Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00548


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 4. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.2    X.___, geboren 1974, ist Vater zweier Kinder (geboren 2015, Urk. 9/1 Ziff. 3). Die Eltern der Kinder sind nicht verheiratet und leben getrennt (vgl. Elternvereinbarung vom 7./14. November 2019, Urk. 3/7 = Urk. 9/8). Der Versicherte war seit 2013 als Selbständigerwerbender im Bereich Kommunikationsberatung tätig (vgl. die vorinstanzlichen Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Verfahren IV.2023.00181). Der Versicherte meldete sich am 21. Juli 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1).

    Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (Urk. 9/30, Urk. 9/15) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Februar 2022 eine ganze Rente zu.

1.2    Am 29. Juni 2023 (Urk. 9/37) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Auszahlung der Kinderrenten zur Rente des Versicherten. Dieser erhob dagegen am 7. Juli 2023 Einwände (Urk. 9/46). Die IV-Stelle verfügte am 21. September 2023 (Urk. 9/52 = Urk. 2) über die Auszahlung der Kinderrenten (Rentenleistungen der IV) an die Kindesmutter.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 27. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2023. Die Beschwerde (Prozess-Nummer IV.2023.00181) wurde mit Urteil vom 14. März 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2.2    Der Versicherte erhob am 23. Oktober 2023 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2023 (Urk. 2) betreffend Auszahlung der Kinderrenten. Er beantragte, die Verfügung sei betreffend die Aus- und Nachzahlung der Kinderrenten an Frau Y.___ aufzuheben. Diese seien dem Versicherten aus- und nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Verfahrensrechtlich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person seines Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4). Der Versicherte reichte mit der Beschwerde das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) mit Belegen (Urk. 5) ein.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2023 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer am 30. November 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).

    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 8. Dezember 2023 (Urk. 11) die Honorarnote (Urk. 12) ein.

2.3    Mit Gerichtsverfügung vom 14. März 2023 (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen. Sie reichte am 19. (Poststempel vom 20.) April 2023 eine Stellungnahme mit weiteren Belegen (Urk. 17/1-2) ein, wovon die Parteien mit Gerichtsverfügung vom 30. Mai 2024 (Urk. 18) in Kenntnis gesetzt wurden.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Hierbei handelt es sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des rentenberechtigten Elternteils und nicht des Kindes (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. A., Zürich 2022, Art. 35 Rz. 1).

1.2    Während Art. 35 Abs. 1 IVG die Anspruchsberechtigung regelt, geht es in Abs. 4 dieser Bestimmung um die Frage der Auszahlungsberechtigung (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 35 Rz. 26). Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG).

    Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche und zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).

1.3    Gemäss der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (RWL) gilt die Regelung von Art. 71ter Abs. 1 AHVV auch bei geteilter elterlicher Sorge, wenn das Kind beim Antrag stellenden Elternteil wohnt. Die Ausgleichskasse weist ferner bei getrennt lebenden Elternteilen den nichtrentenberechtigten Elternteil auf die Möglichkeit der direkten Auszahlung hin (Rz 10005-10006).

    Im Hinblick auf Art. 71ter Abs. 2 AHVV hält die Wegleitung fest, dass Belege über die erbrachten Leistungen schriftlich einverlangt werden können. Übersteigt die Nachzahlung die Leistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils, so kann dem Antrag des nichtberechtigten Elternteils in der Höhe des Überschusses entsprochen werden (Rz 10010 und 10012).

1.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

1.5    Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen mit Anknüpfung an familienrechtliche Tatbestände ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass der Gesetzgeber vorbehältlich gegenteiliger Anordnungen die zivilrechtliche Bedeutung des jeweiligen Instituts im Blickfeld hatte, zumal das Familienrecht für das Sozialversicherungsrecht Voraussetzung ist und diesem grundsätzlich vorgeht (BGE 143 V 305 E. 4.1). Die Kinderrente soll für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Unterhaltspflicht im zivilrechtlichen Sinne (E. 4.2). Da die Kinderrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, ist sie beim Unterhaltsbedarf vorab zu berücksichtigen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 35 Rz. 27). Bei der Kinderrente handelt es sich um einen vom Zivilrecht losgelösten Anspruch mit eigenen Voraussetzungen (E. 4.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Aus- beziehungsweise Nachzahlung der Kinderrenten an die Kindesmutter auf Art. 35 IVG und Art. 71ter IVV. Sie hielt fest, dass die Eltern nicht verheiratet seien und die beiden Kinder den zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Kindesmutter hätten. Gemäss der Elternvereinbarung Rz. 18 komme diese zu 75 % für die übrigen Kinderkosten auf. Sie habe mit dem Formular vom 17. (richtig: 15.) Januar 2023 die Direktauszahlung der beiden Kinderrenten an sich beantragt. Der Beschwerdeführer sei mit dem Vorschlag der Beschwerdegegnerin, dass die Auszahlung der Kinderrenten hälftig (Kindsmutter/Kindsvater) aufgeteilt werden sollten, nicht einverstanden gewesen (S. 1). Auch gemäss Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV, über die Renten [RWL], Stand 1. Januar 2024 Rz. 10005 gelte für nicht oder nicht mehr miteinander verheiratete oder getrennt lebende Eltern, dass die Kinderrenten vorbehaltlich abweichender zivilrichterlicher Anordnungen auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen seien, wenn dieser die (auch geteilte) elterliche Sorge besitze und das Kind bei ihm wohne.

    Die Kindesmutter besitze die (geteilte) elterliche Sorge und die Kinder hätten ihren Wohnsitz bei ihr. Die Elternvereinbarung halte bezüglich der Kinderrenten sodann nichts fest (S. 2). Somit sei an der Auszahlung der Kinderrenten an die Mutter festzuhalten.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe der Kindesmutter einen Fragebogen zugeschickt. Diese habe auf dem Formular ankreuzen können, dass sie die Direktauszahlung der Kinderrenten an sich selbst beantrage. Sie habe bestätigt, dass sie die elterliche Sorge besitze und die Kinder bei ihr wohnten. Im Fragebogen sei aber nicht nachgefragt worden, ob eine alternierende Obhut und/oder eine gemeinsame elterliche Sorge bestehe. Die Kindesmutter habe es zudem als nicht notwendig erachtet, die Beschwerdegegnerin auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Kinder nur zu 50 % bei ihr wohnten und unter gemeinsamer elterlicher Sorge stünden und eine Elternvereinbarung bestehe, wonach sie aufgrund ihres hohen Einkommens von über Fr. 10'000.-- gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig sei (Urk. 1 S. 3 f. Rz. 78).

    Aus der Elternvereinbarung ergebe sich, dass die Kindesmutter nicht die Obhut über die Kinder innehabe und diese auch nicht bei ihr wohnten. Die Kinder stünden unter alternierender Obhut und würden zu 50 % vom Beschwerdeführer und zu 50 % von der Mutter betreut (S. 4 Rz. 9-10). Die Parteien hätten in der Elternvereinbarung festgelegt, dass die Kindesmutter anstelle der Überweisung eines Unterhaltsbeitrags den höheren Betrag an die monatlichen Kosten der Kinder direkt bezahle (S. 4 Rz. 12). In der Elternvereinbarung sei weiter festgehalten worden, dass die Eltern diejenigen Kosten der Kinder übernehmen sollten, die während der Zeit anfielen, die diese beim jeweiligen Elternteil verbringen würden. Zusätzlich habe sich die Kindesmutter verpflichtet, die regelmässigen Hort- und Krippenkosten, die Alltagskleider der Kinder und die Schulkosten etc. zu bezahlen. Sodann habe sich die Kindesmutter verpflichtet, die übrigen Kinderkosten wie Gesundheitskosten und Kosten für Freizeitkurse zu 75 % zu bezahlen, während der minderbemittelte Beschwerdeführer 25 % beizusteuern habe. Dies zeige klar, dass die Kindesmutter die unterhaltspflichtige Person sei (S. 5 Rz. 13-14).

    Die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid angegeben, dass die Kinder den Wohnsitz bei der Mutter hätten und ihr daher die Renten zuzusprechen seien. Die Beschwerdegegnerin habe im Formular jedoch gar nicht nach dem Wohnsitz der Kinder gefragt, weshalb dieser auch kein Kriterium für die Zusprache der Kinderrenten gewesen sei (S. 6 Rz. 18). Vorliegend wohnten die Kinder nur zu 50 % bei der Kindesmutter und diese habe auch keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer, weshalb Art. 71ter Abs. 1 AHVV nicht zur Anwendung gelange. Die Auszahlung an die Kindsmutter sei rechtswidrig, weil der rentenberechtigte Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern erfüllt habe und ihm daher die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zustehe (S. 7 Rz. 24-26). Die verfügte Auszahlung an die Kindesmutter hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer, der die Kinder zu 50 % betreue, in dieser Zeit die dafür vorgesehenen Mittel fehlten (S. 7 Rz 28).

2.3    Die Beigeladene gab in der Stellungnahme vom 19. April 2024 (Urk. 16) an, gemäss der Elternvereinbarung vom November 2019 sei eine hälftig alternierende Obhut über die Kinder Z.___ und A.___ vereinbart worden, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei ihr sei. Gegenseitig sei kein Betreuungsunterhalt geschuldet (Ziff. 20 der Elternvereinbarung). Sie trage mehr als 75 % der Kinderkosten, da sie neben 75 % der übrigen Kinderkosten (Ziff. 18) die regelmässig anfallenden Kinderkosten zu 100 % abdecke (Ziff. 15). Weiter leite sie die Familienzulagen (derzeitig in der Höhe von Fr. 622.---) an den Beschwerdeführer weiter zwecks Deckung der Krankenkassenprämien und der Gesundheitskosten der Kinder (Ziff. 16). Weiter erhalte der Beschwerdeführer seit der Geburt der Kinder bis heute die vollen Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künftigen AHV/IV-Renten (Ziff. 21).

    Die Beigeladene hielt fest, sie habe die Direktauszahlung der Kinderrenten an sich selbst beantragt. Sie sei erst aufgrund des ihr zugestellten Formulars der Beschwerdegegnerin von der Verrentung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden, weshalb sie nicht ausschliessen könne, dass er noch weitere Einkünfte habe. Der Beschwerdeführer sei nicht auf ihr Angebot eingegangen, die Elternvereinbarung aufgrund seiner neuen Situation anzupassen, weshalb vom Bestand der bisherigen, bis Ende 2024 befristeten Elternvereinbarung auszugehen sei (S. 1). Es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer die Kinderrenten beziehe und die Mutter der Kinder den überwiegenden Teil der Kinderkosten trage. Die Kinderrenten seien für die Kinder zu verwenden und nicht etwa zur Aufbesserung des Lebensunterhalts eines Elternteils (S. 2).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Aus- und Nachzahlung der Kinderrenten zur Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht an die Kindesmutter von Z.___ und A.___ verfügt hat.


3.

3.1    Die Eltern von Z.___ und A.___ schlossen am 7./14. November 2019 eine Elternvereinbarung ab (Urk. 3/7 = Urk. 9/8). Diese sieht unter der Überschrift «Elterliche Sorge» vor, dass gemäss der Erklärung der Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge vom 3. November 2015 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur den Parteien die elterliche Sorge über die beiden Kinder A.___ und Z.___ gemeinsam zusteht (S. 2 lit. B.I. Rz. 4). Zur Überschrift «Obhut/Wohnsitz/Betreuung» sieht die Vereinbarung vor, dass die Eltern die Obhut über die Kinder gemeinsam ausüben und der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder von 2019 bis Ende 2024 einstweilen bei der Mutter ist (S. 3 lit. B.II. Rz. 6-7, S. 5 Rz 19).

    Zum Unterhalt (Barunterhalt) wurde geregelt, dass die Eltern diejenigen Kosten für die Kinder jeweils selbst übernehmen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insbesondere Verpflegung, Anteil Miete, Ferienkosten, Ausflüge etc.). Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (Alltagsbekleidung, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten, aktuell Mittwoch und Donnerstag, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld) zu bezahlen. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Kinder, die während der Ferienwochen bei ihm anfallen, selber (S. 4 f. lit. C.I. Rz. 14-15 und 17).

    Die übrigen Kinderkosten (wie ausserordentliche Gesundheitskosten [Kieferorthopädie] oder Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und Ausrüstung) bezahlen die Eltern nach gemeinsamer Absprache im Verhältnis von 75 % (Mutter) und 25 % (Vater), sofern die Parteien sich vorab darüber geeinigt haben oder die Auslage medizinisch indiziert war. Kommt keine Einigung über die Ausgabe zustande, trägt der veranlassende Elternteil die Kosten alleine. Vorbehalten bleibt die gerichtliche Geltendmachung der Kostentragung nach Art. 286 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB; S. 5 lit. C.I. Rz. 18).

3.2    Die Elternvereinbarung wurde von der KESB Winterthur mit Schreiben vom 26. Februar 2020 (Urk. 9/7) bezüglich der Befristung der Vereinbarung bis Ende Dezember 2024 (vgl. Urk. 9/8 S. 5 lit. C.I. Rz. 19) nicht genehmigt. Von Seiten der KESB wurde jedoch festgestellt, dass die Vereinbarung von der Befristung abgesehen dem Wohl der Kinder entspricht. Die KESB nahm die Elternvereinbarung zu den Akten und bestätigte, dass diese mit den Unterschriften der Eltern Wirksamkeit erlangte. Falls an einer formellen Genehmigung der Unterhaltsregelung festgehalten werde, müsse diese überarbeitet und unbefristet ausgearbeitet werden.

3.3    Die Kindesmutter von Z.___ und A.___ gab am 15. Januar 2023 auf dem Formular der Beschwerdegegnerin mit dem Titel «Auszahlung von Kinderrenten: Fragebogen zur Abklärung der Direktauszahlung» an, sie beantrage die Direktauszahlung der Kinderrenten an sich selbst. Sie bestätigte, dass sie die elterliche Sorge besitze und die Kinder bei ihr wohnten (Urk. 3/4 = Urk. 9/25).

3.4    Der Beschwerdeführer gab am 18. Januar 2023 auf dem Formular «Auszahlung von Kinderrenten: Fragebogen zur Abklärung der Direktauszahlung» an, dass die Kinder in seinem Haushalt lebten. Mit der Kindesmutter bestehe eine geteilte Obhut (Urk. 3/6 = Urk. 9/26).


4.

4.1    Die Kindesmutter beantragte auf dem Formular der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2023 die Direktauszahlung der Kinderrenten an sie (E. 3.3).    

    Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 IVV verweist für die Aus- und Nachzahlung von Kinderrenten auf Art. 71ter Abs. 1 und 2 AHVV (E. 1.2). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrente an die nicht rentenberechtigte Person gemäss dieser Bestimmung erfüllt sind.

4.2    Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer und die Mutter von Z.___ und A.___ nicht verheiratet sind und getrennt leben. Gemäss Erklärung der Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge vom 3. November 2015 steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu. Laut Regelung der Betreuungsverantwortung in der Elternvereinbarung vom 7./14. November 2019 (E. 3.1) üben die Eltern die Obhut über die Kinder gemeinsam aus (Rz 6). Ferner halten sich die Kinder von Montag bis Mittwoch beim Vater und von Mittwoch bis Freitag bei der Mutter und am Wochenende je alternierend bei einem Elternteil auf (S. 3 Rz 8). Die Elternvereinbarung sieht sodann vor, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder einstweilen bis 31. Dezember 2024 bei der Mutter befindet (Rz. 7), wobei die in der Vereinbarung vorgesehene Befristung bis Ende 2024 von der KESB Winterthur nicht genehmigt worden war.

    Da die Eltern nicht verheiratet sind beziehungsweise getrennt leben und der Mutter (ebenfalls) die elterliche Sorge zusteht, sind die diesbezüglichen Voraussetzungen - zumal bereits die geteilte elterliche Sorge genügt (E. 1.3) - von Art. 71ter Abs. 1 AHVV unbestrittenermassen erfüllt.

    Strittig und zu prüfen ist, ob das Erfordernis des Wohnens bei der nicht rentenberechtigten Mutter erfüllt ist.

    Die Kinder halten sich unbestrittenermassen (Urk. 16) alternierend zu 50 % der Zeit bei Vater und Mutter auf. Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung tatsächlich anders als dieser Aufteilung entsprechend gelebt würde, liegen nicht vor und wurden nicht vorgebracht. Damit ist von einem hälftigen tatsächlichen Aufenthalt bei beiden Elternteilen auszugehen.

    Weder Art. 71ter Abs. 1 AHVV noch die Elternvereinbarung regeln die Auszahlung der Kinderrente für den Fall der alternierenden Obhut. Letztere konnte diese Frage auch gar nicht regeln, da die Invalidenrente dem Beschwerdeführer erst im Februar 2023 und damit nach Abschluss der Vereinbarung im November 2019 zugesprochen wurde.

    Nach ihrem gesetzlichen Zweck dient die Kinderrente dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes und ist ausschliesslich dafür zu verwenden (E. 1.5). Vorliegend kommen beide Elternteile, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, für den Unterhalt der Kinder auf. Nachdem der Beschwerdeführer immerhin für die Kosten aufkommt, die in der Zeit anfallen, in der die Kinder bei ihm wohnen, sowie zu 25 % für die übrigen (nicht regelmässigen) Kinderkosten, ist davon auszugehen, dass die Kinderrenten in diesem Umfang zur Deckung des Unterhalts der Kinder dienen. Anderes wurde nicht dargetan und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Deckung der Kosten im vereinbarten Umfang nicht nachkommen würde.

    Da die Kosten bei jenem Elternteil entstehen, wo sich die Kinder tatsächlich aufhalten, die Kinderrente dem Unterhalt des Kindes dient, die Kinder sich auch beim Beschwerdeführer aufhalten, wo ebenfalls Kosten anfallen und welche dieser unbestrittenermassen deckt, ist das Kriterium des Wohnens im Sinne von Art. 71ter AHVV bei der nicht rentenberechtigten Mutter zu verneinen. Zu fordern wäre in diesem Fall vielmehr eine ausschliessliche Obhut beziehungsweise ein ausschliesslicher Aufenthalt bei der Mutter, damit diese Voraussetzung erfüllt wäre.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin steht dem auch nicht entgegen, dass sich laut Elternvereinbarung der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder im Sinne von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) - welcher infolge des Verweises in Art. 13 ATSG auch im Sozialversicherungsrecht gilt – bei der Mutter befindet, denn der Wohnsitzbegriff des ZGB folgt einerseits dem Prinzip der Ausschliesslichkeit und lässt mehrere Wohnsitze nicht zu, andererseits wirkt sich nicht der Wohnsitz, sondern der tatsächliche Aufenthalt auf die Entstehung der Kosten aus. Dem Zweck der Kinderrente – Sicherung des Unterhalts – folgend, richtet sich daher der Begriff des Wohnens in Art. 71ter AHVV nicht nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern nach dem tatsächlichen Aufenthalt.

    Ein Fall der Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung liegt nicht vor (Art. 20 ATSG), zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer als rentenberechtigte Person seiner Pflicht, die vereinbarten Kinderkosten zu übernehmen, nicht nachkommen würde.

    Soweit die Anrechnung der Kinderrenten an die Unterhaltsvereinbarung in Frage steht, bleibt anzumerken, dass es sich anders als der in der Elternvereinbarung berücksichtigten Familienzulage (Rz. 16) um einen neuen, ungeregelten Punkt handelt. Mit Zusprache der Kinderrenten im Februar 2023 liegen veränderte Verhältnisse vor, welchen gegebenenfalls im Rahmen einer Ergänzung der Elternvereinbarung Rechnung zu tragen wäre.

4.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anspruch auf Direktauszahlung der Kinderrente im Sinne von Art. 71ter Abs. 1 AHVV an die nicht rentenberechtigte Kindesmutter besteht. Damit erübrigt sich die Prüfung des Anspruchs auf Nachzahlung der Kinderrente im Sinne von Abs. 2 der Bestimmung.

    Die angefochtene Verfügung vom 21. September 2023 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Auszahlung der Kinderrenten von A.___ und Z.___ hat.


5.

5.1    Da es nicht um Streitigkeiten über IV-Leistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis IVG; BGE 129 V 362) und die kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren im Übrigen kostenlos sind (Art. 61 lit. a ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 8 Rz 31) als gegenstandslos.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Der Rechtsvertreter reichte am 8. Dezember 2023 (Urk. 11) die Honorarnote in Höhe von Fr. 2’278.30 ein (Urk. 12).

    Der geltend gemachte Aufwand erweist sich der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Umfang von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:


1.     In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. September 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente von A.___ und Z.___ hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'278.30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 - 20

- Y.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 - 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger