Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00524
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 19. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater einer 2016 geborenen Tochter, arbeitete zuletzt bis Ende 2010 als Kurier bei der Y.___ GmbH, hielt sich von 2011 bis 2020 in Brasilien auf und bezog seit Mai 2021 wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 6/14, Urk. 6/17/9, Urk. 6/4/4). Am 29. September 2021 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 21. Oktober 2021, Urk. 6/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39, Urk. 6/42 ff.) und Beizug einer internen Stellungnahme durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 6/47/3) lehnte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2023 IV-Leistungen (berufliche Integrationsmassnahmen und eine Rente) zuzusprechen. Zudem sei zur Abklärung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ein augenärztliches, psychiatrisches, neurologisches und allgemeinmedizinisches Gutachten zu erstellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 23. November 2023 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 7); zeitgleich wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Es bedarf dazu regelmässig einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.6 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen bestünden keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Folglich bestehe kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, aufgrund des bei ihm diagnostizierten neuropathischen Schmerzsyndroms und Verdachts auf eine Migraine ophtalmique sowie der vom 5. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023 attestierten Arbeitsunfähigkeit bestünden erhebliche Einschränkungen mit längerdauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Beurteilung des Leidensdrucks sowie der Arbeitsfähigkeit sei seitens der behandelnden Ärzte ein ophthalmologisches und psychiatrisches Gutachten empfohlen worden. Es sei unverständlich, weshalb ihm nicht einmal berufliche Integrationsmassnahmen zugesprochen worden seien. Er sei bei der Arbeitssuche sehr eingeschränkt. Er habe Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, weil bei der Berufswahl auch gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Ärztlicherseits seien Integrationsmassnahmen, ein Jobcoaching und eine Berufsberatung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz empfohlen resp. als hilfreich beurteilt worden. Somit sei klar, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt zu wenig abgeklärt habe und ein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei vorliegend auch das Wartejahr nicht erfüllt. Da die medizinische Aktenlage hinreichend aufschlussreich sei, seien weitere Abklärungen nicht notwendig (Urk. 5).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und leitender Arzt der Klinik A.___, hielt im Bericht vom 7. April 2022 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/46/6):
- Keratoconjunctivitis sicca mit/bei
- chronischer posteriorer Blepharitis
- schwerer obstruktiver Meibomdrüsen-Dysfunktion (MDD)
- Tränenfilminstabilität, hyperevaporative trockene Augen
- ohne Anhaltspunkte für eine hyposekretonische Komponente
- ausgeprägtem Leidensdruck, OSDI (ocular surface disease index) aktuell 75.0
- Status nach IRPL-Therapie
- Myoper Astigmatismus
Die chronische, therapiefraktäre Augenoberflächenentzündung führe zu chronischem Brennen, Kratzen, einem Fremdkörpergefühl, Sehschärfenschwankungen sowie periorbitalen Druckschmerzen. Es seien schon verschiedene Benetzungspräparate ausprobiert worden, wobei nur die Augentropfen Hylo-DUAL Intense wirklich gut zu helfen schienen. Das Produkt müsse fast stündlich verwendet werden und sei nicht kassenpflichtig. Dadurch würden für den Beschwerdeführer erhebliche Mehrkosten entstehen. Auf eine Omega-3-Supplementierung habe verzichtet werden müssen, da die Behandlungskosten ebenfalls nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Die rasche Ermüdung der Augen schränke die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Ein reduziertes Arbeitspensum wäre wünschenswert. Subjektiv sei eine maximale Belastung der Augen von 4-5 Stunden möglich (Urk. 6/46/7: vgl. auch den Bericht vom 6. März 2023, worin Prof. Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Ophtalmologie und Ophthalmochirurgie, C.___, eine beidseitige Keratoconjunctivitis sicca mit starken Benetzungsstörungen bestätigte und festhielt, aus augenärztlicher Sicht seien möglichst kurze Arbeitszeiten mit regelmässigen Pausen anzuraten, die sich nicht auf eine kontinuierliche Bildschirmarbeit beschränkten, da letzteres die Beschwerden verstärke, Urk. 6/46/2 f.; vgl. ausserdem den Bericht vom 23. November 2021, wonach Dr. B.___ hinsichtlich Sehschärfe und Gesichtsfeld Normalbefunde festhielt, so dass keine Zweifel an der Fahreignung bestünden. Der subjektive Leidensdruck sei hoch, die Prognose aus medizinischer Sicht jedoch gut. Als Therapie habe sie eine lokale Benetzung verordnet. In beruflicher Hinsicht seien Zugluft, Staub und viel PC-Arbeit zu vermeiden, Urk. 6/17; im Schreiben vom 9. September 2021 hielt Dr. B.___ eine volle Sehleistung, ohne visuelle Beeinträchtigungen fest. Aufgrund der trockenen Augen sei der Leidensdruck jedoch sehr hoch, Urk. 6/17).
3.2 Dr. phil. D.___, Fachpsychologe, bestätigte im Kurzbericht vom 14. Mai 2023, dass sich der Beschwerdeführer infolge psychischer Überlastung aufgrund seiner Lebenssituation sowie Augenkrankheit durchschnittlich 2 Mal pro Monat in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ein Arbeitsversuch als Kurier eines Transportunternehmens Ende 2022 sei infolge der schwierigen Arbeitsbedingungen und daraus resultierender Augeninfektion gescheitert. Dies habe den Beschwerdeführer belastet, denn er sei dazu motiviert, mit seiner Arbeit für seine Familie zu sorgen. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer einen leidensangepassten Arbeitsplatz finde. Dies beinhalte frische, staubfreie Luft und angemessene Lichtverhältnisse sowie Arbeitszeiten. Bei der Stellensuche könnte ein Jobcoaching und einer Berufsberatung hilfreich sein (Urk. 6/46/11).
3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, RAD, kam mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Konjunktivitis sicca. Dadurch ergäben sich folgende Einschränkungen hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kurierfahrer: Schnelle Erschöpfbarkeit aufgrund der Ermüdung der Augen, Augenschmerzen, Kopfschmerzen, Gefühl von Sand in den Augen, Schwäche, Schwindel, Juckreiz, Müdigkeit, Unverträglichkeit äusserer Einflüsse wie Staub, Hitze, Wind, Rauch, Pollen. Das Belastungsprofil definierte sie wie folgt: Keine Tätigkeiten in Zugluft oder mit hoher Staubexposition, keine ununterbrochenen Tätigkeiten am PC über mehr als vier Stunden, kognitive Tätigkeiten gemäss Ausbildung. Alsdann bedürfe es zumindest zweier sehr kurzer Arbeitsunterbrüche pro Stunde zur Applikation der Augentropfen. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht attestiert worden. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht liege keine längerfristige, gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Auf das Belastungsprofil sei indessen Rücksicht zu nehmen (Urk. 6/47/3 f.).
4.
4.1 Ausweislich der medizinischen Akten besteht beim Beschwerdeführer eine Keratokonjunktivitis sicca mit Benetzungsstörungen, ohne visuelle Beeinträchtigungen. Soweit Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, Spital G.___, am 19. Juli 2022 ein neuropathisches Schmerzsyndrom festhielt (Urk. 6/27/3), handelt es sich dabei um eine andere medizinische Interpretation desselben Leidens. Überdies hielt Dr. F.___ ausdrücklich fest, es ergäbe sich daraus keine Funktionseinschränkung (vgl. Urk. 6/27/1, Urk. 6/27/3). Alsdann ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er eine Schmerzmedikation benötigte. Betreffend den erhobenen Verdacht auf eine Augenmigräne (1x/Monat; vgl. Urk. 6/27/3 sowie Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, Spital G.___, vom 16. März 2023, Urk. 6/46/10) ist darauf hinzuweisen, dass blosse Verdachtsdiagnosen dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich nicht standzuhalten vermögen. Inwiefern sich aus der monatlichen Anfallskadenz eine arbeitsrelevante Einschränkung ergeben sollte, ist überdies nicht einzusehen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurier attestiert. Daran ändert auch nichts, wenn aufgrund des Augenleidens eine Staubexposition, Zugluft und kontinuierliche Bildschirmarbeit zu vermeiden waren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei als Kurier beeinträchtigt infolge «Staub von einigen der zu liefernden Produkten» sowie Zigarettenrauchs von anderen Fahrern, die das Auto vor ihm benutzt hätten (Urk. 6/17/9), handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine direkte Rauchexposition und blieb es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Fahrzeug vorgängig zu lüften und Kurierdienste für Produkte ohne Staubemissionen zu tätigen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer notwendigenfalls zuzumuten, eine Schutzbrille zu tragen. Gegenteiliges ergibt sich aus den medizinischen Akten jedenfalls nicht. Unbestritten ist auch, dass mit den Augentropfen Hylo-DUAL eine wirksame Therapie bestand (vgl. Urk. 6/17/11, Urk. 6/46/6; dass es sich dabei um ein nicht kassenpflichtiges Medikament handelt, ist vorliegend nicht entscheidrelevant. Im Übrigen wurden von der Krankenkasse und vom Sozialamt offenbar Nichtpflichtleistungen zur Minimierung der Leidensdrucks übernommen, vgl. Urk. 6/46/2). Aus der Notwendigkeit zum häufigen Gebrauch der Augentropfen, ergibt sich ebenfalls keine relevante Einschränkung. Dauert deren Applikation doch nur einige Sekunden. Hervorzuheben ist ferner, dass Dr. B.___ am 9. September und 23. November 2021 festhielt, die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Fahreignung des Beschwerdeführers seien unbeeinträchtigt (Urk. 6/17/4, Urk. 6/17/7). Dass sie später im Bericht vom 6. März 2023 bestätigte, es bestünden «oftmals auch Sehschärfenschwankungen» (Urk. 6/46/3), erscheint bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom
19. April 2016 E. 6.3). Davon abgesehen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, allfällige Sehschärfendefizite mittels Sehhilfe, insbesondere durch das Tragen einer Brille, auszugleichen. Soweit Dr. Z.___ unter Hinweis auf die rasche Ermüdbarkeit der Augen ein reduziertes Arbeitspensum als «wünschenswert» betrachtete (Urk. 6/46/7), ist damit jedenfalls keine zumindest 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 1.4). Mit Blick auf den IK-Auszug (Urk. 6/14) ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit jeher nie vollschichtig erwerbstätig war. Dass letzteres gesundheitliche Gründe gehabt hätte, ergibt sich weder aus den medizinischen Unterlagen noch hat der Beschwerdeführer entsprechendes behauptet (vgl. Urk. 6/17/11). Auch unter Berücksichtigung der von med. prakt. I.___ – aus unbekannten
Gründen - vom 5. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023 bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/40/1-6) bestand keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich vermag auch der subjektiv hohe Leidendruck per se keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer deswegen im Zweiwochentakt eine Psychotherapie wahrnahm. Insbesondere lag kein fachärztlich diagnostiziertes psychiatrisches Leiden vor. Bei alle dem ist Dr. E.___ zum überzeugenden Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand. Unter Hinweis auf das unter E. 1.5 f. Gesagte unterliegt auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Zudem scheitert die verlangte Arbeitsvermittlung am Erfordernis einer leistungsspezifischen Invalidität. In diesem Zusammenhang fällt schliesslich auf, dass der Beschwerdeführer ein Angebot der Sozialen Dienste für ein Arbeitstraining bei der Arbeitsintegration J.___ ablehnte mit der Begründung, er sei gesund (Urk. 6/37).
4.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 19. Juni 2023 zu Recht verneint.
Bei der hinreichend aufschlussreichen medizinischen Aktenlage besteht
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Verfügung vom 23. November 2023, Urk. 7) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger