Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00540


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 16. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku

Meier Sadiku Law Ltd

Eigenheimweg 10, 6010 Kriens


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982 und alleinerziehende Mutter eines im Dezember 2018 geborenen Kindes, arbeitete ab Oktober 2020 in einem 100 %-Pensum als Pflegehelferin bei der Y.___ GmbH (Urk. 10/13/1). Sie meldete sich am 8. November 2021 unter Hinweis auf Schmerzen in der Wirbelsäule und den Beinen sowie eine seit 13. Oktober 2021 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/22, Urk. 10/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/37; Urk. 10/43) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2023 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 18. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. September 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend per 15. April 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Dezember 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 11). Am 12. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Mit Duplik vom 22. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im November 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit könne sie jedoch im Umfang von 100 % ausüben (S. 1). Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne die Beschwerdeführerin somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Für die Stellensuche sei das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beurteilung des Z.___, auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stütze (S. 8), nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine seriöse Begutachtung genüge. Die Beschwerdegegnerin habe es aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Zur genauen Berechnung des Invalideneinkommens dränge es sich auf, ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten einzuholen, welches die Frage einer allenfalls verbleibenden Restarbeitsfähigkeit kläre (S. 6). Die Beschwerdeführerin sei selbst in einer ihren Leiden angepassten beruflichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Sämtliche Ärzte seien von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % ausgegangen (S. 7). Auf das Gutachten des Z.___ könne darüber hinaus nicht abgestellt werden, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht vom 7. November 2022 rapide verschlechtert habe. Zusätzlich habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, aktuelle ärztliche Berichte einzuholen sowie bestehende zu berücksichtigen (S. 8). Weiter sei der Invaliditätsgrad nicht ordnungsgemäss mittels Einkommensvergleichs ermittelt worden (S. 9).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus (Urk. 9), dass der beschwerdeweise neu eingereichte Arztbericht nichts an der Beurteilung zu ändern vermöge. In Bezug auf den geltend gemachten Rentenanspruch gelte es zu berücksichtigen, dass ein solcher erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit entstehen könne (S. 1). Vorliegend habe die Wartezeit im Oktober 2021 begonnen und sei folglich erst im Oktober 2022 abgelaufen, weshalb ein Rentenanspruch ab 15. April 2022 ausser Betracht falle (S. 2). Der Einkommensvergleich sei per 1. Oktober 2022 vorzunehmen, wobei aus der Gegenüberstellung der massgeblichen, in der Beschwerdeantwort näher dargelegten Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 12 % resultiere (S. 2).

2.4Die Beschwerdeführerin bestritt in der Replik (Urk. 16), dass die ärztlichen Sprechstunden-Berichte lediglich Diagnosen anführten und keine Arbeitsunfähigkeiten respektive keine funktionellen Einschränkungen darlegten. Die Tatsache, dass der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin nach dem Bericht vom 7. November 2022 und trotz drastischer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nie persönlich untersucht habe, mindere den Beweiswert dessen Berichte erheblich (S. 3). In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. A.___ zufrieden gegeben habe, sei ein weiterer Arztbericht vorgelegt worden, welcher die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf begründe und eine berufliche Umschulung in einem Pensum von maximal 50 % darlege (S. 5).

Die Berechnung des Einkommens sei falsch vorgenommen worden. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin ein derart hohes Einkommen erzielen könne. Zur genauen Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdegegnerin sei es unerlässlich, ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu ermitteln. Wäre ein qualifiziertes Gutachten eingeholt oder der medizinische Sachverhalt korrekt erhoben worden, so wäre die Beschwerdegegnerin zweifellos zum gleichen Schluss gekommen wie alle anderen beteiligten Ärzte, nämlich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 6-7). Zudem sei das Valideneinkommen zu tief angesetzt (S. 7).

2.5Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik aus (Urk. 19), dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2023 datiere und für die Beurteilung des Gesundheitszustandes dieser Zeitpunkt massgebend sei. Soweit sich die neu eingereichten Arztberichte, welche nach Verfügungserlass datierten, zum Gesundheitszustand bis zu diesem Zeitpunkt äusserten, enthielten sie keine neuen Diagnosen, Befunde oder bisher unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen, weshalb sich am Resultat der angefochtenen Verfügung nichts ändere.


3.

3.1PD Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Z.___, hielten in ihrem Bericht vom 5. April 2022 zu Händen der Krankentaggeldversicherung zur am 31. März und 1. April 2022 durchgeführten funktionsorientierten medizinischen Abklärung (FOMA; Urk. 10/22/6-20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht fest (S. 2):

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

- Anamnestisch und klinisch objektiv Verdacht auf systemisch-entzündlich-rheumatisches Geschehen, bei anamnestisch rheumatoider Arthritis

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in einer psychotherapeutischen Behandlung bei Frau D.___ sei. Dies sei bisher nicht in den Akten und wahrscheinlich auch der Krankentaggeldversicherung nicht bekannt gewesen. Es empfehle sich, die Berichte dieser Therapeutin bzw. Psychiaterin einzuholen. Vermutlich bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). Rein gestützt auf die Aktenlage, die rheumatologisch-orthopädischen Berichte der Klinik E.___, die keine Funktionsangaben enthielten, sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Eine EFL-Funktionsbeurteilung sei nicht möglich gewesen (vgl. dazu: S. 13). Es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestehe bzw. psychiatrische Probleme im Vordergrund ständen (S. 3). Rein medizinisch-theoretisch, gestützt auf die Angaben im rheumatologisch-orthopädischen Bericht und die anderen Berichte (vgl. Aktenanamnese, Urk. 10/22/12-13), sollte die Beschwerdeführerin rein rückenbedingt eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, allenfalls mit vermehrten Pausen bei einer Schmerzkumulation von zwei Stunden, zu 75 % durchführen können. Dies jedoch nur, wenn aktuell keine aktive entzündlich-rheumatologische Erkrankung vorliege, welche bei den aktuellen, klinischen Befunden dringend vermutet werde. Es sei dringend eine entsprechende rheumatologische Abklärung zu veranlassen (S. 4).

3.2Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. Juli 2022 (Urk. 10/25) folgende Diagnosen fest (S. 6):

- Chronische Lumboischialgie rechts mit Verstärkung seit Mitte 2020

- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit Verstärkung Mitte 2020

- Asthma bronchiale

- Verdacht auf mittelschwere depressive Episode

- Scapuladyskinesie rechts

- Chronische Rhinosinusitis mit Polyposis nasi

- Pollinosis

- Craniomandibuläres Syndrom

- Verdacht auf atopische Dermatitis und Handekzem

Die Beschwerdeführerin sei seit 13. Oktober 2021 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (S. 2). In einer angepassten Tätigkeit sei sie eine bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 5).

3.3

3.3.1PD Dr. B.___ vom Z.___ erstattete am 7. November 2022 unter Einbezug der Ergebnisse einer fachärztlichen psychiatrisch-psychopathologischen und einer verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen Begutachtung (vgl. nachfolgende E. 3.3.2) ein Gutachten zu Händen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/30/4-24). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont

- Diskopathie der unteren beiden Lendenwirbelsäulensegmente und etwas über das altersentsprechende hinausgehende degenerative Veränderungen

- Anamnestisch, klinisch und auf der Basis vorliegender bildgebender Befunde ohne typische Argumente für eine entzündlich rheumatische Erkrankung

- Seit 2020 objektiv und strukturell-organisch ohne wesentliche Progredienz

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass PD Dr. B.___ folgenden Diagnosen bei (S. 2): Dysfunktionelles Krankheitsverhalten, Schmerzausweitung mit formal aktuell Erreichen der Fibromyalgiekriterien, leichte dysthyme affektive Veränderungen ohne psychiatrische Diagnose nach ICD-10 bei fehlenden Hinweisen auf relevante Funktionsminderung oder neurokognitive Beeinträchtigungen, jedoch mit subjektiv erhöhtem Krankheitserleben, Asthma bronchiale, Hallux valgus beidseits, klinisch Verdacht auf Hüftimpingement beidseits und leichtes Unterschenkel- und Knöchelödem rechtsbetont. Eine vorübergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von vier Wochen nicht übersteigend habe die Polyposis nasi mit operativem Eingriff vom 10. August 2022 nach sich gezogen.

Ein nochmaliges natives MRI der Lendenwirbelsäule habe keine Veränderung gegenüber 2020 gezeigt bei bekannten hauptsächlich in den unteren beiden Segmenten prominenten degenerativen Veränderungen und ohne Progredienz der neuroforaminalen Einengungen oder der Spinalkanalstenose (S. 2-3).

Im Rahmen der neuropsychiatrisch-verhaltenspsychologischen und leistungsphysiologischen Abklärung habe eine psychiatrische Erkrankung, insbesondere eine depressive Störung mit funktionellen Auswirkungen wie auch neurokognitive Beeinträchtigungen, nicht bestätigt werden können. Bei sonst guter Leistungsbereitschaft und Konsistenz bei den Testungen habe eine deutliche Diskrepanz der subjektiven Wahrnehmung und der objektiven Wertung der Problematik bestanden (S. 3).

Es beständen weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung und trotz diesbezüglicher nicht vollständiger Abklärung (natives LWS-MRI) ergäben sich keine zwingenden Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Eine Aggravation könne aktuell nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Sowohl aus rheumatologischer wie auch aus neuropsychiatrischer Sicht bestehe aber eine ausgeprägte subjektive Überbewertung im Vergleich zur fachärztlichen Sicht der Gesundheitsproblematik (S. 3). Das Fibromyalgiesyndrom beeinflusse dagegen die Arbeitsfähigkeit unter Mitberücksichtigung der ausführlichen und konzisen neuropsychiatrischen Einschätzung mit Hinterlegung der typischen Indikatoren nicht (S. 3.)

Das Zumutbarkeitsprofil entspreche seltenen mittelschweren, manchmal bis oft leichten wechselpositionierten Tätigkeiten mir nur kurz dauernden Arbeiten und ergonomischen Haltungen. Gehen und Sitzen könnten bei Möglichkeit zu Unterbrechungen grundsätzlich uneingeschränkt ausgeübt werden. Stehen dürfte unter Berücksichtigung der strukturellen Veränderungen auf manchmal beschränkt werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könnte bei einer Ganztages-Präsenz mit zwei Stunden vermehrten Pausen sowie unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 % ausgeübt werden, was einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche. Eine angepasste Tätigkeit wie oben beschrieben sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht und unter Berücksichtigung des neuropsychiatrischen Berichts auch aus neuropsychiatrischer Sicht ganztags zumutbar (S. 4).

3.3.2In der psychiatrisch-psychopathologischen und verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen Untersuchung (Urk. 10/30/13-27) von Dres. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, Fachärztin FMH Neurologie, wurde befundet, dass der Antrieb nicht herabgesetzt sei. Der affektive Rapport sei gut herstellbar. Die affektive Modulations- und Resonanzfähigkeit sei höchstens leichtgradig vermindert bei milder dysthym-dysphorischer Stimmungslage, jedoch ohne erhebliche depressive Beeinträchtigung bei guter Ich-Stärke und guter allgemeiner Reagibilität und Spontanreaktivität (S. 7).

Der persönlichen Anamnese der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass weder traumaassoziierte Belastungen in der Vergangenheit noch neurologische oder psychiatrische Vorerkrankungen mit Krankheitswert oder Störungscharakter vorlägen. Sie befinde sich seit Februar 2022 in regelmässiger fachpsychiatrischer Behandlung mit einer aktuellen Sitzungsfrequenz von einmal pro Woche (S. 9). Im Rahmen der klinischen Exploration lasse sich kein relevantes depressogenes Störungsbild objektivieren. Die Beschwerdeführerin zeige zwar eine thematisch erhöhte affektive Ansprechbarkeit sowie eine Schmerzlimitation, weswegen sie wiederholt aufstehen müsse. Ihre Gedankengänge seien aber kohärent und ihre Angaben sehr detailliert. Über den gesamten Verlauf der Exploration seien keine Antriebs-, keine Initiations- und keine Inpulskontrollstörungen sowie keine anderweitigen affektpathologischen Störungsbilder feststellbar gewesen. Die berufsbezogene verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils eine durchwegs intakte kognitive Leistungsfähigkeit. Ein depressionsassoziiertes neurokognitives Ausfallmuster sei nicht objektivierbar (S. 10).

Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aktuell lasse sich keine relevante Einschränkung feststellen. Es bestehe eine relevante Diskrepanz zum erfragten subjektiv geschilderten globalen Alltagsaktivitätsspektrum, das aber nicht durchgehend limitiert sei (S. 10).

3.4RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 aus (Urk. 10/36/3-6), dass bei der Beschwerdeführerin folgender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, einschliesslich einer sich daraus ableitenden, gewissen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit (S. 5):

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei:

- Diskopathie der beiden unteren LWS-Segmente und etwas mehr als altersentsprechenden degenerativen Veränderungen

- Ohne typische Zeichen einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung

- Seit 2020 objektiv und strukturell-organisch ohne wesentliche Progredienz

Dieser Gesundheitsschaden sei weitestgehend stabil. Zusätzlich fänden sich Zeichen eines dysfunktionellen Krankheitsverhaltens sowie der Schmerzausweitung mit formalem Erreichen der Fibromyalgiekriterien, was aber aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit begründe.

In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2021 bis 9. September 2022 vollständig und ab 10. September 2022 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Für eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe ab 10. September 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits von Anfang an (10/2021; S. 5).

3.5Dipl. Ärztin D.___ von der J.___ führte in ihrem Bericht vom 5. April 2023 zum Gutachten der Dres. G.___ und H.___ aus (Urk. 10/45), dass sie die Einschätzung einer nur leicht/mittelgradigen angegebenen Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht teile. Diese sei wegen depressionsbedingten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen bei administrativen Aufgaben eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit über einem Jahr in einem sehr belastenden, zermürbenden Rechtsstreit mit dem Kindsvater um die Alimente und das Besuchsrecht. Sie habe deswegen starke finanzielle Sorgen, das Geld reiche kaum, was massgeblich mit zu ihrer depressiven Stimmungslage beitrage (S. 1).

Die psychiatrische Einschätzung, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen beständen, werde nicht geteilt. Die Beschwerdeführerin zeige Symptome einer mittel-/schwergradigen Depression (Ein- und Durchschlafstörungen, Anhedonie, Schwermut, Ängste, Zukunftsängste, Selbstwertproblematik, Appetitverlust, Libidoverlust, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Hoffnungslosigkeit). Sie diagnostiziere eine schwere/mittelgradige depressive Episode (S. 2). Sie sehe eine aktuelle Teilleistungsfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit, wobei die Beschwerdeführerin mit den somatischen Beschwerden aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einem angepassten Beruf sei sie zu 10 % mit Versuch der Steigerung bis 20 % arbeitsfähig (S. 3).

Die Begutachtung habe im Juli und November 2022 stattgefunden und gebe nicht die aktuelle Situation wieder. Aufgrund des Entscheids der Krankentaggeldversicherung habe sich ihre Symptomatik nochmals massiv verschlechtert, so dass eine erneute Evaluation notwendig sei (S. 3).

3.6Dr. med. K.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin von der Klinik E.___, führte in seinem Bericht vom 19. Juni 2023 (Urk. 10/47/1-2) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- Chronische primäre Schmerzen des Bewegungsapparates, EM mehrjährig

- Verdacht auf stressinduzierte Hyperalgesie

- Risikofaktoren: burn-out Symptomatik, entwicklungsgeschichtlich Traumatisierungen

- DD zusätzliche Radikulopathie/Claudicatio spinalis

Die Beschwerdeführerin leide unverändert an Schmerzen des Bewegungsapparates. Im Zentrum ständen dabei Schmerzen mit Ausstrahlung in Richtung Oberschenkel beidseits. Nachts erwache sie bei Positionswechseln aufgrund dieser Schmerzen, weshalb der Nachtschlaf seit längerem nicht erholsam sei (S. 1). Hinweise auf eine rheumatologische Grunderkrankung lägen keine vor. Eine darunterliegende Radikulopathie respektive Claudicatio spinalis bezeichnete Dr. K.___ als möglich. Sie stimmten der behandelnden Psychiaterin zu und würden einen Therapiebeginn mit einer co-analgetisch wirksamen Substanz empfehlen. Die Beschwerdeführerin habe zugestimmt, die Therapie mit Duloxetin, welches Präparat sie nur einzelne Male eingenommen habe, bei Verträglichkeit für zumindest zwei Monate einzunehmen (S. 2). Bezüglich der Erwerbsfähigkeit sprach sich Dr. K.___ in Beantwortung von Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Januar 2024 für ein qualifiziertes medizinisches Gutachten aus, wobei er eine Tätigkeit ohne schwere Belastung des Achsenskeletts anführte, solange der muskuläre Hartspann nicht suffizient auftrainiert sei und die Schmerzen nicht kontrolliert seien. Schmerzimpulse würden bei einer stressinduzierten Hyperalgesie früher und bisweilen stärker wahrgenommen. Die Eingliederung in eine passende Arbeitsumgebung sei prognostisch positiv und wertvoll (Urk. 17/11 S. 2).

3.7Dr. I.___ nahm am 23. August 2023 neuerlich Stellung und verneinte aufgrund der aktuellen Aktenlage Hinweise auf eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit seit der Begutachtung durch das Z.___ (Urk. 10/49/3-4).

Die RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 25. August 2023 dahingehend Stellung, dass die von dipl. Ärztin D.___ postulierte mittelschwere bis schwere Depression durch keine nachvollziehbaren Befunde untermauert werde. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen, eine neuerliche Begutachtung nicht notwendig. Nachvollziehbar sei dagegen die ausführlich geschilderte schwere psychosoziale Belastungssituation (Urk. 10/49/4-5).

3.8Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom M.___ führte in Bezug auf das MRI HWS, LWS sowie Hüfte rechts nativ vom 23. Januar 2024 (Urk. 17/12) aus, dass eine Nervenläsion ausgeschlossen sei. Es bestehe keine Indikation für eine Dekompression der lumbalen Wirbelsäule. Aufgrund der chronischen Lumboischialgie mit Rückenschmerzen sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres nur 50 % arbeitsfähig in angepasster Arbeit, eine Umschulung für eine Buchhaltung wäre sinnvoll (S. 1).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den RAD-Stellungnahmen von Dr. I.___ und Dr. L.___, die wiederum insbesondere auf das zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellte vertrauensärztliche Gutachten des Z.___ Bezug nehmen. Rechtsprechungsgemäss kommt sowohl den RAD-Stellungnahmen als auch dem Gutachten des Z.___ der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu, weshalb sich die Frage des Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 145 V 97 E. 8.5; vgl. auch vorstehende E. 1.5). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass reine Aktenbeurteilungen wie diejenigen des RAD praxisgemäss beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2023 vom 7. August 2023 E. 3 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).     

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

4.2.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.2.3    Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).

4.3

4.3.1    Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ist unbestritten, dass in der Hauptsache ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom besteht (vgl. Urk. 10/30/5; Urk. 10/47). Wie PD Dr. B.___ unter Bezugnahme auf ein nochmaliges natives MRI der Lendenwirbelsäule nachvollziehbar ausführte, war seit 2020 keine Progredienz der neuroforaminalen Einengungen oder der Spinalkanalstenose eingetreten (Urk. 10/30/5-6). Zudem bestehen weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Es bestehen auch keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere ins rechte Bein, teilweise bis in den Fuss ausstrahlenden Schmerzen wie auch die Taubheitsgefühle im Bereich Oberschenkel/Leiste (Urk. 10/30/10 f.) konnte PD Dr. B.___ nicht abschliessend einer objektivierbaren Ursache zuordnen. Vielmehr ging er im Ergebnis von einem Schmerzverarbeitungssyndrom in Form einer Fibromyalgie aus. Bei dieser Befundlage kam PD Dr. B.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass das diagnostizierte chronische lumbospondylogene Syndrom unter Berücksichtigung der mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen längerfristige Anpassungen hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils der Beschwerdeführerin bedürfe, nicht aber hinsichtlich der zeitlichen Präsenz (S. 3).

    Dass er den bereits in einem MRI vom 18. August 2021 festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereich C5/C6 (vgl. Urk. 10/30/9) und dem in den Akten dokumentierten zervikothorakalen und -zephalen Schmerzsyndrom (Urk. 10/22/34 f.) keine Bedeutung für die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beimass, korrespondiert mit der anamnestisch geschilderten Beschwerdelage, gemäss welcher die Beschwerden im Nacken und den Schultern nicht vordergründig und wenig stabil seien (Urk. 10/30/11). Im Bericht von Dr. K.___ vom 19. Juni 2023 wurden denn auch zervikale Beschwerden noch nicht einmal angeführt (Urk. 10/47).

    Insofern legte PD Dr. B.___ im Rahmen der Beurteilung der objektivierbaren somatischen Einschränkungen das Augenmerk zu Recht auf die lumbospondylogenen Beschwerden und leitete schlüssig her, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen, mittelschweren Tätigkeit als SRK Pflegehelferin zu 50 % arbeitsfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit ist hingegen unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils gemäss der gutachterlichen Einschätzung wie auch derjenigen des RAD ganztags zumutbar (S. 4; Urk. 10/36/5-6). Soweit PD Dr. B.___ dem diagnostizierten Fibromyalgiesyndrom unter Hinweis auf die ausführliche und konzise Beurteilung von Dr. G.___ und Dr. H.___ sowie die derselben hinterlegten Indikatoren und die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin eine mehr als leichte Beeinträchtigung absprach (Urk. 10/30/6), schloss sich der RAD-Arzt Dr. I.___ mit Blick auf das gutachterlich festgestellte dysfunktionelle Krankheitsverhalten der Beschwerdeführerin auch dieser Einschätzung an (Urk. 10/36/5-6; vgl. auch nachfolgende E. 4.4), was schlüssig erscheint.

4.3.2    Dagegen vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (E. 2.2), keine Zweifel zu erwecken. So ging Dr. K.___ im Bericht vom 19. Juni 2023 im Wesentlichen ebenfalls von der gleichen Diagnose wie PD Dr. B.___ aus und er erhob auch keine anderen Befunde. Auch Dr. K.___ konnte die hauptsächlich im Bereich der lumbalen Wirbelsäule lokalisierten Schmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein und Taubheitsgefühlen keiner abschliessenden Ursache zuordnen und sprach sich für einen Verdacht auf eine stressinduzierte Hyperalgesie (vgl. Urk. 10/47), mithin eine gesteigerte Schmerzempfindlichkeit, aus (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage, Berlin/Boston 2023, S. 774). Das erwähnte MRI LWS nativ von Juli 2022 war PD Dr. B.___ bereits bekannt und wurde in seine gutachterliche Beurteilung miteinbezogen (vgl. Urk. 10/30/10). Auch im späteren Bericht von Dr. K.___ vom 18. Januar 2024 (Urk. 17/11), der im Übrigen erst nach Verfügungserlass datiert, weswegen er grundsätzlich in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), finden sich keine abweichenden Befunde. Soweit Dr. K.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ohne schwere Belastung des Achsenskelettes anführt (S. 2), korrespondiert dies zudem mit dem Zumutbarkeitsprofil von PD Dr. B.___ (vgl. E. 3.3.1).

    In Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom 3. März 2024 (Urk. 17/12) ist bezüglich der Befunde zum MRI HWS, LWS sowie Hüfte rechts nativ vom 23. Januar 2024 ebenfalls zu erwähnen, dass diese nach der angefochtenen Verfügung datieren (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Immerhin wurde festgehalten, dass keine Nervenläsion und keine Indikation für eine Dekompression der lumbalen Wirbelsäule bestünden (S. 1). Auch führte Dr. A.___ einzig die chronische Lumboischialgie mit Rückenschmerzen als funktionell einschränkend an, was nicht auf eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit seit der Begutachtung durch das Z.___ bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids schliessen lässt.

    Schliesslich gilt es auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb die abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ für sich allein keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen lässt.

4.3.3    Vor diesem Hintergrund sind die Berichte der behandelnden Fachpersonen nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen von PD Dr. B.___, Dr. G.___, Dr. H.___ und des RAD zu wecken. Hinzu kommt, dass weder Dr. A.___ noch Dr. K.___ aufzuzeigen vermochten, aufgrund welcher konkreten Funktionseinschränkungen es der Beschwerdeführerin verunmöglicht sein sollte, einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit uneingeschränkt nachzugehen.

4.4

4.4.1    Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin schlossen Dres. G.___ und H.___ gestützt auf ihre Anamneseerhebung, die Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung und damit gestützt auf allseitige Untersuchungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3) das Vorliegen eines depressogenen Störungsbildes oder anderer affektpathologischer Störungsbilder in Kohärenz mit der neuropsychologischen Beurteilung aus (Urk. 10/30 S. 10).

    Dabei setzten sie sich mit den von der Rechtsprechung definierten Standardindikatoren auseinander (E. 4.2.2). So wurde in Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» der psychiatrische Befund der Beschwerdeführerin beschrieben (Urk. 10/30 S. 7). Dieser war jedoch weitgehend unauffällig: Der affektive Rapport war gut herstellbar und der Antrieb nicht herabgesetzt. Es gab keine Hinweise für Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen. Die affektive Modulations- und Resonanzfähigkeit war höchstens leichtgradig vermindert bei milder dysthym-dysphorischer Stimmungslage (S. 7). Vor diesem Hintergrund konnte auch kein depressionsassoziiertes neurokognitives Ausfallmuster objektiviert werden (S. 10). Das deckt sich mit den subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin, wonach bei ihr Dauerschmerzen lumbal im Vordergrund ständen, nicht aber psychische Beeinträchtigungen (vgl. S. 4).

4.4.2    Zudem wurde die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Mini-ICF-APP abgebildet und zeigten sich die berufsrelevanten Fähigkeitsdimensionen allesamt nicht limitiert (Urk. 10/30 S. 10-11). Darüber hinaus konnte aus neuropsychologischer Sicht eine intakte kognitive Leistungsfähigkeit festgestellt werden (S. 11).

    Auch wurde von den Gutachtern die Ressourcenseite der Beschwerdeführerin gewürdigt. Die Beschwerdeführerin wohne mit ihrer Tochter in einer 2.5-Zimmerwohnung. Sie stehe zwischen 5:00 und 5:30 Uhr auf, da ihre Tochter so früh wach werde. Sie frühstücke mit der Tochter. Anschliessend gehe sie zwischen 10:00 und 16:00 Uhr mit ihr auf den Spielplatz oder ins Schwimmbad, oft in Begleitung einer Nachbarin. Später erledige sie Haushaltsarbeiten und koche. Am Abend esse sie mit ihrer Tochter und bringe sie zu Bett. Anschliessend lese sie noch und schreibe ihre Gedanken auf (S. 5). Wie die Beschwerdeführerin weiter angab, erledigt sie den Haushalt und die Einkäufe selber so gut es gehe. Sie habe engen Kontakt zu den Eltern und ihrer Familie sowie zu zwei guten Freundinnen und zu den Nachbarn (S. 6).

    Mit Blick auf diesen geregelten Tagesablauf, das entsprechende Aktivitätsniveau und die intakten sozialen Kontakte erweist sich die gutachterliche Schlussfolgerung, dass eine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der objektiven Einschätzung der Leistungsfähigkeit (Ressourcen/Defizite) bei objektiv fehlenden leistungseinschränkenden Befunden (S. 11) bestehe, nachvollziehbar hergeleitet.

4.4.3    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin schlüssig und widerspruchsfrei hergeleitet haben. Die Schlussfolgerungen der Gutachter, wonach keine Diagnose und folglich keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht besteht, vermag namentlich auch mit Blick auf die Auseinandersetzung mit den praxisgemäss massgeblichen Standardindikatoren zu überzeugen. Soweit PD Dr. B.___ mit Blick auf die Ressourcenprüfung durch Dr. G.___ und Dr. H.___ auch der diagnostizierten Fibromyalgie keinen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 10/30/6), trägt auch diese Schlussfolgerung den normativen Vorgaben hinreichend Rechnung.

4.4.4    Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung der psychiatrisch-verhaltensneurologischen Einschätzung zu begründen.

    Die Beurteilung von dipl. Ärztin D.___ vermag die gutachterliche Einschätzung schon mangels psychiatrischer Facharztausbildung nicht in Frage zu stellen. Eine fachpsychiatrische oder -psychologische Behandlung fand offensichtlich bis anhin nicht statt; die medikamentöse Behandlung beschränkte sich auf den Einsatz einer Medikation mit Cymbalta (Einnahme ein- bis zweimal die Woche) zur Schmerzmodulation (Urk. 10/31/16 und Urk. 10/30/21). Eine eigentliche antidepressive Medikation fand trotz angeblich mittelschwerer bis schwerer depressiver Befundlage nicht statt, was den Leidensdruck durch eine depressive Störung doch massgeblich in Frage stellt. In ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 5. April 2023 (Urk. 10/45) wies dipl. Ärztin D.___ sodann auf den von der Beschwerdeführerin als zermürbend beschriebenen Rechtsstreit mit dem Kindsvater um die Alimente und die finanziellen Sorgen der letzteren hin, welche sich massgeblich auf die von der Behandlerin als schwer bis mittelschwer beurteilte depressive Stimmungslage auswirkten (Urk. 10/45 S. 1); dies indes, ohne diese psychosozialen Belastungen bei der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen auszuklammern. Soweit aber soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin die schwierige psychosoziale Situation ebenfalls gegenüber Dr. G.___ (vgl. Urk. 10/30/16). Darüber hinaus empfahl dipl. Ärztin D.___ angesichts der kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin eine entsprechende Testung (Urk. 10/45/2). Offenbar hat sie das Gutachten Dr. H.___s nicht eingehend studiert, denn eine solche verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Testung wurde bereits gutachterlich durchgeführt (Urk. 10/30/25-27), wobei eine intakte kognitive Leistungsfähigkeit festgestellt wurde (Urk. 10/30/23). Was schliesslich die von dipl. Ärztin D.___ erwähnte Verschlechterung im November 2022 anbelangt (S. 3), liefert sie hierfür keine Befunde. Insgesamt vermag dieser Bericht somit ebenfalls keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu schüren und bietet keinen Anlass für weitere Abklärungen.

4.5    Zusammengefasst ist dementsprechend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2021 (Beginn Wartezeit: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des gutachterlichen Belastungsprofils (E. 3.3.1) zu 100 % arbeitsfähig war.

    Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon zumindest für die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).


5.    Was die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes anbelangt, ergibt sich in Bezug auf den frühestmöglichen Rentenbeginn (Ablauf Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Oktober 2022) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallohnindex Frauen [T 39]) ein Valideneinkommen von Fr. 63'522.70 (Fr. 63’050.- im Jahr 2021 [Urk. 10/13/4-5; 13 x Fr. 4'850.--] : 2801 x 2822). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Lohnstrukturerhebung 2020, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 massgebend, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung einem Invalideneinkommen von Fr. 54’222.90 (Fr. 4'276 x 12 : 40 x 41.7 : 2784 x 2822) entspricht. Dabei resultiert ein IV-Grad von gerundet 15 %, was selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn - wofür es vorliegend ohnehin keine Hinweise gibt - einem rentenausschliessenden IV-Grad entspricht.

    Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Artan Sadiku

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone