Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00537
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 5. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ meldete sich am 5. Oktober 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf körperliche und psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach Durchführung von beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen, der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht am 15. Mai 2020 (stationäre Behandlung [Urk. 7/59]), der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Gutachten von PD Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2020 [Urk. 7/73]) sowie der neuerlichen Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (8. November 2021, Urk. 7/77), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Januar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/80). Nachdem die Versicherte hiegegen am 31. Januar 2022 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/81, mit ergänzender Begründung vom 1. März 2022 [Urk. 7/85]), erliess die IV-Stelle am 3. Mai 2022 einen neuen Vorbescheid (Urk. 7/90), mit welchem sie ankündigte, dass die Versicherte ab April 2019 Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente habe. Gleichzeitig auferlegte sie wiederum eine Schadenminderungspflicht (stationäre Behandlung [Urk. 7/88]). Nach einem neuerlichen Einwand vom 1. Juni 2022, mit welchem unter anderem Eingliederungsmassnahmen beantragt wurden (Urk. 7/98), erliess die IV-Stelle nach Durchführung von Eingliederungsgesprächen und weiteren Abklärungen am 13. Februar 2023 einen neuen Vorbescheid (Urk. 7/138), mit welchem sie die Zusprache einer befristeten Viertelsrente von April 2019 bis Januar 2023 in Aussicht stellte. Auch hiergegen erhob die Versicherte am 15. März 2023 Einwand (Urk. 7/141, 7/142). Mit Verfügung vom 21. September 2023 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 2 = Urk. 7/152, 7/157).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr eine nur befristete Rente von lediglich 44 % zugesprochen worden sei, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, nach rechtkonformen Abklärungen eine höhere, unbefristete Rente zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer reformatio in peius den Antrag, dass festzustellen sei, dass nie ein Rentenanspruch entstanden sei (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Am 26. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (Urk. 12) und am 11. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 angezeigt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten von PD Dr. Y.___ nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist im April 2019 zu 44 % arbeitsunfähig gewesen sei. Im Bericht von med. pract. Z.___ vom 5. Oktober 2022 würden die beschriebenen Befunde eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zeigen. Die im Bericht aufgeführte Arbeitsunfähigkeit könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Laut dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei vielmehr eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % anzunehmen. Per Februar 2023 sei deshalb nicht mehr von einem rentenrelevanten IV-Grad auszugehen. Da bei der Beschwerdeführerin seit jeher eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit bestanden habe, sei ihr aus medizinischer Sicht auch eine selbständige Stellensuche zumutbar. Die IV sei unter diesen Voraussetzungen nicht von Gesetzes wegen verpflichtet, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass auf die Beurteilungen des RAD nicht abgestellt werden könne, da diese nicht nachvollziehbar seien und im Widerspruch zum Gutachten sowie den Berichten der behandelnden Ärzte stehen würden. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nie erfüllt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sodann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Und schliesslich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Einkommensvergleich vorzunehmen (Urk. 1).
3.
3.1 PD Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2020 (Urk. 7/73) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/26):
- Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10)
Er führte aus, dass sich in der gutachterlichen Untersuchung eine dauerhafte leicht- bis mittelgradig abgesenkte Stimmung, eine leichte Reduktion der Interessen und eine leicht- bis mittelgradige Reduktion der Freude an vorher positiven Aktivitäten hätten feststellen lassen. Darüber hinaus habe sich ein mittelgradig ausgeprägter Antriebsverlust gezeigt. Die Ermüdbarkeit sei in der gutachterlichen Untersuchung über die Untersuchungszeit hinweg nicht wesentlich erhöht gewesen. Sie sei jedoch von der Beschwerdeführerin als zumindest leichtgradig erhöht für den Alltag berichtet worden. Auffälligkeiten in den genannten Bereichen hätten sich bereits seit mehreren Jahren finden lassen. Hinweise für manische oder hypomane Episoden in der Vergangenheit hätten sich nicht aufzeigen lassen. Auch fänden sich keine Hinweise in den Akten, in der gutachterlichen Untersuchung und in der durchgeführten Drogenurinuntersuchung, dass die Zustände eventuell substanzinduziert sein könnten. Somit seien die Eingangskriterien des ICD-10 für eine depressive Episode zum Begutachtungszeitpunkt als erfüllt zu betrachten. Zusätzlich zu den Eingangskriterien zeigten sich ein reduziertes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, wiederkehrende passive Todesgedanken und ausgeprägte Schlafstörungen. Auch seien Schuldgefühle feststellbar. Denk- oder Konzentrationseinschränkungen hätten sich dagegen in der gutachterlichen Untersuchung nicht objektivieren lassen. Mit der gutachterlichen Beobachtung einer nicht wesentlich eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit übereinstimmend habe die Beschwerdeführerin berichtet, gut Romane lesen zu können. Auch seien in der Untersuchung keine psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung feststellbar gewesen. Ein Appetitverlust sei für jetzt sowie für die Vergangenheit verneint worden. Unter Einbezug dieser feststellbaren depressiven Symptome im Sinne der Forschungskriterien des ICD-10 und ihrem jeweiligen Ausprägungsgrad könne in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des durchgeführten MADRS-Tests knapp eine mittelgradige depressive Episode an der Grenze zur leichten Episode objektiviert werden. Ein zusätzliches somatisches Syndrom könne aus gutachterlicher Sicht nicht festgestellt werden, da kein erheblicher Interessensverlust, keine Unfähigkeit, emotional auf Ereignisse und Aktivitäten zu reagieren, kein Morgentief, keine psychomotorische Hemmung oder Agitiertheit, kein Appetitverlust und kein Gewichtsverlust vorliegen würden.
Der behandelnde Psychiater habe in seinen vorliegenden Berichten aus den Jahren 2019 und 2020 jeweils eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwerer Ausprägung diagnostiziert. Es fehle jedoch eine entsprechende Symptombeschreibung in den Berichten. Zum Begutachtungszeitpunkt lasse sich eine schwere Ausprägung eindeutig nicht objektivieren. Bereits aufgrund des von der Beschwerdeführerin als aktuell beschriebenen Aktivitätsniveaus (weitgehend selbständige Führung des Haushalts, regelmässige Bewältigung des weiten Weges zwischen Wohnort und Psychiater, weitgehend erhaltene soziale Kontakte) sei eine schwere depressive Episode äusserst unwahrscheinlich. Zudem habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie in der Woche vor der Begutachtung eigentlich selbständig nach Bulgarien zur Zahnbehandlung habe fahren wollen, dann aber wegen grippalen Symptomen nicht habe gehen können. Auch eine solche Reise wäre mit einer schweren depressiven Episode kaum zu bewältigen. Ebenfalls spreche gegen eine aktuell schwere Ausprägung der Depression die Schilderung der Beschwerdeführerin, dass sie sich sehr wohl konzentrieren könne, um Romane zu lesen, und dass sie Freude am Zusammensein mit ihrer Katze sowie an sozialen Kontakten mit den Nachbarn oder ihrem Enkelkind habe. Für eine schwere Episode wären auch hier erhebliche Einschränkungen zu erwarten.
Weiter stellte PD Dr. Y.___ fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin über die Lebensspanne betrachtet aus psychiatrischer Sicht auch keine Hinweise für eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne des ICD-10 hätten finden lassen. Ebenso wenig fänden sich in den Akten und der gutachterlichen Untersuchung sichere Hinweise für eine eigenständige somatoforme Schmerzstörung oder eine somatoforme autonome Funktionsstörung im Sinne des ICD-10 unabhängig von der bestehenden Depression und den bestehenden somatischen Problemen. In Bezug auf die vom behandelnden Arzt zusätzlich genannte Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt führte PD Dr. Y.___ aus, dass nach der Definition des ICD-10 diese Diagnose nur dann Verwendung finden solle, wenn das Ausmass der Störung weder für eine Angststörung noch für eine depressive Episode ausreichen würde. Bei Erfüllung der Kriterien für eine depressive Episode entfalle die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt, selbst wenn es sich nur um eine leichte depressive Episode handeln würde. Ferner führte er aus, dass der behandelnde Arzt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt habe, ohne spezifische Symptome hierzu zu schildern. Auch in der Untersuchung hätten trotz intensiver Exploration auf eine traumaspezifische Symptomatik keine Hinweise hierfür aufgezeigt werden können. Damit könne gutachterlich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt werden.
Aktuell zum Begutachtungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin psychopharmakologisch länger nicht behandelt worden. Trotzdem zeige sich nur eine mittelgradige Symptomatik an der Grenze zur leichten Symptomatik. Die Therapiesitzungen fänden im zwei- oder vierwöchigen Rhythmus statt.
Aus gutachterlicher Sicht bestünden pharmakologisch, psychotherapeutisch sowie hinsichtlich teilstationärer oder stationärer Behandlung noch diverse nicht ausgeschöpfte Behandlungsoptionen, so dass aktuell noch nicht von einer Therapieresistenz ausgegangen werden könne. Zwar seien nach Aktenlage bereits diverse Antidepressiva versucht worden. Insbesondere die Kombination von Sertralin und Trimipramin habe eine deutliche Besserung erreicht und lange Zeit keine wesentlichen Nebenwirkungen gezeigt. Medizintheoretisch gebe es noch diverse weitere medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten, welche bei eher schwieriger Verträglichkeit von Medikamenten unter Blutspiegelkontrolle und in sehr kleinen Dosierungsschritten langsam aufdosiert werden könnten. Gleiches gelte für eine wohnortnahe hochfrequente Psychotherapie sowie Behandlungsoptionen mit teilstationärer und stationärer Behandlung. Heilungschancen oder zumindest eine deutliche weitere Minderung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen durch Ausschöpfung aller Behandlungsmöglichkeiten könnten somit aktuell nicht ausgeschlossen werden.
Bei der Beschwerdeführerin bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen, welche sich negativ auf den Verlauf der depressiven Erkrankung und die Therapierbarkeit der depressiven Episode auswirkten.
Aufbauend auf den rein psychiatrisch objektivierbaren krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen könne von einer zeitlichen Belastbarkeit pro Arbeitstag von insgesamt fünf Stunden mit einer mindestens einstündigen Pause in der Mitte dieser Zeit ausgegangen werden. Dies stütze sich auf das von der Beschwerdeführerin selbst berichtete aktuelle Aktivitätsniveau und die unwesentliche Erschöpfung durch die dreistündige Begutachtung. Bei einer theoretischen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden bei einem Pensum von 100 % ergebe sich so eine zeitliche Belastbarkeit von knapp 60 %. Zusätzlich zur Einschränkung der zeitlichen Belastbarkeit sei auch mit Einschränkungen der Leistungsfähigkeit entsprechend den beschriebenen Funktionseinschränkungen zu rechnen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden sei aus gutachterlicher Sicht zusätzlich mit einer 10%igen Leistungseinschränkung gegenüber einer gesunden Vergleichsperson zu rechnen. Damit ergebe sich eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 54 % für angestammte Tätigkeiten. In angepassten Tätigkeiten würde je nach Toleranz des Arbeitgebers allenfalls eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit resultieren.
3.2 Med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, führte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2022 (Urk. 7/110/
1-5) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit April 2022 in drei- bis vierwöchentlichen Abständen behandle und auch eine antidepressive Medikation eingesetzt habe. Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.0), aktuell remittierend, eine Migräne ohne Aura sowie chronische HWS-Schmerzen und stellte fest, dass die bisherige Tätigkeit aktuell nicht mehr zumutbar sei. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sollte vorerst eine Belastungserprobung auf dem zweiten oder ersten Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 2 x 3 Stunden pro Woche erfolgen, wobei er von einer guten bis sehr guten Prognose für eine berufliche Wiedereingliederung ausgehe. Unter der aktuellen Therapie habe sich eine pikante Besserung der psychischen Beschwerden im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung gezeigt.
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich primär auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2022 (Urk. 7/79/7 f.) und übernahm die von diesen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 44 % als Grundlage zur Berechnung eines IV-Grades in ebendieser Höhe. Gestützt auf den Bericht von med. pract. Z.___ ging sie zudem von einer inzwischen eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes und – entgegen dessen Einschätzung – von einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % aus, weshalb sie den Rentenanspruch bis Ende Januar 2023 befristete. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2024 beantragte die IV-Stelle jedoch eine reformatio in peius im Sinne der Feststellung, dass nie ein Rentenanspruch entstanden sei (Urk. 6).
4.2 PD Dr. Y.___ begründete – nach umfassender Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie unter Zugrundelegung der festgestellten Symptomatik – nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), leide, wobei die mittelgradige Ausprägung nur knapp vorliegen würde und an der Grenze zu einer leichten Ausprägung einzuordnen sei (Urk. 7/73/21 ff.). Diese Diagnosestellung erscheint unter Berücksichtigung der dargelegten Untersuchungsbefunde einleuchtend und stimmt grundsätzlich auch mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. Z.___ überein, welcher eine mittelgradige depressive Episode feststellte, welche sich inzwischen in Remission befinde und entsprechend auch eine geringere Symptomatik aufweise.
Nicht nachvollziehbar erscheint allerdings die Schlussfolgerung von PD Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von 56 % arbeitsfähig sein soll, zumal sich leicht- bis mittelgradige depressive Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lassen. Insbesondere wenn dazu – wie vorliegend – noch ein bedeutendes therapeutisches Potential besteht, ist auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, vgl. zudem E. 1.4.3). Derartige Gründe wurden allerdings weder von PD Dr. Y.___ noch vom RAD aufgezeigt. Zudem wies PD Dr. Y.___ darauf hin, dass psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild vorliegend stark mitprägen würden (Urk. 7/73 S. 31), ohne dass aber von Seiten des Gutachters oder des RAD dargelegt worden wäre, ob und inwiefern diese mittelbar zur Invalidität beigetragen haben sollen (vgl. insbesondere Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Vor dem Hintergrund dessen, dass sich im Gutachten keine nachvollziehbare Erklärung dafür findet, weshalb trotz der gering ausgeprägten Befunde sowie der nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten eine so hohe Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte und zudem fraglich erscheint, ob die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert wurden, wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, dem Gutachter entsprechende Rückfragen zu stellen. Damit, dass sie dies unterliess, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2. Oktober 2022 eine starke Verbesserung der Symptomatik im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt dokumentiert (Urk. 7/110/1-5), was auf eine höhere Arbeitsfähigkeit schliessen lässt. Zwar wurde der Bericht von Dr. A.___ gewürdigt (Urk. 7/137/4). Indes sind die Ausführungen so kurz gehalten, dass nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, weshalb er gerade von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging.
In somatischer Hinsicht vermag die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom 26. Januar 2023 demgegenüber zu überzeugen (Urk. 7/137/6), hat er doch alle vorhandenen Berichte gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese dem psychiatrischen Gutachter die nötigen Rückfragen stelle. Zudem ist ihm der Bericht des behandelnden Psychiaters zur Stellungnahme zuzustellen, wobei sich der Gutachter auch dazu zu äussern haben wird, ob er eine Verlaufsuntersuchung als notwendig erachtet.
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zzgl. MWST) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2'750.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSchilling