Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00550


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 30. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, ist gelernter Schreiner und ausgebildeter Schlagzeuglehrer (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/3 S. 7). Zuletzt arbeitete er von August 1998 bis März 2020 als Musiklehrer bei der Schulgemeinde Y.___ (vgl. Urk. 7/68).

    Am 26. Oktober 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine pharmakoresistente symptomatische Temporallappenepilepsie, episodische Gedächtnisstörungen, leichte exekutive Beeinträchtigungen sowie Migräne zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 7/13, Urk. 7/40) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/6) ein. Mit Mitteilung vom 17. Mai 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes vom 9. Mai bis 8. November 2022 (Urk. 7/18). Per September 2022 fand der Versicherte eine 50%-Anstellung als Klassenassistenz bei der Tagesschule Z.___ (vgl. Urk. 7/30). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch Dr. med. A.___, FMH Neurologie und Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welche am 6. Februar 2023 Stellung nahm (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/48/5-6). Gestützt darauf und ausgehend von einem IV-Grad von 49 % stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. April 2023 ab Februar 2023 eine Rente von 47,5 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/52). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 26. Mai 2023 Einwand (Urk. 7/65). Daraufhin ersuchte die IV-Stelle die ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 4. Juli 2023, Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 19. September 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden ab Februar 2023 eine Rente von 47,5 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 7/77 = Urk. 2, vgl. auch Urk. 7/72).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine höhere Rente der Invalidenversicherung ab April 2022 zuzusprechen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 21. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2023 (Urk. 2), medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Musiklehrer seit 1. Februar 2022 nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Tätigkeit als Klassenassistenz in einem Pensum von 50 % sei hingegen zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 49 %, was einem prozentualen Anteil von 47,5 % einer ganzen Rente der Invalidenversicherung entspreche.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Oktober 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, bei guter Gesundheit würde er in einem 100%-Pensum als Musiklehrer arbeiten. Entsprechend sei das bei der Musikschule B.___ zuletzt in einem 50%-Pensum erzielte Einkommen auf eine Arbeitstätigkeit von 100 % anzupassen und das massgebende Valideneinkommen mit Fr. 97'016.16 zu beziffern. Ausgehend davon resultiere ein IV-Grad von 61 %. Weiter sei aktenkundig, dass er seit ca. 2000 an Epilepsie leide und sich diese über die Jahre verschlechtert habe, sodass er im Sommer 2020 seine Stelle als Musiklehrer aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Die Wartezeit habe daher nicht erst im Februar 2022, sondern spätestens im Juli 2020 begonnen. Damit habe er – ausgehend von der Anmeldung im Oktober 2021 – ab April 2022 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.


3.    Der Beschwerdeführer ist seit 2015 aufgrund einer Epilepsie in der Klinik C.___ in Behandlung. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine pharmakoresistente, symptomatische Temporallappenepilepsie mit komplex-fokalen und wahrscheinlich generalisierten tonisch-klonischen Anfällen bei rechtsseitiger Hippokampussklerose (vgl. Arztbericht vom 20. Juli 2021, Urk. 7/1/1). Laut der behandelnden Ärzte habe die Erstmanifestation der Epilepsie im Jahr 2000 mit nächtlichen Anfällen stattgefunden. Seither habe der Beschwerdeführer verschiedene Medikationen ausprobiert, wobei bis anhin keine Anfallsfreiheit bestehe. Weitere medikamentöse Anpassungen seien möglich (vgl. Arztbericht vom 24. Dezember 2021, Urk. 7/10). Als Nebendiagnosen nannten die behandelnden Ärzte verbal betonte anterograde episodische Gedächtnisstörungen und leichte exekutive Beeinträchtigungen sowie Migräne ohne Aura (vgl. Arztberichte vom 31. Juli 2020 [Urk. 7/1/3], 20. Juli 2021 [Urk. 7/1/1], 24. Dezember 2021 [Urk. 7/10]). Bei persistierenden Anfällen sei die qualitative Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. So bestehe keine Fahreignung und der Beschwerdeführer könne weder gefährliche Arbeiten noch Arbeiten in der Höhe durchführen. Überdies kämen Arbeiten, die die Aufsicht und alleinige Betreuung von Schutzbefohlenen voraussetze, nicht in Frage; ebenso wenig Schichtarbeiten (vgl. Arztbericht vom 24. Dezember 2021, Urk. 7/10). Zur genaueren Beurteilung der Funktionseinschränkungen und Ressourcen wurde am 25. Februar 2022 eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt, in deren Rahmen sich insbesondere im Bereich des anterograd episodischen Gedächtnisses Minderleistungen hätten objektivieren lassen. Diese seien im Vergleich zur Voruntersuchung (September/ Oktober 2015) nicht mehr nur verbal betont, sondern modulitätsunspezifisch. Darüber hinaus hätten sich allgemeine Reduktionen der Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie neu auch Auffälligkeiten im Bereich der sozialen Kognition ergeben. Die Fachärzte diagnostizierten eine mittelgradige neurokognitive Störung im Bereich des modulitätsunspezifischen anterograd episodischen Gedächtnisses, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und der sozialen Kognition (ICD-10: F07.8; vgl. Arztbericht vom 7. März 2022, Urk. 7/13). Aufgrund der neurokognitiven Defizite sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit auch quantitativ eingeschränkt. Die Ärzte attestierten in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und beurteilten die Anstellung als Klassenassistenz in einem 50%-Pensum als optimal. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei nicht zu erwarten (vgl. Arztbericht vom 12. Januar 2023 [Urk. 7/40] sowie Feststellungsblatt [Urk. 7/48 S. 5 f.]).



4.

4.1    Die medizinische Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil ist zu Recht unbestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.

    Bestritten und zu prüfen ist hingegen, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.3    

4.3.1    Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Der Beschwerdeführer hat sich am 26. Oktober 2021 zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab April 2022 in Frage käme.

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach ab Februar 2022 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 7/48 S. 5). Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass der Gesundheitsschaden bereits im Jahr 2019 eingetreten sei und die Wartezeit mit Kündigung der Arbeitsstelle als Musiklehrer an der Schule Y.___ im Juli 2020 begonnen habe (Urk. 1 S. 8).

4.3.2    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gelernter Schreiner ist (vgl. Urk. 7/2/4) und diese Tätigkeit aufgrund der diagnostizierten Epilepsie nicht mehr ausführen konnte (vgl. Urk. 7/37). In der Folge absolvierte er eine Ausbildung zum Schlagzeuglehrer (vgl. Urk. 7/2/2, Urk. 7/3/7) und schloss im Jahr 2014 einen CAS-Lehrgang in «Vertiefung Musikpädagogik für Musiklehrpersonen an VZM Musikschulen» an der Hochschule D.___ ab (vgl. Urk. 7/2/1-2). Von August 1998 bis Juli 2020 war der Beschwerdeführer als Musiklehrer für Schlagzeug in der Schulgemeinde Y.___ tätig, wobei sein Pensum je nach Anzahl Anmeldungen variierte (vgl. Urk. 7/2/6). Nach der Kündigung hat er die Hauswartung einer Liegenschaft übernommen (August 2020 bis Oktober 2021; vgl. auch Urk. 7/2/5) und war gleichzeitig bis Juli 2022 als selbständiger Schlagzeuglehrer erwerbstätig (vgl. Urk. 7/3/8, Urk. 7/46 S. 3), wobei er die selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund schlechter Rendite wieder habe aufgeben müssen (vgl. Urk. 7/46 S. 5). Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe er sich für ein 100%-Pensum vermitteln lassen (vgl. Urk. 7/46 S. 4). Im Hinblick auf eine Ausbildung als Arbeitsagoge absolvierte der Beschwerdeführer ab Januar 2022 ein Praktikum bei der Wohnstätte E.___ anfänglich in einem 80%-Pensum (vgl. Urk. 7/14) und ab April 2022 – aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Arztzeugnisse vom 1. April und 8. Juli 2022, Urk. 7/33/3-5) – in einem 50%-Pensum (vgl. Urk. 7/27 S. 3). Ab Mai 2022 gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 7/18), wobei im Verlaufsbericht der Fokusarbeit angegeben wurde, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur noch 50 % betrage (vgl. Urk. 7/24). Seit September 2022 ist der Beschwerdeführer zu 50 % als Klassenassistent und Mittagsbetreuer im Z.___ angestellt (vgl. Urk. 7/30).

4.3.3    Soweit der Beschwerdeführer auf die mittelgradigen neurokognitiven Störungen verwies, an denen er infolge der langjährigen Epilepsie leide (vgl. Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass diese erst im Zuge der neuropsychologischen Untersuchung im Februar 2022 diagnostiziert worden sind (vgl. Urk. 7/13). Eine medizinische Bestätigung des verschlechterten Gesundheitszustandes liegt erst seit Februar 2022 vor. Im Dezember 2021 verneinten die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ explizit eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/10 S. 6). Damit entstand der hier zu prüfende Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens im Februar 2023. 

4.4

4.4.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1).

    Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1, 9C_501/2013 vom 28. November 2013 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

4.4.2    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Musiklehrer in einem 100%-Pensum tätig wäre. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der LSE Tabelle, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Sie begründete die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE Tabelle damit, dass anhand der vorliegenden Akten nicht bestimmt werden könne, in welchem Pensum der Beschwerdeführer als Musiklehrer gearbeitet habe (Urk. 2). Im Rahmen der Haushaltsabklärung hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht mehr als 70 % an der Musikschule gearbeitet zu haben. Nebenbei habe er noch Konzerte gespielt und sei so auf ein 100%-Pensum gekommen (vgl. Urk. 7/46 S. 4). Aus dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 6. Oktober 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu 60 % als Musiklehrer tätig war (vgl. Urk. 3 S. 2), wobei an anderer Stelle ein Beschäftigungsgrad von ca. 70 % angegeben wurde (vgl. Urk. 3 S. 4). Im Verlaufsbericht vom 12. Januar 2023 wurden keine genauen Angaben zum Pensum als Schlagzeuglehrer gemacht (vgl. Urk. 7/40). Ebenso wenig wurde im Arbeitszeugnis der Musikschule B.___ ein Beschäftigungsgrad festgehalten. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass das Pensum des Beschwerdeführers je nach Anmeldungen der Schülerzahlen variiert und der Beschäftigungsgrad im Schuljahr 2019/2020 mit 14 Stunden pro Woche ca. einem 50%-Pensum entsprochen habe (vgl. Urk. 7/2/6; vgl. auch Arbeitgeberfragebogen, Urk. 7/68). Anhand des IK-Auszugs (Urk. 7/6) lässt sich das genaue Pensum des Beschwerdeführers nicht präzise eruieren. So veränderte sich das bei der Musikschule B.___ erzielte jährliche Einkommen auch in den Jahren 2019 und 2020 kaum, hätte das im Jahr 2020 (Januar bis Juli) im IK-Auszug ausgewiesene Einkommen auf das Jahr aufgerechnet doch Fr. 60'032.57 (Fr. 35'019.-- / 7 Monate x 12 Monate; unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns wäre das Einkommen auf Fr. 65'035.28 hochzurechnen) betragen. Eine wesentliche Reduktion des Arbeitspensums im Vergleich zu den Vorjahren (2017: Fr. 69'891.--; 2018: Fr. 67'567.--; 2019: Fr. 63'764.--) erschliesst sich anhand des IK-Auszugs damit nicht. Ebenfalls nicht ausgewiesen im IK-Auszug ist die selbständige Erwerbstätigkeit. Davon abgesehen ist fraglich, ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 5) – die Höhe seines Pensums als Musiklehrer gesundheitsbedingt schwankte und nicht vielmehr der jeweiligen Anzahl Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern zum Schlagzeugunterricht geschuldet war. Jedenfalls ist nicht erwiesen und ergibt sich nicht aus der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Urk. 7/68/7), dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beim selben Arbeitgeber fortgesetzt hätte. Erfolgte der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist das Valideneinkommen anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4).

4.4.3    Angesichts dessen, rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen gestützt auf statistische Durchschnittslöhne zu ermitteln. Umstritten ist die Rechtsfrage, ob für die Bestimmung des Valideneinkommens der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 3 oder jener im Kompetenzniveau 2 heranzuziehen ist. Laut der im Zeitpunkt der Verfügung aktuellen Tabelle TA1_tirage_skill_level (deren Anwendung unbestritten ist) umfasst das Kompetenzniveau 3 Löhne aus komplexen praktischen Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Das Kompetenzniveau 2 entspricht Löhnen für praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen sowie elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst oder Fahrdienst.

    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diverse Aus- und Weiterbildungen zum Schlagzeuglehrer absolviert hat (vgl. Urk. 7/2/1-3, Urk. 7/3/7) und eine langjährige Berufserfahrung als Schlagzeuglehrer ausweisen kann (vgl. Urk. 7/2/6). Damit verfügt er über ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet als Musiker und Schlagzeuglehrer, weshalb zum Vergleich des Lohnniveaus des Beschwerdeführers das dritthöhere Kompetenzniveau 3 in der angestammten Branche heranzuziehen ist. Nach der LSE 2020, Tabelle TA1_triage_skill_level, Privater Sektor, erzielten Männer im Sektor 3 (Dienstleistungen), Branche 85 (Erziehung und Unterricht) im Kompetenzniveau 3 einen standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 6’987.--. Hochgerechnet auf die im Jahre 2023 in dieser Branche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,4 Stunden in der Woche (vgl. die vom BFS herausgegebene Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Sektor III P 85) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und Reallöhne, 2010-2023, Männer 2020: 2298, 2023: 2343) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 88'477.86 (Fr. 6’987.-- x 12 / 40 x 41,4 / 2298 x 2343). Mit Blick auf den IK-Auszug und ausgehend davon, dass sich der Beschwerdeführer nach der Kündigung bei der Musikschule B.___ wieder eine ähnlich gut bezahlte Arbeitsstelle gesucht hätte, entspricht dieser Tabellenlohn in etwa dem Einkommen, dass der Beschwerdeführer erzielt hätte, hätte er sein Pensum voll ausgeschöpft.

4.5

4.5.1    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

4.5.2    Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer seit September 2022 zu 50 % als Klassenassistent und Mittagsbetreuer im Z.___ arbeitet und einen Jahreslohn von Fr. 36'900.-- erzielt (vgl. Urk. 7/30). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 36’900.-- abgestellt werden, da von stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen ist, der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b/aa mit Hinweisen).

4.6    Wird das Valideneinkommen von Fr. 88'477.86 (E. 4.4.3) dem Invalideneinkommen von Fr. 36’900.-- (E. 4.5.2) gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 51'577.86 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 (vgl. E. 4.3.3) Anspruch auf eine 58%ige Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2).


5.    Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 Anspruch auf eine 58%-Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.



6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Zusprache einer Rente ab 1. April 2022 beantragt hat (Urk. 1), eine solche jedoch – erst – ab 1. Februar 2023 zuzusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 300.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, soweit über die ab 1. Februar 2023 zuzusprechende 58%-Rente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. September 2023 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2023 eine 58%-Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler