Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00526


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 14. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, meldete sich erstmals am 22. Januar 2003 unter Hinweis auf Rücken-, Kopf- und Muskelschmerzen sowie Beschwerden an Schulter und Fussgelenk bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach Einholung eines MEDAS-Gutachtens (Gutachten der Universitätskliniken Y.___ vom 30. August 2004, Urk. 6/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 6/33) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit. Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 1. Februar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/32). Die von der Versicherten dagegen erhobenen Einsprachen (Urk. 6/34, Urk. 6/40) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. August 2005 ab (Urk. 6/51).

1.2    Am 23. Juni 2020 meldete sich die Versicherte aufgrund verstärkter Rücken- und Schulterbeschwerden infolge eines Sturzes in der Badewanne am 4. September 2019 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/55). Diese zog die Akten der Unfall- (Urk. 6/63) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/56, Urk. 6/60, Urk. 6/66) bei und holte ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie ein, das am 9. April 2021 erstattet wurde (Urk. 6/89-90). Mit Verfügung vom 27. August 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Rente) mangels einer langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/100).

1.3    Die Versicherte meldete sich am 8. Oktober 2022 aufgrund eines Treppensturzes vom 26. März 2022 wieder zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/102). Diese nahm einen Bericht des Hausarztes entgegen (Urk. 6/108), forderte (erfolglos) bei zwei behandelnden Fachärzten einen Bericht an (Urk. 6/109-110) und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/107; Urk. 6/111). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 6/113) mit Verfügung vom 8. September 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. September 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sie mittels beruflicher Massnahmen zu unterstützen. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie sei zu verpflichten, aktuelle Berichte von allen behandelnden Fachärzten einzuholen und hernach neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass sie die medizinischen Unterlagen beim aktuellen Behandler und der Unfallversicherung eingeholt habe. Für eine gesamthafte medizinische Beurteilung sei das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden. Es liege seit März 2022 eine gesundheitliche Einschränkung vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (S. 1). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei nicht mehr möglich. Es bestehe jedoch in einer leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Es sei ihr zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht gegeben (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Verfügung erlassen worden sei, ohne die angeforderten Berichte der behandelnden Fachärzte abzuwarten (S. 2). Es stehe ausser Frage, dass sie in der bisherigen Tätigkeit in der Reinigungsbranche nicht mehr arbeitsfähig sei. Umstritten sei einzig die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Selbst der RAD habe bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung relevant verschlechtert habe. Sie werde jedoch auf dem Weg der Selbsteingliederung keine angepasste Tätigkeit finden können, wie sie dies auch in der Vergangenheit nie habe finden können. Selbst wenn - was bestritten werde - eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehen sollte, müsse die Beschwerdegegnerin ihr berufliche Massnahmen gewähren. Es gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Die Beschwerdegegnerin müsse sie – knapp 60jährig – bei der anspruchsvollen Stellensuche unterstützen (S. 5).

    Zudem sei sie auch in angepassten Tätigkeiten relevant eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Verfügung sei ohne Abwarten der aktuellen Berichte der behandelnden Fachärzte erlassen worden. Entsprechend sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt gar nicht geprüft worden. Sie sei nämlich nicht nur in der bisherigen, sondern in jeglichen Tätigkeiten relevant eingeschränkt (S. 6).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) aus, dass in der angefochtenen Verfügung lediglich über den Rentenanspruch entschieden worden sei. Die beruflichen Massnahmen seien nicht Streitgegenstand dieser Verfügung. Die Beschwerdeführerin könne sich jedoch jederzeit mit einem entsprechenden Gesuch bei der IV-Stelle melden.


3.

3.1    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).

    Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3).

    Rechtsprechungsgemäss kann aus der fehlenden Äusserung der Verwaltung zu einer bestimmten Frage im Text einer Verfügung nicht zwingend geschlossen werden, dass es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Zu diesem gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung in der Verfügung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2 m.w.H.).

3.2    Vorliegend trifft es zwar zu, dass sich die angefochtene Verfügung insbesondere zum Rentenanspruch der Beschwerdeführerin äussert bzw. diesen ablehnt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin könne bei Ausschöpfung ihrer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweisungstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Zu den beruflichen Massnahmen werden hingegen keine Ausführungen gemacht. Gleichwohl wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ein «Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung» sei nicht gegeben. Das Dispositiv der Verfügung lautet: «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen.» (vgl. Urk. 2). Auch aus den übrigen Akten seit der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2022 (Urk. 6/102) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass überhaupt jemals berufliche Massnahmen geprüft worden sind. Es findet sich im der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Feststellungsblatt vom 28. Juni 2023 zwar der Hinweis, dass nach Eingang der Suva-Akten allenfalls ein Standortgespräch geführt werde (vgl. Urk. 6/112/2). Offenbar fand dieses jedoch nicht statt. Insgesamt wurde somit über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen weder verfügt noch sonst formlos mit Mitteilung (vgl. Art. 74ter lit. b IVV) entschieden. Auch wurde keine entsprechende Anspruchsprüfung in Aussicht gestellt, allenfalls unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden kann, falls ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, etwa weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist (vorgenanntes Urteil des Bundesgerichts 8C_585/2021 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.3    Bei dieser Ausgangslage ist auf die Äusserung der Beschwerdegegnerin zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin jederzeit wieder mit einem entsprechenden Gesuch bei ihr melden könne (Urk. 5). Allerdings bezieht sich der Wortlaut des Dispositivs auch auf berufliche Massnahmen, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten und darüber zu entscheiden ist (E. 7.2).


4.    Die letztmalige Abweisung des Rentenbegehrens der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. August 2021 (Urk. 6/100) basierte auf dem bidisziplinären Gutachten von Dres. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie A.___, Innere Medizin FMH, Klinik B.___, vom 9. April 2021 (Urk. 6/90).

    Diese diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei degenerativen Veränderungen mit Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit deutlicher neuroforaminaler Stenose L4/5 links ohne eindeutige Kompression der Nervenwurzel L4 links sowie mässigen Einengungen der Neuroforamina L4/5 rechts sowie L5/S1 beidseits sowie (2) eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Schultern bei rechtsbetonter AC-Gelenksarthrose und kleiner Ruptur der Supraspinatussehne links mit instabiler Bicepssehne bei Pulley-Läsion.

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie (1) einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, (2) einer Nikotinabhängigkeit, (3) ausgedehnten chronischen Schmerzen, (4) einer Adipositas Grad II mit Diabetes mellitus, (5) einer arteriellen Hypertonie, (6) einem Vitamin D-Mangel, (7) einem grenzwertig erhöhten Calcium unklarer Ätiologie, (8) einem Status nach Sturz am 4. September 2020 mit Kontusion der linken Schulter und des rechten Knies sowie (9) einem Status nach Sturz am 11. September 2010 mit Kontusion des Sakrums und der linken Hüfte bei.

    Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis knapp mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, welche aus rheumatologischer Sicht das Achsenskelett schont und in welcher mit Lasten bis 12.5 kg hantiert werden muss. Aus psychiatrischer Sicht erachteten sie Nachtarbeit nicht für geeignet (S. 17 f.).


5.

5.1    Bei der Neuanmeldung vom 8. Oktober 2022 (Urk. 6/102) verwies die Beschwerdeführerin einzig auf einen Unfall vom 26. März 2022 (Ziff. 6.1-2). Aus der Unfallmeldung gegenüber der Suva vom 6. April 2022 (Urk. 6/107/59) ergibt sich, dass die damals als arbeitslos gemeldete Beschwerdeführerin beim Treppensteigen mit dem Fuss einknickte und runterfiel. Dabei zog sie sich eine Kontusion Knie/Hüfte rechts sowie eine OSG-Distorsion Grad I rechts zu (Urk. 6/107/32).

5.2    Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie FMH, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen an der Klinik D.___, diagnostizierte mit Bericht vom 9. November 2022 (Urk. 6/111/94-96) in Bezug auf die Knieproblematik rechts diffuse Restbeschwerden nach direkter Kontusion und Distorsion im März 2022 mit Partialruptur MCL, Kontusion femoropatelläres Gleitlager mit (1) Chondropathie Grad 2 bis 3, (2) Status nach Kontusion Knie rechts nach Sturz 19. September 2019, (3) MRI Knie rechts vom 4. April 2022 mit/bei Zerrung des medialen Kollateralbandes, leichten chondropathischen Veränderungen im medialen Kompartiment an Femur und Tibia, Knorpelulkus in der Belastungsachse der lateralen Tibia, lateralseitiger Chondropathie der Trochlea sowie fehlendem Kniegelenkserguss, aber einer Bakerzyste, möglicherweise rupturiert bei Flüssigkeit um den medialen Gastrocnemius. Er verwies auf ein Arbeitsunfähigkeitsattest vom 26. August 2022; in der Verlaufskontrolle vom 22. September 2022 seien die Kniebeschwerden im Hintergrund gestanden und die Beschwerdeführerin sei vor allem wegen einer symptomatischen Rhizarthrose geplagt gewesen, welche er mit einem Depotsteroid infiltriert habe.

5.3    Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom 13. Januar 2023 (Urk. 6/111/49-56) nach stattgehabter Heilbehandlung stellten Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie, und Assistenzärztin F.___, Suva Versicherungsmedizin, die Diagnose Kraftminderung und Ruhe- sowie Belastungsschmerzen rechte untere Extremität, betont im Kniegelenk, bei Status nach direkter Kniekontusion und -distorsion im März 2022 mit Partialruptur MCL, ausgeheilt im MRI vom 2. November 2022, sowie bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk. Als unfallfremde Nebendiagnosen nannten sie (1) ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Syndrom rechts, (2) eine Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica links, (3) eine symptomatische Rhizarthrose rechts, (4) einen Status nach Ellenbogenkontusion rechts sowie (5) einen Diabetes mellitus Typ 2 (S. 6).

    Die Expertinnen hielten fest, von Seiten der unfallkausalen objektivierbaren strukturellen Läsion (Zerrung des medialen Kollateralbandes) sei aktuell ein Endzustand erreicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht auf das rechte Kniegelenk begrenzt nicht eingeschränkt (S. 7).

5.4    Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, verwies in seinem Bericht vom 28. Januar 2023 (Urk. 6/108) nebst den bekannten Diagnosen auf eine Chondropathie der Trochlea mit 7.4 x 8.7 mm messendem Knorpelulcus an der lateralen Trochlea und eine leichte Chondropathie patellae am Oberpol medial. Er führte aus, trotz Langzeitphysiotherapie, Dauer-Analgetikatherapie und Facettengelenks-Infiltrationen lumbal habe keine Besserung der körperlichen Belastbarkeit weder des Rückens, Knies noch der Schulter rechts erzielt werden können. Nach wie vor bestünden belastungsabhängige, schon nach kurzer Zeit im Laufen und Stehen auftretende lumbale Schmerzen ohne neurologische Ausfälle; des Weiteren eine starke Einschränkung der Armabduktion rechts, der Retroversion und Elevation. Das längere Gehen und Stehen sei aufgrund der Knieproblematik nicht möglich. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 16. März 2020 und weiterhin für jedwede Tätigkeit.

5.5    RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Orthopädie, schilderte in ihrem Bericht vom 22. Juni 2023 (Urk. 6/112/3-7) als neue Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein progredientes Knorpelulcus laterale Tibia im Verlauf rechtes Knie (MRI 11/22) bei sonst unverändertem Befund (S. 3). Als Fazit (S. 6) hielt sie fest, die Grössenzunahme des Knorpelulcus von 7.4 x 8.7 mm auf 12.5 x 8.5 mm an der lateralen Tibia sei in den MRI Untersuchungen von 2022 im Vergleich zu 2019 dokumentiert. Die zunehmende degenerative Veränderung scheine aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu erklären. Sie müsse jedoch beim Belastungsprofil berücksichtigt werden, eine ständige Belastung durch Stehen und Gehen könnte zu einer Zunahme des Befundes führen. Dabei müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Überlastung insbesondere durch das seit über 20 Jahren dokumentierte Übergewicht bedingt sei. Der in Progredienz befindliche Knorpelschaden am rechten Kniegelenk erlaube der Beschwerdeführerin gemäss dem aufgeführten Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Hilfsarbeitertätigkeit (S. 7).


6.

6.1    Aufgrund der ärztlichen Berichte ist erstellt, dass die Folgen des Unfalls vom 26. März 2022 abgeheilt sind. Im MRI vom November 2022 zeigte sich - wie Dr. E.___ bestätigte - eine Ausheilung der beim Unfall zugezogenen Partialruptur des medialen Kollateralbandes. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verblieb nicht (E. 5.3).

6.2    Die Beschwerdeführerin behauptete denn auch nichts anderes, sondern verwies auf ihre mannigfaltigen weiteren Beschwerden. Hierzu ergibt sich, dass sich diese - abgesehen von der degenerativen Knieproblematik - unverändert zeigten. Im jüngsten Bericht des Hausarztes Dr. G.___ wurden die identischen Beschwerden geschildert, wie sie bei der letzten anspruchsverneinenden Verfügung vorgelegen hatten. Bereits damals bestanden degenerative Veränderungen der LWS, eine AC-Gelenksarthrose mit Ruptur der Supraspinatussehne links sowie instabiler Bicepssehne bei Pulley-Läsion, eine Anpassungsstörung sowie ausgedehnte chronische Schmerzen (E. 4). Aktuell sprach der Hausarzt ebenfalls von Segmentdegenerationen der untersten drei Segmente lumbal, einer leichten bis mässigen Spinalkanalstenose LWK 3/4 und deutlichen neuroforaminalen Stenosen 4/5 links sowie von der bekannten Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica (Urk. 6/108). Dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung ergeben hätte, wurde nicht geschildert. Im Gegenteil verwies Dr. G.___ lediglich auf eine fehlende Besserung trotz verschiedenen Therapien. Seine im Jahr 2020 (Urk. 6/70/3) gestellten Diagnosen sind identisch (vgl. auch Urk. 6/70/7) und er ging von einer seit 16. März 2020 unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätigkeiten aus.

6.3

6.3.1    Damit verbleibt als einzige gesundheitliche Veränderung das progrediente Knorpelulcus an der lateralen Tibia, welches in der Grösse von 7.4 x 8.7 mm auf 12.5 x 8.5 mm zugenommen hat (E. 5.5 und Urk. 6/111/231-232). Dr. H.___ legte diese Veränderung zu Recht ihrer Einschätzung zugrunde. Nachvollziehbar ist ebenfalls ihr Schluss, dass sich eine Anpassung des Stellenprofils aufdrängt und nun keine Tätigkeiten mehr mit ständiger Belastung durch Stehen und Gehen in Frage kommen.

6.3.2    Auf die Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten durch Dr. G.___ (E. 5.4) kann nicht abgestellt werden. So ging er von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit seit März 2020 aus, mithin vor der letztmaligen anspruchsverneinenden Verfügung. Die damalige rechtskräftige Verfügung beruhte indes auf einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Sodann nahm er keinen Bezug auf das damals ausschlaggebende Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ (E. 4), was bei im Wesentlichen unverändertem Gesundheitszustand zwingend wäre. Schliesslich lässt auch der Umstand Zweifel an seinem Attest aufkommen, dass er nur 14 Tage zuvor gegenüber der Suva eine deutliche Besserung der Kniesituation bestätigt hatte (Stärkung der Knie-Mantelmuskulatur und Kniestabilisation); dabei ging es um einen Antrag auf rückwirkende Kostengutsprache der im Ausland durchgeführten Rehabilitation [Urk. 6/111/20]).

6.3.3    Die übrigen medizinischen Akten geben ebenfalls keinen Anlass, an der Einschätzung von Dr. H.___ zu zweifeln. Gemäss Dr. C.___ waren die Kniebeschwerden im September 2022 nicht mehr im Vordergrund (E. 5.2) und weitergehende ärztliche Berichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit plausibel begründen würden, liegen keine bei den Akten.

    Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Einforderung je eines Berichtes bei Dr. C.___ und Dr. I.___ samt Mahnung (Urk. 6/109-110) auf Weiterungen verzichtet hat. Denn aus dem zwischenzeitlich eingegangenen Bericht von Dr. G.___ sowie den Akten des Unfallversicherers erhellte, dass lediglich das Knorpelulcus (ergänzend) zu thematisieren war und es fanden sich Einschätzungen der beiden angeschriebenen Ärzte in den Unfallversicherungsakten.

6.4    Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist und sie nurmehr in leichten bis knapp mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Nachtarbeit (bereits bisher) sowie solchen ohne ständige Belastung durch Stehen und Gehen (neu) vollzeitlich arbeitsfähig ist.


7.

7.1    Bei diesen Verhältnissen besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machte. Bei einem bisher erzielten Lohn im Bereich der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (Urk. 6/58, Urk. 6/64/4) wäre auch bei einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn kein Invaliditätsgrad in genügender Höhe von mindestens 40 % erreichbar.

7.2

7.2.1    Zu den von der Beschwerdeführerin beantragten beruflichen Massnahmen ist vorwegzuschicken, dass einzig Unterstützung bei der Stellensuche thematisiert wurde (Urk. 1 S. 5). Andere Massnahmen - namentlich Umschulung - fallen bei den gegebenen Verhältnissen mit lediglich eingeschränktem Arbeitsprofil der als Hilfsarbeiterin tätigen Beschwerdeführerin ausser Betracht.

7.2.2    Rechtsprechungsgemäss besteht bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin befand diese Rechtsprechung angesichts ihres Alters von knapp 60 Jahren als nicht mehr anwendbar und führte aus, bei realistischer Betrachtung sei die Suche nach einer angepassten Tätigkeit derart schwierig, dass sie auf jeden Fall auf Unterstützung angewiesen sei (Urk. 1 S. 5).

7.2.3    Auch wenn ältere Versicherte auf dem Arbeitsmarkt mit Schwierigkeiten konfrontiert sein mögen, ändert das nichts an der zitierten Rechtsprechung. Bei der Beschwerdeführerin kommt sodann hinzu, dass eine gewisse arbeitsmarktliche Desintegration nicht gesundheitsbedingt ist, sie war durchwegs arbeitsfähig in leichteren Tätigkeiten. Sodann ist nicht ersichtlich, in welcher Form die Unterstützung erfolgen sollte. Die Schwierigkeiten auf dem Stellenmarkt sind vor allem altersbedingt und nicht durch die Erkrankung der Beschwerdeführerin verursacht. Damit bedarf sie keiner Begleitung, um einem möglichen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen zu erläutern.

7.3    Besteht weder Anspruch auf eine Rente noch auf berufliche Massnahmen, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone