Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00539


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985, ist verheiratet und Mutter eines im Jahr 2014 geborenen Sohnes (Urk. 10/5). Sie war nach dem Abschluss der Lehre zur kaufmännischen Angestellten im Jahr 2004 zunächst als Sachbearbeiterin für verschiedene Unternehmen tätig (Urk. 10/7/2). Sie arbeitete von 2011 bis 2013 als Property Manager für die Y.___ GmbH und vom 2013 bis 2014 als Assistant Club Manager für die Z.___ AG (Urk. 10/7/1, Urk. 10/12/1). Alsdann war sie als Inhaberin des Einzelunternehmens BK Studio Photography and Make-Up Art X.___ selbständig erwerbend. Das Einzelunternehmen war ab dem 22. Februar 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, bis es infolge Geschäftsüberganges auf das Einzelunternehmen des Ehegatten von X.___ (Urk. 10/55/5) gelöscht wurde. Die Löschung des Handelsregistereintrages erfolgte am 4. Oktober 2019 (Internet-Handelsregisterauszug vom 18Oktober 2024). Bereits zuvor hatte sich X.___ am 26. April 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit November 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Depression sowie Angst- und Zwangsstörung (Urk. 10/8/4, Urk. 10/8/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/8). Die IV-Stelle lud die Versicherte zum Standortgespräch vom 21. Mai 2019 (Urk. 10/11) ein und sie nahm überdies Berichte der psychiatrischen Kliniken, in welchen sich die Versicherte in der Zeitperiode vom 29. Dezember 2018 bis 23. April 2019 in stationärer Behandlung befand, zu den Akten (Urk. 10/17-18). Am 5. Mai 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten, da sie weiterhin eine teilstationäre Therapie in einer Tagesklinik absolviere (Urk. 10/27). Die IV-Stelle zog sodann den Arztbericht der A.___ vom 10. September 2020 bei (Urk. 10/31). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining, welches vom 3. November 2020 bis 2. Februar 2021 im B.___ durchgeführt wurde (Urk. 10/36, Urk. 10/51). Vom 3. Februar bis 2. August 2021 wurden die Eingliederungsmassnahmen mit einem Aufbautraining im B.___ fortgeführt (Urk. 10/43, Urk. 10/52). Nach einem Gespräch mit der Versicherten (Urk. 10/55/1) wurden die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 29. Juni 2021 abgebrochen, weil die Ziele der Massnahme in der zur Verfügung stehenden Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erreicht werden konnten (Urk. 10/48). Im weiteren Verlauf ging der IV-Stelle der Bericht von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. D.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut, vom 6. Juli 2021 (Urk. 10/49/1-8) zu. Am 16. September 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Eingliederungsberatung abschliesse und die Rentenprüfung vornehme (Urk. 10/53/1). Dr. C.___ und lic. phil. D.___ verfassten am 21. September 2021 einen Verlaufsbericht (Urk. 10/54). Die IV-Stelle holte hernach das Gutachten von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie & Psychotherapie, vom 19. Mai 2022 ein (Urk. 10/66). Am 8. Juni 2022 führte sie überdies eine Haushaltabklärung durch (Urk. 10/70). Daraufhin ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad nach der sogenannten gemischten Methode. Für die Zeitperiode ab 1. Dezember 2019 resultierte ein Invaliditätsgrad von 60 %. Für die Zeit nach dem 1. August 2022 ging die IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 % aus (Urk. 10/75/11-12). Dementsprechend kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. März 2023 an, dass sie ihr für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 eine Dreiviertelsrente zusprechen werde (Urk. 10/77). Dagegen erhob die Versicherte am 13. April 2023 Einwand (Urk. 10/78, mit Einwandbegründung vom 24. Mai 2023, Urk. 10/83). Die infolge des Einwandes durchgeführte Überprüfung führte dazu, dass die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. September 2023 für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 eine ganze Rente zusprach (Urk. 2). In der Folge ersuchte die Versicherte unter Auflage der Stellungnahme von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vom 6. Oktober 2023 (Urk. 10/95) am 8. Oktober 2023 darum, dass die IV-Stelle die Verfügung vom 14. September 2023 in Wiedererwägung ziehe (Urk. 10/96). Daraufhin erklärte die IV-Stelle am 12. Oktober 2023, dass sie an ihrer Verfügung festhalte, weil aus dem eingereichten Arztbericht im Vergleich zu den Feststellungen des Gutachters keine signifikant veränderte Befundlage hervorgehe (Urk. 10/97).


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 14. September 2023 erhob X.___ am 18. Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als dass sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2022 hinaus verneint.

2.Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. August 2022 eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente, subeventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.)»

2.2    Alsdann reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Urk. 5) die Stellungnahme ihrer Case Managerin im B.___ vom 26. Oktober 2023 (Urk. 6) ein.

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2023 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-100, sowie der Stellungnahme der für ihren regional ärztlichen Dienst [RAD] tätigen Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2023, Urk. 9).

2.4    Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 22. Dezember 2023 an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 9. Februar 2024, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    

1.1.2    Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2023 (Urk. 2) wurde erst nach dem 1. Januar 2022 erlassen und umfasst sowohl die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 als auch deren Aufhebung per 31. Juli 2022. Damit sind hinsichtlich der Entstehung und des Beginns des Rentenanspruchs die bis Ende 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anzuwenden; für die umstrittene anspruchsbeeinflussende Verbesserung im Mai 2022 mit konsekutiver Rentenaufhebung per 31. Juli 2022 sind die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3.3    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im — nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden — Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.6

1.6.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.6.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

1.6.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige — und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende — Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

2.

2.1    Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen ärztliche Berichte und Stellungnahmen vor:

2.2    Dem Austrittsbericht der G.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2019 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2018 bis 22. Februar 2019 zum ersten Mal in dieser Klinik in stationärer-psychiatrischer Behandlung befand. Es wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 10/17/1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)

- Zwangsstörungen, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale, ICD-10: F42.1)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ängstlich-vermeidende und dependente Persönlichkeitsakzentuierung, ICD-10: Z73)

2.3    Vom 22. Februar bis 23. April 2019 war die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der H.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/18/3). Im Austrittsbericht vom 7. Mai 2019 wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen gestellt (Urk. 10/18/3):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- Akzentuierung von ängstlichen, anankastischen und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73)

2.4    Im kurzen Austrittsbericht der H.___ vom 14. Mai 2019 zur teilstationären Behandlung vom 25. April 2019 bis 23. Mai 2019 wurde unter anderem festgehalten, es sei nach dem Austritt aus dem stationären Setting deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin im alltäglichen Leben aufgrund von Ängsten, welche über das im Rahmen der Depression zu erwartende Ausmass hinausgegangen seien, eingeschränkt sei. Dies habe sich insbesondere in der Angst, alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, in der Angst, nicht genug Sauerstoff zu bekommen, in der Angst vor körperlichen Symptomen und Erkrankungen und in der Abwehr von angstbesetzten Zwangsgedanken gezeigt. Es wurden die folgenden psychiatrischen Diagnosen genannt (Urk. 10/18/1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)

- Akzentuierung von ängstlichen, anankastischen und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73)

- Angststörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F41.9)

2.5    Im Arztbericht der A.___ vom 17. Dezember 2019 wurde die psychiatrische Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), gestellt (Urk. 10/22/4). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. September 2019 am Angebot der Tagesklinik I.___ (Urk. 10/49/16) teilnehme (Urk. 10/22/1-2). Es wurde sodann festgehalten, dass die derzeit arbeitslose Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/22/2). Im Austrittsbericht der A.___ vom 27. Februar 2020 wurde sodann vermerkt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 7. Februar 2020 in der Tagesklinik behandelt wurde (Urk. 10/49/16).

2.6    Alsdann wechselte die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 24. Februar 2020 bis 20. November 2020 in die Tagesklinik J.___ der A.___ (Urk. 10/49/10). Im Austrittsbericht vom 8. Dezember 2020 wurde in der Beurteilung unter anderem festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein unverändertes Zustandsbild fortbestehe. Im Rahmen der teilstationären Behandlung habe die Beschwerdeführerin für sich keine Verbesserung der bestehenden depressiven Gemütslage und Reduktion der Ängste verzeichnen können. Sie habe bei Austritt dennoch angegeben, von der Behandlung in der Tagesklinik insgesamt profitiert zu haben. Zur weiteren Stabilisierung hinsichtlich der depressiven Symptomatik werde eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung sowie die Fortsetzung und Optimierung der psychotherapeutischen Therapie empfohlen (Urk. 10/49/14).

2.7    Im von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ unterzeichneten Bericht vom 6. Juli 2021 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/49/4):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1)

- Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)

- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10: F42.0)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

    Dazu wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Februar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Unter «aktuelle medizinische Symptomatik und Situation» wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter einer Kombination von rezidivierenden depressiven Episoden, Angst- und Zwangssymptomen leide. Zudem würden sich die chronischen Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich negativ auf den Gesundheitszustand auswirken. Im Verlauf der bisherigen Behandlung seien sowohl bezüglich Depression als auch bezüglich Angst- und Zwangssymptomatik bereits Verbesserungen erzielt worden. Dies habe sich insbesondere auch in einer Verbesserung der Aktivitätsniveaus und des Bewegungsradius im Alltag gezeigt. In der Summe bestehe bei der Beschwerdeführerin aber nach wie vor ein deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand, welcher zuletzt auch eine Erhöhung des Arbeitspensums im B.___ verunmöglicht habe (Urk. 10/49/3). Unter «Prognose zur Arbeitsfähigkeit» wurde unter anderem festgehalten, dass eine Unterbrechung der beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werde. Während des vorgeschlagenen Unterbruchs für 3 Monate könne einerseits an der weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes gearbeitet werden, andererseits könne die Beschwerdeführerin mit der Unterstützung des Ehemannes versuchsweise kleinere Aufträge als Fotografin übernehmen. Angesichts des bisherigen Behandlungsverlaufs könnte mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 40 oder 50 % möglich sein. Langfristig sei allenfalls eine Teilrente in Betracht zu ziehen, falls auch nach Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen und einem erneuten Versuch einer Steigerung keine Fortschritte erzielt werden könnten (Urk. 10/49/4).

    Im Verlaufsbericht vom 21. September 2021 hielten die Behandler insbesondere fest, dass ihre Prognose zum Potential für eine Wiedereingliederung und zur Arbeitsfähigkeit korrigiert werden müsse. Auch nach dem Unterbruch der beruflichen Massnahme und der Gelegenheit zur Erholung und Neuorientierung habe der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht entscheidend verbessert werden können. Die Voraussetzung für die Rückkehr zur selbständigen Tätigkeit seien mit den wenigen Stunden Leistungsfähigkeit pro Woche, welche die Beschwerdeführerin momentan aufbringen könne, nicht gegeben. Es bestehe auch keine ausreichende Belastbarkeit für Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen. Sobald die Beschwerdeführerin die zuhause anfallenden Alltagstätigkeiten im Haushalt und in der Kinderbetreuung in durchschnittlichem Umfang übernehme, blieben nur wenige Ressourcen für die berufliche Tätigkeit übrig (Urk. 10/54/1). Zurzeit könne höchstens von einer Arbeitsfähigkeit von 10% im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden, welche bei positivem Verlauf allenfalls auf maximal 15 % erhöht werden könnte (Urk. 10/54/3).

2.8    RAD-Ärztin Dr. F.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022 dahingehend, dass aus dem Verlaufsprotokollen zu den Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstraining, Aufbautraining) nicht deutlich hervorgehe, ob die Beschwerdeführerin im Aufbautraining die Präsenzzeit von drei bis vier Stunden am Tag (Leistungsfähigkeit) aus gesundheitlichen Gründen nicht habe steigern können. Es sei berichtet worden, dass sie sich viel mit ihren Terminen (Therapien, Familie) beschäftigt habe. An einigen Tagen sei sie bereits erschöpft zur Arbeit gekommen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihrer beruflichen Perspektive und entsprechenden Aktivitäten habe kaum stattfinden können und sie habe sich kräftehalber nicht richtig darauf einlassen können. Anhand der medizinischen Vorberichte sei das Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Problematik nicht auszuschliessen. Die Diagnosen seien jedoch anhand der Unterlagen unklar. Auffallend sei, dass sich die Diagnosen der ambulanten Behandler erheblich von den Diagnosen, die im Rahmen der (teil-)stationären Behandlungen erhoben worden seien, abweichen würden. Die Prognosen zur Arbeitsfähigkeit seien ebenfalls unterschiedlich ausgefallen. Sie würden zudem von der festgestellten Arbeitsfähigkeit im Aufbautraining abweichen. Es seien ferner erhebliche Belastungen (u.a. Eheprobleme) erwähnt worden. Dabei sei unklar, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten. Und schliesslich würden noch wichtige Informationen bezüglich der aktuellen psychosozialen Faktoren, der funktionalen Einschränkungen, der vorhandenen Ressourcen sowie der Behandlungsoptionen fehlen. Es sei daher eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen (Urk. 10/75/7).

2.9    

2.9.1    Der psychiatrische Gutachter Prof. E.___ stellte in seiner vom 19. Mai 2022 datierenden Expertise die folgenden Diagnosen (Urk. 10/66/29):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1)

- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang
(ICD-10: F42.0)

- Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)

- Akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73)

2.9.2    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Prof. E.___ fest, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständig erwerbende Fotografin, was sie nie als Beruf erlernt habe, die Beschwerdeführerin aktuell klar überfordern würde (Urk. 10/66/35). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit hielt Prof. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin über eine KV-Ausbildung verfüge und auf diesem Beruf in unterschiedlichen Funktionen gearbeitet habe. Mittlerweile fehle ihr die Berufspraxis und das entsprechende Selbstvertrauen, was für den Wiedereinstieg berücksichtigt werden müsste. Es seien zum Beispiel vorgängig Kurse und Trainings durchzuführen oder die Beschwerdeführerin sei durch einen Job Coach zu unterstützen. Bezogen auf ein 100%-Pensum wäre eine administrative Tätigkeit mit klaren Vorgaben und zeitlich und inhaltlich überschaubaren Aufgaben, die wenig Eigeninitiative erfordern würden, zielführend. Bezüglich der Präsenz sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Integrationsprogramms eine Präsenz von rund drei bis zeitweise vier Stunden pro Tag erreicht habe. Drei bis vier Stunden sollten ihr auch jetzt möglich sein. Eine Steigerung sollte vorsichtig angegangen werden, um eine Überforderung zu vermeiden. Zu Beginn wäre die Leistung reduziert, wobei über eine Zeit von drei Monaten eine volle Leistungsfähigkeit (mit den entsprechend oben beschriebenen Anpassungen) erreicht werden könne. Nach der Einarbeitung resultiere daraus (bezogen auf ein 100%-Pensum) eine mittlere Arbeitsfähigkeit von ca. 42 % (3.5 h/Tag bei 42h/Woche, Urk. 10/66/35).

2.10    Dr. F.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2022 unter anderem fest, dass das Gutachten von Prof. E.___ vom 19. Mai 2022 insgesamt umfassend und nachvollziehbar sei. Es könne darauf abgestellt werden. Sie führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbende Fotografin seit Dezember 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem vom Gutachter formulierten Belastungsprofil bestehe seit Mai 2022 und bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 42 % (Urk. 10/75/8).

2.11    In der von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ unterzeichneten Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 wurde unter anderem festgehalten, dass in einer angepassten Tätigkeit im administrativen Bereich oder im Verkauf ein Pensum von 15 % vorstellbar wäre. Psychopathologisch sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Symptome der depressiven Störung sowie der Angst- und Zwangsstörung beeinträchtigt. Erschwerend komme die Grunderkrankung einer einfachen ADHS hinzu, welche neu diagnostiziert werde (Urk. 10/95/2). Diese Diagnose könne die Dynamik der Beeinträchtigungen noch besser erklären, als die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge (Urk. 10/95/3).

2.12    Hierzu konstatierte Dr. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2023, dass es sich bei der Stellungnahme der Behandler um eine teilweise abweichende diagnostische Einschätzung derselben Symptomatik bei unverändertem Gesundheitszustand handle. Die funktionellen Einschränkungen würden (von den Behandlern und vom Gutachter) aber sehr ähnlich eingeschätzt. Es könne weiterhin auf das Gutachten von ProfE.___ vom 19. Mai 2022 abgestellt werden (Urk. 9 S. 2).


3.    Mit der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 sprach die Beschwerdegegnerin für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2019 bis 31. Juli 2022 eine ganze Rente zu (Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2022 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Urk. 1 S. 2). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, verhält es sich hier analog zum vom Bundesgericht mit Urteil 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.1.2 beurteilten Fall, dass heisst es ist lediglich der Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Begutachtung zu prüfen. Wenn eine nur auf den Begutachtungszeitpunkt abgestützte Beurteilung keine Verbesserung nachweist und die Verwaltung gleichwohl zugunsten der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht, muss die Verbesserung auch nicht nachgewiesen werden.




4.

4.1    Es ist zunächst auf die Ausführungen der Parteien zur sogenannten sozialversicherungsrechtliche Qualifikation einzugehen. In der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen bei guter Gesundheit in einem 60%-Pensum erwerbstätig wäre Damit betrage der Anteil, der auf die Haushaltsführung entfallene, 40 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie mit dem Eintritt ihres Sohnes in die 3. Klasse, mithin ab August 2022, in einem 80%-Pensum arbeiten würde, wenn ihr Gesundheitszustand dies zulassen würde. Zum einen sei ihr Sohn mehr und mehr selbständig und die noch notwendige Betreuung wäre durch andere Familienmitglieder oder einen Hort sicher gestellt. Zum anderen wäre das zusätzliche Einkommen zur Aufbesserung des Familienbudgets sowie zur Stabilisierung ihrer eigenen finanziellen Unabhängigkeit sehr erwünscht (Urk. 1 S. 15). Zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Haushaltabklärung am 8. Juni 2022 stattfand (Urk. 10/70). Die Abklärung fiel mithin in die Zeit, in der die Beschwerdeführerin gemäss ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum erhöht hätte. Damals gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson aber an, dass sie bei Gesundheit wegen der Betreuung ihres Sohnes und der Aufgaben im Haushaltbereich zu maximal 60 % erwerbstätig wäre (Urk. 10/70/4). Fehler bei der Protokollierung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin kann aus ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren somit nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).

    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation (Erwerbsbereich: 60 % / Haushaltsführung: 40 %) ist demnach nicht zu beanstanden.

4.2

4.2.1    Es ist weiter zu prüfen, ob und — gegebenenfalls — inwieweit die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich eingeschränkt ist.

4.2.2    RAD-Ärztin Dr. F.___ stellte für ihre versicherungsmedizinische Beurteilung vom 20. Mai 2022 auf das Gutachten von Prof. E.___ vom 19. Mai 2022 (E. 2.9) ab (E. 2.10). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 (Urk. 2) kann dem psychiatrischen Gutachten von Prof. E.___ vom 19. Mai 2022 entnommen werden, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe. Sie habe im Integrationsprogramm eine Präsenzzeit von drei bis vier Stunden erreicht. Dies entspreche einem Durchschnitt von 3.5 Stunden pro Tag, was bei einer 42-Stunden-Woche ein Pensum von 42 % ergebe. Der Gutachter habe ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführerin administrative Tätigkeiten mit klaren Vorgaben und zeitlich und inhaltlich überschaubaren Aufgaben, die wenig Eigeninitiative verlangen würden, zumutbar seien. Ausgehend davon ergebe sich ab Mai 2022 eine Erwerbseinbusse von 58 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).

4.3.3    

4.3.3.1 Für die Beschwerdeführerin ist das Gutachten von Prof. E.___ vom 19. Mai 2022 (E. 2.9) nicht beweiskräftig. Sie moniert zunächst, dass der Gutachter — anders als der behandelnden Psychiater Dr. C.___ — keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert habe. Die von Prof. E.___ angeführte Begründung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, denn aus dem Bericht der A.___ vom 17. Dezember 2019, dem Bericht von Dr. C.___ vom 5. Juli 2021 und dem Schlussbericht zu den Integrationsmassnahmen im B.___ vom 5. August 2021 ergebe sich klar und eindeutig, dass sie auch an körperlichen Schmerzen, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden, leide (Urk. 1 S. 6-7). Die Beschwerdeführerin dringt mit diesem Vorbringen nicht durch. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass Prof. E.___ die von der Beschwerdeführerin angeführten Berichte berücksichtigt hat (Urk. 10/66/8-9, Urk. 10/66/10-11, Urk. 10/66/13). Die davon abweichende fachärztliche Beurteilung begründet keinen Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung, lässt sich diese doch mit dem rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Unterschied zwischen Behandlungsauftrag und Begutachtungsauftrag (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4 mit weiteren Hinweisen) erklären. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Dr. C.___ habe im Bericht vom 6. Oktober 2023 festgehalten, dass sie an einer einfachen ADHS leide. Der behandele Psychiater habe dies einlässlich begründet. Er habe schlüssig dargelegt, dass Depression und Angststörungen häufige komorbide Erkrankungen bei ADHS seien. Der Gutachter habe sich mit der Frage nach dem Vorliegen einer ADHS nicht auseinandergesetzt. Seine Expertise sei auch deswegen nicht vollständig (Urk. 1 S. 8). Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Kommt hinzu, dass die ADHS gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ im Bericht vom 6. Oktober 2021 neu diagnostiziert wurde (E. 2.11), was gemäss der überzeugenden Stellungnahme der RAD-Psychiaterin aber nur eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes darstellt (E. 2.12).

4.3.3.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. E.___ unrichtig sei. Falsch sei die Annahme des Gutachters, wonach sie während des Integrationsprogramms täglich und somit an fünf Tagen die Woche, drei bis vier Stunden gearbeitet haben soll. Sie sei sie nur immer an drei Tagen pro Woche im B.___ gewesen. Dies deshalb, weil sie am Montag jeweils zur CBASP (Cognitive Behavioral Analysis System of Psychotherapy)-Therapie gegangen sei und am Mittwoch frei gehabt habe. Der Tag, an dem Sie zur CBASP-Therapie gegangen sei, sei ihr vom B.___ auch als Arbeitstag angerechnet worden. Sie sei aber tatsächlich nur immer an drei Tagen im B.___ gewesen (Urk. 1 S. 9). Ihre Case Managerin im B.___ habe dies mit ihrer E-Mail-Nachricht vom 26. Oktober 2023 (Urk. 6) bestätigt (Urk. 5 S. 1). Wenn sie aber nur an drei Tagen die Woche während 3 bis 3.5 Stunden im B.___ tätig gewesen sei, könne aus den dort gezeigten Leistungen nicht auf eine 42%ige Arbeitsfähigkeit, sondern höchstens auf eine solche von 25 % (9.75 Stunden pro Woche) geschlossen werden (Urk. 1 S. 9). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass ihre Arbeitsleistung im Rahmen der Integration in qualitativer Hinsicht nicht konstant gewesen sei. Sie habe auch nicht über die 3 bis 3,5 Stunden pro Tag gesteigert werden können (Urk. 1 S. 10). Diese Arbeitsleistung sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Urk. 1 S. 11). Darauf ist zu erwidern, dass sich Prof. E.___ aufgrund der IV-Akten ein Bild zu den Eingliederungsmassnahmen im B.___ machen konnte, was insbesondere für den in seiner Aktenzusammenfassung aufgeführten Schlussbericht des B.___ vom 5. August 2021 gilt (Urk. 10/66/13). Im besagten Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an guten Tagen konzentriert und mit viel Engagement gearbeitet habe. An weniger guten Tagen sei sie bereits erschöpft und niedergeschlagen zur Arbeit gekommen. An diesen Tagen habe sie regelmässig gesagt, dass sie mit ihrer privaten und beruflichen Situation überfordert sei (Urk. 10/52/1). In den Bericht wurde ausserdem aufgenommen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Belastbarkeitstraining mit einem Arbeitspensum von drei Stunden an vier Arbeitstagen pro Woche ins Aufbautraining gestartet sei. Das Arbeitspensum habe bis zum Abbruch der Eingliederungsmassnahmen auf durchschnittlich 3.5 bis 4 Stunden pro Tag gesteigert werden können. Die Organisation all ihrer persönlichen Termine sei aber mit einem stets grossen Energieaufwand verbunden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mehrheitlich konstant, speditiv und in guter Qualität gearbeitet. Letzteres sei von der persönlichen, stressbedingten Tagesform abhängig gewesen (Urk. 10/52/3). Eingedenk dessen (vgl. Urk. 10/66/13) hielt der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Integrationsprogramms eine Präsenz von rund drei bis zweitweise vier Stunden pro Tag erreicht habe (E. 2.9.2). Seine Ausführungen stimmten somit mit den Angaben in den Akten überein. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertreten Ansicht (Urk. 1 S. 9-10, Urk. 5 S. 1) ist nicht entscheidend, ob sie sich während des Aufbautrainings effektiv nur 3 Tage pro Woche im B.___ aufgehalten hat, was sich möglicherweise der im vorliegenden Verfahren aufgelegten E-Mail-Nachricht ihrer Case-Managerin im B.___ vom 26. Oktober 2023 (Urk. 6) entnehmen liesse. Es muss dem Sachverständigen zugestanden werden, dass er die von der Beschwerdeführerin im B.___ gezeigten Leistungen und insbesondere auch dort beobachteten Belastungen aufgrund privater Termine (Urk. 10/52/1, Urk. 10/52/3) für seine medizinisch-theoretisch Beurteilung richtig einschätzen konnte. Der Gutachter hat an andere Stelle ausgeführt, dass er die (in den Akten) immer wieder erwähnten Belastungen durch familiäre Konflikte bei den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt habe. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zusätzlichen Belastungen aktuell nicht gelingen werde, ihr Potential umzusetzen. Gleichzeitig wäre es für sie aber auch gut, wenn sie wieder in der Arbeitsprozess zurückfinden könnte, da dies auch zur Stabilisierung beitragen könnte (Urk. 10/66/37). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die gutachterliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zu dessen Angaben, welche er im Rahmen des Mini-ICF-APP gemacht habe, stehe (Urk. 1 S. 12). Damit stellt die Beschwerdeführerin ihre eigene Interpretation der Befunde gegen diejenige des Gutachters. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

    Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen somit keine Zweifel am Gutachten von Prof. E.___ vom 19. Mai 2022 (E. 2.9) zu begründen.

4.3.3    Bezugnehmend auf das Gutachten von Prof. E.___ vom 19. Mai 2022 (E. 2.9) gelangte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2022 zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem vom Gutachter formulierten Belastungsprofil seit Mai 2022 und bis auf Weiteres zu 42 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/75/8).

4.4    Im Haushaltbereich sind keine Einschränkungen auszumachen. Prof. E.___ gelangte mit einer überzeugenden Begründung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt mit punktueller Unterstützung durch die Familie bewältigen könne (Urk. 10/66/36-37). Alsdann konnte die Abklärungsperson gemäss ihren beweiskräftigen Ausführungen bei der Erhebung vom 8. Juni 2022 keine Einschränkungen im Haushaltbereich feststellen (Urk. 10/70/13), womit auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei diesbezüglich keine Verbesserung nachgewiesen (Urk. 1 S. 16) widerlegt ist. Die Beschwerdeführerin selber geht von einer nach wie vor bestehenden Einschränkung von mindestens 10 % aus (Urk. 1 S. 17), ohne jedoch funktionelle Einschränkungen bei der Haushaltsführung zu benennen. Ihre Ausführungen wecken folglich keine Zweifel an den Beurteilungen der Fachpersonen.


5.

5.1    Der Invaliditätsgrad bemisst sich vorliegend nach der sogenannten gemischten Methode, da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltbereich tätig wäre (E. 4.1).

5.2    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich — weiterhin — summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

5.3    Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Haushaltsabklärung am 8. Juni 2022 mehrere Gründe angegeben, weshalb sie eine selbständige Tätigkeit als Fotografin aufgenommen hatte. Sie habe damals bereits unter Depressionen gelitten. Die Tätigkeit habe aber gutgetan. Als Maskenbildnerin habe sie schon mit Fotografen zusammengearbeitet. Die Tätigkeit als Fotografin sei schon immer ihr Traumjob gewesen. Nach der Schwangerschaft hätte sie in ihrem angestammten Beruf wieder 100 % arbeiten müssen, was in Kombination mit der Kinderbetreuung nicht möglich gewesen wäre (Urk. 10/70/5). Ohne Erkrankung würde sie weiterhin zu 60 % als Fotografin arbeiten. Dieses Pensum habe sie seit Beginn der Selbständigkeit leisten können. Ihr Ehemann habe sie unterstützt. Sie hätte bei Gesundheit zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung durchstarten können. Ohne Erkrankung wäre sie trotzdem den Weg der Selbständigkeit gegangen, weil sie den Job einfach gerne mache (Urk. 10/70/7). Ausweislich der aktenkundigen Geschäftsunterlagen erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren ihrer Selbständigkeit von 2015 bis 2018 lediglich im Jahre 2017 einen positiven Geschäftsabschluss, und zwar in der Höhe von Fr. 6'226.93 (Urk. 10/70/7).

    Die Beschwerdegegnerin wich bei der Ermittlung des Einkommensvergleichs von der klaren und wiederholten Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall als selbständige Fotografin tätig wäre, ab, weil aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter und der Abklärungsperson davon ausgegangen werden könne, dass dieser Plan auch aus der gesundheitlichen Situation heraus entstanden sei. Es könne somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wieder eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich aufgenommen hätte, da die selbständige Erwerbstätigkeit sich nicht finanziell gerechnet habe.

    Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung und aufgrund des Umstands, dass sich die selbständige Erwerbstätigkeit am Ende wegen der gesundheitlichen Situation nicht gerechnet hatte, da sie im Jahre 2018 erkrankte, nicht zu überzeugen. Die Schwierigkeit besteht nun darin, ein Valideneinkommen als selbständige Fotografin ab Mai 2022 festzusetzen ohne genau wissen zu können, wie sich der Einkommensverlauf dieser im Jahre 2015 aufgenommenen Tätigkeit bei Gesundheit entwickelt hätte. Dies erscheint allerdings auch nicht zwingend notwendig. Aus dem Verlauf der Jahresabschlüsse in den Jahren 2015 (Verlust von Fr. 6'306.60), 2016 (Verlust von Fr. 22'021.80) und 2017 (Gewinn von Fr. 6'226.93), der einen flachen Entwicklungsverlauf widerspiegelt, lässt sich zwanglos schliessen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Mai 2022 als freischaffende Fotografin (bereits) ein höheres Einkommen erzielt hätte, als dasjenige, das ihr zum damaligen Zeitpunkt in einer leidensangepassten unselbständigen Tätigkeit als hypothetisches Invalideneinkommen anzurechnen ist.

    Nach dem hiervor Ausgeführten ist somit im Resultat nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Mai 2022 von einer Erwerbseinbusse von 58 % ausgegangen ist (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).

5.4    Gleiches gilt für deren Feststellung, dass ab Mai 2022 keine Einschränkung bezüglich der Haushaltsführung mehr vorgelegen habe (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2; vgl. E. 4.4 vorstehend).

5.5    Unter Berücksichtigung der Einschränkungen im erwerblichen Bereich (Gewichtung: 60 % / Einschränkung: 58 %) und der nicht vorhandenen Einschränkung im Haushaltbereich (Gewichtung: 40 % / Einschränkung: 0 %) resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 %.

5.6    Die Beschwerdegegnerin stellte — wie ausgeführt — auf das Gutachten von Prof. E.___ vom 19. Mai 2022 (E. 2.9) ab (Urk. 2.10). Die Verbesserung ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. August 2022 zu berücksichtigen. Demnach bestand jedenfalls ab jenem Tag kein Rentenanspruch mehr.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher