Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00522


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1990 geborene X.___ absolvierte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 1993 die obligatorische Schulzeit und schloss am 12. September 2010 eine einjährige Ausbildung zur Pflegeassistentin ab (Urk. 6/54, Urk. 6/79/3). Ab Juni 2013 war die Versicherte als Pflegekraft im Spital Y.___ angestellt. Seit 2018 leidet sie unter einem progredienten Hörverlust links mit zunehmender Einschränkung beim Hörverständnis in beruflichen Situationen (Urk. 6/58, Urk. 6/31) und meldete sich in diesem Zusammenhang bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug an (Urk. 6/3). Mit Mitteilung vom 30. November 2018 erteilte diese Kostengutsprache für eine monaurale Hörgerätepauschale (Urk. 6/11). Mit ärztlichem Bericht vom 21. September 2020 diagnostizierten die Fachärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Z.___ bei der Versicherten eine schwergradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links (Urk. 6/31). Die Versicherte ist mittlerweile Mutter dreier Kinder (2016, 2018, 2021) und teilte der IV-Stelle im März 2021 mit, dass sie sich im Mutterschaftsurlaub befinde und die Anstellung beim Spital Y.___ gekündigt habe, wobei unklar sei, ob sie nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin arbeite (Urk. 6/42, Urk. 6/54 S. 4). Mit Verfügung vom 14. April 2021 verneinte die IVStelle eine Gutsprache für Mehrkosten der Hörgeräteversorgung (Urk. 6/43).

1.2    Am 29. September 2022 erlitt die Versicherte einen Hörsturz rechts (Urk. 6/53/11), welcher das Hörvermögen auf der rechten Seite auf ca. 30 % reduzierte. In diesem Zusammenhang meldete sich die Versicherte am 21. Oktober 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Hilfsmittelbezug an (Urk. 6/44); die Anmeldung betreffend Integration/Rente erfolgte am 6. Dezember 2022 (Urk. 6/54). Mit Mitteilung vom 14. Dezember 2022 informierte die IV-Stelle dahingehend, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien unter Hinweis darauf, dass die Versicherte die Rentenprüfung wünsche (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/85). Mit Mitteilung vom 1. September 2023 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale (Urk. 6/104). Mit Verfügung vom 4. September 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch in Bestätigung des ergangenen Vorbescheids vom 4. Mai 2023 ab (Urk. 6/107 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 5. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2 mit Hinweisen). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen).

1.3    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der fehlenden Ausbildung kein Anspruch auf Umschulung bestehe. In einer angepassten Tätigkeit (mit überwiegender Kommunikation über Chat oder E-Mail, Arbeitsplatz mit wenig Hintergrundgeräuschen) sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig und in der Stellensuche nicht eingeschränkt (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass diese über eine Ausbildung als Pflegeassistentin verfüge. Auch in einem Vollzeitpensum sei bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit einer erheblichen Erwerbseinbusse im Bereich von 20 % zu rechnen, sodass ein Anspruch auf Umschulung bestehe. Weiter sei die Beschwerdeführerin im Bewerbungsprozess auf spezifische Unterstützung angewiesen. Insbesondere seien telefonische Bewerbungsgespräche unmöglich und persönliche Bewerbungsgespräche sehr schwierig. Weiter seien auch die geeigneten Verweistätigkeiten nur sehr eingeschränkt vorhanden, was zu einem Anspruch auf Arbeitsvermittlung führe (Urk. 1 S. 4 f.).


3.

3.1    Für einen Anspruch auf Umschulung fordert die Rechtsprechung eine bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, wobei es sich dabei um einen Richtwert handelt. Im Rahmen der gemischten Bemessungsmethode muss die erforderliche Erwerbseinbusse einzig im Erwerbsbereich, nicht aber im Rahmen der Gesamtinvalidität erfüllt sein (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, N 4 zu Art. 17 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2010 E. 4.2).

3.2    Die Beschwerdeführerin litt ab 2018 an progredienten Hörproblemen mit zunehmender Einschränkung beim Hörverständnis in beruflichen Situationen (Urk. 6/31). In diesem Zusammenhang meldete sich die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 bei der IV-Stelle zum Hörgerätebezug an. Zu diesem Zeitpunkt war sie in einem 50%-Pensum in ihrer angestammten Pflegetätigkeit angestellt (Urk. 6/3). Für die Annahme, dass der ab 2016 einsetzende Einkommensrückgang mit Pensumsreduktion bereits eine Folge der gesundheitlichen Probleme gewesen sein könnte, enthalten die medizinischen Akten keine verlässlichen Hinweise. Die Reduktion des Pensums auf 50 % könnte vielmehr auch der zunehmenden familiären Belastung geschuldet gewesen sein. Nachdem aber die Ermittlung der Erwerbseinbusse von 20 % auch bei der gemischten Methode allein unter Berücksichtigung des erwerblichen Bereichs zu erfolgen hat, kommt dieser Frage keine entscheidende Bedeutung zu. Aufgrund des IK-Auszugs ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit 2019 ein letztes Mal ohne gravierende Lohneinbussen in einem 50%-Pensum erwerbstätig sein konnte (Fr. 35'333.-- bei 50 %, Urk. 6/58 S. 2). Dabei strebte sie auch nach der Geburt des dritten Kindes die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit an (Urk. 6/58, Urk. 6/62), bis sich die gesundheitliche Situation am 29. September 2022 durch den erlittenen Hörsturz rechts erneut gravierend verschlechterte (Urk. 6/53/11).

    Aufgrund des zeitlichen Ablaufs erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zumindest zu 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit beim Spital Y.___ tätig gewesen wäre. Per 2019 führt dies zu einem Jahreseinkommen bei 100 % von Fr. 70'666.--, was unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0.9 %, 0.6 % sowie 0.8 % (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2022, T1.2.10, Total) per 2022 zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 72'303.65 führt.

    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4’276.-- auszugehen (LSE 2020 TA1_tira¬ge_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), wobei sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01, Total) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0.6 % sowie 0.8 % ein Jahreseinkommen für das Jahr 2022 von Fr. 54'244.25 ergibt (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2022, T1.2.10, Total).

    Dies führt per 2022 im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 25 % ([Fr. 72'303.65 - Fr. 54'244.25] x 100 / Fr. 72'303.65 = 24.97). Damit erreicht die Beschwerdeführerin die für eine Umschulung erforderliche Erwerbseinbusse von etwa 20 %.

3.3    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann dabei ein Umschulungsanspruch auch nicht aufgrund der fehlenden Ausbildung verneint werden. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine einjährige Ausbildung als Pflegeassistenz, welche es ihr – verglichen mit einer Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 1 der LSE – ermöglichte, ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mittlerweile massiven Höreinschränkung auf einen optimal angepassten Arbeitsplatz angewiesen ist, was sich in einer Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 1 der LSE wohl weiter lohnmindernd auswirken würde. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuerer Rechtsprechung bei der Beurteilung eines Umschulungsanspruchs nicht mehr das Ausbildungsniveau als solches im Zentrum steht, sondern die Verdienstmöglichkeit (E. 1.2). Aufgrund des beruflichen Werdegangs ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter Eingliederung wieder ihr gewohntes Lohnniveau wird erreichen können.    

3.4    Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden bei der Umschulung nach Art. 17 IVG voll wirksam. Die Invalidenversicherung hat nur umzuschulen, soweit dies zur Wiedereingliederung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau, notwendig (erforderlich) ist. Weiter verlangt sind die Eignung der Massnahme, wobei diese unter Berücksichtigung der konkret in Aussicht zu nehmenden Umschulungsmassnahme zu prüfen ist, und auch die Eignung der versicherten Person, das heisst, diese muss objektiv und subjektiv eingliederungsfähig sein (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 47 zu Art. 17).

    Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig, woraus ohne zusätzliche berufliche Ausbildung eine für eine Umschulung wesentliche Erwerbseinbusse von mindestens 20 % resultiert (E. 3.3). Um die durch die Invalidität erlittene Erwerbseinbusse auszugleichen, ist eine Umschulung notwendig. Objektiv ist die Beschwerdeführerin eingliederungsfähig, liegen doch - neben der Hörbehinderung - keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen vor. Ebenso ist klarerweise von einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen, da die Beschwerdeführerin motiviert ist, sich beruflich neu zu orientieren. Damit hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Umschulung.

    Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Gleichwertigkeit und Eignung der in Aussicht genommenen Ausbildung als Kosmetikerin und gegebenenfalls weiterer in Frage kommender Ausbildungen) prüfe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung neu entscheide.

3.5    Grundsätzlich stünde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hörbehinderung - so etwa aufgrund allfälliger Schwierigkeiten im Bewerbungsprozess oder beim Finden einer behinderungsangepassten Stelle - auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin aber zuerst die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung zu prüfen haben und einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegebenenfalls erst nach erfolgter beruflicher Neuorientierung nochmals prüfen.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne von E. 3.4 vorgehe und anschliessend neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty