Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00549
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 9. Juli 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian von Graffenried
Weissberg Bütikofer, Advokatur - Notariat
Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Die 1990 geborene X.___ begann am 7. August 2006 eine Berufslehre als Bäckerin/Konditorin. Mit Schadenmeldung UVG vom 3. Oktober 2006 liess die Versicherte dem zuständigen Unfallversicherer (Basler Versicherung AG) mitteilen, dass sie an einer Berufskrankheit (Mehlallergie) leide (Urk. 7/1/1). In der Folge wurde der Lehrvertrag per 31. Oktober 2006 aufgelöst (Urk. 7/21). Am 2. Januar 2007 erfolgte im Rahmen des Meldeverfahrens IV-UV die Anmeldung der Versicherten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Urk. 7/2-3). Mit Verfügung vom 22. April 2008 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Elektroinstallateurin EFZ (Urk. 7/28). Die Versicherte hatte zahlreiche krankheitsbedingte Absenzen und wechselte den Lehrbetrieb mehrmals. Nach Abbruch der beruflichen Massnahme per 31. Dezember 2011 (Urk. 7/97) wurde diese mit Verfügung vom 23. März 2012 weitergeführt (Urk. 7/100). Nachdem die Versicherte die Ausbildung zur Elektroinstallateurin EFZ schliesslich erfolgreich absolviert und vom Lehrbetrieb ein Stellenangebot erhalten hatte, wurde die berufliche Massnahme mit Verfügung vom 7. August 2012 abgeschlossen (Urk. 7/107).
Am 2. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/110). Da sie trotz Aufforderung keine Beweismittel einreichte, trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/115).
Am 6. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine soziale Phobie und eine Depression wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 22. Februar 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/162). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten. Im Gutachten vom 17. Juli 2016 wurde eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen diagnostiziert (Urk. 7/168). Am 18. Oktober 2016 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/180) und am 20. Januar 2017 für ein Aufbautraining (Urk. 7/197). Ab dem 24. Februar 2017 war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/204). Am 22. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Weiterführung von beruflichen Massnahmen in Form von Integrationsmassnahmen nicht möglich sei (Urk. 7/208).
Am 4. Juli 2017 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie aufgrund von Lähmungserscheinungen seit drei Tagen nicht mehr laufen könne (Urk. 7/224). Im vorläufigen Austrittsbericht des Sanatoriums Y.___ 6. Juli 2017 wurden neben der Hauptdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung die Nebendiagnosen dissoziativer Bewegungsstörungen, dissoziativer Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt (Urk. 7/225).
Am 17. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug eines Hilfsmittels (Rollstuhl) an (Urk. 7/227). Dem Bericht des Spitals Z.___ vom 30. Juli 2017 war die Diagnose eines Verdachts auf eine dissoziative Paraparese zu entnehmen (Urk. 7/231). Mit Mitteilung vom 13. November 2017 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Rollstuhl (Urk. 7/260).
Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2015 zu (Urk. 7/271-273 und Urk. 7/278). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle der Versicherten ohne weitere Abklärungen am 29. November 2019 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Invalidenrente mit (Urk. 7/314).
Infolge verschiedener weiterer Anmeldungen wegen der funktionellen Paraparese beider Beine erhielt die Beschwerdeführerin zusätzliche Hilfsmittel, Reparaturen und Nachrüstungen ihres Rollstuhls sowie bauliche Anpassungen ihrer Wohnung.
Am 6. Dezember 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen an (Urk. 7/423-425 und Urk. 7/428-430), welche diese mit Verfügung vom 3. Juli 2023 ablehnte, da diese verfrüht und nicht erfolgsversprechend seien (Urk. 7/478).
Am 14. März 2023 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle mit Verweis auf die seit 1. Juli 2017 bestehende sensomotorische Paraplegie sub Th9 (unterhalb des neunten Brustwirbels) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit an (Urk. 7/447), woraufhin die IV-Stelle am 20. Juni 2023 eine Abklärung vor Ort durchführte (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 29. Juni 2023, Urk. 7/481). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2023 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/487 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend seit 1. Juli 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Eventualiter sei ihr rückwirkend seit 1. März 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht sowohl gemäss der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen (analoge Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 144 V 361 E. 6.2.9, BGE 137 V 351 E. 5.1) als auch gemäss der seit 1. Januar 2022 gültigen Regelung (Art. 42 Abs. 4 IVG) frühestens nach Ablauf eines Wartejahrs. Da vorliegend der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bereits vor dem 31. Dezember 2021 in Betracht fällt, sind grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Um als hilflos im Sinne des Gesetzes zu gelten, müssten mindestens zwei Bereiche der Lebensverrichtungen ausgewiesen sein. In Bezug auf den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen gebe die Beschwerdeführerin zwar an, nicht auf ihren Beinen stehen zu können, um Verrichtungen durchzuführen. Sie sei aber in der Lage, selbständig die Position zu wechseln, weshalb keine Hilflosigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin habe sich am 14. März 2023 für eine Hilflosenentschädigung angemeldet. Vorausgesetzt es würde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehen, wäre die Anmeldung verspätet erfolgt. In diesem Fall würde die Hilflosenentschädigung nur zwölf Monate vor der Anmeldung rückwirkend ausbezahlt. Die Diagnosen liessen nicht automatisch den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin hilflos ein könnte (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, ihr stehe eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV rückwirkend seit dem 1. Juli 2018 zu, sei sie doch seit dem 1. Juli 2017 in den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» sowie «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränke sich die Teilfunktion «Aufstehen» und somit der Positionswechsel in eine stehende Position nicht bloss auf ein mögliches Aufstehen bzw. sich Erheben, sondern es handle sich um eine zweckgerichtete Funktion. Könne mit Aufstehen jedoch nichts mehr erreicht werden – wie dies bei einer Paraplegikerin der Fall sei – werde die Funktion und somit der Positionswechsel an sich für die betroffene Person nutzlos, was zur Bejahung der Hilfsbedürftigkeit führe. Die Anmeldung für den Aktivrollstuhl im Juli 2017 habe auch den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung umfasst, da dieser im Lichte der beschwerdeführerischen Angaben in der IV-Anmeldung nach Treu und Glauben eindeutig mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehe. Spätestens jedoch nach dem Eingang der ärztlichen Verordnung vom 20. Dezember 2018 hätte der Beschwerdegegnerin auffallen müssen, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wahrscheinlich sei, mithin wären die erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen in die Wege zu leiten gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe somit mit ihrem Antrag vom 9. Juli 2019 auf einen Rollstuhl auch den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung rechtswirksam geltend gemacht. Es stehe ihr ab 1. Juli 2018 – nach Ablauf des Wartejahres – eine Hilflosenentschädigung zu (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Abklärungsperson habe im Abklärungsbericht vom 29. Juni 2023 festgehalten, da die Beschwerdeführerin in der Lage sei, sich selbständig, unter Nutzung der Kraft ihrer Arme von Ebene zu Ebene zu transferieren, könne der Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin leide an einer inkompletten Paraplegie. Bei einer inkompletten Paraplegie sei der Funktionsausfall nur teilweise gegeben, weshalb sie aus BGE 117 V 146 nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (Urk. 6).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hielt in seiner ärztlichen Verordnung für einen Rollstuhl vom 6. Juli 2017 fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 11. Februar 2015 in seiner Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Vor einigen Tagen sei nun eine dissoziative Bewegungsstörung hinzugekommen. Sie könne ihre Beine nicht mehr bewegen und sei auf einen Rollstuhl angewiesen (Urk. 7/226).
3.2 Im vorläufigen Austrittsbericht des Sanatoriums Y.___ vom 6. Juli 2017 betreffend die stationäre Behandlung vom 2. bis 5. Juli 2017 wurden die folgenden Diagnosen genannt:
Hauptdiagnose:
- F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
Nebendiagnosen:
- F44.4 Dissoziative Bewegungsstörungen
- F44.6 dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen
- F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei auf eigene Initiative mittels Ambulanz in die stationäre Behandlung eingetreten. Grund für den Eintritt seien andauernde Lähmungserscheinungen in den Beinen nach Flashback-Erleben am Wochenende vor Eintritt gewesen (Urk. 7/225).
3.3 Im Bericht des Spitals Z.___ vom 7. August 2017 betreffend den stationären Aufenthalt vom 9. bis 15. Juli 2017 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 7/231):
1. Vd. a. dissoziative Paraparese
- Hypästhesie und immobilisierende Schwäche beider Beine
- kein Nachweis eines akuten entzündlichen oder tumorösen Prozesses, kein Hinweis für eine Ischämie (MRI HWS/BWS 11.07.2017)
- nach anamnestisch Absetzen von Abilify vor 1.5 Wochen
- St. n. funktionellem Beintremor 06/2016
- St. n. funktioneller Schwurhand links 2013
- DD im Rahmen der Diagnose 2
2. Posttraumatische Belastungsstörung
3.4 Im Austrittsbericht des Zentrums B.___ vom 11. November 2022 betreffend den stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 4. Oktober bis 10. November 2022 wurden u.a. die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 7/419):
- Sensomotorische Paraparese sub Th9 (AIS C), ED 07/2017
- Im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung
- 03/2018 und 04/2019 elektrophysiologische Untersuchung: unauffällige Messungen der spinalen und motorischen Bahnen
- dissoziative Störungen
- Bewegungsstörungen
- Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
3.5 Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 29. Juni 2023 betreffend die Erhebung vom 20. Juni 2023 wurde in Bezug auf die Angaben vor Ort festgehalten, die Beschwerdeführerin bewege sich nur noch im Rollstuhl fort. Sie könne sich nur noch transferieren, Schritte seien nicht mehr möglich. Mit einer Gehhilfe könne sie nicht stehen. Auch das Transferieren gehe nur, weil sie die nötige Kraft in den Armen habe. Auf den Rollstuhl angewiesen sei sie seit dem 1. Juli 2017 dauernd.
Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne sich selbst vom Rollstuhl auf das Bett und umgekehrt transferieren. In einen Stuhl setze sie sich nicht. Das Transferieren habe sie in der Reha gelernt, besser zu machen und auch ein Rutschbrett zu benutzen. Auch ins Auto komme sie damit. Die Kraft in den Armen helfe ihr bei den Transfers. Selten, wenn sie sehr starke Rückenschmerzen habe, benötige sie Hilfe für einen Transfer. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich selbständig von Ebene zu Ebene zu transferieren. Sie nutze dazu die Kraft ihrer Arme. Der Bereich könne nicht angerechnet werden.
Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei im Bereich der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. In allen anderen Lebensverrichtungen sei sie selbständig. Sie setze zumutbare Hilfsmittel ein, um ihre Selbständigkeit zu erhalten. In der Haushaltsführung bestehe keine erhebliche Einschränkung. Die Beschwerdeführerin werde einmal monatlich von der Psychiatriespitex begleitet. Die Dauer und die Regelmässigkeit dieser Begleitung erfülle den Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche für lebenspraktische Begleitung nicht. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Urk. 7/481).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. Unbestritten ist, dass in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft keine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin besteht. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Umstritten ist hingegen, ob auch in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Hilfsbedürftigkeit besteht und die Beschwerdeführerin damit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades hat.
4.2 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer sensomotorischen inkompletten Paraplegie sub Th9 (vgl. Urk. 7/444) leidet und seit dem 1. Juli 2017 dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme als hilflos. Dies gilt selbst dann, wenn sie in der Lage ist, selber Auto zu fahren oder sich im Alltag weitgehend selbständig fortzubewegen. Denn für die Bejahung der Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung genügt, dass eine infolge Gehunfähigkeit auf einen Rollstuhl angewiesene Person - unabhängig davon, ob eine komplette oder inkomplette Paraplegie vorliegt – im Alltag regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, um Hindernisse in einer nicht rollstuhlgängigen Umgebung zu überwinden. Weiter kann bei Paraplegikern grundsätzlich auch eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in der Teilfunktion «Aufstehen» und damit bei der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» vorliegen (Urteil des Bundegerichts 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 146, nicht publ. in BGE 150 V 83). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass unter «Aufstehen» nicht nur das Sicherheben verstanden werden könne, denn das Aufstehen sei in den seltensten Fällen Selbstzweck; vielmehr stehe man in der Regel auf, um anschliessend etwas in stehender Position zu tun: mit jemandem sprechen, einen Gegenstand zu sich nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es sei nicht zu übersehen, dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegiker, auch wenn er an sich noch aufstehen könne, wesentlich ihren Sinn verloren habe, weil er damit nichts erreichen könne. Da die Muskeln im Bereich der gelähmten Körperpartie völlig fehlten, sei der Paraplegiker, einmal aufgestanden, nicht in der Lage, sich Dritten oder Gegenständen zuzuwenden, sondern er sei damit beschäftigt, sich mit den Händen im Gleichgewicht zu halten. Er könne zwar vielleicht noch aufstehen, aber sicher nicht mehr aufrecht stehen. Die Teilfunktion Aufstehen sei für ihn daher nutzlos. Die Hilfsbedürftigkeit sei auch dann zu bejahen, wenn ein Versicherter eine Lebensverrichtung nur noch auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen könne. Es bestehe kein Anlass, in rechtlicher Hinsicht danach zu unterscheiden, ob ein Versicherter eine Teilfunktion als solche nicht mehr bzw. nur noch auf unübliche Weise wahrnehmen oder ob er sie zwar noch ausüben könne, von ihr jedoch keinen Nutzen mehr habe. Vielmehr sei die Hilfsbedürftigkeit auch dann zu bejahen, wenn eine Teilfunktion zwar noch möglich, für den Versicherten jedoch ihres Sinnes entleert sei (BGE 117 V 146 E. 3b mit Hinweis auf BGE 106 V 158, vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 127/00 vom 26. März 2001 E. 3b cc sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00079 vom 21. August 2023 E. 4.3).
Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf eine – für das Gericht grundsätzlich nicht verbindliche - Verwaltungsweisung. Gemäss Ziff. 8015 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand 1. Januar 2018) liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbständig machen, liegt keine Hilflosigkeit vor (vgl. auch Ziff. 2030 der aktuell gültigen Fassung des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, Stand 1. Januar 2024). Das Kreisschreiben hält fest, dass keine Hilflosigkeit bezüglich der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen gegeben ist, wenn die versicherte Person alleine die Position wechseln kann, nimmt aber keinen Bezug auf die oben zitierte Rechtsprechung. Da die Verwaltungsweisung die für die Beantwortung der hier strittigen Frage einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, kann sie auch nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 29. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar sämtliche Transfers bzw. Positionswechsel grundsätzlich selbständig durchführen kann, jedoch – auch mit einer Gehhilfe – weder stehen noch gehen kann (vgl. vorne E. 3.5). Da sich die Beschwerdeführerin nur noch mit der Kraft ihrer Arme – und allenfalls unter Zuhilfenahme eines Rutschbrettes - transferieren kann, ist sie bei der Teilfunktion «Aufstehen» im gleichen Ausmass wie bei einer kompletten Paraplegie eingeschränkt. Dass die Beschwerdeführerin an einer inkompletten Paraplegie leidet, ist somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) – nicht von Belang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 150 V 83). Da die Beschwerdeführerin die Teilfunktion «Aufstehen» nur noch auf eine unübliche Weise ausführen kann und diese für sie somit nutzlos geworden ist, ist in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in dieser Teilfunktion und damit bei der Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» gegeben.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin in den zwei Lebensverrichtungen «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» und «Aufstehen/Absitzen/
Abliegen» auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades hat.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren der massgebende Zeitpunkt für den Anspruchsbeginn der Hilflosenentschädigung bzw. wie weit zurück die Hilflosenentschädigung nachzuzahlen ist.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am 14. März 2023 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 7/447). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche allenfalls mit einer früheren, allgemeinen, nicht spezifisch auf Hilflosenentschädigung bezogenen Anmeldung wahren konnte. Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf einem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (vgl. BGE 132 V 286 E. 4.3, 121 V 195 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1, 8C_274/2011 vom 22. Juni 2011 E. 2.3, 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.1).
5.3 Aus den Akten geht hervor, dass eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine soziale Phobie und eine Depression am 6. März 2015 erfolgte. Im Zeitpunkt, in dem die (inkomplette) Lähmung beider Beine auftrat (1. Juli 2017), befand sich die Beschwerdeführerin noch im Abklärungsverfahren der IV betreffend Rente. Am 17. Juli 2017 meldete sie sich zum Bezug eines Hilfsmittels (Rollstuhl) an. Den medizinischen Akten waren die Diagnose dissoziativer Bewegungsstörungen (vgl. vorne E. 3.2) und die Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Paraparese zu entnehmen (vgl. vorne E. 3.3). Somit hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Kenntnis der Rollstuhlabhängigkeit der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Hilfsmittelanmeldung vom 17. Juli 2017 hinreichende Anhaltspunkte für eine allfällige Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin namentlich bei den alltäglichen Lebensverrichtungen «Fortbewegung» und «Aufstehen, Absitzen, Abliegen». Dass es sich um eine inkomplette Paraplegie handelt, ändert daran nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.3.2, nicht publ. in BGE 150 V 83). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin spätestens nach der Anmeldung vom 17. Juli 2017 Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Hilfsbedürftigkeit vornehmen müssen. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung – dessen Voraussetzungen grundsätzlich seit dem 1. Juli 2017 erfüllt waren - mit dieser Anmeldung gewahrt.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht nach Ablauf des Wartejahres, d.h. wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (vgl. vorne E. 1.1). Praxisgemäss hat ein Versicherungsträger, wenn er eine hinreichende Anmeldung übersehen hat, nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachzuzahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2, nicht publ. in BGE 150 V 83, Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2021 E. 4.2.3 je mit Hinweis auf BGE 121 V 195 E. 5c und 5d).
Der Beschwerdeführerin steht somit nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Juli 2018 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu. Da die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 14. März 2023 noch nicht abgelaufen war, hat die Beschwerdeführerin – entsprechend ihrem Antrag - Anspruch auf Nachzahlung der Hilflosenentschädigung ab 1. Juli 2018.
6. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. September 2023 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2018 Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian von Graffenried
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht