk. 1 S. 2). Im Rahmen der Anmeldung für einen Assistenzbeitrag wurde angegeben, die Beschwerdeführerin benötige Unterstützung bei der täglichen Körperpflege wie z.B. beim Duschen, Anziehen, Zahnpflege und Haare kämmen (Urk. 10/94). Im Rahmen der diesbezüglichen Abklärung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum Duschen/Baden motiviert werden müsse, sie sich aber selbständig und korrekt wasche (Urk. 10/100/8).
Bei dieser Ausgangslage ist erstellt, dass sich die notwendige Hilfeleistung nurmehr auf die Aufforderung zur Durchführung der Körperpflege bezieht. Die eigentliche Reinigungstätigkeit kann die Beschwerdeführerin selber vornehmen und dass sie sich etwa verweigert, wurde nicht vorgebracht. Damit besteht lediglich ein untergeordneter Hilfsbedarf, welcher im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung abgegolten ist. Ein separater Hilfsbedarf in der Lebensverrichtung «Körperpflege» ist nicht ausgewiesen.
4.5 Damit bedarf die Beschwerdeführerin lebenspraktischer Begleitung und ist zusätzlich in einer Lebensverrichtung (Ankleiden/Auskleiden) auf Hilfe angewiesen. Die übrigen Lebensverrichtungen sind neu entweder dem Bericht «lebenspraktische Begleitung» zuzuordnen oder sie haben sich derart verbessert, dass kein Hilfsbedarf mehr besteht. Damit besteht bei der Beschwerdeführerin nurmehr eine Hilflosigkeit leichten Grades, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone