Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00529


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 25. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___, gelernter kaufmännischer Angestellter, war zuletzt bei der Y.___ GmbH als NIS Spezialist tätig. Am 3. November 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine Unfallverletzung an der linken Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Der Unfallversicherer, Helsana, liess den Versicherten im September 2010 in der Klinik Z.___ begutachten. Vom 21. Mai bis 28. Juni 2012 sowie am 6. und 9. Juli 2012 liess der Unfallversicherer den Versicherten zudem observieren. Nachdem der Versicherte im Dezember 2012 im Auftrag seiner damaligen Rechtsvertreterin von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie sowie Handchirurgie, untersucht und beurteilt worden war, wurde er im Juni 2014 im Auftrag der IV-Stelle durch die Abklärungsstelle B.___ begutachtet. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 3/4) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob dieser Einwand und reichte weitere Berichte sowie eine neue Beurteilung von Dr. A.___ vom 7. Januar 2015 zu den Akten, wozu die B.___-Gutachter am 5. August 2015 Stellung nahmen. Mit Schreiben vom 12. November 2015 gab die IV-Stelle dem Versicherten Gelegenheit, nachträglich Ergänzungsfragen an die Gutachter zu richten. Der Versicherte liess sich am 1. Februar 2016 vernehmen und verzichtete auf die Einreichung weiterer Fragen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (vgl. Urk. 2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.00420 vom 25. September 2017 ab (Urk. 2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


2.    Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (Urk. 1) stellte X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, beim hiesigen Gericht ein Revisionsbegehren und beantragte die Aufhebung des Urteils des hiesigen Gerichts IV.2016.00420 vom 25. September 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlichen Rechtsvertreter.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit. i ATSG legt die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 250 zu Art. 61 ATSG).

1.2    Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:

a)    wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,

b)    wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,

c)    wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.

1.3    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2016 vom 11. August 2016 mit Hinweisen).

    «Neue» Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).


2.    Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vor (Urk. 1), das angerufene Gericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung auf die gutachterlichen Feststellungen der B.___ abgestellt und erwogen, dass bei ihm die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) der linken Hand bestehe und in Übereinstimmung mit dem B.___-Gutachten im Begutachtungszeitpunkt kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten bzw. jeder vergleichbaren angepassten Tätigkeit vorhanden sei, weil das diagnostizierte CRPS nicht in versicherungsmedizinisch relevantem Mass ausgeprägt sei. Seit dem Erlass des Urteils vom 25. September 2017 sei zunehmend die Gutachterqualität der medizinischen Abklärungsstellen, insbesondere auch der B.___, kritisiert worden. Die Kritik an der mangelhaften Gutachtensqualität habe dazu geführt, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 eine Revision der Bestimmungen des ATSG und der Ausführungsverordnung mit dem Ziel vorgenommen worden sei, die Gutachterqualität zu heben. Die allgemeine Kritik an der ungenügenden Qualität der medizinischen Gutachten der Abklärungsstellen möge für sich genommen noch kein Revisionsgrund darstellen. Im vorliegenden Fall sei aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass in den vergangenen Jahren die vorliegend betroffene B.___ zunehmend und in den letzten Monaten ganz besonders in den öffentlichen Fokus geraten sei. Aktuell würden gegen die besagte MEDAS bzw. einzelne Exponenten strafrechtliche Verfahren geführt. Der medizinischen Abklärungsstelle würden eine mehrfache bzw. systematische Falschbegutachtung und neuerdings auch ein eigentlicher Steuerbetrug vorgeworfen. Aus den vom Bundesamt für Sozialversicherungen überlieferten Daten steche das Unternehmen besonders negativ heraus.

    PD Dr. med. C.___, Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie, habe sich bereit erklärt, seinen Fall unentgeltlich näher zu untersuchen. Er habe zu diesem Zweck die medizinischen Unterlagen von ihm einverlangt und dabei festgestellt, dass seiner Auffassung nach die seinerzeitige medizinische Begutachtung qualifiziert falsch erfolgt und bei ihm – dem Gesuchsteller – zudem eine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.

    Es sei ihm erst mit Kenntnis des Gutachtens von PD Dr. C.___ vom 31. August 2023 bewusst geworden, wie qualifiziert mangelhaft die Begutachtung der B.___ gewesen sei. Er vertrete die Auffassung, dass ihm die Beibringung eines Privatgutachtens im Rahmen des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens und danach nicht möglich gewesen sei, weil er bereits damals wie heute sozialhilfebedürftig sei. Aufgrund der qualifizierten Mängel, welche die medizinische Abklärung durch die B.___ aufweise, sei davon auszugehen, dass deren Gutachten als eigentliche Urkundenfälschung (Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB) zu qualifizieren sei. Er ersuche das Gericht, die vom Privatgutachter erhobenen Vorwürfe im Rahmen einer gerichtlichen Begutachtung zu überprüfen.


3.    Im Urteil IV.2016.00420 vom 25. September 2017 (Urk. 2) stützte sich das hiesige Gericht im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten vom 1. Oktober 2014 (Urk. 3/4), welchem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine angeborene Aplasie Dig. II-V der rechten Hand (Symbrachydaktylie, Typ Aphalangie) sowie eine Dysmelie des rechten Arms zu entnehmen ist. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter unter anderem ein CRPS der linken Hand unklarer Ausprägung und Behinderungsrelevanz, einen schädlichen Gebrauch von Opioiden (ICD-10 F11.22) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) an (Urk. 3/4 S. 51-52). Das Gericht erklärte, dass das Gutachten der B.___ die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfülle (E. 5.2). Hinsichtlich des CRPS erwog es, dass die Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt seien, dass das CRPS nicht in versicherungsmedizinisch relevantem Masse ausgeprägt sei. Die Gutachter hätten einleuchtend dargelegt, dass zwischen den anamnestisch geklagten und den tatsächlich objektivierbaren Einschränkungen eine erhebliche Diskrepanz bestehe (E. 5.3).


4.

4.1    Der Gesuchsteller reichte zur Begründung seines Revisionsgesuchs als Beweismittel eine ärztliche Stellungnahme von PD Dr. C.___ vom 31. August 2023 ein (Urk. 3/15). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers ergibt sich aus der Stellungnahme von PD Dr. C.___, welcher Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie ist, nichts, was das polydisziplinäre B.___-Gutachten als qualifiziert unrichtig erscheinen liesse. Die von PD Dr. C.___ an die Gutachter erhobenen Vorwürfe erweisen sich vielmehr als nicht stichhaltig. So wirft PD Dr. C.___ dem internistischen Gutachter, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, vor, er habe fälschlicherweise behauptet, dass Opioide in der CRPS Behandlung keinen Stellenwert hätten. PD Dr. C.___ verkennt, dass die Beurteilung von Dr. D.___ hinsichtlich des Einsatzes von Opioiden in Übereinstimmung mit der Leitlinie betreffend Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome (CRPS) der Kommision für Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie steht (vgl. S. 6 der Leitlinien, Stand 2012 [Urk. 5/1]; ebenso S. 31 der Leitlinien, Stand 2018 [Urk. 5/2]), auf welche sich Dr. D.___ denn auch beruft (Urk. 3/4 S. 23). Es ergibt sich zudem auch aus dem vom Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch eingereichten Schreiben von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. April 2022 (Urk. 3/11), dass Opiate nicht zur Standardtherapie bei CRPS gehör(t)en. Der Gesuchsteller nimmt denn gemäss Dr. E.___ nun auch seit langer Zeit nicht mehr regelmässig Opiate ein, da diese den gewünschten Nutzen auf die Schmerzproblematik langfristig nicht gehabt hätten. Die von PD Dr. C.___ zur Belegung seiner Behauptung, Opioide hätten einen Stellenwert bei CRPS, angeführten Publikationen (Schürmann: Cannabinoide und Opioide als effektive Ergänzung der CRPS-Therapie; Horlemann, DGS Praxis Leitlinie) datieren im Übrigen nach der Erstattung des B.___-Gutachtens (2019 bzw. 2018), weshalb diese allenfalls von der Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie abweichenden Meinungen von den Gutachtern selbstredend noch nicht berücksichtigt werden konnten. Inwieweit Opioide bei der Behandlung eines CRPS angewendet werden sollen, war im Übrigen ohnehin bereits Gegenstand des Verfahren IV.2016.00420 und wozu sich die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2015 auch explizit geäussert haben (Urk. 2 E. 4.9). Aus der Stellungnahme von PD Dr. C.___ ergibt sich dazu nichts Neues.

    Soweit PD Dr. C.___ vorbringt, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe behauptet, bei einem CRPS sei ein 3-Punkt-Spitzgriff zu keinem Zeitpunkt möglich, ergibt sich dies aus dem Urteil vom 25. September 2017 nicht. Vielmehr ist aktenkundig, dass Dr. A.___ geltend machte, in sämtlichen Video-Sequenzen (der Observation) sei kein einziger Spitzgriff (Drei-Punkte-Präzisionsgriff) zwischen Daumen-, Zeige- und Mittelfinger zu sehen (Urk. 3/2 S.14). Dem entgegnete Dr. F.___, dass die Videoaufnahmen zeigten, dass der 3-Punkte-Spitzgriff möglich sei (E. 3.10 des Urteils). Dass ein CRPS vorliegt, stellte Dr. F.___ nicht infrage.

    Inwieweit der von PD Dr. C.___ erhobene Vorwurf, die Gutachter hätten den Gesuchstellenden teilweise gar nicht persönlich gesehen, zutrifft, kann offenbleiben, wäre eine allenfalls fehlende Untersuchung doch keine neue Tatsache, die nicht bereits im Verfahren IV.2016.000420 hätte vorgebracht werden können (vgl. E. 1.3).

4.2    Die weiteren Vorbringen von PD Dr. C.___ bzw. des Gesuchstellers gegen die B.___ ohne konkreten Bezug auf die Ansprüche des Gesuchstellers stellen weder eine erhebliche neue Tatsache noch ein relevantes Beweismittel dar. So stellen gegen die B.___ bzw. einzelne Mitarbeiter laufende Strafverfahren kein Revisionsgrund dar, gilt doch die Unschuldsvermutung und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Untersuchung des Gesuchstellers bzw. das Gutachten der B.___ vom 1. Oktober 2014 durch strafrechtlich relevantes Verhalten beeinflusst worden wäre. Auch der Umstand, dass die Eidgenössische Kommission für die Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) Mängel in ärztlichen Gutachten der B.___ festgestellt hat, stellt für sich alleine keinen Revisionsgrund dar, wurde das Gutachten vom 1. Oktober 2014 doch durch das hiesigen Gericht explizit als beweiskräftig gewürdigt (Urk.2). Dass die von der EKQMB festgestellten Mängel bei Begutachtungen durch die B.___, welche Gutachten aus den Jahren 2022/2023 betreffen, keine Auswirkungen auf rechtskräftige Entscheide haben, ist denn auch die Ansicht des Bundesamts für Sozialversicherungen, BSV.

4.3    Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Ausführungen des Gesuchstellers beziehungsweise der Stellungnahme von PD Dr. C.___ im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. September 2017 lediglich um eine andere Wertung der dem Gericht bei Erlass des genannten Entscheids bereits bekannten Fakten bzw. um unspezifische Vorbringen ohne Bezug zum konkreten Verfahren. Neue erhebliche Tatsachen, welche für die Beurteilung des Rentenanspruchs relevant wären und welche die damalige Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen liessen, wurden keine dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache vermag keine prozessuale Revision zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2009 vom 20. Juli 2010 E. 5), selbst dann nicht, wenn der Sachverhalt ursprünglich unrichtig gewürdigt worden wäre (Urteil 8C_968/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.4    Da kein Revisionsgrund ersichtlich ist, ist das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei abzuweisen (§ 19 Abs. 2 GSVGer, § 32 GSVGer in Verbindung mit Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).


5.

5.1    Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.

    Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2    Angesichts der Tatsache, dass die im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Stellungnahme von PD Dr. C.___ vom 31. August 2023 (Urk. 3/15) offensichtlich keine neuen Elemente tatsächlicher Natur enthält, die Anlass zu einer Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 25. September 2017 gäben, und sich das Gesuch im Übrigen auf generelle Vorwürfe gegen die B.___ ohne spezifischen Bezug zum Verfahren IV.2016.000420 beschränkt, waren die Gewinnaussichten des Revisionsgesuchs beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Das Revisionsgesuch ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.

5.3    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Gesuchstellers vom 11. Oktober 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Glarus, wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie Urk. 3/15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler