Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00534


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 26. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, gelernter Automonteur sowie Fahr- und Lastwagenfahrlehrer (Urk. 12/23; Urk. 12/34/6-8), arbeitete zuletzt seit dem 1. Februar 2019 als LKW-Fahrlehrer und Kursleiter bei der Y.___ GmbH in Z.___ (vgl. Urk. 12/29 S. 1 ff. Ziff. 1-3), als er sich am 27. Dezember 2019 unter Hinweis auf die Folgen einer im Mai 2019 erlittenen Hirnblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 12/10 S. 6 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und holte insbesondere die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung (Urk. 12/13; Urk. 12/19; Urk. 12/28; Urk. 12/47-69) ein. Mit Mitteilung vom 12. Februar 2021 (Urk. 12/38) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Job Coaching durch die A.___ GmbH für maximal 30 Coaching-Stunden. Das Coaching wurde per 23. Februar 2021 abgebrochen (vgl. Urk. 12/40-41). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen Situation veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten, über welche am 12. Februar 2023 berichtet wurde (Urk. 12/104).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/108; Urk. 12/114; Urk. 12/138) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2023 (Urk. 12/141 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 11. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprache von IV-Leistungen (Urk. 1; vgl. auch seine Eingabe vom 3. November 2023, Urk. 6).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2024 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2024 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2024 (Urk. 15) und vom 18. Februar 2024 (Urk. 17) wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht (Urk. 16; Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Dezember 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, es hätten keine Befunde festgestellt werden können, welche sich langandauernd auf die Erwerbsfähigkeit auswirken würden. Es sei davon auszugehen, dass nur bis drei Monate nach Auftreten der Hirnblutung eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sei seither in jeglicher seiner Ausbildung entsprechender Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig. Im Rahmen der Begutachtung habe nicht abschliessend beurteilt werden können, ob er die Tätigkeit als Fahrlehrer wieder ausüben könne. Hierzu bedürfe es einer verkehrsmedizinischen Abklärung. Das Führen eines Personenwagens sei dem Beschwerdeführer erlaubt. Während den Untersuchungen habe es Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung gegeben und deshalb begründete Zweifel an den beklagten Beschwerden und festgestellten Befunden. Daraus ergebe sich kein schlüssiges Bild. Folglich sei davon auszugehen, dass keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege und es bestehe daher weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es sei zutreffend, dass dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur beruflichen Chauffeur- bzw. Fahrlehrertätigkeit durch das Strassenverkehrsamt abgesprochen werde. Die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers sei versucht worden und an dessen realitätsfremden Vorstellungen gescheitert. Der angefochtenen Verfügung sei kein Einkommensvergleich zu entnehmen. Nach dessen Vornahme ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 34 % (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, es liege ein vollständiges Berufsverbot als Fahrlehrer vor. Die beschwerdegegnerische Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit treffe deshalb nicht zu. Im Gesundheitsfall möchte er seine Fahrlehrerbewilligungen zurück, andernfalls habe er Anspruch auf IV-Leistungen. Die neuropsychologischen Untersuchungen seien gerichtlich zu überprüfen. Für seinen Hausarzt und ihn sei es fraglich, ob er in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeiten könne. Der vorgenommene Einkommensvergleich sei zu überprüfen. Hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen habe die Beschwerdegegnerin ihre Informationspflicht bewusst verletzt und falsche Daten angegeben (vgl. Urk. 1, Urk. 6 S. 1 f., Urk. 15 S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Neurochirurgie, informierten mit Austrittsbericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 12/13/8-11) über die stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. bis 16. Mai 2019 und diagnostizierten – hier gekürzt aufgeführt – eine intraparenchymale Blutung links okzipital vom 11. Mai 2019 und eine arterielle Hypertonie (S. 1). Klinisch habe sich eine homonyme Quadrantenanopsie nach rechts unten gezeigt. Die durchgeführte Computertomographie (CT) habe eine grössenstationäre Blutung links okzipital ergeben, so dass in Zusammenschau der klinischen und diagnostischen Befunde keine Indikation für eine operative Behandlung vorliege. Die Untersuchung mittels Magnetresonanztomographie (MRI) habe keine Hinweise auf eine tumoröse Raumforderung als mögliche Blutungsursache ergeben. Aufgrund der initial nachgewiesenen stark hypertonen Blutdruckwerte sei daher am ehesten von einer hypertensiven Hirnblutung auszugehen. Differentialdiagnostisch (DD) sei eine Blutung im Rahmen einer möglichen Amyloidangiopathie aufgrund des bildmorphologischen Nachweises von weiteren Mikroblutungen derzeit nicht auszuschliessen. Hinsichtlich der bisher unbehandelten arteriellen Hypertonie sei eine antihypertensive Medikation eingeleitet worden. Damit habe der Blutdruck gesenkt werden können, jedoch seien regelmässige Blutdruckkontrollen und Anpassungen der antihypertensiven Medikation notwendig. Der Beschwerdeführer sei in gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden (S. 3 f.).

3.2    Dem Bericht der Ärzte des B.___, Klinik für Neurochirurgie, Ambulatorium, vom 13. September 2019 (Urk. 12/13/12-13) ist ein erfreulicher Verlauf nach spontaner intraparenchymaler Blutung mit einer deutlich gebesserten homonymen Hemianopsie nach rechts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erwähne subjektiv ebenfalls eine Verbesserung des Allgemeinzustandes. Das MRI des Gehirns vom 10. September 2019 zeige zwischenzeitlich eine fast komplette Resorption der parietookzipital links gelegenen Blutung mit noch residuellen Blutabbauprodukten und angrenzender Gliosezone, indessen keine neu aufgetretene intrakranielle Hämorrhagie. Es zeige sich eine unveränderte Darstellung der weiteren bekannten Mikroblutungen, letztendlich unspezifisch, DD im Rahmen einer Amyloidangiopathie (S. 1 f.).

3.3    Mit Bericht vom 31. Dezember 2019 (Urk. 12/19/2-3) informierten die Ärzte des B.___, Klinik für Neurochirurgie, Ambulatorium, über die stattgehabte Verlaufskontrolle, wobei keine Anhaltspunkte für neue fokal-neurologische Defizite, einen erhöhten Hirndruck oder epilepsieverdächtige Ereignisse eruierbar seien. Die Sehstörungen hätten sich anamnestisch im Verlauf etwas gebessert. Ein Gesichtsfeldausfall sei für den Beschwerdeführer nicht mehr bemerkbar. Das MRI vom 30. Dezember 2019 zeige unverändert eine annähernd vollständige Resorption der links parietookzipitalen Blutung mit stationärem Substanzdefekt und residuellen Blutabbauprodukten. Die vorbestehenden übrigen Mikroblutungen würden sich stationär darstellen. Eine neue intrakranielle Einblutung zeige sich nicht und die Blutungsursache lasse sich nicht sicher nachweisen. Es zeige sich klinisch-anamnestisch sowie bildmorphologisch ein erfreulicher Verlauf nach intraparenchymaler Blutung okzipital links mit gebesserter Hemianopsie nach rechts. Bei klinisch stabilem Verlauf seien keine neurochirurgischen Kontrollen mehr vorgesehen (S. 1).

3.4    Anlässlich der neuro-ophthalmologischen Sprechstunde vom 5. Februar 2020 (Urk. 12/31/14-15) erkannten die Orthoptistin sowie die Ärzte des B.___, dass die Gesichtsfelddefekte nach intrazerebraler Blutung gegenüber der im Juli 2019 erfolgten Erstuntersuchung regredient und zur Wiedererlangung der Fahreignung aus rein ophthalmologischer Sicht ausreichend seien, da die primäre Sehrinde offenbar kaum betroffen sei. Aufgrund der parietookzipitalen Lokalisation der Blutung werde für die Beurteilung der Fahreignung eine formale neuropsychologische Fahreignungsabklärung als zwingend erachtet. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass bis zur Untersuchung die Fahreignung nicht gegeben sei (S. 2).

3.5    Am 19. Februar 2020 erfolgte im B.___, Klinik für Neurologie, eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Fahreignung sowie der Frage einer Lesestörung (Urk. 12/28/15-17). Dabei wurde eine leichte bis mittelschwere Verlangsamung der Reaktionsfähigkeit festgestellt, welche sich primär in attentionalen und exekutiven computerbasierten Aufgaben manifestiere. In der geteilten Aufmerksamkeit zeige sich zudem eine erhöhte Auslasserquote, wobei sich keine Lateralisierung der visuellen Auslassungen ausmachen lasse. Es lasse sich ein leicht verlangsamtes Lesetempo konstatieren, wobei dieses am ehesten im Rahmen der Fremdsprachigkeit interpretiert werde. Darüber hinaus fänden sich keine markanten Schwierigkeiten beim Lesen/ Schreiben. Da die erwähnten Beeinträchtigungen verkehrsrelevante Bereiche beträfen, seien aus neuropsychologischer Sicht die Voraussetzungen für die Fahreignung zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einem kognitiven Training profitiere (S. 3).

3.6    Eine verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung im Zentrum C.___ durch die Psychologinnen sowie Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, erfolgte am 20. März 2020 (Urk. 12/31/7-10). Dabei hätten sich eine schwer unterdurchschnittliche visuo-verbale Interferenzkontrolle sowie leichte bis schwere Einschränkungen in attentionalen Teilbereichen gezeigt. Zudem habe sich eine leicht unterdurchschnittliche semantische Ideenproduktion gezeigt. Bei der Überprüfung der geteilten Aufmerksamkeit in einer etwas komplexeren computergestützten Aufgabe zeige sich eine visuelle sowie auf auditive Reize durchschnittliche, jedoch unter dem Prozentrang 33 liegende Reaktionsgeschwindigkeit und Fehlerkontrolle. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine relevante Gesichtsfeldeinschränkung. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung auch nicht über eine auftretende Schwindelsymptomatik berichtet (S. 3). Im Vergleich zur im Februar 2020 erfolgten Voruntersuchung im B.___ lasse sich eine leichte Leistungsverbesserung in der selektiven sowie geteilten Aufmerksamkeit feststellen. Die Befunde entsprächen insgesamt einer leicht- bis mittelgradigen Funktionsstörung fronto-limbischer Regelkreise, welche gut als residuelle Folge der intraparenchymalen Blutung erklärbar sei. Ein fokaler, an die links okzipitale Läsion assoziierte neurokognitive Ausfallssymptomatik respektive eine residuelle visuelle Agnosie sei nicht objektivierbar. Als Fahrlehrer und aufgrund der daran assoziierten höheren Fahrausweiskategorie könne die Fahreignung nicht als gegeben beurteilt werden. Aus rein neurokognitiver Sicht sei die Fahreignung für das normale Lenken eines Personenwagens (PW) gegeben. Zur Reevaluation der Fahreignung als Fahrlehrer werde vier bis sechs Monate nach abgeschlossener Ergotherapie eine Verlaufsuntersuchung empfohlen (S. 4).

3.7    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte mit Bericht vom 22. August 2020 (Urk. 12/31/1-6) eine intraparenchymale Blutung links okzipital (11. Mai 2019) sowie eine arterielle Hypertonie als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5). Der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Mai 2019 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Es bestünden Sehstörungen (Gesichtsfeldeinschränkungen) und Schwindel (S. 4 Ziff. 3.4). Es lägen Zweifel an der Fahreignung für LKW/Bus und für die Tätigkeit als Fahrlehrer vor (S. 4 Ziff. 3.6). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 4.1-4.2). Einer Eingliederung stünden die Gesichtsfeldeinschränkungen im Wege (S. 5 Ziff. 4.4).

3.8    Am 1. September 2020 hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), nach einem Telefongespräch mit Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer durch seinen Gesundheitsschaden dauerhaft in der Sehkraft (Gesichtsfeld) eingeschränkt und deswegen eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als LKW/Bus-Fahrlehrer nicht mehr gegeben sei. Nebenher bestünden noch Schwindel und ein eingestellter Bluthochdruck. Eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Sehkraft und an das Gleichgewicht sowie ohne höhenexponierte, absturzgefährdete Arbeiten sowie Aufsicht und Betrieb gefährdender Maschinen und Anlagen sei dem Beschwerdeführer nach entsprechender Eingliederung vollständig zumutbar. Ideal wäre eine Tätigkeit im administrativen Bereich (Urk. 12/32).

3.9    Mit Bericht vom 12. Januar 2021 (Urk. 12/36) nannte Dr. E.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach intraparenchymaler Blutung links okzipital im Mai 2019 mit residueller homonymer Hemianopsie nach rechts und residuellem Schwindelsyndrom bei Anstrengung (S. 3 Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine arterielle Hypertonie sowie eine leichtgradige Adipositas (S. 3 Ziff. 2.6). Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit als Fahrlehrer LKW/Bus seit dem 11. Mai 2019 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Als Fahrlehrer sei wahrscheinlich keine Tätigkeit mehr denkbar. Eine Umschulung sei erstrebenswert (S. 3 Ziff. 2.7). Ein kognitives Training habe aufgrund der Covid 19-Pandemie nicht stattfinden können (S. 3 Ziff. 2.8). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1-4.2).

3.10    Eine erneute verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung im Zentrum C.___ erfolgte am 17. Juni 2021 (Urk. 12/76). Dabei wurde eine leichte neuropsychologische Störung infolge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8) diagnostiziert. Es hätten sich leichte Einschränkungen im Bereich frontal-exekutiver und attentionaler Teilfunktionen mit zudem schwer verminderter visuo-verbaler Verarbeitungsgeschwindigkeit erfassen lassen. Auch hätten sich weiterhin leicht verminderte Lese-/Rechtschreibefähigkeiten gezeigt, am ehesten fremdsprachenbedingt. Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereiche seien intakt. Im Vergleich zur Voruntersuchung hätten sich verschiedene leichte Leistungsverbesserungen gezeigt. Die Fahreignung für das Führen eines PW (Fahrausweiskategorie 1) könne weiterhin bestätigt werden. Trotz verschiedener Leistungsverbesserungen seien die höheren Fahrausweiskriterien, welche an Berufsfahrer/LKW-Fahrer gestellt würden, nach wie vor nicht erfüllt (S. 1 f.).

3.11    Mit RAD-Stellungnahme vom 30. August 2021 empfahl PD Dr. med. univ. G.___, Facharzt für Neurologie, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Am 11. Mai 2019 habe sich auf dem Hintergrund einer arteriellen Hypertonie und einer Adipositas eine intrazerebrale Blutung okzipital links ereignet, wobei initial klinisch nur eine homonyme Quadrantenanopsie nach rechts beschrieben worden sei. Die bisherige Tätigkeit als LKW-Fahrer und -Fahrlehrer sei damit nicht mehr möglich gewesen. Die neuropsychologischen Untersuchungen hätten Einschränkungen in der Reaktionsfähigkeit sowie der geteilten Aufmerksamkeit gezeigt und die Störung als leichtgradig beschrieben. Ausserdem seien leichtgradige, affektive Symptome genannt worden. Eine psychiatrische Abklärung sei nicht erfolgt und ein fachneurologischer Bericht fehle ebenfalls. Der RAD sei initial von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Diese habe sich bisher nicht umsetzen lassen. Eine (zumindest) Teilarbeitsfähigkeit sei anzunehmen (vgl. Urk. 12/107 S. 6 f.).

3.12    Am 12. Februar 2023 erstatteten die Ärzte der H.___ AG ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/104). Dabei diagnostizierten sie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine intraparenchymale Hirnblutung links okzipital am 11. Mai 2019 mit partieller homonymer Hemianopsie nach rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie einen Diabetes mellitus, am ehesten Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipositas Grad II und einen Status nach anamnestisch zweimaligem Gichtanfall am Fuss (Seite unklar) bei einer gemäss Labor aktuell im Normbereich liegender Harnsäure (Urk. 12/104/24 Ziff. 4.2.1-4.2.2).

    In der internistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein Diabetes mellitus am ehesten Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipositas Grad II und ein Status nach anamnestisch zweimaligem Gichtanfall am Fuss (Seite unklar) bei einer gemäss Labor aktuell im Normbereich liegenden Harnsäure vor (Urk. 12/104/52-53 Ziff. 6.3.1-6.3.2). Es ergäben sich keine Inkonsistenzen und es bestehe kein konkreter Anhalt für Aggravation oder Simulation (Urk. 12/104/52 Ziff. 6.2-6.2.1). Es bestünden keine dauerhaften beziehungsweise längerfristig anhaltenden Funktions- oder Fähigkeitsstörungen (Urk. 12/104/54 Ziff. 7.2). Aus internistischer Sicht sei seit jeher von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 12/104/55-56 Ziff. 8.1-8.2).

    Aus neurologischer Sicht sei als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine intraparenchymale Hirnblutung links okzipital vom 11. Mai 2019 mit partieller homonymer Hemianopsie nach rechts festzuhalten (Urk. 12/104/80 Ziff. 6.3.1). Es fänden sich keine wesentlichen Implausibilitäten und es ergäben sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation (Urk. 12/104/79 Ziff. 6.2-6.2.1). Der bisherige Therapieverlauf habe eine deutliche Besserung der initialen Symptomatik gezeigt. Fingerperimetrisch seien heute keine sicheren Gesichtsfelddefekte mehr zu erfassen (Urk. 12/104/82 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer sei aus rein neurologischer Sicht im Ausbildungsberuf als Automonteur sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte ab drei Monaten nach Auftreten der Hirnblutung am 11. Mai 2019 (Akuterkrankung und Rekonvaleszenzphase). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Fahrlehrer sei nach Auskunft des Beschwerdeführers seitens der Behörden (Strassenverkehrsamt) nicht mehr zulässig. Dies könne jedoch nicht beurteilt werden, da diese Einschätzung eine spezielle verkehrsmedizinische Qualifikation benötige (Urk. 12/104/83-85 Ziff. 8.1-8.2).

    Bei der neuropsychologischen Untersuchung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem nicht authentischen Leistungsverhalten auszugehen. Die Befunde der durchgeführten Performancevalidierungen lägen in beiden Verfahren unterhalb des Grenzwertes bis sogar im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit. Negative Antwortverzerrungen seien daher möglich und würden Zweifel an der Gültigkeit der objektivierten Befunde und beklagten Beschwerden begründen. Auf der Grundlage der eigenen Befunderhebung könne keine positive Aussage gemacht werden, ob eine krankheitsbezogene Funktionsstörung vorliege. Einige geltend gemachten Beschwerden würden sich aufgrund der Befundlage wiederlegen lassen, so dass das Ausmass eines möglichen tatsächlichen Ausfallsmuster nicht abzuschätzen sei (Urk. 12/104/109-110 Ziff. 4.3.3). Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergäben sich dagegen nicht. Es lägen wahrscheinlich Verdeutlichungstendenzen vor (Urk. 12/104/112 Ziff. 6.2.1). Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine Aussage zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit gemacht werden (Urk. 12/104/114-115 Ziff. 8.1-8.2).

    Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe keine Diagnose festgestellt werden können. Eine depressive Symptomatik habe sich nicht gezeigt. Auch hätten sich keine Hinweise auf eine somatopsychische Auswirkung der körperlichen Erkrankung ergeben. Insgesamt habe unter Berücksichtigung der neuropsychologisch erhobenen Befunde und der Standardindikatoren keine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen festgestellt werden können (Urk. 12/104/145-146 Ziff. 6.4). Es ergäben sich keine groben Inkonsistenzen und keine Hinweise auf eine Symptomausweitung, Aggravation, Simulation oder Dissimulation (Urk. 12/104/144 Ziff. 6.2-6.2.1). Ohne Berücksichtigung der neuropsychologisch erhobenen Befunde habe sich keine psychosoziale Funktionseinbusse ergeben (Urk. 12/104/147 Ziff. 7.2). Aus rein psychiatrischer Sicht, unter Berücksichtigung der neuropsychologisch erhobenen Befunde, sei der Beschwerdeführer in der bisherigen sowie sämtlichen seinem körperlichen Leistungsprofil angepassten Tätigkeiten vollschichtig in einem 100 % Pensum arbeitsfähig (Urk. 12/104/148-150 Ziff. 8.1-8.2).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die neurologischen Diagnosen im Vordergrund stünden (Urk. 12/104/24 Ziff. 4.3). Die bisherige Tätigkeit als Automonteur sowie jegliche angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab drei Monaten nach Auftreten der Hirnblutung am 11. Mai 2019 (Akuterkrankung und Rekonvaleszenzphase). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Fahrlehrer sei nach Auskunft des Beschwerdeführers seitens der Behörden (Strassenverkehrsamt) nicht mehr zulässig. Dies könne nicht beurteilt werden, da hierfür eine spezielle verkehrsmedizinische Qualifikation notwendig sei. Aufgrund der nicht validen Untersuchungsbefunde könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit erfolgen (Urk. 12/104/27-28 Ziff. 4.7). Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit einer Tätigkeitsanpassung. Aus neuropsychologischer Sicht sei es aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich, Merkmale für eine angepasste Tätigkeit zu benennen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Leistungsprofil angepassten Tätigkeiten vollschichtig in einem 100 % Pensum auszuüben. Es ergebe sich keine Addition von Teil-Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 12/104/28 Ziff. 4.8-4.9).

3.13    Mit RAD-Stellungnahme vom 14. Februar 2023 empfahl PD Dr. G.___ für die Beurteilung auf das Gutachten abzustellen. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine intraparenchymale Hirnblutung links okzipital vom 11. Mai 2019 mit partieller homonymer Hemianopsie nach rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Diabetes mellitus, am ehesten Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipositas Grad II und einen Status nach anamnestisch zweimaligem Gichtanfall am Fuss (Seite unklar) mit gemäss Labor aktuell im Normbereich liegender Harnsäure. Der Neurostatus sei unauffällig (inklusive fingerperimetrisch ohne sicheren Gesichtsfelddefekt). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich kein Hinweis auf eine Diagnose und neuropsychologisch sei aufgrund mangelnder optimaler Mitwirkung keine Aussage möglich. Die Erlaubnis zum Führen eines PW sei dem Beschwerdeführer wieder erteilt worden, hingegen nicht diejenige für das Führen eines LKW und für die Tätigkeit als Fahrlehrer. In der bisherigen Tätigkeit als LKW-Fahrer und Fahrlehrer sei der Beschwerdeführer seit dem 11. Mai 2019 vollständig arbeitsunfähig. In der bisherigen Tätigkeit als Automonteur sowie in jeglicher dem körperlichen Leistungsprofil angepassten Tätigkeit habe vom 11. Mai bis 11. August 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seither sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die Befunde der durchgeführten Performancevalidierungen zur Prüfung der Leistungsmotivation hätten in beiden Verfahren unterhalb des Grenzwertes bis sogar im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit gelegen. Daher seien wahrscheinlich negative Antwortverzerrungen möglich und es bestünden begründete Zweifel an der Gültigkeit der objektivierten Befunde sowie der beklagten Beschwerden (vgl. Urk. 12/107 S. 8 f.).

3.14    Am 5. Juli 2023 ging bei der Beschwerdegegnerin ein durch Dr. E.___ am 12. Februar 2022 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 12/137) ein, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2022 in einer gemäss IV-Beurteilung zumutbaren Tätigkeit zu 20 % arbeitsfähig sei.

3.15    Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht über die im Zentrum C.___ erfolgte verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung vom 2. Februar 2024 (Urk. 18/2-6) ist zu entnehmen, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung weiterhin attentionale sowie frontal-exekutive Einschränkungen zeigen würden, wobei sich in den exekutiven Funktionen unspezifische Schwankungen fänden, DD bedingt durch die erhöhte Müdigkeit. Es liege eine leichte neurokognitive Funktionsstörung vor, assoziiert an die residuellen Folgen der intraparenchymalen Blutung links okzipital vom Mai 2019 (ICD-10 F07.8). Die verlangsamten Reaktionen im rechten Gesichtsfeld seien hinweisend auf eine Rückbildung beziehungsweise eine schwächere Ausprägung des Gesichtsfeldausfalles rechts. Die Kriterien für das Führen eines PW (Fahrausweiskategorie 1) seien weiterhin erfüllt. Die höheren Fahrausweiskriterien, welche an den Berufsfahrlehrer/LKW-Fahrer gestellt würden, seien nach wie vor nicht erfüllt (S. 1 f.).


4.

4.1    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der H.___ AG (Urk. 12/104) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 12/104/49-50 Ziff. 4.3.1-4.3.2; Urk. 12/104/76-77 Ziff. 4.3.1; Urk. 12/104/107-110 Ziff. 4.3; Urk. 12/104/139-140 Ziff. 4.3.1). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 12/104/4-12) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 12/104/23 Ziff. 4.1.1-4.1.2; Urk. 12/104/43 Ziff. 3.2.1; Urk. 12/104/68-69 Ziff. 3.2.1; Urk. 12/104/103-104 Ziff. 3.1, Ziff. 3.2.1; Urk. 12/104/128-129 Ziff. 3.2.1) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie nach einer Konsistenzprüfung hinreichend begründet (vgl. Urk. 12/104/25-31). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer drei Monate nach der im Mai 2019 erlittenen Hirnblutung im Ausbildungsberuf als Automonteur – die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Fahrlehrer konnte dagegen nicht beurteilt werden, da hierfür eine verkehrsmedizinische Qualifikation notwendig sei - sowie in jeglichen angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 12/104/27-29 Ziff. 4.7-4.9, Ziff. 4.11), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.13) – darauf abgestellt werden kann.

4.2    Anlässlich der internistischen Untersuchung konnten keine dauerhaften beziehungsweise längerfristig anhaltenden Funktions- oder Fähigkeitsstörungen erkannt werden. Sämtlichen vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen wurde nachvollziehbar keine Relevanz in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 12/104/52-56 Ziff. 6.3.1-6.3.2, Ziff. 7.2, Ziff. 8.1-8.2). Aus neurologischer Sicht wurde sodann im Hinblick auf die am 11. Mai 2019 erlittene intraparenchymale Hirnblutung links okzipital mit partieller homonymer Hemianopsie nach rechts eine deutliche Verbesserung der initialen Symptomatik erkannt, wobei sich insbesondere fingerperimetrisch keine sicheren Gesichtsfelddefekte mehr erfassen liessen (vgl. Urk. 12/104/80-82 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.1). In Kenntnis der erhobenen Befunde überzeugt die aus neurologischer Sicht getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer drei Monate nach der im Mai 2019 erlittenen Hirnblutung im Ausbildungsberuf als Automonteur – die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Fahrlehrer konnte dagegen nicht beurteilt werden, da hierfür eine verkehrsmedizinische Qualifikation notwendig sei – sowie in jeglichen angepassten Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig gilt (vgl. Urk. 12/104/83-85 Ziff. 8.1-8.2). Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit angesichts des unauffälligen psychopathologischen Befunds ebenfalls. Es zeigte sich weder eine depressive Symptomatik noch ergaben sich Hinweise auf eine somatopsychische Auswirkung der körperlichen Erkrankung und auch eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen konnte nicht festgestellt werden (vgl. Urk. 12/104/145-146 Ziff. 6.4, Urk. 12/104/148-150 Ziff. 8.1-8.2). Aufgrund nicht authentischem Leistungsverhalten konnte aus neuropsychologischer Sicht schliesslich keine relevante Aussage zum Vorliegen einer krankheitsbezogenen Funktionsstörung und zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit gemacht werden (vgl. Urk. 12/104/109-110 Ziff. 4.3.3, Urk. 12/104/114-115 Ziff. 8.1-8.2).

4.3    In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen des festgestellten Leidens ist Folgendes zu ergänzen: Die Gutachter der H.___ AG konnten – wie bereits erwähnt - nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Fahrlehrer weiterhin zumutbar ist, da hierfür eine verkehrsmedizinische Qualifikation benötigt wird (vgl. Urk. 12/104/27-28 Ziff. 4.7, Urk. 12/104/83-85 Ziff. 8.1-8.2). Eine solche verkehrsmedizinische Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung erfolgte im März 2020 im Zentrum C.___ durch Dr. D.___, welche als Fachperson mit Qualifikation für Fahreignungsbegutachtungen Stufe 1 bis 3 gilt (vgl. https://med-traffic.ch/fahrzeuglenker/suche-fachperson-nach-name/, zuletzt besucht am 5. September 2024). Anlässlich dieser Untersuchung stellte sich heraus, dass die Fahreignung für das normale Lenken eines PW (Fahrausweiskategorie 1) aus rein neurokognitiver Sicht zwar gegeben sei, die Anforderungen an die höheren Fahrausweiskategorien hingegen nicht erfüllt seien (vorstehend E. 3.6). Die im Juni 2021 und Februar 2024 erfolgten Nachuntersuchungen im Zentrum C.___ führten zum gleichen Ergebnis (vorstehend E. 3.10, E. 3.15).

    Am 13. Mai 2020 erfolgte ausserdem eine Untersuchung und Fahreignungsabklärung durch Dr. med. I.___, Fachärztin für Rechtsmedizin, Institut für Rechtsmedizin der Universität J.___. Dem Bericht vom 27. Mai 2020 (Urk. 12/134) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Fahreignung für die 1. medizinische Gruppe unter Auflagen erfüllt und die Fahreignung für die 2. medizinische Gruppe nicht mehr erfüllt. Der Beschwerdeführer verzichtete im Juni 2020 freiwillig auf die höheren Kategorien (vgl. Urk. 12/86). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auferlegte dem Beschwerdeführer sodann im Juli 2021 verkehrsmedizinische Auflagen zu seinem Führerausweis (vgl. Urk. 12/133). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer schliesslich ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2023 (Urk. 7) ein. Darin wird unter Bezugnahme auf den Bericht des Zentrums C.___ vom 20. März 2020 und der Bestätigung durch das Institut für Rechtsmedizin J.___ vom 27. Mai 2020 bestätigt, dass der Beschwerdeführer die medizinischen Mindestanforderungen für die Führerausweiskategorien der 2. medizinischen Gruppe (Kategorien C, D und Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport 121/BPT) aktuell nicht erfüllt. Gestützt hierauf steht demnach zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der verkehrsmedizinischen Anforderungen in der bisherigen Tätigkeit als LKW-Fahrlehrer derzeit nicht arbeitsfähig ist, wird für die Tätigkeit als Fahrlehrer sämtlicher Kategorien doch unter anderem die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport vorausgesetzt (vgl. Art. 5 und Art. 8 der Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung [FV] in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]).

4.4    Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweist, dass sein behandelnder Hausarzt auch eine angepasste Tätigkeit lediglich in einem kleinen Pensum als zumutbar erachte (vgl. Urk. 15 S. 1), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die durch Dr. E.___ im August 2020 vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei und einer Eingliederung die Gesichtsfeldeinschränkungen im Wege stünden (vgl. Urk. 12/31/1-6 S. 5 Ziff. 4.1-4.2, Ziff. 4.4), ist gestützt auf die erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass bereits im Februar 2020 festgestellt wurde, dass die Gesichtsfelddefekte regredient und zur Wiedererlangung der Fahreignung ausreichend seien (vgl. Urk. 12/31/14-15 S .2). Auch die im Januar 2021 durch Dr. E.___ vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 12/36 S. 5 Ziff. 4.2), ist gestützt auf die erhobenen Befunde und ohne Angabe eines Belastungsprofils nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt auch für das im Februar 2022 ausgestellte Arbeitsfähigkeitszeugnis, in welchem Dr. E.___ ohne Diagnosestellung, Befunderhebung oder Angabe eines Belastungsprofils eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 12/137). Daher und im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und die Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen durch Dr. E.___ keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren polydisziplinären gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Die übrigen behandelnden Ärzte nahmen keine Stellung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.

4.5    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Akten in der bisherigen Tätigkeit als LKW-Fahrlehrer seit der im Mai 2019 erlittenen Hirnblutung mangels Erfüllung der verkehrsmedizinischen Anforderungen nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine dem körperlichen Leistungsprofil angepasste Tätigkeit war ihm dagegen bereits drei Monate danach – somit seit dem 11. August 2019 - wieder vollschichtig zumutbar.


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 12/29 S. 2 Ziff. 2.3). Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen (vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin selbst nahm einen solchen erst nachträglich im Rahmen der Beschwerdeantwort vor (vgl. Urk. 11).

    Angesichts der medizinischen Akten ist seit der am 11. Mai 2019 erlittenen Hirnblutung ununterbrochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.3) am 11. Mai 2020 erfüllt war. Die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ist angesichts der am 27. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 12/10; Aktenverzeichnis zu Urk. 12 S. 1) im Juni 2020 abgelaufen. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer sodann mit Mitteilung vom 21. Februar 2021 (Urk. 12/38) Kostengutsprache für ein Job Coaching für maximal 30 Coaching-Stunden. Dieses wurde per 23. Februar 2021 abgebrochen und die beruflichen Massnahmen wurden formell mit Verfügung vom 21. April 2021 (Urk. 12/41) abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG).

5.2    Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Gemäss Angaben der Y.___ GmbH – wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine dortige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte (vgl. Urk. 12/30; Urk. 12/131) - verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2019 bei einer Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche (und demnach einem 100 % Pensum) Fr. 6'800.-- pro Monat. Die Auszahlung eines 13. Monatslohns wird nicht erwähnt (vgl. Urk. 12/29 S. 2 ff. Ziff. 2.3, Ziff. 5.1-5.3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung der Männer von 2019 (Index: 2’279) bis 2021 (Index: 2’281) ergibt sich somit ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2021 von rund 81'672.-- (Fr. 6'800.-- x 12 : 2’279 x 2’281).

5.3    Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten seit der im Mai 2019 erlittenen Hirnblutung keine Tätigkeit mehr ausgeübt hat, ist für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und dabei mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11 S. 2) auf den Zentralwert der Löhne für Männer in der untersten Kategorie in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2020 Fr. 5'261.-- (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern von 2020 (Index: 2'298) bis 2021 (Index: 2'281) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 65’328.-- im massgebenden Jahr 2021 bei einem zumutbaren Pensum von 100 % (Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2'298 x 2’281).

    Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer wohlwollenderweise zusätzlich einen leidensbedingten Abzug (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 10 % (vgl. Urk. 11 S. 2). Mangels Angabe des berücksichtigten Abzugskriteriums kann dieser Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin jedoch nicht nachvollzogen werden. Zu beachten ist nämlich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten sind und dem Beschwerdeführer sämtliche seinem körperlichen Leistungsprofil angepassten Tätigkeiten und insbesondere auch die körperlich eher schwere Tätigkeit als Automonteur aus medizinischer Sicht vollschichtig zumutbar sind (vgl. Urk. 12/104/27-28 Ziff. 4.7-4.9). Bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit rechtfertigt sich auch kein Abzug infolge Teilzeitbeschäftigung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 und 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1). Zu erwähnen ist ausserdem, dass Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden und der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht fällt (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau ebenfalls keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5). Wenn von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen wird, rechtfertigen schliesslich weder die fehlende berufliche Ausbildung noch die gegebenen Sprachkenntnisse einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4). Es sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche einen Abzug rechtfertigen würden, womit dem Beschwerdeführer auch kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.

5.4    Wird das Valideneinkommen von Fr. 81'672.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 65’328.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'344.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 20 %. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint (vorstehend E. 1.3). Was den Anspruch auf berufliche Massnahmen (vorstehend E. 1.5) betrifft, ist festzuhalten, dass eine berufliche Eingliederung bereits versucht und dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Job Coaching durch die A.___ GmbH für maximal 30 Coaching-Stunden erteilt wurde. Dieses wurde jedoch per 23. Februar 2021 abgebrochen, da sich der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gefühlt habe. Entsprechend schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen unter Hinweis darauf ab, dass der Beschwerdeführer bei geänderten Verhältnissen und wenn er sich in der Lage fühle, aktiv an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, ein neues Gesuch einreichen könne (vgl. Urk. 12/38; Urk. 12/40-41, Urk. 12/42 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans