Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00519


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 11. Juli 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, meldete sich erstmals am 13. September 2000 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juli 2001 berufliche Massnahmen vom 22. Oktober 2001 bis 28. Februar 2003 im Rahmen der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung des Biologiestudiums als Ersatz zum geplanten Sportstudium zu (Urk. 7/45). Die Kostengutsprachen wurden bis 31. März 2007 verlängert (Urk. 7/78/3, Urk. 7/95, Urk. 7/112). Die Versicherte konnte ihr Biologiestudium per Ende März 2007 erfolgreich abschliessen und anschliessend zu 50 % als Biologin erwerbstätig sein (Urk. 7/124). Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem
IV-Grad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/161). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/164/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2011 ab (Verfahrensnummer IV.2009.00663, Urk. 7/175).

    Mit Verfügung vom 10. März 2015 wurde aufgrund der Geburt des Sohnes der Versicherten im Februar 2014 die Invaliditätsbemessung neu nach der gemischten Methode vorgenommen und die bisherige Rente aufgehoben (Urk. 7/206).

1.2    Die Versicherte meldete sich am 13. Mai 2020 unter Hinweis auf eine psycho-physische Erschöpfungssymptomatik (Urk. 7/214) erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/213). Die IV-Stelle klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie ein, das am 12. Oktober 2022 erstattet wurde (Urk. 7/291). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/296; Urk. 7/308) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 4. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente ab November 2020. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über den Rentenanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2020 anhängig gemachten IV-Neuanmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-stellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 1), dass es der Beschwerdeführerin den medizinischen Abklärungen zufolge zumutbar sei, in einem 70 %-Pensum der bisherigen wie auch anderen angepassten Tätigkeiten nachzugehen. Die restlichen 30 % entfielen in den Aufgabenbereich. Dort sei ihren Erhebungen nach eine Einschränkung von 10 % vorhanden. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 % und somit bestehe kein Rentenanspruch (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da in der Verfügung zu den Ausführungen im Einwand betreffend Status, Berechnung des Invaliditätsgrades und Invalideneinkommen keine Begründung vorliege (S. 3). Darüber hinaus sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, sich mit den fachärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte auseinanderzusetzen (S. 7). So hätten Dr. med. Z.___ und lic. phil. A.___ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Gutachten der Y.___ an einer Vielzahl erheblicher fachlicher Mängel sowie an Falschdarstellungen bzw. -annahmen betreffend Sachverhalt leide, weshalb es nicht verwertbar sei (S. 8).

    Hinsichtlich Status fehle es sodann an einer rechtsgenüglichen Abklärung. Unterdessen sei ihr Sohn neun Jahre alt, gehe in die Schule und auch in den Hort. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sie bei guter Gesundheit ihr Arbeitspensum weiter gesteigert und wäre unterdessen voll oder zumindest gesteigert erwerbstätig (S. 17).

    Bis zum Arbeitsversuch ab Februar 2022 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (S. 19). Anschliessend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Tätigkeit von 20 % ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerte, weshalb das effektiv erzielte Jahreseinkommen zu berücksichtigen sei, womit ein Invaliditätsgrad von 75 % resultiere (S. 19). Doch selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nur zu 70 % erwerbstätig wäre, bestehe mindestens ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 20).

2.3    Die Beschwerdegegnerin bestritt in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und nahm Stellung zu den für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Vergleichseinkommen (S. 1).

2.4    Die Beschwerdeführerin machte replicando im Wesentlichen geltend (Urk. 13), dass sich die Beschwerdegegnerin über elementarste Grundsätze des rechtlichen Gehörs hinweggesetzt habe, was einer Heilung nicht zugänglich sei (S. 3).

2.5    Was die formellen Einwände der Beschwerdeführerin anbelangt, gilt es diese grundsätzlich vorweg zu prüfen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Indes kann vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hat, erwiese sich eine Rückweisung aus formellen Gründen doch als formalistischer Leerlauf, denn, wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache aus materiellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ein vorherige Rückweisung aus formellen Gründen führte folglich zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).


3.

3.1    Materiell strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der am 10. März 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 7/206) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2023 (Urk. 2) neu - und damit revisionsrechtlich relevant - verschlechtert hat oder ob gegebenenfalls eine andere revisionsrechtliche relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (E. 1.4).

    In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. März 2015 gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 23. Dezember 2014 (Urk. 7/204/5) davon aus, dass seit der am 4. Juni 2009 verfügten Rentenzusprache ein stationärer Zustand vorliege, wobei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sportlehrerin weiterhin nicht zumutbar sei, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der B.___ indes zu 60 % (Urk. 7/205/2). Diagnostisch ging die Beschwerdegegnerin dabei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte (insbesondere Urk. 7/189 und Urk. 7/201) von Polyarthralgien, Fieberschüben, Brennen/Hypästhesie der Haut, ANA positiv, C3 erniedrigt und chronischen LWS-Schmerzen aus (Urk. 7/204/2). Die ursprüngliche Hauptdiagnose für die Rentenzusprache vom 4. Juni 2009 lautete auf eine persistierende, chronifizierte Lumboischialgie-Symptomatik links mit möglicher chronischer Irritation L5 links ohne eigentliche neurologische Ausfälle, dies unter anderem bei Status nach operativer Versorgung im Segment L5/S1 am 12. Januar 2001 (Urk. 7/153/3).

    Gestützt auf eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. Mai 2013 (Abklärungsbericht vom 10. Juni 2014, Urk. 7/202) bemass die Beschwerdegegnerin die Invalidität in der Verfügung vom 10. März 2015 gestützt auf die gemischte Methode bei einem Erwerbsanteil von 70 % und einem Haushaltsbereich von 30 %. Bei 60%iger Restarbeitsfähigkeit und einer Einschränkung von 23.5 % im Haushalt resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 7/206).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Fachpsychologin A.___ von der D.___ führten in ihrem Bericht vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/218) folgende Diagnosen auf (S. 4):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F.33.1), erste depressive Episode ca. 2006

- Psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54) somatische Diagnose Polyarthralgien, Diagnose 2020

    Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 18. Dezember 2019 alle zwei Wochen bei ihnen in Behandlung (S. 2). Nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach den ersten Therapiesitzungen gebessert habe, sei es ihr ab Mitte/Ende Januar 2020 körperlich schlechter gegangen. Trotz Teilarbeitsunfähigkeit habe sich der Zustand weiter verschlechtert. Die Konzentration sei schlecht, der Antrieb deutlich reduziert, die Stimmung bedrückt, deprimiert, ratlos. Aktuell sei die Situation so, dass sich der Zustand schrittweise verbessere (S. 3). Die Arbeitsfähigkeit betrage ab Juli voraussichtlich zwei Stunden an drei Tagen pro Woche (S. 7).

3.3    Dr. med. E.___, Rheumatologe FMH, führte in seinem Bericht vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/220) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3):

- Polyarthralgien, schubförmig verlaufend, mit Leitgelenken an Händen/Fingern und diffus an den Füssen

- Aktuell fachpsychologisch und psychiatrisch Dokumentation einer mittelschweren bis schweren Depression

    Die Beschwerdeführerin leide seit gut einem Jahr an Dauersymptomen einer kontinuierlich verschlechterten Atmung. Beklagt würden eine generell persistente Fatigue und rasche Tagesmüdigkeit (S. 2). Neurologische Untersuchungen seien weiterhin am Laufen (S. 4). Eine genaue diagnostische Eingrenzung der Problematik sei noch nicht möglich (S. 6).

3.4    Dr. med. F.___ vom Institut für Neuropathologie, Universitätsspital G.___, hielt im Bericht zur am 20. Juli 2020 durchgeführten Hautbiopsie bezüglich der Diagnose pathologische intraepidermale Nervenfaserdichte fest (Urk. 7/291/75-76), dass aus neuropathologischer Sicht eine pathologische intraepidermale Nervenfaserdichte (IENFD) am Unterschenkel bestehe. Die histologischen Kriterien einer Small Fiber Neuropathie (SFN) am Unterschenkel seien damit erfüllt (S. 2). Gestützt darauf schloss die Neurologin Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 29. April 2021 diagnostisch auf eine SFN, welche ursächlich noch nicht zugeordnet werden könne, weshalb sie weitere Abklärungen empfehle (Rektumbiopsie, genetische Testung). Angesichts des Verlaufs sei von einer progredienten Erkrankung auszugehen und nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin wieder den Zustand von zum Beispiel vor drei Jahren erreichen werde. Insgesamt gehe es um eine Optimierung der Schmerztherapie (Urk. 7/257/17-18).

3.5    Dr. med. I.___, Verhaltensneurologin, und Dr. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, hielten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2021 (Urk. 7/248) gestützt auf ihre verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung als Diagnose eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung als Folge der ausgeprägten Fatigue-Symptomatik mit daran assoziierter Einschränkung der Belastbarkeit fest (S. 2). Testbasiert ständen insbesondere Auswirkungen der Müdigkeit im Vordergrund mit mittelgradigen Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration (S. 1). Auf Basis der aktuellen Befunde sei rein inhaltlich von keiner eingeschränkten Funktionsfähigkeit auszugehen. Im Vordergrund stände aber die verminderte Belastbarkeit mit bereits nach einer Stunde erfassbarer Leistungsabnahme bei auch nur vergleichsweise geringen Anforderungen und erwartungsgemässer Akzentuierung im weiteren Tagesverlauf mit dann auch Einschränkungen in den Bereichen Arbeitstempo und Fehlerkontrolle (S. 2).

3.6    Dr. E.___ führte im Verlaufsbericht vom 19. Juli 2021 (Urk. 7/256) folgende Diagnosen auf (S. 1-2):

- Brennende Schmerzen/Dysästhesien symmetrisch, peripher, der Hände und Füsse bei unter anderem Small Fiber Neuropathie gemäss aktueller Histologie der Unterschenkel-Haut-Biopsie vom 20. Juli 2020

- Polyarthralgien, schubförmig verlaufend, mit Leitgelenken an Händen/
Fingern und diffus an den Füssen

- Anhaltende Kognitionsstörungen, betreffend Aufnahmefähigkeit (ver-langsamt) und Konzentration, und zusätzlich Lärmüberempfindlichkeit (DD zentrale neuronale Hypersensitivität), DD bei Dg 1 und 2 mit chronischen Schmerzen und bei Dg 4

- Aktuell fachpsychologisch und psychiatrisch Dokumentation der rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden

- Rezidiv-Ischialgie-Glutalgie links

- Chronische abdominale Beschwerden, mit Durchfall-Episoden, gebessert unter Diät, DD Colon irritabile

    Die Befunde hinsichtlich der peripheren Polyneuropathie mit neuropathischen Schmerzen seien unverändert. Die Problematik seitens der vormaligen Ischialgien ins linke Bein sei gebessert. (S. 2). Für jegliche Arbeiten sehe er lediglich eine minimale Belastbarkeit in der Grössenordnung von maximal ein bis zwei Stunden pro Tag (S. 4).

3.7    Im Verlaufsbericht der D.___ vom 14. April 2022 (Urk. 7/266/3-7) wurden unveränderte Diagnosen festgehalten (vgl. S. 1). Die Alltagsbelastbarkeit sei weiterhin erheblich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin leide unter starken Schmerzen, Fatigue und affektiven Störungen, was eine konsequente Alltagsgestaltung erforderlich mache und die Alltagsgestaltung massiv beeinträchtige (S. 3). Seit ca. Ende Februar 2022 leide die Beschwerdeführerin wieder unter einer depressiven Episode, welche zuerst leicht ausgeprägt und jetzt mittelgradig sei. Bis Ende Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Februar 2022 arbeite sie wieder regulär zu 20 % an ihrer früheren Arbeitsstelle (S. 4).

3.8    Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 27. Juni 2022 fest (Urk. 7/286), dass die Beschwerdeführerin von Schwankungen im Alltagserleben der Schmerzen und der Fatigue-Beeinträchtigung berichte. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 80 % bei 20%iger Tätigkeit an je zwei halben Tagen beim bisherigen Arbeitgeber. Die Situation und das gesundheitliche Bild seien relativ stabil, allerdings auf einem tiefen Belastbarkeitsniveau, dies bei der Kombination neuropathischer Schmerzen polylokulär und einer ausgesprochen hartnäckigen Fatigue (S. 2).

3.9

3.9.1    Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Y.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie vom 12. Oktober 2022 (Urk. 7/291) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 11):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Schmerz- und Erschöpfungssyndrom sowie subjektive kognitive Einschränkungen

- V. a. Colon irritabile (ICD-10 K58.9)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.0)

    In der gesamtmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter zu den wesentlichen Befunden und Funktionseinschränkungen fest, in der psychiatrischen Untersuchung habe eine gegenwärtig leichtgradige Ausprägung einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert werden können. Es sei aufgefallen, dass für die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden keine die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können. Es sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund dieser Diagnosen eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf 70 % (S. 11). Da die quantitative Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit nur aus einer Fachrichtung eingeschränkt sei, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich eines allfälligen additiven oder ergänzenden Effektes dieser Einschränkung (S. 12). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 70 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2019 angenommen werden. Es sollte sich dabei um eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Schichtdienst, ohne grossen Anfahrtsweg und ohne intensiven Publikumsverkehr handeln (S. 13). In der vertrauten häuslichen Umgebung sei die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt und liege sicher unter 15 % (S. 14).

3.9.2    Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 7/291/31-38) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest
(S. 35).

3.9.3    Dipl. Arzt L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/291/39-48) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.0)

    Im psychiatrischen Untersuchungsbefund habe sich ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit gezeigt, das Gedächtnis und die Auffassungsgabe seien ungestört. Die Stimmungslage zeige sich ausgeglichen. Der Antrieb sei leicht vermindert (S. 43).

    Die Beschwerdeführerin habe über mehrere depressive Episoden, erstmals aufgetreten im Jahr 2004, berichtet, für welche nicht als hauptursächlich psychosoziale Belastungsfaktoren oder andere Auslöser angegeben worden seien. Bei einer hereditären Vorbelastung sei somit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.0), auszugehen. Die Explorandin schildere in der Untersuchung zahlreiche, verschiedene, körperliche Beschwerden, für welche jedoch in einer Reihe von jahrelang durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen keine die Beschwerden in ihrer Ausprägung und Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können, wie auch im Rahmen dieses Gutachtens. Diagnostisch sei somit von einem Krankheitsbild aus dem Spektrum der somatoformen Störungen respektive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen.

    Die sowohl in der Untersuchung als auch aktenanamnestisch und in den Behandlungsberichten beschriebene deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit seien nicht aus einer psychischen Erkrankung heraus erklärbar (S. 45).

    Die Beschwerdeführerin befinde sich bezüglich der affektiven Symptomatik seit Jahren mit Unterbrechungen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei unklar sei, warum sie bei einem diagnostizierten rezidivierenden Störungsbild nicht leitliniengemäss medikamentös zumindest mit einem Phasenprophylaktikum oder einem Antidepressivum behandelt werde (S. 45).

    Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 %. Dies begründet in einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der körperlichen Beschwerden, hinzu komme eine rezidivierende depressive Symptomatik, welche - wenngleich auch derzeit allenfalls leicht ausgeprägt - zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit beitrage. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen, zugleich optimal angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Im zeitlichen Verlauf sei diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit mindestens Aufnahme der aktuellen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Dezember 2019 anzunehmen (S. 46).

3.9.4    Dr. med. M.___, FMH Rheumatologie, führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/291/49-59) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 55). Die chronischen, somatisch nicht zuzuordnenden Polyarthralgien an Händen und Füssen (ICD-10 M25.5) sowie die intermittierende Lumboischialgie links (ICD-10 M54.5) seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56).

    Der detaillierte Status am Achsenskelett habe keinerlei segmentale Dysfunktionen ergeben. Sämtliche peripheren Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten seien vom Gutachter detailliert beurteilt worden, es hätten sich klinisch keinerlei fassbare entzündliche Veränderungen oder Hinweise für mechanisch-degenerative Pathologien ergeben. Insgesamt könnten die von der Beschwerde-führerin beklagten Beschwerden rein fokussiert auf den Bewegungsapparat nicht abschliessend einer spezifischen Diagnose zugeordnet werden. Inwiefern die beklagten Beschwerden allenfalls im Rahmen einer neurologischen oder psychiatrischen Grunderkrankung erklärt werden könnten, müsse im Rahmen dieser Fachgutachten abschliessend diskutiert werden (S. 55).

    Er, Dr. M.___, könne aus klinisch-rheumatologischer Sicht die nun seit mehreren Jahren beklagten Beschwerden zum Gutachtenszeitpunkt nicht abschliessend erklären. Relevante objektivierbare, entzündlich-rheumatische, pathologische Befunde am Bewegungsapparat seien von ihm nicht festgestellt worden. In diesem Sinne könne die vom Rheumatologen E.___ zum Teil hochprozentig attestierte Arbeitsunfähigkeit rein klinisch-rheumatologisch nicht bestätigt werden (S. 55). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig (S. 57).

3.9.5    Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Teilgutachten (Urk. 7/291/60-67) ebenfalls keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 65).

    In Bezug auf die von Dr. med. H.___ gestellte Diagnose einer SFN könne der Histologiebefund nicht als Beweis für eine solche, sondern bloss als Hinweis bzw. weiterer Mosaikstein hierfür gesehen werden. Zum einen weise der Bericht des pathologischen Instituts selbst bereits hierauf hin, insbesondere in Bezug auf Referenzwerte aus der Literatur, zum anderen seien die Schmerzen natürlich auch in anderen Kontexten möglich. Letztendlich sei eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit zusätzlichen Beschwerden wie subjektiver Erschöpfung und subjektiven kognitiven Einschränkungen sowie Schmerzen das überwiegend Wahrscheinliche. Die Beschwerden liessen sich ganz überwiegend nicht durch organisch-neurologische Erkrankungen erklären. Auch bei Zugrundelegung einer möglichen SFN könnte dies nur einen kleinen Ausschnitt der Beschwerden erklären (S. 64). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 %.

3.10    Dr. Z.___ und Fachpsychologin A.___ hielten in ihrer Stellungnahme zum Y.___-Gutachten vom 11. Mai 2023 fest (Urk. 7/304 = Urk. 3/3), dass die Angaben zum anamnestischen Arbeitspensum falsch seien. Zudem seien die Angaben im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin aktuell keine Medikamente einnehme (S. 1), nicht zutreffend und entsprächen nicht den Akten. Bezüglich Diagnosestellung entsprächen die von ihnen genannten Beschwerden einer Summe von mindestens sechs Symptomen, was gemäss ICD-10 als mittelgradige depressive Episode definiert sei. Die Diagnose eines mittleren Schweregrades könne gemäss ICD-10-Kriterien und BDI (Beck-Depressions-Inventar) begründet werden, während der Gutachter seine Einschätzung des Schweregrades einzig damit begründe, dass aus dem psychopathologischen Befund keine mittelgradige depressive Episode abzuleiten sei (S. 2-3). Dies sei kein haltbares Argument, da genügend Symptome beschrieben würden, die gemäss ICD-10 einer mittelgradigen Episode entsprächen. Zudem habe der Gutachter die Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht begründet. Sie, die Behandler, hingegen schätzten die Beschwerdeführerin als aktuell zu 70 % arbeitsunfähig ein, was durch die von ihnen gestellten Diagnosen begründet sei. Zudem arbeite die Beschwerdeführerin seit einem Jahr nur zu 20 % und es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass sie zusätzliche psychische oder körperliche Ressourcen hätte, um das Pensum zu erhöhen. Weiter habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche funktionelle Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit reduzierten (S. 3).

3.11    Dr. med. H.___ hielt in ihrer neurologischen Stellungnahme zum Y.___-Gutachten vom 19. Juni 2023 fest (Urk. 3/4), dass bei der Beschwerdeführerin die typischen Diagnosekriterien für eine SFN vorlägen. Goldstandard in der Diagnostik der SFN sei die Hautbiopsie. Der Gutachter widerspreche somit mit seiner Aussage, wonach der Histologiebefund nur als Hinweis bzw. weiterer Mosaikstein hierfür gesehen werden könne, der gängigen wissenschaftlichen Meinung (S. 1). Der Befund sei auch nicht grenzwertig, sondern eindeutig pathologisch. Es lägen Publikationen vor, die einen Zusammenhang annehmen liessen zwischen einem Chronic Fatigue Syndrom und einer SFN. Hier sei die Forschung allerdings noch nicht weit fortgeschritten (S. 2). Die neuropathischen Schmerzen seien schwierig und nicht durch übliche Analgetika behandelbar, sondern durch Antikonvulsiva oder Antidepressiva. Es bestehe aus rein neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 3).


4.

4.1    Was zunächst die Frage nach einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Änderung des Sachverhaltes im Sinne eines Revisionsgrundes anbelangt, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 10. März 2015 zumindest in psychischer Hinsicht insoweit verändert, als nicht nur die Behandler, sondern auch die Y.___-Gutachter neu vom Vorliegen einer psychischen Störung mit funktionellen Auswirkungen ausgehen. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin gehalten, den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Ob ein zusätzlicher Revisionsgrund zufolge einer Änderung des Status vorliegt, kann unter diesem Blickwinkel offenbleiben.

4.2    Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 12. Oktober 2022 (Urk. 7/291) erfüllt die grundlegenden formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4). Es beruht auf den wesentlichen Untersuchungen, setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte.

    Strittig ist aber, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die dadurch bedingten Einschränkungen nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthält, wobei insbesondere der psychische, neurologische und neuropsychologische Gesundheitszustand im Vordergrund stehen.

4.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

4.4    Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten (E. 3.9) verneint. Das Gutachten erfüllt zwar im Grundsatz die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.5 und E. 4.2), es weist aber, insbesondere was das neurologische Teilgutachten anbelangt, erhebliche inhaltliche Mängel auf.

    So überzeugt die Beurteilung des neurologischen Gutachters Dr. N.___, wonach die Diagnose der SFN nicht gestellt werden könne, nicht abschliessend. Der Schluss, wonach der Histologiebefund nicht als Beweis für eine solche Störung angesehen werden könne (Urk. 7/297/64), widerspricht der Einschätzung von Dr. F.___ vom Institut für Neuropathologie des G.___, gemäss welcher die histologischen Kriterien für die Diagnose einer SFN erfüllt sind (vgl. E. 3.4). Wenn der Gutachter nun das Gegenteil behauptet, muss er das schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dies gilt umso mehr, als der Histologiebefund nicht nur gemäss Beurteilung des G.___ für das Vorliegen einer SFN spricht, sondern diese Diagnose ebenfalls von Dr. E.___ (E. 3.6) und von Dr. H.___ (E. 3.11) gestellt wurde. Letztere führte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten aus (Urk. 3/4), dass bei der Beschwerdeführerin die typischen Diagnosekriterien für eine SFN vorlägen. Sie stützte ihre Diagnoseherleitung - im Unterschied zum Gutachter - auf medizinische Literatur und erwähnte, dass die Hautbiopsie nach der gängigen wissenschaftlichen Meinung der Goldstandard in der Diagnostik der SFN sei
(S. 1). Auch handle es sich nicht um einen grenzwertigen Biopsiebefund, sondern um einen eindeutigen pathologischen Befund (S. 2). Insgesamt bestehen somit deutliche Zweifel an der Einschätzung im neurologischen Gutachten, weshalb dieses in Bezug auf die Herleitung respektive den Ausschluss der Diagnose einer SFN und deren funktionelle Auswirkungen zumindest ergänzungsbedürftig ist.

4.5    Darüber hinaus wurde weder im neurologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten die von Dr. I.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (E. 3.5) berücksichtigt. Im neurologischen Teilgutachten wird der neuropsychologische Bericht zwar erwähnt (Urk. 7/291/64), aber nicht diskutiert. Dies, obwohl im Rahmen der Testung von Dr. I.___ mittelgradige Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration festgestellt werden konnten. Im psychiatrischen Gutachten wird nur erwähnt, dass die ausgeprägte Fatiguesymptomatik, welche als ursächlich für die leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung angesehen werde, nicht aus einem psychiatrischen Störungsbild heraus abzuleiten sei (Urk. 7/291/44). Damit anerkennt der psychiatrische Gutachter zwar implizit das Vorliegen neuropsychologischer Einschränkungen, würdigt diese Defizite aber entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). Auch vor diesem Hintergrund ist das Gutachten nicht überzeugend und erweist sich als unvollständig.

4.6    Was das psychiatrische Teilgutachten anbelangt, gilt es in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es nicht zutreffe, dass sie keine Medikamente einnehme (S. 8), festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter lediglich festhielt, dass keine antidepressive Medikation stattfinde (Urk. 7/291/S. 45, S. 47). Gemäss den psychiatrischen Behandlern nimmt die Beschwerdeführerin indes das Antidepressivum Trimipramin ein (Urk. 7/304/2), was im Übrigen ebenfalls im Teilgutachten Allgemeine Innere Medizin festgehalten wurde (Urk. 7/291/32). Jedoch liegt die Dosis bei nur 40mg, 15 Tropfen abends (vgl. Urk. 7/266/5), was gemäss Compendium deutlich unter der empfohlenen Dosierung bei der Behandlung einfacher Depressionen liegt (https://compendium.ch/product/1183245-trimipramine-zentiva-tropfen-40-mg-ml/mpro#MPro7100, zuletzt besucht am 04. Juni 2024). Insofern fand wohl keine leitliniengerechte Medikation statt. Jedoch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Gutachters in Bezug auf die Medikamenteneinnahme zu wenig differenziert erfolgten (vgl. etwa Urk. 7/291/45).

    Des Weiteren ist bezüglich der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung anzumerken, dass in somatischer Hinsicht - wie bereits ausgeführt - zumindest die Diagnose einer SFN genauerer Abklärung bedarf (vgl. E. 4.4). Solange somit keine Klarheit über die somatischen Diagnosen besteht und Gewissheit darüber, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen tatsächlich nicht auf einer organischen Ursache beruhen, kann die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden. Somit erweist sich bereits vor diesem Hintergrund das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweiskräftig.

    Schliesslich ist die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig gestützt auf das rechtsprechungsgemäss verlangte strukturierte Beweisverfahren (vgl. E. 4.3) hergeleitet und können die massgebenden Indikatoren schon zufolge Unklarheit hinsichtlich der zu berücksichtigenden Komorbiditäten nicht abschliessend gewürdigt werden.

4.7    Zusammengefasst bleibt somit in somatischer Hinsicht unklar, wie es sich mit der Diagnose der SFN verhält. Insofern kann aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht die gutachterliche Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ohne abschliessende somatische Diagnosestellung nicht bestätigt werden. Eine neuropsychologische Begutachtung fehlt gänzlich. Darüber hinaus wurden die funktionellen Leistungseinschränkungen im psychiatrischen Gutachten nicht schlüssig im Sinne des strukturierten Beweisverfahren hergeleitet und folglich überzeugt auch die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht. Ob dem rheumatologischen Gutachten von Dr. M.___ mit dem Ausschluss jeglicher Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.9.4) Beweiskraft beigemessen werden könnte, kann angesichts dessen offenbleiben.

4.8    Ebenso wenig lässt sich die vorliegende Streitfrage gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte, insbesondere jene von Dr. Z.___ und Dr. H.___, klären, zumal kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt wurde und darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen und im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351
E. 3b/cc).

4.9    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, unter anderem wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1). Vorliegend erweist sich der Sachverhalt in wesentlichen Punkten als nicht abgeklärt und wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, das Y.___-Gutachten zumindest ergänzen zu lassen, weshalb die Sache zur Einholung eines neuerlichen polydisziplinären Gutachtens inkl. neuropsychologischer Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend abkläre und hernach über deren Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.

    Allenfalls hat zuerst eine Aktualisierung des medizinischen Dossiers zu erfolgen, da möglicherweise nicht alle relevanten Berichte darin enthalten sind (vgl. etwa Urk. 1 S. 9, wonach sich die Beschwerdeführerin in einer 4-wöchigen stationären Reha befand; vgl. dazu auch Urk. 7/233/2).

    Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdegegnerin, nach der Neuanmeldung vom 13. Mai 2020 die Frage zu klären, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Je nach Ergebnis der neuerlichen Begutachtung wird sie nicht umhinkommen, dies vor dem abschliessenden Rentenentscheid nachzuholen und eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2'900.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone